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1. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 9

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Die Germanen and ihre Staatenbildungen anf römischem Reichsbodon. 9 c) Altgermanische Verfassung und Kultur. § a) Die Agrarverfassung. Der Ackerbau, gegenüber der Viehzucht noch wenig bedeutend, wurde in roher Weise und nur zur Befriedigung der unmittelbarsten Notdurft betrieben. Persönliches Eigentum gab es weder an Acker noch an Wald und Weide. Am frühesten entwickelte es sich an Haus und Hof; zur Zeit des Tacitus war die Feldmark Eigentum der Dorfgemeinde, der Markgenossenschaft, und wurde unter die einzelnen Hausvorstände jährlich verteilt; Wald und Weide, die sog. Allmende, aber blieben im Gemeinbesitz des ganzen Gaues. ß) Die Stände. Es gab Freie und Unfreie. Unter den Freien unterschied man den — in seinem Ursprünge unbekannten — Adel (seine Mitglieder ags. eorl [engl, earl], altn. iarl), der keinen streng geschlossenen Stand bildete und sich durch größeren Besitz an Vieh und größere persönliche Achtung der Volksgenossen auszeichnete, und die Gemeinfreien (ahd. charal, karl; ags. ceorl). Zu den Unfreien gehörten Freigelassene und Knechte (skalks); dies waren Kriegsgefangene oder solche, die im Spiel ihre Freiheit verloren hatten; es gab verschiedene Abstufungen dor Unfreiheit. y) Die Staatsverfassung. Der Staat ist bei den Germanen, wie überall, aus dem Geschlecht, der Sippe, hervorgegangen, d. h. aus den durch Blutsverwandtschaft miteinander Verbundenen. Das Oberhaupt der Sippe hatte unumschränkte Gewalt üb«r die ihr Angehörigen. Aus dem Zusammenschluß mehrerer (verwandter) Sippen entstand die Hundertschaft, die 100 bis 120 Krieger, also 600 bis 800 Köpfe zählte. Als der Stamm seßhaft wurde, ward aus mehreren Hundertschaften (oder auch aus einer) der Gau (pagus), aus mehreren Gauenlfer Völkerschaftsstaat (civitas), wie wir ihn zur Zeit des Tacitus finden, dessen einzelne Teile aber, die Gaue, noch^ehr lose miteinander zusammenhingen.1 Bei den ostgermanischen Stämmen finden wir Könige (von kuni = Geschlecht). In den westgermanischen Staaten gab es keine ständige oberste Behörde; für außerordentliche Fälle, besonders 1) In seinem Bestreben dem Völkerschaftsstaat ein festeres Gefüge zu geben scheint Arminius den Untergang gefunden zu haben.

2. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 62

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
62 Dritte Periode. Von 1056—1273. mütig, sah sich (1111) genötigt den von Heinrich nur in pfiffiger Berechnung eingegangenen Vertrag zu schließen: die Kirche verzichtet auf alles Reichsgut und alle Regalien (d. h. königliche Rechte), der König auf die Investitur. Und als nun die Bischöfe, wie sich von selbst verstand, heftig widersprachen, erklärte Heinrich den Papst für vertragbrüchig, nahm ihn gefangen und entließ ihn erst, nachdem er auf die Investitur völlig verzichtet und ihn zum Kaiser gekrönt hatte. Darüber war die Gregorianische Partei entsetzt; sie zwang den Papst jenes Abkommen für nichtig zu erklären. Einer Erhebung der Fürsten, besonders der Sachsen, erlag Heinrich am Welfesholze bei Mansfeld (1115), wandte sich nun nach Mathildens Tode nach Italien, nahm ihre Güter, die sie, auch die Reichslehen, widerrechtlich der Kirche vermacht hatte, in Besitz, konnte jedoch zu keinem endgültigen Ergebnis kommen. Nach Deutschland zurückgekehrt, fand er die Fürsten als Herren der Lage; ihre Vermittelung führte schließlich 1122 zu dem Abkommen zwischen Heinrich V. und Papst Calix-tus H., das man das Wormser Konkordat nennt: die Wahl des Bischofs erfolgt in kanonischer Weise durch die Geistlichen des Sprengels, aber in Gegenwart des Kaisers oder seines Stellvertreters; der Gewählte wird alsdann vom Kaiser mit den Regalien und dem Reichsgut durch das Symbol des Szepters belehnt, erhält darauf vom Papst Ring und Stab als Zeichen seiner geistlichen Würde; so in Deutschland; in Burgund und Italien erfolgt die Belehnung mit Ring und Stab zuerst. Heinrich V. starb 1125: kalt, hart, ohne idealen Zug, voll Scharfblick, aber gewissenlos in der Wahl der Mittel, ist er eine wenig anziehende Erscheinung. Die deutsche Verfassung war aus dem Investiturkampf wesentlich verändert hervorgegangen: hatte die Ottonisch-salische Verfassung auf der engen Verbindung zwischen Königtum und Bistum beruht, so war diese jetzt gelockert und als neue bestimmende Macht das Fürstentum erschienen; besonders das Herzogtum Sachsen nahm, zumal unter dem energischen Lothar von Süpplingenburg, der nach dem Aussterben des Mannsstammes der Billunger ihr Nachfolger geworden war, eine überaus freie Stellung ein.

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 96

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
96 Vierte Periode. Von 1273 — 1517. *• c) Die Habsburger bis 1493. Nach Sigmunds Tode wurde 1438 der Gemahl seiner einzigen Tochter Elisabeth Albrecht Ii. von Habsburg gewählt. Seitdem ist der deutsche Königsthron (Kaiserthron) ununterbrochen im Besitz des Hauses Habsburg geblieben bis zum Erlöschen des Mannsstammes des Hauses 1740 Albrecht Ii. regierte tatkräftig von 1438—39. Als er auf einem Feldzuge gegen die Türken gestorben war, wählte man seinen Tetter zweiten Grades, Herzog Friedrich von Steiermark. Friedrich Iii. (Iv.) 1440-93. Er besaß nicht im geringsten die Eigenschaften, deren die schwere Zeit bedurfte. Zwar leisenfest überzeugt von der künftigen Größe des „Erzhauses Österreich“, wurde er in seiner Geistesträgheit durch kein Ereignis der aufgeregten Zeit berührt. Das Reich wurde von wilden Fehden zerfleischt, wie dem Kriege im Wittelsbachischen Hause, dem Bruderkriege in Sachsen, dem Streit des Albrecht Achilles von Brandenburg mit den Nürnbergeru, der Fehde der Bürgerschaft von Soest mit dem Erzbischof von Köln. Bei der Eroberung Konstantinopels 1453 durch Muhammed Ii. blieb der Kaiser1 tatenlos. So geschah es, daß seinem Hause Böhmen und Ungar# verloren gingen und das Reich im Norden und Osten schwere Einbuße erlitt (§ 82). Der legitime Erbe Böhmens und Ungarns war Albrechts Ii. nachgeborener Sohn, für den Friedrich Iii. die Vormundschaft führte, aber nichts tat. Nach seines Mündels Tode (1457) wurden nationale Fürsten, in Böhmen Georg Po-' diebrad (f 1471), in Ungarn Matthias Corvinus (f 1490) auf* den Thron erhoben, die ihren Ländern eine großartige Stellung gaben. Nach deren Tode folgte in Böhmen und Ungarn ein Enkel Albrechts H., auf ihn sein Sohn Ludwig Ii. (f 1526, vgl. § 112). Im W. erhielt Habsburgs Macht, ohne Friedrichs Iii. Zutun, eine gewaltige Erweiterung durch die Erwerbung des Herzogtums Burgund. Das altburgundisclie Reich am Mittelrhein um Worms-war von Aetius und den Hunnen vernichtet worden (§ 8 y). 1) Fiiedrich ist der letzte Kaiser, der in .Rom gekrönt worden ist.

4. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 136

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
136 Fünfte Periode. Von 1517—1648. — Erster Abschnitt. Von 1517—1555. schlag, bis der Sieg Pescaras und Frundsbergs bei Pavia und die Gefangennahme Franz’ I. 1525 Karl eine großartige Stellung gab. Im Frieden von Madrid verzichtete Franz 1526 auf alle Ansprüche in Italien und Burgund, i- b) Der erste Speierer Reichstag 1526 und seine Folgen. Sogleich nach dem Madrider Frieden war Karl entschlossen gegen die Ketzerei in Deutschland vorzugehen. Hier hatten sich die Parteien zu dem katholischen Dessauer und dem evangelischen Gotha-Torgauer Bündnisse zusammen geschlossen; zu jenem gehörten Georg von Sachsen, Joachim I. von Brandenburg, Albrecht von Mainz, Erich und Heinrich von Braunschweig; zu diesem Philipp von Hessen, Johann von Sachsen, später auch andre Reichsstände, darunter Magdeburg. Aber des Kaisers Absicht wurde sogleich vereitelt, da Franz I. einen neuen Krieg plante und es dem durch Karls große Stellung besorgt gemachten Papst Clemens Vii., einem Yetter Leos X., gelungen war, einen großen Bund gegen ihn zustande zu bringen; zugleich rückten die Türken unter Suleiman Ii. gegen Ungarn. So faßte 1526 der Reichstag zu Speier einen aufschiebenden Beschluß: bis zu einem allgemeinen Konzil sollte ein jeder Reichsstand also leben, regieren und sich halten, wie er solches vsesen Gott und kais. Maj. hoffet und vertrauet zu verantworten“. Wenn dieser Beschluß auch nicht die gesetzliche Grundlage der Entstehung deutscher Landeskirchen ist, so begann doch nun tatsächlich ihre Organisation. Die Territorialfürsten wurden die obersten Bischöfe ihrer Landeskirchen, es erhielt also ihre fürstliche Gewalt eine bedeutende Stärkung. Pfarrer und Superintendenten wurden vom Staate ernannt; die Kirchengüter wurden säkularisiert. Der an politischer Begabung und Frische des Geistes seine Standesgenossen überragende Philipp von Hessen, Johann von Sachsen, Herzog Albrecht von Preußen, der 1525 mit Polen den ^ ertrag von Krakau schloß und das Ordensland säkularisierte1, waren die ersten größeren Fürsten, die die Reformation einführten. 1) Die katholisch bleibenden Ritter gingen nach Mergentheim a. d. Tauber. 1805 im Preßburger Frieden zum erblichen östeiteichischen Gut erklärt und 1809 von Napoleon aufgelöst, wurde der Orden 1834 als eine österreichische geistlich-militärische Einrichtung wiederhergestellt.

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 144

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
144 Fünfte Periode. Von 1517—-lü4ö. — Erster Abschnitt. Von 1517 — 1555. also der Ernestinischen Linie, einige Gebiete verblieben, aus denen die sächsisch-thüringischen Herzogtümer entstanden sind. Dann wurde der noch unbesiegte Philipp zu Halle in eine Falle gelockt und gefangen genommen. b) Das Augsburger Interim. Diese großen Erfolge des Kaisers machten sogar Papst Paul Iii. besorgt. Und als nun die Kurie jegliches Zugeständnis an die Protestanten schroff zurückwies, suchte Karl selbständig die kirchliche Frage zu lösen. Auf dem Reichstage zu Augsburg verkündigte er 1548 das sog. Interim, das die kirchlichen Angelegenheiten vorläufig (interim) d.h. bis zur endgültigen Entscheidung durch das allgemeine Konzil -ein solches war 1545 zu Trient eröffnet worden (§ 124 c) — regelte. Hierin waren zwar den Protestanten einige Forderungen, wie die Priesterehe und der Laienkelch, bewilligt, doch die Bestimmungen über das Dogma und die Kirchenverfassung waren im wesentlichen katholisch. Anfangs als für alle verbindlich erachtet, wurde -es bei dem Widerspruch der Katholiken auf die Protestanten beschränkt und stieß überall auf heftigen Widerstand. Ihren Mittelpunkt fand die Erbitterung gegen den Kaiser in der mutigen, während des Krieges geächteten Stadt Magdeburg. 121. 2. Rettung des Protestantismus durch den Kurfürsten Moritz. a) Zusammenbruch der kaiserlichen Machtstellung. Mit denselben Mitteln der verschlagenen spanischen Diplomatie, denen Karl Y. seinen Sieg verdankte, wurde er, durch seine Erfolge berauscht und zu unklugen Maßregeln verleitet, von seinem gelehrigen Schüler Moritz überwältigt. Erbittert über die schmähliche Behandlung seines Schwiegervaters, für seine eigene Stellung besorgt gemacht durch die die „Libertät“ (landesherrliche Selbständigkeit) aller deutschen Fürsten bedrohenden Schritte des Kaisers, vom Yolke als der „Judas von Meißen“ verflucht, tat sich Moritz mit mehreren Fürsten zu einer Yerschwörung zusammen und gewann 1552 die Unterstützung Heinrichs Ii. von Frankreich, aber nur — welches Yerhängnis in den Geschicken des deutschen Yolkes! — unter der Bedingung, daß dieser die Bistümer und Städte Metz, Toul, Yerdun und Cambrai „als Yikar des Reiches verwalte“.

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 164

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
164 Fünfte Periode. Von 1517—1648. — Zweiter Abschnitt. Von der Mitte des 16. Jh. bis 1646. und Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg.1 Da der Kaiser, um sich dieser Länder zu bemächtigen, Truppen an den Nieder-rhein sandte und bei der Liga und Spanien Unterstützung fand, einigten sich die beiden Fürsten und ergriffen gemeinsam von den streitigen Gebieten Besitz; sie erhielten in den Niederlanden und Heinrich Iv. von Frankreich Bundesgenossen. Den Ausbruch eines europäischen Krieges verhinderte nur Heinrichs It. Ermordung 1610. Diesen immer schroffer werdenden Gegensätzen stand Rudolf Ii. in seiner „Gemütsblödigkeit“ ratlos gegenüber. Seinem ehrgeizigen, aber wenig bedeutenden Bruder Matthias hatte er die Regierung in Ungarn and Österreich abtreten müssen; um an den Böhmen einen Rückhalt zu haben, gewährte er ihnen (1609) den sog. Majestätsbrief, der ihnen volle Religionsfreiheit zusicherte; trotzdem aber riefen auch sie (1611) Matthias zum König aus; da starb Rudolf 1612. Matthias vermochte an der sich immer mehr verschärfenden Sachlage nichts zu ändern. Wieder schien über der Jülichschen Frage der Krieg ausbrechen zu sollen, da die „possidierendenu Fürsten sich veruneinigten, Wolfgang Wilhelm, um die Unterstützung der Liga zu gewinnen, zur katholischen Religion und Johann Sigismund, um den Beistand Hollands und der deutschen .Reformierten zu erlangen, zum Calvinismus übertrat und damit einen höchst bedeutungsvollen Schritt tat: denn er brach so mit dem Grundsatz des Landeskirchentums ^finins regio, ffius religio“. Aber noch einmal kam zu Xanten 1614 eine Einigung ctäbin zustande, daß die Herzogtümer Jülich und Berg an Pfalz-Neuburg, das Herzogtum Kleve und die Grafschaften Mark und Ravensberg an Brandenburg fallen sollten. 134. b) Der böhmische Aufstand 1618. Einige zweifellose Verletzungen des Majestätsbriefes durch die kaiserliche Regierung 1) Wilhelm d. Reiche v. Jülich-Kleve-Berg Marie Eleonore Anna Johann Wilhelm G. Albrecht Friedrich G. Philipp Ludwig f 1609 Hz. v. Preußen v. P;alz-Neuburg Anna Wolfgang Wilhelm G. Joh. Sigismund

7. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 79

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
m. Überwältigung des Kaisertums durch das Papsttum. 79 noch der Umstand verhängnisvoll, daß der deutsche Thronstreit in Zusammenhang geriet mit den fortwährenden Kriegen zwischen England und Frankreich; wegen ihrer Verwandtschaft erhielten die Welfen Unterstützung von jenem, infolgedessen bemühten sich die Staufer um die Hilfe dieses. Innocenz Iii. erklärte sich zunächst nicht; erst spät erkannte er ütto Ittlin und bannt^hili]^ näherte sich ihnt"aber, ~ats der Krieg für ihn entschied. Da wurde Philipp 1208 von dem Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach, der sich von ihm persönlich gekränkt glaubte, ermordet Um den Zwist beizulegen, erkannte jetzt auch die staufische Partei Otto Iv. an. Auch die Kaiserkrönung erlangte er. Als er aber, in die Bahnen der staufischen Politik einlenkend, Sizilien, das der Papst als päpstliches Lehen ansah, zum Reiche ziehen wollte, brach der Streit mit Innocenz aus: der Papst stellte gegen ihn den Staufer Friedrich auf, der, auch durch Frankreich unterstützt, in Deutschland erschien, in wunderbarem Siegeszuge an den Rhein gelangte und (1212) von vielen Fürsten gewählt und zum König gekrönt wurde. Seit der Schlacht von Bou-vines (sö. von Lille), in der Otto Iv. als Bundesgenosse Johanns von England 1214 von Philipp Ii. August entscheidend geschlagen wurde, verlor er alle Macht (*f* 1218) 1215 ließ sich Friedrich Ii., nun allgemein anerkannt, nochmals krönen. 5. Friedrich Ii 1215-50 und der dritte Kampf zwischen Kaisertum und Papsttum. a) Der Kaiser, der Papst und Italien bis 1230. Bei seiner §<»* Krönung hatte Friedrich Papst Innocenz Iii. einen Kreuzzug versprochen. Dessen Nachfolgert^der milde Honorius Iii., ließ «s -zu, daß dieses Versprechen unerfüllt blieb, und krönte ihn zum Kaiser. Um so nachdrücklicher~Festand auf dieser Forderung Gregor Ix., der trotz seinen 80 Jahren die Leidenschaftlichkeit eines~Tüngllngs besaß, und bannte Friedrich. Der Kreuzzug wurde nun unternommen (§ 56j7 Aus Palästina zurückgekehrt, schlug der Kaiser die ,.Schlüsselsoldaten“ aus Neapel heraus, worauf Gregor mit ihm Frieden schloß. In der nächsten Zeit beendete Friedrich unter dem Beistände Peters de Vinea die Ordnung des sizilischen Reiches. Die Con-

8. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 87

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Deutschland am Ende des staufischen Zeitalters. 87 Länder erhalten hatte. Dazu fügte Konrad d. Gr. (1124 — 56) das Milzenerland und andre Landschaften. Die Gefahr der Zersplitterung, welche durch die von ihm verfügte Erbteilung heraufbeschworen wurde, ist später durch Aussterben der jüngeren Linien im ganzen abgewandt worden. Otto der Reiche (1156 bis 1190) begann den Silberbergbau im Erzgebirge (Freiberg) und legte den Grund zu der Blüte Leipzigs. Heinrich der Erlauchte, der Sohn der Thüringerin Jutta, erbte 1264 die thüringischen Lande (§ 74b a). So wurde das sorbische Kolonialland mit altdeutschem Mutterlande verschmolzen. Im Flachlande wurde das slawische (wendische) Element vom deutschen aufgesogen, während im Gebirge eine rein deutsche Bevölkerung entstand. Blühende Städte (Leipzig, Altenburg, Chemnitz, Freiberg, Dresden, Pirna, Bautzen, Görlitz) erhoben sich in diesem reichen und gesegneten Lande. In dem polnischen Schlesien förderte das Fürstenhaus .der Piasten die Germanisierung ebenso eifrig wie die Prschemysliden in Böhmen und Mähren. Die alten Slawen- und Avarenländer in den Ost alpen und im Donautal wurden durchaus deutsch. Selbst nach Ungarn und Siebenbürgen dehnten sich deutsche Ansiedlungen aus (die „Sachsen“, der Deutschorden im Burzenlande). Während Altdeutschland in zahllose kleine Herrschaften zersplitterte, bildeten sich im Koloniallande geschlossene große Territorien; darum ist auch von hier die Neuschöpfung des Reiches ausgegangen. b) Städte und Bauern. a) Die Städte. Während im Reich und in den Territorien der Staatsbegriff schwand, blieb er weit kräftiger in den Städten, weil hier die allgemeine Wehrpflicht und der öffentliche Charakter des Rechts sich erhielt und die allgemeine Steuerpflicht sich entwickelte. Die deutschen Städte sind sehr spät entstanden; im 10. Jh. war Deutschland noch fast städtelos. Das Bedürfnis nach Schutz vor Feinden und vor allem Handel und Gewerbe waren die Antriebe zu ihrer Gründung, die Stätten der alten Römerstädte, die Königspfalzen und Bischofssitze der Vorzugs-

9. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 88

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
88 Dritte Periode. Von 1056 — 1273. weise gewählte Boden zur Anlage. Stadtrecht erlangte ein Ort dadurch, daß er ummauert wurde und das Marktrecht bekam. Die Bevölkerung der Städte bestand aus freien und unfreien Elementen; aber dieser Gegensatz schwand gegenüber der Bedeutung der Stadtbewohner als der Kaufleute und Gewerbetreibenden; wohnte der Hörige Jahr und Tag in der Stadt, so war er nicht mehr hörig: Stadtluft macht frei („Pfahlbürger“). Yermöge ihrer wirtschaftlichen gelangten die Städte auch zu politischer Bedeutung, und zwar zunächst so, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit vom Yogt oder Burggrafen auf eine unabhängige städtische Behörde (Consules) überging. Alsdann ging das Streben der Städte darauf hinaus, die von dem Territorialfürsten (Stadtherrn) verwalteten Hoheitsrechte in ihre Hand zu bekommen; gelang das vollständig, so wurde die Stadt Reichsstadt; behauptete der Stadtherr seine Hoheit, so blieb sie Landstadt. Reichsstädte wurden die königlichen Pfalzstädte und, oft nach schweren Kämpfen, die meisten Bischofstädte; sie überwogen im Süden und Westen (Regensburg; Augsburg; Tjlm, Aachen, Köln; Frankfurt, Nürnberg), die Landtstädte im Norden und Osten: eine Folge der territorialen Entwickelung. Innerhalb der Bürgerschaft begegnet der Gegensatz des die reichen Kaufleute umfassenden Patriziats, das, hervorgegangen zumeist aus Freien und Ministerialen, das Stadtregiment allein beanspruchte, und des demokratischen Standes der Handwerker der sich aus Hörigen entwickelt hatte. Beide Stände schlossen sich dem genossenschaftlichen Geiste der Zeit entsprechend zu Gilden und Zünften oder Innungen zusammen. ß) Die Bauern. Ihrer Freiheit verlustig gegangen, waren die Grundholden (§ 30«) vornehmlich zu Zins und regelmäßigen Arbeitsleistungen (Fronden), sowie zu einer Art Erbschaftssteuer (Buteil, Todfall, Besthaupt) an die Grundherren verpflichtet. Yom 12. bis 14. Jh. war ihre materielle Lage äußerst günstig. Denn einmal gaben die Grundherren die Eigenwirtschaft auf und lebten auf ihren Burgen vom Zins ihrer Grundholden ausschließlich ihren ritterlichen Neigungen; ferner war infolge des verbesserten Wirtschaftsbetriebes der Ertrag des Gutes, die Bodenrente, er-

10. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 100

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
100 Vierte Periode. Von 1273 — 1517. im Herzogtum Sachsen-Wittenberg, das durch die Goldene Bulle Kurfürstentum geworden war, das Askanische Haus ausstarb, übertrug Kaiser Sigmund 1423 Friedrich Iv. dem Streitbaren zur Belohnung für seine Hilfe in den Hussitenkriegen die Nachfolge in Sachsen-Wittenberg und die Kurwürde. Seitdem dehnte sich der Name Sachsen über den ganzen Wettinschen Besitz aus. Aus den fortwährenden Erbteilungen erwuchs der verheerende Bruderkrieg (1446 — 51) zwischen Friedrich Y. dem Sanftmütigen und Wilhelm. In Beziehung zu ihm steht der Prinzenraub, die Entführung der Söhne Friedrichs Ernst und Albrecht vom Altenburger Schlosse durch den Ritter Kunz von Kauffungen (1455), der ein hohes Lösegeld zu erpressen hoffte, aber gefangen genommen und hingerichtet wurde. Nach Fried-drichs V. Tode (1464) regierten zunächst die Brüder Ernst und Albrecht gemeinsam, bis 1485 die Teilung vorgenommen wurde: Ernst erhielt das Kurfürstentum Sachsen (mit Wittenberg), Albrecht das Herzogtum Sachsen (mit Dresden und Leipzig). Seitdem zerfiel das Haus Wettin in die ältere Ernestinische und die jüngere Albertinische Linie. Die Niederlausitz, lange ein Zankapfel zwischen Sachsen, Brandenburg und Böhmen, war im 14. Jh. an Böhmen gefallen, ebenso das Land Bautzen - Görlitz (die Oberlausitz); doch erhielten sich beide Landschaften, besonders die Städte, sehr selbständig. In Kursachsen folgte auf Ernst Friedrich der Weise (1486 —1525), iin Herzogtum auf Albrecht Georg der Bärtige (1500 —1539). y) Die Wittelsbacher erwarben im 13. Jh. (1227) durch Heirat zu Bayern auch die Pfalz, die 1356 die Kurwürde erhielt. Auch hier finden wir wiederholte Erbteilungen, so daß zwei Hauptlinien entstanden, die pfälzische (Rhein- und Oberpfalz) und bayrische (Ober- und Niederbayern), die jede wieder in mehrere Zweige zerfielen. Verheerende Kämpfe waren auch hier die Folge der verhängnisvollen Teilungen. Nach dem Aussterben der bayrischen Linie (1777) wurden alle Wittelbachischen Lande vereinigt c) Die Einungen. Da die Reichsritter und die Reichsstädte in ihren territorialen Bestrebungen an den Fürsten heftige Gegner fanden, da ferner die zahlreichen Landfriedensordnungen des 14. Jh. wirkungslos waren und die Rechtsunsicher-
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