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1. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 30

1877 - Karlsruhe : Braun
— 30- mit Gemahlin und Sohn in Ingelheim, wo Kaiser Ludwig wohnte, taufen und nahm den Glaubensboten Ansgarius (oder Anscharins) mit sich in seine Heimath. Dieser begeisterte Mann, 801 in Frankreich geboren, 865 gestorben, seit seinem 22. Jahr Prediger in Ludwigs des Frommen junger Stiftung zu Corvey an der Weser, gründete in Haralds Reich eine Art Seminar, in welchem Knaben zu künftigen Priestern at. bildet werden sollten. Darnach arbeitete er in Schweden, baute dort eine Kirche und wurde Bischof. 834 erhielt er von Kaiser und Papst das eben gegründete Erzbisthum Hamburg, wozu ganz Nordalbingien und Skandinavien gerechnet wurde, und wurde des Papstes Legat für den Norden. Später fiel ihm auch das Bisthum Bremen zu, welches mit Hamburg vereinigt wurde. Trotz großer Erfolge des nordischen Apostels, der manche Noth, z. B. einen Dänenüberfall in Hamburg standhaft ertrug, war das Heidenthum in Skandinavien doch noch stark, so daß seine Nachfolger nicht viel ausrichten konnten. Der Sieg des Christenthums wurde erst 200 Jahre später in Dänemark durch Kanut den Großen, in Schweden durch Olaf und Inge und in Norwegen durch Olaf den Heiligen entschieden. Von Norwegen aus wurde seit dem 11. Jahrhundert auch die Insel Island christianisirt, wohin schon 870 kühne Norweger, welche die Herrschaft Haralds des Schönhaarigen nicht ertragen wollten, ausgewandert waren, und wo sie ein Gemeinwesen auf der Grundlage altgermanischer Rechte, Sitten und Religion gegründet hatten. Dort sind auch die Sammlungen der nordgermanischen oder skandinavischen Religionsüberlieferungen — die ältere und die jüngere Edda — entstanden, deren Gedanke von der Götterdämmerung (Fall der Götter und Helden Walhalla's gegen den bösen Gott Loki, worauf die Welt in Flammen sich verzehrt und eine neue Erde entsteht, auf der ein unschuldiges Menschenpaar vom Thau des Himmels lebt) von dem Christenthum ausgenommen und in edlerer Weise erfüllt wurde. § 48. Theils von Deutschland, theils von Konstantinopel aus gelangte das Christenthum zu den Völkern im Osten und Nordosten Europas. Insbesondere waren es die len if 1863 bei den ßmstache p M ^5, und -1 total« gewirkt- I jflfki, ?li (i spien ober I» ivo Pr«! der I eder Böhmen im zur C »M bis Kaise $ ic, .der mehren lg, Havell fcre Erheb«' , Tic 1 855 ihr 9i n für bi m Hin 1 igs S in Pr>i Königs! bet ittfl tmir be tit ließ. i 'lige Jnbil b in Ei ■'in und M> %®iogbetni W® herroac iti und N «t hei» i von Bv vtbl bet0

2. Grundriß der Kirchengeschichte für höhere Lehranstalten - S. 76

1877 - Karlsruhe : Braun
- 76 — und Gesetz und Evangelium blieben die Hauptstücke der evangelischen Predigt. Als Mittel der Kirchenzucht gegenüber dem uuchnstlicheu Verhalten der Kirchengenossen sollten die Ermahnung durch den Pfarrer, die Ausschließung vom Abendmahl (wegen öffentlicher Unehre), der kleine Bann (wegen jachen Aergernisses nach vergeblicher Ermahnung), die Ausstoßung aus der Gemeinschaft und der große Bann (Verbot der Gemeinschaft mit Anderen, u. a.) dienen. Doch faßte v m-i -teje Zuchtmittel in edlem Sinne auf und meinte, der Mensch schließe sich durch seine Sünde von der inneren Gemeinschaft selbst aus, der Bann löse nur die äußere: dieser sei ein Mittel der Besserung, und Niemand solle den Gebannten aus der Kirche treiben, „ehe das Evangelium gelesen ist und ^ die Predigt geschieht. Das Wort Gottes zu hören, soll frei bleiben Jedermann.. In Predigten lernen sie, wo es ihnen fehlt". Reformirterfeits war die Kirchenzucht streng. In Zürich wurden Alle, deren Wandel öffentlich Anstoß erregte, hart gestraft, sogar aus der Stadt gewiesen. Bald herrschten frommer Sinn und reine Sitten, wie sie als Zierden der ältesten Christen und der Waldenser (§ 58) gepriesen werden. Die Soldaten enthielten sich des Fluchens und Zankens; das Würfelspiel war verpönt. Calvins harte Bestimmungen trafen die Gotteslästerer mit öffentlicher Ausstellung am Pranger, den wiederholten Ehebruch mit Todesstrafe; Kinder, die gegen die Eltern durch Schimpfreden sich vergingen, wurden bei Wasser und Brod eingesperrt, auf thätliches Vergreifen an denselben mit dem Tod bestraft. Der Arzt Servet, der ein Buch gegen die Dreieinigkeit geschrieben und nicht widerrufen wollte, wurde verbrannt (§75). §88. Seit der Reformation läßt sich bei allen Schwankungen des sittlichen Lebens unter den Anhängern der lutherischen Kirche manches Zeugniß tiefen Ernstes, geduldigen Wartens, herzlicher Gottesfurcht, christlicher Zucht im Hause, treuen Gehorsams gegen die Obrigkeit aufweisen, und viele Geistliche haben treue Seelsorge mit gediegener Predigt und ersprießlichem Unterricht der Jugend vereinigt. Die refo.rmirte Kirche gab dem bürgerlichen und häuslichen Leben wie der Sonntagsfeier eine strenggesetzliche Ge- il f a I der Stillt ©anbei im Im der einer ge feit beider Seit sittlichen Seh liett in nette1 glicht und iiftt hervor, 1< «und conti 89, Das nach der welche i z In Dmsistvrio eit 6ti i’ifitltch m Bischof e steht |§t bent i Silenten bet ni ukleinrid) lieb 4 Jtlq it it 3) die D> 8# für An teriutr Jbtent j in der Jj Dl, m\ einanbei

3. Teil 2 - S. 75

1906 - Karlsruhe : Braun
Gebäude im Dorf gehören nicht einem Bewohner, sondern allen Be- wohnern des Dorfes? Weil sie der ganzen Gemeinde gehören, nennt man sie auch Gemeindehäuser oder öffentliche Gebäude. Erfragen. „Sämtliche Bewohner eines Dorfes bilden eine bürgerliche Gemeinde. Der Mann, welchen sie sich zum Vorsteher gewählt haben, heißt der Bürger- meister. Dieser hat für gute Ordnung zu sorgen; Beispiele! Leider gibt es in jeder Gemeinde auch schlechte Leute, welche daraus ausgehen, die Ord- nung zu stören und anderen Schaden zuzufügen. Es bestehen daher in jeder Gemeinde Gesetze zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und des Eigen- tums der Bewohner. Jeder Gemeindebürger ist verpflichtet, diesen Gesetzen Gehorsam zu leisten. Wenn die Leute einer Gemeinde recht zusammenhalten, so können sie viel Gutes ausrichten. Nicht bloß bei einer Feuersbrunst können sie einander Helsen, sondern auch vieles einrichten, wozu jede einzelne Familie nicht imstande ist. Sie bauen sich ihre Schule und ihre Kirche, ihre Wege, Brücken und Stege und erhalten sie in gutem Zustande. Die Armen werden auf Kosten der Gemeinde versorgt. Das alles kostet aber viel Geld, und darum muß jeder seinen Teil hierzu in die Gemeindekasse beisteuern, jeder muß Gemeindesteuern bezahlen. — Jeder brave Bürger wünscht, daß es seiner Gemeinde wohlergehe. Wer das nicht bloß wünscht, sondern sich auch um das Wohl der Gemeinde bemüht, der zeigt Gemeinsinn. Gemeinsinn ist eine schöne Bürgertugend. Auch die Kinder üben diese Tugend schon, wenn sie sich scheuen, an öffentlichen Gebäuden, Straßen, Bäumen usw. etwas zu verderben." lhaesters.) „Jeder Mensch hat seine Heimat lieb und hält sie wert; jeder möchte da immer sein und wohnen. Viele Menschen aber müssen aus der Heimat fort; ihr Beruf, ihre Lernlust, ihr Schicksal treibt sie hinaus in die weite Welt. Sie müssen ihren Heimatsort — Geburtsort — verlassen und einen neuen Wohnort wählen. So oft sie können, besuchen sie die lieben Verwandten und Freunde in der Heimat; können sie das nicht, so bekommen sie Heimweh. Ziehen die Menschen weit fort. wohl gar in ferne Länder und weithin über das Meer, so wandern sie aus und müssen sich dann eine neue Heimat gründen. Sie gründen sie da, wo sie sich heimisch fühlen, wo Menschen und Gegend sie an die alte Heimat erinnern — sie anheimeln. So lange sie aber einen festen Wohnsitz nicht gewonnen haben, sind sie heimatlos und entbehren das Gute und Schöne, das jede Heimat bietet: die Schule, die Kirche, die Ordnung, die Sicherheit, die Freunde und die anderen Vorteile einer Ge- meinde. Auswanderer, Reisende, Handwerksburschen, Flüchtlinge sind stets eine längere oder kürzere Zeit heimatlos. — Es ist notwendig, daß wir unsere Heimat gründlich kennen lernen. Wer sie nicht kennt, dein ist es eine Schande und ein Schade an Herz und Verstand. Die Kenntnis der Heimat nennen wir Heimatkunde." (H. Weber.)

4. Teil 2 - S. 168

1906 - Karlsruhe : Braun
168 Die Falschheit der Pratze. Mieze, Mieze, Kätzchen, Wie weich sind deine Tätzchen, Wie zierlich ist dein Naschen, Wie lustig deine Späßchen! Doch was ist das, du falsches Tier, Du kratzest mich? Was tat ich dir? (Reinick.) Am häufigsten zeigt sie ihre Krallen dem Hunde. Diesen mag sie nämlich, obwohl er meistens mit ihr unter demselbeil Dache wohnt, gar nicht leiden; denn sobald sie derselbe erblickt, stürzt er auf sie los, um sie zu beißen, und nur die schnellste Flucht auf die nahe Mauer oder den hohen Baun: rettet sie vor seinen gefährlichen Bissen. Doch nicht immer ergreift sie das Hasenpanier vor dem grimmen Feinde; oft auch setzt sie sich, wenn sie in die Enge getrieben ist oder nicht mehr rechtzeitig entfliehen kann, mutig zur Wehr, fletscht, zun: Sprunge bereit, grimmig die Zähne, zieht die Krallen aus der Scheide und faucht so zoruig, daß den: Karro alle Lust zum Kampfe vergeht und er mit eingezogenem Schwänze davonschleicht. Hausfrau und Pratze. K-: Frau! Frau! H.: Ei, Kätzchen, sag' >vas rufst du wieder? Leg' ruhig dich aufs Lager nieder! K-: Schau! Schau! H.: Nun, Kätzchen, sag' was soll ich sehen? Dir ist doch wohl kein Leid geschehen? K.: Au! Au! H.: Arm' Kätzchen bist ja ganz zerrissen; Wer hat dich dein: so arg gebissen? K.: Wau! Wau! H.: Der Hund? — Ei, der ist auch verletzet; Wer hat denn den so sehr zerfetzet? K.: Miau! Miau! H.: Du, Kätzchen? — Nun, so laß dein Klagen; Ihr hättet sollen euch vertragen! (Münkel.)

5. Bürgerkunde - S. 430

1909 - Karlsruhe : Braun
430 Heer und Kriegsflotte ist dies bei Bayer n der Fall, dessen Heer nach dem Versailler Bündnisvertrag einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichs- heeres mit selbständiger Militärhoheit seines Königs bildet; es steht zwar im Kriege unter dem Befehle des Kaisers, im Frieden aber kommt diesem nur das Recht der Besichtigung zu. Sachsen und Württemberg haben ihre Beziehungen zu Preußen durch beson- dere Militärkonventionen geregelt. Die Ernennung der Offiziere in Generalsstellungen geschieht für diese Truppenleile teils durch den Kaiser, teils mit dessen Zustimmung durch den Landesherrn. 131 s Die übrigen deuts chen Bundesstaaten und unter ihnen vornehmlich Baden und Hessen haben gleichfalls mit Preu- ßen Militärkonventionen abgeschlossen, durch welche ihre Kontingente mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kontingente aus- gegangen sind, die badischen und hessischen Truppenteile bilden daher unmittelbare Bestandteile der preußischen Armee; ihre Offiziere sind preußische Offiziere, werden vom König von Preußen ernannt und leisten diesem den Fahneneid. Den Landesherren sind jedoch als den Chefs ihrer Truppenteile gewisse Ehrenrechte vorbehalten; sie können die Truppen jederzeit inspizieren und nötigenfalls zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung oder Sicherheit verwenden. Sie stehen ferner zu den in ihrem Gebiet stationierten Truppen im Verhältnis eines kommandierenden Generals und sind befugt, die zu ihrer persönlichen Dienstleistung bestimmten Offiziere (die sog. Adjutanten) sich aus- zuwählen. b. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres. 1. Die verschiedenen Waffengattungen. 1319 Unser Landheer weist folgende Truppengattungen auf: a. Die Infanterie oder die Fußtruppen. Diese führen von altersher die Bezeichnung Grenadiere, Muske- tiere oder Füsiliere. Dazu kommen noch die I ä g e r und Schützen. d. Die Kavallerie oder Reiterei. Man unterscheidet nach dem Körperbau der Reiter und Pferde die leichte Reiterei (Husaren, Dragoner, Chevaulegers) und die schwere Reiterei (Ulanen, Kürassiere, schwere Reiter). Hier- her zählen ferner die I ä g e r zu Pferde. c. Die Artillerie oder Geschütztruppen. Sie zerfällt in die F e l d a r t i l l e r i e, welche für den Krieg im offenen Felde bestimmt ist und daher leicht fahrbare Geschütze mit

6. Bürgerkunde - S. 1

1909 - Karlsruhe : Braun
ur Kinführung. A. Vom Staat überhaupt. Die ursprünglichste und engste Vereinigung mehrerer Menschen ist die Familie, deren Bestand sich gründet auf die durch die Natur dem Menschen eingegebene Liebe und Fürsorge der Gatten zu ein- ander und zu den gemeinschaftlichen Kindern. Sie ist nicht nur die Heimat des reinsten dem Menschen beschiedenen Glückes, sondern zu- gleich die Pflanzstätte der wertvollsten menschlichen Tugenden, näm- lich der Treue und der selbstlosen, freiwilligen Unterordnung und Hingabe an andere, ohne welche eine Weiterentwicklung und Vervoll- kommnung des Menschengeschlechtes nicht möglich wäre. Daher bildet die Familie auch die Grundlage eines jeden Volkes; wenn ihre Bande in einem Volk sich lockern und zerfallen, ist regelmäßig auch das Volk selbst dem Untergang nahe. Aus den Familien entwickeln sich naturgemäß durch Heirat der Kinder die Geschlechter oder S t ä m in e, d. h. die Vereinigun- gen der durch Verwandtschaft zusammengehörigen Familien. Die durch Gemeinsamkeit der Abstammuug, Sprache und Sitte mit- einander verbundenen Geschlechter und Stämme endlich bilden zu- sammen ein V o l k. So lange ein solches Volk aber noch keinen Acker- bau treibt, sondern von der Jagd, dem Fischfang oder der Viehzucht lebt und ständig feine Wohnsitze wechselt (sog. Nomadenvölker), bildet es noch keinen eigentlichen Staat. Sobald es jedoch seßhaft geworden, wird es durch die Notwendigkeit, sein Gebiet gegen äußere Feinde zu schützen, gezwungen, sich näher zusammenzu- schließen. Das Zusammenleben auf festen Wohnsitzen erfordert ferner die Aufstellung allgemein gültiger Vorschriften, deren Be- achtung nötigenfalls gegenüber dem einzelnen erzwungen werden muß. So entsteht das ungeschriebene und das geschriebene Recht eines Volkes, so entsteht ein S t a a t, d. h. eine Volksgemeinschaft, welche allgemein verbindliche Vorschriften über sich anerkennt und zur G lock-Schied ermair, Burgerkunde. 1

7. Bürgerkunde - S. 22

1909 - Karlsruhe : Braun
22 Das Staatsrecht des Reichs t ü m e r n" (Baden, Hessen, Mecklenburg - Schwerin, Meckleuburg- Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg), 6 Herzogtümern (Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen- Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg- Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershatlsen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen). 59 Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son- derstellung im Reiche einnehmen. Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs der Kaiser aus, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er- nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes Ministerium; dasselbe zerfällt in vier von Unterftaatssekretären ge- leitete Abteilungen. Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De- partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s. Nr. 666); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor. Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit- glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent- lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmefällen der Reichs- tag an die Stelle des Landesausschusses treten. Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1237. f. Der Kaiser. 6o An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher 17 17 Das Großherzogtum Luxemburg gehört nicht zum Deutschen Reich; doch ist es durch Vertrag dem deutschen Zollgebiet ange- schlossen.

8. Bürgerkunde - S. 80

1909 - Karlsruhe : Braun
80 Das Strafrecht dagegen ist das deutsche Militär st rafgesetzbuch voni Jahre 1872 (Abkürzung: „Mstgb.") maßgebend. Es droht insbesondere für Vergehen gegen die militärische Disziplin (Subordi- nation) schwere Strafen an, die noch verschärft werden, falls solche Handlungen vor versammelter Mannschaft oder im Kriege vor dem Feind begangen werden. Neben der durch Erschießen zu vollstrecken- den Todesstrafe kennt das Militärstrafrecht Gefängnisstrafe und Festungshaft, gelinden, mittleren und strengen Arrest, bei Offizieren auch Stubenarrest; ferner an Ehrenstrafen: Entfernung aus dem Heere oder der Marine, Dienstentlassung, Degradation und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes. ii. Die verschiedenen Strafakten. Die T o d e s st r a f e" (welche durch Enthauptung, und zwar in Bayern mit dem Fallbeil, in anderen Ländern mit dem Beile voll- zogen wird) ist auf den Mord und auf den gegen den Kaiser oder den eigenen Landesherrn gerichteten Mordversuch, sowie auf schwere Verbrechen gegen das Sprengstoffgesetz gesetzt. Die Z u ch t h a u s st r a f e ist die entehrendste der Freiheits- strafen. Ihr Mindestbetrag ist ein Jahr, ihr Höchstbetrag 15 Jahre, falls nicht nach dem Gesetze auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen ist. Wer zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, darf nicht mehr im Heer oder in der Marine dienen und keinerlei öffentliche Aemter (Staats -oder Gemeindeämter, Amt eines Rechts- anwalts, eines Schöffen oder Geschworenen usw.) mehr bekleiden. Die G e f ä n g n i s st r a f e10 beträgt mindestens einen Tag und höchstens fünf Jahre; doch kann bei gleichzeitiger Aburteilung meh- rerer Vergehen die Gesamtstrafe " bis zu zehn Jahren Gefängnis ansteigen. ° Wohl mit Unrecht wird die Todesstrafe von manchen auch in dem beschränkten Umfang, in welchem sie bei uns eingeführt ist, bekämpft; die mit kaltem Blute ausgeführte Tötung eines Mitmenschen findet eben nur in dem Tode des Mörders eine wirkliche Sühne. 10 Nicht selten (z. B. wenn neben Zuchthausstrafe wegen einer anderen Tat zugleich Gefängnisstrafe verwirkt wurde) ist eine Gefängnisstrafe in Zuchthausstrafe umzuwandeln oder auch umgekehrt; alsdann gelten je drei Monate Gefängnis immer gleich zwei Monaten Zuchthaus und umgekehrt. Das gleiche Verhältnis besteht zwischen Gefängnis und Festungshaft. 11 Wenn nämlich jemand wegen mehrerer selbständiger Handlungen (z B. wegen mehrerer, an verschiedenen Tagen und verschiedenen Orten verübter Diebstähle) zu bestrafen ist, so wird nicht auf die (häufig unverhältnismäßig hohe) Summe der einzelnen Strafen, sondern auf eine ermäßigte Gesamtstrafe erkannt. Verletzt dagegen eine

9. Bürgerkunde - S. 83

1909 - Karlsruhe : Braun
Die strafbaren Handlungen in: allgemeinen 83 zu bestimmen, welche Strafen auf den Diebstahl, den Hausfriedens- bruch usw. gesetzt siud, sondern es zergliedert auch die Begriffe der einzelnen strafbaren Handlungen, indem es z. B. sagt, daß wegen Diebstahls bestraft werden soll, „wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen". Die Gesamtheit der gesetzlichen Merkmale einer straf- baren Handlung heißt ihr T a t b e st a n d. Der Richter muß daher, bevor er eine Strafe ausspricht, stets priifen, ob ein solcher Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt, d. h. ob alle einzelnen Tatbe- staudsmerkmale gegeben sind. 3. Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die meisten strafbaren Handlungen setzen eine vorsätzliche Begeh u n g 12 (D o 1 u s = b ö f e Absicht) voraus. In diesen Fällen gehört aber zur Strafbarkeit nicht etwa nur, daß der Täter seine äußere Tat absichtlich begangen und den etwa zum Tatbestand der strafbaren Handlung gehörigen Erfolg dieser Tat gewollt hat, sondern auch, daß er das Vorhandensein aller zunr gesetzlichen Tatbe- stände gehörenden Tatumstände gekannt hat; denn nur die ihm be- kannten Tatumstände können ihm zugerechnet werden?^ * 22 12 Der verbrecherische Vorsah, d. h. der Wille, das zu tun, was das Gesetz als strafbar bezeichnet (z. B. einen anderen zu töten), darf weder mit dem Beweggrund (Motiv) der Tat, noch mit dem Zweck verwechselt wer- den, welchen der Täter mit der Tat verfolgte. Unter dem Beweggrund versteht man die innere Triebfeder der Tat, z. B. Haß, Nachsucht oder Ge- winnsucht, während der Zweck der Tat gleichbedeutend ist mit dem Ziel, das man mittels Verübung der Tat erreichen will. So kommt der Raub- mörder aus dem Beweggrund der Geldgier zum Vorsatz der Tötung seines Opfers und er begeht die Tat zum Zweck seiner Beraubung. Der Beweg- grund und der Zweck der Tat sind zwar regelmäßig für ihre moralische Beurteilung und daher für die Strafausmessung von Bedeutung, häufig aber nicht für den Tatbestand der strafbaren Handlung selbst; für den Tat- bestand des Mordes z. B. macht es keinen Unterschied, ob die Tat aus Haß oder aus Geldgier und zum Zwecke des Raubes verübt wurde. 22 Zur Erklärung ein Beispiel: Der mit seinem Nachbarn wegen einer Grenzmauer in Streit lebende Landwirt A hat diese dem Nachbarn gehörige und auf dessen Grund befindliche Mauer trotz des Widerspruchs des Nachbarn niedergerissen. Es frägt sich, ob der Tatbestand der straf- baren Sachbeschädigung vorliegt, d. h., ob A „vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört hat". Zunächst wird der Richter unbedenklich feststellen, daß die sog. objektiven (d. h. äußeren) Tat- best a n d s m e r k m a l e der Sachbeschädigung vorliegen; denn die Zer- störung einer Sache hat zweifellos stattgefunden; sie hat eine fremde Sache betroffen und sie ist objektiv rechtswidrig geschehen, weil der Täter zu ihr nicht bestigt war. Ferner ist auch der sog. subjektive (d. h. innerliche) Tatbestand der Sachbeschädigung insoweit wenigstens sicher gegeben, als A die Mauer vorsätzlich (absichtlich) abgebrochen hat. Aber das genügt noch nicht zur Feststellung einer strafbaren vorsätzlichen Sachbeschädigung; 235

10. Bürgerkunde - S. 84

1909 - Karlsruhe : Braun
84 Das Strafrecht Bei manchen Handlungen wird aber nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die nur fahrlässige Begehung bestraft. Bei Verbrechen und Vergehen ist dies nur dann der Fall, wenn das Gesetz auch die fahrlässige Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt, wäh- rend die polizeilichen Uebertretungen regelmäßig bei vorsätzlicher, wie bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, selbst wenn im Gesetz hierüber nichts Besonderes gesagt ist." Eine strafbare Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn der Täter die ihin obliegende Aufmerksamkeit außer acht ließ, itnb wenn er ferner den eingetretenen schlimmen Er- folg seiner Unachtsamkeit als möglich hätte voraussehen können. So wird z. B. ein Kutscher, der durch überschnelles Fahren einen Fußgän- ger verletzt, wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft, weil er durch das zu rasche Fahren unvorsichtig handelte, und weil er ferner die Möglichkeit, daß hierdurch jemand überfahren und verletzt werde, voraussehen konnte. 4. Strasausschließungs- und Strafmilderungsgründe. Z7 In manchen Fällen, in denen an sich der Tatbestand einer straf- baren Handlung als gegeben erscheint, darf eine Bestrafung trotzdem nicht stattfinden, weil der Täter bei der Tat nicht im Zustand der Willensfreiheit war. Eine Bestrafung ist aus diesem Grunde ausge- schlossen, wenn der Täter zur Zeit der Tat sich in einem Zustande von dazu gehört vielmehr noch, daß A sich bei der Tat bewußt war, daß die Mauer nicht ihm gehöre (eine fremde Sache war), und daß er sich endlich auch bewußt war, die Zerstörung sei rechtswidrig. Nur wenn dies alles fest- steht, darf also eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgen. Man wende nicht ein, daß eine so eingehende Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, wie eben geschildert, eigentlich überflüssig sei, weil das Rechtsgesühl allein schon sage, wann ein Angeklagter schuldig oder nichtschuldig ist; denn gerade diese eingehende Zergliederung der zur Ab- urteilung kommenden Handlung sichert eine wirklich genaue Prüfung; sie macht ferner den Richter unabhängiger von den leicht irreführenden Regungen des Abscheus wie des Mitleids und gewährt damit dem Ange- klagten den besten Schutz gegen eine willkürliche Beurteilung seiner Tat. Selbstverständlich muß der Richter hierbei auch unablässig darauf achten, ob das Ergebnis seiner Prüfung mit dem natürlichen Rechtsgesühl über- einstimmt, und er wird, wenn das nicht der Fall zu sein scheint, nachforschen, ob ihm bei seinen Feststellungen ein Irrtum unterlaufen ist, oder ob (was auch vorkommen kann) das Rechtsgesühl bei näherer Betrachtung sich als irreführend erweist. Alles dies gilt nicht nur für die Berussrichter, son- dern in gleicher Weise auch für Schöffen und Geschworene, da diese ebenso durch ihre beschworene Nichterpslicht an das Gesetz gebunden sind. " Z. B. kann ein Hauseigentümer, welcher einer polizeilichen Vor- schrift zuwider den Gehweg vor seinem Hause nach einem Schneesall nicht vom Schnee reinigen ließ, wegen llebertretung dieser Polizeivorschrist bestraft werden, auch wenn die Reinigung nicht vorsätzlich, sondern nur fahr- lässigerweise (aus Unachtsamkeit) unterlassen wurde.
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