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Beobachtung und Ausnutzung der Individualität seiner Glieder, durch die Pflege der Wissenschaft, die sich freilich in den vom Katholicismus gezogenen Grenzen bewegte, durch Erzeugung einer schwärmerischen Begeisterung für die Sache Jesu und des Papstes, durch die Forderung blinden Gehorsams der Ordensleute gegen ihre Oberen, durch Besetzung der Lehrstühle an den Universitäten und Gymnasien und durch den Beichtstuhl namentlich an Fürstenhöfen. —
'$ni6mu§ou In Deutschland begann jetzt auch der Kalvinismus sich zu Die Pfalz, verbreiten und den weiteren Verlauf der deutschen Geschichte zu beeinflussen. Die Hauptstätte der 2birf|amfett Calvins1) war Genf gewesen. Er begann hier im Jahre 1541 seine großartige Tätigkeit, nachdem er schon fünf Jahre zuvor ebenda mit Farel zusammen eine kurze Zeit resormatorisch gewirkt, dann aber verdrängt der französischen Gemeinde in Straßburg vorgestanden hatte. Von Straßburg aus hatte er die deutsche Reformation genauer kennen gelernt. In der Lehre ist Kalvin von Luther nicht so sehr verschieden. Mit der deutsch-schweizerischen Reformation einigten sich die Genfer im Bekenntnis. Die Prädestinationslehre ist letzteren eigentümlich. Eine strenge, alttestamentliche Kirchenzucht zeichnet sie aus. Die Verfassung ist republikanisch. Von deutschen Territorien, die zum Kalvinismus, oder wie es später hieß, zur reformierten Lehre übertraten, ist in erster Linie die Pfalz zu nennen; im Jahre 1563 trat der Kurfürst Friedrich Iii. von der lutherischen Lehre zum Kalvinismus über. Der Heidelberger Katechismus (1563) zeigt kalvinischen Lehrgehalt; die Frage der Prädestination ist gar nicht berührt. Der Pfalzgraf betrieb noch am meisten, wie ehemals der Landgraf von Hessen, eine zielbewußte Politik: das Zusammenhalten der verschiedenen evangelischen Reichsstände, die Beteiligung Deutschlands an den großen Glaubenskämpfen des Auslandes, Erweiterung der Rechte der Evangelischen in Deutschland. Sein Religionswechsel verursachte zum großen Schaden der evangelischen Sache in Deutschland einen tiefen Riß zwischen Kurpfalz und Kursachsen. —
Spaltungen Allerhand nach dem Tode Luthers entstandene Lehrstreitigkeiten Versäum- &er Evangelischen unter einander hatten weitere Spaltungen
nifie der --------------
Johann Kalvin, geb. 1509 in Noyon in der Pikardie, wird Anfang der dreißiger Jahre für das Evangelium gewonnen, muß seines Gaubens wegen Frankreich verlassen und gehl nach Basel; hier erscheint 1536 seine Berühmte ..institutio religionis Christianae.“ —
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Iii Friedrich Johann_Kalvin Johann
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Genf Hessen Deutschlands Deutschland Deutschland Kursachsen Luthers Noyon Frankreich Basel
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abwichen, doch auch sonst „zur gutachtlichen Äußerung" bei der Vorberatung allgemeiner, wichtiger Gesetze. Die Mitgliederzahl sollte 12 betragen, sechs von der Ritterschaft, vier von den Städten, zwei von den Landgemeinden. Dem Liberalismus genügte dieses Zugeständnis nicht, zumal der König aus seinen absolutistischen Ansichten kein Hehl machte. Die romantischen Neigungen Friedrich Wilhelms Iv., des „Romantikers auf dem Thron", ermunterten den Ultramontanismus zu neuem, kräftigem Vorgehen. Der König erwies sich in der Frage der Mischehen gefügig' auch errichtete er eine katholische Abteilung im Kultusministerium1). Im September 1842 wurde der Grundstein zum Weiterbau des Kölner Domes vom Könige in glänzender Festversammlung gelegt. Zwei Jahre darauf veranstaltete der Katholicismus großartige Pilgerzüge nach Trier, wo der angebliche Rock Christi ausgestellt wurde; dagegen protestierten ein paar katholische Geistliche: die Frucht ihrer Protestation war die Bildung deutschkatholischer Gemeinden, die jedoch keine tiefgehende Bedeutung gewonnen haben, so wenig wie die freien Gemeinden der „Lichtfreunde" innerhalb der evangelischen Kirche. Mit ausdrücklicher Berufung auf die früher von Friedrich Wilhelm Iii. gegebenen Versprechungen, verordnete der König (Februar 1847), daß bei Einführung neuer oder bei Erhöhung bestehender Steuern und bei Aufnahme neuer Anleihen der „vereinigte Landtag" 2) zusammentreten sollte; die Berufung desselben blieb auch jetzt in dem Belieben des Königs. In Steuersachen sollte der Landtag beschließen, in Sachen der Gesetzgebung nur beraten. Auch sollte in Zukunft der 1842 ins Leben gerufene ständische Ausschuß 3) periodisch, mindestens alle vier Jahre, zusammentreten; ihm und dem vereinigten Landtage wurde jetzt auch das Petitionsrecht über „innere, nicht bloß provinzielle Angelegenheiten" zugestanden. In zwei Kurien, eine Herren- und eine Ständekurie, zerfiel dieser vereinigte Landtag. Den ersten vereinigten Landtag berief Friedrich Wilhelm Iv. auf den 17. April 1847: doch verweigerte ihm derselbe die geforderte Anleihe zum Bau einer Eisenbahn, um den König zur vollen Erfüllung der 1815 von feinem Vater gegebenen Verheißungen zu drängen. Erst die Revolution von 1848 erzwang dann zum großen Schaden des preußischen Königtums die letzten Forderungen. —
!) Vgl. Sz. 412. — 2) Vgl. Sz. 421 e. — 3) Vgl. Sz. 421 f.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelms_Iv. Friedrich Wilhelms_Iv. Christi Friedrich_Wilhelm_Iii Friedrich Wilhelm Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm
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Türkengefahr wurde durch des Kaisers Zug gegen den gefährlichen Feind schnell beseitigt. — motön Auch die staatsrechtlich vom römischen Reiche deutscher Nation der Schweiz.nicht getrennte Schweiz war von einer ähnlichen religiösen Bewegung ergriffen worden wie das übrige Deutschland. Huldreich Zwinglis wurde der Reformator der deutschen Schweiz. Er wurde wesentlich durch humanistische Studien zur Erkenntnis der Schäden der Kirche geführt, anders als Luther, der sich durch ernsteste Seelenkämpfe zur Erkenntnis derwahrheit hindnrchgerungenhatte. Zwinglis Berufung nach Zürich erfolgte im Jahre 1518. Zürich wurde das Wittenberg der Schweiz. Nach einer Disputation Zwinglis mit seinen Gegnern im Jahre 1523 führte der Rat der Stadt die Reformation in Zürich ein. Auch andere Orte der Schweiz wurden nicht ohne vielfache Reibungen und Kämpfe Anhänger der neuen Lehre, die auch nach Oberdeutschland hinübergriff. Dem katholischen Glauben blieben in der Schweiz die Waldstätte, die Urfantone treu. Mit Luther stimmte Zwingli in den Grundzügen durchaus überein; hier wie dort ist die heilige Schrift die alleinige Richtschnur des Glaubens, hier wie dort wird gelehrt, daß wir Menschen ohne des Gesetzes Werke allein aus dem Glauben gerecht werden. So mochte Philipp von Hessen hoffen, daß eine Einigung der Wittenberger und Züricher zu erreichen sei, eine Einigung, die der Landgraf auch aus politischen Gründen sehr wünschte. Die Disputation zu Marburg bewerkstelligte auch eine Vereinbarung in 14 Punkten, bezüglich der Abendmahlslehre blieben die Geister getrennt. Philipps Absicht war vereitelt. Die Confessio Augustana betonte geflissentlich den Abstand der Wittenberger von den Schweizern —. Im Jahre 1531 brach der Kampf der Katholischen gegen die Zwinglianer in der Schweiz aus. Die katholischen Urfantone siegten über die Evangelischen bei Kappel; Zwingli selbst fiel in der Schlacht. Der Friede räumte beiden Konfessionen in der Schweiz gleiche Rechte ein. (1531). — Der Fort- Der Nürnberger Religionsfriede ermöglichte es der evangelischen
deutschen Kirche, sich immer weiter auszubreiten. In Anhalt-Dessau, in bis zum Pommern, in Westfalen fand das Evangelium Eingang. In Münster
schmalkal- ^ ’ 11 1 , nrv i ... c
dischen in Westfalen gelangte erst nach der Niederwerfung der Wiedertäufer auswärtigerer Katholicismus wieder zum Siege (1535). Württemberg wurde
mungen bis i) Huldreich Zwingli, geb. 1484 in Wildhaus im ^oggenburgischen,
von Uesp"humanistisch gebildet in Basel und Bern und auf den Universitäten Wien und (1544.) Basel, 1506 Pfarrer in Glarus, 1516 Leutepriester in Einsiedel.
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Extrahierte Personennamen: Zwingli Philipp_von_Hessen Philipp Philipps Philipps Kappel Zwingli Huldreich_Zwingli
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Wittenberg Schweiz Zürich Oberdeutschland Marburg Anhalt-Dessau Pommern Westfalen Westfalen Wildhaus Basel Bern Wien Basel Glarus
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— 100 —
bei Prenzlau ergeben. Das Hauptheer der Franzosen ging über Küstrin nach Polen. In dem preußischen Polen erregten die Franzosen einen Aufstand. Noch im Dezember erwehrte sich ein russisches Heer unter Bennigsen bei Pultusk der Franzosen. In der furchtbaren Schlacht bei Pr. Eylau (Februar 1807) griff Napoleon die Preußen und Russen an, letztere schlug er, die Preußen blieben unbesiegt. Des Korsen Versuch, Friedrich Wilhelm von seinem Bündnis mit Rußland abzuziehen, scheiterte. Friedrich Wilhelm verbündete sich nur noch fester mit Schweden und Rußland, mit letzterem im Vertrage zu Bartenstein (April 1807), wonach man den Krieg nicht eher beenden wollte, als bis die Franzosen Deutschland verlassen hätten. Auch England war zu einer Koalition geneigt. So nahm die preußische Sache wieder eine Wendung zum Besseren. An Haugwitz' Stelle war Hardenberg berufen worden; er besonders betrieb das preußisch-russische Bündnis. Doch nach der Niederlage der Russen bei Friedland (im Juni) verriet Kaiser Alexander seinen königlichen Freund. Bei einer Zusammenkunft mit Napoleon auf einem Floße auf dem Niemen ließ er sich von dem Bundesgenossen abziehen, besonders durch die Aussicht auf Landerwerbungen in der Türkei gewonnen. Vergebens suchte die von Napoleon geschmähte Königin Luise durch eine persönliche Zusammenkunft mildere Bedingungen für ihr Land von dem übermütigen Sieger zu erlangen; der Friede von Tilsit (7. bezw. 9. Juli) raubte dem Könige von Preußen die Hälfte seines Landes, das ganze Gebiet westlich der Elbe, das zumeist zum Königreich Westfalen unter der Herrschaft Jeromes, des Bruders Napoleons, geschlagen wurde, ferner die polnischen Erwerbungen von 1793 und 1795, woraus das Großherzogtum Warschau unter der Regierung des Königs von Sachsen gebildet wurde. Außerdem blieben französische Besatzungen in einigen preußischen Festungen; dieselben sollten so lange bleiben und von Preußen erhalten werden, bis die Kriegsentschädigung, deren Höhe vorläufig nicht festgesetzt wurde, gezahlt sein würde. — Im Verlaufe des Krieges waren die Fürsten von Hessen-Kassel und Fulda ihrer Länder verlustig gegangen; Sachsens war zum Königreich erhoben und mit den ernestinischen Gebieten in den Rheinbund ausgenommen worden. —
i) Vgl. Sz. 382 c.
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Extrahierte Personennamen: Napoleon Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Bartenstein Hardenberg Alexander Alexander Napoleon Napoleon Napoleons
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— 317 —
ächtlich zu verkleinern, und zu verlachen, ob wären solche (Versammlungen) nunmehr in lautere Ceremonial- oder Wort-Gezäncke verwandelt . . .
Neue Sammlg. d. Rchsabsch. T. Iv, S. 154.
105a. (1684. Pufendorf spricht über die weitgehenden Rechte der Reichsstände und sagt dabei u. a.:) Auch daß sie auf den Reichstagen auf ihre eigenen Kosten erscheinen müssen, ist nicht eine so große Last und kein Beweis ihrer Untertänigkeit; denn so pflegt es bei allen Bundesgenossenversammlungen gehalten zu werden.
Pufendorf, De statu Imp. Germanici, Cap. V, 28.
105b. S. Sz. 161 a und b.
105 c. (1711. Project der perpetuirlichen Kayserl. Wahl-Capitulation, Art. Viii:) Nachdeme auch die Billigkeit erfordert, daß Churfürsten, Fürsten und Stände, und deren Abgesandte, so sich auf Reichs-Collegial-Deputations- und Creyß-Tägen befinden, oder alldahin verfügen, Ihre an das Ort angeregter Zusammenkunft abschickende Mobilia und Consumptibilia, als Wein, Bier, Getreyd, Vieh und andere Nothdurfften, ohn Zoll, Mauth, Aufschlag, oder einig andern dergleichen Entgeld ... auf Fürweisung beglaubter . . . Urkund passirt und . . repassirt, zugleich, wann jemand von diesen ableibete, deren Erben und Nachfolgern ingleichen angeregte Mobilia ohne Zoll, Mauth, Aufschlag . . zurück und durchgelassen werden; Als soll und will der Römische Kayser die würckliche Vorsehung thun, daß deme allen nachgelebet . . werde.
Neue Sammlg. d. Reichsabschd. T. Iv. p. 239.
106. Vgl. Sz. 44a u. 44 b, Sz. 49 e u. Sz. 74. — Sz. 45 a — Sz. 45b — 54c.
107 a. (1548. Augspurger Reichsabschied, §66:) (Es handelt sich um die Besteuerung neuer Grafen und Herren durch das Reich, wogegen die Landesherren, wenn jene nicht reichsunmittelbare Güter haben, protestieren). Derwegen wo sie (die Grafen) allein des Tittels und Namens halber in die Anschläge des Reichs gezogen werden sollen, das würde den Fürsten . . allerhand Beschwerung bringen, und also mit der Zeit ihnen noch weiter Abbruch und Schmählerung an ihrer Landsfürstlichen Obrigkeit gebären, in Ansehung, daß solche neue Grasten und Herren, nie immediate Glieder und Stände des Heil. Reichs gewesen, und
Unter-
haltungs-
kosten.
Diäten.
Stellung der Fürsten zum Könige.
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— 362 —
161b. (1670. 27/17. Juni. Kayserl. Commissions-Decret:) , . . Also erklären Dieselbe (Kayserl. Maj.) sich, auf die bey Dero Kayserlichen Herrn Principal-Commissarii Hochfürstlichen Gnaden, im Nahmen und von wegen Chur-Fürsten und Stände, beschehene Erinnerung, allerguädigst dahin, daß ein jeder Chur-Fürst und Stand des Reichs, . . . von seinen Unterthanen zu Reichs-Deputations- und (Sreyjg-Conventen die nöthige Legations-Kosten erheben, und dem bevorstehenden Reichs-Abschied dieser-halben ein gewisser Passus inserirt werden möge. —
Ebenda, S. 80.
161c. Vgl. Sz. 150c.
161 d. Vgl. Sz. 150g.
161 e. Vgl. Sz. 150h.
162 a. (1623. Die Fürsten Anhalts schreiben an den Engern Ausschuß in Sachen der Steuern:) . . So ist euch unentfallen. Was Wier Fürst Augustus Zu Anhalt 2c. wegen auffbringung der Schmuck- undt Heyratgelder unseres Christsehl. Bruders, Fürst Rudolsss . . Eltesten tochter . . ahn euch . . gelangen lassen, Ob es nuhn wohl umb itzt besagte geldtposten also bewandt, . . . Das sie als reservirte fälle von unserer gesambten getreuen Landschafft billig Zu tragen, Dennoch aber undt dieweil Wier. . in consideration Ziehen, . . . das die itzige Current, Landt-und Trancksteuren hierzu uuerkleklich fallen, der Landtfchafft
Schuldwergk alzufehr geheufft, . . . Alß haben wir aus Landes-
väterlicher Vorsorge, nicht unterlassen sollen, Euch in Zeiten diese Dinge gnedig Zu repraesentiren, undt euer getreues gutachten hierunter Zu erfordern.
Krause, Urkunden . . . a. a. O. Bd. I., S. 54.
162 b. (1623. Ebenda heißt es S. 3 u. 4, in Sachen der Landesverteidigung:) .... So sind wegen schleuniger eintreibnng der . . Steuerresten, unfehlbarer einbringnng der Laetare betagten Trancksteueru, undt Anticipation der künfftigen Andrea fälligen desensions-fteuer, Befehl. . . ausgefertigt worden. —
162c. Vgl. Sz. 153a. 158b. 159c.
163a. (1667. 15. April.) Wir Friedrich Wilhelm . . marg-graf zu Brandenburg . . thun kund . . .: als uns der schlechte
und dürftige zustand unserer städte in unserer chur- und mark
Brandenburg ganz beweglich für äugen gestellet, . . so haben
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Extrahierte Personennamen: Augustus Andrea Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm
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— 435 —
Leistungen zu geschehen haben, mit denen der Staatsetat im Krieg und Frieden bestritten werden kann. So viel mir bekannt ist, gehören alle Zölle außerhalb der kaiserlichen Erblande mit ganz wenigen Ausnahmen den Ständen . . . Auch darf der Kaiser in den Territorien der Stände keine neuen Zölle einführen. Die sonstigen kaiserlichen Einkünfte aus dem Reiche sind geringwertig oder fallen den Beamten der Kanzlei anheim, für die ein einträgliches Geschäft die Erneuerung der Lehen ist. Für deutsche Ohren wäre es unerhört, wenn der Kaiser Steuern ausschriebe. Für die Reichsbedürfnisse pflegt von den Ständen keinerlei stehende Abgabe bezahlt zu werden, außer zur Unterhaltung des Kammergerichts in Speyer; und selbst diese mäßige Abgabe wird von
vielen widerwillig genug gezahlt. (Folgen die militärischen
Leistungen: vgl. Sz. 258.)
Pufendorf, a. a. O. Cap. V, Vii.
324a. (1670, am 14. Februar hatte Kaiser Leopold den Juden in Wien die Stadt zu verlassen, befohlen; in ihrer Bittschrift an den Kaiser sagen diese:) Dahero uns dann aller Muth zu leben . . . entgehet, bevorab wan wir betrachten, was wir von andern Potentaten, Königen, Chur-Fürsten und Ständen ... zu ge-warten haben, wann sie vernehmen, wie Ew. Kayserl. Maj. Uns, dero eigene Kammer-Knechte wir sind, und genennet werden. ., uns selbst nicht gedulden, sondern aus dem Lande schafften . . . (Sie bitten bleiben zu dürfen; der Kaiser möge . . . erwägen,) daß, ein Jüde zu seyn, an sich selbst kein Laster ist; wie wir dann Römische Bürger sind, im übrigen aber, wieder Ew. Kays. Maj. wir, als Gemeine, niemals gesündiget, und, umb der Privat-Persohnen Verbrechen, Ew. Kayserl. Maj. Hochlöbl. Nieder-Österreichischen Hoff-Kammer wir nun, von zwantzig Jahren hero, oder etwas mehres, biß in die sechs mahl Hundert Xaufent Floren, eingelieffert, geschweige, was wir, in Kriegs-Zeiten, . . . beygetragen, und, noch zu thun, erbötig seyn . . .
Pfeff., Vitr,, Tom. Iii, S. 1301 f.
324 b. Dazu macht Pfeffinger folgende Anmerkung: Wir fehen hieraus, daß noch heute die Juden als Kaiserliche Kammerknechte geschätzt werden. Was für Rechte aber diese Bezeichnung mit sich bringt, so möchte ich kaum die Behauptung wagen, daß dem Kaiser noch eben dieses Recht im ganzen Reiche über jene
28*
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Extrahierte Personennamen: Leopold Leopold
Extrahierte Ortsnamen: Speyer Wien Nieder-Österreichischen
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— 293 —
schaffen und fürgehen ... dem Ertzbischoff zu Mayntz dasselbig unverzüglich in Schrifften zu erkennen geben . . . Sein Liebden (soll) . . die andern Churfürsten, auch von den Fürsten Sechs (einen) von der Prälaten, (einen) von der Grafen und Herren, (zwei) von der Stadt wegen, auf einen Bestirnten Tag aett Frankfurt am Mayn zusammen beschreiben und erfordern . .. Und im Fall, da die Kayserl. Maj. Ihre, oder Wir unsere Commissarien (Ferdinand!) auch dahin zu der Beratschlagung und Handlung schicken, alsdann sollen die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände, ihre Räthliche Bedencken jederzeit an dieselbrgen . . Commissarien gelangen lassen, und darüber sich . . . vergleichen und vereinigen. Neue Sammlung d. R. A. T. Hi. S. 27.
68 c. (1648.) Die Visitation des Reichs-Hos-Rats soll seitens des Mainzer Churfürsten so oft, wie es nötig sein wird, geschehen.
Friede von Osnabrück, Art. V, § 56.
68 d. (1555. Cammer-Gerichts-Ordnung, T. Iii, L Iii, § 1:) Damit auch Cammer-Richter und Beysitzer desto fleißiger seyn, so sie besorgen müssen, daß die Acta solgends nach gesprochener Urtheil auch besichtigt . . . Setzen, ordnen und wollen Wir, wo einige Parthey hinfürter vermeynt, daß sie durch Cammer-Richter und Beysitzer beschwert . . ., und derhalben gedachte, um Straf ungerechter Richter, oder Reformation und Besserung solcher Urtheil anzuhalten, daß derselben Parthey solches zu thun zugelassen seyn soll, dergestalt, daß sie solches Unserm Neven dem Ertz-Bischoffen zu Mayntz, als des Reichs Ertz-Cantzler an der Kays. Maj. statt ... in Schrifften zu erkennen geben, darauf. . (der) Ertz-Bischoff . . Kays. Maj. . . auch den Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen und Städten, so zu der jährlichen Visitation verordnet, schreiben . . .
Neue Sammlg. d. Reichsabschd. T. Iii, L>. 134.
69. (1706. Aus der Reichsachtsurkunde wider den Kölner Erzbischof:) (Letzterer hat u. a.) gegen Uns (den Kaiser), und andere vornehme Reichs-Stände, allerhand Schmähschrifften überall ausgestreuet, dabey sich vermessentlich unterstanden, unter den Schein und Nahmen eines Ertz-Cantzlers von Italien, den mit gleichen Verbrechen beschmutzten Hertzogen von Mantua . . .
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— 347 —
ausserhalb der Händel, die nach laut vor ausgerichtet Ordnung^ an das Kayserlich Cammer-Gericht gehören, gelassen, also, daß
ein jeder in dem Gericht, darinn er ohn Mittel gesessen und
gehörig, sürgenommen . . . würde.
Neue Sammlg. d. Reichsabschd. T. 11, S. 189b.
144b. (1654. Regenspurger Reichs-Tags-Abschied, § 164). (Es sollen) auch insgemein die Evocationes vor fremde Gericht, und ausserhalb des Reichs, wie sie dann ohne das bey Unserm Reichs-Hofsrath und Cammer-Gericht nicht geachtet, keineswegs zugelassen (werden).
Neue Sammlung der Reichsabschd. T. 111, S. 670 a.
144 c. (1745. Franz I. verpflichtet sich dazu, daß) Die hierwider eine Zeit-hero verübte Mißbrauche, da zum öfftern die Recht-
fertigungen von ihren ordentlichen Richtern des Reichs ab- und an andere ausländische Potentaten gezogen worden, abgestellet (werden) . . . Wahlkapitulation Franz' I. Art. Xxvii, § 4.
145 a. (1570. Speyerer Reichsabschied, § 70:) Wir setzen, ordnen und wollen auch, daß alle Stände und Oberkeiten ihre von Uns erlangte Privilegien de non app ellando, in sondern Fällen, unserm Kayserl. Cammer-Gericht, da es allbereit nicht geschehen, innerhalb sechs Monat . . in originalibns insinuiren sollen, damit unser Cammer-Richter und Beysitzer sich darnach in Ertheilung der Proceß . . zu verhalten wissen.
Neue Sammlg. d. Rchsabsch. T. Iii, S. 296s.
[9sgi. (1600. Abschied des Speyerer Deputations-Tags, § 18:) Wir wollen auch hiemit Cammer-Richter, Presidenten und Beysitzern, . . besohlen haben, da ihnen der Churfürsten, Fürsten und anderer Ständen ausbrachte Kays, oder Königl. Privilegien de non appellando einmal originaliter . . . fürbracht . . ., darwider keine Process zu erkennen . . . Ibidem, S. 477.]
145b. (1638. 27. August. Ferdinand Iii. erteilt den Herzogen von Braunfchweig und Lüneburg eilt Privilegium de non appellando) • • auf die Fürstenthümmer Zell, Wolffenbüttel und Kalenberg, sampt denselben einverleibten Grafs- und Herrschafften; in allen und jeden Schuld-Sachen, alda das debitum (die Schuld) be-fantlich, oder sonsten scheinbar, liquidum und richtig, obgleich solche Schuld weit ein mehrers als tausend Gold-Gülden antreffe; und ban in den Injurien-Handlungen, in welchen, der Ver-
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Extrahierte Personennamen: Franz_I. August Ferdinand
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
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wir es ihnen nicht schenken, sondern ihren Ungehorsam und Widerspenstigkeit exemplarisch und auf gut russisch bestrafen werden. . .
Wobei wir nochmals contestiren, daß wir durch die Etablirung dieses General-Direktoriums nichts anders suchen... als unsere und unserer sämmtlichen getreuen Unterthanen Wohlfahrt und Bestes . . . Ebenda, S. 164f.
159 s. (1740. Friedrich der Große schreibt in Cap. I seines „L’Antimachiavel“:) Der Fürst, weit entfernt der unumschränkte Herr der Völker, welche unter seiner Herrschaft stehen, zu sein, ist selber nur ihr erster Diener.
Oeuvres de Frederic le Grand Viii, I, 61.
Berlin 1846—57.
160a. (1543. Nürnberger Reichsabschied, § 24s:) Und die- Laildeshenr-weil solche Hülff (gegen die Türken) von der Stände (Reichsstände) 3teuml eigen Cammer-Gütern, . . . zu leisten, beschwärlich und unmöglich seyn möcht; Ist geordnet und zugelassen, daß eine jede Obrigkeit alle ihre Unterthanen, die sie vermög der Rechten, und altem be-sitzlichem Herkommen, zu steuren und zu belegen hat, auf den gemeinen Pfennig . . oder sonst durch eine Steuer oder Anlag . .. anlegen und einziehen möge ... — Die Obrigkeiten sollen auch zu diesem Christlichen Werd sich gleicher Massen, wie die Unterthanen selbst angreiften, und Mitleiden tragen, dardurch der gemeine Mann, und alle Unterthanen desto mehr zu solcher Anlag bewegt . . .
Neue Sammlg. d. Reichsabschiede, T. Ii, S. 487.
160b. (1557. Regensburger Reichsabschied, § 49:) . . . So soll es derwegen einer jeden Obrigkeit, wie Herkommen und Recht ist, frey stehen und zugelassen seyn. . ihre Unterthanen Geistl. und Weltliche, sie seyen exempt oder nicht exempt, gesreyet oder nicht gesreyet, niemand ausgenommen, derhalben mit Steuer zu belegen (zum Kampf aeaen die Türken).
Ebenda, T. Iii, S. 144.
161a. (1664. 29/19. Oktober. Alle drei Reichs-Collegien beschließen:) Sodann ist auf Erinnern verschiedener Stände davor gehalten worden, daß ein jeder Stand von seinen Unterthanen zu Reichs-Deputation und (Sreyß-Conventen die behufige Legations -Kosten erheben möge. — Ebenda, T. Iv, S. 34.
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