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7. Der Vater (pater familias) herrscht allein und unumschränkt, nur den Göttern verantwortlich und gebunden nur durch Religion und Sitte (fas), nicht durch Rechtssatzungen (ins), über die Familie, auch über die verheirateten Söhne (patria potestas); neben ihm schaltet die ihm in heiliger Ehe (confarreatio) verbundene Frau (matrona) sittsam und thätig als Herrin im Haus. Zur Familie gehören auch die Sklaven (servi, famuli), welche freigelassen werden konnten (libertini), und die Schutzgeuoffen (cli-entes), welche der Hausherr als patronus vertritt (S. 15).
8. Den Grundzug der römischen Religiosität bildet die Furcht vor unbekanntem göttlichen Walten. Von der Geburt bis zum Tode fühlt sich der fromme Bauer in allen Regungen des Lebens umgeben und beeinflußt von einer zahllosen Schar das All durchdringender göttlicher Wesen. Und wie jeder einzelne, so steht jede Familie und Geschlechtsgemeinschaft, die Gemeinde, das ganze Volk unter der Obhut seines Genius. Nach echt bäurischer Art besteht eine Art gegenseitiger Verpflichtung zwischen Menschen und Göttern, welche dem Menschen die Sorge für die gewissenhafteste Erfüllung aller Verbindlichkeiten auferlegt (religio) und zwar unter peinlichster Beobachtung aller von alters her vorgeschriebenen gottesdienstlichen Formen (cerimoniae) und aller Zeichen des Götterwillens (omina, prodigia); daher die Abhängigkeit von den Priestern, welche allein im vollen Besitz der hierzu nötigen Kunde sind.
Ii. Die Zeit der Republik.
509—31 v. Chr.
J. Von dev Gründung dev Republik bis pm Beginn dev punifchen Rviege: Wevfusiungsenlwickelung und Vvwevbnng dev Pevvschsfl übev Italien.
509- 264 v. Chr.
1* Ständekampf und Aufsteigen Noms zur Vormacht Mlttelitaliens 509-366 (358).
1. Aas Mngen der Wteös um wirtschaftliche und rechtliche Sicherung bis zum Sturz des Decemvirats 509—449.
1 Die Begründung der Republik, a) Konsulat und Diktatur.
1. Das Ergebnis des Sturzes des Königtums war nicht sowohl ein Umsturz der bisherigen Berfassung, als vielmehr eine Umbildung derselben zur patrieischen Aristokratie. Die höchste Gewalt wird beibehalten, aber unter Formen, die ihren Mißbrauch ausschließen: an Stelle des monarchischen Prinzipes tritt dasjenige der Kollegialität. Träger der königlichen Gewalt werden mit denselben Insignien zwei alljährlich in den Centnriatkomitien aus den Patriciern zu wählende und völlig gleichberechtigte Konsuln als oberste magi-
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besitzes, des bürgerlichen 10monatlichen Mondjahres zum ^monatlichen Sonnenjahr) zu: die Stiftung des Kultus der Vesta (Vestalinnen), der Herdgöttin, die Einführung der flamines, besonderer Opferpriester für die Kulte des Jupiter, Mars und Quirinus, der pontifices zur Leitung des ganzen Kultuswesens und Führung des Kalenders, der augures zur Beobachtung der Zeichen des Götterwillens, der fetiales zur Wahrung der Formen des Völkerrechts, der freien Genossenschaft der salii für den Dienst des Mars (ancilia).
5. Tullus Hostilius bereitet vor allem durch die Zerstörung Albalongas Noms Hegemonie über die latinische Landschaft vor (Horatier und Curiatier; Prozeß des Horatius, erstes Beispiel der Provokation; Mettius Fuffetius) und siedelt die Luceres, angeblich die Albaner (darunter die Geschlechter der Jnlier, Servilier, Quinctilier) als drittes Element des römischen populus auf dem Cälius an.
6. Ancus Marcius, der Tochtersohn des ihm gleich-gesinnten Nnma, gilt der Sage vor allem als der Begründer der römischen See- und Handelsmacht (vgl. jedoch S. 19), welcher das römische Gebiet bis zum Meere ausdehnte und die Hafenstadt Ostia (zugleich 1. Kolonie) baute. Dem Kriege abhold, unterwarf er doch die umliegenden latinischen Städte und verpflanzte ihre Bewohner angeblich als Plebejer nach Rom auf den Aventin (später die Plebejerstadt) und in das Thal zwischen diesem und dem Palatin (Murcia). Auf dem rechten Tiberufer befestigte er den Janiculus, zog ihn in den Bereich der Stadt und verband ihn mit derselben durch eine Pfahlbrücke (pons sublicius).
3. Hloms älteste Verfassung.
a) Das Königtum.
1. Das römische Königtum ist ein lebenslängliches und unverantwortliches Wahlkönigtum. Die Königsgewalt wird nach dem Tode des letzten Inhabers vom Senate in seiner Gesamtheit bewahrt (Interregnum). Der König ist Oberhaupt der Kultus g emeinde und ihr Vertreterden Göttern gegenüber (auspicia publica, Opfer, Tempelbauten, Feste), oberster Kriegsherr mit unbedingter und schrankenloser Gewalt (12 lictores: fasces mit Seilen), ob erster Richter mit unbeschränkter Strafgewalt über Leib, Leben und Freiheit der Bürger (quaestores parricidii); hierbei kann er der Berufung an das Volk stattgeben, ohne jedoch dazn verpflichtet zu sein. Der König hat ferner allein das Recht über öffentliche Angelegenheiten zum Senate und zum Volke zu reden, mit dem er die Gesetze in der von ihm einberufenen Volksversammlung vereinbart, und mit anderen Staaten zu verhandeln. Über die Staatsgelder und über das liegende Gut verfügt er
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allein, wie über die Kriegsbeute. So findet die Hoheit des Staates im
König ihren persönlichen Ausdruck.
2. Den Königsrechten entsprechen die Königspflichten. Der König ist verpflichtet: bei Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit einen Beirat erfahrener Männer zuzuziehen, deren Ansicht er aber nicht zu folgen Braucht; diesen, den Senat, als sein verfassungsmäßiges Consilium durch Wiederbesetzung der durch den Tod erledigten Plätze vollständig zu erhalten und in wichtigen Staatsangelegenheiten dessen Rat zu hören. Für die Erfüllung dieser Pflichten ist der König nur den Göttern verantwortlich. Ver-
änderungen an der unter Zustimmung des Jupiter (auspicato) festgestellten staatlichen Ordnung konnten nur mit Zustimmung desselben Gottes vorgenommen werden. Hieraus folgt, daß der König bei Änderungen im Bestände des populus (arrogatio, cooptatio) und bei Abweichungen von der Bestehenden Staatsordnung (Staatsverträge, Angriffskrieg, Perduellionsprozeß) verpflichtet ist, unter der hierfür einzuholenden göttlichen Zustimmung mit dem populus in den Kuriatkomitien zu verhandeln. Mithin ist die Souveränität des Königs Beschränkt durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Volkes zu gewissen Staatshandlungen.
^ 3- Dieses Königtum in seiner scharsbegrenzten Machtfülle war nicht die Schöpfung des Stadtgründers oder eines Gesetzgebers, sondern das Er-gebms einer geschichtlichen Entwickelung, eine Entwickelungsstufe des ursprünglichen erblichen patriarchalischen Königtums einzelner Stämme zur Aristokratie der Geschlechter (vgl. das Interregnum). — Die Königs-tracht war im Kriege der kurze Purpurmantel, die wohl nur im Schnitt von dem späteren paludamentmn verschiedene Trabea, im Frieden die Purpurtoga; über die Insignien S. 14.
d) Die Bürgerschaft: Volksversammlung und Senat.
1. Träger politischer Rechte (ius Quiritium, später civitas Eomana: ius conubii, commercii, gentilitatis auf privatrechtlichem, ius suffragii et honorum, provocationis, sacrorum oder auspiciorum auf staatsrechtlichem Gebiete) und Pflichten (vor allem Heerespflicht) find bis zum Ende der Königszeit einzig und allein die Vollbürger, die wehrhaften Vollfreien (Quirites), die Familienhäupter (patres) der Geschlechter und deren Descendenten (patricii; Tracht: toga und mulleus). Das Patriciat wurde entweder durch Geburt oder durch Verleihung mittels eines Kurienbeschlusses (cooptatio) erworben. Diese alte Vollbürgerschast erscheint von Ansang an in eigentümlich fester Weise geschlossen und in die 3 politisch fast Bedeutungslosen tribus der Ramnes, Tities und Luc er es gegliedert; nach ihnen wurde das Heer ausgehoben (aus jeder Tribus 1000 Mann zur Legion und 100 Mann zu den Reitercenturien).
2. Reben und iiber dieser vorgeschichtlichen Einteilung steht die spätere in 30 Kurten, welche den Kern der ältesten Verfassung Bildete. Curia Bezeichnet zunächst das vom Staate anerkannte und ausgestattete Opfer- und Versammlungshaus, dann die dazu gehörige Opfergemeinschaft, welcke zu gemeinsamen Opserfestlichkeiten (sacra publica) in oder vor demselben zusammentrat. Die Aufgabe der einzelnen unter einem curio stehenden Kurie war es, den Civilstand ihrer Angehörigen (curiales) zu überwachen. In ihrer Gesamtheit, nach der natürlichen Abstctmmung in Geschlechter und Hamilien gegliedert, Bildeten sie die Kuriatkomitien (comitia curiata), welche nach Kurien auf Berufung des Königs zusammentraten, doch ledig-
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Klienten gegenüber der noch mäßigen Anzahl wohlhabender und ehrgeiziger Plebejer noch lange das entscheidende Übergewicht.
Comitia curiata.
Die Kuriatkomitien wurden, seit sie ihre Hoheitsrechte an die Centnriatkomitien abtreten mußten, für das Staatsleben in Wirklichkeit völlig bedeutungslos, zumal da die wenigen ihnen verbliebenen politischen Rechte mit der Zeit immer mehr zu bloßen Formen herabsauken.
Demnach verblieb ihnen nur die Entscheidung über rein patricische Standesangelegenheiten: arrogatio eines Mündigen durch -einen Patricier, Ausschließung aus dem Verband der Kurien, Genehmigung der transitio ad plebem u. a. Abgestimmt wurde innerhalb jeder Kurie nach Köpfen und darnach der Gesamtwille durch die Mehrheit der Kuriatstimmen festgestellt.
d) Nene Tribuseinteilnng.
Mit der Neuordnung der politischen Volksgemeinde verband sich auch eine Umänderung der von Servius überkommenen Tribuseinteilnng. Die bisherigen 4 städtischen Tribus, an welche das ganze Landgebiet angeschlossen war, wurden auf die Stadt beschränkt (tribus urbanae) und das unterdessen durch Eroberung vermehrte Landgebiet für sich nach der Überlieferung in 17 Bezirke geteilt (tribus rusticae). Von den letzteren haben 16 die Namen patricischer Geschlechter, offenbar solcher, welche den bedeutendsten Besitz darin hatten; die 17. aber ist nach dem eroberten Crustumerium Oustu-mina benannt worden.
2. Die Befestigung der Republik nach außen.
1. Der vertriebene König Tar quin ins soll mehrere Versuche gemacht haben, seine Herrschaft in Rom wieder zu erlangen. Zuerst wird eine Verschwörung junger Patricier zu gnnsten des Königtums entdeckt (Hinrichtung auch der Söhne des Brutus). Die Königshabe wird dem Volke preisgegeben, das königliche Ackerland zwischen Kapitol und Tiber dem Kriegsgott geweiht und sortan daselbst die Heeresmusterung gehalten (campus Martins). Darnach bestimmt der König die etruskischen Städte Veji und Tarqninii zum Kriege gegen Rom: in der Schlacht am Walde Arsia fallen Ar uns, sein Sohn, und Brutus im Zweikampfe.
2. Ein zweiter Versuch des Tarquinius, mit Hilfe der Etrusker und zwar des Lars Porfena von Clnfinm, seine Wiederherstellung in Rom zu erzwingen, endet zwar mit einem Siege der Etrusker, doch ohue daß jene eingetreten wäre. Der Anlaß des Zuges ist daher vielmehr zu suchen in dem
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Extrahierte Personennamen: Servius Brutus Martins Brutus Lars_Porfena_von_Clnfinm
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Abschluß der Stadt zum septimontium (durch Hinzunahme des Viminalis und Esquilinus) durch den agger Servianus und als die dritte die Grundlegung der Hegemonie Roms über Latium durch einen neuen Bundesvertrag, nach dem der auf dem Aventin erbaute Dianatempel zu einem der lati-uischen Bundesheiligtümer wurde.
4. Tarquiuius Superbus vollendet die von Tar-quinius Priscus begonnenen Bauten (cloaca maxima und Jupitertempel auf dem Capitolinns) und befestigt die römische Hegemonie über Latium (latiuische Bundeskolonien Signia und Circeji); aber die Monarchie artet in absolute Gewaltherrschaft aus (Mißachtung der Servianischen Verfassung, von Gesetz und Sitte, Bedrückung des Volkes durch Fron- und Kriegsdienste, Leibwache, Verbindung mit Gewalthabern der Nachbarstaaten — vgl. die griechische Tyrannis). Deshalb unterliegt er einem Aufstande der patricischen Geschlechter (Sp. Lucretius, Vater der Lueretia) im Einvernehmen mit einer Partei innerhalb der eigenen Dynastie (Tarquiuius Collatiuus, L. Junius Brutus) und der Plebs, welcher wahrend der Belagerung der Latinerstadt Ardea in Rom ausbricht (regifugium 510). 510
5. Die Servianische Werfassmrg.
1. Die notwendige Erweiterung der militärischen Dienstpflicht erforderte zunächst eine das ganze Volk ohne Unterschied der Geburt umfassende Einteilung. Neben die alte Tribuseinteilung in 3 abgeschlossene Stammtri-bus mit 30 Kurien, welche fortbestand, trat deshalb eine andere in 4 lokale Tribus. Die Stadt und das angrenzende Landgebiet (z. Z. der Reform etwa 20 ^Meilen) wurde in 4 nach Stadtteilen benannte Bezirke oder Tribus geteilt, Suburbana, Palatina, Esquilina, Collina. Diese bildeten fortan bis in die spätesten Zeiten die tribus urbanae im Gegensatz zu den allmählich aus den ländlichen Gauen, den uralten pagi der Feldmark, erwachsenden tribus rusticae. Die Zugehörigkeit zu einer Tribus, d. h. die vererbliche Heimatsberechtigung in einem solchen Bezirke, verlieh alle politischen Rechte eines Vollbürgers und volle privatrechtliche Selbständigkeit. Dies setzt voraus, daß den in diese Einteilung cirt'bezogenen Plebejern das bisher nur widerruflich belassene Grundeigentum durchgängig, den Klienten das von der gens in Erbpacht gegebene Grundeigentum wenigstens vielfach als volles Eigentum überlassen wurde und zwar als Entgelt für die nunmehrige volle Heranziehung derselben zu den Lasten des Staates.
Nach dieser Tribuseinteilung wurde auch die in Zeiten der Not ausgeschriebene Kriegs st euer (tributum) erhoben; einer regelmäßigen Besteuerung aber waren die Bürger nicht unterworfen, sondern nur die Fremden, Klienten und Freigelassenen, welche nicht in den Tribuslisten verzeichnet waren (aerarii).
2. Die Teilnahme der neuen Bürgerschaft am Staate wurde geregelt nach einer von Zeit zu Zeit gesetzlich zu erneuernden Vermögensschät-
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als die Nobilität durch Aufnahme frischer Kräfte aus dem ohnehin in sittlicher Verderbnis mit ihr wetteifernden Volke sich nicht verjüngen konnte und wollte (Bacchanalien 186, Censur des Cato 184; Strafgesetze gegen Luxus und 1. lex de ambitu 181).
2. Insbesondere verhängnisvoll aber wurde die Herrschaft der Nobilität durch den engen Anschluß des im Zusammenhange mit dem eigentümlichen Systeme der indirekten römischen Staatsverwaltung neugebildeten Ritter st andes (ordo equester). Die Staatspächter (publicani) bildeten eine Geldaristokratie, welcher der Senat nur ungern entgegentrat, zumal da auch die herrschenden Häuser mit Umgehung der lex Claudia (S. 48) durch ihre Freigelassenen an den großen gewinnbringenden Handelsgesellschaften dieser „Ritter" mit ihren Kapitalien sich Beteiligten. Da nun bei der großen Frage der auswärtigen Politik, ob das bisherige unabhängige Staatensystem unter römischer Schutzherrschaft oder die Provineialverfafsung erweitert werden sollte, der Ritterstand in erster Linie mit seinem Interesse und natürlich im Sinne der letzteren beteiligt war und mit diesem immermehr dasjenige der herrschenden Senatspartei sich verband, so gewannen die Ritter durch den Senat auf die fortschreitende Eroberungspolitik einen verhängnisvollen Eiusluß. Dabei geriet die Volkssouveränität immer mehr in die Hände des seit dem Wegfall der Kriegssteuer (nach dem 3. mace-donischeu Kriege) auch hierfür leicht zu gewinnenden hauptstädtischen Pöbels, der sich durch deu Hinzutritt von gewinnsüchtigen Freigelassenen (libertini) und ebenso bedürftigen, als vergnügungssüchtigen Proletariern (panem et circenses) fortwährend vermehrte.
3. Die Vollendung der römischen Herrschaft über die Mittelmeerländer des Ostens und des Westens
171-133.
1. Der Sturz des macedonischen Königtums (3. macedon. Krieg) 171—168.
1. Seit der letzten Ordnung der östlichen Verhältnisse bestand ein scharfer Gegensatz zwischen P erg am um und Mace-donieu, dessen König durch die Römer und ihre Schützlinge vielfach gereizt und am Ende um fast alle Früchte seiner Anstrengungen irrt Dienste jener gebracht worden war. Als Philipp \T. 179 starb, setzte sein gleich gesinnter Sohn Perseus die Rüstungen seines Vaters fort und wurde bald der Mittelpunkt aller römerfeindlichen Bestrebungen im Osten. Derartigen Vorbereitungen kamen aus der anderen Seite die Ränke des Königs Eumenes von Pergamum, welcher den wachsenden Einfluß Maeedoniens im Osten fürchtete, und die Kriegslust der jetzigen eroberungslustigen Stimmführer im römischen Senate entgegen. Der Bericht, welchen Eumenes persönlich dem Senat über die Lage der Dinge im Osten erstattete, führte die Kriegserklärung der Römer herbei (171).
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Extrahierte Personennamen: Claudia_( Philipp_\T Philipp
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noch vor Numantia im Felde stehenden Bruder Cajus und seinem Schwiegervater Appius Claudius in die Ackerverteilungskommission gewählt. Um die ungeduldigen Bürger zu befriedigen, beantragte er überdies, daß der Pergamenische Schatz an die Empfänger von Bauerngütern zur Einrichtung der neuen Ackerwirtschaft verteilt werde.
3. Von der erbitterten Nobilität, welche eine Umwälzung der Verfassung fürchtete, mit einem Perduellionsprozeß bedroht, bewarb sich Ti. Gracchus auch für das folgende Jahr um das Tribunat und stellte gleichzeitig für dasselbe gewisse ueue volksfreundliche Gesetze in Aussicht (Beschränkung der Dienstzeit, Erweiterung des Provokationsrechtes). Die Opti-maten versäumten es aber auch jetzt, die Abhilfe für die von Gracchus unwiderleglich dargelegten Schäden ans gesetzmäßigem Wege selbst in die Hand zu nehmen und schlugen diesen mit 300 seiner Anhänger am zweiten Wahltage (zur Zeit der Ernte) auf dem Kapitol vor dem Tempel des Jupiter unter Führung des Pontifex P. Cornelius Scipio Nafica mit roher Gewalt nieder: die erste blutige Revolution, welche Rom sah.
4. Doch siel das Gesetz des Ti. Gracchus nicht mit seinem Urheber; es wurde vielmehr durch die regelmäßig neugewählten Assignationskommissäre trotz aller Schwierigkeiten in den nächsten Jahren mit heilsamstem Erfolge durchgeführt. Als freilich der inzwischen von Numantia zurückgekehrte Scipio Ämilianus, der zwar nicht den Grundgedanken seines Verwandten , wohl aber die von demselben angewendeten Mittel mißbilligte, 129 durch Volksbeschluß die den Triumvirn übertragene richterliche Gewalt den ordentlichen Beamten, d. h. den Konsuln, übertrug, geriet die Thätigkeit derselben ins Stocken. Sein plötzlicher Tod wurde mit der Erbitterung der Volkspartei in Verbindung gebracht (129).
2. C. Sempronius Gracchus 123 — 121.
1. Wenn Scipio Nastca den Anlaß zu seinem Vorgehen gegen die Gracchaner ans den Beschwerden der Latiner genommen hatte, welche entweder durch die richterlichen Entscheidungen der Agrarkommission beeinträchtigt wurden oder um ihrer Not willen den armen Bürgern gleichgestellt zu werden wünschten, so nahmen diese nunmehr selbst die so lange verzögerte Latiner- und Bundesgenossenfrage in ihre Agitation auf. Die wachsende Bewegung unter den Bundesgenossen, fand ihren Leiter in E. Sempronius Gracchus, des Tiberius
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stratus populi (L. Junins Brutus und L. Tarquinius Colla-tinus, an des letzteren Stelle bald P. Valerius Publicola). Die Kollegialität empfängt ihren wesentlichen praktischen Ausdruck im negativen Sinne durch die Jntercession, d. H. die Verhinderung noch im Vollzüge begriffener Amtshandlungen des einen Konsuls durch das Dazwischentreten des anderen.
Im übrigen war die neue höchste Doppelmagistraiur im Vergleich mit der Königsgewalt außer durch die Kollegialität und durch die Zeit-grenze thatsächlich beschränkt: a) durch die Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk nach Ablauf des Amtsjahres; b) durch die Ablösung gewisser priester-licher Funktionen, welche teils auf den lebenslänglichen, aber von jedem politischen Amt ausgeschlossenen rex sacrificulus oder sacrorum, teils auf bett pontifex maximus übergingen, der jenen ernannte; c) durch den Verlust des Rechtes über Leben und Tod der Bürger innerhalb der Bannmeile infolge be§ Provokationsgesetzes des Valerius, welches, was ein Recht des Königs gewesen war, den Konsuln als Pflicht auferlegte. Die Führung t>er Geschäfte in der Stadt wechselte monatlich zwischen den beiden Konsuln; nur dem geschäftsführeuden Konsul schritten 12 Liktoren mit den fasces voran (innerhalb der Bannmeile ohne Beile). Für die Dauer ihres Amtes ernannten die Konsuln 2 Quästoreu als ihre Gehilfen und Vertreter, welche nunmehr mit ihrer ursprünglichen kriminalrechtlichen Thätigkeit (quae-stores parricidii) eine finanzielle verbanden (quaestores aerarii, Verwalter der Staatskasse im Tempel des Satnrnns).
2. Die Konsuln behaupteten unbeschränkt nur deu obersten Heeresbefehl mit dem Recht der Aushebung der Bürger und der Aufbietung der buudesgeuössischen Kontingente, sowie der Ernennung der Offiziere. Aber in gefahrvollen Lagen des Staates riefen die Geschlechter durch Ernennung eines Diktators die volle königliche Gewalt wieder ins Leben. Einer der Konsuln ernannte den Diktator aus den Patriciern unter Ausschluß jeder Jntercession und ohne daß er an die Zustimmung des Senates gebunden war, wenn auch zumeist thatsächlich der Senat über die Notwendigkeit dieses letzten Auzkunstsinittels entschied.
Die Gewalt des Diktators war derjenigen der Konsuln wie aller übrigen Magistrate übergeordnet: a) durch den Wegfall der Kollegialität; b) btirch die Aufhebung der Amtsgewalt der übrigen Beamten, welche ihr Amt nur in seinem Auftrage weiterführten; c) durch die Unabhängigkeit vom Senat und Unverantwortlichkeit diesem gegenüber; d) bnrcki bte Aufhebung des Provokationsrechtes der Bürger innerhalb der Bannmeile (12 Siftoren mit den Beilen auch innerhalb der Stadt). Ein wesentlicher Unterschied aber der diktatorischen Gewalt von der konsularischen bestand darin, daß dieselbe ans ein bestimmtes Geschäft, vorzugsweise auf die Führung des Oberbefehls im Kriege, beschränkt war. Aus dem militärischen Charakter des außerordentlichen Amtes erklärt sich auch die zeitliche, höchstens auf 6 Monate (die Zeit eines Sommerfeldzuges) und nicht über die Amtszeit des ihn ernennenbcn orbentlichen Beamten hinansreichenbe Befristung besselben
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Klienten durch das Erloschen patrieischer Geschlechter oder durch Freilassung seitens ihrer Patrone der Plebs zugeführt, die sich überdies fortwährend durch den Zuzug Fremder vermehrte.
4. Are 3 tetzlen Könige: das dynastische Königtum.
1. Die weitere Entwickelung des römischen Staates in der zweiten Hälfte des Königtums wird bezeichnet: durch die Erhebung eines aus der Fremde (aus Tarquiuii) eiugewan-derten (und angeblich von dem Bacchiaden Demaratns von Korinth abstammenden) Geschlechtshauptes Tarquinius Pris-cus zur Königswurde, die Behauptung seiner Familie in derselben (etruskische Fremdherrschaft) und durch das erste Einströmen griechischer Kultur in das römische Leben (Apollokult im Zusammenhang mit den sibyllinischen Weissagungen), durch die Einordnung der Plebs in die Gemeinde, den Ausbau der Stadt und durch den Anschluß des römischen Staates an den lati-nischen Bund.
2. Tarquinius Priscus erweitert die Stadt durch großartige Nutzbauten (Kloaken, durch welche die Niederungen zwischen den Stadthügelu: Forum, Velabrum, Cirkusthal, Sub-ura erst bewohnbar wurden, und Beginn der steinernen Ringmauer) und Prachtbauten (Grundlegung des Jupitertempels auf dem Capitolium, circus maximus in der Niederung zwischen Palatin und Aventin für die Wettkämpse und Wagenrennen beim jährlichen Stadtsest, ludi Romani oder maximi), die Landschaft nach dem Binnenlande zu durch siegreiche Kämpfe mit den Nachbarvölkern (Kolonie Collatia) und baut den Staat aus durch Vermehrung der Bürger innerhalb der bestehenden Tribus und aus den Plebejern (patres minorum gentium) und Verdoppelung der Rittercenturien (Ramnes, Tities, Lueeres primi et secundi — Vorbereitung der Servianischen Reform), sowie durch den Abschluß des Königtums in seiner Hoheit und äußeren Würde (Insignien: goldener Reif, Scepter, Thron, Purpurgewand, 12 Liktoren mit den Fasces).
3. Servins Tullius, nach der Sage der Sohn des in der Herdflamme erscheinenden Hauslaren der Königsburg und einer latinischen Sklavin, später Schwiegersohn des Königs Tarquinius, schwingt sich begünstigt durch dessen Gemahlin Tanaquil, wahrscheinlich nicht ohne eine gewaltsame Revolution (Ermordung des Tarquinius durch die vom väterlichen Throne verdrängten Söhne des Ancus Marcius) empor; er gilt vor allem als der Reformator der Verfassung im plebejischen Sinne (S. 17). Als die zweite Hauptthat desselben erscheint der
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