Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 141

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 141 — „Uth deper Rodt schry yk tho dy, Here Godt, erhör myn Ropen. Dyn gnedich Oren keer tho my unde myner Bede se öpen. Denn so du wult dath seen an, wath Sünde unde Unrecht Ys gedan, Wol kau Here vor dy blyven?" Das Evangelium des 24. Souutags uach Trinitatis Matth. 9, 23 lautet also: Unnde also he yn des Aversten Hnhs quam, unnde sach de Pipers unde den Murmelye des Bolckes, sprach he tho en: Wyket, wente das Megedelen Ys nicht dodt, sunder ydt schlöpt. Unnde se belacheden en. Alse averst dath Volck nthgedreven was, ginck he henyn und greep se by der Handt, do stnndt dath Megedelen up. Unde dyth Geröcht wart ludebar aver datsülve gantze Landt. (Eickhoff.) Es herrschte Ruhe und Friede in der Gemeinde bis zum Jahre 1606. In Westfalen hatte überall die Gegenreformation heftig eingesetzt. Mit Gewalt wurden die evangelischen Geistlichen vertrieben und katholische Pfarrer wieder eingesetzt. Als der evangelische Pastor Degenarns Volmar 1605 starb, suchte das Wiedenbrücker Stift einen katholischen Pfarrer ein- zusetzen. Die gräfliche Regierung suchte den neuen Pfarrverweser zu schützen und befahl ihm, den Gottesdienst ferner zu besorgen und sich nicht ängstlich macheu zu lassen. Im Januar 1607 erschienen der Archidiakon aus Osnabrück, einige Kapitulare aus Wiedenbrück und fürstliche Beamte, um den katholischen Pfarrer einzusetzen. Da sie uicht in die Kirche konnten, führten sie den Pastor Petersen ins Pfarrhaus und kehrten nach Wieden- brück zurück. Bald aber sammelte sich ein Hanfe „Jungens" vor dem Pfarrhause, stürmte es und trieb den Petersen mit Steinen von dannen. Am 4. November desselben Jahres aber wurde die Pfarre mit Gewalt durch 80 Schützen und Soldaten für den katholischen Pfarrer in Besitz genommen. Im Bericht des rhedischen Beamten heißt es: „Die Schützen haben in der Wedeme (Pfarrhaus) alles preiß gemacht, in Stücken zer- schlagen, Bücher, Kleider, Leinewand, Fleisch vom Balken, ja Kessel, zinnerne Becken, silberne Löffel, der Frauen Beutel, Leuchters, Feuer- Zangen und alles, was im Haufe gewesen, mitgenommen, den Prediger- gesucht, das Weib jämmerlich geschlagen, die Kinder nackend zum Hause hinaus verjagt und elendiglich herumsprungen, daß es auch weder hispaui- sches noch statisches (holländisches) Kriegsvolk ärger hätte machen können." (E.) Der vertriebene evangelische Pfarrer starb bald. Petersen blieb in der Pfarre. Er wurde zwar lutherisch, war aber ein unwürdiger, selbstsüchtiger Geistlicher. Im Jahre 1624 gab es im ganzen Kirchspiel Gütersloh keinen Katholiken. In diesem Jahre gelangte auf den Bischofsstuhl zu Osnabrück ein Fürst, der bestrebt war, die Protestautische Lehre mit Stumpf und Stiel auszurotten. Es war der Kardinal Eitel Friedrich von Hohenzollern. Er ordnete für das ganze Stift Osnabrück eine eingehende Kirchenvisitation

2. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 142

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 142 — an, wagte aber nicht, den evangelischen Pastor in Gütersloh abzusetzen. Im Jahre 1628 gelang es dem Bischof von Osnabrück, einen katholischen Geistlichen in Gütersloh einzusetzen. Die reckenbergischen Bauerschaslen wurden mit Gewalt wieder katholisch gemacht, aber die Gütersloher blieben ihrem Glauben treu. Als die Schweden 1647 unter dem gewaltigen Grafen Königsmark die Stadt Wiedenbrück eingenommen hatten, erhielt Güters- loh wieder einen evangelischen Pastor. Aus dem Reichs-Friedenskongretz zu Nürnberg 1650 wurde für Gütersloh das sogenannte Simultanverhältnis eingeführt, d. h. neben dem evangelischen Pfarrer sollte auch ein katholischer in der Kirche Gottes- dienst abhalten. Im Jahre 1651 wurde der katholische Geistliche auch mit Gewalt von Wiedenbrück eingeführt. Der Graf von Rheda erhob ver- gebens Einspruch dagegen. Beide Parteien hatten das volle Recht der Religionsübung. Die Katholiken hatten von 7 bis 9 Uhr und nachmittags wiederum um 3 Uhr Gottesdienst. Endgültig geregelt wurde die Angelegenheit erst im Jahre 1655. Die tecklenburgischen und osnabrückschen Abgeordneten kamen überein, doß die geistliche Oberhoheit dem Bischöfe von Osnabrück verbleiben, das Pfarr- gut, die Küster- und Schulrenten so geteilt werden sollten, daß kein Teil vor dem andern bevorzugt würde. Der evangelische Küster sollte wie bis- her von Rheda eingesetzt werden. Nach diesem Übereinkommen wurde auch verfahren. Das Pfarrgut wurde genau geteilt, jeder Pfarrer erhielt eiu Pfarrhaus und jeder Küster eiue Küsterei. Alle spateren ewangelischen Küster und Lehrer in Gütersloh wurden durch den Grasen in Rheda an- gestellt. Nöte im Dreißigjährigen Kriege. Was die Gemeinde Gütersloh in den schweren Zeiten des Dreißig- jährigen Krieges zu erdulden hatte, können wir nicht ausdenken. Am 4. April 1623 wurde das feste Wiedenbrück eingenommen. Seit dieser Zeit wurde das Laud Rheda 25 Jahre ununterbrochen durch Kriegshorden und Truppendurchzüge heimgesucht. Einige Daten mögen andeuten, was das Land erlitten. „Im Herbst 1623 zahlte die Herrschaft 5341 Taler 5 Sch. 8la Pf. Kriegssteuern. Ende 1624 lag die Kompanie des Rittmeisters Westerholt in Gütersloh und fügte dem Dorfe einen Schaden von 172 Talern 17 Groschen zu. Im Februar 1626 lag spanisches Volk in Güters- loh, es kostete 199 Taler. Zwei andre Kompanien fügten dem Kirchspiel einen Schaden von 232 Talern 17 Sch. 6 Pf. zu. Im Jahre 1627, vom 23. bis 25. Mai, fügte die Afseburgsche Kompanie Gütersloh einen Schaden von 257 Talern zu. Im Jahre 1631 lag in Gütersloh von dem Regiment Oberstleutnant von Blanckert ein Offizier von Huge mit 349 Musketieren. Kosten: 299 Taler. Im Februar kosteten drei andre Kompanien Fnßvolk 498 Taler. Vom 15. bis 23. August desselben Jahres lagen 2 Leutnants mit Mannschaften vom Regiment Einatten in der Herrschast Rheda. Die Kosten betrugen 1138 Taler. Am 29. August 1631 lagerte im Dorf und Kirchspiel Gütersloh der Oberst Herr vou Merode mit 15 Kompamen Kürassiere. Kosten: 799 Taler 6 Groschen. Dazu kamen noch die vielen Lieferungen an Vieh, Heu und Lebensmitteln. Unter dem 19. November

3. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 173

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 173 -105. Die Protestanten zu Speyer. 1529. Quelle: Die gegen den Reichstagsabschied zu Speyer gerichtete Protestationsschrift vom 19. April 15291). bertragung au dem Abdruck des Textes bei Hortleder, Handlungen und Ausschreiben usw. Gotha 1645. Bd. l. S. 4244. Des Kurfrsten zu Sachsen usw. Abschied auf jetzigem gehaltenen Reichstag zu Speyer. Anno 1529. Von Gottes Gnaden Johannes, Herzog zu Sachsen, des heiligen Rmischen Reiches Erz-Marschall.... tun kund und zu wissen allermnniglich. Nachdem und als die Rmische Kaiserliche Majestt, unser allergndigster Herr, kurzverrckter Zeit einen gemeinen Reichstag ausgeschrieben und Kurfrsten, Fürsten und Stnde auf den Sonntag Reminiscere zu Speyer einzukommen erfordert: Dahin wir uns dann ihrer Kaiserlichen Majestt zu schuldigem und untertnigem Gehorsam. eigener Person auch verfgt in der Absicht, neben anderen Kurfrsten, Fürsten und Stnden in den Sachen, so in dem oben berhrten Kaiser-liehen Ausschreiben ausgedrckt sind, zu handeln, dieselben zu erwgen und zu beratschlagen Helsen .... Zudem auch, da wir aus vielen tapferen und growichtigen Ursachen, so unser Gewissen und die Pflicht belangen, damit wir Gott unfern Schpfer verwandt, und von uns auf jetzt gehaltenem Reichstag neben anderen unseren Freunden .......vorgetragen sind worden, in oben angezeigten, jetzt genommenen Abschied nicht haben einstimmen, oder darein willigen knnen, noch mgen . . . .; Da wir derhalben wider solche vorgenommene vermeinte Vernderung des vorigen Speyerschen Abschieds und die anderen angehngten beschwerlichen Artikel mit samt unseren Freunden ffentlich protestiert, welcher Protestation dann etliche der ehrbaren und freien Reichsstdte gesandte Botschaften sich auch anhngig gemacht haben; und find die Worte derselbigen unserer getanen Protestation, die wir auch schriftlich zu den Reichsakten haben legen lassen, unter anderen diese, so hernach stehen, nmlich: Dieweil wir aber befunden, da Euer Liebden und Ihr2) auf Ihrem Vorhaben in dem vermeinen zu beharren...... So bedenken wir, da der viel be- rhrten Beschwerungen halben unsere hohe und unvermeidliche Notwendigkeit er-fordert, wider angezeigt Euer Liebden .... Vornehmen ffentlich zu protestieren, als wir auch hiermit gegenwrtig tun.....und wollen gleichwohl in Sachen der Religion inzwischen.....also halten, leben und regieren, wie wir das gegen Gott den Allmchtigen und Rmische Kaiserliche Majestt, unseren allergndigsten Herrn, uns getrauen zu verantworten. Zu Urkund mit unserem hier aufgedrckten Sekret befiegelt und gegeben zu Weimar am Donnerstag nach Exaudi, Anno Domini 1529. !) Das Aktenstck ist unterzeichnet von dem Kurfrsten Johann von Sachsen, dem Markgrafen Georg von Brandenburg (-Ansbach), dem Herzog Ernst von (Braunschweig-) Lneburg, dem Landgrafen Philipp von Hessen und dem Fürsten Wolfgang von Anhalt. Mit diesen Fürsten weigerten sich 14 Städte, den Reichsabschied zu unterschreiben. ) König Ferdinand und die Stnde der Majoritt.

4. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 196

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 196 - 7. Entsaget also, geliebteste Brder, soviel als mglich, gnzlich eurem Willen, bergebt und opfert freiwillig eurem Schpfer in seinen Dienern die Freiheit, die er selbst euch verliehen hat. Haltet es fr keine geringe Frucht eurer Willensfreiheit, da es euch gestattet ist, sie demjenigen, von dem ihr sie empfangen habt, durch den Gehorsam vollkommen zurckzugeben..... 8. Darum ist es auch sorgfltig zu verhten, da ihr jemals den Willen des Oberen (den ihr fr den gttlichen halten msset) nach dem eurigen zu drehen suchet; denn dies hiee nicht, euren Willen dem gttlichen gleichfrmig machen, sondern den gttlichen Willen nach der Richtschnur des eurigen lenken wollen und die Ordnung der gttlichen Weisheit umkehren..... 9. Wer sich aber Gott gnzlich hinopfern will, der mu auer dem Willen auch den Verstand (und dies ist die dritte und hchste Stufe des Ge-Hrsums) zum Opfer bringen, so da er nicht nur dasselbe wolle, sondern auch dasselbe urteile, wie der Obere und dessen Urteile das seinige unterwerfe, inwieweit ein gehorsamer Wille den Verstand dazu zu bewegen vermag . . . Denn da der Gehorsam eine Art von Brandopfer ist, durch welches sich der ganze Mensch ohne irgendeinen Vorbehalt vollstndig seinem Schpfer und Herrn durch die Hnde seiner Diener im Feuer der Liebe opfert, und da er eine vollkommene Verzichtleistung ist, durch welche der Ordensmann freiwillig allen seinen Rechten entsagt, um der gttlichen Vorsehung durch die Fhrung der Oberen zur Leitung und zum Besitze freiwillig sich hinzugeben, so kann nicht geleugnet werden, da der Gehorsam nicht blo die Ausfhrung, da jemand die Befehle vollziehe, und den Willen, da er es gern tue, sondern auch das Urteil in sich begreift, da alles, was der Obere anordnet und fr gut findet, auch dem Untergebenen nicht nur als recht, sondern auch als wahr erscheine, inwieweit, wie ich gesagt habe, der Wille durch seine Kraft den Verstand zu beugen vermag..... 18. Das letzte Mittel, den Verstand zu unterwerfen, das sowohl leichter und sicherer ist, als auch bei den heiligen Vtern blich war, besteht darin, da ihr bei euch selbst die berzeugung festhaltet, alles, was immer der Obere befiehlt, sei der Befehl und der Wille Gottes; und gleichwie ihr allem, was der katholische Glaube lehrt, sogleich mit ganzem Herzen beizustimmen bereit seid, so sollt ihr auch zur Vollziehung dessen, was immer der Obere sagt, durch eine Art blinden Dranges des zu gehorchen begierigen Willens ohne alle Untersuchung angetrieben werden..... 117. Rudolfs Ii. Majesttsbrief. 1609. Fundort: Joh. Chr. Lnig, Teutsches Reichkarckiv. Partls specialis contlnuatio L Lripzig 1711. S. ll. Xcvii. Wir, Rudolf Ii., ... tun kund zu ewigem Gedchtnis mit diesem Brief aller-mnniglich: Nachdem alle drei Stnde unseres Knigreichs Bheimb, die den Leib und das Blut des Herrn Jesu Christi unter beiderlei Gestalt empfangen... bei dem... Landtag, bei uns, als König in Bheimb, in aller Demut und Unter-tnigkeit dieses gesucht, damit sie bei der gemeinen bheimischen, von etzlichen augsburgisch genannten. . . Konfession . . . und freien Exercitio ihrer christlichen Religion sub utraque ungehindert mnniglich gelassen..., so haben wir aus knig-licher Macht in Bheimb... die Stnde sub utraque mit diesem unseren Majestts--

5. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 197

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 197 - Brief versorgt. . da sie einander nicht bedrngen, sondern vor einen Mann als gute Freunde beieinander stehen. Die drei Stnde sub utraque, sowohl der Herren- und Ritterstand als die Prager, Kuttenberger und andere Städte mit ihren Untertanen, berhaupt alle, die sich zu der bhmischen i. 1.1575 dem Kaiser Maximilian und jetzt dem Kaiser Rudolf von neuem berreichten und von dem--selben zugelassenen Konfession bekannt haben und noch bekennen, keinen davon ausgeschlossen, sollen die Religion sub utraque geraum und frei an allen und jenen Orten treiben und den, bei ihrem Glauben und Religion, Priesterschaft und Kirchenordnung bis zu gnzlicher, einhelliger Vergleichung wegen der Religion im heiligen rmischen Reich gelassen werden. Das untere Konsistorium zu Prag wird denen sub utraque eingerumt, um ihre Priesterschaft sowohl in bhmischer als in deutscher Sprache, ohne alle Verhinderung des Erzbischoss, einzusetzen. Die Universitt zu Prag wird ebenfalls denen sub utraque mit der Bemerkung bergeben, da sie denselben von alters her gehre. der das Konsistorium und die Universitt sollen die drei Stnde Desensoren^) aus ihrer Mitte aus allen drei Stnden in gleicher Zahl ernennen und solche dem Kaiser zur Besttigung prsentieren. Im Fall jemand aus den vereinigten drei Stnden sub utraque der die Kirchen und Gotteshuser, deren sie allbereits im Besitze sind, und die ihnen zuvor zustndig, es sei in Stdten, Mrkten, Drfern oder anderswo, noch mehr Gotteshuser und Kirchen zum Gottesdienst oder auf Schulen zum Unterrichte der Jugend aufbauen lassen wollte, soll solches sowohl dem Herren- und Ritterstande als auch den Stdten samt und sonders jederzeit frei stehen ohne aller-mnnigliches Verhindern. Gleicherweise soll auch niemand, von dem heutigen Tage an zu rechnen, wie aus den hheren Stnden, also auch aus den Stdten, Mrkten und das Bauern-Volk weder von ihren Obrigkeiten noch anderen geistlichen und weltlichen Standes-Personen von seiner Religion abgewendet werden und zu des Gegenteils Religion mit Gewalt oder einer anderen erdachten Weise gedrungen werden. So soll auch wider obbestimmten wegen der Religion ausgerichteten Frieden und wider diese den Stnden sub utraque von uns geschehene bestndige Versicherung kein Befehl und nichts dergleichen... von uns, unseren Erben und knftigen Knigen zu Bheimb, auch von keinem anderen ausgehen oder angenommen werden... Und dieser Ursachen halber tun wir hiermit alle und jede... Mandata, welcher Orten die immer erfolgt fem mchten, aufheben, kassieren, zunichte machen und erkennen sie tot und null sein..... 118. Der Prager Fenstersturz. 23. Mai 1618. Quelle: Theatrum Europaeum2) I (Frankfurt 1635) 18. bertragung: gf. Kurze, Gegenreformation. Leipzig. S. 17. . . . Nachdem nun von den anwesenden Stnden ein gemeinsamer Schlu macht worden, Haben sie folgenden Mittwoch, als den 23. Mai, jeder mit einem x) Vertreter, Sachfhrer. . 2) Das Europische Theater" bildete eine Chronik der Zeitereignisse und den Vorlauser der spater entstandenen Zeitungen. Es erschien seit 1616 zu Frankfurt a. M. in

6. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 216

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
210 - Kirchen als auch in den Privathusern u^nd sowohl durch ihre als auch durch be-nachbarte Diener des gttlichen Wortes verstattet sein. 5. Artikel. Da aber die Beschwerden, welche sich zwischen den Kurfrsten, Fürsten und Standen des Reichs von beiden Religionen entsponnen, zu dem gegenwrtigen Kriege grtenteils Veranlassung gegeben haben, so hat man sich darber wie folgt, verglichen. . J' ^er0*eich, der im Jahre 1552 zu Passau eingegangen, und der darauf 1555 erfolgte Religionsfriede, sowie derselbe im Jahre 1566 zu Augsburg und in der Folge auf verschiedenen Reichstagen besttigt ist soll sowie er damals einstimmig geschlossen worden, heilig gehalten werden Was aber tm gegenwrtigen Vergleiche wegen einiger in dem Religionsfrieden streitiger Artikel ausgemacht ist, das soll als eine Erklrung desselben vor Gericht so lange gelten, bis man durch Gottes Gnade wegen der Religion selbst sich verglichen hat-dabei hat man sich an niemandes, es sei eine geistliche oder weltliche Person sie mag sich innerhalb oder auerhalb des Reiches befinden, Widerspruch oder Protestation zu kehren, indem diese hierdurch alle fr null und nichtig erklrt werden. In allen brigen Fllen aber soll zwischen beider Religionen Kurfrsten Fürsten und Stnden eine genaue und gegenseitige Gleichheit sein, insofern die-selbe der Reichsverfassung und gegenwrtigem Vergleiche gem ist, so da, was einem Teile recht ist, es dem anderen auch ist, und da alle Gewaltttigkeit, wie sonst, so auch jetzt zwischen beiden Teilen auf ewig verboten sein soll. 2- Ii Der Termin der Restitution im Geistlichen, und was in Rck-ficht dessen im Weltlichen verndert werden mu, soll der 1. Januar des Jahres 1624 sein. Es soll demnach jedwede Wiedereinsetzung vollstndig und ohne Be-dingung geschehen, wie denn auch alle indessen der dergleichen Sachen gegebenen Urteile, Vergleiche usw. kassieret und alles wieder in den Stand, worin es sich im gemeldeten Jahr und Tage befunden, gesetzt wird. 14- m- Was die unmittelbaren geistlichen Gter betrifft, sie seien, welche sie wollen, so sollen dieselben mit allen ihren Einknften von denjenigen, es seien katholische oder augsburgische konfessionsverwandte Stnde, welche dieselben am 1. Januar des Jahres 1624 im Besitz gehabt haben, so lange ruhig und ungestrt besessen werden, bis man sich der die Religionszwistigkeiten mit Gottes Gnade verglichen hat. Es soll keiner von beiden Parteien frei stehen, der anderen Hndel oder Unruhen zu erregen; wenn aber, was Gott verhindern wolle, man der die Religionszwistigkeiten nicht freundschaftlich einig werden kann, so soll dieser Vergleich dennoch ewig sein und dieser Friede bestndig dauern. 15. ... Wenn also Stnde, von welcher von beiden Religionsparteien sie sein mgen, ihrer Pfrnden nach dem 1. Januar des Jahres 1624 verlustig oder auch sonst nur im geringsten gestrt worden sind, so sollen sie kraft dieses mit Vernichtung aller Neuerungen wieder eingesetzt werden, so da diejenigen geist-lichen Gter, welche am 1. Januar des Jahres 1624 von einem katholischen Prlaten oder einem Augsburgischen Konfessionsverwandten regiert wurden, auch in Zukunft einen solchen wieder erhalten sollen, jedoch mit gegenseitiger Erlassung der genossenen Nutzungen, der Schden und Kosten. 34- Man hat ferner fr gut befunden, da die Untertanen der Katholiken, die der Augsburgifchen Konfession zugetan, sowie auch die katholischen Unter-

7. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 217

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 217 - tanen der Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Jahre 1624 zu keiner Zeit die Ausbung ihrer Religion gehabt haben, ingleichen auch die, welche nach Publikation des Friedens etwan eine andere Religion annehmen wrden, sollen geduldet und nicht gehindert werden, mit aller Gewissensfreiheit zu Hause ihre Andacht zu verrichten, oder in der Nachbarschaft, wo und wie oft sie wollen, der ffentlichen Religionsbung beizuwohnen, oder ihre Kinder auf fremden Schulen oder von Hauslehrern unterrichten zu lassen, wenn nur dergleichen Untertanen im brigen ihre Pflicht erfllen. 53. Xx. Ferner, da wegen der aus diesem Kriege entstandenen Ver-nderungen und aus anderen Ursachen man zu beratschlagen angefangen, wie das Reichskammergericht an einen allen Stnden bequemen Ort mchte verlegt, die Justizpersonen desselben von beiden Parteien in gleicher Anzahl prsen-tiert werden, und da noch von anderen dazu gehrigen Sachen gehandelt worden, in gegenwrtiger Verhandlung aber die Sache wegen ihrer Wichtigkeit nicht hat gehrig ausgemacht werden knnen, so ist ausgemacht worden, da auf dem Reichs-tage von diesem allen beratschlagt werden solle. Damit aber diese Sache nicht gnzlich ungewi bleibe, so hat man fr gut befunden, da auer dem Richter und den vier Prsidenten, und zwar darunter zwei der Augsburgischen Kon-fession, welche Se. kaiserl. Maj. allein zu bestellen, die Zahl der Kammerassessoren in allem auf 50 erhht werden solle, so da die Katholiken, die 2 von Sr. kaiserl. Maj. zu prsentieren vorbehaltenen Assessoren mit eingerechnet, 26, die Stnde Augsburgischer Konfession 24 prsentieren knnen und sollen, und da man aus jedem Kreise beider Religionen nicht allein 2 Katholiken sondern auch 2 der Augsburgischen Konfession zu whlen befugt sei..... 8. Artikel. 1. Damit aber in Zukunft allen politischen, Streitigkeiten vorgebaut werde, so sollen alle Kurfrsten, Fürsten und Stnde des Reichs bei ihren alten Rechten und Freiheiten aller Art kraft gegenwrtigen Vergleiches dergestalt besttiget sein, da sie von niemand unter irgend einem Vorwand eigenmchtig daraus vertrieben werden knnen ober sollen. 2. Sie sollen ohne Wiberspruch das Stimmrecht in allen Beratschlagungen und des Reiches Angelegenheiten haben, vornehmlich wenn Gesetze zu machen ober auszulegen, Krieg zu erklären, Auflagen zu machen, Soldaten zu werben und in die Quartiere zu legen, neue Festungen in dem Gebiete der Stnbe im Namen des Reichs aufzubauen, auch die alten mit Besatzungen zu versehen, wie auch wo Friede und Bndnisse zu schlieen sind. Dergleichen soll in Zukunft nie geschehen ohne die reichstgige und freie Stimme aller Stnde; insonderheit sollen alle Stnde das freie Recht haben, unter sich und mit Auswrtigen zu ihrer Sicherheit Bndnisse zu schlieen, jedoch so, da sie nicht gegen Kaiser und Reich, dessen Landfrieden oder auch gegen diese bereinkunft laufen und nicht gegen den Eid, womit jeder dem Kaiser und Reich verpflichtet ist, geschehen. 10. Artikel. 1- Ferner, weil die Knigin von Schweden begehret, da ihr fr die Abtretung der im Kriege eroberten Pltze Genge geschehe und fr die Wieder-Herstellung des ffentlichen Friedens im Reiche gesorgt werde, so bergibt Ihre

8. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 174

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
106. Der Schmalkaldische Bund. 1530. Quelle: Abschied des ersten Tages zu Schmalkalden. 31. Dezember 1530. bertragung aus dem Abdruck des frhnhd. Textes bei Hortleder a. a. O Bd. 1. S. ii>2j. r_ Herr Johans Herzog zu Sachsen... ./Herr Ernst Herzog zu Braun- schweig und Lneburg, Herr Philips Landgras zu Hessen und Herr Wolfgang Fürst zu Anhalt eigener Person, auch des Herrn Georgen Markgrafen zu Branden-brg (-Ansbach) verordnete Rte, desgleichen die... . Grafen und Herren zu Mansfeld, eigener Person fr sich selbst und von Herrn Philipfen von Braun-schweig wegen, auch der nachbenannten. . . Städte Botschaften, nmlich Stra-brg, Nrnberg Konstanz, Ulm, Magdeburg, Bremen, Reutlingen, Heilbronn, Memmmgen, Lmdau, Kempten, Jsny, Biberach, Windsheim und Weienbura am Nordgau, des beschwerlichen Reichsabschieds halben, jngst zu Augsburg in unseres heiligen Glaubens Sachen gemacht, hierher nach Schmalkalden gekommen sind haben sich ihr aller Kurf, und F. Gn. und Gunsten nach bemeldeter Punkte und Stutze halben miteinander unterredet und vereinigt .... Zum ersten haben genannte. . . Kurfrsten und Fürsten, auch die beiden Grasen von Mansfeld, so m eigener Person allhier versammelt gewesen, und dann der Städte von Straburg, Ulm, Magdeburg und Bremen, Reutlingen und Heil-worni Botschaften fr sich selbst und als Gewalthaber der anderen oberlndischen Städte von einer christlichen Verstndnis zur Gegenwehr und Rettung gewaltigen berzugs1) gehandelt und eine Note!2) aufgestellt, welche von dem Kurfrsten den Fürsten und Grafen und den beiden Stdten Magdeburg und Bremen als-bald bewilligt und angenommen ist. Zum anderen sind alle obgemeldeten bereingekommen, eine Schrift an die Rmische Kaiserliche Majestt um Milderung des beschwerlichen Abschieds auf- Zum dritten haben alle einander zugesagt, wo der Kaiserliche Fiskal, der Bund zu Schwaben oder jemand anders.... jemand von den Ihren beklagen wrde----, da ihr aller Gnaden und Gunsten einander in solchem mit Rat und Hilfe beistehen sollen. Zum vierten, weil bisher daraus, da schier in eines jeden der christlichen Stande.... Gebieten, ja schier in jeder Pfarrkirche Gebruche gehalten worden smd, tote es ein jeder Pfarrer----fr gut angesehen hat, nicht allein bei den- jemgen, die dem heiligen Evangelio zuwider sind, sondern auch bei den Gutherzigen und sonderlich noch Schwachen im Glauben so mannigfaltiges rgernis verursacht ist, so ist fr christlich und gut angesehen worden, da alle... Stnde ihre trefflichen Gelehrten, Theologen, Rechtsgelehrte und andere Verstndigen, auf einen nmlichen Tag, den.... der Kurfürst zu Sachsen innerhalb der nchsten zwei Monate an eine gelegene Walstatt, z. B. nach Nrnberg, ausschreiben.... wird, zusammenschicken sollen, nicht allein von dem zu handeln, ob man einer x) Angriffs. *) Vertragsentwurf.

9. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 180

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 180 -110. Der Augsburger Religionsfrieden. 1555. Quelle: Abschied des Reichstages zu Augsburg (25. Sept. 1555). bertragung aus dem Abdruck des frhnhd. Textes bei Karl Brandt, Kritische Ausgabe der Religionsartikel in Druffel a. a. O. Bd. 4. Nr. 671. S. 722744. 4. (Da der Kaiser verhindert ist), so haben Ihre Liebden und Kaiserliche Majestt Uns (Ferdinand) als Rmischen König freundlich und brderlich ersucht, da Wir----Kaiserliche Majestt verwesen.... wollten, auch vollmchtige Gewalt gegeben ...... 15. Und damit solcher Friede auch der spaltigen Religion halben, wie aus hiervor1) vermeldeten und angezogenen Ursachen die hohe Notdurft des heiligen Reiches deutscher Nation erfordert, desto bestndiger zwischen der Rmischen Kaiser-lichen Majestt, Uns (Ferdinand), auch den Kurfrsten, Fürsten und Stnden des heiligen Reiches deutscher Nation angestellt, aufgerichtet und erhalten werden mchte: so sollen die Kaiserliche Majestt, Wir, auch Kurfrsten, Fürsten und Stnde des heiligen Reiches keinen Stand des Reiches von wegen der Augs-burgischen Konfession und derselbigen Lehr, Religion und Glaubens halber mit der Tat gewaltsamer Weise berziehen, beschdigen, vergewaltigen, oder auf anderem Wege wider sein Conscienz, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Kon-fession, Religion, Glauben, Kirchengebruchen, Ordnungen und Zeremonien, so aufgerichtet sind oder nachmals aufrichten mchten in ihren Frstentmern, Landen und Herrschaften, dringen oder derhalben durch Mandat oder in einer anderen Gestalt beschweren oder verachten, sondern bei solcher Religion, Glauben, Kirchengebruchen, Ordnungen und Zeremonien, auch ihren Hab, Gtern, liegenden und fahrenden, Land, Leuten, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhiglich und friedlich bleiben lassen, und soll die streitige Religion nicht anders denn durch christliche, freundliche, friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verstand und Begleichung gebracht werden...... 16. Dagegen sollen die Stnde, so der Augsburgischen Konfession verwandt sind, die Rmische Kaiserliche Majestt, Uns und Kurfrsten, Fürsten und andere des heiligen Reiches Stnde, der alten Religion anhngig, geistlich oder weltlich, samt und mit ihren Kapiteln und anderen geistlichen Standes.... gleicher Gestalt bei ihrer Religion, Glauben, Kirchengebruchen, Ordnungen und Zeremonien..... unbeschwert bleiben und sie derselbigen friedlich und ruhiglich gebrauchen und ge-nieen lassen....... 17. Doch sollen alle anderen, so obgemeldeten beiden Religionen nicht an-hngig, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern gnzlich ausgeschlossen sein. 18. Und 2) nachdem bei Vergleichung dieses Friedens Streit vorgefallen ist, x) Im Reichstagsabschied gehen vorher: Name und Titel des Rmischen Knigs, die Vorgeschichte des Reichstages, eine kurze Erwhnung der kaiserlichen Vollmacht (siehe oben), der Proposition und der ersten Besprechungen der die Beratungsgegenstnde, der Verzicht auf die Religionsvergleichung und eine Begrndung der Inangriffnahme dieses Friedens. 2) Reservatum ecclesiasticum (der geistliche Vorbehalt).

10. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 181

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 181 - wie es dort, wo der Geistlichen einer oder mehrere von der alten Religion ab-treten wrden, mit den von ihnen bis dahin besessenen und innegehabten Erz-bistmern, Bistmern, Prlaturen und Benefizien gehalten werden solle, welches sich aber beider Religion Stnde nicht haben vergleichen knnen, so haben Wir demnach in Kraft der von Rm. Kais. Maj. Uns gegebenen Vollmacht und Heim-stellung erklrt und gesetzt, tun auch solches hiermit zu wissen, also: Wo ein Erzbischos, Bischof, Prlat oder ein anderer geistlichen Standes von unserer alten Religion abtreten wird, da derselbige sein Erzbistum, Bistum, Prlatur und andere beneficia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohne Weigerung und Verzug, jedoch seinen Ehren un-nachteilig, verlassen, auch den Kapiteln und denen es von gemeinen Rechten oder der Kirchen und Stifter Gewohnheiten zugehrt, eine Person der alten Religion verwandt zu whlen und zu ordnen zugelassen sein soll...... 19. (Die von den evangelischen Stnden eingezogenen reichsmittelbaren Kirchengter verbleiben ihnen.) 20. Damit auch oben berhrte beiderseitigen Religionsverwandte um so viel mehr in bestndigem Frieden und guter Sicherheit gegen- und beieinander sitzen und bleiben mgen, so soll die geistliche Jurisdiktion.....wider der Augsburgischen Konfession, Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebruchen, Ordnungen und Zeremonien, so sie aufgerichtet sind oder aufrichten mchten, bis zu endlicher Begleichung der Religion nicht exerziert, gebraucht oder gebt werden, sondern soll derselbigen Religion, Glauben, Kirchengebruchen, Ordnungen, Zeremonien und Bestellung der Ministerien.....ihren Gang lassen, und.....hierauf, wie obgemeldet, bis zu endlicher christlicher Begleichung der Religion, die geistliche Jurisdiktion ruhen, eingestellt und suspendiert sein und bleiben. 23. Es soll auch kein Stand den anderen, noch desselben Untertanen, zu seiner Religion dringen, abpraktieren oder wider ihre Obrigkeit in Schutz und Schirm nehmen, noch verteidigen in keinen Weg........ 24. Wo aber Unsere, auch der Kurfrsten, Fürsten und Stnde Untertanen, die der alten Religion ober der Augsburgischen Konfession anhngen, von solcher ihrer Religion wegen aus Unseren, auch der Kurfrsten, Fürsten und Stnde des heiligen Reiches Landen, Frstentmern, Stdten ober Flecken mit ihrem Weib und Kindern an anbere Orte ziehen und sich mebertun wollen, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauf ihrer Habe und Gter gegen geziemende, billige Ablsung der Leibeigenschaft und Nachsteuer, wie es jeden Ortes von altersher blich, hergebracht und gehalten worden ist, unverhindert____zugelassen und bewilligt werden, auch an ihren Ehren und Pflichten aller Dinge unentgolten sein..... 27. Nachdem aber in vielen Frei- und Reichsstdten die beiden Religionen, nmlich unsere alte Religion und der Augsburgischen Konfession verwandte Religion eine Zeitlang in Gang und Gebrauch gewesen, so sollen dieselben hinfort auch also bleiben und in denfelbigen Stdten gehalten werden, und derselben Frei- und Reichsstdte Brger und andere Einwohner, geistlichen und weltlichen
   bis 10 von 424 weiter»  »»
424 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 424 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 9
2 87
3 13
4 39
5 12
6 0
7 2
8 13
9 1
10 56
11 0
12 5
13 19
14 0
15 0
16 4
17 0
18 2
19 0
20 0
21 1
22 0
23 1
24 1
25 143
26 25
27 231
28 2
29 9
30 0
31 29
32 1
33 2
34 33
35 2
36 18
37 112
38 1
39 25
40 4
41 1
42 6
43 0
44 0
45 24
46 10
47 96
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 18
2 0
3 8
4 14
5 2
6 0
7 25
8 7
9 87
10 4
11 0
12 0
13 3
14 0
15 5
16 40
17 192
18 0
19 4
20 21
21 0
22 0
23 29
24 0
25 5
26 2
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 11
33 0
34 27
35 8
36 9
37 83
38 35
39 16
40 1
41 31
42 2
43 18
44 9
45 41
46 18
47 0
48 4
49 3
50 0
51 2
52 14
53 2
54 10
55 0
56 10
57 38
58 23
59 7
60 15
61 0
62 0
63 1
64 1
65 0
66 2
67 8
68 39
69 120
70 1
71 23
72 38
73 8
74 6
75 5
76 8
77 14
78 9
79 2
80 7
81 1
82 2
83 1
84 0
85 44
86 333
87 11
88 0
89 2
90 127
91 4
92 57
93 0
94 22
95 0
96 11
97 0
98 23
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 472
1 216
2 211
3 268
4 111
5 460
6 683
7 472
8 52
9 298
10 456
11 183
12 640
13 554
14 373
15 86
16 107
17 419
18 450
19 393
20 41
21 341
22 130
23 28
24 266
25 640
26 413
27 123
28 274
29 641
30 277
31 75
32 447
33 1695
34 457
35 506
36 151
37 132
38 772
39 674
40 424
41 171
42 403
43 608
44 360
45 53
46 160
47 490
48 103
49 85
50 841
51 1273
52 621
53 68
54 1120
55 291
56 218
57 143
58 332
59 1337
60 352
61 493
62 484
63 83
64 155
65 733
66 162
67 450
68 57
69 32
70 59
71 418
72 396
73 128
74 158
75 185
76 72
77 272
78 193
79 124
80 590
81 2646
82 204
83 272
84 206
85 83
86 180
87 99
88 113
89 321
90 113
91 389
92 25
93 98
94 150
95 435
96 108
97 448
98 96
99 501
100 1890
101 132
102 669
103 213
104 130
105 233
106 255
107 183
108 72
109 141
110 292
111 362
112 425
113 79
114 355
115 181
116 285
117 89
118 129
119 501
120 219
121 999
122 231
123 373
124 297
125 484
126 151
127 374
128 86
129 378
130 210
131 726
132 205
133 709
134 81
135 114
136 812
137 128
138 59
139 229
140 532
141 241
142 917
143 509
144 157
145 899
146 115
147 118
148 299
149 25
150 128
151 586
152 539
153 92
154 265
155 504
156 738
157 496
158 154
159 160
160 109
161 302
162 101
163 102
164 320
165 233
166 381
167 142
168 198
169 263
170 240
171 483
172 172
173 529
174 164
175 704
176 249
177 649
178 60
179 509
180 226
181 82
182 372
183 2275
184 137
185 119
186 64
187 191
188 603
189 108
190 93
191 142
192 266
193 249
194 407
195 221
196 812
197 108
198 256
199 388