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1. Kleine Geographie von Elsaß-Lothringen - S. 64

1895 - Straßburg : Heitz
64 V. Der Kreis R a p p o l ts w e ile r. 61,800 Einwohner, 459 □ km. 1. Die Stadt Nnppoltsweiler ^ [Ribeauville] (5900 Einw.) liegt am Eingang des reizenden Strengbachthales, durch welches die ' Straße von Colmar nach Markirch zieht. Im oberen Teile der Stadt, auf einer Anhöhe, lag das Schloß der ehe- maligen Grafen von Rappoltstein. Ueberragt wird die Stadt von den Ruinen der drei Schlösser: Giersberg, Ulrichsburg und Hohrappoltstein, Sitz der mächtigen Grafen von Rappoltstein, bevor sie ihren Aufenthalt in das schon erwähnte Schloß verlegten. Von den zahlreichen Klöstern, welche sich vor Zeiten auf dem Gebiete der Stadt befanden, besteht nur noch das Augustinerkloster, welches gegenwärtig dem Orden der Schwestern der „Vorsehung" angehört. Erziehnngs- anstatt für juuge Mädchen. Der Herrengarten, vor dem östlichen Ein- gange der Stadt, ist eine schöne schattige Anlage, die von Eberhard von Rappoltstein 1617 angelegt wurde. — In einem kleinen Seitenthale, 3 km von der Stadt, rechts der Markircher Straße, liegt der berühmte Wallfahrtsort Dusenbach, der kürzlich wieder ausgebaut wurde. Die h. Maria von Dusenbach war die Patronin der Musikanten im Elsaß, daher der Patronstag hier noch der P s e i f e r s ta g genannt wird. Die Grafen von Rappoltstein waren die Pfeifer- könige, d. h. die Schutzherren der außerhalb der Ge- setze stehenden Zunft.

2. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 162

1888 - Habelschwerdt : Franke
162 Staatliche Zustände unter den Staufern. Das politische Streben der Staufer ging dahin: a) der Macht der Herzöge entgegenzutreten, b) Italien mit Deutschland zu vereinigen. ad a): Der Hauptersolg war die Demütigung der mächtigen Welfen; doch machte die Erreichung des anderen Zieles die Erweiterung der Vorrechte der Fürsten häufig notwendig. ad b): Die Vereinigung Italiens mit Deutschland gelang zwar; indes führte sie zu Kümpfen mit den Päpsten, deren Verbindung mit den Lombarden auch die Stauser nicht gewachsen waren. 1. Der König. Seit der Wahl Rudolfs von Schwaben (Gegenkönig Heinrichs Iv.), 1077, galt Deutschland als ein Wahlreich. Zur Zeit der Staufer gelangt das Wahlrecht an die sieben bedeutendsten Fürsten (Kurfürsten), die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Trier, den Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburg, den Herzog von Bayern und den König von Böhmen. Die Übertragung der Kaiserwürde geschah durch die Krönung des Königs seitens des Papstes. Unter der Aussicht des Königs stehen wie früher: a) das Reichsheer, b) die Reichseinkünfte, c) die Gerichte. a) Das Reichsheer. Für den Krieg bot der Kaiser alle Vasallen und Territorialherren auf, die mit ihren Lehnsleuten und Freien erschienen. Wenn der Vasall die Heeresfolge verweigerte, verlor er sein Lehen. Der Kriegsdienst war feit den sächsischen Kaisern Reiterdienst, darum ein Vorrecht des Adels; kriegerische Ehre ward das ausschließliche Erbteil dieses Standes und die Grundlage seiner politischen Macht. Die Landsassen, welche nicht Kriegsdienste leisteten, wurden zu einer Steuer, Bete genannt, herangezogen. Als Durchschnitt eines königlichen Heeres werden zu Ansang des 12. Jahrhunderts 30000 Ritter, mit Schildknappen und Troß 100000 Mann angegeben. b) Die Reichseinkünfte hatten sich sehr vermindert, da die Kaiser in den vielen Kämpfen die Reichsgüter zur Gewinnung von Anhängern verwendet hatten. Das wichtigste der Gesälle war das Bergregal. c) Die Gerichte. Der Kaiser lvar die Quelle aller richterlichen Gewalt, hatte aber dieselbe größtenteils den Landesherren zu Lehen gegeben. Indes bestanden auch Gerichtshöfe für die Reichsunmittelbaren, die zugleich die höheren Instanzen für die Territorialgerichte waren. Die Einrichtung aller Gerichte war so, daß den Urteilsspruch die Fürsten und Herren, bezw. die Gemeinden zu finden hatten. 2. Die Reichsstände. Auf den Landtagen ivaren 3 Stände vertreten: a) die Reichsfürsten, teils geistliche, teils weltliche; b) die Grafen und Herren, welche ihr Lehen entweder vom Kaiser oder von den Reichssürsten hatten; c) die Reichsstädte. (Der Bauernstand hatte noch keine Vertretung.) Durch die Auflösung der großen Herzogtümer, das Selbständigwerden der Gaugrafen und durch die Erteilung vieler königlicher Privilegien zerfiel das Reich in eine Menge selbständiger Territorien. Man zählte 116 geistliche und

3. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 163

1888 - Habelschwerdt : Franke
163 100 weltliche Reichsstände, unter letzteren 4 Kurfürstentümer und 0 größere Herzogtümer. 3. Der Bürgerstand und das Städtewesen. A. Entstehung der Städte. Städtisches Leben entwickelte sich vor allem um Kirchen und Burgen herum. Im übrigen entstanden die deutschen Städte: a) aus römischen Standlagern (Mainz, Köln, Trier, Augsburg u. ct.); b) aus Bischofssitzen und Klöstern (Münster, Osnabrück, Paderborn, Bremen, Hamburg, Magdeburg, Würzburg, Fulda u. a.); c) aus kaiserlichen und fürstlichen Burgen und Pfalzen (Nym-wegen, Aachen, Nürnberg, Goslar n. a.); (1) ans Märkten, an Bergwerken und Flußübergängen (Erfurt, Freiberg u. a.); e) aus germanisierten Wendenstädten uni) deutschen Kolonteen (Berlin, Breslau, Danzig, Thont, Elbing u. ct.). Bei vielen Städten lassen sich die Entstehungsursachen nicht mehr angeben; bei manchen wirkten mehrere zusammen. B. Bevölkerung. Dieselbe bestand a) aus den Burgmauuen und Kriegsleuten, die der Landesherr hineinwarf, b) aus freien Bauern und Kaufleuten, c) aus Hörigen, die gewöhnlich Handwerker waren. Einen mächtigen Zuwachs erhielt die Bevölkerung durch die Pfahlbürger, außer der Stadt lebende Lehnshörige, die sich in den Schutz der Stadt begaben. C. Entwickelung der städtischen Gemeinwesen. a) Anfänglich führten die Gerichtsbarkeit und Verwaltung die Grundherren, nämlich der König, ein Bischof, Abt, Herzog oder Graf. Ihr ständiger Vertreter war der Burgvogt (z. B. der Burggraf von Nürnberg)? War der Ort vollständig vom königlichen Gaugerichte befreit (Immunität), so wurde er Weichbild genannt. b) Für Geld- und Waffenhilfe traten Kaiser und Grundherren den Städten gewisse Rechte und Handelsprivilegien ab. c) Die Heranziehung der städtischen Einwohnerschaft zum Regimente der Stadt knüpft sich an die Beisitzer des Vvgtgerichts, die Schöffen, welche allmählich zu einem städtischen Ratskollegium werden und bald auch die Verwaltung leiten. 11*

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 87

1904 - Habelschwerdt : Franke
87 und Verwaltung seines unteritalienischen Knigreichs zu vollenden. Die Grundlage desselben war nicht mehr das Lehnswesen und die Natural-Wirtschaft, sondern die Geld Wirtschaft. Die Beamten erhielten Gehlter. Neben das Vasallenaufgebot trat eiu Sldnerheer, in das der Kaiser viele Sarazenen ausnahm. Die Staatseinnahmen setzten sich aus den Ertrgen der Krongter und aus direkten und indirekten Steuern zusammen. Vor dem Gesetze sollten alle Untertanen gleich sein. Auf die Reichstage schickten auch die Städte Vertreter. Die Rechte der Städte, des Adels und die Selbstndigkeit der Kirche suchte Friedrich zu beschrnken, um eine absolute Herrschaft aufzurichten. Dnrch ein Gesetzbuch schuf er ein einheitliches Recht. Friedrich war nicht nur ein geschickter Staatsmann, sondern auch ein eifriger Frderer der Wissenschaften und Knste. Sein Hof zu Palermo war der Sammelplatz von Dichtern und Gelehrteu. Schon im Jahre 1224 hatte Friedrich zu Neapel eine glnzend ans-gestattete Universitt gegrndet. Er sammelte Klassiker, legte Tiergrten an und lie Nachgrabungen nach alten Kunstwerken anstellen. 5. Der Kaiser in Deutschland, 12331236. Whrend Friedrich fern vom Reiche seine Hansmacht im bilden befestigte, setzten die Fürsten und aufblhenden Städte Hamburg und Lbeck ihre Kolonial-Politik im Nordosten Deutschlands fort. Sie schlugen 1227 den Dnenknig, dem der Kaiser die Gebiete im Norden und Osten der Elbe preisgegeben hatte, um ihn von der Untersttzung der Welsen abzuhalten, in der Schlacht bei Bornhved, nordwestlich von Lbeck. Als um diese Zeit der tchtige Reichsverweser Engelbert von Cln von einem persnlichen Feinde ermordet worden war, trachtete König Heinrich danach, sich von seinem Vater unabhngig zu machen. Er begnstigte das deutsche Brgertum und verband sich mit den lombardischen Städte. Der Kaiser zog nach Deutschland, lie Heinrich gefangen nach Apulien führen und erlie auf dem Reichstage zu Mainz (1235) das in dentfcher Sprache geschriebene groe Landfriedensgesetz. Die Landeshoheit der Fürsten, die Friedrich schon als Landes-Herren" bezeichnete, wurde besttigt und dadurch die Umbildung der deutschen Monarchie zu einem Bundesstaate angebahnt. Nachdem Friedrich Ii. die Wahl seines zweiten Sohnes Konrad zum Nachfolger durchgesetzt hatte, wandte er sich wieder den italienischen Angelegenheiten zu. 6. Streit mit den Lombarden und dein Papste, 12361250. Wie Sizilien, so wollte Friedrich auch Oberitalien seiner unmittelbaren Herrschaft unterwerfen. Er besiegte (1237) die lombardischen Städte, die ihren alten Bund erneuert hatten, bei Cortennvo am Oglio und fhrte eine der sizilifchen hnliche Verwaltung ein. Als

5. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 131

1904 - Habelschwerdt : Franke
131 ihre herkmmlichen und verbrieften" Rechte besttigen und beschwret. (Vgl. die Huldigung der nlrkischen Stnde beim Regierungsantritt Friedrichs von Hohenzollern.) Das wichtigste Recht der Landstnde war das der Stener-bewilliguug. Wenn der Landesherr fr einen Krieg oder die immer kostspieliger werdende Hofhaltung Geld brauchte, so verhandelte er auf einem Landtage" persnlich mit den versammelten Land-stnden; denn ohne ihre Zustimmung durste er dem Lande keine neue Steuer auferlegen. (Vgl. die Bierziefe unter Albrecht Achilles und Johann Cicero.) Da die Einknfte der Fürsten bis ins 14. Jahrhundert zum groen Teil aus Naturalien bestanden, muten die Landesherren ihren Aufenthalt bestndig wechseln. Im 15. Jahrhundert ermglichte es ihnen aber die Geldwirtschaft, einen festen Wohnsitz zu whlen. Sie zogen ans ihren Burgen in eine grere Stadt und bauten dort ein gerumiges Schlo, das ihnen und ihrem Hofstaat zum dauernden Aufenthalt diente. Diese Stadt wurde die Landeshauptstadt, so Berlin im Jahre 1443. Es begann sich jetzt eine neue Art der Land es Verwaltung zu entwickeln. Diese war nicht mehr auf das Lehnswefen, fondern auf ein besoldetes, absetzbares Beamtentum gegrndet. Die Beamten waren aber noch nicht Staatsbeamte int heutigen Sinne, sondern mehr persnliche Diener des Fürsten. Sie gehrten zum Hof und erhielten von diesem neben Naturalien und Geld gewhnlich auch die Kost. Den ersten Rang nahmen der Kanzler als Leiter des immer mehr zunehmenden schriftlichen Verkehrs, der Landrentmeister fr die Verwaltung der frstlichen Einknfte und einige heimliche" oder geheime" Rte ein. Diese Beamten gehrten gegen Ende des Mittelalters dem Juristenstande an und besorgten auch die Rechtsprechung, die von der Verwaltung noch nicht getrennt war. Die frstlichen Beamten suchten nach den Grundstzen des rmischen Rechtes die Macht der Landesherren den Stnden gegenber zu be-festigen. Bei der Uneinigkeit, die vielfach in den kleinen Stadtrepnbliken herrschte, gelang es dem Landesherrn leicht, die Selbstverwaltung zu beschrnken und die Wahl der Ratsmitglieder von seiner Besttigung abhngig zu machen (vgl. Friedrich Ii. und Johann Cicero und die mrkischen Städte). Eine wesentliche Frderung erfuhr die Macht der deutscheu Frstenhuser auch dadurch, da sie in vielen Bistmern die Wahl ihrer nachgeborenen Shne zu Bischfen durchsetzten. 2. Adet und Aauern. Je mehr die Geldwirtschaft sich verbreitete und der Wohlstand der Städte infolge des Aufschwunges von Handel und Gewerbe zunahm, desto mehr verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Ritter. Ihre 9*

6. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 78

1904 - Habelschwerdt : Franke
78 vom Reiche fast unabhngig entwickelt. Die zahlreichen Städte waren durch Gewerbttigkeit und den seit den Kreuzzgen blhenden Handel reich geworden. Die Kanflente hatten im Verein mit dem in die Städte gezogenen Landadel die Herrschaft an sich gerissen, indem sie die Hoheitsrechte, die bisher die Bischfe im Namen des Kaisers aus-gebt hatten, bei strittigen Wahlen erwarben und Konsuln bertrugen. So waren Stdterepubliken entstanden, die nicht nur durch ihren Reich-tum mchtig wurden, sondern auch in den zu Znften vereinigten Handwerkern waffentchtige und aufopferungsvolle Verteidiger fanden. Im Einvernehmen mit Papst Hadrian Iv., der von den Rmern bedrngt wurde, unternahm Friedrich zwei Jahre nach seiner Wahl einen Rmerzug (11541155), aus dem er die lombardische Knigskrone und die Kaiserkrone empfing. Mailand aber, der deffen Bedrckungen die kleineren Städte sich beim Kaiser beklagten, beschimpfte seine Boten, und er konnte es mit seinem kleinen Heere nicht bezwingen. Er beschlo jedoch, die trotzige Stadt um jeden Preis zu unterwerfen. Mit einem Heere, wie es Italien noch nie gesehen hatte, zog er 1158 zum zweitenmal der die Alpen. Fast alle Städte der Lombardei demtigten sich beim Anblick solcher Macht. Vergebens suchten die Mailnder durch Versprechungen den Kaiser zu besnftigen; er sprach die Acht der die Stadt aus und nahm sie nach kurzer Belagerung eiu. Mailand mute aus seine Eroberungen und Hoheitsrechte verzichten, den Treueid leisten und seine Konsuln vom Kaiser besttigen lassen. In der Ebene von Roncaglia (rouklja), stlich von Piacenza (piatschenza), hielt jetzt Friedrich einen Reichstag ab, auf dem die Rechtsverhltnisse der lombardischeu Städte geregelt werden sollten. Mit der Untersuchung derselben wurden Rechtsgelehrte aus Bologna beaustragt. Diese waren durch das Studium des rmischen Rechtes beeinflut und sprachen dem Kaiser dieselbe Gewalt zu, welche die Imperatoren des alten Rmerreiches besessen hatten. Die neuen Gesetze, die von den Fürsten und stdtischen Abgeordneten beschworen wurdeu, bestimmten folgendes: Der Kaiser setzt in allen Stdten mit Zustimmung des Volkes die obrigkeitlichen Personen ein; alle Hoheitsrechte (Zlle, Heerbannsteuer, Bergwerke, Salinen, Mnzrecht) stehen dem Kaiser zu; die greren Lehen sind unteilbar, und niemand darf sich selbst Recht verschaffen. Die dem Kaiser zuflieenden lombardischen Einnahmen beliefen sich auf 30000 Talente, etwa 151j2 Millionen Mark nach heutigem Gelde. Bei der Ausfhrung der Roncalifchen Beschlsse stieen die kaiserlichen Gesandten in Mailand und Crema auf Widerstand. Die beiden Städte verfielen der Acht. Das tapfere Crema wnrde nach einer monatelangen, mit furchtbarer Grausamkeit gefhrten Belagerung Rahewin, Taten Kaiser Friedrichs: Der Reichstag zu Roncaglia. 1158. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 35.

7. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 92

1904 - Habelschwerdt : Franke
92 die Belehmtng zu dem Reichsoberhaupte nur iit einem persnlichen Vertragsverhltnis mtb faten ihre Amtsgewalt als Zubehr zu ihrem erblichen Lehns- und Privatbesitz auf. Obgleich sie in der Hoheu-staufeuzeit tmmermehr Anspruch erhoben, als Reichsvertretung zu gelten, und die von ihnen besuchten Reichstage an politischer Bebeutuug ge-Wannen, so bilbeteu sie doch mit dem König keine einheitliche Ober-reichsverwaltnng, ebensowenig wie es eine allgemeine Reichs-gesetzgebnng gab. Da im Juvestiturstreit die vou Otto dem Groen geschaffene bischfliche Reichsverwaltung (<. 53) in Versall geraten war, machten Friedrich Barbarossa und seine nchsten Nach-folger die Ministerialen zu Reichsbeamten, indem sie ihnen bte Verwaltung der Krongter mtb der staufischcu Hausgter bertrugen. Doch war auch bamit keine wirkliche Reichsverwaltung hergestellt. Denn diese Reichsministerialen waren sehr unregelmig in Dentschlanb verteilt, muten bei der noch Herrschenben Naturalwirtschaft mit Gtern belehnt werben und trachteten barum auch nach Erblichkeit. Als das Reich Heinrichs des Lwen zertrmmert worben war, gab es in Dentschlanb kein greres Stammesherzogtuni mehr, und beim Ausgange der Hohenstaufen bestanb das Reich aus einer Menge kleiner und mittelgroer Territorien. Diese wrben nicht mehr bttrch Stammesgemeinschaft, souberu durch die Herrschenben Geschlechter zusammengehalten, bereu jebes mit allen Mitteln nach Vergrerung und Abruubuug seines Besitzes strebte. b. Reichseinknfte. Die hauptschlich in den Ertrgen der Laud-wirtschaft beftehenben Reichseiitknfte hatten sich fehr tierntinbert ; beim die Kaiser hatten in vielen Kmpfen bte Reichs gilt er vergeben, um Anhnger zu gewinnen. Von den Regalien, b. h. bett nutzbaren Vorrechten der Krone, waren die wichtigsten das Bergregal und die Markt-unb Verkehrszlle. Zu den Einknften der Könige gehrte noch das Juden schutzgelb, das bte Juben fett den blutigen Verfolgungen in der ersten Zeit der Kreuzzge als kaiserliche Kammerkuechte" fr den Schutz ihrer Person und ihres Haubels zahlten. Regelmige Reichssteuern gab es nicht. 4. Keerwesen und Wttertum. A, Das hfische Rittertum. Je mehr sich das Lehnswesen ent-wickelte (vgl. S. 28 'und 91), desto mehr schlssen sich die berittenen Lehnsleute als besonderer Kriegerstand von den Brgern und Bauern ab und bilbeteu den Ritt er stand. Durch die Kreuzzge wurde das Rittertum veredelt. Die Ritter der germanischen und romanischen Lnber verfolgten während derselben in religiser Begeisterung das Prinz, I. Nr, 29.

8. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 99

1904 - Habelschwerdt : Franke
99 immer mehr zu, zumal schon im 12. Jahrhundert die Ritterwrde fr Geld an Bauernshne verliehen wurde. Da die Ritter keinem brger-liehen Gewerbe nachgingen, gab es viele arme Ritter. Sie hielten sich an den Hfen der Groen aus und suchten ein Sehen zu erlangen, wie wir das von dem Minnesnger Walter von der Vogelweide wissen. Die Ritter lieen ihre Gter von Pchtern bewirtschaften. Oft reichten die Ertrge der Wirtschaft zur Befriedigung der gesteigerten Lebensansprche nicht aus. In jener Zeit des berganges von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft verarmten viele begterte Ritter. Bei der Schwche der kaiserlichen Herrschaft und den unruhigen Zeiten konnten viele Ritter es wagen, sich die Mittel zu einem schwel-gerischen Leben gewaltsam durch Erpressung und Raub zu erwerben Diese Raubritter bildeten jahrhundertelang den Schrecken des friedlichen Brgers und brachten Elend und Verwstung der weite Gegenden Deutschlands. 5. Gerichts- und Kechtswesen. a. Gerichte. Durch Jahrhunderte hatte sich das Gerichtswesen, in der Weise erhalten, wie es Karl der Groe geordnet hatte. Spter befreiten die Kaiser aber einzelne Gebiete von der grflichen Gerichtsbarkeit; es entstanden sog. Immunitten. Solche Befreiungen erhielten besonders die geistlichen Gebiete. Mit dem Sinken der kaiserlichen Macht traten auch in den weltlichen Frstentmern Vernderungen im Rechtswesen ein. Man unterschied jetzt: 1. das Hofgericht des Landesherrn fr Lehnssachen, zugleich die letzte Justauz fr alle Rechtsstreitigkeiten; 2. die Grafengerichte fr den Adel, die hhere Geistlichkeit und die Städte; 3. die Nieder-, Bur-oder Dorfgerichte fr die unteren Schichten der Bevlkerung. Im Herzogtum Sachsen blieb die alte Gerichtsverfassung in den Freigrafengerichten bestehen. Aus ihnen entwickelten sich spter die Femgerichte. Die Todesstrafe wurde jetzt viel hufiger verhngt und oft mit gransamen Martern verbunden. Auch die Einkerkerung in Burgen oder Klster kam in dieser Zeit aus. b. Recht. Seit den karolingischen Kapitularien wurden keine allgemein geltenden Reichsgesetze mehr erlassen. Versuche einer ein-heitlichen Reichsgesetzgebung waren das Lehnsgesetz Konrads Ii., die Landfriedensgesetze, deren erstes Heinrich Iv. gab, und die Ver-sassungsgesetze Friedrich Barbarossas (1158) und Friedrichs Ii. (1232). Da die geschriebenen Volksrechte (S. 29) in Vergessenheit gerieten, entwickelte sich das Gewohnheitsrecht, das die alten Rechtsgrundstze auf die vernderten Lebensverhltnisse anwandte. Um das Jahr 1230 wurde dieses herkmmliche deutsche Land- und Lehnsrecht von Eike 7*

9. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 101

1904 - Habelschwerdt : Franke
~r 101 Hrigen durch lngeren Aufenthalt in einer Stadt zu unabhngigen Leuten wrden. Aus den Burgmannen und den Grokanftenten entstand ein stdtischer Abel, die Patrizier ober Geschlechter, die nach und nach die Stadtverwaltung an sich brachten. Die Straen der Städte waren eng und uugepflastert, die Huser gewhnlich noch aus Holz gebaut. Viele Brger hielten Khe und Schweine fr die Bedrfnisse des Hauses. Da manche Ritter, die fr einen Kreuzzug bares Geld brauchten, ihre Gter an die kapital-krftigen Städte verkauften oder verpfndeten, vergrerte sich deren Besitz. Der neubelebte Haudel steigerte den Reichtum der Städte, und damit wuchs ihre Selbstndigkeit. Von den geldbedrftigen Fürsten erwarben sie die Befreiung von Zllen, das Stapelrecht,*) Mnz- und Zollrecht und auch die Gerichtsbarkeit. Letztere wurde daun von dem Schultheien gebt, den der Rat whlte und der Kaiser mit dem Gerichtsbann belehnte. Diejenigen Städte, die auf diese Weise in ein unmittelbares Verhltnis zu Kaiser und Reich traten, nannte man Reichsstdte oder freie Städte. Das Gebiet, in welchem die Rechte der Stadt Geltung hatten, hie Weichbild. Whrend die kniglichen Pfalzstdte, wie Nrnberg, Frankfurt am Main, Ulm, von selbst zu Reichsstdten wurden, erlangten die bischflichen Städte die Reichsfreiheit meist erst nach blutigen Kmpfen. In vielen Stdteu, namentlich in denen des Nordens und Ostens, wahrte der Landesherr seine Hoheitsrechte; sie blieben Landstdte. Die Brger bildeten einen neuen Stand, und die Städte, die auf wirtschaftlichem Gebiet den Fürsten und dem Adel weit voraus waren, suchten durch Vereinigung zu Bndnissen auch politischen Einflu im Reiche zu gewinnen (vgl. S. 89). Infolge des Handels entwickelte sich in den Stdten zuerst die Geld Wirtschaft, und an Stelle der Naturalabgaben traten Steuern. b. Handel und Gewerbe. Der Aufschwung, den der Handel durch die Kreuzzge gewauu, kam auch den deutschen Stdten zugute. Die Erzeugnisse des Morgenlandes wurden durch die Kaufleute der italienischen Seestdte Amalfi, Genua, Pisa, Venedig dem Welthandel zugefhrt. In diesen traten jetzt die deutschen Kaufleute ein, die bis dahin besonders Zwischenhandel getrieben hatten. Ein Haupthandelsweg lief von Venedig, das seit der Grndung des lateinischen *) In den Stdten, die das Stapelrecht besaen, muten alle Frachten eine bestimmte Zeit und an bestimmten Orten den Brgern feilgeboten werden; die Weiterbefrderung der Waren war nur erlaubt, wenn sie unverkauft blieben. Dieses Recht brachte einzelnen Stdten groe Vorteile ein, war aber der Entwicklung des Handels sehr hinderlich. Michael, Geschichte des deutschen Volkes seit dem 13. Jahrhundert bis zum Ausgange des Mittelalters: Die Entstehung der Geldwirtschaft in Deutsch-land. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 41.

10. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 107

1904 - Habelschwerdt : Franke
107 einen Vertrag, nach welchem sie 40 60 oder mehr Hufen Landes zu Lehen erhielten. (Eine Hufe hatte gewhnlich 60 Morgen oder etwa 15 ha.) Zwei bis vier Hufen gehrten dem Unternehmer, zwei waren fr die Pfarrei bestimmt, die brigen Hufen erhielten die Ansiedler. Der Unternehmer wurde der Erbschulze des Dorfes. Er war frei von Abgaben, mute aber dem Landeshern ein Lehns-pferd stellen und selbst Reiterdienste leisten. Die angesiedelten Bauern zahlten Grundzins und Zehnten. Bei der Grndung neuer Städte verfuhr man hnlich, nur war die erworbene Bodenflche grer. Diese neuangelegten Städte zeigen fast alle denselben Banvlan. In der Mitte wurde der vier-eckige Marktplatz (Riug) angelegt, auf dem das Rathaus feinen Platz fand. Vom Markte gehen rechtwinklig die Straen aus. Die Pfarr-kirche baute man anf einen Platz in der Nhe des Marktes. Whrend unter den letzten Hohenstaufen die Kaisermacht verfiel, befestigten deutsche Bauer, Brger, Mnche, Priester und Ritter zum Teil auf friedlichem Wege die Herrschaft ihres Volkstums der ein Gebiet, das jetzt etwa 3/ des Deutschen Reiches bildet. Mit Recht hat man darum die Besiedlung und Germauisieruug der Slawen-lnder als die Grotat des deutscheu Volkes im Mittelalter" bezeichnet. Ircrnkreich und gngcan zur Zeit der stcrusifchen Kcriser. Frankreich. Seit dem Beginn des 12. Jahrhunderts fanden die Kapetinger in ihrem Streben, einen Einheitsstaat zu grnden, Untersttzung an den Bauern, die sie vor dem raubgierigen Adel schtzten, an der Geistlichkeit und an den Stdten, in denen sich die Selbstverwaltung entwickelte. Ludwig Vii. (11371180) beteiligte sich mit Konrad Iii. am 2. Kreuzzuge. Als sich seine von ihm geschiedene Gemahlin Eleonore von Poitiers mit dem Thron-erben von England verheiratete, kam die ganze westliche Hlfte von Frankreich in englischen Besitz. Ludwigs Sohn Philipp Ii. mit dem Beinamen Angustns, d. h. Mehrer des Reichs (11801223), ist einer der grten Kapetinger. Er nahm mit Friedrich Barbarossa und Richard Lwenherz an dem 3. Kreuzzuge teil. Seiner klugen und rcksichtslosen Politik gelang es, die Macht des Knigs zu strken und die englischen Besitzungen in Frankreich zu gewinnen. 1214 schlug er die Englnder und den mit ihnen verbndeten Kaiser Otto Iv. in der Schlacht bei Bonvines. Gegen Ende seiner Regierung brachen die Albigenserkriege aus, die schlielich 1243 zur Ausbreitung der kapetingischen Macht der Sdfrankreich fhrten. Unter Philipp Ii. August erwachte das franzsische Nationalbewutsein. Da die Ppste in den Kmpfen mit Kaiser Friedrich Ii. sich auf Frankreich sttzten, so be-gann dessen Ansehen und Einflu auf Kosten Deutschlands zu steigen. Unter Philipps Ii. Enkel Ludwig dem Heiligen (12261270), fr den anfangs seine kluge Mutter Blanka regierte, stieg die Knigsmacht immer mehr und schlug im Herzen des franzsischen Volkes tiefe Wurzel. Ludwig stellte die
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