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1. Bd. 2 - S. 271

1914 - Leipzig : Dyk
- 271 — Kirche den Altar des heiligen Kreuzes geweiht und am folgenden Tage das Nonnenkloster eingesegnet." Die übrigen wurden alle der Reihe nach einzeln gefragt, bekannten fast mit denselben Worten, sie hätten dasselbe gesehen und gehört, und wenn sie dort zu jener Zeit ein bischöfliches Amtsrecht ausgeübt hatten, so fügten sie auch dies zur Bestätigung ihrer Aussage hinzu. Als darauf der Herr Godehard fragte, was er nun tun solle, und der Erzbischof mehr aus Pflicht als aus gutem Willen zur Entscheidung aufforderte, sprach der vorgenannte Bischof Werinher das Urteil: der Einfall der Mainzer müsse für nichtig erklärt und unserem Bischof auf das Zeugnis der Bischöfe sein Besitz erneuert werden. So möge er in Frieden nach Hause gehen und seines Eigentumes sicher und ruhig genießen, bis er zu gesetzmäßiger Zeit mit seiner und aller seiner Mitbischöfe Einwilligung zur Synode berufen und jenes Gebiet durch ein Synodalurteil ihm abgesprochen würde. 34. Nachdem dies, Gott sei Dank, solchermaßen geendigt war, trat die Herrin Sophia hervor und führte wohlgegründete Klage vor dem Kaiser und der ganzen Versammlung wegen der ungerechten Entziehung ihrer Nonnen. Sie bat unseren Herrn um Hilfe, die er ihr von Rechts wegen schuldig war, und die Umhersitzenden um die Entscheidung, daß sie jene zurückerhalten müsse. Der Erzbischof, der schon durch den guten Fortgang unserer Angelegenheiten lange erbittert war, fuhr sie heftiger an, als sich geziemte, machte ihr die bittersten Vorwürfe und behauptete, gerade sie habe das Verlangen nach dem Gandesheimer Gebiet zuerst in ihm wachgerufen. Jene stellte dies mit passenden Worten und besonders durch das öffentliche Zeugnis derjenigen in Abrede, die es selbst nach der Aussage des Erzbischofs wissen mußten, insbesondere des Wigger, unseres Probstes. Er wollte darauf noch vieles gegen sie vorbringen, wurde aber vom Kaiser ermahnt, er möge vorher bedenken, wer er selbst sei und wer sie sei, worauf er endlich schwieg. So wurde jene Synode geendigt und die Angelegenheit der Nonnen auf den folgenden Tag verschoben. Der Erzbischof versprach jedoch, sie nach zwei Tagen zurückzugeben, was er auch tat. Nachdem dies so geendigt war, kehrte der Herr Godehard erfreut — Gott sei Dank! — mit der Frau Äbtissin nach Hause zurück und übte seitdem und jetzt seine bischöfliche Gewalt mit Festigkeit. Auch jene so mühsam zurückerhaltenen Nonnen versetzte er nach dem Rate seiner Mitbischöfe in das Nonnenkloster zu Gandesheim und befahl ihnen bei dem schuldigen Gehorsam, dort ihrem Gelübde gemäß der Ordensregel nachzuleben. Jene blieben dort einige Monate und lebten mehr nach ihren Lüsten als nach ihren Pflichten. Dann wurden sie von einigen Menschen, welche Gott kennt, zur

2. Bd. 2 - S. 265

1914 - Leipzig : Dyk
— 265 — zu, ohne zu beachten, mit welcher Verwegenheit er den alten Vorschriften der Kirchengesetze zuwiderhandle. Er suchte auch nicht mit brüderlicher Liebe um Zutritt nach, sondern schrieb seinem Bruder und Mitbischose gebieterisch einen Tag vor, an dem er zur Einkleidung der Gott geweihten Jungfrauen am Feste des heiligen Lukas, des Evangelisten (18. Oktober), sich bei ihm einfinden sollte. Der Herr Osdag benutzte eine günstige Gelegenheit und fragte den Erzbischof insgeheim, aus welcher Machtvollkommeuheit er so etwas tun könnte. Aber jener antwortete ihm mit drohender Miene und beißenden Worten, das Kloster gehöre zu seiner Diözese, und vermaß sich zugleich, er würde am festgesetzten Tage den Mägden des Herrn den Schleier geben und alle bischöfliche Gewalt an jenem Orte an sich nehmen. Als nuu der Tag herankam, trat ihm der Herr Osdag würdevoll entgegen in Gegenwart des Herrn Königs, Ottos des Dritten, und seiner Mutter, der kaiserlichen Herrin, Theophano, und im Beisein der Bischöfe Retharins von Patherbrunn, Milo von Minden, Hildebald von Worms und anderer Fürsten, welche zur Feier der Einkleidung der Juugfraueu zusammengekommen waren. Da aber der Streit lang wurde, ließ der Herr Osdag, ein schlichter, einfacher Mann, nach göttlicher Eingebung den bischöflichen Stuhl zu dem Altar in die Wölbung stellen und verteidigte durch diese Schutzmittel den Ort und seine Regierungsrechte. Auch waren fast alle ihm günstig, weil die Heftigkeit des Erzbischofs ihnen mißfiel, wenn sie es auch aus Furcht vor demselben verhehlten. Der Erzbischof, der früher so sehr auf sein Recht gepocht hatte, sah sich also in seiner Hoffnung auf die Gunst der Menge betrogen und erlangte kaum durch Vermittlung der Herrin Theophano und der Bischöfe und durch feine eigenen über allen Glauben flehentlichen Bitten, daß er am Hochaltar an jenem Tage die Messe halten dürfe; doch so, daß beide Bischöfe die Einkleidung der Herrin Sophia zugleich vornähmen, für die übrigen der Herr Osdag allein alles besorge. Und so geschah, was wider allen Brauch und noch nie von uns gesehen war, daß zwei Bischöfe mit hohem priefterlichen Schmuck festlich bekleidet, gleicherweise zur Seite des Altares saßen. Als man aber nun zur Weihe der Mägde Gottes schreiten wollte, da stand der Bischof, von dem man früher befürchtete, er fei schon seiner bischöflichen Rechte verlustig gegangen, plötzlich durch Gottes Gnade emporgerichtet und befragte während der Feier der Messe zuerst in Demut den Herrn König, ob er in die Einkleidung seiner Schwester willige, und dann die übrigen Vormünder. Nachdem sie ihre Zustimmung erklärt hatten, fragte er zuerst die Herrin Sophia, ob sie dem Hildenes-heimer Stuhl, ihm und seinen Nachfolgern, Unterwürfigkeit und Gehorsam gelobe, darauf die andern, die den Schleier nehmen

3. Bd. 2 - S. 342

1914 - Leipzig : Dyk
— 342 - der Stundenwächter anklopfte, aufstehen und einander zum Gebet vorauszueilen suchen. Vor der ersten Tagesstunde durfte niemand aus dem Kloster hinausgehen, außer denen, welche Amtsgeschäfte zu besorgen hatten. Und damit nicht jemand aus Unwissenheit seine Pflicht versäumen möchte, verordnete er, daß alle Tage die Satzungen des heiligen Augustinus und die Vorschriften der Kirchenväter ihnen vorgelesen werden sollten. b) Die Synode zu Chelles 992. Richer schreibt: Iv. 89. Um diese Zeit erließ der römische Papst vielfache Schreiben, worin er die Absetzung Arnulfsx) und die Erhebung Gerberts tadelte und den Bischöfen, von welchen dieselbe ausgegangen war, sowie auch andern Personen, welche dabei tätig gewesen, allerlei Vorwürfe machte. Deshalb beschlossen die Bischöfe Galliens, sich an einem Orte zu versammeln und über diese Vorwürfe zu besprechen. Sie kamen also zu Chela zusammen und hielten eine Synode, an welcher unter dem Vorsitz des Königs Rotbert der Remenser Erzbischof Gerbert, der Senonische^) Siguin, der Turonische^) Erchembald, der Bituricenser^) Daibert und verschiedene Bischöfe aus den Sprengeln derselben teilnahmen. Die ganze Leitung der Geschäfte wurde Gerbert übertragen. Nachdem diese Bischöfe hier den Satzungen der Väter gemäß ihre Verordnungen über die Angelegenheiten der heiligen Kirche erlassen hatten, befanden sie es nach einigen andern heilsamen Beschlüssen auch für gut, festzusetzen und für alle verbindlich zu machen, daß sie von diesem Tage an in Meinungen, Willen und Tat stets einig sein wollten nach den Worten der Schrift: „Sie waren ein Herz und eine Seele." Auch das fanden sie zweckmäßig zu verordnen, daß in Zukunft, wenn in irgendeiner Gemeine jemand eine unrechtmäßige Gewaltherrschaft sich anmaße, die durch den Bannfluch zu bestrafen wäre, darüber eine allgemeine Beratung gehalten und dann nach gemeinschaftlichen Beschlüssen verfahren werden sollte. Ebenso sollten die mit dem Bann Belegten nur kraft eines gemeinschaftlichen Beschlusses von demselben losgesprochen werden nach den Worten der Schrift: „Suche Rat bei den Weisen." Sie beschlossen ferner, daß, wenn der römische Papst etwas gegen die Satzungen der Väter vornähme, dieses ungültig und nichtig sein sollte nach den Worten des Apostels: „Einen ketzerischen Menschen meide." Nicht minder erklärten sie auch, daß die Absetzung Arnulfs und die Erhebung Gerberts, wie solche von ihnen x) Ehemals Erzbischof von Reims. — 2) von Sens. — 3) von Tours. — 4)"von Bourges.
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