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mit Gemahlin und Sohn in Ingelheim, wo Kaiser Ludwig wohnte, taufen und nahm den Glaubensboten Ansgarius (oder Anscharins) mit sich in seine Heimath. Dieser begeisterte Mann, 801 in Frankreich geboren, 865 gestorben, seit seinem 22. Jahr Prediger in Ludwigs des Frommen junger Stiftung zu Corvey an der Weser, gründete in Haralds Reich eine Art Seminar, in welchem Knaben zu künftigen Priestern at. bildet werden sollten.
Darnach arbeitete er in Schweden, baute dort eine Kirche und wurde Bischof.
834 erhielt er von Kaiser und Papst das eben gegründete Erzbisthum Hamburg, wozu ganz Nordalbingien und Skandinavien gerechnet wurde, und wurde des Papstes Legat für den Norden. Später fiel ihm auch das Bisthum Bremen zu, welches mit Hamburg vereinigt wurde.
Trotz großer Erfolge des nordischen Apostels, der manche Noth, z. B. einen Dänenüberfall in Hamburg standhaft ertrug, war das Heidenthum in Skandinavien doch noch stark, so daß seine Nachfolger nicht viel ausrichten konnten. Der Sieg des Christenthums wurde erst 200 Jahre später in Dänemark durch Kanut den Großen, in Schweden durch Olaf und Inge und in Norwegen durch Olaf den Heiligen entschieden.
Von Norwegen aus wurde seit dem 11. Jahrhundert auch die Insel Island christianisirt, wohin schon 870 kühne Norweger, welche die Herrschaft Haralds des Schönhaarigen nicht ertragen wollten, ausgewandert waren, und wo sie ein Gemeinwesen auf der Grundlage altgermanischer Rechte, Sitten und Religion gegründet hatten. Dort sind auch die Sammlungen der nordgermanischen oder skandinavischen Religionsüberlieferungen — die ältere und die jüngere Edda — entstanden, deren Gedanke von der Götterdämmerung (Fall der Götter und Helden Walhalla's gegen den bösen Gott Loki, worauf die Welt in Flammen sich verzehrt und eine neue Erde entsteht, auf der ein unschuldiges Menschenpaar vom Thau des Himmels lebt) von dem Christenthum ausgenommen und in edlerer Weise erfüllt wurde.
§ 48. Theils von Deutschland, theils von Konstantinopel aus gelangte das Christenthum zu den Völkern im Osten und Nordosten Europas. Insbesondere waren es die
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Extrahierte Personennamen: Ludwig Ludwig Ludwigs Apostels Olaf Olaf
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Gebäude im Dorf gehören nicht einem Bewohner, sondern allen Be-
wohnern des Dorfes? Weil sie der ganzen Gemeinde gehören,
nennt man sie auch Gemeindehäuser oder öffentliche Gebäude.
Erfragen.
„Sämtliche Bewohner eines Dorfes bilden eine bürgerliche Gemeinde.
Der Mann, welchen sie sich zum Vorsteher gewählt haben, heißt der Bürger-
meister. Dieser hat für gute Ordnung zu sorgen; Beispiele! Leider gibt
es in jeder Gemeinde auch schlechte Leute, welche daraus ausgehen, die Ord-
nung zu stören und anderen Schaden zuzufügen. Es bestehen daher in jeder
Gemeinde Gesetze zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und des Eigen-
tums der Bewohner. Jeder Gemeindebürger ist verpflichtet, diesen Gesetzen
Gehorsam zu leisten. Wenn die Leute einer Gemeinde recht zusammenhalten,
so können sie viel Gutes ausrichten. Nicht bloß bei einer Feuersbrunst können
sie einander Helsen, sondern auch vieles einrichten, wozu jede einzelne Familie
nicht imstande ist. Sie bauen sich ihre Schule und ihre Kirche, ihre Wege,
Brücken und Stege und erhalten sie in gutem Zustande. Die Armen werden
auf Kosten der Gemeinde versorgt. Das alles kostet aber viel Geld, und
darum muß jeder seinen Teil hierzu in die Gemeindekasse beisteuern, jeder
muß Gemeindesteuern bezahlen. — Jeder brave Bürger wünscht, daß es
seiner Gemeinde wohlergehe. Wer das nicht bloß wünscht, sondern sich auch
um das Wohl der Gemeinde bemüht, der zeigt Gemeinsinn. Gemeinsinn
ist eine schöne Bürgertugend. Auch die Kinder üben diese Tugend schon, wenn
sie sich scheuen, an öffentlichen Gebäuden, Straßen, Bäumen usw. etwas zu
verderben." lhaesters.)
„Jeder Mensch hat seine Heimat lieb und hält sie wert; jeder möchte
da immer sein und wohnen. Viele Menschen aber müssen aus der Heimat
fort; ihr Beruf, ihre Lernlust, ihr Schicksal treibt sie hinaus in die weite Welt.
Sie müssen ihren Heimatsort — Geburtsort — verlassen und einen neuen
Wohnort wählen. So oft sie können, besuchen sie die lieben Verwandten
und Freunde in der Heimat; können sie das nicht, so bekommen sie Heimweh.
Ziehen die Menschen weit fort. wohl gar in ferne Länder und weithin über
das Meer, so wandern sie aus und müssen sich dann eine neue Heimat
gründen. Sie gründen sie da, wo sie sich heimisch fühlen, wo Menschen
und Gegend sie an die alte Heimat erinnern — sie anheimeln. So lange
sie aber einen festen Wohnsitz nicht gewonnen haben, sind sie heimatlos und
entbehren das Gute und Schöne, das jede Heimat bietet: die Schule, die Kirche,
die Ordnung, die Sicherheit, die Freunde und die anderen Vorteile einer Ge-
meinde. Auswanderer, Reisende, Handwerksburschen, Flüchtlinge sind stets
eine längere oder kürzere Zeit heimatlos. — Es ist notwendig, daß wir unsere
Heimat gründlich kennen lernen. Wer sie nicht kennt, dein ist es eine Schande
und ein Schade an Herz und Verstand. Die Kenntnis der Heimat nennen
wir Heimatkunde." (H. Weber.)
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168
Die Falschheit der Pratze.
Mieze, Mieze, Kätzchen,
Wie weich sind deine Tätzchen,
Wie zierlich ist dein Naschen,
Wie lustig deine Späßchen!
Doch was ist das, du falsches Tier,
Du kratzest mich? Was tat ich dir? (Reinick.)
Am häufigsten zeigt sie ihre Krallen dem Hunde. Diesen mag
sie nämlich, obwohl er meistens mit ihr unter demselbeil Dache wohnt,
gar nicht leiden; denn sobald sie derselbe erblickt, stürzt er auf sie
los, um sie zu beißen, und nur die schnellste Flucht auf die nahe
Mauer oder den hohen Baun: rettet sie vor seinen gefährlichen Bissen.
Doch nicht immer ergreift sie das Hasenpanier vor dem grimmen
Feinde; oft auch setzt sie sich, wenn sie in die Enge getrieben ist
oder nicht mehr rechtzeitig entfliehen kann, mutig zur Wehr,
fletscht, zun: Sprunge bereit, grimmig die Zähne, zieht die
Krallen aus der Scheide und faucht so zoruig, daß den: Karro
alle Lust zum Kampfe vergeht und er mit eingezogenem Schwänze
davonschleicht.
Hausfrau und Pratze.
K-: Frau! Frau!
H.: Ei, Kätzchen, sag' >vas rufst du wieder?
Leg' ruhig dich aufs Lager nieder!
K-: Schau! Schau!
H.: Nun, Kätzchen, sag' was soll ich sehen?
Dir ist doch wohl kein Leid geschehen?
K.: Au! Au!
H.: Arm' Kätzchen bist ja ganz zerrissen;
Wer hat dich dein: so arg gebissen?
K.: Wau! Wau!
H.: Der Hund? — Ei, der ist auch verletzet;
Wer hat denn den so sehr zerfetzet?
K.: Miau! Miau!
H.: Du, Kätzchen? — Nun, so laß dein Klagen;
Ihr hättet sollen euch vertragen! (Münkel.)
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
430
Heer und Kriegsflotte
ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler
Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs-
heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht
zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber
kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und
Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson-
dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere
in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den
Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn.
131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter
ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu-
ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus-
gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher
unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind
preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und
leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den
Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können
die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht-
erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner
zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines
kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen
Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus-
zuwählen.
b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
1. Die verschiedenen Waffengattungen.
1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf:
a. Die Infanterie oder die Fußtruppen.
Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske-
tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen.
d. Die Kavallerie oder Reiterei.
Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die
leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die
schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier-
her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde.
c. Die Artillerie oder Geschütztruppen.
Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im
offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
ur Kinführung.
A. Vom Staat überhaupt.
Die ursprünglichste und engste Vereinigung mehrerer Menschen ist
die Familie, deren Bestand sich gründet auf die durch die Natur
dem Menschen eingegebene Liebe und Fürsorge der Gatten zu ein-
ander und zu den gemeinschaftlichen Kindern. Sie ist nicht nur die
Heimat des reinsten dem Menschen beschiedenen Glückes, sondern zu-
gleich die Pflanzstätte der wertvollsten menschlichen Tugenden, näm-
lich der Treue und der selbstlosen, freiwilligen Unterordnung und
Hingabe an andere, ohne welche eine Weiterentwicklung und Vervoll-
kommnung des Menschengeschlechtes nicht möglich wäre. Daher bildet
die Familie auch die Grundlage eines jeden Volkes; wenn ihre Bande
in einem Volk sich lockern und zerfallen, ist regelmäßig auch das Volk
selbst dem Untergang nahe.
Aus den Familien entwickeln sich naturgemäß durch Heirat der
Kinder die Geschlechter oder S t ä m in e, d. h. die Vereinigun-
gen der durch Verwandtschaft zusammengehörigen Familien. Die
durch Gemeinsamkeit der Abstammuug, Sprache und Sitte mit-
einander verbundenen Geschlechter und Stämme endlich bilden zu-
sammen ein V o l k. So lange ein solches Volk aber noch keinen Acker-
bau treibt, sondern von der Jagd, dem Fischfang oder der Viehzucht
lebt und ständig feine Wohnsitze wechselt (sog. Nomadenvölker), bildet
es noch keinen eigentlichen Staat. Sobald es jedoch seßhaft
geworden, wird es durch die Notwendigkeit, sein Gebiet gegen
äußere Feinde zu schützen, gezwungen, sich näher zusammenzu-
schließen. Das Zusammenleben auf festen Wohnsitzen erfordert
ferner die Aufstellung allgemein gültiger Vorschriften, deren Be-
achtung nötigenfalls gegenüber dem einzelnen erzwungen werden muß.
So entsteht das ungeschriebene und das geschriebene Recht eines
Volkes, so entsteht ein S t a a t, d. h. eine Volksgemeinschaft, welche
allgemein verbindliche Vorschriften über sich anerkennt und zur
G lock-Schied ermair, Burgerkunde. 1
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
22
Das Staatsrecht des Reichs
t ü m e r n" (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Meckleuburg-
Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 6 Herzogtümern
(Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg-
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershatlsen, Waldeck, Reuß ältere Linie,
Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien
Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen).
59 Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen
alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son-
derstellung im Reiche einnehmen.
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs
der Kaiser aus, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er-
nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen
hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes
Ministerium; dasselbe zerfällt in vier von Unterftaatssekretären ge-
leitete Abteilungen.
Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke
und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De-
partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren
Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke
und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s.
Nr. 666); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen
aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor.
Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit-
glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils
durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze
bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den
Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent-
lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch
kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmefällen der Reichs-
tag an die Stelle des Landesausschusses treten.
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des
Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1237.
f. Der Kaiser.
6o An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der
König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher 17
17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum
Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet ange-
schlossen.
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
80
Das Strafrecht
dagegen ist das deutsche Militär st rafgesetzbuch voni
Jahre 1872 (Abkürzung: „Mstgb.") maßgebend. Es droht
insbesondere für Vergehen gegen die militärische Disziplin (Subordi-
nation) schwere Strafen an, die noch verschärft werden, falls solche
Handlungen vor versammelter Mannschaft oder im Kriege vor dem
Feind begangen werden. Neben der durch Erschießen zu vollstrecken-
den Todesstrafe kennt das Militärstrafrecht Gefängnisstrafe und
Festungshaft, gelinden, mittleren und strengen Arrest, bei Offizieren
auch Stubenarrest; ferner an Ehrenstrafen: Entfernung aus dem
Heere oder der Marine, Dienstentlassung, Degradation und Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
ii. Die verschiedenen Strafakten.
Die T o d e s st r a f e" (welche durch Enthauptung, und zwar in
Bayern mit dem Fallbeil, in anderen Ländern mit dem Beile voll-
zogen wird) ist auf den Mord und auf den gegen den Kaiser oder
den eigenen Landesherrn gerichteten Mordversuch, sowie auf schwere
Verbrechen gegen das Sprengstoffgesetz gesetzt.
Die Z u ch t h a u s st r a f e ist die entehrendste der Freiheits-
strafen. Ihr Mindestbetrag ist ein Jahr, ihr Höchstbetrag 15 Jahre,
falls nicht nach dem Gesetze auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu
erkennen ist. Wer zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist,
darf nicht mehr im Heer oder in der Marine dienen und keinerlei
öffentliche Aemter (Staats -oder Gemeindeämter, Amt eines Rechts-
anwalts, eines Schöffen oder Geschworenen usw.) mehr bekleiden.
Die G e f ä n g n i s st r a f e10 beträgt mindestens einen Tag und
höchstens fünf Jahre; doch kann bei gleichzeitiger Aburteilung meh-
rerer Vergehen die Gesamtstrafe " bis zu zehn Jahren Gefängnis
ansteigen.
° Wohl mit Unrecht wird die Todesstrafe von manchen auch in dem
beschränkten Umfang, in welchem sie bei uns eingeführt ist, bekämpft; die
mit kaltem Blute ausgeführte Tötung eines Mitmenschen findet eben nur
in dem Tode des Mörders eine wirkliche Sühne.
10 Nicht selten (z. B. wenn neben Zuchthausstrafe wegen einer anderen
Tat zugleich Gefängnisstrafe verwirkt wurde) ist eine Gefängnisstrafe in
Zuchthausstrafe umzuwandeln oder auch umgekehrt; alsdann gelten je drei
Monate Gefängnis immer gleich zwei Monaten Zuchthaus und umgekehrt.
Das gleiche Verhältnis besteht zwischen Gefängnis und Festungshaft.
11 Wenn nämlich jemand wegen mehrerer selbständiger
Handlungen (z B. wegen mehrerer, an verschiedenen Tagen und
verschiedenen Orten verübter Diebstähle) zu bestrafen ist, so wird nicht
auf die (häufig unverhältnismäßig hohe) Summe der einzelnen Strafen,
sondern auf eine ermäßigte Gesamtstrafe erkannt. Verletzt dagegen eine
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die strafbaren Handlungen in: allgemeinen
83
zu bestimmen, welche Strafen auf den Diebstahl, den Hausfriedens-
bruch usw. gesetzt siud, sondern es zergliedert auch die Begriffe der
einzelnen strafbaren Handlungen, indem es z. B. sagt, daß wegen
Diebstahls bestraft werden soll, „wer eine fremde bewegliche Sache
einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig
zuzueignen". Die Gesamtheit der gesetzlichen Merkmale einer straf-
baren Handlung heißt ihr T a t b e st a n d. Der Richter muß daher,
bevor er eine Strafe ausspricht, stets priifen, ob ein solcher Tatbestand
einer strafbaren Handlung vorliegt, d. h. ob alle einzelnen Tatbe-
staudsmerkmale gegeben sind.
3. Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Die meisten strafbaren Handlungen setzen eine vorsätzliche
Begeh u n g 12 (D o 1 u s = b ö f e Absicht) voraus. In diesen
Fällen gehört aber zur Strafbarkeit nicht etwa nur, daß der Täter
seine äußere Tat absichtlich begangen und den etwa zum Tatbestand
der strafbaren Handlung gehörigen Erfolg dieser Tat gewollt hat,
sondern auch, daß er das Vorhandensein aller zunr gesetzlichen Tatbe-
stände gehörenden Tatumstände gekannt hat; denn nur die ihm be-
kannten Tatumstände können ihm zugerechnet werden?^ * 22
12 Der verbrecherische Vorsah, d. h. der Wille, das zu tun, was
das Gesetz als strafbar bezeichnet (z. B. einen anderen zu töten), darf weder
mit dem Beweggrund (Motiv) der Tat, noch mit dem Zweck verwechselt wer-
den, welchen der Täter mit der Tat verfolgte. Unter dem Beweggrund
versteht man die innere Triebfeder der Tat, z. B. Haß, Nachsucht oder Ge-
winnsucht, während der Zweck der Tat gleichbedeutend ist mit dem Ziel,
das man mittels Verübung der Tat erreichen will. So kommt der Raub-
mörder aus dem Beweggrund der Geldgier zum Vorsatz der Tötung seines
Opfers und er begeht die Tat zum Zweck seiner Beraubung. Der Beweg-
grund und der Zweck der Tat sind zwar regelmäßig für ihre moralische
Beurteilung und daher für die Strafausmessung von Bedeutung, häufig
aber nicht für den Tatbestand der strafbaren Handlung selbst; für den Tat-
bestand des Mordes z. B. macht es keinen Unterschied, ob die Tat aus Haß
oder aus Geldgier und zum Zwecke des Raubes verübt wurde.
22 Zur Erklärung ein Beispiel: Der mit seinem Nachbarn wegen
einer Grenzmauer in Streit lebende Landwirt A hat diese dem Nachbarn
gehörige und auf dessen Grund befindliche Mauer trotz des Widerspruchs
des Nachbarn niedergerissen. Es frägt sich, ob der Tatbestand der straf-
baren Sachbeschädigung vorliegt, d. h., ob A „vorsätzlich und rechtswidrig
eine fremde Sache beschädigt oder zerstört hat". Zunächst wird der Richter
unbedenklich feststellen, daß die sog. objektiven (d. h. äußeren) Tat-
best a n d s m e r k m a l e der Sachbeschädigung vorliegen; denn die Zer-
störung einer Sache hat zweifellos stattgefunden; sie hat eine fremde Sache
betroffen und sie ist objektiv rechtswidrig geschehen, weil der Täter zu ihr
nicht bestigt war. Ferner ist auch der sog. subjektive (d. h. innerliche)
Tatbestand der Sachbeschädigung insoweit wenigstens sicher gegeben,
als A die Mauer vorsätzlich (absichtlich) abgebrochen hat. Aber das genügt
noch nicht zur Feststellung einer strafbaren vorsätzlichen Sachbeschädigung;
235
TM Hauptwörter (50): [T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
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Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
84
Das Strafrecht
Bei manchen Handlungen wird aber nicht nur die vorsätzliche,
sondern auch die nur fahrlässige Begehung bestraft. Bei
Verbrechen und Vergehen ist dies nur dann der Fall, wenn das Gesetz
auch die fahrlässige Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt, wäh-
rend die polizeilichen Uebertretungen regelmäßig bei vorsätzlicher, wie
bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, selbst wenn im Gesetz hierüber
nichts Besonderes gesagt ist." Eine strafbare Fahrlässigkeit liegt aber
nur dann vor, wenn der Täter die ihin obliegende Aufmerksamkeit
außer acht ließ, itnb wenn er ferner den eingetretenen schlimmen Er-
folg seiner Unachtsamkeit als möglich hätte voraussehen können. So
wird z. B. ein Kutscher, der durch überschnelles Fahren einen Fußgän-
ger verletzt, wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft, weil er
durch das zu rasche Fahren unvorsichtig handelte, und weil er ferner
die Möglichkeit, daß hierdurch jemand überfahren und verletzt werde,
voraussehen konnte.
4. Strasausschließungs- und Strafmilderungsgründe.
Z7 In manchen Fällen, in denen an sich der Tatbestand einer straf-
baren Handlung als gegeben erscheint, darf eine Bestrafung trotzdem
nicht stattfinden, weil der Täter bei der Tat nicht im Zustand der
Willensfreiheit war. Eine Bestrafung ist aus diesem Grunde ausge-
schlossen, wenn der Täter zur Zeit der Tat sich in einem Zustande von
dazu gehört vielmehr noch, daß A sich bei der Tat bewußt war, daß die
Mauer nicht ihm gehöre (eine fremde Sache war), und daß er sich endlich
auch bewußt war, die Zerstörung sei rechtswidrig. Nur wenn dies alles fest-
steht, darf also eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgen.
Man wende nicht ein, daß eine so eingehende Prüfung des objektiven
und subjektiven Tatbestandes, wie eben geschildert, eigentlich überflüssig sei,
weil das Rechtsgesühl allein schon sage, wann ein Angeklagter schuldig oder
nichtschuldig ist; denn gerade diese eingehende Zergliederung der zur Ab-
urteilung kommenden Handlung sichert eine wirklich genaue Prüfung; sie
macht ferner den Richter unabhängiger von den leicht irreführenden
Regungen des Abscheus wie des Mitleids und gewährt damit dem Ange-
klagten den besten Schutz gegen eine willkürliche Beurteilung seiner Tat.
Selbstverständlich muß der Richter hierbei auch unablässig darauf achten,
ob das Ergebnis seiner Prüfung mit dem natürlichen Rechtsgesühl über-
einstimmt, und er wird, wenn das nicht der Fall zu sein scheint, nachforschen,
ob ihm bei seinen Feststellungen ein Irrtum unterlaufen ist, oder ob (was
auch vorkommen kann) das Rechtsgesühl bei näherer Betrachtung sich als
irreführend erweist. Alles dies gilt nicht nur für die Berussrichter, son-
dern in gleicher Weise auch für Schöffen und Geschworene, da diese ebenso
durch ihre beschworene Nichterpslicht an das Gesetz gebunden sind.
" Z. B. kann ein Hauseigentümer, welcher einer polizeilichen Vor-
schrift zuwider den Gehweg vor seinem Hause nach einem Schneesall nicht
vom Schnee reinigen ließ, wegen llebertretung dieser Polizeivorschrist
bestraft werden, auch wenn die Reinigung nicht vorsätzlich, sondern nur fahr-
lässigerweise (aus Unachtsamkeit) unterlassen wurde.
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