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1. Bürgerkunde - S. 3

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Staat überhaupt 3 bemittelten Klassen seine besondere Fürsorge zu. Die Landwirtschaft und die Viehzucht, die Forstwirtschaft und der Bergbau finden glei- chermaßen Schutz und Unterstützung durch den Staat. Er sorgt ferner für Prägung von Geldmünzen, für Errichtung von Sparkassen und Banken, für genaue Regelung des Maß- und Gewichtswesens und er- möglicht und fördert so einen lebhaften und ungestörten Austausch der Güter. Ein über das ganze Land verbreitetes, sorgfältig aus- gebautes Netz von wohlunterhaltenen Straßen, von Eisenbahnen, Posten und Telegraphen dient dem örtlichen Verkehr der Menschen und Waren sowie dem Austausch von Mitteilungen. Er überbrückt die Flüsse, sorgt für ihre Schiffbarmachung und Eindämmung gegen Ueberschwemmungsgefahr und schafft künstliche Wasserstraßen, die Kanäle. Die Kolonien, die der Staat gründet, bieten Absatz- felder für einheimische Erzeugnisse und neue, unter dem Schutze des Mutterlandes stehende Wohnsitze für Auswanderer. In fremden Ländern schützt der Staat seine Angehörigen und deren Interessen durch seine Vertreter sowie durch Verträge, welche er mit auswär- tigen Regierungen abschließt. Wie endlich das Landheer die Grenzen verteidigt, so schirmt eine starke Flotte den Handel der Bürger auf dem Weltmeere und leiht ihnen auch in fernen Erdteilen den Schutz des Vaterlandes. Doch genug der Beschreibung der einzelnen Vorteile und Wohl- 6 taten, welche wir dem Staate verdanken! Sie würde doch nie uns sagen können, was unser Vaterland uns bedeutet, dieser teure Boden, der uns zuerst bei unserer Geburt begrüßte, auf dem wir unsere Jugendtage verlebten, und aus dem wir alle unsere Kraft geschöpft haben. Weit mehr noch, als wir ahnen, verdanken wir, was wir find und haben, ja unser ganzes Denken und Fühlen, unserem Vater- lande, und jeder einzelne von uns und sein Wohl und Wehe erscheint unbedeutend und geringfügig gegenüber dem Wohl und Wehe des Ganzen. Wenn man von den Vorteilen und Rechten spricht, welche der 7 Staat seinen Bürgern gewährt, darf man auch der Pflichten nicht vergessen, die er ihnen auferlegt und auferlegen muß; denn ohne Pflichten sind auch keine Rechte denkbar; sie sind beide untrennbar verbunden wie die Vorder- und die Rückseite einer und derselben Münze. In erster Reihe obliegt uns die Achtung vor den Gesetzen; sie stellen den Willen des Volkes dar und erfordern deshalb Befolgung und Achtung auch dann, wenn wir sie im einzelnen Falle nicht für- richtig halten oder nicht verstehen. Sodann verlangt der Staat unsere freudige und unbeschränkte Hingabe an das öffentliche Wohl, und zwar nicht nur im Kriege, in dem wir gerne unser Leben für das Vaterland einsetzen. Auch im Frieden sollen wir stets des Grund- ig

2. Bürgerkunde - S. 16

1909 - Karlsruhe : Braun
16 Das Staatsrecht des Reichs Kämpfe nicht, weil allen Einheitsplänen das Streben der Einzel- staaten nach ungeschmälerter Aufrechterhaltung der neu erworbenen 41 Souveränität entgegentrat. Es bildete sich der Deutsche Bund (von 1816 bis 1866), eine völkerrechtliche Vereinigung ohne starke Zentralgewalt, dessen Organisation ihn von vornherein zur Ohn- tnacht verurteilte. Eine wenigstens wirtschaftliche Einigung Deutsch- 42 lands brachte seit 1833 der D e u t s ch e Z 0 l l v e r e i n (s. Nr. 1415), dem die meisten deutschen Staaten (jedoch nicht Oesterreich) ange- hörten. Ter nach der Revolution des Jahres 1848 unternommene Versuch einer Neugründung des Reichs blieb erfolglos, da der von der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt a. M. zum erb- lichen Kaiser erwählte König von Preußen die Annahme der deutschen Kaiserwürde ablehnte. Durch den Krieg von 1866 wurde endlich zwischen Preußen und Oesterreich die Frage der künftigen Vorherr- jchaft in Deutschland zugunsten Preußens entschieden und damit der Weg für einen politisch engeren Zusaminenschluß der übrigen deut- schen Staaten frei gemacht. Das durch Einverleibung eroberter Länder mächtig erstarkte Preußen vereinigte sich zunächst mit den übrigen nördlich des Mains gelegenen 21 norddeutschen Staaten zu 41 dem Norddeutschen Bund, mit dem die süddeutschen Staaten einen Zollvereinigungsvertrag, sowie Schutz- und Trutzbündnisse ab- schlössen. So traf die französische Kriegserklärung im Jahre 1870 ein Volk, bereit, gemeinsam für seine Freiheit und Ehre zu kämpfen; und aus Frankreichs Schlachtfeldern erwuchs diesem Volke, durch Blut und Eisen geeint, das lang ersehnte neuedeutschereich. Die deutsche Kaiserkrone wurde von den vereinten deutschen Fürsten und freien Städten dem siegreichen König Wilhelm von Preußen angetragen und von diesem angenommen. Der 18. Januar 1871, an dem im Spiegelsaale des Schlosses zu Versailles die feierliche Prokla- mation der Herstellung der Kaiserwürde stattfand, gilt als der Tag der Wiedergeburt des Deutschen Reiches? B. Die rechtliche Natur -es Reichs. 44 1. Rechtlich betrachtet ist das Deutsche Reich der Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes geworden dadurch, daß die vier süddeut- ° In der Proklamation erklärte König Wilhelm, daß er die kaiserliche Würde übernehme, um in deutscher Treue die Rechte des Reiches und sei- ner Glieder zu schützen, Frieden zu wahren, die Unabhängigkeit Deutsch- lands zu stützen und die Kraft des Volkes zu stärken. Den Trägern der Kaiserkrone aber (so schließt die Proklamation) „wolle Gott verleihen, alle- zeit Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, nicht in kriegerischen Eroberun- gen, sondern in den Werken des Friedens, aus dem Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung".

3. Bürgerkunde - S. 56

1909 - Karlsruhe : Braun
56 Das bayerische Staatsrecht Er führt ein besonderes Wappen; seine Farben sind weiß und blau; er ist von einem Hofstaate 17 umgeben. Er verleiht den Adel, Titel und Orden.^ 4. Die Vermögensrechte des Königs. Dem König ist die Nutzung verschiedener Gebäude und Grund- stücke zugewiesen. Zur Bestreitung seines Unterhalts bezieht er außerdem den festen, durch das Finanzgesetz vom 25. Juni 1876 fest- gesetzten Betrag von jährlich 4 231 044 Mark aus der Staatskasse, die sogenannte Z i v i l l i st e. Sie ist aus die gesamten Staatsdomänen „radiziert" und wird in Monatsraten entrichtet. Aus der Zivilliste hat der König auch verschiedene Ausgaben zu bestreiten, so den Unter- halt der Königin und der minderjährigen Kinder und den Aufwand für den Hofstaat. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben im übrigen besondere Ansprüche gegen die Staatskasse auf Leistung von sogenannten Apanagen, unter Umständen auch aus Aussteuer. Zurzeit beträgt der jährliche Aufwand für Apanagen 728 574 Mark. 17 Die Hofämter sind: 1. Der Königliche Obersthosmeisterstab; diesem unterstehen unter anderem eine besondere Bauabteilung, ein Justitiariat und die Leibgarde der Hartschiere. 2. Der Königliche Oberftkämmererstab; ihm gehören zu: die Käm- merer, Kammerjunker und Hofjunker. 3. Der Königliche Obersthosmarschallstab; ihm untersteht unter anderem eine besondere Hosgärtenabteilung. 4. Der Königliche Obcrststallmeisterstab. Hierzu kommen noch unter anderem eine Hofmusik-Jntendanz, eine Hoftheater-Jntendanz, die Geheim-Kanzlei Seiner Königlichen Ho- heit des Prinzregenten Luitpold von Bayern, ein Hofsekretariat, eine Hofkasse. 18 Sic wichtigsten bayerischen Orden sind: 1. Der Haus-Ritterorden vom heiligen Hubert; ihn erhalten im allge- meinen nur regierende Fürsten und ihre Agnaten; außerdem nur vorzüglich würdige Personen. 2. Der Haus-Ritterorden vom heiligen Georg. 3. Der Militär-Max-Josephs-Orden zur Belohnung für hervorragende Kriegstaten. 4. Der Verdienst-Orden der Bayerischen Krone für vorzügliche dem Staat geleistete Dienste. 5. Der Verdienst-Orden vom heiligen Michael. 6. Der Maximilians-Orden für Kunst und Wissenschaft. 7. Der Militärverdienstorden. 8. Der Ludwigsorden für 50 jährige Dienstzeit. Neben den Orden bestehen eine Reihe von Medaillen und Ehrenzeichen, so die Rettungsmedaille, das Feuerwchrehrenzeichen, die Ludwigsmedaille für Wissenschaft und Kunst und für Industrie.

4. Bürgerkunde - S. 3

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Staat überhaupt 3 bemittelten Klassen seine besondere Fürsorge zu. Die Landwirtschaft und die Viehzucht, die Forstwirtschaft und der Bergbau finden glei- chermaßen Schutz und Unterstützung durch den Staat. Er sorgt ferner für Prägung von Geldmünzen, für Errichtung von Sparkassen und Banken, für genaue Regelung des Maß- und Gewichtswesens und er- möglicht und fördert fo einen lebhaften und ungestörten Austausch der Güter. Ein über das ganze Land verbreitetes, sorgfältig aus- gebautes Netz von wohlunterhaltenen Straßen, von Eisenbahnen, Posten und Telegraphen dient dem örtlichen Verkehr der Menschen und Waren sowie dem Austausch von Mitteilungen. Er überbrückt die Flüsse, sorgt für ihre Schiffbarmachung und Eindämmung gegen Überschwemmungsgefahr und schafft künstliche Wasserstraßen, die Kanäle. Die Kolonien, die der Staat gründet, bieten Absatz- felder für einheimische Erzeugnisse und neue, unter dem Schutze des Mutterlandes stehende Wohnsitze für Auswanderer. In fremden Ländern schützt der Staat seine Angehörigen, und deren Interessen durch seine Vertreter sowie durch Verträge, wekche er mit auswär- tigen Regierungen abschließt. Wie endlich das Landheer die Grenzen verteidigt, so schirmt eine starke Flotte den Handel der Bürger auf dem Weltmeere und leiht ihnen auch in fernen Erdteilen den Schutz des Vaterlandes. Doch genug der Beschreibung der einzelnen Vorteile und Wohl- taten, welche wir dem Staate verdanken! Sie würde doch nie uns sagen können, was unser Vaterland uns bedeutet, dieser teure Boden, der uns zuerst bei unserer Geburt begrüßte, auf dem wir unsere Jugendtage verlebten, und aus dem wir alle unsere Kraft geschöpft haben. Weit mehr noch, als wir ahnen, verdanken wir, was wir sind und haben, ja unser ganzes Denken und Fühlen, unserem Vater- lande, und jeder einzelne von uns und sein Wohl und Wehe erscheint unbedeutend und geringfügig gegenüber dem Wohl und Wehe des Ganzen. Wenn man von den Vorteilen und Rechten spricht, welche der Staat seinen Bürgern gewährt, darf man auch der Pflichten nicht vergessen, die er ihnen auferlegt und auferlegen muß; denn ohne Pflichten sind auch keine Rechte denkbar; sie sind beide untrennbar verbunden wie die Vorder- und die Rückseite einer und derselben Münze. In erster Reihe liegt uns ob die Achtung vor den Gesetzen; sie stellen den Willen des Volkes dar und erfordern deshalb Befolgung und Achtung auch dann, wenn wir sie im einzelnen Falle nicht für richtig halten oder nicht verstehen. Sodann verlangt der Staat unsere freudige und unbeschränkte Hingabe an das öffentliche Wohl, und zwar nicht nur im Kriege, in dem wir gerne unser Leben für das Vaterland einsetzen. Auch im Frieden sollen wir stets des Grund- ig

5. Bürgerkunde - S. 378

1909 - Karlsruhe : Braun
Heer und Ariegsstotte. A. Einleitung. Dem deutschen Heere und der deutschen Flotte fällt die Ausgabe zu, das Reich gegen äußere Feinde zu verteidigen. Heer und Flotte sind zugleich die Grundlage der politischen Weltstellung des Reichs; denn in der auswärtigen Politik der Völker gilt nur der Wille, hinter welchem die Macht steht. Daneben dient die bewaffnete Macht auch der Erhaltung der inneren Sicherheit für den Fall, daß die Polizei- organe hierfür nicht ausreichen sollten. Die gesamte Landmacht des Reiches bildet nach der Reichsver- fassung ein einheitliches Heer, ein deutsches R e i ch s h e e r. Es steht (und zwar im Kriege unbeschränkt) unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Einrichtung des Heeres, sowie die Ausbildung und Bewaffnung der Truppen sind einheitlich geregelt. Die Gesetzgebung über das Militärwesen steht dem Reiche zu, und der ganze Heeres- aufwand wird aus Mitteln des Reiches bestritten. Gleichwohl ist die Besorgung der Heeresangelegenheiten niájt so ausschließlich Sache der Reichs, wie dies der Fall ist bei der Kriegs- flotte, welche ausschließlich vom Kaiser organisiert, befehligt und ver- waltet wird. Vielmehr setzt sich das Herr aus den verschiedenen Truppenteilen (den sog. „Kontingentert") der Bundesstaaten zusammen, und die Bundesfürsten haben an sich als Herren ihres Kontingents das Recht, für ihren Truppenteil das Heerwesen zu ver- walten und besonders auch die Offiziere zu ernennen. In Wirklich- keit haben jedoch nur Bayern, Württemberg und Sachsen die eigene Verwaltung ihrer Truppenteile behalten? Im weitesten Umfange ist dies bei Bayern der Fall, dessen Heer nach dem Versailler- Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs- 1 1 Diese Bundesstaaten besitzen daher auch noch ihre eigenen Kriegsministerien

6. Bürgerkunde - S. 16

1909 - Karlsruhe : Braun
16 Das Staatsrecht des Reichs Kämpfe nicht, weil allen Einheitsplänen das Streben der Einzel- staaten nach ungeschmälerter Aufrechterhaltung der neu erworbenen 4- Souveränität entgegentrat. Es bildete sich der Deutsche Bund (von 1815 bis 1866), eine völkerrechtliche Vereinigung ohne starke Zentralgewalt, dessen Organisation ihn von vornherein zur Ohn- macht verurteilte. Eine wenigstens wirtschaftliche Einigung Deutsch- 42 lands brachte seit 1833 der Deut schezollverein (s. Nr. 1345), dem die meisten deutschen Staaten (jedoch nicht Oesterreich) ange- hörten. Ter nach der Revolution des Jahres 1848 unternommene Versuch einer Neugründung des Reichs blieb erfolglos, da der von der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt a. M. zum erb- lichen Kaiser erwählte König von Preußen die Annahme der deutschen Kaiserwürde ablehnte. Durch den Krieg von 1866 wurde endlich zwischen Preußen und Oesterreich die Frage der künftigen Vorherr- schaft in Deutschland zugunsten' Preußens entschieden und damit der Weg für einen politisch engeren Zusammenschluß der übrigen deut- schen Staaten frei gemacht. Das durch Einverleibung eroberter Länder niächtig erstarkte Preußen vereinigte sich zunächst mit den übrigen nördlich des Mains gelegenen 21 norddeutschen Staaten zu 43 dem Norddeutschen Bund, mit dem die süddeutschen Staaten einen Zollvereinigungsvertrag, sowie Schutz- und Trutzbündnisse ab- schlössen. So tras die französische Kriegserklärung im Jahre 1870 ein Volk, bereit, gemeinsam für seine Freiheit und Ehre zu kämpfen; und aus Frankreichs Schlachtfeldern erwuchs diesem Volke, durch Blut und Eisen geeint, das lang ersehnte neue Deutsche Reich. Die deutsche Kaiserkrone wurde von den vereinten deutschen Fürsten und freien Städten dem siegreichen König Wilhelm von Preußen angetragen und von diesem angenommen. Der 18. Januar 1871, an dem im Spiegelsaale des Schlosses zu Versailles die feierliche Prokla- mation der Herstellung der Kaiserwürde stattfand, gilt als der Tag der Wiedergeburt des Deutschen Reichest' B. Die rechtliche Natur des Reichs. 44 1. Rechtlich betrachtet ist das Deutsche Reich der Rechtsnachfolger des Norddeutschen Bundes geworden dadurch, daß die vier süddeut- * * In der Proklamation erklärte König Wilhelm, daß er die kaiserliche Würde übernehme, um in deutscher Treue die Rechte des Reiches und seiner Glieder zu schützen, Frieden zu wahren, die Unabhängigkeit Deutschlands zu stützen und die Kraft des Volkes zu stärken. Den Trägern der Kaiserkrone aber <so schließt die Proklamation) „wolle Gott verleihen, allezeit Mehrer des Deutschen Reichs zu sein, iiicht in kriegerischen Eroberungen, sondern in den Werken des Friedens, auf dem Gebiete nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung".

7. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Geschichte - S. VI

1873 - Karlsruhe : Braun
Vi billigen u. s. w. Jnsbesonbere ist unsere beutsche Vater-lnbische Geschichte reicher bebacht worbm. Ueberhaupt wirb nicht leicht ein Abschnitt gefunben werben, an dem nicht die nachbessernd Hand sichtbar ist. Doch ist das Bchlein nach seinem wesentlichen Inhalt sich gleich ge-blieben, so ba was bei Schulbchern immer zu wnschen ist auch biefe Ausgabe neben den frheren fglich gebraucht werben kann. Die das Gebchtni untersttzenbe Form hat sich fr den Unterricht recht brauchbar erwiesen. Es ist baburch dem Lehrer leicht gemacht, zu unterscheiben, was etwa blos in seinen Vortrag gehrt, und was der Schler sich aneignen mu. So wirb der Lehrer z. B. 51 Nr. 1 ff., 60 Nr. 13, 115 Nr. 1 blos erklären, die folgenben Nummern aber hat der Schler zu lernen. Ferner ist der Lehrer baburch in Stanb gesetzt, ohne Strung des Zusammenhangs einzelne Nummern weiter auszufhren, namentlich zu stylistischen Uebungen und freiem mnblichen Nacherzhlen des Vorgetragenen. Diese Seite des Geschichtsunterrichtes, nmlich sein wichtiger Einflu aus Fertigkeit im mnblichen Vortrage und auf freie geistige Reprobuction, ist, wie es scheint, noch nicht berall richtig gewrbigt. Denn wenn die Frucht-barkeit eines eigentlichen grammatischen Unterrichtes in der Muttersprache in den untern Klassen Gelehr-ter-Schulen Wohl nicht ganz mit Unrecht in Zweisel gezogen werben kann und wenn es vor Allem noth thut, zur frhern Einfachheit des Lehrstoffes zurckzukehren so wre wenigstens so viel wnschenswerth, ba der histo-tische Unterricht auf biefer Altersstufe und der der Muttersprache in ein und bieselben Hnbe gelegt wrben, weil Mbe sich ergnzen knnen.

8. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Geschichte - S. 69

1873 - Karlsruhe : Braun
69 begleiteten oft auch die Frauen und Kinder, um durch ihre Gegenwart den Muth der Kmpfenden anzufeuern, und die Ver-mundeten zu pflegen. Manche wankende Schlacht ist durch das Weh-klagen der Frauen wieder hergestellt worden. 5. Neben dem Heerbann bestanden die Gefolgschaften (comitatus). Bei unfern Vorfahren vererbte nmlich das vter-liehe Stammgut gewhnlich nur auf den ltesten Sohn. Die brigen Shne schlssen sich darum gerne an einen reichen Adel in g oder Fürsten (d. i. Vorderster) an, und bildeten als dessen Gesellen oder eute sein Gefolge. Sie verbanden sich ihm zu nnverbrch-licher Treue; der Gefolgsherr oder Fhrer dagegen mute fr Waffen, Kleidung und Nahrung sorgen. 6. Im Kampfe wetteiferten Fhrer und Gefolge mit einander in der Tapferkeit. Ehrlos und geschndet war Der aus lebenslang, der den Fhrer berlebend aus der Schlacht zurckkehrte. 7. Solche Gefolge bildeten die Fürsten und Groen gerne um sich, weil sie dadurch ihre Macht und ihr Ansehen der Volks-gemeinde gegenber vergrerten. Mit ihnen kmpften sie ihre Fehden unter einander, oder zogen auf Beute und Eroberung in fremdes Gebiet aus, weuu das Volk selbst laugen Frieden hielt. Von dem Eroberten verlieh der Fhrer Belohnungen an die Genossen seines Gefolges, um sie auch ferner noch zu Treue gegen sich als ihren Herrn und zu Dienst zu verpflichten. 8. Diese Einrichtung der alten Deutschen wurde der Grund des Lehenwesens, auch Feudalwesen genannt, das sich zum Nach-theil der allgemeinen Freiheit sehr knstlich ausbildete, als die Deut-scheu spter in das rmische Reich einfallend ganze Lnder erobert und in Besitz genommen hatten. 9. Denn durch solche Eroberungen erlangten die Fürsten und Könige groen Lndereibesitz. Davon verliehen sie einen Theil zunchst an ihr Gefolge, bald auch an Freie berhaupt, die jetzt in groer Zahl aus Gewinnsucht in ihre Dienste traten. Solch ein Gut hie Lehen von leihen, auch Feudum, d. i. Treugut, während ein unabhngiges Eigenthum Alob*) genannt wurde. Alle Diejenigen, welche durch Annahme eines Lehens zu besondern Diensten und zu Treue gegen den Fürsten verpflichtet waren, hieen im Allgemeinen Vasallen, was wahrscheinlich so viel bedeutet, als unser Gesellen. *) Alod ist zusammengesetzt von Od, d. i. Gut, und der altdeutschen ver-strkenden Vorsilbe al, ist demnach so viel als achtes, freies Eigenthum im Gegensatz zu den anfnglich nur auf Lebe nszeitver liehe nenfeudalgtern. Das Wort Feudum tft entstanden aus dem gallischen Fe, jetzt Foi, d.i. Treue, und oem deutschen Od, d. i. Gut.

9. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Geschichte - S. 99

1873 - Karlsruhe : Braun
99 dem Rtli (1307) zu einem Bunde zusammen, und schwuren einen Eid zu Gott unbeschadet der Rechte des Kaisers und Reichs, die grausamen Vgte verjagen und die alten Freiheiten M be-hanpten> 4. Bald darauf wurde einer der verhatesten der Vgte, Geler, der auf seiner Burg zu Knacht hauste, wegen seiner Unmensch-lichen Hrte von dem khnen Urner Wilhelm Tell getdtet, was das Vorspiel zum Ausbruche des lange verhaltenen Unwillens war. ^ \ 5. Am Nenjahrstage 1308 erstrmten die Verbndeten die Zwingburgen, nahmen den Landvogt von Landenberg gefangen, und brachten ihn in schker Migung unverletzt der die Grenze. Doch König Albrecht*s Zornentbrannte heftig; mit Heeresmacht zog er heran, um die Waldsttte zu zchtigen. 6. Aber als der Kaiser am 1. Mai 1308 von Baden im Aar-gau gen Rheinselden ritt, wurde n am Ufer der Reu von seinem eigenen Neffen Johann, dessen vterliches Erbe in Schwa-ben der Habschtige vorenthielt, mit Hilfe einiger andern adeligen Verschworenen ermordet. Von dieser Unthat erhielt Johann den Beinamen Parricida, d. i. Berwandtenmrder. 7. Die Schweizer vertheidigten von nun an heldenkhn die alte Freiheit gegen alle ferneren Versuche Oesterreichs, das Land zu unterwerfen; so in der Schlacht am Morgarten (1315)^. und bei Sempach (1386), wo sie durch die Selbstaufopferung Ar-nold^s von Winkelried den tapfern Herzog Leopold von Oesterreich und seine glnzenden Ritter glorreich besiegten. 8. Nach dem Siege am Morgarten^) errichteten die Schwei-zer den sogenannten ewigen Bund zu Brunnen (1315), von dein sie den Namen Eidgenossen erhielten. Bald traten noch mehrere andere umliegende Städte und Gebiete, wie Luzern (1332), Zrich (1351), Bern (1353), diesem Bunde bei, dessen gnzliche Unabhngigkeit vom deutschen Reiche brigens erst in spterer Zeit (im westflischen Frieden 1648) anerkannt wurde.^ 81. Ludwig der Baier und Friedrich von Oesterreich, oder deutsche Treue. 1. Unter den deutschen Kaisern im 14. Jahrhundert ragen durch edle Treue und Freundschaft Ludwig der Baier und Friedrich der Schne von Oesterreich hervor. Beide wurden nach dem Tode Heinrichs Vii., eines Grafen von Luxemburgs der auf Albrecht gefolgt war, von zwei Parteien zugleich gewhlt (1314), nmlich Ludwig, Herzog von Baiern, zu Frankfurt, und *) Morgarten, ein Berg im Kanton Zug. 7*

10. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Geschichte - S. 174

1873 - Karlsruhe : Braun
174 der revidirten deutschen Verfassung lautet demnach: Dem Bundes-Prsidium steht der König von Preußen vor, der den Namen Deutscher Kaiser fhrt."*) 6. Das neue Reich deutscher Nation, aus 24 Staaten bestehend, umfat mit Einschlu der rckerworbenen Gebiete Elsa-Lothringen, die als Reichslande unmittelbar unter Kaiser und Reich gestellt wurden, ans einem Flchenraum von der 9900 Quadratmeilen eine Bevlkerung von etwa 40 Millionen. $m Bundesrath, der an der Vorbereitung der Gesetze und an allen wichtigen Verwaltungszweigen Antheil hat, ist jede Regierung der Vereinigten deutschen Staaten wenigstens mit Einer Stimme vertreten. Er zhlt brigens 57 Stimmen, von denen Preußen 17 fhrt, Baiern 6, Sachsen und Wrttemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2: alle Uebrigen**) führen je 1 Stimme. Der Reichsrath, die Vertretung des deutschen Volkes, besteht ans 383 gewhlten Abgeordneten (je einer auf 100,000 Einwohner). Der erste deutsche Reichstag ist vom Kaiser am 21. Mrz 1871 erffnet worden. 7. Mit Wiederherstellung von Kaiser und Reick)" hat das deutsche Volk nach Kmpfen und Siegen ohne Gleichen feine hchsten vaterlndischen Ziele erreicht. Dieses herrliche Vermchtni einer groen und gewaltigen Zeit zu wahren, zu pflegen und fortzubilden, wird fortan Pflicht und Aufgabe eines Jeden fein mssen, der dem wiedergewonnenen Vaterlande redlich und wahr-hast angehrt. 131. Literatur und Kunst. 1. Nebst der Religion sind Wissenschaft und Kunst die vorzglichsten Bildungsmittel des einzelnen Menschen wie ganzer Völker. Die Wissenschaft hat es mit Erforschung der Wahr-heit, die Kunst mit der Darstellung des Schnen zu thuu. Gott Kraft verleihen, allzeit Mehrer des deutschen Reichs zu sein, nicht in kriegerischen Eroberungen, sondern in den Werken des Friedens, aufdemgebiete nationaler Wohlfahrt, Frei-heit und Gesittung." *) In der Verfassung selbst wurde statt Bund" berall der Ausdruck Deutsches Reich" gesetzt. **) Nmlich: Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Altenburg, Coburg - Gotha, Anhalt, Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg - Sondershausen, Waldeck, Reu . L>, Reu j. L., Schaumburg-Lippe, Lbeck, Bremen, Hamburg.
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