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1. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 68

1904 - Habelschwerdt : Franke
68 waren meist Senatoren. Beim Amtsantritt machte der Prtor die Grundstze bekannt, nach denen er die Rechtsflle zu behandeln gedachte. Die Zahl der Pitoren war anfangs 1, spter 2; von diesen beiden war der eine fr die Streitigkeiten der Brger unter einander, der andere fr die zwischen Brgern und Nichtbrgern zustndig. Von der Civilgerichtsbarmt ist die Criminalgerichtsbarkeit (crimen = Verbrechen) zu unterscheiden, die es mit den Verbrechen zu tun hat, welche die Freiheit und Sicherheit des Staates und seiner Brger bedrohen, z. B. Mord, Verrat, Brandstiftung usw. Der oberste Gerichtshof fr sie waren seit alter Zeit die Centuriatkomitien. Da aber der Gang dieser Rechtspflege sehr schwerfllig war, wurden spter fr einzelne Criminalflle besondere Gerichtshfe eingesetzt, in denen die Prtoren ebenfalls den Vorsitz erhielten. 5. Politische Gleichstellung der Plebs. Nachdem der Plebs die Bahn zum Konsulat geffnet war, wurde ihr auch die Diktatur, das Censoramt und die Prtnr zugestanden, und schlielich erlangte sie Zutritt zu den hheren Priestermtern der Pontisices und Auguru 300 (Gesetz der Tribunen Quintus und Cajus Oguluius, 300.) Damit war im wesentlichen die politische Gleichstellung der Plebejer mit den Patriziern vollendet. Die zurckliegenden Kmpfe bieten ein schnes Beispiel fr den Rechtssinn und die sittliche Kraft des rmischen Volkes; in der groen Macht der Tribunen lag aber auch die Gefahr der Aus-artung der Demokratie. Ein bedenklicher Schritt war schon das von Appius Claudius, dem Erbauer einer nach Latium fhrenden Strae und einer groen Wasserleitung, eingebrachte Gesetz, wonach der Census auch auf das bewegliche Vermgen ausgedehnt werden und nicht mehr blo am Grundbesitz haften sollte. Dadurch erlangten die kleinen Hndler, Arbeiter, freigelassenen usw., die auerhalb der Census-klaffen standen, Zutritt zu denselben und wurden militrpflichtig. Ein anderes Gesetz beschrnkte sie aber auf die 4 stdtischen Tribus, während in den lndlichen Bezirken nach wie vor der Grundbesitz ausschlag-gebend war. per nette Amtsadet. Im allgemeinen lag die Mglichkeit einer reinen Volksherrschaft in Rom nicht so nahe. Zunchst genossen immer noch die alten Geschlechtsverbnde der Patrizier nicht nur ein groes persnliches Ansehen, sondern waren auch im Besitz von Vermgen und Bildung, so da sie noch auf lange Zeit fr die Besetzung der hchsten mter vorwiegend in Betracht kamen. Da die hheren Staatsmter Ehren-mter waren und persnliche Kosten verursachten, konnten sich ja berhaupt nur wohlhabende Brger um fte bewerben. Deshalb hoben sich auch die reicheren Plebejer, die solche mter bekleidet hatten, bald als Herrenschicht von ihren rmeren Stammesgenossen ab. Diese vornehme Plebejerklasse verschmolz allmhlich mit der alten patrizischen

2. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 64

1904 - Habelschwerdt : Franke
64 Kampfe um die gesellschaftliche und politische Gleichberechtigung mit den Patriziern der. Als in den Jahren 495 und 494 die Angriffe sabinischer Stmme militrische Aushebungen ntig machten, verweigerten die Plebejer den Kriegsdienst, bis ihnen die Abstellung der drckendsten Schuldgesetze versprochen wurde. Nach glcklicher Beendigung der Feldzge scheiterte aber die Einlsung der Versprechungen an dem Widerstand des Senats, und mancher Krieger mute in die Schuldhaft zurckkehren. Da zog der plebejische Teil des Heeres auf den Heiligen Berg (zwischen Tiber und Anw) und schickte sich an, hier eine neue Stadt zu grnden. Der volksfreundliche Senator Menenius Agrippa wute sie indes (angeblich durch die Erzhlung der Allegorie vom Magen und den gegen ihn sich emprenden Gliedern) zur Rckkehr zu bewegen, nachdem ihnen jedoch auch die Einsetzung einer Schutzobrigkeit, der Volks-tribunen, zugestanden worden war. Ihre Zahl war anfangs 2, spter 5, dann 10. Nur ein Plebejer war whlbar. Ursprnglich nur dazu bestimmt, ihre Stammesgenossen vor Beamtenwillkr zu bewahren, schwangen sie sich nach und nach zu groer Macht empor. Sie waren persnlich unverletzlich. Ihre Befugnisse umfaten zuerst das Recht, gegen Gewaltttigkeiten, die dem einzelnen Plebejer vor Gericht, bei der Aushebung oder bei der Verhaftung etwa widerfuhren, sofort einzuschreiten. Hieraus entstand die Berechtigung, gegen Volks-widrige Beschlsse des Senats und der Komitien ein Veto (veto = ich verbiete) einzulegen und Beamte, die gegen rechtliche Beschlsse handelten, zu verhaften und zu bestrafen. Die Tribunen erkmpften sich ferner das Recht der Berufung und Leitung plebejischer Versammlungen (Tributkomitien) und konnten dort rechtsgltige Beschlsse (plebiscita) erwirken, und schlielich erlangten sie die Berechtigung, im Senate zu sprechen, ja sogar den Senat zu berufen. Die dilen. Mit dem Volkstribnnat entstand das Amt der beiden dilen, die anfangs nur Amtsdiener der Tribunen waren, bald aber obrigkeitliche Rechte erlangten und nun zu den Magistraten zhlten. (dil von aedes sc. Cereris, Tempel der Ceres, in dem das tribu-nicische Archiv untergebracht war.) Spter wurden noch 2 patrizische dilen hiuzugewhlt, die mit den ersteren ein Kollegium bildeten, dessen Geschftskreis die politische, Sitten- und Gesundheitspolizei (also die hauptstdtische Verwaltung), ferner die berwachung des Marktverkehrs und die Vorbereitung der ffentlichen Spiele umfate. Obwohl die Tribunen in der ersten Zeit ihre Macht mavoll ausbten, scheint doch der Senat die neue Behrde miliebig betrachtet zu haben. Ein Beweis ist der junge vornehme Patrizier Coriolan, der bei einer Teuerung die Abgabe des aus Sizilien eingefhrten Getreides an die Plebs von der Verzichtleistung auf das Tribunat abhngig machen wollte. Von den Tribut-komitien angeklagt, fhrte er die Volsker zum Kriege gegen Rom und wurde, als er sich von seiner Mutter zum Rckzge bewegen lie, erschlagen.

3. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 73

1904 - Habelschwerdt : Franke
73 aufstellten. Es war daher Pyrrhus nicht unlieb, da er inzwischen von den sizilischen Stdten gegen die Pnnier zu Hilfe gerufen wurde, wo er leichtere Siege erhoffte. Indes schlielich mute er aufs neue fr Tarent eintreten. Bei Beneventum erlitt er aber eine cnt-scheidende Niederlage. Die Rmer, die in den ersten Kmpfen der den ungewohnten Anblick der Elefanten bestrzt waren, trieben die Tiere jetzt durch Pechfackeln zurck, das reiche Lager der Tarentiner fiel ihnen in die Hnde, und Pyrrhus verlie Italien. Koms Werhttnis zu den besiegten Wlkern. Nach der Eroberung Unteritaliens erstreckte sich die Herrschaft Roms vom Macra und Rubico bis zur Sdspitze der Halbinsel. Die staatlichen Verbnde und Bundesgenossenschaften der unterworfenen Stmme waren aufgelst worden; die einzelnen Städte wurden nach dem Grundsatz Teile und herrsche" (divide et impera) mit verschiedenen Rechten und Freiheiten ausgestattet und so dem rmischen Staat eingefgt. Mit der Verleihung des vollen Brgerrechtes ging der Senat noch sparsam um, zumal an deui Grundsatz festgehalten wurde, da zur Ausbung des Brgerrechts die Anwesenheit in Rom ntig war. (Das volle Brgerrecht umfate folgende ffentliche Rechte: Freiheit von entehrenden Strafen, Stimmrecht in der Volks-Versammlung, das Recht, sich um mter m bewerben, das Recht, gegen die Entscheidungen der Magistrate an die Volksversammlung zu appellieren, und das Recht, am Kult der Tribus teilzunehmen, sowie als Privatrechte das Konnubium und Commercium, s. S. 66. Das Ehrenkleid des rmischen Brgers war die Toga, ein berwurf aus weiwollenem Tuch.) Der Sicherung der eroberten Gebiete dienten vor allem die Kolonien, deren man rmische und latinische unterschied. Die rmischen Kolonisten, die gewhnlich in der Zahl von 300 in die eroberten Lnder geschickt wurden, nahmen an dem neuen Orte ein Drittel des Gemeindelandes in Anspruch, bildeten aber keine selbstndige Gemeinde, sondern blieben Vollbrger in Rom und dienten im brigen zur militrischen Deckung des Ortes. Die latinischen Kolonien bestanden aus Brgerfamilien latinischer Städte und dienten zur Neubesiedelung des eroberten Gebiets, d. h. zur Anlage neuer Gemeinden. Das rmische Brgerrecht hatten die latinischen Kolonisten nicht, sondern waren nur im Besitze der rmischen Privatrechte, konnten aber Vollbrger werden. Dieses latinische Brgerrecht, das ursprnglich den Gemeinden Latinms nach und nach zugestanden worden mar, dem rmischen Vollbrgertum aber nachstand, hatte also in den entfernten Gegenden den dortigen" Gemeinden gegenber eine erhhte Bedeutung und wurde aus besonderer Gunst auch Stdten verliehen, die nicht latinische Kolonien waren. Manche Städte der Halbinsel waren sog. Frderativgemeinden (koedus Bndnis). In der Verwaltung ihrer Angelegenheiten selbstndig, standen sie nach auen unter rmischer Oberherrschaft und durften mit fremden Vlkern kein Bndnis schlieen; im Kriegsfalle muten sie Hilfstruppen und Schiffe stellen. Bevorzugte Fderativgemeinden waren die griechischen Städte Unteritaliens, die allmhlich auf die Verfeinerung der Bildung Einflu gewannen. Die Verbindung mit den entfernten Gebieten und Stdten wurde durch die Anlage von Heerstraen erleichtert. Die wichtigsten waren die Via App ia (via Strae), nach dem Konsul Appius Claudius benannt (s. S. 68), die nach Kapua und Brundisium fhrte, die Via Flaminia nach dem Metaurus und die Via Amilia nach Placentia.
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