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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 4

1896 - Bamberg : Buchner
4 4. Hunnenamt, Gaufrstenamt, Herzogsamt, Knigtum. a) Hunnenamt. An der Spitze der Hundertschaft steht ein Vorsteher, der vielleicht damals schon bei einigen Stmmen Huuuo hie. b) Gaufrstenamt. An der Spitze des Gaues steht der Gaufrst. Er erlangt sein Amt durch Wahl in der Vlkerschaftsversammlung (durch-gngig aus edlen Geschlechtern). Befugnisse: 1. Der Gaufrst ist Heerfhrer der Gauleute im Kriege. 2. Richter der die Gauleute im Frieden. 3. Er hat ein Recht auf sogenannte freiwillige Geschenke der Gaueingesessenen. 4. Smtliche Gaufrsten einer Vlkerschaft bilden einen Frsten-rat, welcher geringere Sachen selbstndig erledigt, wichtigere aber zur Vorlage fr die Vlkerschaftsversammlung vorbereitet. (Vergl. den Rat zu Sparta, Athen, Rom). Am lngsten hat sich dieses Gaufrstenamt bei den Sachsen erhalten. c) Herzogsamt. In den Zeiten des Krieges wird ein Feldherr, Herzog (dux) gewhlt, dessen Amtsgewalt sich der die ganze Vlkerschaft erstreckt, aber nur fr die Dauer des Krieges. Durch das Herzoasamt (als einer vorbergehenden Borstandschaft des Vlker-schaftsstaates) wird der bergang vermittelt zu einer dauernden Vorstandschaft des Vlkerschaftsstaates, zum Knigtum. Am frhesten fand das Knigtum Eingang unter den weiter stlich sitzenden Germanen, so unter den Markomannen, Quaden. Goten. Am lngsten haben sich demselben verschlossen die Sachsen. 6) Knigtnm. a) Erlangung des Knigtums: Der König erlangt sein Amt durch Wahl der Vlkerschaftsversammlung, aber gewhlt wird nach dem Herkommen aus einer bestimmten Familie, dem kniglichen Geschlechte; nur ausnahmsweise, im Drange der Not, weicht man davon ab. Also Mischung von Wahlrecht des Volkes und Erbrecht des kniglichen Geschlechtes. Befugnisse des Knigtums: Das Knigtum ist kein uube-schrnktes, sondern beschrnkt durch die Vlkerschaftsversammlung, die eigent-liehe Trgerin der obersten Staatsgewalt, welche nur gewisse Befugnisse auf das Knigtum bertragen hat: 1. Der König ist oberster Kriegsherr. 2. Oberster Richter, d. h. er fhrt den Vorsitz in der Vlkerschafts-Versammlung, die zugleich Gerichtsversammlung ist. 3. Er wahrt den Frieden im Lande und hat zugleich ein Recht auf das Friedensgeld seitens des Friedensverletzers.

2. Das Mittelalter - S. 52

1896 - Bamberg : Buchner
\ - 52 tfiung und Selbstverpflegung des Heeres, keine Staats-, sondern Kirchen- und Klosterschulen). Regelmige Einnahmen waren die Ertrgnisse aus den Krongtern und den kniglichen Mnz- und Zollsttten, die Gerichtsgeflle, die Friedensgelder, die Tribute unterworfener Völker, jhrliche Geschenke der Groen. Bodenzinse aus den eroberten Grenzgebieten, die im Eigentum des Knigs standen. 2. Hof- und Zentralverwaltung. Hof- und Reichsverwaltung sind Noch nicht getrennt. a) Wie unter den Merovingern, bestehen auch unter den Karolingern die vier Hofmter des Seneschalks (senescalcus) oder Truchsesseu (dapifer), des Kmmeters (camerarius), des Marschalls (comes stabuli), des Mnnd-* f vx. j^Pttfen (pincernar oder buticularius). Der Seneschalk Altknecht, sins = alt. scalc = Knecht) hatte die Sorge fr den Unterhalt des Hofes und damit die Zentralleitung der kniglichen Domnen und war zugleich Vorstand des gesamten Hofstaates. Der Kmmerer hatte die Oberaufsicht der den kniglichen Schatz und der das bewegliche Inventar am Hofe wie in den Pfalzen. Der Marschall (= Pferdeknecht, marah = Pferd, scalc = Knecht) hatte die Oberaufsicht der die kniglichen Marstlle und zugleich die Leitung des Verpflegungswesens bei Reisen des Hofes wie bei Heerfahrten. Der Mund-schenk hatte die Oberaufsicht der die kniglichen Weinberge und Kellereien. Die Inhaber dieser Hofmter, namentlich die der beiden ersten, wurden auch zu Staats-geschsten herangezogen. Jj Stellvertreter des Knigs im Hofgerichte ist der Pfalzgras (comes palatii). An der Spitze der kniglichen Kanzlei hatte in der Merovinger-zeit ein Kollegium von weltlichen Referendaren" gestanden, in der Karolinger-zeit dagegen tritt an die Stelle dieses Kollegiums ein geistlicher Kanzler (cancellarius). Die Aufsicht der die am Hofe lebenden Geistlichen (Hos-kapelle) wie der die Hofschule bt der oberste Hofkapellan, der Archi-capellanns, der zugleich dem Könige in kirchlichen Angelegenheiten des ganzen Reiches Vortrag zu halten hat (Kultusminister). Das Amt des Hausmeiers, von welchem das merovingische Knigtum zuletzt verdrngt worden war, ist in Wegfall gekommen. Das Wort Kapelle bezeichnete zunchst ein Kleidungsstck, die Kapuze, msbe-sondere die des Hl. Martin; dann den Nebenraum der Kirche zu Tours, in welchem die Kapuze des hl. Martin aufbewahrt wurde; im weiteren Fortgange kleinere Kirchen namentlich an Pfalzorten, wo hnliche Reliquien wie auch Reichsschtze hinterlegt waren; zuletzt die Gesamtheit aller derjenigen Geistlichen, welche mit der Aufsicht solcher Psalzkirchen betraut waren. Unter Ludwig dem Deutschen wurde das Amt des Kanzlers mit dein des Archicapellanus vereinigt, der Leiter der Kanzlei wurde daniit zugleich Kultus-minister. Seit Karl dem Dicken fhrt er den Titel Erzkanzler. Dieser karolingische Hofstaat ist vorbildlich geworden fr das rmisch-deutsche Kaisertum sowohl wie fr das Territorialfrstentum. c) Die obersten Hof- und Staatsbeamten bildeten zugleich als con-siliarii" den Beirat des Knigs in wichtigeren Angelegenheiten der Reichs- ^yva/va/ fhtfjlv

3. Das Mittelalter - S. 53

1896 - Bamberg : Buchner
53 - und Hofverwaltung und waren Beisitzer im Hofgerichte. Neben ihnen aber gab es bereits berufsmige, stndige Rte des Knigs aus den verschie-densten Gegenden des Reiches, welche mit ihrer Ortskenntnis die Zentral-regieruug untersttzen sollten. Dieses consistorium principis" kann als Vorlufer des Hofrates (s. am Schlu!) der spteren Territorialstaaten bezeichnet werden, jenes Hofrates, von dem sich die Vorlufer unserer modernen Ministerien abzweigten. Reichsversammlung und Gesetzgebung. a) Zur Beratung der Reichsangelegenheiten finden jhrlich zwei Ver-sammluugeu statt, eine kleinere im Herbst und eine grere im Frhjahr, bezw. Sommer. Die Herbstversammluug, wozu nur die angesehensten Groen be-rufen werden, erledigt dringendere Sachen selbstndig und bert die Vorlagen fr die groe Reichsversammlung des nchsten Jahres. Die Frhjahrs-, bezw. Sommerversammlung (Maifeld) ist zusammengesetzt aus smtlichen geistlichen und weltlichen Groen und teilt sich in zwei Kammern (Kurien), eine weltliche und eine geistliche, welche je nach dem Beratungsstoffe getrennt oder gemein-schaftlich beraten. Beratungsgegenstnde sind die Angelegenheiten des laufenden Jahres, Fragen kirchlichen wie politischen Inhalts, soweit der König darber Vorlage macheu will. Die Verkndigung der Reichstagsbeschlsse erfolgt ffentlich vor allem am Orte des Reichstags anwesenden Volke. Meist fllt der Reichstag mit der Versammlung aller Waffenfhigen zusammen, die zur nchsten Heerfahrt aufgeboten waren (Heerschau). In der Merovingerzeit bestand die groe Versammlung noch aus der Gesamt-heit aller Freien und fand im Mrz statt (Mrzfeld). Von Pippin ward sie aus militrischen Grnden auf den Mai verlegt (Maifeld). Der Name Maifeld blieb dann auch unter Karl dem Groen, wiewohl sich Karl an den Monat nicht mehr band. b) Die Beschlsse werden in lateinisch geschriebenen Kapitularien zusammengefat (so genannt, weil sie in Kapitel abgeteilt waren), welche teils die alten Stammesrechte ergnzen, teils' ein allgemein gltiges Reichsrecht schaffen sollen. Karl der Groe lie die bereits frher niedergeschriebenen Volks rechte der Salier, Ripuarier und Bayern mit Abnderungen oder Nachtragsbestimmungen ver-sehen, die der Thringer, Sachsen, Friesen aber zum erstenmal aufzeichnen. Die gesetzgeberische Thtigkeit, am umfangreichsten feit der Kaiserkrnung Karls, beschftigt sich mit dem Grten wie mit den, Kleinsten, mit der Rechtspflege, dem Heerdienst, dem wirtschaftlichen und sozialen Leben, der Kirche, der Schule. 4. Distriktsverwaltung. S?) Das Land zerfllt, wie in der germanischen Urzeit, in Gaue, die Gaue in Hundertschaften, die aber nicht mehr persnliche Unterabteil-nngen der Gaubevlkerung, sondern rumliche Unterabteilungen der Gaue sind.

4. Das Mittelalter - S. 54

1896 - Bamberg : Buchner
1 54 An der Spitze des Gaues steht nicht mehr ein von der freien Gau-gemeinde gewhlter Gaufrst, sondern schon seit der Meroviugerzeit ein vom König ernannter Graf (comes). Nach seinen Befugnissen ist er oberster Ver-waltungsbeamter in gerichtlichen, polizeilichen, militrischen, finanziellen An-gelegenheiten. Der Graf hat den Gerichtsbann. d. h. er fhrt den Vorsitz im echten Ding an den verschiedenen Dingsttten seines Gaues; er hat den Volizeibann, d. h. er bt die Sicherheitspolizei und die Verkehrspolizei (Straen, Brcken, Marktwesen): er hat den Heerbann, d. h. er bietet alle Freien seiner Grafschaft zum Heerdienst auf und befehligt sie im Kriege; er hat den Finanzbann, d. h. er zieht die Friedensgelder und Buen ein und erhebt die Abgaben, wo folche herkmmlich sind: damit verbindet er die Aufsicht der die kniglichen Gter. Kurz, er bt nicht blo ein einzelnes, fondern smtliche knigliche Hoheitsrechte innerhalb seines Amtsbezirkes aus. ist ein Vizeknig. . Als Besoldung empfngt er ein Drittel der Grafschastsemkunste wie die Nutznieung von kniglichen Gtern. Von allen frnkischen Staatseinrichtungen hat das Grafenamt die zheste Lebenskraft bewiesen. Noch der Landrichter des 19. Jahrhunderts kann als direkter Abkmmling des frnkischen Grafen bezeichnet werden. Vstn der Spitze der Hundertschaft steht der Centenar, welcher ein Hilfsorgan des Grafen ist und zugleich den Vorsitz im gebotenen Ding an einer einzelnen, innerhalb seiner Hundertschaft gelegenen Dingsttte fhrt. d) Neben den Grafschaften gibt es Verwaltungsbezirke mit rumlich und sachlich erweitertem Wirkungskreise, die militrisch organisierten Mark- arasschasten. , , Sollte Karl wirklich nicht als der Schpfer dieses weise durchdachten Grenz-systems betrachtet werden drfen, fo hat er sicherlich erst diese Einrichtung im ganzen Umkreis seines Herrschaftsgebietes zur Anwendung gebracht. So hat er d.e spanische Mark, die Mark F r i a u l. die a v a r i sch e Mark, die Markgrafschaft auf dem bayerischen Nordgau (bhmische Mark), den limes Sorabicus" (d. i. die Mark in Thringen gegen die Sorben), den limes Saxonicus" (von der Mndung der Elbe bis zur Kieler Bucht, gegen die Abotriten in Mecklenburg), endlich die dnische Mark organisiert. e) Die Grafschaftsverfassung wird durchbrochen von zahlreichen Ge-bitten^ die kein ffentlicher Beamter behufs Ausfhrung einer ffentlichen Amts-Handlung betreten darf, den sogenannten Immunitten Meinngen, Ex-klaven); dazu gehren die Krongter und diejenigen geistlichen und weltlichen Besitzungen, welche durch besondere Verleihungen diese Ausnahmestellung er- langt Habens , m, , ' In den Immunitten werden die Rechte des Staates (Erhebung von Abgaben, von Dienstleistungen, die niedere Gerichtsbarkeit, welche ebenfalls finanziell eintrglich ist, spter auch die hohe Gerichtsbarkeit) nicht von kniglichen Beamten ausgebt, sondern vom Jrnrnunittsherrn, bezw. seinem Beamten (Vogt) und zwar zum Nutzen des ^"^Diese Immunitt ist die Grundlage der spteren Reichsunmittelbarkeit ge-worden. Zahlreiche, besonders bischfliche und klsterliche Territorien, die sich zum

5. Das Mittelalter - S. 67

1896 - Bamberg : Buchner
- 67 dieser Aufgabe gerecht zu werden. In Bayern kam die Fhrung des Stammes an das Haus des Markgrafen Luitpold, an die Luitpoldinger; der erste eigentliche Herzog war Luitpolds Sohn, Arnulf (907937); in Sachsen gelangte die Herzogswrde an die Familie des Markgrafen Ludolf, an die Lndol-finger; der erste eigentliche Herzog war Ludolfs Sohlt; Otto der Erlauchte (f 912), der seine Gewalt auch auf Thringen ausdehnte. In Schwaben gelangten zu einer solchen Stellung erst Markgraf Bnrchard (I) von Rhtien, nach dessen Er-mordung (911) die Pfalzgrafen Erchanger und Berthold, dann wiederum die Nachkommenschaft Burchards. Bei den Franken, deren Stammesgebiete seit dem Vertrage von Verdnn geteilt waren, kam es zur Ausbildung zweier Stammesherzogtmer, Franken und Lothringen. Dort (wenigstens in Rheinftanken) erlangten im Kampfe mit den lteren Babenbergern die Konradiner herzogliche Gewalt, gesttzt auf ihren reichen Grundbesitz, hier Graf Reginar von Hennegau, gesttzt auf sein Knigsbotenamt. Nur bei den Thringern und den Friesen ist es nicht wieder zur Ausbildung eigener Stammes-Herzogtmer gekommen. Wie schroff die einzelnen Stmme auch in der Karolinger Zeit einander gegen-ber standen, beweist die Thatfache, da 895 in der Knigspfalz zu Tribur die Frage aufgeworfen werden konnte, ob die Ehe eines Franken mit einer Bayerin gltig sei. Die staatsrechtliche Grundlage war eine verschiedene; weder das Amt des Markgrafen noch das des Knigsboten kann als einheitliche Grundlage der Herzogs-geroalt gelten. Auch der Umfang der Befugnisse war verschieden, am mchtigsten stellt sich der Bayernherzog Arnulf dar. So oft das Reichsregiment das Vertrauen einbte, zog sich der Deutsche in das engere Haus seines Stammes, bezw. seines Territorialfrstentums zurck. . Konrad I. und die tci mm es Herzogtmer. Diese neuen Gewalten traten aber keineswegs von Anfang an feindselig gegen das Knigtum auf, strebten keineswegs von Anfang an eine Zertrmmerung Ostfrankens in vllig selbstndige Stammesreiche an. Lothringen allerdings fiel zum Westfrankenreich ab, die vier groen deutschen Stmme aber, die Franken, die Sachsen, die Schwaben und Bayern, hielten an ihrer Vereinigung auch dann fest, als mit dem frhen Tode Ludwigs des Kindes 911 die deutsche Linie des karolingischen Hauses erlosch und die Reichsgeistlichkeit, namentlich der Erzbischos von Mainz die Knigswahl auf ihren bisherigen Partei-freund, Konrad von Franken (911 918), lenkte. Erst als der hei-blutige Konrad I. im Kampfe zwischen den neuen Stammeshuptern und den (in ihrer Immunitt und in ihrem weltlichen Gute bedrohten) geistlichen Fürsten die Partei der letzteren ergriff und grundstzlich der Herzogsgewalt den Krieg erklrte, kam es zum Konflikt. Allerdings gelang es dem König (914), den Herzog Arnulf von Bayern wie seine beiden schwbischen Oheime, Erchanger und Berthold, zur Flucht zu zwingen, aber nach zwei Jahren 5*

6. Das Mittelalter - S. 75

1896 - Bamberg : Buchner
75 - eine Beseitigung derselben dachte er nicht, nur Franken wurde unmittelbares Knigsland. Aber Otto versuchte mit Erfolg, die Herzogtmer mit Mnnern seiner Wahl, namentlich seiner Verwandtschaft zu besetzen, ihre Gewalt im Innern zu beschrnken, in dem Pfalzgrafenamt ein Gegengewicht zu schaffen. Lothringen gab Otto an den Schwiegersohn Konr^^Roteu, Alaman-nien spter an den eigenen Sohn Ludolf, Bayern nach dem Tode Bertholds cm den wieder zu Gnade aufgenommenen Bruder Heinrich. In Sachsen und Franken gebot unmittelbar der König selber. In der Zeit Karls des Groen hatte es nur einen Pfalzgrafen gegeben. Die feit Otto I. austretenden Pfalzgrafen von Lothringen, Sachsen, Bayern und Schwaben entsprachen weniger dem karolingischen Pfalzgrafen als vielmehr den karo-lingifchen Knigsboten und hatten in den einzelnen Provinzen neben der Hofge-richtsbarkeit ganz besonders die Aufsicht der die kniglichen Pfalzgter und die Ein-fnfte der Krone. Freilich haben auch sie sehr frhzeitig aus kniglichen Beamten zu territorialen Landesherrn sich aufzuschwingen gesucht. Den hchsten Rang unter ihnen nahm der Pfalzgraf von Lothringen ein, der sptere Pfalzgraf bei Rhein. Damals wurde die Markgrafschaft auf dem Nordgau zwar nicht aus dem bayerischen Herzogtnmsverbande ausgeschieden, wohl aber der unmittelbaren Verwalt-ung des Herzogs entzogen und an den ostfrnkischen Grafen Berthold aus dem Hause der jngeren Babenbergs bertragen. Damals auch wurde dem bayerischen Herzog das Recht der Ernennung der Bischfe und Grafen genommen. 2. Erste Reichsheerfahrt nach Italien und der lndolfinische Aufstand 95154. Letzte Stammeserhebung gegen die Reichs-einh eit: Wirren in Italien bis zum Eingreifen Ottos I. Italien litt seit der ausgehenden Karolingerzeit unter den schlimmsten politischen Wirren. In Unteritalien stritten sich Byzantiner und Sarazenen, welch' letztere (827) von Nordafrika aus nach Sizilien bergesetzt waren. In Mittel-und Oberitalien war seit dem Abzge Kaiser Arnulfs die deutsche Herrschaft zusammengebrochen. In Oberitalien fhrten weder die Versuche ein-heimischer noch die burgundischer Fürsten zur Aufrichtung einer allseitig an-erkannten Herrschaft. Berengar von Frianl wurde durch Rudolf (Ii.) von Hochburgund, dieser durch Hugo von Niederburgund verdrngt. Hugo wie sein Sohn und Nachfolger Lothar blieben gegenber dem hohen Adel, nament-lich dem Markgrafen Berengar von Jvrea ohnmchtig. Nur vorbergehend erlangten Berengar von Frianl und Hugo von Niederburgund mit der Kaiserwrde Einflu auf den ppstlichen Stuhl und das ppstliche Territorium in Mittelitalien. Das ppstliche Gebiet bildete vielmehr einen selbstndigen Machtbereich unter der Herrschaft der berchtigten Marozia, ihrer Mutter Theodora und ihres Sohnes Alberich, der ppstliche Stuhl war eine Beute der rmischen Adelsparteien.

7. Das Mittelalter - S. 78

1896 - Bamberg : Buchner
78 Rckkehr von Regensburg, Sommer 955, meldeten Otto I. Boten des Bayern-Herzogs, da die Ungarn in zahlreichen Haufen zum Kampfe gegen Deutsch-land die Grenze berschritten htten. Das Hauptheer lagerte sich vor Augsburg, der Sturm auf die Stadt scheiterte an dem heldenmtigen Wider-stnde des Bischofs Udalrich von Augsburg. Otto hatte in aller Eile ein allgemeines Aufgebot erlassen; zum erstenmale waren auer Lothringen alle deutschen Stmme vertreten, die noch vor einem Vierteljahre sich feind-lich gegenber gestanden hatten. Die Schlacht auf dem Sechfelde, sdlich von Augsburg, endigte mit einer vernichtenden Niederlage der Ungarn. Der Glaube an die Unberwindlichkeit der Ungarn war allerdings lngst er-schlittert worden, nicht blo von den Sachsen unter Heinrich I. (933), sondern auch von den Bayern unter Herzog Berthold bei Wels an der Traun (943 oder 44) und seinem Nachfolger Heinrich (949) beim Orte Louva" (wohl Laufen bei Salz-brg): aber dauernde Wirkungen brachte doch erst die Schlacht auf dem Lechfelde. Auch hieran nahinen die Bayern hervorragenden Anteil, wenngleich ihr Herzog Hein-rich, auf den Tod erkrankt, zu Hause weilte; von den acht Legionen oder Heerhaufen, aus denen nach Widukind der knigliche Heerbann bestand, waren nicht weniger als drei bayerisch. In der Schlacht auf dem Lechfelde fand der frhere Verschwrer, Konrad der Rote, den Heldentod, zwei Jahre spter endigte Ludolf auf italienischem Boden im Kampfe gegen Berengar. Die Sage h?lt spter Zge aus dem Leben Ludolfs auf Ernst von Schwaben (f. S. 90 f.) bertragen. Der Sieg auf dem Lechfelde hatte fr das christliche Abendland die endgltige Befreiung von der drohenden Herrschaft heidnischer Barbaren, fr den bayerischen Stamm die Erneuerung der Ostmark, die Vorrckung der politischen Grenze bis zur Traisen (spter, zur Zeit der Babenberger Mark-grasen, bis zur Leitha und March), den Sieg der bayerischen Kolonisa-tion, Christianisierung und Germanisation, fr Ungarn aber die Annahme fester Wohnsitze und des Christentums zur Folge. Gleichzeitig mit der Erneuerung der Markgrafschaft begann die bayerische Kolo-nisation in dem Lande unter der Enns, machten die ehemaligen Besitzer ibre Eigen-tumsrechte wieder geltend. Es war ein Glck, da die Grogrundbesitzer, namentlich die kirchlichen, Passau, Salzburg, Regensburg, Freising, Attaich, ihre Kolonen mit Mitteln versehen konnten, um dort die Arbeit wieder aufzunehmen, wo sie ein halbes Jahrhundert vorher durch den Einfall der Ungarn hatte unterbrochen werden mssen. Auch zur kirchlichen Organisation kehrte man zurck. Zwar gelang den Bischfen von Passau die beabsichtigte Einfgung Ungarns in die deutsche, bezw. bayerische Kirche fr die Dauer nicht, immerhin gewannen sie fr ihr Bistum die kirchliche Herrschaft der die Ostmark zurck. 4. Slavenkmpfe und die nordstliche Germanisation. Im Jahre der Schlacht auf dem Lechfelde errangen die Sachsen einen Sieg der die aufstndischen Slaven des Nordostens, die sowohl zur Zeit der herzoglichen Kmpfe wie des ludolsiuischen Aufstandes in die Grenzgebiete

8. Das Mittelalter - S. 135

1896 - Bamberg : Buchner
- 135 zur Verfgung stehenden Kirchengutes, die geistlichen Frstentmer am Rhein, an. Seit der Vermhlung mit Beatrix von Burgund reichte das unmittelbare Ver-waltungsgebiet der Staufer bis zu den Alpen. Es lag nahe, durch Vernichtung der stdtischen Autonomie Oberitaliens das staufische Machtgebiet auszudehnen der die Alpen hinber nach der Poebene, dem alten Versuchsfelde des schwbischen Stammes. 2. Friedrichs Kmpfe mit den Lombarden und dem Papste. ^Verhltnis Friedrichs zu den Lombarden und dem Papste beim Antritt der zweiten Heerfahrt nach Italien. Unter vllig vernderten Verhltnissen trat Friedrich seine zweite italienische Heer-fahrt an. Nicht mehr blo eine einzelne Stadt sollte wegen bertretung kaiserlichen Befehls gemaregelt, sondern die lombardischen Städte in ihrer Gesamtheit sollten grundstzlich in das alte Verhltnis zum Reiche, wie es vor dem Jnvestiturstreite bestanden hatte, zurckgefhrt werden. Die in den norditalienischen Gemeinwesen ursprnglich dem König zustehenden und in dessen Namen von kniglichen Grafen gebten Rechte waren unter den schsischen Knigen an die Bischfe gekommen, deren Dizesen meist mit dem Stadtgebiet zusammenfielen. Unter diesem bischflichen Reginiente schloffen sich die bisher "gesonderten drei Stnde (die Kapitane oder die hohen Adeligen, die Valvasallen ober die niedrigen Adeligen, das niedere Volk) zu einheitlicher^ Brgergemeinden, Kommunen, zusammen, wurden die bisherigen Vorsteher einzelner stnde, die Konsuln, zu einem das Gemeinwesen leitenden Ratskollegium. In der Zeit des Investitur-streites brachten diese neuen Kommunen, begnstigt von der Bewegung der Pataria und dem rmischen Papste, sowohl die der Krone noch verbliebenen at auch die den Bischfen verliehenen Rechte tatschlich, wenn auch nicht gesetzlich, an sich. Friedrich erkannte diesen Rechtszustand nicht an, sondern erstrebte an Stelle der Konsulwahl Ernennung der stdtischen Behrden, an Stelle der stdtischen Selbstverwaltung Rck-gbe der ehemals kniglichen Rechte an das Reich.. Bereits war auch an Stelle der Freundschaft mit dem Papste seit dem Frieden der Kurie mit dem Normannenknig und den Rmern eine Spann-ung getreten, die durch die Gefangennahme des Erzbischofs (Eskill) von Lund und durch den Zwischenfall von Besanyon noch verschrft wurde. Der neue Kanzler, Rainald v. Dassel, strebte zudem die frhere Unterordnung des Papsttums unter das Kaisertum an. Der Erzbischof Eskill von Lund war auf dem Rckwege von Rom von deutschen Grasen gefangen gesetzt worden. Trotz ppstlicher Vorstellungen hatte der Kaiser nichts fr die Befreiung des Gefangenen gethan, wohl deshalb, weil er dem Erzbischof wegen der Loslsung der nordischen Bistmer vom Hamburger Primate zrnte und weil er gegen die Kurie wegen des (einseitigen) Friedens mit den Nor-mannen und den Rmern Vergeltung den wollte. Anf einem Reichstage zu Befaneon (Herbst 1157) traf der Kanzler der rmischen Kirche, Roland (der sptere Papst Alexander Iii.), mit einem Schreiben Hadrians Iv. ein. in dein Friedrich I. unter Hinweis auf das ihm gewordene Bene-sicium" der Kaiserkrnung Vorhalt gemacht wurde wegen des geringen Entgegenkom-mens in Sachen des Erzbischofs von Lund und in dem er zugleich gewarnt wurde vor den Eingebungen des Kanzlers Rainald. Die Verdeutschung des Wortes Beneficium.

9. Das Mittelalter - S. 3

1896 - Bamberg : Buchner
3 - c) Hundertschaft (centena) ist eine persnliche Unterabteilung der Gaubevlkerung fr die Zwecke des Gerichtswesens wie des Heerwesens. 3. Politische Versammlungen. a) Vlkerschaftsversammlung (Landesding, concilium). a) Allgemeine Bedeutung. Die lteste Verfassung der Ger-malten war eine republikanische, in der Zeit des Tacitns vollzieht sich der bergang von der republikanischen zur monarchischen Verfassung. Die oberste Staatsgewalt ist aber noch immer bei der Gesamtheit der freien Volksgenossen. Das Organ fr die Ausbung dieser obersten Staatsgewalt ist die Vlker-schaftsversammlung. ^Zusammensetzung, Zeit, Ort. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus smtlichen Freien einer Vlkerschaft, nicht blo aus Vertretern derselben (also keine Reprsentativverfassung). Die Volksgenossen sind aber nicht blo berechtigt, sondern auch verpflichtet zu erscheinen (Dingpflicht). Es gibt ungebotene (ordentliche) und gebotene (auerordentliche) Landesdinge. Sie finden meist zur Zeit des Vollmonds oder Neumonds statt und zwar unter freiem Himmel, an Orten, die den Gttern geweiht waren; die Ver-fammluugeu find eben zugleich Opferverfammluugeu. tf) Befugnisse. Das Landesding ist 1. gesetzgebende, 2. der Krieg und Frieden entscheidende Versammlung, 3. Heeresversammlung (Wehrhastmachung, Heerschau), 4. Gerichts Versammlung; besondere Rechtssachen (Friedlosigkeit, Landesverrat, bergang zum Feinde, Feigheit) sind ihr vorbehalten, jede andere Rechtssache konnte vermutlich mit Umgehung des Gaugerichtes an sie gezogen werden, 5. Wahlversammlung; der König, der Herzog, die Gaufrsten werden von ihr gewhlt. /d) Geschftsfhrung. Erffnet wird die Versammlung durch ein Friedensgebot des Oberpriesters der Vlkerschaft. Die Ahndung der Friedensverletzung obliegt ebenfalls den Priestern (Disziplinargewalt). Den Vorsitz fhrt in monarchisch regierten Staaten der König, in republikanischen vermutlich der Fürst des Gaues, in welchen, die Versamm-tung stattfindet. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, da Mibilligung durch Murren, Zustimmuug durch Zusammenschlagen der Waffen kundgegeben wird. b) Gauversammlung oder, besser gesagt, Hundertschasts-Versammlung. Sie setzt sich zusammen aus je einer Hundertschaft welche der Gaufrst, wenn er den Gau bereist, der Reihe nach zum Ding aufbietet. Ihren Befugnissen nach sind die Hundertschaftsversammlungen lediglich Gerichtsversammlungen, welchen alle Rechtssachen unterliegen, die nicht ausdrcklich der Vlkerschaftsversammlung vorbehalten sind; ihre Mit-glieder bilden den Umstand d. i. die Urteiler. l*

10. Das Mittelalter - S. 5

1896 - Bamberg : Buchner
5 4. Er hat ein Recht auf sogenannte freiwillige Geschenke. 5. Er ist Ob er Priester der Vlkerschaft. Weitere Schicksale des Vlkerschaftsknigtums: Nach der Ver-einigung mehrerer Vlkerschaften zu Stmmen jngerer Ordnung behielten die einzelnen Vlkerschaften zunchst ihre angestammten Knigsgeschlechter (also eine Mehrzahl von Knigsgeschlechtern innerhalb eines einzelnen Stammes, fo bei den salischen Franken, so wahrscheinlich auch bei den Bayern). Schlielich aber haben sich die einzelnen Stmme auch zur Einheit des Herrschergeschlechtes durchgerungen (so die Franken in dem Geschlechte dermerovinger, so die Bayern in dem Geschlechte der Agilnlsinger.) 5. Heeresverfassung und Gefolgschaftswesen. a) Merkmale dieser ersten Entwicklungsstufe der deutschen Heeres-verfassuug, die man als Heerbannverfassung" bezeichnen knnte, sind: a) Dienst vornehmlich zu Fu. b) Allgemeine und unentgeltliche Wehrpflicht. c) Aufgebot nur fr den Kriegsfall und zwarausge-bot durch einen Beschlu der Vlkerschastsver-sammluug. Das Heer gliedert sich nach Hundertschaften; diese werden nicht zufllig oder willkrlich gebildet, sondern so. da die Glieder einer und derselben Sipvschast zugleich derselben Hundertschaft angehren. Das Disziplinar st rafrecht wird gebt von den Priestern. Volksgemeinde und Heeresgemeinde fallen zusammen (Volk in Waffen), und fo ist es geblieben bis in die frnkische Zeit hinein. Der bergang vom unentgeltlichen Dienste zu dem bezahlten beginnt im 8. Jahrhundert. b) Gefolgschaftswesen (comitatus). Um den Gaufrsten oder um den Vlkerschaftsknig bildeten sich besondere Vereinigungen zu krie-gerischen Unternehmungen. Die Mitglieder einer solchen Vereinigung heien Gefolgsmannen (comites), das Haupt derselben Gefolgsherr (princeps). Die Zugehrigkeit zu einer solchen Vereinigung begrndet ein wechselseitiges Treuverhltnis (persnliche Grundlage) zwischen den Ge-folgsmannen und dem Gefolgsherrn. Zugleich ist letzterer verpflichtet, den Gefolgsmannen Unterhalt und Ausrstung zu beschaffen (dingliche Grundlage). Das Gefolgfchaftswefen ist neben anderen Einrichtungen vorbildlich geworden fr das fptere Lehenswesen (bei diesem persnliche Grundlage der Lehenseid, dingliche Grundlage das Lehen). 6. Gerichtswesen. Im altgermanischen Gerichtswesen sind zwei Funktionen zu unterscheiden, die Funktion des Richtens und des Urteilens. a) Der Richter wacht der die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen, verkndet das Urteil und vollstreckt dasselbe. b) Der Urteilet: hat das Urteil inhaltlich festzustellen.
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