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1. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 58

1918 - Paderborn : Schöningh
Das deutsche Reich bis zum Ende des Interregnums. da kurz vorher seine Gemahlin (die angelschsische Prinzessin Editha) gestorben war, mit Adelheid, die inzwischen aus ihrer Haft ent kommen war. Er gedachte durch Adelheids Hand sein Anrecht auf Italien, das er als das karolingische Erbe des deutschen Knigs ansah, zu verstrken. Fortan nannte er sich, wie einst Karl der Groe. König der Franken und Langobarden (951). Doch Berengar erhielt das Knigreich Italien als beut sches Lehen zurck. d) Ludolfs Aufstand (953), Ottos Kirchenpolitik. Lubolf frchtete nach der Vermhlung feines Vaters mit Abelheib, ihm knne die Thron folge verloren gehen. Er verbanb sich mit seinem Schwager, dem Her Zge Konrab von Lothringen, gegen den Vater. Aber ihr Aufstanb wrbe unterbrckt, und der König entsetzte bte Emprer ihrer Herzogtmer. In Schwaben stellte er das einheimische Stammesherzog tum wieber her; Lothringen wurde zuerst Ottos Bruder, dem Erz-bischof Bruno von Eln, zur Verwaltung bertragen, spter in Oberlothringen (an der Mosel) und Nieberlothringen (an der unteren Maas) geteilt und Stammesherzgen zurckgegeben. Mit seinem Herzogtum Sachsen belehnte Otto seinen Freunb, den Mark grasen Hermann Billung, den tapferen Vorkmpfer gegen die Slaven. Nur Franken behielt der König in feiner Verwaltung. Otto hatte erkannt, datz die Herzogsgewalt, selbst in den Hnden der nchsten Verwandten, eine dem Knigtum widerstrebende Macht bilde. Darum also gab er seine Familienpolitik auf, und er und feine nchsten Nachfolger suchten nunmehr auf anbere Weise die Herzog lichen Gewalten zu schwchen; sie setzten zur Verwaltung der kniglichen Gter in jebem Herzogtum einen Pfalz grasen ein, er richteten in einzelnen Herzogtmern Markgrafschaften ober be gnstigten mchtige Grasen geschlechter, ferner verringerten sie den Umfang mehrerer Herzogtmer (Lothringens, spter Bayerns) durch Abtrennung einzelner Teile. Vor allem hoben sie den Herzgen gegenber die hohe (Seist i ichfeit. Sie beschenkten Bistmer und Klster mit reichem Lanbbesitz und verliehen ihnen staatliche Rechte, das Zoll- und Mnzrecht, die Immunitt und andere Vorrechte; sogar ganze Grafschaften wurden den Bistmern berwiesen. Whrend die zur Erblichkeit gelangenden Grafen und Herzge aus Familien- und Sonderinteressen oft eine feind liehe Stellung gegen das Knigtum einnahmen, gewann dieses in den Bischfen und Reichsbten, da bei Erledigung einer Stelle der König

2. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 65

1918 - Paderborn : Schöningh
Das frnkische Herrscherhaus. 65 Kirchenhupter vorzubeugen, lie der König sich die entscheidende Stimme bei der Papstwahl bertragen. Die Synode zu Sutri be zeichnet den Hhepunkt der kaiserlichen Macht dem Papste gegenber. Heinrich lie dann einen D e u t s ch e n als Clemens Ii. z u m Papste whlen-und erhielt von ihm die Kaiserkrone. Spter setzte er noch dreimal Deutsche auf den ppstlichen Stuhl. Ebenso wie Kaiser Heinrich Ii. folgte er den von dem Kloster zu Clugny ausgehenden Anregungen und war eifrig auf die Hebung der Kirchenzucht bedacht. Die kirchliche Reformpartei der Eluniacenser, die so immer mchtiger wurde, wollte aber die Kirche auch von aller staatlichen Gewalt unab-hngig machen. Mit diesem Streben war der Anspruch der deutschen Könige, die wichtigsten geistlichen Wrdentrger zu ernennen, auf die Dauer nicht vereinbar. Auf die Anregung der Cluniacenfer wurde im westfrnkischen Reiche und in Burgund der Gottesfriede eingefhrt. Da das Fehdewesen nicht mit einem Schlage ausgerottet werden konnte, so bestimmte der Gottesfriede, da in der Hlfte der Woche (von Mittwoch, anderwrts von Donnerstag oder Freitag abends bis Montag frh), sowie an allen kirchlichen Festtagen und während ge-wisser Festzeiten (3. B. Advents- und Fastenzeit) die Fehde ruhen solle. 3. Heinrich Iv. (10561106). a) Die vormundschaftliche Regierung (10561065). Durch Heinrichs Iii. frhen Tod fiel das Reich an seinen erst sechsjhrigen, bereits zum Könige gewhlten gleichnamigen Sohn. Seine Mutter, Agnes von Aquitanien, war als Reichsverweserin schwach und unselbstndig. Dem schwbischen Grafen Rudolf von Rheinfelden verlobte sie ihre Tochter und bertrug ihm das erledigte Herzogtum Schwaben, dem schsischen Grafen Ottovvnnvrdheim verlieh sie Bayern. Aber vergebens suchte sie hierdurch unter den Fürsten, welche die Unmndigkeit des Knigs zur Erringung grerer Selbstndigkeit benutzten, eine feste Sttze zu finden. Es entstand schlie-lich eine Verschwrung geistlicher und weltlicher Fürsten gegen die Kaiserin. Die Verschworenen entfhrten durch List den jungen Heinrich von dem Hoflager auf der Insel Kaiserswerth (bei Dsseldorf) nach Cln. Hier bernahm der strenge, ehrgeizige Erzbischosannovon Cln die Erziehung des Knaben. In die Reichsregierung mute er sich nach dem Beschlsse der Fürsten mit dem Erzbischosadalbert von Bremen teilen. Dieser bte durch allzu groe Nachsicht gegen die aufkeimenden Leidenschaften Heinrichs einen schlimmen Einflu auf den jungen Herrscher aus. Auf sein Betreiben wurde Heinrich als Fnf^ zehnjhriger (1065) fr mndig erklrt. Stein, Geschichte. C. Iv 5

3. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 77

1918 - Paderborn : Schöningh
Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. welche den Kampf gegen die Unglubigen fhrten, in Geistliche, die den Gottesdienst und die Krankenpflege besorgten, und in dienende Brder, An der Spitze stand ein Gromeister, der die Gter des Ordens, die Komtureien oder Kommenden, durch Ordensbeamte verwalten liefe. Der Orden gelangte wegen seiner Erfolge im Kampfe mit den Unglubigen bald zur Blte, und Könige und Fürsten beeiferten sich, ihn mit Vorrechten und Gtern auszustatten. Nach dem Verluste Akkons, der letzten christlichen Besitzung in Palstina <1291), zog sich der Orden auf die reichen Ordensgter nach Frankreich, Spanien und Deutschland zurck. Der Reichtum des Ordens reizte den franzsischen König Philipp Iv. den Schnen, seine Gter einzuziehen, und der unter franzsischem Einflsse stehende Papst Clemens V. sprach (1312) die Aushebung des Ordens aus. 2. Die Johanniter. Der Iohanniter-Orden entwickelte sich aus einem schon vor Beginn der Kreuzzge von italienischen Kaufleuten gegrndeten Hospiz fr erkrankte Pilger. Nach dem Vorbilde der Templer bildeten sich die Johanniter zum Ritterorden um. (Ihre Ordenstracht bestand aus einem schwarzen Mantel mit weitzem, acht-eckigem Kreuze.) In fast allen Lndern Europas erwarb der Orden zahlreiche Gter. Nach dem Verluste Akkons lieen sich die Ritter auf Rhodus (Rhodifer-Titter) nieder; als sie dieses (1522) an die Trken verloren, wies ihnen Kaiser Karl V. das eroberte Malta an (Malteserritter). 3. Die Deutschritter, deren Orden erst in der Zeit des dritten Kreuzzuges gegrndet wurde. V. Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. A. Kaiser Lothar (Iii.) der Sachse (11351137). 52. 1. Der Sieg des frstlichen Wahlrechts. Bei Heinrichs V. Tode machte sich besonders sein Schwestersohn, Herzog Friedrich von Schwaben (s. Stammtafel), Hoffnung auf die Nachfolge. Aber die geistliche Partei wollte das Reich nicht an den mchtigen Hohenstaufen kommen lassen, von dessen selbstherrischem Wesen sie eine Gefahr fr die Unabhngigkeit der Kirche frchtete; auch wnschten manche Fürsten das Recht der freien Wahl ohne jede Rcksicht auf das Erbfolgerecht zum Ausdruck zu bringen. So kam es in einer strmischen Frstenver-sammlung zur Wahl des Sachsenherzogs Lothar von Supplin-brg, des Gegners Heinrichs V. 2. Der Streit mit den Staufen. Um die Macht des staufischen Ge-schlechtes, des Herzogs Friedrich von Schwaben und seines jngeren

4. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 105

1918 - Paderborn : Schöningh
105 Infolge der Steigerung der Frstenmacht versicherte sich der König in allen wichtigen Angelegenheiten, besonders bei einer beabsichtigten Heerfahrt, im voraus der Zustimmung der Fürsten, an die er schlielich durch das Herkommen gebunden roar. So entwickelten sich allmhlich aus den Beratungen, die der König gewhnlich an hohen Kirchenfesten in seiner jeweiligen Residenz mit den Fürsten zu halten pflegte, die Reichstage. Zu den herkmmlichen Rechten (Gerichtsbarkeit, Heeresaufgebot, Wahl und Beratung des Knigs) erteilte Friedrich Ii. (s. S. 95) den Fürsten weitere Rechte fr ihr Gebiet (Mnz-, Markthoheit, Geleits- und Befestigungsrecht) und steigerte so ihre Macht zur Landeshoheit. Der König selbst war fast nur mehr der Erste unter gleichen. 2. Die Rechtspflege. Das Gerichtswesen hatte noch die uere Einrichtung wie unter den Karolingern (s. S. 45). In dem Gerichtsding" der Hundert-schaft und der Grafschaft fanden nunmehr die Schffen das Urteil, dort unter dem Vorsitze des Schultheien, hier des Grafen selbst. Das Hundertschaftsgericht bte vor allem die niedere Gerichtsbar-keit aus. Seine Entscheidung konnte angefochten (gescholten") werden. Alsdann kam die Angelegenheit zur nochmaligen Verhandlung vor das Grfengericht. Von diesem konnte Berufung an das Pfalz-grafengericht eingelegt werden, deren es eine Zeitlang vier gab. An ihre Stelle trat im 13. Jahrhundert das knigliche oder Reichs-Hofgericht. Aber die grflichen Gerichtsbezirke waren allmhlich sehr eingeschrnkt worden. Groe Gebiete schieden aus infolge der Verleihung der Im-munitt an einzelne Grundherren. Ferner wurde es Brauch, da abhngige Leute am Hofe ihres Herrn Recht suchten - so entstanden Hof-gerichte besonderer Art. Weiterhin fhrte die Machtsteigerung der Fürsten auch zur Einrichtung landesherrlicher Gerichte. In den Stdten endlich entwickelten sich die Stadtgerichte. Im allgemeinen waren noch die alten Volks- oder Stammesrechte in Geltung. Doch muten sie den vernderten Verhltnissen in einzelnen Stcken angepat werden. So bildete sich allmhlich das Gewohn-heitsrecht aus. Da es nur mndlich berliefert wurde, zeigte sich bald die grte Verschiedenheit. Daher bedurfte sowohl das allgemeine Volks- oder Landrecht als auch das Dienstrecht, das die Verhltnisse der Dienstmannen (s. S. 107) regelte, und das buerliche Recht der Aufzeichnung. Sie kamen dadurch zustande, da bei den Gerichtssitzungen rechtskundige Schffen wiesen", d. h. kundtaten, was als Recht zu gelten habe;

5. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 111

1918 - Paderborn : Schöningh
Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. 111 Auch in den Gegenden, wo der Handelsverkehr nie ganz gestockt hatte, namentlich am Rhein, wohnte hinter den Mauern der neuent-standenen Städte noch lange eine groenteils vom Ackerbau lebende grundbesitzende Bevlkerung. Erst mit der fortschreitenden Hebung von Gewerbe und Handel erhielten der Kaufmann und der Handwerker in ihnen das bergewicht. Ihrem Stande nach war die Mehrzahl der Stadteinwohner unfreier Herkunft, doch verschwand in den Stdten wie auf dem Lande der Eeburtsunterschied hinter der neuen stndischen Gliederung nach dem Berufe. Hiernach zerfielen also die Brger 1. in freie Grundbesitzer, 2. in Raufleute, die in Gilden vereinigt waren, 3. in Handwerker, die sich zu Znften zusammen-schlssen. Fr die ganze Brgerschaft erhielt sich anders als auf dem Lande die allgemeine Wehrpflicht. Die Bevlkerung der Städte hatte oft dadurch groen Zuwachs, da Hrige der Umgegend, um sich der Gerichtsbarkeit ihres Lehnsherren zu entziehen, in den Schutz der Stadt traten und, ohne ihren Wohnsitz in der Stadt zu nehmen, das Brgerrecht erhielten. (Stadtluft macht frei", sagte man spter ) Man nannte diese Pfahlbrger (Auenbrger). Die Städte waren den Stadtherren, meistens Bischfen, unter-geben, zu deren Gunsten auch die Rntge auf das Marktregal verzich-teten. Doch blieb den Brgern bewut, da das Marktrecht, auf Grund dessen die Stadt entstanden war, ihr vom Könige verliehen worden war. Zur Erinnerung daran hngte man an das K r e u z a u f d e m M a r k t -platze der Stadt, das sie als Marktort kennzeichnete, Zeichen der knig-lichen Macht, besonders den Handschuh und das Schwert. Jene Ver-Ordnung des Rntge hatte fr das Marktgebiet, das man spter als Weichbild bezeichnete, auch ein besonderes Recht, das Weichbild-recht, verliehen. In Marktsachen und demnchst auch bei brgerlichen Rechtsstreitigkeiten unterstand der Brger nur dem Stadtgericht, dessen Vorsitzender der Schulthei, dessen Beisitzer grundbesitzende Raufleute der Stadt waren. Die peinliche Gerichtsbarkeit stand dagegen dem Stadtherrn zu; sie wurde durch einen von ihm ernannten Vogt oder Burg grasen gehandhabt. Der Herr der Stadt liefe ferner durch sewe Ministerialen Zoll, Mnze und Marktaufsicht verwalten. Seit dem Brgerkriege unter Heinrich Iv., auf dessen Seite sich das rheinische Brgertum stellte, trachteten die Städte nach Befreiung von der stadtherrlichen Gewalt. Durch knigliches Privileg oder frei-willigen Verzicht der Stadtherren gewannen auch allmhlich die meisten Städte die Hoheitsrechte, die ein von den Brgern gewhlter R a t ausbte; an seiner Spitze stand ein Brgermeister. Die ehemaligen

6. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 129

1918 - Paderborn : Schöningh
Könige aus dem Hause Bhmen-Luremburg. 129 Ruprecht von der Pfalz die rheinischen Städte. Seitdem mar das bergewicht der Fürsten der die Städte entschieden. 3. Die schweizerische (Eidgenossenschaft hatte sich durch den Beitritt von fnf weiteren Kantonen (Luzern, Zrichs (Slams, Zug und Bern) verstrkt. Um den Einflu sterreichs in diesen Gebieten wiederherzu-stellen, zog Herzog Leopold von sterreich ins Feld. Aber bei Sempach errangen die Schweizer Bauern der das Heer der Ritter einen vollstndigen Sieg, und Leopold selbst fiel (1386, die Sage von dem Heldentode Arnolds von Winkelried). Eine zweite Niederlage der sterreicher vollendete den Sieg der Schweizer und sicherte ihnen die errungenen Freiheiten (1388). 4. Die westflische Feme. Whrend fast berall das -altgermanische Volksgericht durch die Entwicklung des Lehnswesens verdrngt war, hielt es sich in Westfalen in eigentmlicher Form als sog. Femgericht. Im 14. Jahrhundert, wo es bei den zerfahrenen Zustnden im Reiche fast nirgend eine geordnete Rechtspflege gab, gewannen die Femgerichte eine hhere Bedeutung. Sie wendeten sich mit Ausschlu aller brgerlichen Streitigkeiten nur der Verfolgung von Verbrechen, besonders von Kirchen-raub, Diebstahl, Mord und Meineid zu. Die Verhandlung war gewhnlich ffentlich. Die Mahlsttten (Freisthle) waren unter freiem Himmel, zumeist an einem alten Baume. Der oberste Vor-stehet (Oberstuhlherr) war der Erzbischos von Cln als Herzog von Westfalen. Er belehnte die Vorsteher der einzelnen Gerichte, die Freigrafen, im Namen des Kaisers mit dem Blutbanne. Den Beirat des Freigrafen und die eigentlichen Richter bildeten die Schffen oder Wissenden, gewhnlich sieben an der Zahl, welche sich gegenseitig an einer nicht mehr zu deutenden Losung erkannten und eidlich geloben muten, die Einrichtungen der Feme aufs strengste geheimzuhalten. Der Spruch lautete bei Verurteilung immer auf Tod durchs den Strang, die altschsische Strafe fr Landfriedensbruch. Die Vorladung geschah meistens heim-lieh, der Vorladebrief wurde zur Nachtzeit an die Tr geheftet. Erschien der Angeklagte nach dreimaliger Aufforderung nicht, so wurde er verfemt, d. h. fr vogelfrei erklrt, und das Todesurteil konnte jederzeit, wo immer man seiner habhaft werden konnte, von den Wissenden an ihm vollstreckt werden. Die Feme nahm, obwohl ihr Sitz auf Westfalen (.die rote Erde") beschrnkt war, eine Gerichtsbarkeit der alle Angehrigen des Reiches (Geistliche. Frauen und Juden ausgenommen) in Anspruch. Bei ihrer unbeschrnkten Macht artete sie notwendig aus und mute fallen, als die rechtlosen Zustnde des spteren Mittelalters geordneteren Verhltnissen Platz machten. 5. Ruprecht von der Pfalz. Endlich wandten sich auch die Kurfrsten von Wenzel, der das Reich gnzlich verwahrloste, ab, erklrten ihn fr abgesetzt und whlten an seine Stelle den Kurfrsten et ein, Geschichte. C. Iv. 9

7. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 135

1918 - Paderborn : Schöningh
Könige aus dem Hause Osterreich. 135 (Hennegau, Brabant, Seeland, Holland, Friesland, Luxemburg, die Freigrafschaft Burgund u. a.) gewaltig vermehrt. Karl derkhne. ein tapferer und begabter Fürst, verfolgte den Plan, diese Lnder, die zu hoher Blte gediehen waren, zu einem unabhngigen Knigreiche zu erheben, das in der Mitte zwischen Frankreich und Deutschland von der Nordsee bis zu den Alpen reichen sollte. Das ehrgeizige Streben Karls brachte ihn in Feindschaft zu fast allen Nachbarn, dem Könige von Frankreich und dem Kaiser, sowie dem Herzog von Lothringen und der Schweizer Eidgenossenschaft, die von des Burgunders Lndergier zunchst bedroht waren. Er dachte den Kaiser fr seinen Plan zu gewinnen, indem er Friedrichs Sohn Mari-milian die Hand seiner Tochter und Erbin Maria versprach. Doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Nun wandte sich Karl der Khne gegen Lothringen und eroberte es leicht. Dann zog er gegen die Schweizer, erlitt aber bei Gran so n und bald darauf bei Murten entscheidende Niederlagen (1476). Infolgedessen machte der Herzog von Lothringen den Versuch, sein verlorenes Land wiederzugewinnen. Bei seiner Hauptstadt Nancy siegte er mit Hilfe eines eidgenssischen Heeres der Karl, und dieser selbst fiel im Kampfe (1477). Ludwig Xi. suchte sich den pltzlichen Todesfall zunutze zu machen und zog das Herzogtum Burgund (Bourgogne) und andere Gebiete als franzsische Lehen ein. Maria von Burgund vermhlte sich mit Maximilian von sterreich. Nach langen Kmpfen muhte dieser Frankreich im Besitze der Bourgogne lassen, behielt aber die brige Lndermasse in seiner Gewalt. Viii. Maximilian I. von Osterreich (14931519). Maximilian war vielseitig gebildet, ein F r e u n d und Gnner b e r Wissenschaften und Knste, ein Meister in allen ritterlichen bungen, daher der letzte Ritter" genannt. Ein trefflicher Kenner des Kriegswesens, organisierte er das Sldnervolk der Landsknechte, das mit langen Spieen und Hellebarden, zum Teil auch schon mit Schuwaffen ausgerstet war. Sein Ziel, des Reiches Macht nach auen Zu vergrern, konnte er, da ihm die Reichsstnde bei diesem Streben die Untersttzung versagten, nicht erreichen. Dagegen gelang es ihm. die Macht des habsburgischen Hauses bedeutend zu heben und neue Einrichtungen zur Sicherung der inneren Ordnung zu begrnden. 1. Die Reichsreform. Bereits Kaiser Sigismund hatte sich, aber vergebens, um die Herstellung besserer Vorkehrungen zum Schutze von

8. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 77

1913 - Paderborn : Schöningh
Der Anfang der Kreuzzge. 77 nach Italien. Diese hatte ihr Besitztum dein Papste ver-macht; aber der Kaiser nahm es als entfernter Verwandter in Besitz. Endlich kam, als Papst Ealirtus Ii. sich zu einem Ausgleiche geneigt zeigte und auch der Kaiser infolge innerer Wirren in Deutschland zur Nachgiebigkeit bereit war, der kirch-liche Friede zustande. Dieser wurde zu Worms (1122) unter folgenden Bedingungen geschlossen: a) Der Kaiser verzichtet auf die Belehnung mit Ring und Stab und gestattet den Domherren die freie Wahl der Bischfe. Er lt sich bei der Wahlhandlung durch einen Bevollmchtigten vertreten, der bei streitigen Wahlen dem besseren Teile der Whler seine Zustimmung geben soll, b) Den Gewhlten belehnt der Kaiser durch berreichung eines Zepters mit den frstlichen Rechten, und dann erst investiert ihn der Papst oder sein Stellvertreter durch berreichung von Ring und Stab mit der geistlichen Wrde. Diese Reihenfolge galt jedoch nur fr Deutschland; in Italien und Burgund sollte erst die Investitur, dann die Belehnung erfolgen. Die letztere Anordnung entzog die italienischen und burgundischen Bistmer dem Einflu des Kaisers, den er der die deutschen Bischfe wenigstens teilweise behauptete. b) Heinrich V. und die deutschen Fürsten. Den weltlichen Fürsten nutzte Heinrich V., wie ehedem sein Vater, während des Kirchenstreites manche Zugestndnisse machen. Sein Versuch, die Macht des schsischen Herzogtums zu schwchen, das nach dem Tode des letzten Billungers Magnus an Lothar von Supplinburg gefallen war, schlug fehl. In Sddeutschland hatte der Kaiser seine krftigste Sttze an seinen Neffen, den staufischen Brdern Herzog Friedrich von Schwaben und Konrad, dem er einen Teil von Franken mit der Herzogswrde bertrug. Iv. Der Anfang der Kreuzzge. 1* Ursachen und Veranlassung. Die erste Ursache der Kreuzzge, dieser ebenso merkwrdigen wie groartigen Erscheinung des Mittelalters, liegt in dem tief-religisen Sinne der damaligen Christenheit. Seit frher

9. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 97

1913 - Paderborn : Schöningh
Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. 97 lanb zu verbinden; dafr versprach er den Fürsten die Erb-lichkeit aller Lehen auch in weiblicher Linie. Allein dieser Plan scheiterte an dem Widerspruche vieler unter den Fürsten, die seit der Zeit Heinrichs Iv. gegen die Erblichkeit der Krone ankmpften. Doch setzte der Kaiser es wenigstens durch, da die Fürsten seinen zweijhrigen Sohn Friedrich zum Nachfolger whlten. Schon hatte Heinrich seine Vorbereitungen zum Kreuzzuge beendet, eine starke Flotte mit deutschen Rittern war bereits von Apulien in See gestochen, als der Tod ihn mitten unter seinen groartigen Entwrfen pltzlich zu Messina dahinraffte (1197). Heinrich Vi. ist der letzte Kaiser, welcher den Gedanken des rmischen Kaisertums als einer tatschlichen Weltherrschaft der die Reiche der Christenheit zu verwirklichen suchte. Sein Streben geht in dieser Be-ziehung der das seiner Vorgnger, selbst Ottos Iii., weit hinaus. Mit der Erwerbung Unteritaliens schien erreicht, was die Kaiser seit Otto I. in Italien angestrebt hatten. Und doch wurde gerade diese Erwerbung, die der politischen Macht des Papsttums bedrohlich erscheinen mute, fr das glnzende Geschlecht der Staufen verhngnisvoll. Kaum begann die Kaisermacht in Italien sich der die ppstliche zu erheben, da ward sie wieder durch einen Thronstreit in Deutschland und durch die Politik des Papstes in ihrem stolzen Aufschwnge gehemmt. In so weit besteht zwischen Heinrich Iii. und Heinrich Vi. eine groe hnlichkeit, als unter beiden Herrschern die Kaisermacht ihren Hhepunkt erreichte, von dem sie unter der zunchst folgenden Regierung wieder herabsank. 6. Philipp von Schwaben (11981208) und Otto Iv. (11981215). a) Der Thronstreit zwischen Philipp und Otto (11981208). Nach Heinrichs Vi. Tode trachtete eine starke welfisch-englische Partei am Niederrhein, an ihrer Spitze der Erzbischof von Cln, danach, das Knigtum der Staufen zu beseitigen. Die staufische Partei nahm daher von der Erhebung des schon zum Könige erwhlten dreijhrigen Friedrich Abstand, da er keine Aussicht hatte, sich gegen die Gegner zu behaupten, und sie erwhlte den Bruderdesverstorbenen, denherzog Philipp von Schwaben, zum Könige. Die Gegenpartei erhob Otto, einen jngeren Sohn Heinrichs des Lwen, auf den Thron. Von neuem schlugen unheilvoller Brgerkrieg Deutschland tiefe Wunden. 93eiderkomge suchten Anhnger zu gewinnen oder festzuhalten, indem sie in maloser Weise Reichsgut und Kronrechte austeilten. Stein-Kolligs.stein. Lehrbuch. Iv. 7

10. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 103

1913 - Paderborn : Schöningh
Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. 103 der Templer und Johanniter zeigten sich dem gebannten Kaiser feinbselig, whrenb der Hochmeister des Deutschen Orbens, Hermann von Salza, ihm treu zur Seite stanb. Diese Wirren bewogen ihn zu frher Heimkehr (1229). Es kam nun zwischen ihm und dem Papste zum Frieden, durch den er vom Banne befreit wrbe (1230). z) Die Emprung seines Sohnes Heinrich. Die deutschen Stbte, die durch eine lebhafte Entwicklung des Verkehrs empor-blhten, strebten (wie vorbem die italienischen Stbte) nach Unabhngigkeit von der Gewalt der Fürsten und nach freier Selbstverwaltung. Bei den hufigen Reibungen zwischen den Stbten und den Fürsten, besonbers den Bischfen, stellte sich der Kaiser, entgegen der Uberlieferung seines Hauses und des Kaisertums, auf die Seite der Fürsten, beren Anhnglichkeit und Untersttzung er sich baburch sichern wollte. Ein Reichstag zu Worms (1231) verbot die Bnbnisse der Stbte, schlo aber auerbem auch die knigliche Gewalt fast vllig von den frstlichen Gebieten aus. So verzichtete Friedrich, whrenb er in Unteritalien eine fast unumschrnkte Monarchie einfhrte, in Deutschland auf wichtige knigliche Rechte und frberte die Schwchung der Zentralgewalt. Seitbem der Kaiser selbst Deutschland verlassen hatte (1220), war sein junger Sohn Heinrich, anfangs unter der Vormunb-schaft des Erzbischofs von Eln, Regent im Lanbe. Er schlug allmhlich eine dem Willen des Vaters zuwiberlaufenbe innere Politik ein und begnstigte die Stbte. Er trat sogar mit den gegen Friedrich Ii. aufsssigen lombarbischen Stbten in ver-rterische Verbinbung. Da zog der Kaiser nach fnfzehnjhriger Abwesenheit selbst nach Deutschland. Derb etrte Sohn unterwarf sich (1235) und wrbe auf ein festes Schlo in Apulien gebracht, wo er nach langer Gefangenschaft starb. Auf einem beraus glnzenben Reichstage zu Mainz (1235) verknbete der Kaiser einen allgemeinen Lanbfrieben und shnte auch die Welfen mit ihrer Lage aus, indem er Braun-schweig und Lneburg, ihren Allobialbesitz, zu einem auch in weiblicher Linie erblichen Herzogtum erhob. Dann setzte er die Wahl seines Sohnes Konrab zum deutschen Könige an Stelle des abgesetzten Heinrich durch.
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