Bayern. 13
Zur Verwaltung eines jeden Kreises besteht eine königliche Kreis-
regierung, welcher die Bezirksämter, Magistrate und Schul-Jnspektionen
untergeordnet sind. Für die Rechtspflege besteht als oberste Gerichtsstelle
das oberste Landesgericht; diesem sind die Oberlandesgerichte untergeordnet,
und unter diesen stehen die Landgerichte und Amtsgerichte.
Für die kirchliche Einteilung bestehen:
a) für die römisch-katholische Kirche die 2 Erzbistümer
München-Freising und Bamberg, ferner 6 Bistümer: Augsburg, Regens-
bürg, Passau, Eichstätt, Würzburg und Speier;
b) für die protestantische Kirche das Oberkonsistonum zu
München und die 3 Konsistorien zu Ausbach, Bayreuth und ispeier.
c) für die israelitische Religionsgenofsenschaft 28 Rab-
binate in verschiedenen Orten des Landes.
1. Gebet die Grenzen eines jeden Regierungsbezirkes
anl 2. In welchen Kreisen sind: der bayerische Wald,
das Fichtelgebirg, die Alpen, der Frankenwald, der Spessart,
das Hartgebirg, der Steigerwald, das Rhöngebirg, der
Frankenjura? 3. In welchem Regierungsbezirke ist der
Arber, der Watzmann, der Ochsenkopf, der Höchvogel, der
Dormersberg, der Lüsen, der Schneeberg, die Zugspitze, der
Dreisesselberg, der Rachel? 4. In welchen Kreisen fliefst
die Donau? der Main? die Altmühr? die Isar? die Wörnitz?
der Regen? die Pegnitz? 5. Welcher Nebenflufs der Donau
durchströmt die Oberpfalz von Norden nachsüden?6.Welcher
Fluß bildet teilweise die Grenze zwischen Oberbayern und
Schwaben und Neuburg? 7. Durch welche Kreise kommt
man, wenn man in gerader Linie von Hof nach Lindau,
von München nach Würzburg, von Rosenheim nach Lichten-
fels reist? Zeichne die Grenzen der einzelnen Regierungs-
bezirke in dein Kartennetz!
1. Oberbayern (1186 000 ®.).*)
§ 15. München mit 407000einwohnern ist die Haupt-und
Residenzstadt des ganzen Landes und Kreishauptstadt. Gründer
der Stadt war Heinrich der Löwe. Sitz der Zentralbehörden, eines
Oberlandesgerichtes, eines Erzbischofs und des Oberkonsistoriums;
Universität, polytechnische Schule. Die merkwürdigsten Sehens-
Würdigkeiten der Stadt find: die Pinakotheken (Geinäldesamm-
lnngen), die Glyptothek (Sammlung von Bildhauerarbeiten), das
Nationalmuseum (Sammlung der Erzeugnisse der Künste und Ge-
werbe ans vielen Jahrhunderten), die Hos- und Staatsbibliothek,
die Bavaria (ein riesenhaftes Standbild, das Sinnbild der Kraft
und Schönheit des bayerischen Landes) und die Ruhmeshalle, das
Siegesthor, viele Denkmäler berühmter Männer, die Theatiner-
*) Die Einwohnerzahlen der Kreise und Städte sind zum Zwecke
vergleichender Zusammenstellungen angegeben.
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Extrahierte Personennamen: Rachel Heinrich_der_Löwe Heinrich
209. Der Bürger.
Bll
die andern sich unterordnen, so ist es auf der andern billig
daß die einzelnen Bürger selbst dabei mitzusprechen haben, wen
sie für den Tüchtigsten halten, um ihre Angelegenheiten zu ver-
walten. i
Alle diese Geschäfte werden natürlich nach bestimmten Staats-
gesetzen und unter Aufsicht des Staates besorgt, der keines
seiner Glieder außer acht lassen darf und darüber wachen muß,
daß alles mit rechten Dingen zugehe.
An der Spitze der Gemeindeverwaltung steht der Bürger-
meister als Vorsitzender des von den Bürgern gewählten Ge-
meinderats. In wichtigen, durch das Gesetz bezeichneten An-
gelegenheiten entscheidet die Gesamtheit der Bürger, die Ge-
meindeversammlung.
Jede Gemeinde hat aber Nachbargemeinden und jede Ge-
markung grenzt an andere Gemarkungen, die Wege aus der
einen Gemeinde führen notwendig durch das Gebiet der Nachbarn,
ebenso sind Brücken und Kanäle häufig mehreren Gemeinden
gemeinschaftlich, endlich hat auch nicht jede Gemeinde ihr eigenes
Spital, Waisenhaus u. dergl. — kurz, eine Menge von An-
gelegenheiten berühren mehrere Gemeinden zugleich. Daher ist
durch ein Gesetz bestimmt, daß von solchen Gemeinden derartige
Angelegenheiten auch gemeinsam verwaltet werden sollen. Zu
diesem Zwecke sind Distriktsverbände gebildet und ist festgestellt,
daß und wie in den Distriktsratsversammlungen jene gemein-
samen Interessen zu pflegen sind.
Und je mehr es den Bürgern gelingt, ihre Angelegenheiten
selbst zu besorgen, desto besser ist es auch mit dem Staate bestellt.
Denn die Bestimmung des Menschen ist nicht Ruhe, sondern
Arbeit und Kampf. Nicht andere sollen wir für uns sorgen
lassen, sondern selbst um uns und unser Gemeindewesen bemüht
seiw; gerade wie auch im natürlichen Organismus (der Pflanze
und des Tieres), wenn er gesund ist, kein Teil unthätig bleibt,
sondern jeder, auch das kleinste Gefäß, an den Lebensverrich-
tungen desselben teilnimmt. (Deimling.)
209. ver öürxer. P
(Aus „Hermann und Dorothea“.)
0, was wäre das Haus, was wäre die Stadt, wenn nicht immer
Jeder gedächte mit Lust zu erhalten und zu erneuen
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119. Sitten und Einrichtungen unserer Vorfahren. 585
Großen und durch das Beispiel der Klöster bewirkt, welche
allmählich an vielen Orten errichtet wurden. Nur in den
Städten am Rhein und an der Donau beschästigteu sich die
freien Deutschen mit Gold- und Silberarbeiten. Die Juden
betrieben schon damals den Handel.
Die einzelnen Häuser der Deutschen bildeten eine Ge-
meinde, mehrere Gemeinden, welche in einem größeren
Bezirke lagen, einen Gau. In der Pfalz gab es damals
vier solcher Gaue, denworms-, Speyer-, Blies- uudnahegau.
Über jeden Gau war vom Kaiser ein Beamter ausgestellt,
den man den Grauen oder Grafen nannte. Er hatte
die Steuern zu erheben, welche noch nicht in Geld, sondern
in Zehnten, d. i. im zehnten Teile der geernteten Feldfrüchte,
bestanden; er mußte das Amt eines Richters verwalten und,
wenn ein Krieg ansbrach, der Anführer der freien Bürger
seiner Grafschaft sein. Damit diese Grafen ihr Amt recht
verwalteten, wurden höhere Beamten, die Send grafen,
vom Kaiser in den einzelnen Grafschaften umhergesendet,
welche die Verwaltung der Gaugrafen überwachen mußten.
Über mehrere Gaue, welche von einem Volksstamme bewohnt
waren, wie bei den Franken am Rheine und den Bayern an
der Donau, war ein Herzog aufgestellt. Alle Herzoge
waren gleichfalls dem Kaiser unterworfen. Dieser hatte
wieder besondere Beamten an seinem Hofe, welche in seinem
Namen in allen Streitigkeiten die letzte Entscheidung gaben
und Palast- oder Pfalz grafen hießen. Wenn ein Herzog
sich zu viel Recht anmaßte oder sich gar vom Kaiser un-
abhängig zu machen suchte, wurde ihm ein solcher Pfalzgraf
ins Land gesetzt, welcher die Rechte des Kaisers verteidigen
und in dessen Namen Recht sprechen mußte. Als später alle
Herzoge sich immer mehr Vorrechte und Freiheiten zu ver-
schaffen suchten, wurde in das Gebiet eines jeden ein Pfalz-
graf gesetzt, so daß immer da, wo sich ein Herzog befand,
auch ein Pfalzgraf aufgestellt war.
Solange Karl der Große lebte, herrschte in dieser Weise
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208. Staat und Gemeinde.
dürfnissen der einzelnen am besten entspricht. Solcher gemein-
samen Angelegenheiten gibt es gar viele, selbst in der kleinsten
Gemeinde.
Dahin gehört z. B. die Anlage und Unterhaltung von
Straßen und öffentlichen Bauten, wie Rathaus, Kirche, Schule.
Spitäler, Waisenhäuser, Wasserleitungen u. dergl.; ferner die
Verwaltung des gemeinsamen Vermögens. Denn in der Regel
besitzt eine Gemeinde Äcker, Wiesen, Wälder oder andere Liegen-
schasten, aus deren Erträgnissen sie die ebengenannten und
ähnliche Ausgaben bestreitet. Der Ertrag des Grundbesitzes
aber reicht in vielen Fällen nicht hin, um alle Obliegenheiten, welche
die Gemeinde hat, zu erfüllen. Sie erhebt deshalb Verbrauchs-
steuern, oder sonstige örtliche Abgaben und verlangt, wo es
nötig ist, je nach dem Vermögen der einzelnen Bürger Beiträge,
teils regelmäßig für jedes Jahr, teils für bestimmte Zwecke, z. B.
für einen Brückenbau. Solche Beiträge heißen Umlagen. Die Be-
sorgung dieser Einnahmen kostet natürlich selbst wieder Arbeit und
Beamte, welche für ihre Leistungen bezahlt werden müssen. Und
wenn die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben schon für einen
reichen Privatmann oder für den Besitzer eines größeren Ge-
schäfts nicht immer einfach und leicht ist, so ist sie vollends in
einer Gemeinde, wo der Teilnehmer gar viele sind, eine aus-
gedehnte und umständliche.
Eine weitere und sehr wichtige Ausgabe der Gemeindever-
waltung bildet die Ortspolizei. Dabei darf man durchaus nicht
bloß an die Spitzbuben und Vagabunden denken, wie sie aus-
findig gemacht und eingesperrt werden; es ist darunter noch gar
vieles andere zu verstehen, was die Wohlfahrt und Sicherheit
der Gemeinde betrifft. So die Sorge für Reinlichkeit auf
Straßen und öffentlichen Plätzen und die Verhütung alles dessen,
was der Gesundheit des Ortes nachteilig sein könnte; die Unter-
stützung der Armen aus Gemeindemitteln; die Aufrechterhaltung
der Ordnung auf dem Markte; die Löschanstalten bei Feuers-
brünsten; das Dienstbotenwesen.— kurz alles das, was man
die Hausordnung eines Dorfes oder einer Stadt nennen könnte.
Endlich bilden auch die Wahlen für die Gemeindeämter
einen wichtigen Teil der Gemeindeverwaltung selbst. Denn wie
es auf der einen Seite notwendig ist, daß einer regiere und
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Das Königreich Bayern.
8 7. Staatsverwaltung, Rechtspflege, kirchliche und
militärische Verhältnisse.
1. Das Gesamt-Staatsministerium bildet die oberste
Behörde des Königreiches. Diese gliedert sich wieder in sechs
Staatsnlinisterien, welche folgende Titel führen:
a) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Äußern.
b) Das Staatsministerium der Justiz.
c) Das Staatsministerium des Innern.
6) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und
Schulangelegenheiten.
6) Das Staatsministerium der Finanzen.
k) Das Kriegsministerium.
2. In jedem der acht Kreise besteht eine Regierung. Dieser
sind unterstellt! die Bezirksämter, Rentämter, Forstämter, Ball-
ämter u. s. w.
3. Die Rechtspflege wird durch die verschiedenen Ge-
richte (Amtsgerichte, Landgerichte u. s. lv.) besorgt. Die Land-
gerichte entscheiden in schweren Straffttllen unter Zuziehung voll
„Geschworenen".
4. Für die kirchliche Einteilung bestehen:
a) für die römisch-kathvlische Kirche die zwei Erz-
bistümer München-Freising und Bamberg, ferner sechs
Bistümer: Augsburg, Rcgensburg, Passau, Eichstädt,
Würzburg und Speyer;
b) für die protestantische Kirche das Oberkousistoriuin
zu München mtb die Konsistorien in Ansbach, Bay-
reuth und Speyer;
o) für die israelitische Religionsgenossenschaft 40rab-
binate in verschiedenen Orteil des Landes.
5. Die bewaffnete Macht Bayerns besteht 1. aus dem
stehenden Heer, 2. aus der Landwehr, 3. aus dein Landsturm.
Die Armee ist eingeteilt in zwei Armeekorps, deren Kommando-
sitze in München lind Würzburg sind.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
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TM Hauptwörter (200): [T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester]]