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1. Die politische Geographie - S. 454

1845 - Eßlingen : Dannheimer
454 Nachkommen vorangehen. Es gebt also die Thronfolge von einer nähern ans eine entferntere Linie nicht eher líber, als bis alle männliche und lveibliche Mitglieder derselben erloschen sind 6. Das Parlament; die Rechte der Stände. Die gesetzge- bende Gewalt ist zwischen dem Könige, deil erblichen Ständen, den durch ihr Amt berufenen Häuptern der Geistlichkeit der herrschenden Kirche und den gewählten Abgeordneten des Volkes getheilt. Die Stäilde des Reiches hielten in den frühern Zeiten das feierliche Gesprächs-Parlamentum mit denr Könige über alle Staatsangelegenheiten an dem gewöhnlichen königlichen Hof- lager oder an einem besonders dazu bestimmten Orte, wohin der König für diese Zeit seiil Hoflager verlegen trollte. Davon blieb der Name Parlament für sede spätere Versammlung der Stände des Reichs. Das Parlament stattet sich in zwei Hauser. in das Oberhaus (Ha n-s der Lords) und in das Unterhaus (Hansder Ge in e i il e n). Das Oberhaus führt seinen Namen von der zufälligen gemeinschaftlichen Versammlung mit dem Hans der Gemeinen in einem und demselben Gebäude, in welchem jenes das obere Stocklverk nute batte. Die Mitglieder des Oberhauses heißen Peers (Pares, Gleichgestellte). Sie sind theils geistlichen, theils weltlichen Standes. Die geistlichen Peers bestehen ans 3 Erzbischöfen und 27 Bischöfen. Die Zahl der treltlichen Peers ist unbeschränkt, da deut König das Recht zusteht, Mitgliedern der englischen Nobility die erbliche Würde eines englischen Peers mit einem bestimmten Titel zu ertheilen. Gegenwärtig besteht das Oberhaus ans 426 Mitgliedern, davon 16 schottische und 28 irländische sind. Den Vorsitz in demselben führt der L o rd - G r o ß-K a n z l e r. Nach den Prinzen des Königshauses. welche als königliche Herzoge Peers des Reiches sind, hat der Erzbiichof von Eairterbnrv den ersten Rang Das Unter ha ns vertritt die Grafschaften, die Städ'e (Cities) und Marktflecken (Boroughs) und in England und Irland die Universitäten Orford, Cambridge und Dublin. Die Mitglieder desselben werden stets auf einen Zeitraunt von 7 Jahren ge- wählt. Es besteht ans 658 Mitgliedern«, wovon England 471, Wales 29, Schottland 53 und Irland 105 sendet. Den Vorsitz im Unterhause führt der Sprecher (Speaker). Vom Unterhanse bängt die Bewilligung der zum Staatshaushalt erforderlichen Gelder, d. h. der Subsidien, ab. Es ist gleich- gültig, in welchem der beiden Häuser ein Gesetzvorschlag (Bill) zuerst ange- bracht wird, mit Ausnahme der Bill, die sich auf die Subsidien bezieht; diese muß dem Unterhanse zuerst vorgelegt werden. Weitn nun auch deut Könige das Recht zusteht, Krieg zu erklären und zu führen, so müssen die nöthigen Gelder vorder von dem Unterhaus bewilligt werden. Ist der König unpopulär, so verwirft das Unterhaus die betreffende Snbsidien-Bill und der Krieg kann nicht begonnen, oder der schon angefangene Krieg muß beendigt tverden. Der König, so trie jeder Lord und jedes Mitglied des Unterhauses, kann eine Bill in Antrag bringen. Jede Biñ wird in dem Hatise, wo sie zu- erst angebracht wird, zwei Mal verlesen; daraus kommt sie in den Ausschuß, um näher erörtert zu werden und von diesem wieder ins Haus zur dritten Lesung; wird sie jetzt genehmigt, so geht sie ins andere Hans und macht da- selbst dieselben Stationen durch; erhält sie auch hier die Genehmigung von der Mehrheit der Stimmen, so kommt sie an bett König, nach dessen Sanktion sie Gesetzeskraft erhält. Doch kann der König einer in den beiden Häusern durch- gegangenen Bill nur zwei Mal die Genehmigung versagen; bei der dritten An- nahme derselben Bill vom Parlament wird sie auch ohne Genehmigung des Königs Staatsgesetz. D. A nßer Großbritanien und Irland h a t kein Land des britischen Reiches einen Antheil a n den allgemeinen Regie- rungsgeschäften. Die übrigen Länder des Reiches hangen lediglich von dem herrschenden Volke des Königreiches ab, d. h. von der Krone und dem

2. Die politische Geographie - S. 436

1845 - Eßlingen : Dannheimer
436 Mutter eine Peercsse oler Erbtochter einer üiit der Peercwürde verknüpften Grafschaft oder Baronie ist, d. h- peeresse own right durch eigenes Recht. Auf solche Weise kaun aber auch durch die Verheirathnng einer Erbtochter mit einem Mitgliede des hohen Adels eine doppelte und in gleicher Art auch eine dreifache Peerschaft auf eine und dieselbe Familie zusammenfallen. Hat ein Lord keine Söhne, so vererbt sich seine Würde auf seine älteste Tochter; hat er gar keine Nachkommen, so tritt bñ seinem Ableben das älteste Glied des Hauses in die Rechte des Verstorbenen. Auch kann Jeder aus dem zwei- ten Stande, sobald er sich um das Vaterland verdient geinacht hat, durch den König in den Herrenstand erhoben werden, der in der Familie des neuen Lords erblich ist, sobald Grundbesitz damit erworben worden- Der herzogliche Titel wird gewöhnlich von einer Grafschaft oder von einer Stadt entnommen, der eines Marquis, Grafen oder Viscounts dagegen gemeinhin von dem Gute, das der zur Pairswürde erbobene Lord entweder bereits als Eigenthum besitzt, oder etwa in Folge eines Parlamentsbeschlusses als Nationalbelohnung zuin Besitz erhalt, indem auf solche Weise dieser Ort selbst als ein Majorat znr Reichßbaronie erhoben wird, mit welcher die Peerswürde stets verknüpft bleibt. Durch ihr Amt gehören zur Mitgliedschaft des hohen Adels die geistlichen Peers, d. i- die beiden englischen Erzbischöfe und die 24 englischen Bischöfe mit Ausnahme des Bischofs von Man, und aus der Reihe der 4 irländischen Erzbischöfe und 18 Bischöfe der anglikanischen Episcopalkirche 4 für jede Session gewählte Repräsentanten- Ebenso gehören durch ihr Amt zum hohen Adel die 12 Lord-Oberrichter und der Lordkanzler- Die geistlichen Peers und die Lvrds-Oberrichter besitzen nur das persönliche Recht der Peer- schaft; der Lordkanzler wird durch sein Anit erblicher Peer, wenn er auch aus dem Stand der Coinmonalty entsprossen ist. Die weltlichen Peers werden nach ihrem Rang in 5 Klassen eingetheilt: die Herzoge (Dukes), die Marquis(Alsr^uesses), die Grafen (Earl«), die Vicegrafen (Vis- counts) und die Baro neu (horsts, Kanones regni). bb. Die Gern» monal ty. u. Die Gentry umfaßt die mittlern Vollsklaffen oder alle ge- bildeten Stände, so weit sie nicht zur Nobiliky gehören. Zu ihr gehören - au der Ritterstand d. i. die K n i g h t s, Baronets und sä m m t l i ch e Ritter königlicher Orden. Die Knights. d- h- Knechte, sind ent- weder Kuighls Ban ne re ts, deren Würde aus militärischen Diensten ent- sprungen ist, oder sie ftnb Knights Bachelors, eine Würde, welche der König für bürgerliches Verdienst ertheilt. Die Würde des Baronet wird zur Belohnung für bürgerliches, wissenschaftliches und literarisches, so w'ie für militärisches Verdienst verliehen und geht auf den ältesten Sohn .über Die Würde des Knight Banneret ist gleichfalls erblich, aber die des Knightbache- lor ist persönlich. Die männlichen Mitglieder des Ritterstandes führen den Titel Sir, ihre Gemalinnen den Titel Lady. /3/-. All e n a ch g eb o r n e n S ö b n e Nobility und der Baronets, yy. Sämmtliche Mitglieder des Unterhauses und die Esquires (d- h. Knappen), welchen Titel in Eng- land und Irland jeder selbstständige Gutsbesitzer führt, während dieser in Schottland Laird heißt, dd- Alle plaidirende Advokaten oder Bar- risters höhere Staatsbeamte, Gelehrte, angesehene Künstler, die Offiziere des Heeres und der Flotte, denen sämnitlich im gemeinen Leben der Titel Esquire beigelegt wird, obwohl er ihnen nicht gesetzlich zusteht. «. Die Mitglieder des höheren Kaufmannstandes, die keinen offenen Laden halten, die Besitzer großer Fabriken und dieoffiziere derh a n d e l s-M a rine. ß- Die niedern Vo lkskla sseu in den Städten und auf dem platten Lande, uu. Alle Kaufleute mit offenem Laden, die Krämer, Künstler, die kleinen Fabrikbesitzer die Hand- werker und alle Capitalisten und Privatpersonen, die zwar nicht von ihrem Handwerk leben, aber doch auch nicht in die Gentry gehören.
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