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1. Römische Geschichte - S. 11

1896 - Dresden : Höckner
— 11 — besitzes, des bürgerlichen 10monatlichen Mondjahres zum ^monatlichen Sonnenjahr) zu: die Stiftung des Kultus der Vesta (Vestalinnen), der Herdgöttin, die Einführung der flamines, besonderer Opferpriester für die Kulte des Jupiter, Mars und Quirinus, der pontifices zur Leitung des ganzen Kultuswesens und Führung des Kalenders, der augures zur Beobachtung der Zeichen des Götterwillens, der fetiales zur Wahrung der Formen des Völkerrechts, der freien Genossenschaft der salii für den Dienst des Mars (ancilia). 5. Tullus Hostilius bereitet vor allem durch die Zerstörung Albalongas Noms Hegemonie über die latinische Landschaft vor (Horatier und Curiatier; Prozeß des Horatius, erstes Beispiel der Provokation; Mettius Fuffetius) und siedelt die Luceres, angeblich die Albaner (darunter die Geschlechter der Jnlier, Servilier, Quinctilier) als drittes Element des römischen populus auf dem Cälius an. 6. Ancus Marcius, der Tochtersohn des ihm gleich-gesinnten Nnma, gilt der Sage vor allem als der Begründer der römischen See- und Handelsmacht (vgl. jedoch S. 19), welcher das römische Gebiet bis zum Meere ausdehnte und die Hafenstadt Ostia (zugleich 1. Kolonie) baute. Dem Kriege abhold, unterwarf er doch die umliegenden latinischen Städte und verpflanzte ihre Bewohner angeblich als Plebejer nach Rom auf den Aventin (später die Plebejerstadt) und in das Thal zwischen diesem und dem Palatin (Murcia). Auf dem rechten Tiberufer befestigte er den Janiculus, zog ihn in den Bereich der Stadt und verband ihn mit derselben durch eine Pfahlbrücke (pons sublicius). 3. Hloms älteste Verfassung. a) Das Königtum. 1. Das römische Königtum ist ein lebenslängliches und unverantwortliches Wahlkönigtum. Die Königsgewalt wird nach dem Tode des letzten Inhabers vom Senate in seiner Gesamtheit bewahrt (Interregnum). Der König ist Oberhaupt der Kultus g emeinde und ihr Vertreterden Göttern gegenüber (auspicia publica, Opfer, Tempelbauten, Feste), oberster Kriegsherr mit unbedingter und schrankenloser Gewalt (12 lictores: fasces mit Seilen), ob erster Richter mit unbeschränkter Strafgewalt über Leib, Leben und Freiheit der Bürger (quaestores parricidii); hierbei kann er der Berufung an das Volk stattgeben, ohne jedoch dazn verpflichtet zu sein. Der König hat ferner allein das Recht über öffentliche Angelegenheiten zum Senate und zum Volke zu reden, mit dem er die Gesetze in der von ihm einberufenen Volksversammlung vereinbart, und mit anderen Staaten zu verhandeln. Über die Staatsgelder und über das liegende Gut verfügt er

2. Römische Geschichte - S. 43

1896 - Dresden : Höckner
— 43 — fragii et honorum) und vielfach auch feine eigene Gerichtsbarkeit hatten (praefecturae). Nach und nach jedoch haben auch sie, wie die einheimische Bevölkerung der Kolonien, das römische Üboiibürgerrecht erlangt. b) Satin er (nomen Latinum, socii nominis Latini). Hierzu gehörten außer einer Anzahl latinischer Städte die zahlreichen coloniae Latinae, ursprünglich vom Latinerbunde gegründete Kolonien und Glieder desselben, später von Rom allein (doch nicht bloß von römischen Bürgern) nach den außerlatiuischen Gebieten (zu neuen Städteanlagen) ausgehende Kolonien latinischen Rechtes (commercium u. conu-bium). Sie bilden selbständige Gemeinden (Münzrecht) und dienen als pere-grini in besonderen alae und cohortes. Die ihnen früher eingeräumte Vergünstigung, durch Übersiedelung nach Rom das römische Bürgerrecht zu erwerben, ist seit 268 auf die gewesenen Magistrate beschränkt worden, c) Bundesgenossen (civitates foederatae, socii). Die mchtlatmischen Bundesgenossen hatten sich ebenfalls ihre Selbständigkeit und zwar in einem besonderen Vertrag (foedus) bewahrt (Münzrecht, Befreiung vom Dienste in den Legionen, eigene städtische Verwaltung und Gerichtsbarkeit^ doch ist dieselbe meist durch einzelne Bedingungen beschränkt und ihre Stellung dadurch thatsächlich zu einer unterthänigen geworden. Alle waren zur Stellung einer ebenfalls vertragsmäßig festgestellten Anzahl von Hilfstruppen ober Schiffen und Matrosen verpflichtet. 2. Don dev Mnigung Italiens bis jnv Begründung dev römischen Welthevvschsft: Borne Wlüle ale Wepnblik. 264- 133 v. Chr. 1. Die (^rwerbunh der Vorherrschaft über die westlichen Mittelmeeri ander 264 - 200. Die karthagische Großmacht. 1. Karthago (von der alten Phönieierstabt Tyrus her im 9.Jahrh, gegrünbet: Sage von Dibo-Elissa) bankt seine Größe zunächst seiner für den Ackerbau wie für den Handel unvergleichlich günstigen Lage. Unter dem Gegenbruck des unaufhaltsam im Westen sich ausbreitenben Hellenentums gelangte die Stadt zu festerer politischer Gestaltung und erwarb nach und nach weite Strecken des libyschen Binnenlanbes, sowie die Herrschaft über alle anberen phönieifchen Pflanzungen Afrikas, weiterhin des ganzen westlichen Mittelmeerbeckens mit seinen Inseln (des. ©teilten u. Sardinien). 2. Als Haupt eines weitverzweigten Hanbelsstaates und Koloniesystems (befestigte Hanbelsstationen) hatte Karthago jeben Mitbewerb fremder Hanbels- und Seemächte in den westlichen Gewässern (Phokäer, Massa-lidten, Syrakusaner, Etrusker) zurückgedrängt und bamit eine Großmachtstellung zur See erlangt, mit der sich um 300 höchstens Ägypten unter den Ptolemäern messen konnte. Außer dem Warenumsatz mit dem Inneren Afrikas (Karawanen), wie mit den Küsten des westlichen Mittelmeers und den diesseitigen des atlantischen Oeeans und einem großen Teil des Zwischenhanbels zwischen dem Westen und Osten bilbeten eine hochentwickelte Jnbustrie, Bodenkultur und Viehwirtschaft (Sklavenarbeit), dazu die Tri-

3. Römische Geschichte - S. 47

1896 - Dresden : Höckner
— 47 — liens und der kleinen zwischen ©teilten und Italien gelegenen Inseln, Zahlung einer bedeutenden Kriegsentschädigung. Sici-1 ten wurde die erste römische Provinz, anfangs von Rom aus, seit 227 von einem Prätor verwaltet. Nur das kleine Fürstentum Hierons blieb dem Namen nach selbständig. 2. Hlom nach dem Kriege: Aöfchtuß der Aribus und die Weforrn der Genlnriatkomilien. 1. Italien hatte, abgesehen von den großen Verlusten an Mannschaft und Schiffsmaterial, durch die Jahre lang fortgesetzten Verheerungen seiner Küsten, noch mehr durch die fast vollständige Stockung seines überseeischen Handels und endlich auch dadurch schwer gelitten, daß ein großer Teil der Bauern und Gutsherren ihren Wirtschaften und überhaupt den bürgerlichen Geschäften ferngehalten wurden (Sinken des Geldes). Für die fortschreitende Verarmung des Bauernstandes konnten weder die wenigen Koloniegründungen dieser Zeit, noch die reiche Beute der geplünderten griechischen und punifchen Städte Siciliens Ersatz bieten. Diese Befriedigung der Beutesucht begann vielmehr zusammen mit den sonstigen entsittlichenden Einflüssen eines langen überseeischen Krieges den einfachen Bauernsinn, wie überhaupt den ehrenhaften Charakter der Nation schon jetzt zu untergraben. 2. Dagegen gewann der Handel und Gewerbe treibende Teil der Bevölkerung und das bewegliche Vermögen, für dessen Anhäufung in den Händen einer Minderheit die nunmehrige Stellung Roms als die herrschende Seemacht des westlichen Mittelmcers die glänzendsten Aussichten bot, immer mehr an Bedeutung. Die Erwerbung der Hafen- und getreidereichen Insel Sieilien hob den italischen Handelsverkehr, und der hieraus entspringende Gewinn war wohlgeeignet, die italischen Bundesgenossen für ihre treue Waffenbrüderschaft vor der Hand zu entschädigen und Rom um so enger zu verbinden. 3. Die römische Bürgerschaft freilich verstärkte gerade ,in dieser Zeit ihre Stellung als in sich geschlossene Aristokratie gegenüber der italischen Bundesgenossenschaft durch den Abschluß der auf 35 vermehrten Trib ns (241), so daß deren thatsächliches Unterthanenverhältnis fortan um so schroffer hervortrat. Alle italischen Gemeinden, welche seitdem Aufnahme in das römische Vollbürgertum fanden, wurden in die eine oder andere der bereits bestehenden Tribus eingeschrieben. Die Folge war, daß mit der Zeit fast jeder dieser Bezirke aus verschiedenen über das ganze weitausgedehnte römische Bürgergebiet zerstreuten Ortschaften sich zusammensetzte. 4. Hiermit hängt auch die wahrscheinlich in dieselbe Zeit fallende Reform der Centuriatkomitien zusammen, deren Zweck dahin ging, die durch Beibehaltung der ursprünglichen Centunenzahl trotz veränderter Vermögensverhältnisse immer aristokratischer gewordenen Centuriatkomitien möglichst der Form der demokratischen Tributkomitien zu nähern. Jede der 5 Servianischen Vermögensklassen erhielt 70 aus den seniores und iuniores innerhalb jeder der 35 tribus gebildete Centurien. Gleichzeitig wurde das Vorstimmrecht (praerogativaj von den 18 Rittereentnrien auf eine erlöste Centurie der 1. Klasse übertragen. 5. Während somit die ehemals einzige und souveräne Adelsversammlung der Kuriatkomitien ihre politische Bedeutung völlig verloren hatte,

4. Römische Geschichte - S. 16

1896 - Dresden : Höckner
16 — zung (census) sämtlicher in einer Tribus wohnender, dem römischen Staate angehöriger Freien, der Ansässigen (adsidui oder locupletes) und Nichtansässigen (proletarii), Patrieier und Plebejer. Auf Grund ihrer Angaben wurden die Ansässigen in eine der 5 Vermögensklassen eingeteilt, die Nichtansässigen in einer besonderen Liste verzeichnet. Die uns in Geldsummen überlieferten, aber einer späteren Zeit angehörenden Vermögensstufen oder-Klassen waren jedenfalls nicht in Geld, sondern in einem nach der Morgenzahl (ohne Rücksicht auf den Ertragsunterschied) festgestellten Maße von Grundbesitz festgestellt. 3. Da die Neuordnung zunächst und vorzugsweise eine militärische Bedeutung hatte, indem die fortan Patriciern und Plebejern gemeinschaftliche Dienstpflicht nach dem Grundbesitz abgestuft wurde, so schloß sich an die Klaffeneinteilung eine discriptio centuriarum, eine Einteilung der 5 Vermögensklassen in Centurien der Dienstpflichtigen, aus welchen die militärischen Centurien bei der jeweiligen Aushebung gebildet wurden. Die reichsten Besitzer der ersten Klasse dienten zu Roß (18 centu-riae equitum), während die Nichtansässigen (proletarii) als Werkleute (fabri tignarii et ferrarii) oder Spielleute (cornicines et tubicines) oder als Ersatzmänner (accensi) verwendet wurden. Die Zahl der Centurien war in den 5 Klassen verschieden; der 1. wurden 80, der 2.-4. je 20, der 5. ober 30 Centurien zugeteilt. Innerhalb der Klassen wurden die Älteren und Jüngeren, die seniores für den Besatzungsdienst der Hauptstadt, die iuniores für den Felddienst in der Weise geteilt, daß das 45. zurückgelegte Lebensjahr die Altersgrenze bildete. Der Dienst begann mit dem 17. und endete mit dem 60. Jahre. Hieraus ergiebt sich für die erste Zeit aus den 4 Aushebuugsbezirken (tribus) die Aufstellung einer felddienstfähigen Doppellegion von ungefähr 8400 Mann aus den centuriae iuniorum und einer erheblich schwächeren Reservedoppellegion aus den centuriae seniorum. Die Sch lach t ordnnng war die nach altdorischer Art gereihte Phalanx, deren Aufstellung und Kriegsausrüstuug nach den Klassen sich abstuften. Die Leute der 4. und 5. Klaffe traten als letzte Glieder zur Phalanx oder kämpften daneben als Leichtbewaffnete (velites). 4. Da die Servianische Reform zunächst nur den Heeresdienst regelte und nur Eigentumsrechte, nicht politische gewahrte, so war sie nicht eine timokratische Verfassung im strengen Sinne des Wortes wie die griechischen Verfassungen. Zunächst hingen noch alle aktiven staatsbürgerlichen Rechte an der Zugehörigkeit zur Altbürgerschaft, d. h. an der Geburt oder an besonderer Verleihung. Ein timokratisches Element kam erst dann in die Verfassung, als sie später auch Stimmordnuug für politische Entscheidungen wurde. (Vgl. S. 20.) 6. Kulturzustände Wonrs in der Königszeit. 1. Die italische Nation war bereits bei der Einwanderung in Italien mit dem Ackerbau vertraut. In den dem Urwald abgewonnenen Sichtungen richtete sich der Staat mit feinen Ordnungen ein, gesondert und geschützt gegen die Nachbarn durch mächtige Grenzwaldungen (vgl. den eiminischen Wald). Durch die Natur ihrer Landschaft auf Ackerbau und Viehzucht hingewiesen (S. 5), fand der Kern der römischen Bürgerschaft in dem Ackerbau bis in die spätesten Zeiten die einzige eines freien Mannes würdige Quelle des Erwerbs. Die Bevölkerung bildete einen Bauernstand, der in Dör-

5. Römische Geschichte - S. 42

1896 - Dresden : Höckner
— 42 — 7. Mühelos sonnte Rom nun die unglücklichen Bundesgenossen des Pyrrhns vollends unterwerfen; 272 ergab sich auch Tarent. Mit der Überwältigung und furchtbaren Züchtigung der empörten Legion zu Nhegium und der Besiegung der Picenter, Sallentiner (Brundnsium) und Sarsinaten in Um-266 brien 266 war die Eroberung Italiens vollendet (Kolonien Paestum in Lucanien, Ariminum im ager Galliens, Beneven-tum in Samninm u. ct.). Rom trat nunmehr als ebenbürtige Großmacht ein in den Kreis der großen politischen Beziehungen, welche das Mittelmeer, die Machtgebiete der Karthager und hellenistischen Könige des Ostens, umspannten (Gesandtschaft der ägyptischen Lagiden 273). 6. Die Einigung Italiens und die Grundlegung der italischen Nationalität. 1. An die Stelle des aufgelösten klinischen Bundes trat zunächst ein erweiterter, festgefügter italischer Bundesstaat unter der Hegemonie Roms, die sich jedoch immer mehr zur thatsächlichen Oberherrschaft ausbildete. Die Ausbildung einer solchen und damit auch die Entwickelung eines gewissen italischen Nationalgefühls wurde gefördert, abgesehen von der Stammesgemeinschaft, durch die verschiedene Rechtsstellung der einzelnen Bundesglieder zu Rom, durch die Umbildung der übrigens selbständigen lokalen Verfassungen in römischaristokratischem Sinne, durch die planmäßige Anlage von Militärkolonien und Militärstraßen, durch die allmähliche Ausbreitung römifch-latinischer Sprache und Sitte (269 Centralisierung der Silberprägnng in Rom: Denar im Werte der attischen Drachme), vor allem aber durch den gemeinsamen Heeresdienst und die gemeinsam geführten Kriege. Rom als Vormacht lag die Vertretung nach außen, die Führuug im Felde, die Schlichtung innerer Streitigkeiten und die Sorge für Aufrechterhaltung des Lanbfriebens ob. 2. Die Glieber des italischen Bundes waren: a) Römische Bürger. 1. Das volle römische Bürgerrecht hatten sowohl die römischen Bürgerkolonien, wie diejenigen latinischen und sabinischen Gemeinden, denen dasselbe erteilt worden war. 2. Nur ein beschränktes Bürgerrecht (civitas sine suffragio) genossen die Munieipien (municipia), welche zwar alle Lasten der römischen Bürger (des. Steuerzahlung u. Heeresdienst) zu tragen, aber bei kommunaler Selbstverwaltung nur deren privatrechtliche Privilegien (conu-bium und commercium), nicht das aktive und passive Wahlrecht (ius suf-

6. Griechische Geschichte - S. 22

1896 - Dresden : Höckner
— 22 — 3. Lykurg. Als gehaßte und gefürchtete Minderheit jenen beiden unterworfenen Bevölkerungsklassen wie den kriegerischen Nachbarn (S. 25) gegenüber war die dorische Herrengemeinde gezwungen, sich eine Organisation zu geben, die ihre Kraft scharf zusammenfaßte und fortwährend schlagfertig erhielt. Als Schöpfer 820. einer solchen Verfassung galt seinem Volke Lykurg, ca. 820, Sohn des Königs Eunomus aus dem Geschlechte der Eury-pontiden und Bruder des Polydektes, für bessert nachgeborenen Sohn Charilaus er eine Zeit lang die Regentschaft führte (f. Reisen u. a. nach Kreta, Bestätigung seiner Gesetzgebung durch das delphische Orakel). 4. Die Regierungsgewalten. 1. Vor allem wurde der langwierige Kampf um die Krone dadurch beendet, daß fortan die jedesmaligen Häupter beider fürstlichen Geschlechter zusammen mit gleichen Rechten die Königs-herrschaft führen sollten. Die Rechte derselben, ursprünglich gewiß dieselben wie in Homerischer Zeit, wurden allmählich beträchtlich beschränkt. Die verhältnismäßig meisten Befugnisse bewahrten sich die spartanischen Könige als Oberfeld-Herren, womit sich lange Zeit auch ein maßgebender Einfluß auf die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten verband?) Im Felde hatten sie unbeschränkte Gewalt über Leben und Tod und die Entscheidung über alle Unternehmungen. Ihre selbständigen richterlichen Befugnisse dagegen beschränkten sich . schließlich auf Fragen des Familien- und Erbrechts, sowie auf alle Streitigkeiten, welche sich auf die öffentlichen Straßen bezogen (Abgrenzung vom Privatbesitz). Als Oberpriester brachten sie die Opfer für den Staat dar und vermittelten durch die von ihnen ernannten „Pythier" den Verkehr mit Delphi; außerdem verwalteten sie die besonderen Priesterämter des Zeus Uranios und Lacedämon. — Reicher waren die spartanischen Könige an Ehren: Speisung auf Staatskosten, Ehrenplätze bei öffentlichen Spielen, ehrenvolles Leichenbegängnis. An Einkünften empfingen sie, abgesehen von den Erträgen ihrer umfänglichen Krongüter im Periökengebiete, ein Drittel der Kriegsbeute, eine Gebühr von allen Opfern, Abgaben der Periöken u. a. m. ') Das Feldherrenamt verwalteten die Könige bis 510 gemeinsam; seitdem war es Gesetz, daß nur immer ein König in den Krieg zog. Später wurden auch oft andere zu Feldherren bestellt.

7. Griechische Geschichte - S. 69

1896 - Dresden : Höckner
— 69 — Athen die erbittertsten Feinde der neuen Volksherrschaft enger zusammen und traten mit den Spartanern jetzt um so eifriger in verräterische Verbindung (Ermordung des Ephialtes), als der jetzt wieder aufgenommene Bau der „langen Mauern" zur Verbindung der Häfen Phaleron und Piräus mit der Stadt sie demnächst völlig von jeder auswärtigen Hilfe abzuschneiden drohte. Da rückte das ganze athenische Bürgerheer mit den Verbündeten gegen die bei Tanagra an der attischen Nordgrenze lagernden Spartaner, erlitt aber eine Niederlage (457), welche freilich schon 2 Monate später (456) durch den Sieg der Athener bei dem attisch-böotischen Grenzorte Önophyta über die Böoter, die Verbündeten der Spartaner, wieder gut gemacht wurde. Wie Böotien, Phocis und das opuntische Lokris, so mußte nun auch Ägina der athenischen Symmachie beitreten. 5. In demselben Jahre umsegelte die attische Flotte den Peloponnes, zerstörte die Werften der Spartaner zu Gytheum, gewann im ionischen Meere die Inseln Zakynthus und Ke-phallenia für den athenischen Bund und ergriff endlich Besitz von dem wichtigen Hafenplatz Nanpaktus im Lande der ozolischen Lokrer, wo im folgenden Jahre zur Sicherung der attischen Herrschaft im korinthischen Golf die endlich zur Übergabe von Jthome gezwungenen Messenier angesiedelt wurden. Indessen das Ende des messenischen Krieges machte den Spartanern die Hände frei zu anderen Unternehmungen, in derselben Zeit (455), wo die Athener nach anfangs glücklichen Kämpfen im Nildelta eine gewaltige Niederlage erlitten. Unter diefen Umständen hielt es Perikles für geratener, mit Sparta einen Ausgleich zu suchen und zugleich den inneren Frieden in Athen wiederherzustellen. Auf feinen Antrag wurde Cimon aus der Verbannung zurückberufen und durch dessen Vermittelung 451 Sparta wenigstens zur Annahme eines Waffenstillstandes auf 5 Jahre vermocht. 6. Nun wandten sich die Athener zur Wiederherstellung ihrer am Nil verlorenen Waffenehre wieder gegen Persien. 449 sandte Cimon einen Teil der Bundesflotte zur Unter- 449. stützung der ausständischen Ägypter nach dem Delta; er selbst steuerte mit 140 Schiffen nach Cypern. Hier starb er während der Belagerung der Küstenfestung Citium. Aber feine Flotte und sein Heer vernichteten die persische Flotte auf der Höhe des cyprischen Salamis und zersprengten darnach auch zu Lande die feindlichen Truppen. Damit waren die Persertrüge zu Ende. Die thatsächlichen Erfolge derselben, Ver-

8. Griechische Geschichte - S. 18

1896 - Dresden : Höckner
— 18 — Hafen- und städtereichen Landschaft Argolis, der Jnachusebene, gelegene Stadt Argos. 2. Ein festgeschlossener Einheitsstaat hatte sich noch nirgends gebildet, und die wachsende Zersplitterung der griechischen Stämme und Städte bedrohte das Hellenentum mit völligem politischem Zerfalle. Dagegen waren, abgesehen von dem sich immer schärfer ausprägenden Nationalbewußtsein allen Nichtgriechen („Barbaren") gegenüber, in der Mitte der hellenischen Welt mehrere durch die Volksreligion hervorgerufene oder geheiligte Einungen erwachsen, welche die zerstreute Nation wenigstens geistig zusammenhielten: a) Die älteste Form einer engeren Vereinigung verschiedener Gemeinwesen in größerem Umfange und ohne Rücksicht auf Stammesverwandtschaft war die der Amphiktyonie, ein Verband von Nachbarstaaten zu religiöser Festfeier um ein gemeinsames Heiligtum, zu desfeu Schutze und zur Begründung eines friedlichen Verkehrs. Am bedeuteudsteu wurde die Delphische Amphiktyonie, deren Bundesversammlungen im Frühling bei dem Tempel des pythischeu Apollo zu Delphi, im Herbst bei dem Tempel der Demeter zu Anthela (bei den Thermopylen) stattfanden. Jedes der zugehörigen 12 Völker, darunter Dorier und Joner, Thessaler, Böoter, Phoeier, Lokrer, hatte eine Doppelstimme und übte sein Stimmrecht durch Abgeordnete (Hieromnemonen und Pylagoren). Die Amphiktyonen verpflichteten sich eidlich, keine der amphiktyonischen Städte zu zerstören oder des fließenden Wassers, weder im Kriege noch im Frieden, zu berauben. b) Ein weitreichender politischer Einfluß ging feit den Wanderungen und Siegen der Dorier von dem religiösen Mittelpunkt dieser Amphiktyonie durch das Delphische Orakel aus. Schon seit uralter Zeit befand sich hier eine Kult- und Orakelstätte der Erdgöttin Gäa und des Poseidon. Der Kultus des Poseidon wurde dann wie anderwärts durch den des väterlicher und gesetzlicher waltenden Zeus und seines Sohnes Apollo, des reinigenden. Lichtgottes, verdrängt. Die Pythia, eine Jungfrau, später eine Matrone aus dem Bürger- oder Bauernstande, ließ sich auf einem bronzenen Dreifuß über dem Erdschlund im Adyton des Tempels nieder und verkündete, durch die aus der Tiefe dringenden betäubenden Dämpfe in prophetische Begeisterung versetzt, die oft abgerissenen und dunklen Aussprüche des Lichtgottes, welche von den fünf aus einer Anzahl alter Adelsgeschlechter Delphis ernannten „Heiligen" unter Vorsitz des Propheten in eine bestimmte, später gewöhnlich hexametrische Form gekrackt und den das Orakel Befragenden mitgeteilt wnrden. Auch wurde Delphi der Mittelpunkt eines bedeutenden Geldverkehrs, seitdem viele Gemeinden hier unter dem Schutze des Gottes große Schätze niederlegten (Schatzhäuser). c) Am belebendsten wirkten die vier großen National feste auf das hellenische Volksbewußtsein. Die bis zur höchsten kuustmäßigen Vollendnng gesteigerte Pflege körperlicher Übungen, ein hochgespannter Ehrgeiz und die heitere Freude am Schönen im Reiche der Natur und des Geistes machten die mit denselben verbundenen Wettkämpfe immer mehr zu einem Baude völkerrechtlicher Gemeinschaft unter den griechischen Staaten. Überdies bot neben der festlichen Lust das sichere Geleit des Gottesfriedens

9. Griechische Geschichte - S. 39

1896 - Dresden : Höckner
— 39 — Mehrzahl der Grundherren bestand, thatsächlich die Leitung der Staatsgeschäfte, aber der vermögende Bürger hatte nach Beseitigung des ausschließlichen Vorrechtes der Geburt wenigstens die Möglichkeit, durch Erwerbung von Grundbesitz in die regierende Klasse einzutreten. 1. Jermögelisklassen: Staatspflichten und Staatsrechte. 1. Die gesamte athenische Bürgerschaft teilte Solon nach ihrem Grundbesitz in 4 Vermögensklassen: a) Die Fünfhundertscheffler (Pentakosiomedimnen), welche von ihrem Grundbesitz jährlich mehr als 500 Medimnen Getreide (Gerste) oder 500 Metreten Öl und Wein ernteten?) b) Die Ritter, der minder begüterte Adel, dessen jährlicher Ernteertrag wenigstens 300 Maß betrug. c) Die Gespannbauern (Zeugiten), der eigentliche Bauernstand, welcher seinen Acker mit einem einzigen Gespann von Zugtieren bestellte und jährlich mindestens 150 Maß erntete. d) Die Arbeiter (Theten), deren Einkommen aus eigenem Grundbesitz noch unter dem geringsten der Gespannbauern blieb, oder die nur bewegliches Vermögen besaßen. 2. An die Zugehörigkeit zu diesen einzelnen Klassen knüpften sich die staatlichen Pflichten und Rechte in folgender Weise: Die 4. Klasse war steuerfrei; die finanziellen Leistungen der übrigen bestanden noch nicht in einer regelmäßigen Vermögenssteuer, sondern beschränkten sich aus eine mit der Klasse der Beitragspflichtigen steigende Umlage in außerordentlichen Fällen; doch lagen der 1. Klasse noch die Lei-tnrgien (S. 72) ob. Zum (unentgeltlichen) Kriegsdienst in der Bürgerwehr als Hopliten waren nur die 3 ersten, zum Reiterdienst nur die beiden ersten Klassen verpflichtet; die Theten wurden nur als Leichtbewaffnete im Falle eines feindlichen Einfalles in Attika und als Rudermannschaften für die Flotte herangezogen. Diesen Verpflichtungen entsprachen bedeutende politische Vorrechte der ersten 3 Klassen. Sie allein waren zur Übernahme der (unbesoldeten) Staatsämter berechtigt, zum Archontat freilich nur die Höchstbesteuerten. Die Theten hatten jedoch Anteil an der Volksversammlung und an den Gerichten. 3. Außerhalb der Bürgerschaft und ihrer Rechte, doch unter dem Schutze der Gesetze lebten die Schutzverwandten, die Metöken, die Handel- und gewerbtreibenden Fremden, welche sich in Athen niedergelassen hatten. Sie durften keinen Grundbesitz erwerben, waren aber zum Kriegsdienst (die Wohlhabenden ») 1 Medimnus = c. 55 Liter, 1 Metretes = c. 28 Liter. Zur Zeit Solons galt der Med. Getreide 1 Drachme (78 Pf.), auch ein S.haf 1 Drachme, ein Rind 5 Drachmen.

10. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 55

1891 - Dresden : Höckner
— 55 — der 3 Teilreiche unter Chlotar Ii. von Nenstrien (613—628), 613 dem Enkel des ersten, und eine entschiedene Beschränkung der königlichen Gewalt herbei. Denn das vom König auf der großen geistlich-weltlichen Reichsversammlung zu Paris 614 be- 614 stätigte Reichsgrundgesetz (constitutio perpetua) beschränkte das Recht des Königs, die Grafen zu ernennen, auf die in dem betreffenden Gau angesessenen Großgrundbesitzer und erkannte die freie Wahl der Bischöfe durch Geistlichkeit und Volk unter Vorbehalt der königlichen Bestätigung an. 2. Das merowingische Staätswesen. a) Wirtschaftsleben. 1. Nach wie vor blieb fast ausschließlich die Naturäl-wirtschaft die Grundlage des fränkischen Wirtschaftslebens. Auch die römisch-keltischen Städte verloren mit dem Rückgang von Handel und Gewerbe ihr bisheriges Übergewicht über das platte Land oder wurden von den Germanen in Dörfer verwandelt. Nur hier und da am Rhein (Straßburg, Köln, Worms, Mainz), im Innern Nordgalliens und noch mehr im Süden erhielten sich einigermaßen Handwerk und Handelsverkehr. 2. Der Grundbesitz Galliens war hauptsächlich in den Händen des Staates, d. h. des Königs (vgl. S. 58), der Kirche und einer nicht sehr zahlreichen, aber mächtigen Grundaristokratie, d. H. der alteingesessenen senatorischen Geschlechter und der vornehmen Franken, die der König für geleistete Dienste mit Grund und Boden belohnt hatte. Die großen Güter wurden meist von Kolonen und Sklaven bebaut; doch gab es auch Pacht- und Leihverhältnisse, welche freie Leute namentlich der Kirche gegenüber eingingen (S. 56). Diese gallischen Zustände wirkten allmählich auch auf das Wirtschaftsleben der deutschen Stämme ein. 3. In den deutschen Stammlanden hatte sich inzwischen die Landwirtschaft bedeutend gehoben. Nicht mehr die Weidewirtschaft, sondern der Ackerbau stand im Mittelpunkte, und neben dem Getreidebau wurde auch bereits Wiesenkultur, Garten-und Weinbau getrieben. Das Ackerland war jetzt von dem Wald- und Weideland (Almende) grundsätzlich geschieden und allmählich dauernd in Sonderbesitz und Eigentum übergegangen. Da aber die Feldstücke jedes einzelnen Besitzes in der ganzen Dorfflur zerstreut lagen (Gewanneinteilung), so ergab sich daraus
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