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1305 seinen Sitz nach Avignon verlegte („babylonische Gefangenschaft" 1305—77) und die Päpste ihren Einfluß auf die politischen Berhält-nisse in Deutschland verloren.
2. Er strebte nach Vergrößerung seiner Hausmacht. Doch vergebens suchte er Holland und Thüringen zu gewinnen. Böhmen kam vorübergehend in seine Gewalt.
Albrecht wurde von seinem Neffen Johann Parricida 1308 ermordet.
Historisches über die Kämpfe in der Schweiz. In den sogenannten Waldstätten Schwyz, Uri, Unterwalden hatte sich ein freier Bauernstand erhalten. Seit dem 12. Jahrhunderte hatten jedoch die Grafen von Habsburg Vogteirechte in diesen Landgemeinden erworben. Aber der Freiheitssinn der Bevölkerung stellte sich ihnen entgegen, und Friedrich Ii. stellte die Reichsunmittelbarkeit wieder her. Zwar wußte Rudols von Habsburg die alten Vogteirechte wiederzugewinnen, aber nach seinem Tode traten die Waldstätte zu einer Eidgenossenschaft zusammen, deren Freiheiten Adolf von Nassau und Albrecht anerkannten. (Sagen von dem Drucke der österreichischen Vögte, vom Schwure auf dem Rütli, von Tell.)
Iv. Heinrich Vii. von Luxemburg, 1308—1313. Er war
ein Lehnsträger der französischen Krone und wurde vou der geistlichen Partei gewählt.
1. Gründung einer Hausmacht. In Böhmen hatte sich eine mit der Regierung des Königs (Heinrich von Kärnthen) unzufriedene Adelspartei gebildet, welche Heinrich Vii. die Krone anbot. Dieser belehnte damit seinen eigenen Sohn Johann, den er mit einer böhmischen Prinzessin vermählte.
2. Sein Zug nach Italien. Bon den romantischen Jdecen des Rittertums durchdrungen, begeisterte sich Heinrich noch einmal für die mit der deutschen Krone sich verbindende Anschauung von der Herrschaft der Welt. Daher unternahm er einen Zng nach Italien, um dort das kaiserliche Ansehen wieder herzustellen. Bon den italienischen Patrioten, besonders von dem Dichter Dante Alighieri, begrüßt, erwarb er iu Mailand die lombardische Krone und stellte auch die Kaiserwürde nach 62jähriger Unterbrechung wieder her, 1312. Aber er konnte die Guelfeu, mit welchem Namen jetzt die republikanische Partei bezeichnet wurde, nicht unterwerfen, und als er sich zu einem Feldzuge gegen Neapel rüstete, starb er.
V. Ariedrich von Österreich, 1314—1330, und Ludwig
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Extrahierte Personennamen: Albrecht Johann_Parricida Johann Friedrich_Ii Friedrich Adolf Albrecht Albrecht Heinrich_Vii Heinrich Heinrich_von_Kärnthen Heinrich Heinrich_Vii Heinrich Johann Johann Heinrich Heinrich Dante_Alighieri V._Ariedrich_von_Österreich
Extrahierte Ortsnamen: Avignon Deutschland Holland Schweiz Schwyz Habsburg Nassau Luxemburg Italien Italien Mailand Neapel
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I>er 2. messenische Krieg (685-668).
Die Veranlassung dazu war der Druck, unter dem die Messenier standen, in Verbindung mit den innern Zerwürfnissen in Sparta. Von dem attischen Dichter Tyrtäus angefeuert, besiegten die Spartaner die Messenier nach heftigem Widerstände. Messenien wurde gauz unterworfen.
Der pekoponnesische Wund.
Nach den messenischen Kriegen ging das Streben der dorischen Politik auf die Vorherrschaft im Peloponnes. Aber erst nachdem Argos, das früher die erste Stellung behauptet hatte, verfallen war, gelang es den Spartanern, mit den Staaten des Peloponnes, außer Argos, Achaia und einem Teile von Arkadien, einen Bund zu gegenseitigem Beistaude im Kriege zu schließen. Die Bundesstaaten, an deren Spitze Sparta stand, berieten ihre gemeinsamen Angelegenheiten zu Korinth oder Sparta.
Athen.
Me älteste Verfassung in Attika.
1. Das Königtum. Die Geschichte Attikas beginnt mit Thesens, der 12 getrennte Gemeinden zu einem Ganzen vereinigt haben soll. Er teilte das Volk in 3 Stände: Enpatriden (Adlige), Geomoreu (Landbesitzer) und Deminrgen (Handwerker). Dieselben gehörten vier Stämmen oder Phylen an, die in Geschlechter geteilt waren. Der letzte König war Kodrns, der sich beim Einfalle der Dorer freiwillig dem Tode preisgab (1068).
2. Einsetzung der Archonten. Der attische Adel benutzte den Tod des Kodrns, das Königtum abzuschaffen.
a) Zunächst wurde das Königtum in ein erbliches, lebenslängliches Archontat verwandelt, das sich von ersterem nur durch die Verantwortlichkeit unterschied.
b) Da der Adel nach größerer Teilnahme an der Regierungsgewalt strebte, so beschränkte er das Archon tat auf 10 Jahre.
c) Endlich wurden seit 682 neun jährlich wechselnde Archonten ernannt. Der erste hieß Eponymns (Namengeber); er hatte die Oberaufsicht über die Verwaltung und die Sorge für alle die Familienverhältnisse betreffenden Angelegenheiten.
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bb) bei politischen Streitigkeiten mußte jeder Partei ergreifen.
c) Die Erziehung. Dieselbe bezweckte die gleichmäßige Ausbildung des Körpers und Geistes und war mehr Sache des einzelnen. Die Knaben wurden im Lesen, Schreiben, in der Litteratur und Musik unterrichtet; mit dem 18. Jahre begann die Ausbildung zum Kriegsdienste, mit dem 20. Jahre wurde der junge Mann Bürger.
Solon ließ die Bürger schwören, 10 Jahre lang an seinen Gesetzen nichts zu ändern, und begab sich dann auf Reisen. Er starb auf Cypern 559.
Iie Tyrannis des 'Miststratus und des Kippias.
1. Pisistratus. Trotz der Verfassung des Solon begann das Parteitreiben in Athen von neuem. Pisistratus stellte sich an die Spitze der Bergbewohner, welche eine gleiche Verteilung des Gruud-besitzes gehofft hatten, und richtete in Athen die Tyrannis auf. Zwar wurde er mehrmals vertrieben, doch kehrte er 538 dauernd zurück. Er bewies sich als umsichtigen Herrscher.
a) Zunächst sorgte er für reichliche Geldmittel und für ein tüch> tiges Heer;
b) uni dem niederen Volke Verdienst zuzuwenden, begann er die Anlage großer Bauten;
c) er ließ die homerischen Gesänge sammeln.
2. Hippias. Von des Pisistratus Söhnen folgte Hippias (528 bis 510). Auch er regierte anfangs mit Mäßigung; als aber sein Bruder Hipparch in einer Verschwörung ermordet worden war, wurde seiue Herrschaft hart und grausam. Daher wurde er von einer Adelspartei mit Hilfe der Spartaner vertrieben, 510.
Verfassungsänderung des Kkisthenes.
Als nach der Vertreibung der Pisistratideu die Adelsherrschaft wieder wuchs, rettete Klisthenes durch Änderungen iu der Verfassung die Freiheit des Volkes.
a) Er verstärkte die Volkspartei durch Aufnahme vieler Schntzver-wandten in die Zahl der Bürger;
b) er vermehrte die Bute um 100 Mitglieder und verschaffte ihr Anteil an der Verwaltung;
c) er führte die Wahl der Beamten durchs Los ein;
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Laufe der Zeit aus der Aristokratie, indem einzelne durch Reichtum und Ansehen hervorragende Adelsfamilien sich in den erblichen Besitz der höchsten Ämter setzten.
4. Die Tyrannis. (6. Jahrhundert.) Die Stufenfolge ihrer Entwickelung war gewöhnlich folgende:
a) die Oligarchen machten sich oft durch Selbstsucht und Hochmut verhaßt;
b) der Bürgerstand, wohlhabender und gebildeter geworden, war mit der Adelsherrschaft unzufrieden;
c) ein Mann aus dem Adel benutzte die Gelegenheit, die Alleinherrschaft zu erringen;
ä) derselbe sicherte sich das Bolk durch Erfüllung seiner Forderungen und bemächtigte sich mit seiner Hilfe der Burg und des Staatsschatzes ;
e) da er naturgemäß den hohen Adel niederhalten und sich ans das Volk stützen mußte, so suchte er letzteres durch Beschäftigung, Beförderung des Handels, des Gewerbes, der Künste und Wissenschaften zu gewinnen.
Beispiele guter Tyrannen sind: Pisistratus von Athen, Polykrates von Samos, Periander von Korinth.
5. Die Demokratie. In ihr hat jeder Bürger gleiche staatliche Rechte und gleichen Anteil an der Verwaltung des Staates. Die Tyrannis war der Entwickelung derselben insofern günstig, als unter ihr das Volk seine Rechte sowohl erweitern, als seine äußere Lage verbessern konnte.
Die hier angedeutete Entwickelung zeigten am deutlichsten Sparta und Athen. In Sparta ging die Aristokratie in eine Oligarchie, in Athen in eine Tyrannis und Demokratie über.
&pavta*
Von den Staaten, welche die Dorer im Peloponnes gegründet haben, ward Sparta der bedeutendste. Die Einrichtung desselben wird dem Lykurg (ca. 880) zugeschrieben, der nach längeren Reisen mit der Ordnung des durch Parteiungen zerrissenen Staatswesens betraut wurde. Alle spätereu Einrichtungen wurden auf ihn zurückgeführt.
Die spartanische Verfassung.
1. Die drei Klassen der Bevölkerung. Nach der dorischen Eroberung zerfiel die Bevölkerung in drei Klassen:
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Der zweite führte den Titel Basileus (Opferkönig), der dritte
den Namen Polemarchos (Oberfeldherr). Die 6 übrigen hießen
Thesmotheten und waren Vorsitzende in verschiedenen Gerichten.
3. Drakon (621). Der Drnck, den die Enpatridenherrschaft auf das Volk ausübte, machte bei letzterem den Mangel an geschriebenen Gesetzen fühlbar. Daher wurde Drakon mit der Abfassung eines für alle Stände gültigen Strafrechtes beauftragt, das aber so strenge Bestimmungen enthielt, daß die Wünsche des Volkes nicht befriedigt wurden.
4. Der Frevel gegen Kylon. Die allgemeine Unzufriedenheit benutzte Kylon, um mit Hilfe des Volkes die Adelsherrschaft zu stürzen. Er besetzte die Akropolis, mußte sich aber ergeben. Seine Anhänger wurden an den Altären der Götter niedergemacht. Von dieser Blutschuld entsühnte Epimenides aus Kreta die Stadt.
Jhe solonische Verfassung, 594.
Der Retter des attischen Gemeinwesens wurde Solou. Das Vertrauen seiner Mitbürger hatte er sich erworben
a) durch einen glücklichen Krieg gegen Salamis,
b) durch den 1. heiligen Krieg gegen die Stadt Krissa, die den
Delphiern einen Teil ihres Gebiets entrissen hatte.
Solons Aufgabe war es, die Wünsche dreier Parteien zu versöhnen : der reichen Grundbesitzer, welche die alten Zustände beibehalten wollten, der Küstenbewohner, die eine gemäßigte Verfassung wünschten, und der Gebirgsbewohner, die demokratischen Zuständen zustrebten.
1. Die Seisachtheia (Lastenabschüttelung). Solon begann seine gesetzgeberische Thätigkeit mit der Verminderung der Lasten der verschuldeten Bürger. Diese erreichte er
a) durch Einführung eines neuen Münzfußes,
b) durch Abschaffung der persönlichen Schuldhaft,
c) durch Ermäßigung des Zinsfußes.
2. Die Klasseneinteilung. Das Ziel derselben war, den Unterschied zwischen dem Adel und Nichtadel im politischen Leben aufzuheben. Solon baute die neue Verfassung auf timokratischer Grundlage, d. H. er nahm das Vermögen als Maßstab für die staatlichen Rechte und ging dabei von dem Grundsätze aus, daß der Reichere ein
3*
L
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tisch regierten Staaten wieder einzelne durch Reichtum und Ansehen hervorragende Adelsfamilien sich in den erblichen Besitz der hchsten Staatsmter setzten, so entwickelte sich hufig aus der Aristokratie die Oligarchie, d. h. die Regierungsgewalt wurde von einer bestimmten Zahl adliger Geschlechter ausgebt.
4. Die Tyrannis. (6. Jahrhundert.) (tyrannos = Gebieter, Herrscher.) In den Stdten, nach denen sich die Aristokraten und Pollsreien immer mehr zogen, erwuchs dem Adel in dem Handel- und gewerbetreibenden Brgertum ein Nebenbuhler. Handel, Gewerbe und Schiffahrt erforderten Arbeitsteilung, schafften Kapital und stellten der alten Naturalwirtschaft die Geldwirtschaft entgegen. Der wohl-habende Brgerftand ertrug allmhlich nur ungern die Herrschaft des Adels, der sich hufig durch bermut verhat machte. Diese Unzufriedenheit benutzte gewhnlich ein reicher Aristokrat, um die Alleinherrschaft zu erringen. Nachdem er sich des Bolkes durch Verspre-chungen versichert hatte, bemchtigte er sich mit dessen Hilfe der Burg und des Staatsschatzes und wurde auf diese Weise Alleinherrscher, Tyrann. Da er dem Volke die Herrschaft verdankte, erwies er sich auch dankbar gegen dieses, indem er ihm Beschftigung gab, Handel und Gewerbe frderte, Knste und Wissenschaften begnstigte, während er naturgem den hohen Adel niederzuhalten suchte. Tyrannen, welche in gerechter, milder und fr das Volk segensreicher Weise regierten, waren Pisistraws von Athen, Polhkrates von Samos, Perinder von Korinth.
5. Die Demokratie, (demos = Volk, also Herrschaft des Volkes.") Unter der Tyrannis erweiterte das Volk seine Rechte und verbesserte auch seine uere Lage. Daher verlangte bald jeder Brger gleiche staatliche Rechte und gleichen Anteil an der Verwaltuug des Staates. Dieses Streben fhrte zum Aufstande gegen die Tyrannen-Herrschaft, zum Sturze derselben und zur Aufrichtung einer Volksherrschaft, der Demokratie.
Auf die hier angedeutete Weise ging in Sparta die Aristokratie in eine Oligarchie, in Athen in eine Tyrannis und Demokratie der. Diese beiden Staaten werden in der Folge die Trger der griechischen Geschichte.
Sparta.
Die spartanische Verfassung.
Die staatlichen Einrichtungen Spartas werden dem Lykurg zugeschrieben. Er stammte aus kniglichem Geschlechte. Nachdem er von lngeren Reisen, auf welchen er die Sitten und Einrichtungen anderer Völker kennen gelernt hatte, zurckgekehrt war, wurde er mit der Ordnung des durch Parteiungen zerrissenen Staatswesens betraut.
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Athen.
pie vorso tonische Zeit.
Auch Athen stand in den ltesten Zeiten unter Knigen. Als sich der König Kdrus (1068) bei einem Einfalle der Dorier freiwillig fr sein Vaterland geopfert hatte, wurde das Knigtum vom attischen Adel abgeschafft. An Stelle desselben trat ein lebenslngliches Archontat, das sich 3 Jahrhunderte hielt; die Archonten wurden noch aus dem Geschlechte des Kodrus gewhlt. Dann setzte die aufstrebende Aristokratie es durch, da das Archontat auf 10 Jahre beschrnkt und die Whl-barkeit auf alle Adelsgeschlechter ausgedehnt wurde. Endlich teilte man die Regiernngsgewalt unter 9 Archonten, deren Amtsdauer auf ein Jahr beschrnkt war. Die Aufgabe der Archonten war neben der Leitung des Staates vor allem die Ausbung des Strafrechts und der brgerlichen Gerichtsbarkeit; die Urteile wurden aber nach Gut-dnken gefllt.
Gegen diese Rechtswillkr erhob sich das Brgertum, dessen Be-beutung bei der fortschreitenden Kolonisation durch Handel und Gewerbe gestiegen war. Es verlangte zur Kontrolle der aristokratischen Richter Aufzeichnung des Herkommens und Bekanntmachung des geschriebenen Rechts. Der Abel gab nach, und es wurde um 624 Drakon zum ersten Archonten mit dem Auftrage gewhlt, die Rechts-satznngen aufzuzeichnen. Die zu gunsten des Adels abgefaten Gesetze Drakons, deren Strenge sprichwrtlich geworden ist, haben indes, obwohl sie fr die Sicherheit des Verkehrs wertvoll waren, die Unzufriedenheit nicht beseitigt.
Neben dieser Rechtsunsicherheit hatten sich die wirtschaftlichen Gegenstze verschrft. Die berflgeluug des alten Erwerbs aus dem Ackerbau durch den neuen aus Handel und Handwerk war fr die Kleingrundbesitzer, Bauern und Pchter sehr fhlbar. Der Wert des Bodenertrags (Grundrente) sank, die kleinen Besitzer gerieten in Ver-schuldung, es bestand ein hoher Zinsfu und ein drckendes Schuld-recht. An dieser Bedrckung des lndlichen Mittelstandes hatte auch der in der Stadt ansssige grogrundbesitzende Adel, der sich bereits am Grohandel und an der Reederei beteiligte, seinen Anteil. Ein wirtschaftlicher Ausgleich war notwendig.
Kokon.
Herbeigefhrt wurde die Vershnung der Parteien durch Solon, der, da er aus kniglichem Geschlechte stammte und Reederei trieb, hierfr besonders geeignet erschien. Im Jahre 594 zum ersten Archonten gewhlt, begann er sein Werk mit der Verminderung der Lasten der verschuldeten Brger (Seisachthie, seisclitkeia = Abschtteluug der
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Schuldenlast), indem er den Zinsfu ermigte, den Geldwert zum Vorteil der Schuldner erhhte und die persnliche Schuldhaft abschaffte.
Die Klasseneinteilung. Um den Unterschied zwischen dem Adel und Nichtadel im politischen Leben aufzuheben, nahm Selon das Vermgen als Mastab fr die staatlichen Rechte an; er baute also die Verfassung auf timokratischer Grundlage auf (time = Vermgen). Daher behielt er die schon von Drakon angebahnte Einteilung des Volkes in 3 Klassen bei und fgte diesen eine 4. Klasse hinzu. Diese 4 Klassen, nach denen sich die politischen Rechte und Pflichten der Brger abstuften, waren
a) die Fnfhnndertscheffler (Pentakosiomedimnen, pentaksioi = 500, medimnos = Scheffel), welche 500 Scheffel Getreide oder das entsprechende Ma von Wein oder l ernteten;
b) die Ritter (Hippeis, hippeus seinzahl^ = Reiter), die 300 Scheffel ernteten;
c) die spannfhigen Bauern, Jochbauern (Zengiten, zeugos = Gespann, Joch), welche eine Ernte von 200 Scheffeln hatten;
d) die Lohnarbeiter (Theten, thes = Tagelhner), die eine geringere Einnahme hatten.
Die Lohnarbeiter durften sich nur an der Volksversammlung und an beii Gerichten beteiligen.
Die staatlichen Gewalten, a) Das Archontat (9 Archonten, auf ein Jahr gewhlt) wrbe beibehalte und war nur der 1. Klasse zugnglich.
b) Der Rat der Vierhunbert (Bule), aus den ersten brei Klassen whlbar, zog in seinen Geschftskreis die Verwaltung der Staatsgelber und die Vorberatung der Gegenstnbe, bte vor bte Volksversammlung kommen sollten.
c) Die Volksversammlung, an der jeder von einem attischen Vater stammende, mindestens 20 Jahre alte Brger teilnehmen durfte, hatte die Wahlen zum Archontat und zur Bule zu vollziehen und der die Beschlsse des Rats und neue Gesetze abzustimmen.
Das Gerichtswesen. Solon behielt die Gesetze Drakons mit
wenigen Ausnahmen bei, fhrte aber eine Berufungsinstanz, die Hcliaa, ein, die aus 6000 erlsten Geschworenen bestand.
Die Gerichtsbarkeit in schweren Verbrechen erhielt der Areopg, (Areios pgos = Areshugel, der Burg Athens gegenber, wo die Gerichtssitzungen abgehalten wurden,) eine aus der vorsolonischen Zeit stammende Behrde, die aus ehemaligen Archonten zusammengesetzt wrbe. Der Areopag hatte auch ein Aufsichtsrecht der den Staat, den Kultus, die Erziehung und die Sitten der Brger und war ber-Haupt der Hter der Verfassung.
Brgerliche Verhltnisse. Auerhalb der durch die Ver-sassung festgesetzten brgerlichen Rechte standen die Schutzverwandten (Metfen, metoikos Ansiedler) und die Sklaven. Erstere waren
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vereitelt wurde (1730). Sein Vertrauter, der Leutnant Katte, wurde enthauptet, und der Kronprinz mute sich unter strenger Aufsicht an der Regierung zu Kstrin in die Verwaltung einarbeiten. Durch eisernen Flei und durch seine vom Könige gewnschte Verheiratung mit der Prinzessin Elisabeth von Braunschweig-Bevern, eiuer Nichte der Kaiserin, gelang es ihm, den Vater zu vershnen. Auch hatte er inzwischen dessen Bedentnng fr den preuischen Staat wrdigen gelernt. Der Kronprinz versah mit groer Gewissenhaftigkeit den Dienst als Oberst in Ruppin und versammelte auf feinem Schlosse zu Rheiusberg Gelehrte und Knstler um sich. Die kleine Schrift Antimacchiavelli" (S. 151), in der er seine Gedanken der die Aufgabe eines Fürsten niedergelegt hat, gibt sowohl von einem ernsten Studium, als auch davon Zeuguis, da sich Friedrich feiner einstigen Aufgabe immer bewut geblieben ist.
2. Iriedrichs Wegiernngs antritt und erste Matznahmen.
Die harte Jugeud hatte Friedrich frh gereift und seinen Charakter gesthlt. Kurz vor seinem Tode machte Friedrich Wilhelm seinen Sohn mit der Treulosigkeit bekannt, mit welcher der Wiener Hof Preußen (S. 263) behandelt hatte. Als Friedrich Ii. 1740 die Negierung antrat, kehrte er zum Erstauueu aller, selbst seiner nchsten Bekannten, den Herrscher hervor. Er forderte von seinen Ministern, da sie das Wohl des Landes der jedes audere Juteresse, auch der das persnliche des Knigs, stellen sollten. Die Verwaltung, die sein Vater geschaffen hatte, lie er unverndert; auch zeigte er sich bald so sparsam wie jener. Dagegen lste er das Potsdamer Riesenregiment auf, verwendete aber das dadurch ersparte Geld zu eiuer Vermehrung des Heeres um 20 000 Mauu. Den Offizieren schrfte er ein, da sie die Soldaten menschlich behandeln und nicht blo schne, sondern auch gute und brauchbare Truppeu heranbilden sollten. Eine seiner ersten Regiernngs-manahmen war die Abschaffung der Folter. Auch fhrte er den Grundsatz der Dulduug durch, indem er erklrte, da in seinem Lande jeder nach seiner Fasson selig werden knne". Den Philosophen Wolfs, den Friedrich Wilhelm I. wegen seines Freisinns des Landes verwiesen hatte, rief der neue König wieder an die Universitt m Halle zurck.
Ehrgeizig, persnlich tchtig, voll Vertrauen ans ein zahlreiches Heer und eine volle Staatskasse, setzte sich Friedrich Ii. als Ziel
Kronprinz Friedrich in Kstrin. Atzler, Qu. u. L. Ii. Nr. 49.
Friedrich Ii. der den preuischen Staat unter seinem Vater Atzler a. a. O. Nr. 47. 9 '
Aus dem 1. u. 2. Kapitel des Antimacchiavelli". Atzler, a. a > Nr 50
Ergnzungen Nr. 13, 14.
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4. Die Freiheit des religisen Bekenntnisses, d. h. jeder darf feinen Glauben ffentlich bekennen. Der Genu der brger-licheu und staatsbrgerlichen Rechte ist unabhngig vom religisen Bekenntnisse, doch darf durch die Ausbuug der Religionsfreiheit den brgerlichen und staatsbrgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen.
5. Das Recht der freien Meinungsuerung. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar-stelluug fetite Meinung frei zu uern, darf aber dabei niemand beleidigen oder verleumden, auch nicht zum Ungehorsam aufreizen. Alle Staatsbrger drfen zu erlaubten Zwecken Vereine bilden.
6. Die Unverletzlich keit des Briefgeheimnisses. Briefe drfen nur vou dem geffnet werden, an den sie gerichtet sind. Ausnahmen finden nur bei strafgerichtlichen Untersuchungen und im Kriegsfalle statt.
7. Eltern und deren Stellvertreter drfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, der fr die ffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
8. Alle Preußen sind wehrpflichtig.
3. Der König.
Der König steht an der Spitze des Staates; seine Person ist unverletzlich. Die Verantwortlichkeit fr die Regierungsakte bernimmt der Minister, der die Gegenzeichnung leistet. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Der König beruft, erffnet und schliet den Landtag; er befiehlt die Verkudiguug der Gesetze und erlt die zu ihrer Ausfhrung ntigen Verordnungen. Der König ernennt und entlt die Minister, Staatsbeamten und die Offiziere. Ihm haben alle Beamten den Treueid, die Soldaten den Fahneneid zu schwreu.
Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen, auch andere Vertrge mit fremden Regierungen zu errichten. Er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Dem König steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten verbundenen Auszeichnungen zu. Er bt das Mnz recht nach Magabe des Gesetzes.
Die Krone ist, den Kniglichen Hausgesetzen gem, erblich in dem Mannesstamme des Kniglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge, d. h. es folgt auf den König fetit ltester Sohn, oder, wenn Shne nicht vorhanden sind, der nchste Bruder des Knigs. (Agnaten sind die Blutsverwandten vterlicherseits.) Der Thronerbe wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres grojhrig. Er leistet bei seinem Regierungsantritt in Gegen-wart der vereinigten Kammern das eidliche Gelbnis, die Verfassung
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