Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 145

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 145 — keine Vertretung im Landtage gehabt. Sie mußte monatlich 24 Taler Staatssteuer aufbringen, dazu das Dienstgeld, den Weinkauf und die Ab- gäbe bei Sterbefällen entrichten. Der Stellvertreter der Regierung war der rhedische Amtsvogt; ihm standen zwei Untervögte zur Seite. In der Franzosenzeit war Lehmann in Gütersloh französischer Maire. Nach seiner Vertreibung wurde der Kaufmann Tegeler Bürgermeister. Am 8. Dezem- der 1825 wurde das Dorf Gütersloh zur Stadt erhoben. Das Wappen der Stadt ist ein rotes Rad auf silbernem und grünem Felde. Bis 1842 gehörten Stadt und Land Gütersloh zusammen. Durch die Teilung erhielt die Stadt Gütersloh nur 174 Hektar. In den sechziger Jahren wurde ein Teil von Sundern von der Stadt erworben, und am 1. April 1910 fand die Wiedervereinigung von Stadt und Land durch die Eingemeindung der Bauerschaften und Aufhebung des Amtes Gütersloh statt. Im Oktober 1842 fanden die ersten Stadtverordnetenwahlen in Gütersloh statt, und im Februar 1843 wurden die Vertreter des Amtes Gütersloh gewählt. Der erste Amtmann hieß Häge. Vom Jahre 1873 bis 1908 verwaltete der Bürgermeister Mangelsdors die Stadt. Der jetzige Bürgermeister trat sein Amt 1908 an. Als Rathaus diente in den ersten Jahrzehnten das Amtsvogthaus. 1848 wurde es verkaust, und das Rat- haus war 16 Jahre in einem Hause, das an der Stelle der heutigen Reichs- Post stand. 1863/64 wurde das neue Rathaus erbaut. Es ist eine Stiftung des Kaufmanns Heinrich Barth. Er hat auch das evangelische Krankenhaus gestiftet. 1910 wurde das Rathaus erweitert und erneuert. Sehr viel taten die Gütersloher, um die Bahn zu erhalten. Ob- gleich dem einträglichen Fuhrgewerbe ein bedeutender Schaden entstand, opferte Gütersloh doch 7500 Taler für den Bahnanschluß. Die Apostelkirche war schon lange Zeit für die stetig wachsende Ge- meinde zu klein, dazu mußte sie in dem noch uugelüsteten Raum ihren Gottesdienst feiern, wenn eben die Katholiken ihre Feier beendet hatten. Darum baute man 1859 bis 1861 die Auferstehungskirche. Weil der alte Kirchhof nicht mehr ausreichte, legte die Gemeinde 1831 den Friedhof an der Wiedenbrücker Straße an. Auch er ist schon zu klein geworden, und darum sind zwei neue Friedhöfe, einer für die Evangelischen, der andre für die Katholiken, hinter dem alten Friedhof errächtet worden. Im Jahre 1851 wurde das evangelische Gymnasium au der Feldstraße gegründet. Jahre hindurch hat an ihm als Religionslehrer und Anstalts- geistlicher der spätere Generalsuperintendent D. Braun gewirkt, der auch hier in Gütersloh seine letzte Ruhestätte fand, 1910.) Bor hundert Jahren hatte Gütersloh nur zwei Lehrer. Das Schul- haus war früher in der Angenetefchen Mehlhandlung in der Kökerstraße. 1873 wurde die heutige Schule errichtet; im Jahre 1902 wurde sie erweitert und auch die höhere Töchterschule erbaut. Außerdem wurden die Fort- bildungsschule und die Kochschule gebaut. Heute unterrichten an der Stadtschule 16 Lehrer und 2 Lehrerinnen. In der Landgemeinde Güters- loh gab es vor hundert Jahren noch keine einzige Schule. Im Gegensatz zu den altpreußischen Gebieten wußte man auch nichts von einem Schul- zwang. Wer Unterricht empfangen wollte, der mußte nach dem Dorfe Verleger, Praxis des heimatkundlichen Unterrichts. in

2. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 120

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 120 — Auf unfern Spaziergängen finden wir schöne Anlagen und Ruhe- bänke mit den Buchstaben G. V. V. Der Gütersloher Verschönerungs- verein hat sie errichten lassen. Er bezweckt die Verschönerung der Ge- meinde. Alle diese Vereine haben einen Vorsitzenden, der den Verein leitet, einen Schriftführer, der die Mitglieder einschreibt und die Vor- schlüge und Beschlüsse in den Versammlungen aufschreibt, und einen Kassierer, der die Beiträge einzieht und die Kasse des Vereins verwaltet. Wie unsre Stadt Gütersloh verwaltet wird. Alle Einwohner der Stadt Gütersloh bilden gleichsam eiue große Familie. Wie die Familie die Wohnräume mit ihren Einrichtungen ge- meinsam hat, so haben alle Bürger Anteil an den Straßen, Plätzen, An- lagen und öffentlichen städtischen Einrichtungen. Alle Bürger der Stadt bilden eine große Gemeinde, die wir die Stadtgemeinde nennen. Dieser Stadtgemeinde gehören viele Grundstücke, Gebüude, Anlagen und Ein- richtungen; sie bilden das Stadteigentum. Wie jedes Eigentum, muß auch es verwaltet und beschützt werden. Da aber nicht alle Bürger der Stadt das Stadteigentnm gemeinsam beschützen, pflegen und verwalten können, haben sie dies Amt besondern Leuten übertragen, die es im Auftrage und Namen der Stadtgemeinde ausüben. Diese Leute sind Beamte oder An- gestellte der Stadtgemeinde. Sie sollen aber nicht nur das Stadteigentum verwalten, sondern auch für Ruhe und Ordnung in der Stadt sorgen; denn wo so viele Leute zusammenwohnen, da gibt es leicht Streit und Zank. Die Beamten nennen wir die Obrigkeit. Der oberste Beamte der Stadt ist der Bürgermeister. Ihm zur Seite stehen zwei Beigeordnete und vier Ratsherren. Sie bilden den Magistrat der Stadt. Er ist die Obrigkeit oder die'oberste Behörde. Weil der Bürgermeister im Dienste der Stadt arbeitet, wird er auch von der Stadtgemeinde dafür bezahlt. Er bekommt ebenso wie alle andern Beamten eine Besoldung, die wir Gehalt nennen. Neben dem Magistrat sorgt noch die Stadtverordnetenversammlung für das Wohl der Stadt. Die Stadtverordnetenversammlung Güterslohs besteht aus 27 Personen. An ihrer Spitze steht der Stadtverordneten- Vorsteher. Die Stadtverordneten sind keine städtischen Beamte. Sie werden alle 6 Jahre von der gesamten Bürgerschaft der Stadt Gütersloh im Rathause gewählt. Die Stadtverordneten gehören den verschiedensten Berufszweigen an, es sind Kaufleute, Ärzte, Handwerker usw. Die Stadt- verordneten wählen den Bürgermeister und die andern Magistratsmit- glieder. An bestimmten Nachmittagen, die der Stadtverordnetenvorsteher in der Zeitung bekannt macht, versammeln sich die Stadtverordneten in einem großen Saale des Rathauses, dem Sitzungssaale, und beraten mit dem Magistrat über die Sachen, die der Stadtverordnetenvorsteher in der Zeitung mitgeteilt hat. (Tagesordnung einer Stadtverordnetensitzung be- sprechen.) Es soll z. B. eine Straße gepflastert und ein Hof von der Stadt angekauft werden.

3. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 123

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Alle städtischen Einrichtungen kommen allen Bürgern der Stadt zu gute. Aber sie kosten Geld, viel Geld. Das Geld dafür müssen alle Bürger ausbringen. Jeder muß nach seinen Kräften und Vermögen dazu beitragen. Diese Abgabeu nennt man Steuern. Die Reichen müssen viel und die Armen wenig Steuern zahlen. In jedem Frühjahre erhält jeder Bürger der Stadt einen Steuerzettel. (Vorzeigen und erklären!) Darauf steht, was für und wieviel Steuern für die Stadt bezahlt werden müffen. Man nennt diese Steuern mit einem Namen Gemeindeabgaben. Es sind Grund- steuern, Gebäudesteuern, Gewerbesteuern, Betriebssteuern, Einkommen- steuern und Hundesteuern zu entrichten. Außerdem müssen die Leute, deren Kinder die Höhere Mädchenschule oder die kaufmännische oder gewerb- liche Fortbildungsschule besuchen, besonders Schulgeld zahlen. Wer hat Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuern zu zahlen? Wann die Abgaben er- hoben werden, ist auf dem Steuerzettel bekannt gegeben. Abb. 41. Das Wappen Güterslohs. Die Schreiben des Magistrats tragen in dem Siegel das Wappen der Stadt Gütersloh. Wie sieht es aus? Zeichnen: Das Wappen der Stadt. Bunt ausmalen! Von der Verwaltung der Stadtgemeinden. § 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der Militär- Personen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. Z 4. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeiude-Austalten der Stadt berechtigt und zur Teilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.

4. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 126

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 126 — Geschäfte des Magistrats. § 56. Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Ver- waltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte: 1. Die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen; 2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Aus- führung zu bringen; 3. die städtischen Genieindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beauf- sichtigen; 4. die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten; 5. das Eigentum der Stndtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 6. die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden, anzustellen und zu beaufsichtigen; 7. die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 8. die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schrift- Wechsel zu führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen; 9. die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu verteilen und die Be- treibuug zu bewirken. § 58. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt deu ganzen Ge- fchäftsgang der städtischen Verwaltung. Der Gemeindehaushalt. § 66. über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus bestimmen lassen, entwirst der Magistrat jährlich einen Haushalts- plan. § 71. über alle Teile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Vom Gemeindehaushaltsplan. Wie iu jeder Familie zum Lebensunterhalt Einnahmen und Aus- gaben nötig sind, so muß in dem Haushalt der Gemeinde neben den Aus- gaben auch Einkommen vorhanden sein. In dem Haushalt der Familie ist es von Vorteil, wenn die Hausfrau ein Wirtschaftsbuch führt, iu das sie alle Ausgaben einschreibt. Das Haushaltungsbuch gibt ihr dann Aufschluß darüber, wofür das Geld ausgegeben ist und sagt ihr auch, ob die Aus- gaben iu deiu rechten Verhältnis zu der Einnahme stehen. Wann ist dies der Fall? So erkennen die Eltern aus dem Wirtschaftsbuch, ob es in ihrem Haushalt vorwärts oder zurück geht. Wie iu der Familie, so wird auch iu der Gemeinde Buch über die Einnahmen und Ausgaben geführt. Doch sind hier beide Summen viel größer. Mehrere Männer sind aus dem Rat- hause dainit beschäftigt, die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben iu dicke

5. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 136

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 136 — Osnabrück. In den ersten Zeiten war seine Gewalt nur eine beschränkte gewesen. Als aber mit dem Staufer Friedrich Ii. des Reiches Macht und Herrlichkeit ins Grab sank und die einzelnen Landesherren auf Kosteu der kaiserlichen Gewalt mächtiger und unabhängiger wurden, da bildete sich auch hier allmählich die volle Laudeshoheit aus. In dem benachbarten osnabrückschen Amte Reckenberg mit der Stadt Wiedenbrück gewann sehr früh das Geschlecht der Edelherren von Freckenhorst Einfluß. Widukiud von Freckenhorst gründete 1190 das Kloster Marienfeld und stattete es reich mit Gütern aus. Er nahm an dem Kreuzzuge Friedrich Barbarossas teil und starb in fernen Landen. Mit seinem Tode kam die Herrschaft Rheda an die edlen Herren von der Lippe. Im Jahre 1365 wurde der Junker Otto von Tecklenburg Vormund der Grafschaft Lippe. Heftige Fehden entbrannten zwischen dem lippischen und tecklenburgischen Geschlechte über den Besitz der Länder. Erst nach mehr als hundertjährigem Streit ver- zichtete Lippe 1491 endgültig auf die Herrschaft Rheda. Seit der Zeit waren die Tecklenburger die Herren in Rheda und iu der Gemeinde Gütersloh bis zum Jahre 1809. Der Verwalter des Grafen war der Amtsvogt. Er wohnte in der Amtsvogtei. Sie befand sich an der Wende des 18. Jahrhunderts in dem Daltropscheu Hause an der kleinen Kirch- straße. Bei Bultmanns Hofe hatte die Gütersloher Bürgerschaft ihrem neuen Herrn zu huldigen und den Treueid zu leisten. In der Nähe der Neuen Mühle führt die Tiggbrücke über die Ems. Hier hielteu alle freien Männer der Grafschaft Rheda das Ding oder Thing ab. Die Gerichtsbarkeit. Im Mittelalter waren die Rechtsverhältnisse, wie in gauz Deutsch- laud, so auch in der Herrschast Rheda sehr verwickelt. Das alte Franken- reich war in Grafschaften eingeteilt. Ost fielen diese Verwaltungsbezirke mit den Gauen, den Gebieten der alten Völkerschaften, zusammen. An der Spitze eines solchen Gaues stand der Gaugraf. Karl der Große über- trug die Einrichtung auch auf das Sachsenland. Der Gaugraf war der Vertreter des Königs in seinem Bezirk. Als solcher war er auch der Richter des Landes. Unter Karl dem Großen hatten die Freien dreimal im Jahre zu dem ungeboteneu Ding, an dem Gericht gehalten wurde, zu erscheinen. In diesem Gericht, das später oft uur ein- oder zweimal im Jahre statt- fand, wurde die hohe Gerichtsbarkeit gepflegt, d. h. es wurde über Tod und Leben befunden. Alle leichteren Fülle gehörten vor das Zentgericht; es ist das Niedergericht, an dessen Spitze früher der Vorsteher der Hundert- schaft, der Huuno, Zentenar oder Zentgraf stand. Die alte Gerichtsver- fassuug wurde im Laufe der Jahrhunderte vielfach eiugeeugt, umgeändert oder aufgehoben. An die Stelle der früheren Grafen, der Verwaltungsbeamten der Krone, traten nach und nach selbständig werdende, mehr oder weniger große und unabhängige Landesherren. In den frühesten Zeiten wurde ihuen von den deutschen Königen die Gerichtsbarkeit übertragen. Unter deu schwachen Herrschern wurden die Würden und Ämter erblich, und die Territorialherren erweiterten ihre Macht und ihre Rechte unablässig. So

6. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 137

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 137 — gelangten sie in den Besitz der gesamten Gerichtsbarkeit. König Heinrich, der Sohn Friedrichs Ii., übertrug im Jahre 1225 dem Bischof von Osnabrück die Gangrasengerichtsbarkeit. Die Landesherren ließen nun durch ihre Vertreter, auch Gaugrafen genannt, Recht sprechen. So gebot in nnsrer Gegend der Gaugraf von Wiedenbrück. Es war eine voll- ständige Verschiebung der alten Gerichtsverfassung eingetreten. An die Stelle des alten Landgerichts war die landesherrliche Gerichtsbarkeit ge- treten. Der Freistuhl unter den Linden von Rheda. Eine Neubelebung des alten Landgerichts haben wir in dem Fem- gericht. An der Spitze stand der Freigraf. Bei uns war das Amt des Freigrafen in der Hand des Edelherrn in Rheda. Als die Bischöfe das Amt Reckenberg vernachlässigten, wurde der Freigraf immer mächtiger. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts bis 1559 übten der Gaugraf in Wiedenbrück und der Freigraf in Rheda gemeinsam die Gerichtsbarkeit aus. Während der Gaugraf nur im Besitz des niederen Gerichts war, übte der Freigras das hohe Gericht; er richtete z. B. Mord, Raub, Verrat. Der „Freistuhl", wo das Femgericht gehegt wurde, war unter den Linden von Rheda. Der Verurteilte wurde an dem „Porsenbanme" gehenkt. Eine Forderung vor das Femgericht. „Forma Abfordernng von Weftfelifchenladungen. Wir N. entbieten dem erbern N. Freygraven zu N. in Snnderland unsern n. s. w. zuvor. Uns haben N. und N., unser Underthon, eine Warnung oder Ladbrief, vou Euch ausgangen, fürbracht, darinnen Ihr under andern schreiben, beschwüren und fordern sie von Klag wegen N. an den freyen Stul zu N. auf N. Tag zu erscheinen, ir Leyb und Eeren zu verantwnrten mit ferrer euers briefs innhalt am Dato auf N. weisend. Wann sich aber des N. vermeiuteu sorderungen vormals nie erinnert, im auch rechtens nie vorgewesen und noch nicht vorsein, haben sich auch jetzo vor uns erbotten und mit ireu eideu verpflichtet, auch des mit dem hienach geschrieben erbern und unversprochen des heimlichen gerichts acht, rechten sreischössen genug- sam tröstung gethon, das sie bemelten kleger, dem gericht und wer die klag mit recht zu tun Hab vor uns und des heiligen Reichs gericht allhie zu N. statt thun, was sie ihm von eeren und rechts wegen schuldig sind und erkannt werd; di wir auch inen auf gebürlich ansinnen also zu eeren und rechten stellen, auch daß fried und gleit für uns und all die unsern, der wir mechtig sind, geben Möllen, alles nach freiem ftnhlrecht ungefährlich. Hierumb so fordern und begehren wir von euch mit diesem unsern offen besiegelten brief in der besten form als es von gewohnheit und freien Stuhls rechts wegen am meisten kraft haben soll und mag, das ihr den vorgenannten N. gegen unseren verklagten und sürgeheischen nnderthon für uns des Heiligen Reichs gericht hierher gen N. weisen, wie wir dann das am Heiligen Römischen Reich löblich gefreiet und herkommen, auch ir in kraft der Küniglichen Reformation hiervor zu Frankfurt und jüngst zu Wurms, auch der Reformation zu Arnsberg beschlossen, der wir euch hiermit, als

7. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 27

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 27 — lange sie im Gefängnis bleiben müssen. Der Richter sagt es ihnen, wenn er weiß, was sie getan haben. Am besten zeigt man den Kindern die Bedeutung des Gerichts an einem bestimmten Fall. Z. B.: Ein Mann wird von Polizisten verhaftet und nach dem Rathans geführt, weil er gestohlen hat. Er wird verhört und in das Gefängnis gesperrt. Am Gerichtstage wird er vom Wärter in den Gerichtssaal geführt. Hier sitzt hinter dem Tisch der Richter in langem, schwarzem Gewände mit der schwarzen Samtkappe auf dem Haupte. Zu den Seiten die Beisitzer. An der einen Querseite der Vertreter der Anklage (Polizeikommissar, Anwalt), auf Abb, 9. Das Amtsgericht. der Anklagebank der Angeklagte, ihm zur Seite steht der Rechtsanwalt. Auf den Bänken sitzen die Zuhörer. Der Mann wird des Diebstahls an- geklagt von der Anwaltschaft und verteidigt vom Rechtsanwalt. Die Zeugen werden hereingerufen und verhört. Der Angeklagte wird über- führt und verurteilt. Dann bringt man ihn ins Gefängnis. Neben dem Gericht ist das Rathaus. Es ist ein großes Hans. Zwei hohe Treppen führen hinein. Unten ist die Polizeiwache. Da hängen die Wetterberichte. Oben im Hause arbeiten der Bürgermeister und die Beamten der Stadt. Im Rathaus muß man die Steuern bezahlen. Wenn Leute wegziehen oder nach Gütersloh ziehen, müssen sie sich im Rathaus ab- oder anmelden. Die Leute, die heiraten wollen, müssen ins Rathaus

8. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 121

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 121 — Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu Gütersloh am Montag, den 5. Februar ds. Js., nachmittags 5 Uhr. Tagesordnung: 1. Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters, ferner des Schriftführers und dessen Stellvertreters. 2. Neuwahl refp. Ergänzungswahl folgender Kommissionen: a) Finanz-Kommission, b) Kommission für Gas- und Wasserwerk, c) Kommission zur Förderung des Baues von Arbeiterwohnungen, d) Kommission für die Volksbadeanstalt, e) Kommission für den Stadtwald. 3. Vorlage des Magistrats, dem Viehhändler Fritzenkötter 100 Mark zu vergüten für Abfchlachtung von Viehbeständen, welche mit Maul- und Klauenseuche behaftet waren. 4. Anstellung einer neuen Lehrkraft an der Schule in Nordhorn, ebenso an der Schule in Sundern Ii zu Ostern d. Js. 5. Antrag auf Bewilligung eines einmaligen Beitrages von 200 Mark zur Gründung einer Kinderheilanftalt in Bad Oeynhausen. 6. Antrag des Stadt-Steuererhebers Herrn Kolbe auf Herabsetzung seiner Kaution von 7500 Mark aus 2500 Mark. 7. Antrag des Magistrats auf Umwandlung der bisherigen gehobenen Mädchenschule in eine Höhere Mädchenschule. 8. Vorlage des Berichts über die Verhandlungen des westfälischen Städte- tages. 9. Vorlage der von der Finanzkommission nachgeprüften Rechnungen der Amts-, Gemeinde- und Armenkasse für 1909 der früheren Landgemeinde Gütersloh. 10. Vorlage der Übersicht von dem Stande der Stadtkasse für Dezember 1911 und Januar 1912, sowie der Verwaltungsübersicht der Stadtkasse für das 3. Vierteljahr 1911. 11. Geheime Sitzung. Zu dieser Sitzung ladet ergebenst ein Der Stadtverordnetenvorsteher. August Niemöller. Gütersloh, den 2. Februar 1912. Was in der Stadtverordnetensitzung beraten wird, das hat der Magistrat schon vorher überlegt und ausgearbeitet. Er legt es jetzt den Stadtverordneten vor, und wenn die Stadtverordnetenversammlung die Pflasterung der Straße beschließt oder den Ankauf genehmigt, dann darf es erst ausgeführt werden. Was die Stadtverordnetenversammlung beschließt, das hat für die Stadt Gültigkeit oder es ist Gesetz in der Stadt. Die Ausführung der Beschlüsse, die Verkündigung der Gesetze, die meist Verordnungen genannt werden, und die Sorge für die Befolgung

9. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 122

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 122 — der Gesetze ist Aufgabe des Magistrats. So hat er eine große und vielseitige Aufgabe. Damit sie erfüllt werden kann, stehen dem Magistrat viele Männer zur Verfügung, die alle im Dienste der Stadt stehen und auch städtische Beamte sind. Sie alle arbeiten wie der Magistrat im Rathause. Damit die ganze Arbeit geregelt wird und gut vom Magistrat und den Stadtverordneten übersehen werden kann, hat man verschiedene Amter oder Verwaltungen gemacht. So gibt es ein Meldeamt, ein Standesamt, ein Stadtbauamt, ein Steueramt, die Polizeiverwaltuug, die Armen- und Waisenverwaltung, die Stadtkasse, die Stadtsparkasse. Jedes Amt oder jede Verwaltung hat ganz besondere Arbeiten zu erledigen. Ziehen Leute von Gütersloh weg oder andre nach Gütersloh hin, so müssen jene sich auf dem Meldeamt abmelden und diese sich anmelden. Alle Geburten und Sterbefälle müssen aus dem Meldeamte eingetragen werden. Wollen Leute heiraten, dann müssen sie zum Standesamt und ihr Vorhaben dort kundgeben. Das Standesamt veröffentlicht es, indem die Brautleute auf einem Schein im Kasten des Standesamtes allen Ein- wohnern bekannt gegeben werden. Nach drei Wochen werden sie dann auf dem Standesamte von dem Standesbeamten getraut. Dem Stadtbau- amt unterstehen die städtischen Bauten. Die Oberaufsicht führt der Stadt- baumeister. Die städtische Wasserleitung, die Straßenbeleuchtung, die Gas- leitung in die Häuser, die Straßenreinigung, der Stadtpark, die städtischen Anlagen, Bau und Pflasterung der Straßen, alles dies gehört zum Arbeits- feld des Stadtbauamts. Die Sorge für die Armen und Waisen übernimmt die Armen- und Waisenverwaltung. Die Armeupfleger und Waiseuräte besuchen und unterstützen sie. Die Polizeiverwaltung hat die Aufgabe, für Ruhe und Ordnung in der Stadt zu sorgen. Sie erläßt besondere Ver- Ordnungen, die von den Bürgern beachtet werden müssen, z. B. über das Reinigen der Straßen, das zu schnelle Fahren der Fuhrwerke auf den belebten Straßen und iu der Nähe der Schuleu, über das Lärmen in der Nacht, über das Reinigen der Schornsteine, die Instandhaltung der Feuer- stellen, das Streuen bei Glatteis. Der Vorsitzende der Polizeiverwaltung ist der Bürgermeister. Unter ihm stehen der Polizeikommissar, der Polizei- Wachtmeister und die Polizeisergeanten. Sie haben darauf zu achteu, daß die Gesetze, die für die Sicherheit, Ruhe und Gesundheit der Bürger erlassen werden, von allen Einwohnern beachtet werden. Die Übertreter müssen sie zur Anzeige bringen. Sie erhalten für ihre Übertretung die festgesetzten Strafen, die man Polizeistrafen nennt. Die Polizeistrafen sind Geldstrafen; wenn aber der Übertreter die Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, dann bekommt er eine Freiheitstrafe. Die Polizeibeamten haben eine Uniform, ebenso haben die städtischen Angestellten des Gaswerks und der Wasser- leitung und der Ratsdiener eine besondere Kleidung. Die vielen städtischen Beamten, die im Rathause arbeiten, der Standesbeamte, der Steuer- einnehmer, die Buchhalter und Schreiber haben keine Uniform. Die Gesundheitskommission achtet auf die Einrichtungen, die der Gesundheit der Bürger dienen. Dazu gehören das Brausebad, die Krauken- pflege, das Kraukenhaus, die Fleischbeschau und die Aufsicht über die Lebensmittel.

10. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 124

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 124 — § 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teilnahme an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 1. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeiude gehört, 2. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfaugeu, 3. die ihu betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat. Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebens- jähre ein jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat. § 10. In den Städten wird ein Magistrat und eine Stadtver- ordnetenversammlung gebildet. Der Magistrat ist die Obrigkeit und ver- waltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten- V e r \ a nt m I u n g. § 12. Die Stadtgemeiude besteht aus 12 Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2509 Einwohnern 18 „ „ „ „ 2500 bis 5000 „ 24 „ „ „ „ 5001 „ 10000 30 „ „ „ „ 10001 „ 20000 36 „ „ „ „ 20001 „ 30000 42 „ „ „ „ 30001 „ 50000 48 „ „ „ „ 50001 „ 70000 54 „ „ „ „ 70001 „ 90000 60 „ „ „ „ 99991 „ 129999 In Gemeinden von mehr als 129 999 Einwohnern treten für jede weiteren 59 999 Einwohner 6 Stadtverordnete hinzu. § 13. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimm- fähigen Bürger nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und Staatsabgaben) in drei Abteilungen geteilt. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesamtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger falleu. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abteilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesamtsteuer. Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abteilung gebunden zu sein. § 18. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal ausscheidenden werden für jede Abteilung durch das Los bestimmt. § 25. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstaude mündlich und laut zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind. § 26. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als
   bis 10 von 4749 weiter»  »»
4749 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 4749 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 161
1 2123
2 1418
3 988
4 8075
5 1409
6 1182
7 2210
8 964
9 1305
10 4221
11 1055
12 1612
13 1137
14 1098
15 912
16 778
17 1656
18 2757
19 937
20 1046
21 2223
22 1246
23 1080
24 1609
25 3286
26 3809
27 2016
28 2828
29 2378
30 438
31 1277
32 323
33 948
34 3013
35 1056
36 1078
37 4784
38 2780
39 3383
40 1034
41 1589
42 1660
43 984
44 887
45 5339
46 2427
47 2040
48 1510
49 3704

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 3
1 355
2 162
3 201
4 358
5 4
6 12
7 75
8 214
9 631
10 43
11 36
12 17
13 71
14 56
15 30
16 148
17 880
18 7
19 58
20 38
21 24
22 439
23 326
24 2
25 87
26 32
27 2
28 68
29 43
30 27
31 87
32 38
33 12
34 32
35 80
36 223
37 192
38 176
39 119
40 26
41 1388
42 60
43 483
44 62
45 248
46 120
47 4
48 6
49 4
50 3
51 10
52 102
53 108
54 253
55 127
56 140
57 46
58 60
59 504
60 402
61 49
62 1
63 629
64 8
65 194
66 53
67 37
68 1761
69 331
70 26
71 661
72 2066
73 108
74 23
75 115
76 94
77 113
78 50
79 41
80 24
81 10
82 402
83 199
84 15
85 29
86 59
87 194
88 152
89 33
90 52
91 67
92 703
93 0
94 187
95 25
96 22
97 6
98 109
99 3

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 28
1 6
2 74
3 35
4 46
5 813
6 8
7 732
8 14
9 15
10 122
11 14
12 37
13 11
14 1
15 30
16 29
17 5
18 121
19 182
20 1
21 6
22 163
23 35
24 20
25 8
26 96
27 32
28 1
29 68
30 11
31 9
32 1
33 312
34 11
35 103
36 0
37 32
38 38
39 523
40 35
41 106
42 11
43 105
44 78
45 3
46 23
47 30
48 14
49 19
50 96
51 33
52 391
53 6
54 821
55 39
56 55
57 48
58 40
59 246
60 245
61 19
62 1391
63 52
64 94
65 156
66 10
67 80
68 14
69 11
70 6
71 33
72 57
73 69
74 16
75 21
76 3
77 60
78 35
79 26
80 492
81 251
82 46
83 1
84 2
85 46
86 9
87 2
88 7
89 13
90 1
91 157
92 6
93 18
94 5
95 2
96 6
97 65
98 182
99 883
100 225
101 3
102 50
103 31
104 0
105 65
106 60
107 13
108 68
109 7
110 42
111 32
112 307
113 10
114 78
115 84
116 61
117 5
118 30
119 10
120 279
121 155
122 52
123 69
124 22
125 20
126 40
127 168
128 29
129 47
130 17
131 68
132 67
133 89
134 3
135 3
136 279
137 7
138 7
139 4
140 13
141 4
142 135
143 123
144 32
145 1544
146 83
147 13
148 166
149 11
150 16
151 100
152 53
153 2
154 123
155 125
156 133
157 110
158 18
159 10
160 2
161 17
162 184
163 20
164 1
165 171
166 181
167 71
168 19
169 102
170 5
171 82
172 35
173 104
174 33
175 95
176 24
177 433
178 1
179 116
180 2
181 99
182 58
183 463
184 3
185 31
186 5
187 13
188 69
189 17
190 211
191 23
192 97
193 1
194 204
195 7
196 81
197 25
198 5
199 83