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1. Abriß der Weltgeschichte mit eingehender Berücksichtigung der Kultur- und Kunstgeschichte für höhere Mädchenschulen - S. 234

1891 - Leipzig : Voigtländer
234 Luzern. Infolge der Julirevolution wurde die bis dahin bestehende Regierung der Patrizier mit der drckenden Oberherrschaft der Städte der das Landvolk ge-strzt. Mit dem steigenden Einflu der Jesuiten in mehreren Kantonen wuchs dann der Parteistreit, bis sich aus den katholischen Kantonen Luzern, Schwyz, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg und Wallis der sogenannte Sonderbund bildete (1846). Da kam es zum Kriege. Unter General Dusour schritt ein Heer von 50000 Mann gegen den Sonderbund ein und zwang ihn zur Unter-wersung. Darauf gab sich die Schweiz eine neue Gesamtverfassung 1848, durch welche (zur Beseitigung des Kantnligeistes") der Staatenbund in einen enger geeinigten B u n d e s st a a t verwandelt wurde. Ein Bundesrat von 7 Mit-gliedern fhrt die Regierung; die Gesetzgebung und die Wahl der obersten Bundes-behrden wird ausgebt durch die Bundesversammlung, die aus dem Nationalrat (ein Mitglied auf 20000 Seelen) und dem Stnderat (2 Mitglieder aus jedem Kanton) besteht; Bundesstadt ist Bern. 157. ie Februarrevolution in Frankreich. 1. König Ludwig Philipp 18301848. Der durch die Juli-revolutiou auf den franzsischen Thron erhobene König Ludwig Phi-tipp (der Brgerknig") hatte es trotz seiner groen Klugheit doch nicht verstanden, seiner Regierung in der Liebe und Anhnglichkeit des Volkes eine seste Sttze zu verschaffen. Man warf ihm vor, da er mehr seinen und seines Hauses Vorteil, als Frankreichs Gre im Auge habe. Obgleich er bei seiner Thronbesteigung verheien hatte, da das Grund-gefetz des Staates (die Charte) unter seiner Regierung eine Wahrheit" sein werde, beschuldigte man seine Minister, da die Verfassung von ihnen nur scheinbar beobachtet werde, und forderte immer dringender grere Freiheiten, insbesondere Erweiterung des Rechts fr die Wah-lert der Volksvertreter. Zwischen den einzelnen Stnden des Volkes war eine starke Spannung eingetreten; der reichere Brgerstand schien vom Hose auf Kosten anderer Stnde begnstigt; die Unzufriedenheit der besitzlosen Arbeiterklasse wurde durch Einwirkung von Volksauf-wieglern bis zum tdlichen Hasse gegen die Reichen und bis zur Drohung, die bestehende Ordnung umzustrzen, gesteigert. Da der König, sowie sein Minister G u i z o t, sich abgeneigt zeigten, die Berechtigung fr die Volksvertreterwahl kaum eine halbe Million Staatsbrger besa das Wahlrecht zu erweitern, stieg die Grung im Volke so gewaltig, da (bei Gelegenheit eines von der Regierung verbotenen Reformbanketts) am 22. Februar 1848 ein Aufstand zu Paris ausbrach, der an den bei-den folgenden Tagen zum blutigen Barrikadenkampfe wurde und eine neue Staatsumwlzung, die sogenannte Februarrevolution, zur Folge

2. Leitfaden der deutschen Geschichte - S. 124

1892 - Leipzig : Voigtländer
124 5. Die Schweiz hatte 1815 einen Bundesvertrag erhalten, nach welchem sie einen Staatenbund von 22 lose vereinigten Kantonen bildete mit einer Tagsatzung und drei wechselnden Vororten: Bern, Zrich und Luzern. Von den europischen Mchten war ihr ewige Neutralitt zugesichert. Infolge der Juli-revolution wurde die bis dahin bestehende Regierung der Patrizier mit der drckenden Oberherrschaft der Städte der das Landvolk gestrzt; in Basel kam es hierbei zurspaltung in zwei halbe Kantone: Baselstadt und Baselland (1833). Mit dem steigenden Einflu der Jesuiten in mehreren Kantonen wuchs dann der Parteistreit, bis sich aus den katholischen Kantonen Luzern, Schwyz, Uri, Unter-walden, Zug, Freiburg und Wallis der sogenannte Sonderbund (1845) bildete. Da kam es zum Kriege 1847. Unter General Dfour schritt ein Heer von 50 000 Mann gegen den Sonderbund ein; Freiburg, Zug, Luzern er-lagen in rascher Folge, woraus sich auch Unterwalden, Schwyz, Uri und Wallis unterwarfen. In den besiegten Kantonen wurde die Verfassung umgestaltet, und die Jesuiten vertrieben. Darauf gab sich die Schweiz eine neuegesamtver-sassung 1848, durch welche der Staatenbund in einen enger geeinigten Bun-d e s st a a t verwandelt wurde. 64. Deutschland nach den Befreiungskriegen; Friedrich Wilhelms Iii. fernere Regierung. 1. Der 1815 gegrndete Deutsche Bund vereinigte die als selb-stndig erklrten Einzelstaaten zu einem Staatenbunde, dessen gemeinsame Angelegenheiten am Bundestage zu Frankfurt a. M. verhandelt wurden. In mehreren deutschen Staaten (Sachsen-Weimar, Bayern, Baden, Wrttemberg, Hessen-Darmstadt) wurden nach und nach land-stndische Verfassungen eingefhrt; aber die Karlsbader Be-fchlsse (1819) traten der gedeihlichen Entwicklung des Staatslebens hemmend entgegen, und der Bundestag, unfhig, Deutschlands Macht und Ansehen zu frdern, zeigte sich nur geschftig, alle freiheitlichen Bestrebungen niederzuhalten. So kam zu der Zerspaltung Deutschlands auch noch die Unterdrckung. 2. In st er reich, das sich mehr und mehr gegen das deutsche Leben absperrte, folgte auf den Kaiser Franz I. dessen schwacher Sohn Ferdinand I. (18351848). Die Staats-Angelegenheiten leitete 39 Jahre (18091848) hindurch der Staatskanzler Fürst Metternich, der, jede freiheitliche Neuerung fr staatsgefhrlich erachtend, nicht allein sterreichs Entwicklung zurckhielt, sondern auch den deutschen Bundestag in unheilvoller Weise beeinflute und als Hauptverfechter der unumschrnkten Frstengewalt in allen europischen Angelegenheiten eine wichtige Rolle spielte. 3. In Preußen regierte Friedrich Wilhelm Iii. bis 1840. Ein

3. Theil 4 - S. 447

1880 - Stuttgart : Heitz
Der Kulturkampf in Deutschland, der Schweiz und Italien. 447 das deutsche Vaterland an Macht und Ehre ungekränkt und unbeschädigt das Ziel des Friedens erreichen möge. In der Schweiz war der von der Hierarchie veranlaßte Kampf mit der Staatsgewalt von dieser ebenfalls in energischer Weise aufgenommen worden. Es lag in der Natur des republi-canischen Staatswesens, daß die Betheiligung und Mitwirkung des Volkes dabei lebhafter sichtbar wurde. Genf und das Bisthum Basel waren die Ausgangspuncte des Streites. Der Papst hatte den Canton Genf von der Diöcese Lausanne abgezweigt und den Pfarrer Mermillod in Genf zum dortigen Bischof ernannt. Der Staatsrath des Cantons verweigerte dieser Maßregel seine Anerkennung, und als darauf Mermillod vom Papste als apostolischer Vicar mit den Rechten eines Bischofs eingesetzt wurde, erklärte der Bundesrath, die oberste Behörde der Schweiz, daß eine solche ohne die Zustimmung der Staatsbehörde vorgenommene Veränderung in der kirchlichen Verfassung des Cantons null und nichtig sei. Mermillod beharrte bei seiner päpstlichen Beauftragung und wurde darauf aus der Schweiz ausgewiesen. Der Canton Genf stellte nun durch ein Gesetz fest, daß die Wahl neu anzustellender Pfarrer von den katholischen Bürgern vorzunehmen sei, daß sie dem Staate den Eid leisten und von ihm besoldet werden sollten. Auch in andern Kantonen schritt man zu ähnlichen Maßregeln. Im Bisthum Basel hatte der Bischof Lachat, dessen Wohnsitz in Solothurn war, einen Pfarrer abgesetzt, weil derselbe das Dogma von der Unfehlbarkeit nicht annehmen wollte. Darüber war der Bischof nicht nur mit der Gemeinde des Pfarrers, sondern auch mit den Behörden von Solothurn in Widerspruch gerathen. Das neue Dogma wurde von letzteren nicht anerkannt, und als Bischof Lachat dasselbe dennoch verkündigen ließ, erfolgte seine Absetzung und später auch die Aufhebung des Domkapitels von Basel. Ultramontaner Widerspruch fehlte freilich auch in der Schweiz nicht. Im Berner Jura mußte eine ganze Anzahl Geistlicher, welche den vaterländischen Gesetzen sich nicht fügen wollten, abgesetzt werden. Aber in dem größeren Theile der Schweiz wurde das Verlangen nach dem Ende der geistlichen Abhängigkeit von Rom laut ausgesprochen; es solle, forderte man, ein schweizerisches Nationalbisthnm ohne alle Mitwirkung Roms errichtet werden. Die Erreichung eines solchen Zieles lag jedoch noch in der Ferne; vorläufig ge-

4. Theil 4 - S. 448

1880 - Stuttgart : Heitz
448 Neueste Geschichte. 3. Periode. nehmigte der Bundesrath die Gründung einer altkatholischen Fa-cnltät an der Universität Bern und eines allkatholischen Bisthums, zu dessen Bischof die Synode den Pfarrer Herzog erwählte. Vorher schon hatte die päpstliche Nuntiatur aufgehört; der Nuntius hatte Bern im Februar 1874 verlassen. Pius Ix. sprach im Jahre darauf seinen Zorn über die Vorgänge in der Schweiz aus. Leo Xiii. dagegen richtete am Tage seiner Thronbesteigung, wie an den deutschen Kaiser, so auch an den Bundesrath der Schweiz ein Schreiben, in welchem er die obwaltenden kirchlichen Differenzen beklagte. Der Bundesrath erwiederte in Ehrerbietung, aber mit Festigkeit: „Die Lage der katholischen Religion in der Schweiz, sei nicht als beklagenswerth zu bezeichnen, sie genieße, wie alle andern Glaubensbekenntnisse die Freiheit, welche durch die Bundesverfassung gewährleistet und nur durch den Vorbehalt beschränkt sei, daß die kirchlichen Behörden weder in die Rechte und Befugnisse des Staates, noch in die Rechte und Freiheiten der Bürger übergreifen dürfen." Auch in der Schweiz wird also nicht eine unftuchtbare Auseinandersetzung über gegenseitige Berechtigungen und Ansprüche zum Ziele führen, sondern der Friede zwischen Staat und Kirche wird nur durch unbefangene Erkenntniß der richtigen Verbindung des religiösen und des nationalen Lebens gefördert werden. Anfänge dazu sind schon wahrnehmbar geworden. Der Culturkampf in Italien wird außer den Gegensätzen, welche diesen Streit überall charakterisiren, noch durch andre Verhältnisse beeinflußt, welche ihm hier ein ganz eigenthümliches Gepräge verleihen. Das Königreich Italien hatte der weltlichen Herrschaft des Papstthumes ein Ende gemacht, es hatte ihm den Kirchenstaat und mit ihm die landesfürstliche Hoheit genommen. Früher durch staatlichen Besitz Mitglied unter den Souverainen Europas hatte nun der Papst zwar den Rang und die persönlichen Rechte eines Sonverains behalten, aber die Grundlage dieses Rechtes, die Herrschaft über Land und Leute, war ihm doch entzogen. Diese Thatsachen hatten sich unter dem Schutz der Ereignisse von 1870 vollendet; Rom selbst hatte den Herrscher gewechselt, es war die Residenz des Königs von Italien geworden. Pins Ix. protestirte natürlich gegen alle diese von der italienischen Regierung vollzogenen Handlungen, welche er als Attentate der piemonteftschen Regierung bezeichnet?. Er verweigerte die Annahme der ihm über-

5. Kürtziste Universal-Historie Nach der Geographia Auf der Land-Karte - S. 361

1750 - München : Gastl
r«. Schlveitzerische Eyd'genossenschaffk zsr deschichtrn des Xlv.5ccu!i. ( l6s. I.o.) ì. Die Ottomunische Pforte hat ihrer »,» Aung ums Jahr i;o;. slheàm.rz-. w End rund Nm, 173* (i66. v.ä.) e.dle Schweitzer machen den Bund, ^uenvon derocsterreichtschen Regterunl a ' und machen sich zur freien Republic u-izoz.sihe Niun.91. und 9s. té ?"merckungen. r. Schweitz gehör- o^lniteus zum Burgunvtfchen Reich: Ai« ' tn derz.unds.anmerekurig. tz,7.nun selbes Reich auseinander gienz, Mten sich die Schlveitzrrifche Blädt, ttìn^?rffer ziemlich frey, und erwählten keldst nach Belieben ihre Haupr- Ärösten Theils gehörten sir ^n Grafen von Habspura. Und die tb7ns°9 Oesterreich, liessendas Land * "ñ m ihren; cheils in des Römischen Q Reichs
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