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1. Hilfsbüchlein zum Unterrichte in der Geographie von Deutschland - S. 13

1893 - München : Oldenbourg
Bayern. 13 Zur Verwaltung eines jeden Kreises besteht eine königliche Kreis- regierung, welcher die Bezirksämter, Magistrate und Schul-Jnspektionen untergeordnet sind. Für die Rechtspflege besteht als oberste Gerichtsstelle das oberste Landesgericht; diesem sind die Oberlandesgerichte untergeordnet, und unter diesen stehen die Landgerichte und Amtsgerichte. Für die kirchliche Einteilung bestehen: a) für die römisch-katholische Kirche die 2 Erzbistümer München-Freising und Bamberg, ferner 6 Bistümer: Augsburg, Regens- bürg, Passau, Eichstätt, Würzburg und Speier; b) für die protestantische Kirche das Oberkonsistonum zu München und die 3 Konsistorien zu Ausbach, Bayreuth und ispeier. c) für die israelitische Religionsgenofsenschaft 28 Rab- binate in verschiedenen Orten des Landes. 1. Gebet die Grenzen eines jeden Regierungsbezirkes anl 2. In welchen Kreisen sind: der bayerische Wald, das Fichtelgebirg, die Alpen, der Frankenwald, der Spessart, das Hartgebirg, der Steigerwald, das Rhöngebirg, der Frankenjura? 3. In welchem Regierungsbezirke ist der Arber, der Watzmann, der Ochsenkopf, der Höchvogel, der Dormersberg, der Lüsen, der Schneeberg, die Zugspitze, der Dreisesselberg, der Rachel? 4. In welchen Kreisen fliefst die Donau? der Main? die Altmühr? die Isar? die Wörnitz? der Regen? die Pegnitz? 5. Welcher Nebenflufs der Donau durchströmt die Oberpfalz von Norden nachsüden?6.Welcher Fluß bildet teilweise die Grenze zwischen Oberbayern und Schwaben und Neuburg? 7. Durch welche Kreise kommt man, wenn man in gerader Linie von Hof nach Lindau, von München nach Würzburg, von Rosenheim nach Lichten- fels reist? Zeichne die Grenzen der einzelnen Regierungs- bezirke in dein Kartennetz! 1. Oberbayern (1186 000 ®.).*) § 15. München mit 407000einwohnern ist die Haupt-und Residenzstadt des ganzen Landes und Kreishauptstadt. Gründer der Stadt war Heinrich der Löwe. Sitz der Zentralbehörden, eines Oberlandesgerichtes, eines Erzbischofs und des Oberkonsistoriums; Universität, polytechnische Schule. Die merkwürdigsten Sehens- Würdigkeiten der Stadt find: die Pinakotheken (Geinäldesamm- lnngen), die Glyptothek (Sammlung von Bildhauerarbeiten), das Nationalmuseum (Sammlung der Erzeugnisse der Künste und Ge- werbe ans vielen Jahrhunderten), die Hos- und Staatsbibliothek, die Bavaria (ein riesenhaftes Standbild, das Sinnbild der Kraft und Schönheit des bayerischen Landes) und die Ruhmeshalle, das Siegesthor, viele Denkmäler berühmter Männer, die Theatiner- *) Die Einwohnerzahlen der Kreise und Städte sind zum Zwecke vergleichender Zusammenstellungen angegeben.

2. Lesebuch für die 5., 6. und 7. Klasse der Volksschule - S. 311

1895 - München : Oldenbourg
209. Der Bürger. Bll die andern sich unterordnen, so ist es auf der andern billig daß die einzelnen Bürger selbst dabei mitzusprechen haben, wen sie für den Tüchtigsten halten, um ihre Angelegenheiten zu ver- walten. i Alle diese Geschäfte werden natürlich nach bestimmten Staats- gesetzen und unter Aufsicht des Staates besorgt, der keines seiner Glieder außer acht lassen darf und darüber wachen muß, daß alles mit rechten Dingen zugehe. An der Spitze der Gemeindeverwaltung steht der Bürger- meister als Vorsitzender des von den Bürgern gewählten Ge- meinderats. In wichtigen, durch das Gesetz bezeichneten An- gelegenheiten entscheidet die Gesamtheit der Bürger, die Ge- meindeversammlung. Jede Gemeinde hat aber Nachbargemeinden und jede Ge- markung grenzt an andere Gemarkungen, die Wege aus der einen Gemeinde führen notwendig durch das Gebiet der Nachbarn, ebenso sind Brücken und Kanäle häufig mehreren Gemeinden gemeinschaftlich, endlich hat auch nicht jede Gemeinde ihr eigenes Spital, Waisenhaus u. dergl. — kurz, eine Menge von An- gelegenheiten berühren mehrere Gemeinden zugleich. Daher ist durch ein Gesetz bestimmt, daß von solchen Gemeinden derartige Angelegenheiten auch gemeinsam verwaltet werden sollen. Zu diesem Zwecke sind Distriktsverbände gebildet und ist festgestellt, daß und wie in den Distriktsratsversammlungen jene gemein- samen Interessen zu pflegen sind. Und je mehr es den Bürgern gelingt, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, desto besser ist es auch mit dem Staate bestellt. Denn die Bestimmung des Menschen ist nicht Ruhe, sondern Arbeit und Kampf. Nicht andere sollen wir für uns sorgen lassen, sondern selbst um uns und unser Gemeindewesen bemüht seiw; gerade wie auch im natürlichen Organismus (der Pflanze und des Tieres), wenn er gesund ist, kein Teil unthätig bleibt, sondern jeder, auch das kleinste Gefäß, an den Lebensverrich- tungen desselben teilnimmt. (Deimling.) 209. ver öürxer. P (Aus „Hermann und Dorothea“.) 0, was wäre das Haus, was wäre die Stadt, wenn nicht immer Jeder gedächte mit Lust zu erhalten und zu erneuen

3. Lesebuch für die 5., 6. und 7. Klasse der Volksschule - S. 585

1895 - München : Oldenbourg
119. Sitten und Einrichtungen unserer Vorfahren. 585 Großen und durch das Beispiel der Klöster bewirkt, welche allmählich an vielen Orten errichtet wurden. Nur in den Städten am Rhein und an der Donau beschästigteu sich die freien Deutschen mit Gold- und Silberarbeiten. Die Juden betrieben schon damals den Handel. Die einzelnen Häuser der Deutschen bildeten eine Ge- meinde, mehrere Gemeinden, welche in einem größeren Bezirke lagen, einen Gau. In der Pfalz gab es damals vier solcher Gaue, denworms-, Speyer-, Blies- uudnahegau. Über jeden Gau war vom Kaiser ein Beamter ausgestellt, den man den Grauen oder Grafen nannte. Er hatte die Steuern zu erheben, welche noch nicht in Geld, sondern in Zehnten, d. i. im zehnten Teile der geernteten Feldfrüchte, bestanden; er mußte das Amt eines Richters verwalten und, wenn ein Krieg ansbrach, der Anführer der freien Bürger seiner Grafschaft sein. Damit diese Grafen ihr Amt recht verwalteten, wurden höhere Beamten, die Send grafen, vom Kaiser in den einzelnen Grafschaften umhergesendet, welche die Verwaltung der Gaugrafen überwachen mußten. Über mehrere Gaue, welche von einem Volksstamme bewohnt waren, wie bei den Franken am Rheine und den Bayern an der Donau, war ein Herzog aufgestellt. Alle Herzoge waren gleichfalls dem Kaiser unterworfen. Dieser hatte wieder besondere Beamten an seinem Hofe, welche in seinem Namen in allen Streitigkeiten die letzte Entscheidung gaben und Palast- oder Pfalz grafen hießen. Wenn ein Herzog sich zu viel Recht anmaßte oder sich gar vom Kaiser un- abhängig zu machen suchte, wurde ihm ein solcher Pfalzgraf ins Land gesetzt, welcher die Rechte des Kaisers verteidigen und in dessen Namen Recht sprechen mußte. Als später alle Herzoge sich immer mehr Vorrechte und Freiheiten zu ver- schaffen suchten, wurde in das Gebiet eines jeden ein Pfalz- graf gesetzt, so daß immer da, wo sich ein Herzog befand, auch ein Pfalzgraf aufgestellt war. Solange Karl der Große lebte, herrschte in dieser Weise

4. Lesebuch für die 5., 6. und 7. Klasse der Volksschule - S. 310

1895 - München : Oldenbourg
310 208. Staat und Gemeinde. dürfnissen der einzelnen am besten entspricht. Solcher gemein- samen Angelegenheiten gibt es gar viele, selbst in der kleinsten Gemeinde. Dahin gehört z. B. die Anlage und Unterhaltung von Straßen und öffentlichen Bauten, wie Rathaus, Kirche, Schule. Spitäler, Waisenhäuser, Wasserleitungen u. dergl.; ferner die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens. Denn in der Regel besitzt eine Gemeinde Äcker, Wiesen, Wälder oder andere Liegen- schasten, aus deren Erträgnissen sie die ebengenannten und ähnliche Ausgaben bestreitet. Der Ertrag des Grundbesitzes aber reicht in vielen Fällen nicht hin, um alle Obliegenheiten, welche die Gemeinde hat, zu erfüllen. Sie erhebt deshalb Verbrauchs- steuern, oder sonstige örtliche Abgaben und verlangt, wo es nötig ist, je nach dem Vermögen der einzelnen Bürger Beiträge, teils regelmäßig für jedes Jahr, teils für bestimmte Zwecke, z. B. für einen Brückenbau. Solche Beiträge heißen Umlagen. Die Be- sorgung dieser Einnahmen kostet natürlich selbst wieder Arbeit und Beamte, welche für ihre Leistungen bezahlt werden müssen. Und wenn die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben schon für einen reichen Privatmann oder für den Besitzer eines größeren Ge- schäfts nicht immer einfach und leicht ist, so ist sie vollends in einer Gemeinde, wo der Teilnehmer gar viele sind, eine aus- gedehnte und umständliche. Eine weitere und sehr wichtige Ausgabe der Gemeindever- waltung bildet die Ortspolizei. Dabei darf man durchaus nicht bloß an die Spitzbuben und Vagabunden denken, wie sie aus- findig gemacht und eingesperrt werden; es ist darunter noch gar vieles andere zu verstehen, was die Wohlfahrt und Sicherheit der Gemeinde betrifft. So die Sorge für Reinlichkeit auf Straßen und öffentlichen Plätzen und die Verhütung alles dessen, was der Gesundheit des Ortes nachteilig sein könnte; die Unter- stützung der Armen aus Gemeindemitteln; die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Markte; die Löschanstalten bei Feuers- brünsten; das Dienstbotenwesen.— kurz alles das, was man die Hausordnung eines Dorfes oder einer Stadt nennen könnte. Endlich bilden auch die Wahlen für die Gemeindeämter einen wichtigen Teil der Gemeindeverwaltung selbst. Denn wie es auf der einen Seite notwendig ist, daß einer regiere und

5. Das Königreich Bayern - S. 36

1890 - München : Oldenbourg
36 Das Königreich Bayern. 8 7. Staatsverwaltung, Rechtspflege, kirchliche und militärische Verhältnisse. 1. Das Gesamt-Staatsministerium bildet die oberste Behörde des Königreiches. Diese gliedert sich wieder in sechs Staatsnlinisterien, welche folgende Titel führen: a) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern. b) Das Staatsministerium der Justiz. c) Das Staatsministerium des Innern. 6) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 6) Das Staatsministerium der Finanzen. k) Das Kriegsministerium. 2. In jedem der acht Kreise besteht eine Regierung. Dieser sind unterstellt! die Bezirksämter, Rentämter, Forstämter, Ball- ämter u. s. w. 3. Die Rechtspflege wird durch die verschiedenen Ge- richte (Amtsgerichte, Landgerichte u. s. lv.) besorgt. Die Land- gerichte entscheiden in schweren Straffttllen unter Zuziehung voll „Geschworenen". 4. Für die kirchliche Einteilung bestehen: a) für die römisch-kathvlische Kirche die zwei Erz- bistümer München-Freising und Bamberg, ferner sechs Bistümer: Augsburg, Rcgensburg, Passau, Eichstädt, Würzburg und Speyer; b) für die protestantische Kirche das Oberkousistoriuin zu München mtb die Konsistorien in Ansbach, Bay- reuth und Speyer; o) für die israelitische Religionsgenossenschaft 40rab- binate in verschiedenen Orteil des Landes. 5. Die bewaffnete Macht Bayerns besteht 1. aus dem stehenden Heer, 2. aus der Landwehr, 3. aus dein Landsturm. Die Armee ist eingeteilt in zwei Armeekorps, deren Kommando- sitze in München lind Würzburg sind.
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