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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 77

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 77 Ehebrecher und Meineidige, Gotteslsterer und Verletzer der heiligen Zeiten und alle, die sich gegen kirchliche Satzungen vergangen und die Strenge gerichtlicher Strafe verdient hatten, hielt er durch so scharfes Vorgehen im Zaum, da niemals einer, der in seiner Gegenwart angeklagt und des geziehenen Vergehens der- fhrt war, der Strafe fr seine Versndigung entging____ Denen aber, die wegen bertretung weltlicher Gesetze schwere Strafen erhielten oder gar zum Tode der-urteilt waren, Pflegte er auf seine Weise beizuspringen, indem er sich bei den Richtern und denen, die mit der Durchfhrung solcher Angelegenheit betraut waren, mit allem Eifer bemhte und selbst durch Geldspenden es hufig dahin brachte, da den einen ihre schweren Strafen gemildert wurden, jedoch nicht so, da sie etwa durch Zulassung vlliger Straflosigkeit fr ihre Untaten dazu verleitet wrden, anderes und vielleicht noch Schlimmeres zu wagen. Bei anderen aber, die der Todesstrafe verfallen waren, suchte er schwere Strafen anderer Art an die Stelle treten zu lassen, so da ihnen unter Erhaltung ihres Lebens Gelegenheit geboten wre, ihre Untat zu bereuen; wenn er aber dies nicht durchzusetzen vermochte, dann nahm er ihnen hufig selbst oder durch einen anderen Priester, den er sandte, die Beichte ab, reichte ihnen bei ihrem Todesgang als Wegzehrung den Leib des Herrn und suchte in ihnen so, wenn auch versptete, Reue zu erwecken . . . 8. Auer den Erfahrungen und Kenntnissen, die auszuzhlen zu lang wre, und die ihn der Versehung hchster Stellen vollauf wrdig machten, war er auch in minderen Dingen wunderbar bewandert. In der Kenntnis der Landwirtschaft berragte er alle weit, in der Auffhrung von Baulichkeiten, in der Zucht der Rinder und des Kleinviehs, in der Bestellung der cker und allen anderen Fragen des Landbaues. Und all das hat er nicht durch bloe bung, sondern kunstgerecht gelernt, so da dies keiner geschickter besorgte und glcklicheren Ertrag daraus zog. Andererseits war er bei Eintreibung der Leistungen, die bei der jhrlichen Hebung eingefordert wurden, wie allbekannt, sehr scharf, so da er die Bauern oft durch Schlge zur Zahlung ihrer schuldigen Leistungen zwang . . . 9. Bei dem noch jugendlichen König Heinrich, dem Vierten dieses Namens, war er auerordentlich gut angeschrieben, und bei Hof geschah fast alles nach seinen Ratschlgen. Aber auch in breiteren Volksschichten wurde er nicht minder geschtzt, da jeder von ihm in der Schuld Nachsicht oder in der Not Hilfe er-hoffte. Denn da er zu Goslar in doppeltem Auftrage bestallt war, indem er auf der einen Seite kraft kirchlicher Autoritt die Untersuchung im geistlichen Gericht fhrte, auf der anderen kraft kniglicher Majestt im weltlichen Gericht den Vorsitz inne hatte, mute ihm oft eine und dieselbe Person in gleicher Streitsache doppelte Shne leisten, da an ihn einlief, was Gottes war, und er zugleich infolge der ihm bertragenen Frsorge das wahrnehmen mute, was des Kaisers war. Er war aber berdies ein hervorragender Baumeister, ein wohlbewanderter Leiter der Stein- und Mauerarbeit und dadurch mit dem vorgenannten König stets in engster Vertrautheit verbunden. Denn schon begannen sich damals die Anfnge des Sachsenkrieges zu zeigen, den wir mit Schmerz noch jetzt nach so langer Zeit ine Welt zerstren sehen. Da der König dies wohl merkte, begann er ganz Sachsen durch neue und feste Burgen zu befestigen und suchte dem Abfall der Ungetreuen durch Errichtung von Landwehren zuvorzukommen. Mit der schleunigen und sorgsamen Durchfhrung dieser Angelegenheit betraute er den Herrn Benno, toohl wissend, da er einen Getreueren und Kunstreicheren zu solchem Werke nicht

2. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 47

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
47 ist, und so werde er vor den König gefhrt, und der schicke ihn hin, wo es seiner Gnade gefllt1). 3. Wenn einer gewaltsam in eine Kirche eindringt und in ihr etwas raubt oder stiehlt oder die Kirche in Brand steckt, so sterbe er des Todes. 4. Wenn einer das heilige vierzigtgige Fasten aus Miachtung des Christen-tunts nicht hlt und Fleisch it, so sterbe er des Todes. Jedoch soll der Priester darber urteilen, ob ihn nicht etwa die Not dazu gebracht hat, Fleisch zu essen. 5. Wer eilten Bischof oder einen Priester oder Diakonus ttet, soll ebenfalls mit dem Tode bestraft werden. 6. Wenn einer, vom Teufel berckt, nach heidnischer Weise glaubt, ein Mann oder eine Frau sei eine Hexe und esse Menschen, und sie darum verbrennt und ihr Fleisch zum Essen gibt oder es selbst it, der soll mit dem Tode bestraft werden. 7. Wenn einer den Leib eines verstorbenen Menschen nach heidnischem Brauch durch das Feuer verzehren lt und seine Gebeine zu Asche brennt, soll er mit dem Tode bestraft werden. 8. Wer hinfort im Volk der Sachsen ungetanst sich verstecken will und zur Taufe zu kommen unterlt und Heide bleiben will, der soll des Todes sterben. 9. Wer einen Menschen dem Teufel opfert und ihn nach heidnischer Sitte den bsen Geistern als Opfer darbringt, soll des Todes sterben. 10. Wenn einer mit Heiden einen Anschlag gegen Christen macht oder mit jenen in Feindschaft gegen die Christen verharren will, der foll des Todes sterben. Und wer sich gegen den König und das Volk der Christen verschwrt, der soll des Todes sterben. 11. Wer sich gegen den König emprt, der werde mit dem Tode bestraft. 12. Wer die Tochter feines Herrn raubt, der soll des Todes sterben. 13. Wenn einer seinen Herrn oder seine Herrin ttet, so werde er ebenso gestraft. 14. Wenn aber einer ob solcher todeswrdiger, heimlich begangener Ver-brechen aus eigenem Antrieb zu dem.priester flieht, feine Schuld bekennt und Bue tun will, so soll ihm nach dem Zeugnis des Priesters das Leben geschenkt werden. 15. Zu jeder Kirche sollen die zu ihr gehrigen Gaubewohner einen Hof und Zwei Morgen Lands geben, und auf je 120 Menschen, Adlige, Freie und iten, sollen sie der Kirche einen Knecht und eine Magd zuteilen. 16. Und so ward mit Christi Segen beschlossen, da von allem, was an den kniglichen Schatz entrichtet wird, als Bue fr Friedensbruch oder Banngeld2) an den König, der zehnte Teil den Kirchen und Priestern gegeben werde. 17. Ebenso bestimmen wir nach Gottes Gebot, da alle den Zehnten ihres Vermgens und ihrer Arbeit den Kirchen und Priestern geben: die Adligen, die Freien und die Liten sollen nach dem, was Gott jedem Christenmenschen gegeben hat, ihren Teil Gott darbringen. x) Das hier umschriebene Recht pflegt man das Asylrecht zu nennen. Die Kirche machte von ihm gern Gebrauch und vermochte oft Todesstrafen in Geldbuen um-mme Stelle ^ ^ ote9enbcn Gesetz ist dies Kapitel der das Asylrecht die einzige . ^ Die Bue fr Friedensbruch ist eine Entwicklungsform des alten Wergeldes, das letzt jehr oft nicht mehr an die gegnerische Partei (Sippe der toten Hand), sondern an rj! A"? tmahlt wurde. Das Banngeld ist eine Strafe fr Nichtbeachtung des kniglichen Befehls oder Bannes.

3. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 125

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
125 Wstungen der Natur schrecken lassen; sie Pflege bald darauf, und oft schnell, vieles wieder gut zu machen, was sie verdorben habe. Der Monarch sagte sodann: Da Sie mir also fr Remissionen und Vergtungen so groe Summen in Anschlag gebracht haben, finde ich nicht ntig. Inzwischen habe ich 60000 Reichstaler angewiesen: Der Etatsminister von Hagen kann, wenn sich das Wasser verlaufen hat, selbst hingehen und alles nher untersuchen. Ich kann Ihnen aber meine groe Unzufriedenheit nicht bergen, welche ich empfunden habe, da ich die Kirche im Oderbruche nicht fertig fand. Ich will, da Sie dem Obrist-leutnant Petri wieder eine neue und scharfe Order geben, da er mache, da die Kirche fertig wird; oder er mag sich hten!" Hierauf sah Se. Majestt die Generaletats von der General-, Domnen-und Generalkriegskasse mit scharfem Blick durch und unterzeichnete solche smtlich. Sodann ffnete Dieselbe Dero Mappe, zog ein Papier heraus und las uns die ansehnliche Summe ab, welche Sie fr das Jahr bestimmt htte, um dero Staaten, soviel es mglich gewesen, zu untersttzen. Unter diesen Summen zeich-neten sich besonders 300000 Reichstaler fr die Provinz Pommern, 20000 Reichstaler fr die Provinz Hohnstein^) und 30000 Reichstaler auf Abschlag des gemachten Plans zur Retabtienrng der kurmrkischen Städte aus. Bei der ersten Post sagte der König: Meine Herren! Ich empfehle Ihnen besonders die Erhaltung und Untersttzung meines Adels; ich halte viel auf ihn, denn ich brauche ihn fr meine Armee und meine Staatsverwaltung. Es ist Ihnen bekannt, wieviel wichtige Männer ich bereits daraus gezogen, und was ich durch sie ausgerichtet habe. Ich bemerke mit Unzufriedenheit, da er hie und da zu sinken anfngt, und das mchte ich nicht gern, besonders da es mir jetzt viel Freude macht, da er ansngt, gesitteter, ordentlicher und brauchbarer zu werden." Wir uerten dagegen, da wir Seiner Majestt landesvterliche Absichten hchst verehrten, davon lebhaft durchdrungen wren und sie, soviel an uns wre, wirksam machen wollten. Hierauf nahm der König die vorliegenden Papiere zu-fammen und begab sich in ein anderes Zimmer, befahl uns aber zu warten. Nach einer kurzen Abwesenheit kam er wieder und fhrte uns durch die prchtigen Zimmer des Neuen Palais nach dem Tafelzimmer. Vor der Tafel sprach der König mit uns der verschiedene Dinge und sagte unter anderen, da er es gern sehe, wenn seine Untertanen mit ntzlichen Absichten Reisen in fremde Staaten machten und verwendbare Kenntnisse in ihr Vaterland mit zurckbrchten. Whrend seiner letzten Anwesenheit in Pommern habe er den Oberamtmann Sydow in Kolbatz gesehen, der nebst seinem Sohne in England gewesen wre und daselbst die englische Wirtschaft erlernt htte. Sie verstnden es, den Bau der Turnipfe, einer weien Futterrbe, deren 910 Stck oft einen Zentner wgen, und der Luzerne zu befrdern, und es wren davon in Pommern sehr gute Proben gemacht worden. Er wnsche, da dies auch in der Kur- und Neumark geschehe, und wir sollten uns deshalb mit diesen Leuten ja in Korrespondenz setzen und den ntigen Unterricht in diesem Bau einschicken lassen, auch vernnftige Wirtschaftsschreiber nach Kolbatz schicken, die nicht allein den Bau dieser Turnipse und der Luzerne sondern auch den Hopfenbau, den uns Seine Majestt sehr angelegentlich empfahl, lernen und ihre gesammelten Be- *) Die Grafschaft Hohnstein im sdlichen Harz, deren Besitzer 1609 ausstarben, fiel spter grtenteils an das Bistum Halberstadt, das 1648 preuisch wurde.

4. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 134

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 134 - den Unterricht der jungen Leute so einrichten, da sie das Notwendige, was zu ihrem Wissen notwendig ist, lernen, aber auch in der Art, da die Leute nicht aus den Drfern weglausen, sondern hbsch da bleiben ..... 75. Soziale Politik Friedrichs des Groen. A. Ter preuische Adel unter Friedrich dem Groen. Quelle: Politisches Testament Friedrichs des Groen von 1752. bersetzung aus dem Abdruck des franzsischen Textes bei . Kntzel a. a. O. Bd. 2. S. 8233. Ein Gegenstand der Politik des Herrschers dieses Staates ist die Erhaltung seines Adels. Denn welcher Wandel auch eintreten mag, er wird vielleicht einen reicheren, aber niemals einen tapferen noch treueren Adel bekommen. Damit er sich in seinem Besitze behaupte, ist es notwendig, die Brgerlichen zu verhindern, adlige Gter zu erwerben und sie zu veranlassen, ihre Vermgen im Handel an-zulegen, so da, wenn ein Edelmann seine Gter verkaufen mu, nur Edelleute sie erwerben. Ebenso mu man den Adel hindern, auswrts zu dienen, vielmehr ihm Standesbewutsein und vaterlndischen Sinn einflen. Daran habe ich ge-arbeitet und während des Ersten Schleichen Krieges mir alle mgliche Mhe ge-geben, um den gemeinsamen Namen Preußen in Aufnahme zu bringen, um alle Offiziere zu lehren, da, aus welcher Provinz sie auch stammen, sie alle als Preußen zu gelten haben, und da aus demselben Grunde alle Landschaften, ob-wohl voneinander getrennt, nur ein einziges Staatsgebilde ausmachen. Es gebhrt sich, da der Adel lieber seine Dienste dem Vaterlande als irgend einer anderen Macht widmet. Aus diesem Grunde sind strenge Verfgungen gegen die Edelleute erlassen, die ohne Erlaubnis in der Fremde Dienste nehmen. Da aber viele Edelleute den Miggang und ein schlechtes Leben dem Waffen-rhm vorziehen, so ist es notwendig, denen, die dem Staate dienen, Aus-zeichnungen 'und Vorrechte zu verleihen, die aber, die nicht dienen, davon aus-zuschlieen. Von Zeit zu Zeit mu man die jungen Edelleute in Pommern, Ost-Preuen und Oberschlesien versammeln/ um sie^ unter die ^Kadetten zu stecken und sie darauf in das Heer einzustellen. B. Friedrichs des Groen Sorge fr die Bauern. 1. Quelle: Anweisung Friedrichs fr das Generaldirektorium vom 20. Mai 1748. Fundort: Acta Borussica. Beh.-Org. a. a. O. Bd. 7. S. 55. Seine Majestt wissen, da eins der Dinge, welche dem Bauersmann hart und ganz unertrglich fallen, die schweren und ganz unertrglichen Dienste sind, welche dieselben tun mssen, wobei meistenteils fr den Gutsherrn wenig Nutzen, fr den Bauersmann aber sein gnzlicher Verderb augenscheinlich herauskommt. Es befehlen daher Se. knigl. Majestt ernstlichst, da das General-Direktorium sich ein ganz besonderes Werk daraus machen und nicht nur in jeder Provinz, sondern auch in jedem Kreise derselben eine ernsthafte Untersuchung anstellen soll,

5. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 145

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 145 - Er hat eine Menge neuer Amter errichtet und Schwrme neuer Beamten hierher geschickt, unsere Leute zu qulen und ihr Gut zu verzehren. Er hat in Friedenszeiten stehende Heere bei uns unterhalten ohne die Ein-willigung unserer gesetzgebenden Krperschaften. Er hat sich mit anderen verbunden, uns einer unseren Einrichtungen fremden und von unseren Gesetzen nicht anerkannten Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, indem er seine Zustimmung zu einer angematen Gesetzgebung erteilt hat, die darauf berechnet ist, . . . unseren Handel mit allen Erdteilen zu unterbinden, uns ohne unsere Einwilligung Steuern aufzuerlegen, . . . unsere Freibriefe zu beseitigen, unsere wertvollsten Gesetze abzuschaffen und die Formen unserer Regierungen von Grund aus zu verndern, unsere gesetzgebenden Krperschaften aufzuheben und sich selbst mit der Macht, in allen Fllen Gesetze fr uns zu erlassen, zu bekleiden..... Ein Fürst, dessen Charakter solchergestalt durch alle Handlungen, die einen Tyrannen ausmachen, gekennzeichnet ist, ist untauglich, der Regent eines freien Volkes zu sein..... Deshalb geben wir, die in einem allgemeinen Kongre versammelten Ver-treter der Vereinigten Staaten von Amerika, unter Anrufung des hchsten Richters der Welt fr die Ehrlichkeit unserer Absichten im Namen und im Auftrag des guten Volkes dieser Kolonieen feierlich kund und erklären, da diese vereinigten Kolonieen freie und unabhngige Staaten sind und von Rechts wegen sein sollen; da sie aller Pflichten gegen die britische Krone entbunden sind und alle poli-tischen Verbindungen zwischen ihnen und dem Staat Grobritannien vollstndig gelst sind und sein sollen; und da sie als freie und unabhngige Staaten volle Gewalt haben, Krieg zu erklären, Frieden zu schlieen, Bndnisse einzugehen, Handelsverbindungen anzuknpfen und alle Handlungen und Dinge vorzunehmen, welche unabhngigen Staaten zustehen. Und zur Aufrechterhaltung dieser Erklrungen verbrgen wir einander in fester Zuversicht auf den Beistand der gttlichen Vorsehung Leben, Gut und Ehre. 81. Der Staatskrper als ein Gesellschaftsvertrag. 1762. Quelle: Jean Jacques Rousseau, Du contrat social, ou principe? du droit politique. Leipzig 1796, Buch 1, 2 u. 3. bersetzung: H. Den Hardt, Der Gesellschaftsvertrag. Leipzig o. I. 4, 9, 18, 36, 47, 58, 10. Der Mensch wird frei geboren, und berall ist er in Banden. Mancher hlt sich fr den Herrn seiner Mitmenschen und ist trotzdem mehr Sklave als sie. Wie hat sich diese Umwandlung zugetragen? Ich wei es nicht. Was kann ihr Rechtmigkeit verleihen? Diese Frage glaube ich beantworten zu knnen. Wrde ich nur aus die Gewalt und die Wirkungen, die sie hier hervorbringt, Rcksicht nehmen, so wrde ich sagen: solange ein Volk durch bergewalt ge--zwungen wird zu gehorchen, so tut es wohl, wenn es gehorcht; sobald es sein Joch abzuschtteln imstande ist, so tut es noch besser, wenn es dasselbe von sich wirft; denn sobald es seine Freiheit durch das nmliche Recht wiedererlangt, welches sie ihm geraubt hat, so ist es entweder befugt, sie wieder zurckzunehmen, oder man hat sie ihm unbefugt erweise entrissen. Allein die gesellschaftliche Ord- W. u. 0. Heinze.kinghorst, Quellenlesebuch. Ii 10

6. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 147

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 147 Volkes mit Sicherheit bestimmen lt, ob der Wille des einzelnen mit dem all-gemeinen in Einklang ist. <2. Buch, ?. Kap.) Bei der Untersuchung, worin denn eigentlich das" hchste Wohl aller, welches der Zweck eines jeden Systems der Gesetzgebung sein soll, besteht, wird man finden, da es auf zwei Hauptgegenstnde hinauslust, Freiheit und Gleichheit, Freiheit, weil jede Abhngigkeit des einzelnen eine ebenso groe Kraft dem Staatskrper entzieht, Gleichheit, weil die Freiheit ohne sie nicht bestehen kann. Ich habe bereits auseinandergesetzt, was brgerliche Freiheit ist; was nun die Gleichheit anlangt, so ist unter diesem Worte nicht zu verstehen, da alle eine durchaus gleich groe Kraft und einen genau ebenso groen Reichtum besitzen, sondern da die Gewalt jede Gewaltttigkeit ausschliet und sich nur krast der Gesetze und der Stellung im Staate uern darf, da ferner kein Staatsbrger so reich sein darf, um sich einen anderen kaufen zu knnen, noch so arm, um sich verkaufen zu mssen. <2. uch, 11. Kap.) Sobald das Volk als souverne Krperschaft rechtmig versammelt ist, hrt jede Ttigkeit der Regierung auf, die Macht der Exekution ist zeitweilig aufgehoben, und die Person des letzten Brgers ist so heilig und unverletzlich wie die der ersten Magistratsperson; denn wo die vertretene Person selber auftritt, da gibt es keinen Vertreter mehr. <g. uch, u. Kap.) 82. Der franzsische Staat als ein Gesellschaftskrper". Quelle: Erklrung der Menschen- und Brgerrechte durch die fran-zsische Nationalversammlung. 26. August 1789. Fundort: L. Blauc, Geschichte der franzsischen Revolution. Leipzig 184753. Bd. 3. S. 5153. In der berzeugung, da die Unkenntnis, das Vergessen oder die Gering-schtzung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen der ffentlichen Mistnde und der Verderbtheit der Behrden sind, haben die in der Nationalversammlung ver-einigten Vertreter des franzsischen Volkes beschlossen, in einer feierlichen Er-klrung die natrlichen, unveruerlichen und geheiligten Rechte des Menschen bekannt zu geben, damit diese Erklrung allen Gliedern des Gesellschaftskrpers bestndig vor Augen sei und ihnen unaufhrlich ihre Rechte und ihre Pflichten ins Gedchtnis zurckrufe; damit die Handlungen der gesetzgebenden und der aus-benden Gewalt grerer Achtung begegnen, indem sie in jedem Augenblick mit dem Zweck der ganzen Staatseinrichtung verglichen werden knnen; damit ferner die hinfort auf einfache und unbestreitbare Grundstze gesttzten Beschwerden der Brger der Aufrechthaltung der Verfassung und der allgemeinen Wohlfahrt dienen. Die Nationalversammlung erkennt daher an und gibt in Gegenwart und unter dem Schutze des hchsten Wesens die folgenden Menschen- und Brgerrechte bekannt. Artikel 1. Die Menschen werden frei und mit gleichen Rechten geboren und bleiben es auch. Die gesellschaftlichen Unterschiede knnen nur auf die allgemeine Brauchbarkeit gegrndet werden. Artikel 2. Der Zweck jeder politischen Assoziation ist die Erhaltung der natrlichen und unverjhrbaren Rechte des Menschen. Diese Rechte sind: die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit und der Widerstand gegen Unterdrckung. 10*

7. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 148

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
148 - Artikel 3. Der Ursprung jeder unumschrnkten Herrschaft ruht wesentlich in der Nation. Keine Krperschaft, kein Individuum kann eine Autoritt aus-ben, welche nicht ausdrcklich von ihr ausgeht. Artikel 4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu knnen, was einem anderen nicht schadet; also hat die Ausbung der natrlichen Rechte jedes Menschen keine Grenzen als diejenigen, welche den brigen Mitgliedern der Gesellschaft den Genu derselben Rechte sichert. Diese Grenzen knnen nur durch das Gesetz bestimmt werden. Artikel 5. Das Gesetz hat nur das Recht, die der Gesellschaft schdlichen Hand-lungen zu verbieten. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, kann nicht gehindert werden, und niemand kann gezwungen werden, das zu tun, was es nicht gebietet. Artikel 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Staatsbrger haben das Recht, persnlich oder durch ihre Vertreter zu der Bildung desselben beizutragen. Es mu fr alle gleiche Kraft haben, sei es nun, da es beschtzt, oder da es bestraft. Alle Staatsbrger sind vor seinen Augen gleich, sind in gleicher Weise zu allen Wrden, Stellen und ffentlichen mtern nach ihrer Fhigkeit, und ohne einen anderen Unterschied als denjenigen, welchen sie ihren Tugenden und ihren Talenten verdanken, zulssig. Artikel 7. Kein Mensch kann weder angeklagt, noch verhaftet, noch gefangen gehalten werden, als in dem vom Gesetze bestimmten Falle und in der von ihm vorgeschriebenen Weise. Diejenigen, welche zu willkrlichen Verfgungen anreizen, sie befrdern, ausfhren oder ausfhren lassen, sollen bestraft werden. Aber jeder Staatsbrger, welcher kraft des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen worden ist, soll sogleich gehorchen; er macht sich durch Widerstand strafbar. Artikel 8. Das Gesetz kann nur streng notwendige Strafen einfhren, und niemand kann kraft eines Gesetzes bestraft werden, welches nicht vorher aufgestellt und gegen das Verbrechen bekannt gemacht und gesetzmig angewendet worden ist. Artikel 9. Da jeder Mensch so lange fr unschuldig zu halten ist, bis er fr schuldig befunden wurde, so soll, wenn es fr unumgnglich notwendig erachtet wird, ihn festzunehmen, jeder zur Versicherung seiner Person unntigen Hrte durch das Gesetz streng gesteuert werden. Artikel 10. Niemand darf wegen seiner Ansichten, selbst wegen der religisen nicht, beunruhigt werden, vorausgesetzt, da deren uerung die durch das Gesetz bestimmte Ordnung nicht stre. Artikel 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Rechte des Menschen; jeder Staatsbrger kann frei sprechen, schreiben, drucken, mit Vorbehalt der Verantwortung fr den Mibrauch dieser Freiheit in den von dem Gesetze festgestellten Fllen. Artikel 12. Die Brgschaft der Menschen- und Staatsbrgerrechte macht eine ffentliche Gewalt ntig; diese Gewalt ist also zum Vorteile aller und nicht zum Privatnutzen derjenigen, welchen sie anvertraut worden ist, errichtet worden. Artikel 13. Zur Unterhaltung der ffentlichen Macht und zur Bestreitung der Verwaltungskosten ist eine allgemeine Beisteuer unerllich; sie soll zwischen allen Staatsbrgern nach Verhltnis ihres Vermgens gleich verteilt werden. Artikel 14. Alle Staatsbrger haben das Recht, selbst oder durch ihre Vertreter die Notwendigkeit der allgemeinen Steuer darzulegen, srei darin zu willigen,

8. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 149

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 149 - bereit Anwendung im Auge zu behalten und deren verhltnismigen Anteil, Steuerobjekt, Einziehung und Dauer festzusetzen. Artikel 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem ffentlichen Beamten Rechnungsablage feiner Verwaltung zu fordern. Artikel 16. Keine Gesellschaft, in welcher die Garantie der Rechte nicht sicher, noch die Trennung der Gewalten fest bestimmt ist, hat eine Verfassung. 83. Deutschland nimmt Stellung zur franzsischen Revolution. Quelle: Manifest des Herzogs von Brann^chweig an die Franzosen. 25. Juli 1792 (Franzsisch). bersetzung aus dem Abdruck des franzsischen Textes bei Thier, Geschichte der franzsischen Keyolution. 2. Aufl. Leipzig 1838. 8b. 2. 6. 3031. I. I. M. M. der Kaiser und der König von Preußen haben mir den Oberbefehl der Ihre an der Grenze Frankreichs vereinigten Heere bertragen; ich will also den Bewohnern dieses Knigreichs die Grnde angeben, welche diese beiden Fürsten zu ihren Maregeln bestimmt haben, und die Absichten, welche sie verfolgen. Diejenigen, welche sich die Regierung in Frankreich angemat haben, sind... so weit gegangen, da sie S. M. dem Kaiser einen ungerechten Krieg erklrten und in Seine Niederlndischen Provinzen einfielen. S. M. der König von Preußen, mit Seiner Kaiserlichen Majestt durch ein enges Schutzbndnis vereinigt und selbst ein mchtiges Glied des Deutschen Reiches, konnte somit nicht unterlassen, Seinem Verbndeten ... zu Hilfe zu kommen..... Diesem groen Interesse schliet sich noch ein gleich wichtiger Zweck an, welcher den beiden Monarchen sehr am Herzen liegt, nmlich der,... dem Könige seine Freiheit und Sicherheit wieder zu erstatten und ihn in den Stand zu setzen, die gesetzmige, ihm gehrige Gewalt auszuben. Uberzeugt, da der gesunde Teil des franzsischen Volkes die Ausschweifungen der herrschenden Partei verabscheut, und da der grere Teil der Bewohner mit Ungeduld den Augenblick der Hilfe erwartet, um sich offen gegen die verhaten Maregeln feiner Unterdrcker zu erklären, fordern I. I. M. M. dieselben auf, ohne Verzug zur Vernunft, zur Gerechtigkeit, zur Ordnung und zum Frieden zurckzukehren..... Die Stadt Paris und alle ihre Bewohner ohne Unterschied sind verpflichtet, sich sogleich ihrem Könige zu unterwerfen, ihn in volle Freiheit zu fetzen und ihm sowie allen Mitgliedern feiner Familie die Unverletzlichkeit und die Achtung zu sichern, auf welche nach dem Vernunft- und Vlkerrechte die Fürsten gegenber ihren Untertanen Anspruch zu machen haben..... I. I. M. M. erklären ferner auf Ihr kaiserliches und knigliches Ehrenwort, da, wenn das Schlo der Tuilerien gestrmt oder sonst verletzt, wenn die mindeste Beleidigung dem Könige, der Knigin und der ganzen kniglichen Familie zugefgt, nicht unmittelbar fr ihre Sicherheit, ihr Leben und ihre Freiheit gesorgt wird, Sie eine beispiellose und fr alle Zeiten denkwrdige Rache nehmen und die Stadt Paris einer militrischen Exekution und einem gnzlichen Ruine preisgeben, die Verbrecher selbst aber dem verdienten Tode berliefern werden. Gegeben im Hauptquartier Koblenz am 25. Juli 1792. Karl Wilhelm Ferdinand, Herzog von Braunschweig-Lneburg.

9. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 163

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
163 90. Gneisenau als Prophet des Untergangs Preuens. Quelle: Ein Brief Gneisenaus an einen Freund. Fundort: Horst Kohl, Ter Untergang des alten Preußen. Leipzig 1913. S. 127. Ich hatte es Dir wohl von Stadt Ilm aus geschrieben, da die letzte Stunde des preuischen Staates geschlagen habe. Damals wolltest Du es nicht glauben. Wenn man aber den unsoldatischen Geist ich meine hier nicht gerade per-snlichen Mut der Offiziere und Gemeinen unserer Armee, ihre Kriegs-ungewohntheit und ihr Vertrauen auf fein ausgezirkelte Evolutionen, ihr Struben gegen neue, wesentliche Einrichtungen, ihre Abgeneigtheit, dem Zeitgeiste nach-zugeben und eine veraltete Taktik zu verlassen, und die Zusammensetzung der Anfhrer so kannte als ich, so konnte man den Ausgang der Sache wohl ahnen. 91. Napoleon blockiert England. 1806. Quelle:Napoleons Verordnung der die Festlandssperre vom 21. Nov. 1806. bersetzung: O. Tschirch, Aus der Zeit der Erniedrigung. Leipzig o. I. S. 2021. In unserem Lager zu Berlin, den 21. Nov. 1806. Wir Napoleon, Kaiser der Franzosen, . . . in Erwgung, 1. da England das von allen zivilisierten Vlkern befolgte Vlkerrecht nicht annimmt; 2. da es jedes einem friedlichen Staate angehrige Individuum als Feind behandelt und diesem zufolge nicht nur die Mannschaft der zum Kriege gersteten, sondern auch der Handels- und Kauffahrteischiffe und selbst Handelsagenten und Kaufleute, die in Handelsangelegenheiten reisen, zu Kriegsgefangenen macht; 3. da es der Handelsfahrzeuge und -waren sowie der das Eigentum von Privatleuten das Eroberungsrecht ausdehnt, das doch nur auf dasjenige, so dem feindlichen Staate gehrt, angewendet werden kann; 4. da es auf nicht befestigte Städte und Handelshfen sowie auf Einlffe und Mndungen von Flssen, ja auf ganze Ksten das Recht der Blockade er-streckt, welches nach Vernunft und von allen Vlkern angenommenem Gebrauch nur auf befestigte Pltze anwendbar ist; 5. da dieser ungeheuere Mibrauch des Blockaderechts keinen anderen Zweck hat, als . . . den Handel, sowie die Industrie Englands auf den Ruin der Be-triebfamkeit und des Handels des festen Landes zu grnden; 6. da, da dieses die augenscheinliche Absicht Englands ist, jeder, der auf dem festen Lande Handel mit englischen Waren treibt, dessen Absichten begnstigt und sein Mitschuldiger wird; 7. da dieses in allem der frhesten Zeiten der Barbarei wrdige Benehmen Englands dieser Macht auf Unkosten aller andern vorteilhaft gewesen ist; 8. da aus dem Rechte der Natur die Befugnis folgt, dem Feinde eben die Waffen, deren er sich bedient, entgegenzusetzen und ihn auf die nmliche Art zu bekmpfen, wie er verfhrt, sobald er alle Begriffe von Gerechtigkeit und alle liberalen Gesinnungen verkennt, die der Zivi-lisation ihr Dasein verdanken: 11"

10. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 233

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
233 2. Quelle: Karl von Nostitz' Leben und Briefwechsel. Dresden und Leipzig 1848. Fundort: Tim Klein a. a. O. S. 441. Karl von Nostiz erzhlt: Tglich hufen sich die Forderungen, wie immer mehr und mehr bse Geister aufsteigen, sobald ein Zauberer die Hlle beschwrt und das Lsungswort vergessen hat. Wer verlangt und nichts erhlt, ist unzufrieden und hetzt. Sogar die von Napoleon Dotierten haben ihren Abgesandten, und die Marschlle fordern frech ihre Gter in Deutschland zurck. 135. Die Geburtsstunde des Volksheeres in Preußen. Quelle: Das preuische Gesetz der die Verpflichtung zum Kriegsdienst (die allgemeine Wehrpflicht) vom 3. September 1814. Fundort: Gesetzsammlung fr die tgl. preuischen Staaten 1814. S. 7982'). Die allgemeine Anstrengung unseres treuen Volkes ohne Ausnahme und Unterschied hat in dem soeben glcklich beendeten Kriege die Befreiung des Vater-landes bewirkt, und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwhrend zu sichern. Die Einrichtungen also, die diesen glcklichen Erfolg hervorgebracht haben, und deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewnscht wird, sollen die Grundgesetze der Kriegsverfassung des Staates bilden und als Grundlage fr alle Kriegseinrichtungen dienen, denn in einer gesetzmig geordneten Bewaffnung der Nation liegt die sicherste Brgschaft fr einen dauernden Frieden. 1. Jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Ver-teldigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indes, besonders im Frieden, auf eine solche Art auszufhren, da dadurch die Fort-schritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestrt werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen stattfinden: 2. Die bewaffnete Macht soll bestehen: a) aus dem stehenden Heere; b) der Landwehr des ersten Aufgebots; c) der Landwehr des zweiten Aufgebots; d) aus dem Landsturm. 3. Die Strke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jedesmaligen Staatsverhltnissen bestimmt. 4. Die stehende Armee ist bestndig bereit, ins Feld zu rcken, sie ist die Hauptbildungsschule der Nation fr den Krieg und umfat alle wissenschaftlichen Abteilungen des Heeres. 5. Das stehende Heer besteht: 1. aus denen, die sich mit Rcksicht auf weitere Befrderung zum Dienst melden und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prfungen unterwerfen; 2. aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber keine Prfung bestehen knnen; und 3. aus einem Teil der jungen Mannschaft vom 20. bis zum 25. Jahre. 6. Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres durchgngig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in die Heimat *) Das Gesetz umfat 19 Artikel und ist entworfen von dem Kriegsminister General von Boyen.
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