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1305 seinen Sitz nach Avignon verlegte („babylonische Gefangenschaft" 1305—77) und die Päpste ihren Einfluß auf die politischen Berhält-nisse in Deutschland verloren.
2. Er strebte nach Vergrößerung seiner Hausmacht. Doch vergebens suchte er Holland und Thüringen zu gewinnen. Böhmen kam vorübergehend in seine Gewalt.
Albrecht wurde von seinem Neffen Johann Parricida 1308 ermordet.
Historisches über die Kämpfe in der Schweiz. In den sogenannten Waldstätten Schwyz, Uri, Unterwalden hatte sich ein freier Bauernstand erhalten. Seit dem 12. Jahrhunderte hatten jedoch die Grafen von Habsburg Vogteirechte in diesen Landgemeinden erworben. Aber der Freiheitssinn der Bevölkerung stellte sich ihnen entgegen, und Friedrich Ii. stellte die Reichsunmittelbarkeit wieder her. Zwar wußte Rudols von Habsburg die alten Vogteirechte wiederzugewinnen, aber nach seinem Tode traten die Waldstätte zu einer Eidgenossenschaft zusammen, deren Freiheiten Adolf von Nassau und Albrecht anerkannten. (Sagen von dem Drucke der österreichischen Vögte, vom Schwure auf dem Rütli, von Tell.)
Iv. Heinrich Vii. von Luxemburg, 1308—1313. Er war
ein Lehnsträger der französischen Krone und wurde vou der geistlichen Partei gewählt.
1. Gründung einer Hausmacht. In Böhmen hatte sich eine mit der Regierung des Königs (Heinrich von Kärnthen) unzufriedene Adelspartei gebildet, welche Heinrich Vii. die Krone anbot. Dieser belehnte damit seinen eigenen Sohn Johann, den er mit einer böhmischen Prinzessin vermählte.
2. Sein Zug nach Italien. Bon den romantischen Jdecen des Rittertums durchdrungen, begeisterte sich Heinrich noch einmal für die mit der deutschen Krone sich verbindende Anschauung von der Herrschaft der Welt. Daher unternahm er einen Zng nach Italien, um dort das kaiserliche Ansehen wieder herzustellen. Bon den italienischen Patrioten, besonders von dem Dichter Dante Alighieri, begrüßt, erwarb er iu Mailand die lombardische Krone und stellte auch die Kaiserwürde nach 62jähriger Unterbrechung wieder her, 1312. Aber er konnte die Guelfeu, mit welchem Namen jetzt die republikanische Partei bezeichnet wurde, nicht unterwerfen, und als er sich zu einem Feldzuge gegen Neapel rüstete, starb er.
V. Ariedrich von Österreich, 1314—1330, und Ludwig
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Extrahierte Ortsnamen: Avignon Deutschland Holland Schweiz Schwyz Habsburg Nassau Luxemburg Italien Italien Mailand Neapel
- 1. Der König. Seine Würde war für gewöhnlich erblich; nur beim
Mangel eines Erben trat die Wahl ein. Das änßere Kennzeichen war das lange Haupthaar. Die Einkünfte des Königs bestanden im Ertrage seiner eigenen Güter, in einem größeren Anteil an der Kriegsbeute und in freiwilligen Leistungen der Unterthanen. Die wichtigsten Beamten des königlichen Hauses waren: a) der Truchseß (Aussicht über den Hoshalt und das Gesinde), b) der Marschall (Sorge für den Marstall), c) der The-saurius (Beaufsichtigung der Schatzkammer), d) der Schenk (Sorge für den Keller). Reichsbeamte waren: a) der Pfalzgraf, der den König in der Ausübung der Gerichtsbarkeit vertrat, b) der Kanzler, der die Urkunden ausfertigte, c) der Major domus.
2. Stand der Personen.
a) Die Basalten. Bei der Eroberung eines Landes entstand neben dem Volksadel (der übrigens bei den Franken fehlte) ein neuer Lehnsadel. Der König übertrug einen Teil des Grundbesitzes, oft auch Zölle und regelmäßige Erträge, an treue Diener als Lehen. Der Lehnsträger hieß Vasall und war besonders zur Heeresfolge im Kriege verpflichtet. 2.as Lehen war nicht erblich; nach dem Tode des Vasallen mußte eine neue Belehnung stattfinden. Da große Vasallen ihren getreuen Dienstleuten ebenfalls kleinere Lehen gaben, so wurde damit eine Kette von Abhängigkeiten geschaffen, die den Grundcharakter des mittelalterlichen Staatslebens ausmacht.
b) Die Freien. Sie erhielten bei der Eroberung des neuen Landes wiederum ein freies Grundstück (Altob) und mußten den Hitlbeib leisten.
c) Die Halbfreien. Sie zerfielen 1. in Diensthörige ober Ministerielle (darunter auch Freie und Adlige), welche Dienste geleistet, zu benen eine größere Einsicht und Tüchtigkeit notwenbig war, und basür Land als ein Beneficium erhalten hatten, und 2. in Hosh orige, einen halbfreien Bauernstand
Außerhalb biefer Stänbe ftanben die Leibeigenen.
3. Die Verwaltung. Das Land zerfiel in Gaue, beren Vorsteher die Gaugrasen waren, jeber Gau in Hunberte mit dem Schulbheißen an der Spitze, jebe Hunberte in Marken unter einem Dekanus. Die Hauptbefugnisse der Grafen waren der Heer- und Gerichtsbann und die Erhebung der königlichen Einkünfte. Manche Güter, besonbers kirchliche, besaßen Immunität, b. h. sie stauben außerhalb biefer Gewalten.
4. Das Gerichtswesen. Auch hierin lebte, wie in der Verwaltung, die alte Volksfreiheit fort. Mit der Zeit entstanden 3 Arten von Gerichten:
a) Das Hofgericht, das unter dem Vorsitze des Königs ober des Psalz-grasen über die Ministerialen richtete;
b) das Lehnsgericht für die Vasallen;
c) das Gaugericht für die Insassen des Gaues. Es war aus Freien zusammengesetzt und richtete nach Gewohnheitsrecht. Als Beweismittel galten Eibeshelfer, welche ihre Überzeugung beschworen, daß der Ange-
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d. H. den Schwerpunkt der Regierung aus der Volksversammlung in seine Hand zu legen. Die wichtigsten Veränderungen in der Verfassung sind:
1. Die Einrichtung der Reichstage. Die weltlichen und geist-
lichen Großen versammelten sich im Frühjahre, um über Krieg und Frieden und die Abänderung der Gesetze abzustimmen.
2. Die Abschaffung der Herzogswürde und die Einsetzung der Gaugrafen. Dadurch wurde die Selbständigkeit der germanischen Landesteile gebrochen, denn die Grafen handelten als Beamte des Kaisers.
3. Die Einsetzung der Sendgrafen (je zwei geistliche und weltliche). Sie ließen den Heerbann und das Gaugericht zusammenberufen und kontrollierten den Zustand des Klerus und der Gemeinden.
4. Die Einsetzung der Markgrafen. Sie standen den Marken
an der Grenze vor und hatten ausgedehntere Befugnisse, als die Gaugrafen.
5. Veränderungen im Kriegswesen. Um den Mittelstand der
Freien zu erhalten, die in den Kriegen häufig in das Hörigkeitsverhältnis gekommen waren, gab Karl das Gesetz, daß nur die Freien kriegspflichtig sein sollten, die mindestens 3 Hufen Land hätten.
D. Karls Sorge für das geistige und materielle Wohl seiner Anterthanen.
Das Ziel Karls d. Gr. war, ein einheitliches christlich-germani-sches Reich zu gründen. Durch die in den Kapitularien gesammelten Reichstagsbeschlüsse bahnte er die erste gemeinsame Gesetzgebung für das Reich an.
1. Sorge für die Hebung des kirchlichen Lebens.
a) Er regelte die Einkünfte der Geistlichen und verlieh den Kirchen
Immunität.
b) Im Sachsenlande gründete er 7 Bistümer: Osnabrück, Münster,
Paderborn, Minden, Verden, Bremen, Halberstadt.
2. Sorge für die Hebung der Bildung.
a) Die bestehenden Klosterschulen zu St. Gallen, Reichenau, Hirsau
und Fulda wurden gefördert und neue zu Paris und Tours
angelegt.
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Extrahierte Personennamen: Karl Karl Karls Karls
Extrahierte Ortsnamen: Karls Karls Sachsenlande Paderborn Minden Bremen Halberstadt Reichenau Fulda Paris
wichtigste Sorge, da von der pünktlichen Zahlung der Kontrilmtions-raten die Befreiung des Staates abhing. Es wurde Papiergeld mit Zwangskurs ausgegeben und in allen Teilen der Verwaltung die strengste Sparsamkeit eingeführt. Der königliche Hof beschränkte seine Ausgaben "aufs knappste; das goldene Tafelservice wanderte in die Münze. Die Verbrauchs und Lu^ussteuern wurden erhöht; die Gewerbesteuer ward eingeführt. Durch den Verkauf der Domänen, die Einziehung der geistlichen Güter (1810) und durch Anleihen sollten die Staatsschulden gedeckt werden.
Iii. Die Verwaltung. Am glänzendsten trat die reiche organisatorische Kraft Steins in der „Verordnung über die veränderte Verfassung der obersten -Verwaltungsbehörden" hervor. Der Hauwveck derselben war, der Verwaltung die möglichste Einheit, Kraft und Regsamkeit zu geben und auch die Kräfte jed:s einzelnen dafür in Anspruch zu nehmen. Die Minister sollten fortan nur unter den Augen des Königs beraten; die Geschäfte wurden nach Gegenständen, nicht mehr nach Provinzen behandelt (5 Zweige der Staatsverwaltung unter 5 Ministern); dem Ministerium untergeordnet wurden die Regierungen; au die Spitze der Provinzen traten Präsidenten. Die Rechtspflege wurde von der Verwaltung getrennt.
Iv. Das Städtewesen, 1808. Es lag tu Steins Absichten, den Landgemeinden Selbstverwaltung zu geben; doch nur bei den Städten ist ihm dies gelungen. Bisher standen die Stadtbehörden unter völliger Abhängigkeit von den Regierungsbehörden; an die Spitze der Stadtverwaltung war gewöhnlich ein Invalide gestellt, deut die nötige Sachkenntnis abging. Fortan hatte die Bürgerschaft eine selbstgewühlte Vertretung, die Stadtverordneten, welche sämtliche Gemeinde-augelegenheiten zu besorgen, Leistungen und Lasten aus bic Bürgerschaft zu verteilen hatten. Die ausführende Behürbc war der Magistrat. Die Bürgermeister würden von den Stäbten der Regierung präsentiert.
B. Die Verbesserung des Heeres. Dieselbe würde vou Scharnhorst und Gneisenan vollzogen.
Scharnhorst stammte aus Hannover imb legte in der Kriegsschule zu Wilhelntstem den Grund zu der reichen wissenschaftlichen und soldatischen Bildung, die ihn auszeichnete. Im Jahre 1801 trat er als Offizier in preußische Dienste und suchte als Lehrer und Schriftsteller die jüngeren Offiziere anzuregen. Als Schriftsteller hat er mehrfach die revolutionäre Kriegsführung der
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der Regierung strebte. Mit dem Knigtum schliet in Rom tine Periode kraftvoller Entwicklung ab. Rom war der Vorort Latiums geworden und stand an der Spitze von 30 Gemeinden. Die Patrizier bildeten trotz der Centuriatversassung einen streng geschlossenen Ge-schlechterstaat. Ihr Leben war durch Einfachheit und Sittenstrenge ausgezeichnet. Der Ackerbau war die Grundlage des Erwerbs und galt als vornehmste Beschftigung. In den Plebejern aber stand den Patriziern ein Volkselement gegenber, das ihnen ihre bevorrechtete Stellung streitig machte; in dem Kampf beider Stnde liegt daher der Schwerpunkt der weiteren Entwicklung, aber auch der Keim der Gre Roms.
Zweite Periode.
Die Zeit der Republik, 50930 v. Chr.
Erster Abschnitt.
Kis zum der ymtifdjm Kriege,
509-264.
|)ie Einrichtung der Keputik.
Die Konsuln. Nach der Vertreibung des Tarquiuius gingen die wichtigsten Befugnisse des Knigs aus 2 Beamte der, die anfangs Prtoren, spter Konsuln genannt wurden. Ihr Amt war ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Wahl erfolgte jhrlich in den Centuriat-fomitien. Die Konsuln hatten den Oberbefehl im Kriege, die richterliche und Strafgewalt und die Sorge fr die Ausfhrung der geltenden Verfafsuugsbestimmungen und rechtlichen Beschlsse (Verwaltung). Das Abzeichen der konsularischen Gewalt waren 12 Liktoren, die mit Stab-bndeln, aus denen Beile, die Sinnbilder der Strafgewalt, hervor-ragten, dem Konsul, der gerade die Geschfte fhrte, vorangingen. Beschrnkt war die konsularische Gewalt gegenber der kniglichen dadurch, da ein Konsul gegen den andern angerufen werden konnte und da sie fr ihre Amtsfhrung verantwortlich waren; ferner hatte man die priesterlichen Befugnisse abgezweigt und einem auf Lebenszeit gewhlten Opferknig", der aber jeder politischen Bedeutung entbehrte, bertragen, und endlich war bald nach Einrichtung der Republik gegen die Todesstrafe oder die krperliche Zchtigung die Berufung an das in den Centuriatkomitim versammelte Volk eingefhrt worden.
Die Onstur. Aus der Knigszeit war das Amt der Qustoren bernommen worden, deren je einer, spter je zwei den beiden Konsuln beigegeben wurden. Whrend sie aber in der Knigszeit richterliche Befugnisse hatten (qnaerere = inquir^re untersuchen, daher ihr Name), wurden sie in der Republik Verwaltuugsbeamte und bekamen
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ihre herkmmlichen und verbrieften" Rechte besttigen und beschwret. (Vgl. die Huldigung der nlrkischen Stnde beim Regierungsantritt Friedrichs von Hohenzollern.)
Das wichtigste Recht der Landstnde war das der Stener-bewilliguug. Wenn der Landesherr fr einen Krieg oder die immer kostspieliger werdende Hofhaltung Geld brauchte, so verhandelte er auf einem Landtage" persnlich mit den versammelten Land-stnden; denn ohne ihre Zustimmung durste er dem Lande keine neue Steuer auferlegen. (Vgl. die Bierziefe unter Albrecht Achilles und Johann Cicero.)
Da die Einknfte der Fürsten bis ins 14. Jahrhundert zum groen Teil aus Naturalien bestanden, muten die Landesherren ihren Aufenthalt bestndig wechseln. Im 15. Jahrhundert ermglichte es ihnen aber die Geldwirtschaft, einen festen Wohnsitz zu whlen. Sie zogen ans ihren Burgen in eine grere Stadt und bauten dort ein gerumiges Schlo, das ihnen und ihrem Hofstaat zum dauernden Aufenthalt diente. Diese Stadt wurde die Landeshauptstadt, so Berlin im Jahre 1443. Es begann sich jetzt eine neue Art der Land es Verwaltung zu entwickeln. Diese war nicht mehr auf das Lehnswefen, fondern auf ein besoldetes, absetzbares Beamtentum gegrndet. Die Beamten waren aber noch nicht Staatsbeamte int heutigen Sinne, sondern mehr persnliche Diener des Fürsten. Sie gehrten zum Hof und erhielten von diesem neben Naturalien und Geld gewhnlich auch die Kost. Den ersten Rang nahmen der Kanzler als Leiter des immer mehr zunehmenden schriftlichen Verkehrs, der Landrentmeister fr die Verwaltung der frstlichen Einknfte und einige heimliche" oder geheime" Rte ein. Diese Beamten gehrten gegen Ende des Mittelalters dem Juristenstande an und besorgten auch die Rechtsprechung, die von der Verwaltung noch nicht getrennt war.
Die frstlichen Beamten suchten nach den Grundstzen des rmischen Rechtes die Macht der Landesherren den Stnden gegenber zu be-festigen. Bei der Uneinigkeit, die vielfach in den kleinen Stadtrepnbliken herrschte, gelang es dem Landesherrn leicht, die Selbstverwaltung zu beschrnken und die Wahl der Ratsmitglieder von seiner Besttigung abhngig zu machen (vgl. Friedrich Ii. und Johann Cicero und die mrkischen Städte). Eine wesentliche Frderung erfuhr die Macht der deutscheu Frstenhuser auch dadurch, da sie in vielen Bistmern die Wahl ihrer nachgeborenen Shne zu Bischfen durchsetzten.
2. Adet und Aauern.
Je mehr die Geldwirtschaft sich verbreitete und der Wohlstand der Städte infolge des Aufschwunges von Handel und Gewerbe zunahm, desto mehr verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Ritter. Ihre
9*
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zugesagte Hilfe gestellt hatte, schlo dieser nicht blo ohne Wissen Friedrich Wilhelms I. Frieden, sondern nahm anch seine Zusage in der bergischen Angelegenheit zurck. Der König war der diese Handlungsweise des Kaisers entrstet und sprach, auf deu Kronprinzen zeigend: Da steht einer, der mich reichen wird!"
3. Die innere Verwaltung. Das Ziel des Knigs war, dem Staate durch ein tchtiges und starkes Heer Achtung und Halt zu verschaffen und die Mittel zur Unterhaltung des Heeres im Lande selbst zu gewinnen. Die Staatsverwaltung wurde vom Könige vollstndig umgendert. Er schuf das Generaldirektorium und die Generalrechen kmm er. Das Generaldirektorium war die oberste Verwaltungsbehrde; es gliederte sich in fnf Abteilungen, an deren Spitze je eiu Minister stand. Der König hatte die Instruktion fr die neue Behrde selbst ausgearbeitet und fhrte den Vorsitz. In den Provinzen wurden die bestehenden Behrden in den Kriegs-und Domnenkammern vereinigt. Durch genaue Vorschriften und gegenseitige berwachung wurden die Beamten zur treuesteu Pflicht-erfllung angehalten. Die Generalrechenkammer (Oberrechnungskammer), die noch heute in Potsdam besteht, hat smtliche Rechnungen des Staatshaushalts zu prfen. Mit diesen Einrichtungen war die innere Einheit des Staates vollendet.
Die Wirtschaftspolitik des Knigs, der den Ansichten der Merkantilisten (<S. 232) huldigte, ging daraus aus, die Einnahmen fortgesetzt zu erhheu. Die Steuerfreiheit des Adels hrte auf. Von allem Grundbesitz wurde eine Generalhufen st euer erhoben und ein Z oll auf auslndische Waren eingefhrt. Whrend in Frankreich infolge der Verpachtung der Steuern an Unternehmer das Volk durch unerschwingliche Abgaben wirtschaftlich zugruude gerichtet wurde, suchte Friedrich Wilhelm wie ein weiser Hausvater die Lasten gleichmig zu verteilen. Er lie die Mitglieder des Generaldirektoriums schwre, da sie soviel als mglich die Konserbation (Erhaltung) der Untertanen " frdern wrden. Eine ergiebige Einnahmequelle bildete die Akzise, eine Abgabe, die fr alle in die Städte eingefhrten Waren gezahlt werden mute. Wer ein neues Amt ober eine Befrderung erhielt, mute eine bestimmte Abgabe fr die Rekrutenkasse leisten. Die Ertrge der Domnen, die er in Zeitpacht gab, und die Einknfte aus dem Htten-, Post- und Salzregal wurden vermehrt; in den Ausgaben fr die Verwaltung wurde aber berall gespart. So kam es, da sich die Eiuuahmeu während der Regierung des Knigs fast
Oncken, Das Zeitalter Friedrichs des Groen: Friedrich Wilhelm I. als Schpfer des Heerwesens und der Verwaltung des preuischen Staates. Atzler, Qu. u. 8. Ii. Nr. 40.
Aus der Instruktion Friedrich Wilhelms I. fr das Generaldirektorium. Atzler, a. a. ) Nr. 39.
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b. Reform des Stdtewes ens. In den meisten Stdten wurden die unteren Klassen durch die eigenntzige und oft unehrliche Herrschaft der Ratsfamilien und die mir den Bevorrechteten dienenden Znfte schwer bedrckt. Friedrich Wilhelm stellte die Städte unter die Aussicht der Steuerrte, die ihr Amt mit Strenge und militrischer Pnktlichkeit auszuben hatten, und regelte durch genaue Vorschriften die inneren stdtischen Angelegenheiten. Die Gewerbttigkeit wute der König zu steigern, indem er den Steuersatz auf ausludische Waren erhhte und Fabrikeu im eigenen Lande anlegte. Einen besonderen Aufschwung nahm die Tuchfabrikation. Friedrich Wilhelm I. selbst trug nur inlndisches Tuch und verlangte, da alle Untertanen seinem Beispiele folgten. Durch die Einfhrung von gleichem Ma und Gewicht wurde der H a u d e l gefrdert.
c. Den geistigen Interessen schenkte der nur auf den praktischen Nutzen bedachte König nicht viel Beachtung. Doch gab er dem Medizinal-Wesen eine neue Gestaltung und stiftete in Berlin ein groes Kranken-haus, die Charite (schonte). Eiu besonderes Verdienst erwarb er sich dadurch, da er den Grund zur preuischen Volksschule legte. Im Jahre 1717 fhrte er den allgemeinen Schulzwang ein; denn er wollte, da jeder iu seinem Staate lesen, schreiben und rechnen knne und in Gottes Wort unterwiesen werde". Ganz besonderer Frsorge erfreute sich iu dieser Hinsicht Ostpreuen. Gegen 1700 Dorfschulen wnrden unter seiner Regierung gegrndet, und auf seinen Reisen prfte er wohl auch selbst die Schulkinder. Der König stiftete einen Schulfonds (mons pietatis) von 50 000 Talern zur Untersttzung armer Gemeinden. In Stettin wurde mit Erlaubnis des Knigs das erste preuische Lehrerseminar eingerichtet.
5. Das Heerwesen. Friedrich Wilhelms Hauptsorge und besondere Liebe galt den Soldaten. Er hatte erkannt, da Preuens Stellung und Entwicklung von seinem Heere abhnge; darum suchte er die Wehrkraft des Landes soweit als mglich zu verstrken und seine Trnppen in steter Kriegsbereitschaft zu halten. Er brachte das Heer von 38 000 ans 83 000 Mann, so da ungefhr auf 30 Einwohner ein Soldat kam. Friedrich Wilhelm erfate schon den Gedanken der allgemeinen Wehrpflicht, darum fhrte er im Jahre 1733 das Kanton-system ein. Das ganze Land wurde in Bezirke (Kantone) geteilt, die fr bestimmte Regimenter die Rekruten zu stellen hatten. Die
Berner, Geschichte des Preuischen Staates: Die Reform des Stdte-wesens durch Friedrich Wilhelm I. Atzler, Qu. it. L. Ii. Nr. 41.
Einfuhrung des Schulzwanges durch Friedrich Wilhelm I. Atzler, a. a. O-Nr. 44.
Das Kantonreglement Friedrich Wilhelms I. von 1733. Atzler, a. a. O-Nr. 45.
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i
fr die Regierungen vom 26. Dezember 1808" die polizeiliche Bevormundung des Gewerbslebens, die bisher ini Sinne des Merkantil-systems (S. 233) gebt worden war, beseitigt. Die Staatsregierung gab deu durch zahlreiche Vorschriften beschrnkten Verkehr mit den notwendigsten Lebensmitteln frei und hob die Akzise und die bestehenden Zuust- und Gildetaxen auf. Infolge der Einfhrung einer allgemeinen Gewerbesteuer (1810) hrte der Zunftzwang ans; denn es konnte jetzt jeder unbescholtene Preuße gegen Lsung eines Gewerbe-schein es die Erlaubnis erhalten, ein Gewerbe zu treiben. Damit war der Gedanke der Gewerbefreiheit verwirklicht. Stadt und Land wurdeu in bezng auf die Berechtigung zum Gewerbebetrieb rechtlich gleichgestellt.
Auch in der Handelspolitik trat ein Umschwung ein, indem Preußen von dem Prohibitivsystem (S. 233) zu einem gemigten Schutzzollsystem berging.
So vollzog sich friedlich und geruschlos eine vllige Umwlzung des ganzen Wirtschaftslebens, wie sie die franzsische Revolution nur mit furchtbaren Gewalttaten hervorgebracht hatte.
c. Die Stdteordnung. Nachdem Friedrich Wilhelm I. die Verwaltung der Städte unter straffe staatliche Aufsicht gestellt hatte (S. 265), war das Interesse der Brger an der Leitung der stdtischen Angelegenheiten geschwunden. Stein suchte den alten freien Brgersinu wieder zu wecken; darum richtete er durch die vom Könige am
19.11.1808 19. November 1808 erlassene tdtebrbiiung in den Stdten die Selbstverwaltung ein. Es wurde in der Stdteordimng bestimmt, da die Brger aus ihren Rethen Stadtverordnete zu whlen haben, die der das stdtische Vermgen wachen und es verwalten. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Stadtverordneten whlen den Magistrat, der ans dem Brgermeister und den Stadtrten besteht und die Beschlsse der Stadtverordneten auszufhren hat. Ans dem Magistrat und den Stadtverordneten werden Deputationen fr die Kirchen- und Schulfachen, fr die Armenpflege und das Bau-Wesen gebildet. (Vgl. die heutigen stdtischen Verhltnisse.)
Stein wollte, da sich alle Staatsbrger am staatlichen Leben beteiligen sollten, doch konnte er seine Absichten nur in den Stdten erreichen. Die Dorfgemeinden, die noch unter der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit) standen, erhielten erst viel spter ihre politische Freiheit.
d. Die Neuordnung der Verwaltung. Am glnzendsten trat die schpferische Kraft Steins in der Verordnung der die
Ergnzungen Nr. 30.
Ans dem Publikandum, betreffend die vernderte Verfassung der obersten Staatsbehrden. Atzler, Qu. u. L. Ii. Nr. 80.
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Die Mark Brandenburg war seit der Zeit Heinrichs des Lwen das bedeutendste Frstentum im Nordeu des deutschen Reiches. Der Markgraf war Erzkmmerer des deutschen Reiches und erlangte im 13. Jahrhundert das Recht, sich au der Wahl des Kaisers zu beteiligen.
In Brandenburg herrschte wie im brigen Deutschland das Lehns-Wesen. Die Stellung des Markgraseu war aber unabhngiger als in anderen deutschen Lndern. Die Einnahmen der Markgrafen bestanden in den Gefllen der Gerichtsbarkeit, dem Grundzins, den Zllen, den Ertrgen des Mnzregals und dem Zehnten, der hier nicht an die Kirche gezahlt wurde.
In Fllen der Not berief der Markgraf die drei Stnde: Geistlichkeit, Lehnsadel und Städte, zu einem Landtage und erbat Untersttzung; die von ihnen bewilligte Abgabe hie Bede.
Der Markgraf war in seinem Lande oberster Kriegsherr. Zur Heeresfolge waren die Lehnsleute, die Ministerialen oder Dienst-mannen und je nach dem Stadtrechte auch Brger verpflichtet. Die Bauern wurden nur bei groer Gefahr zur Landesverteidigung aufgeboten.
Die Verwaltung des Landes fhrten im Namen des Markgrafen seine Beamten, die Landvgte. Im 13. Jahrhundert gab es gegen 30 Landvogteien. Unter den Vgten standen die Schulzeu der Drfer. Die Städte wurden von Stadtvgten verwaltet.
Die Gerichtsbarkeit war in der Mark anders geordnet als im Reiche. Der Markgraf oder seine Hofrichter urteilten der die Ritter in den Hofgerichten. In den Drfern sprach der Schulze im Verein mit Schffen Recht. der grere Streitflle entschied der Landvogt im Landding; die Städte und geistlichen Stifter waren von dieser Gerichtsbarkeit frei.
2. Der Adel. Whrend der sddeutsche Adel zur Hohenstaufenzeit eine hohe Blte erreichte, blieb der mrkische Adel arm. Viele der Adligen besaen keine Burg, sondern nur ein Gehst, das von einem Zaune umgeben war. Man nannte sie Zaunjunker" im Gegensatze zu den Schlogesessenen". Die adligen Sehnstrger waren verpflichtet, dem Markgrafen mit ihren Knechten Heeresfolge zu leisten.
3. Die Brger und Bauern. Die Besiedlung der mrkischen Lnder erfolgte in derselben Weise wie in den brigen Slawenlndern (<S. 106). Fr die Städte der Mark galt das Brandenburger Stadt-recht, dem das Magdeburger zum Vorbilde gedient hatte. Es gewhrte den erbeingesessenen Brgern das Recht, in den Rat fr die Verwaltung gewhlt zu werden. Die Brger trieben Ackerbau, Gewerbe und Handel. Im Interesse des letzteren traten mehrere mrkische Städte der Hanse bei.
Droysen, Geschichte der preuischen Politik: Die Entwicklung der Land-stnde unter den Askaniern- Atzler, Qu. u. L. Ii. Nr. 10,
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Extrahierte Personennamen: Heinrichs Hofrichter
Extrahierte Ortsnamen: Brandenburg Brandenburg Deutschland