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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. XII

1894 - Gotha : Behrend
Xii Vorwort. Entwickelung der Bodenkultur, die Ausbildung des gewerblichen Lebens der Völker, die Erfindung der Dampfmaschinen, der Eisen- bahn, die damit zusammenhängende Entwickelung der Eisen- und Baumwollenindustrie, deren Krisen und Folgen rc. Vorgänge von weittragendster kulturpolitischer Bedeutung, die zum Teil ebenso tief als selbst die Ereignisie der Jahre 1492, 1517, 1789, 1813 in die Entwickelung der Völker wie der gesamten Mensch- heit eingegriffen haben und mit der gleichen Berechtigung als Ausgangspunkte neuer historischer Epochen zu betrachten sind. Trotzdem sind wir — wie schon oben bemerkt — nicht für die historische Methode aus den dort angegebenen Gründen. Wenn auch namhafte Nationalökonomen zu ihren Darstellungen sich dieser Methode bedienen, so ist damit noch lange nicht gesagt, daß die Schulen auch diesen Gang einschlagen müffen. Die deduktive Methode ist schwierig. Besonders sind die wirtschaftlichen Gesetze nicht so bündig und klar, daß man sie „schwarz auf weiß getrost nach Hause tragen kann". „Es gehört zu den schwierigsten Aufgaben." sagt Kleinwächter* **)), „die Gesetze zu erforschen, denen das geistige Leben des Menschen unterliegt (und die wirtschaftliche Thätigkeit bildet einen Teil dieses geistigen Lebens), und wir dürfen uns daher nicht wundern, wenn die betreffenden Wiffenschaften, und darunter auch unsere Disziplinen, von einer eingehenden Kenntnis dieser Gesetze noch so weit entfernt sind." Auch In gram m meint*), „die fälschliche Zurückführung der Mannigfaltigkeiten des wirtschaftlichen Lebens auf angeblich einfache Gesetze muß beseitigt werden"; und Scheel, der Übersetzer der obigen Schrift, bemerkt einleitend in scharfen Worten: „Es ist ein falscher Anschein, den man der jungen Disziplin gegeben hat, als ob sie wirklich schon eine Wissenschaft sei und noch dazu eine, die auf so klaren und einfachen Grund- sätzen beruht, daß jeder in der Apothekerprüfung durchgefallene Pharmazeut binnen vierundzwanzig Stunden ein perfekter Volks- *) Die Nationalökonomie als Wissenschaft, Berlin 1882. **) Jngramm: Notwendige Reform der Volkswirtschaftslehre.

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 25

1894 - Gotha : Behrend
Fachministerien. 25 und Entscheidungen bei Beschwerden über die unter- stellten Verwaltungsstellen. 8. Fachministerien. Je nach km Bedürfnis hat jeder Staat verschiedene Ministerien. Die in den größeren Staaten üblichen Fachministerien sind folgende: a) das Ministerium des Innern (innere Verwaltung und Polizei). b) Das Ministerium der auswärtigen Angelegen- heiten (Beziehungen zum Auslande, Gesandte, Konsuln rc.). 0) Das Ministeriurn für Kultus und Unter- richt (Kirche und Schule).*) d) Das Justizministerium (Gerichtsbarkeit, Anstellung der Gerichtsbeamten). s) Das Finanzministerium (Einnahmen und Aus- gaben des Landes). 5) Das K r i e g s m i n i ste ri u m (Militärangelegenheiten). Je nach Bedarf kommen hinzu: g) Das Ministerium für Handel und Gewerbe. Be- findet sich nur in Preußen; in den kleineren Staaten ist dasselbe anderen Ministerien (Innern, Finanzen) übertragen. h) Das Marinemini st erium. Oft ist dasselbe mit dem Kriegsministerium verbunden. 1) Das Ministerium für öffentliche Arbeiten. In sein Gebiet fallen namentlich Berg-, Hütten- und Salinenwesen; Eisenbahnen, Bauwesen rc. (Nur Preußen hat ein solches.) k) Das Ministerium für Ackerbau Ist meist dem Ministerium des Innern einverleibt. (Nur Preußen hat ein solches.) In manchen Staaten, wie in England, Frankreich rc., giebt es noch ein Ministerium für Kolonien. Die deutschen Staaten mittlerer Größe haben meist sechs Ministerien, es ist hier Handel, Gewerbe und Landwirtschasts- pflege dem Ministerium des Innern zugewiesen, ebenfalls die auswärtigen Angelegenheiten, warum letztere? (Werden meist vom auswärtigen Amte des deutschen Reichs besorgt.) Maritime An- •) In Preußen sind auch mit dieser Abteilung die Medizinal- angelegenheilen verbunden.

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 85

1894 - Gotha : Behrend
Arbeilsverhällnis. 85 stehen, Mesten-, Jahr- und Wochenmärkte zu besuchen, Waren zu kaufen und zu verkaufen. Gegenstände des Wochenmarkt- verkehrs sind a) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs, b) frische Lebensmittel aller Art, o) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird. Auf Jahrmärkten dürfen Fabrikate aller Art feilgehalten werden, doch zum Ver- kauf von geistigen Getränken ist ortspolizeiliche Genehmigung erforderlich. 8. Arbeitsverhältnis. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen selbständigen Gewerbetreibenden und dem gewerblichen Arbeiter beruht auf freier Übereinkunft. Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten, vorausgesetzt, daß die Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub nicht gestattet (Beispiele: in Glashütten rc.). Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen über- tragene Arbeit und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten. Das Arbeitsverhältnis kann durch eine jedem Teile freistehende vierzehntägige Kündigung g e l ö ft werden. — Kontraktbruch. Den Geschickten hält man wert Den Ungeschickten niemand begehrt. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen ent- lassen werden, «.) wenn sie den Arbeitgeber durch Vor- zeigung falscher Arbeitsbücher hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhültnisies in Irrtum versetzt haben, b) wenn sie eines Eigentumsvergehens oder eines lieder- lichen Lebenswandels sich schuldig machen, o) wenn ste die die Arbeit unbefugt verlassen oder sich weigern ihren Verpflichtungen nachzukommen, d) wenn sie unvorsichtig mit Feuer und Licht umgehen, «) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber, seine Angehörigen und Vertreter zu schulden kommen lasten, k) wenn sie sich vorsätzlich Sachbe-

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 88

1894 - Gotha : Behrend
88 Die Industrie. 22. tektion. Die Industrie. 1. Vom Verhältnis von Gewerbe und Industrie. Unter Industrie versteht man im Gegensatze zum Gewerbe gewöhnlich diejenige Umgestaltung von Naturprodukten in Kunstprodukte, welche unter Anwendung des Dampfes u. s. w. (Fabrik) ge- schieht. Im Gewerbe wird von einem einzelnen Gewerbsmann entweder allein oder mit einigen Hilfsarbeitern (Gesellen und Lehrlingen) durch Handarbeit ein gewisses Produkt hergestellt. Gewöhnlich steht dem Handwerker nur ein geringes Kapital zu Gebote, die Anwendung von Maschinen ist beschränkt und der Meister nimmt als gewöhnlicher Arbeiter an der Produktion teil, man ^arbeitet meist au Bestellung. Worin besteht der fabrikmäßige Betrieb? (Massen-Produktion, Großkapital, Arbeits- teilung, Arbeiten für den Weltmarkt, der Unternehmer arbeitet nicht wie ein gewöhnlicher Arbeiter in der Fabrik, er besorgt die Leitung des Geschäfts, insbesondere die Herbeischaffung der Betriebsmittel und den Absatz der Erzeugnisse. — Welcher Unter- schied ist zwischen Handwerker und Fabrikarbeiter?) 2. Geschichtliches. Von einer Industrie kann erst in den letzten fünfzig Jahren vie Rede sein, seit Benutzung der Dampf- kraft (wann? — von wem erfunden? — Lokomotive, Hochdruck- dampfmaschinen. Was ist eine Maschine? — Wirkungen der Maschine auf die Arbeit — Vorurteile gegen die Maschinen). Einen wesentlichen Fortschritt erfuhr die Industrie durch Begründung des deutschen Zollvereins (wann?) und die Ein- führung der Gewerbefreiheit. Die nationale Einigung Deutsch- lands 1870 sowie die damit verbundene Regelung des Verkehrs- wesens und der gesetzlich gewährte Schutz der Arbeit (Patent- gesetz, Muster- und Markenschutz rc. s. Lekt 16) begünstigten die Entwickelung ganz außerordentlich; ja vielleicht zu rasch, man produzierte „billig und schlecht" (Philadelphiaer Weltaus- stellung 1876), eine notwendige Folge jener leichtlebigen Gründer-

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 103

1894 - Gotha : Behrend
Der Kaufmann. 103 Neuzeit (England, Nordamerika — ausländische Kolonien). Deutschland nimmt hinsichtlich des Handels den vierten Rang ein. Reihenfolge nach Umfang und Bedeutung: 1. England, 2. Frankreich, 3. Vereinigte Staaten, 4. Deutschland, 5. Belgien, 6. Rußland. 7. Österreich. — Worin unterscheidet sich der Handel von der Industrie? (Ersterer nimmt keine Formver- änderungen an den Gütern vor.) Was ist Speditionshandel? — Welches sind die wichtigsten Hilfsmittel für die zu bewirkenden Ortsveränderungen? (Eisenbahn, Post, Schiffahrt rc.) Was ist Spekulntionshandel? — Welcher Hilfsmittel ist derselbe zur Verteilung der Güter benötigt? (Warenlager, Speicher, Magazine.) Nenne Güter, die jederzeit gewonnen werden können und mit welchen sich daher die Spekulation weniger beschäftigt? (Metalle, Fossilien rc.) Nenne solche, die (weil Resultate von Jahres- ernten) verschiedener Preisstellung (Konjunktur) unterworfen sind! — Was ist auswärtiger, was innerer Handel? Was ist Zwischenhandel? — Welche Bezeichnung bekommt der Handel, wenn die Waren über das Meer geschafft werden? — Nenne Städte, in denen wir vor allem Seehandel finden! — Welches ist der Gegensatz vom Seehandel? — In welchen deutschen Städten finden wir besonders Binnenhandel? — Was ist Im- port? — Welche Waren und aus welchen Ländern führt Deutsch- land ein? — Welche Waren führt Deutschland aus und in welche Länder? — Wie wird die Ausfuhr auch genannt? (Export.) — Handelsbeschränkungen: Finanzzoll und Schutzzoll. Einfuhrverbote. — Handelserleichterungen durch Verträge. Förderung des Handels durch Handelskammern. 3. Der Kaufmann. Wer gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt ist ein Kaufmann. Auch eine Frau — ob verheiratet oder unverheiratet — welche Handelsgeschäfte gewerbsmäßig be- treibt, hat in dem Handelsbetriebe alle Rechten und Pflichten eines Kaufmanns. Jeder Kaufmann wird nach geschehener An- meldung bei dem zuständigen Handelsgerichte in ein Register (Handelsregister) eingetragen. Der Name, unter welchem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt, und die Überschrift ab- giebt, heißt die Firma. Jede neue Firma muß sich von allen am Orte befindlichen Firmen unterscheiden; doch wer ein be-

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 2

1894 - Gotha : Behrend
r 2 Der Mensch in der Einzelstellung. Diogenes, die Epikuräer — Essäer und Sadducäer — Sokrates: „Nichts bedürfen ist göttlich, wenig bedürfen ist der Gottheit am nächsten." „Nicht wer viel hat ist reich, sondern wer wenig be- darf" Ermahnung zur Mäßigkeit und zur Einschränkung seiner Bedürfniste. Warum? Junges Blut, spar' dein Gut — Wie sich der Mensch gewöhnt, so bleibt er. Es ist bester „Man sängt mit der Schubkarre an und endet mit der Kutsche den Lauf, als sängt mit der Kutsche erst an und hört mit der Karre dann auf" (Volksmund). Wer fleißig ist in seinem Stand, den segnet Gott mit milder Hand. — Folgen der Unmäßigkeit und Verschwendung. 2. Güter. Womit befriedigt der Mensch seine Bedürfnisse? (a) durch die Gaben, die ihm die Natur freiwillig darbietet, b) durch Erzeugniste, die er durch Anwendung seiner eigenen Kräfte schafft.) Nenne Naturprodukte! (Getreide, Obst rc.) Ent- wickelung der Erwerbszweige: Jagd, Fischfang, Viehzucht, Acker- bau, Bergbau. — Kunstprodukte: Entstehung des Gewerbes (In- dustrie), des Handels und Verkehrs. Alle Natur- oder Kunst- erzeugniste, welche einem Menschen dienen, ihm also einen Nutzen gewähren, werden Güter genannt. Der Stein im Acker ist kein Gut, anders ist es, wenn er Verwendung als Plaster- oder Baustein findet. Vergl. Urland und Kulturland, Wasterfälle zur Anlegung von Mühlen u. s. w. — Es giebt der Güter mancherlei; sind dieselben mit einer bestimmten Person verbunden (Arbeitskraft des Körpers, die Schaffensfähigkeit des Geistes), so nennt man sie persönliche (subjektive), ist solches aber nicht der Fall und können die Güter ihren Besitzer wechseln (Stoffe und Kräfte der Natur, Kunst- und Naturerzeugnisse), so nennt man sie unpersönliche oder sach- liche (objektive) Güter. — Vom Nutzen und Ertrag der Güter — mittelbarer und unmittelbarer (direkter, indirekter) Nutzen. Vergl. die Früchte des Apfelbaumes und das Holz desselben. — Welche Güter liefern einen Ertrag? Man spricht von Brutto- und Nettoertrag. Bruttoertrag ist der Gesamtertrag eines be- nutzbaren Gutes, Nettoertrag ist der Reinertrag nach Abzug der Auslagen, Verluste, Steuern und Zinsen. Rechenbeispiel: Ein Klempner fertigt eine Zinkdachung an, das Dach bildet ein Rechteck von 18 m Länge und 12 m Breite, 1 qm kostet ihm

10. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 15

1894 - Gotha : Behrend
Staatsformen — Staatsgewalt. 15 für den Schutz des Rechtes Sorge zu tragen. Zu dieser Staats- form gehören jetzt die meisten europäischen Staaten; (hervorge- rufen wurde sie durch die Folgen der französischen Revolution). Der Staat der Gegenwart hat jedoch nicht allein zu sorgen für den Schutz des Rechtes, oder der Sicherheit, sondern er hat als „humaner Staat" besonders auch der Kultur- und Wohlstandspflege sein Augenmerk zu widmen. (S. Lekt. 11 u. 12.) 3. Staatsformen. Es giebt aber noch einige andere wichtige Unterschiede. Entweder steht ein einzelner an der Spitze (Monarchie) oder die Herrschermacht steht mehreren zu (Re- publik) — Despotie, Konstitution. Aristokratie, Demokratie Ochlokratie u. s. w. (S. Lekt. 13.) 4. Staatsgebiet. Zu einem Staate gehört ein Land, auf dem der Staat sich ausbreitet, auf dem er gebietet (Staatsgebiet). Jedes Land hatte aber gewisse Eigenschaften, die von Wichtigkeit für denjenigen Staat sind, dem das Land gehört. Diese Eigen- schaften sind folgende: Historisches, Größe, Grenzen, Bevölkerungs- dichte, Bodenbeschaffenheit, Produktion, die Bevölkerung nach Ab- stammung, Thätigkeit, Religion rc.*) 5. Staatsgewalt. Kein Staat ist denkbar ohne eine ord- nende, befehlende Macht, die Staatsgewalt. Dieselbe bedarf eines (oder mehrerer) Inhabers, durch welche sie ausgeübt wird. Die Staatsgewalt ist ewig, d. h. sie hört nicht auf, so lange der Staat besteht, und wenn einer ihrer Träger wegfällt, so tritt an feine Stelle ein anderer (der König ist tot; es lebe der König!). *) Z. B. für Sachsen: Entstanden aus der Mark Meißen, wurde 1423 Kurfürstentum, 1806 Königreich. Es hat jetzt 15000 qkm (272 □ Mln.); bis zum Jahre 1815 betrug seine Größe 629 Hs Mln., Einwohnerzahl über 3'/a Mill. — Sachsen ist der dichtbevölkertste Staat Europas; es kommen auf die ln Mle. nahezu 13000 Einw., in Preußen sind es 4500, in Bayern 4000, in Württemberg 5800, im Elsaß 5900, in Hessen 6800, Thüringen 5300. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Deutschen, in der Ober- Lausitz etwa 50000 Wenden. Der Konfession nach gehört der weitaus größte Teil zur evang. Kirche; auf 450 Lutheraner kommen 120 Katholiken, 15 Reformierte und 10 Juden. Sachsen nimmtunter den hochkultivierten Staaten eine der ersten Stellen ein. Neben Ackerbau und Viehzucht steht vor allen auch die Gewerbsthätigkeit in hoher Blüte; in welchen Zweigen? Biele Ver- kehrswege. Handel rc.
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197 3
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199 37