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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 139

1886 - Berlin : Hofmann
§ 79. Innere Zustände Deutschlands in dieser Periode. 139 Recht und Gericht sah es überhaupt in Deutschland schlimm aus, da dasselbe von den Territorialherren, selbst von den kleinsten, in voller Ausdehnung und meist in willkürlicher Weise gehaudhabt wurde. Deutschland war schon jetzt thatsächlich aufgelöst in ein buntes Gewirr selbständiger Herrschaften: Kurfürsten- und Herzogtümer, reichsunmittelbare Fürstentümer, Grafschaften, Ritterschaften und Städte. Kleinliche, eigensüchtige Interessen beherrschten dieselben. Um so wohlthuender ist es zu sehen, wie in diesem Getriebe nur Brandenburg-Preußeu und sein Herrscherhaus sich von höheren, nationalen Gesichtspunkten leiten ließen. e) Die meisten kleineren deutschen Fürstenhöfe boten damals das Bild traurigster Entartung. Allenthalben suchte man die Pracht von Versailles nachzuahmen, und auch die Sittenlosig-keit des französischen Hofes wurde mit übernommen. Die ungeheuren Aufwendungen der Fürsten für Luxus und unwürdige oder lächerliche Vergnügungen hatten eine schreckliche Verarmung der Bauern zur Folge. Besonders war das in der Pfalz (Karl Philipp, Karl Theodor), in Württemberg (Eberhard Ludwig, Karl Alexander, besonders aber Karl Engen) und Sachsen (Friedrich August Ii. der Starke) der Fall. f) Eine eigentümliche und in mehreren Hinsichten erfreuliche Erscheinung bildet in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Kaiser Joseph Ii. 1765—1790. Er war, wie Friedrich Ii.' 1765 sein großes Vorbild, erfüllt von dem Bewußtsein seiner Regenten- bis pflichten und stellte sein Leben in den Dienst der Volkswohlfahrt. *^0 Aber die Reformen, welche er in edelster Absicht im deutschen Reich, besonders aber in Österreich einführte, sind zu unvermittelt und plötzlich geschehen, um dauerud zu sein. Gleichwohl sind sie doch von den segensreichsten Folgen gewesen. Die hauptsächlichsten derselben sind: 1. Das Toleranzedikt, wodurch allen christlichen Bekenntnissen in Österreich unbedingte Gleichberechtigung gewährt wurde. 2. Die Verminderung der Klöster um ein Drittel (36000 Mönche und Nonnen). 3. Umfassende Einrichtung von Schulen und anderen gemeinnützigen Anstalten, welche der Aufklärung und der moralischen Wohlfahrt des Volkes dienten. 4. Aufhebung der Leibeigenschaft. 5. Gleichmäßige Besteuerung aller Staatsangehörigen. 6. Gleichstellung aller Stände vor dem Gesetze und dem Richter. 7. Umfassende Fürsorge des Staates für die Hebung der verschiedenen Erwerbs-

2. Mittlere und neuere Geschichte - S. 57

1886 - Berlin : Hofmann
§ 33. Das Interregnum. — Rudolf von Habsburg u. seine nächsten Nachfolger. 57 schon früher sehr geschwächten Bande der öffentlichen Ordnung. Gewalt und Willkür der Einzelnen, der Landesherren oder Ritter, ging vor Recht. Besonders hart lastete die allgemeine Unsicherheit auf denjenigen Klassen, die ans Handel und friedlichen Verkehr von Stadt zu Stadt angewiesen waren. Der durch die Kreuzzüge so geförderte Handel erlahmte durch das Raubrittertum, welches in der Ausübung des „Faustrechtes" seine einzige Beschäftigung sah. Auch bedrückten räuberische Rechtsgewohnheiten, wie z. B. das Grundruhrecht und das Strandrecht, den Handelsverkehr auf Landstraße und Flüssen. So kam es, daß in dieser „kaiserlosen und schrecklichen Zeit" jeder einzelne, so gut es ging, auf Selbsthilfe dachte. Zumal die Städte organisierten eine solche in dem 1254 gegründeten rheinischen Städtebund. Auch zu anderen 1254 Vereinigungen wurde in dieser Zeit der Grund gelegt. Um der zunehmenden Verwirrung ein Ende zu machen, entschlossen sich endlich die Fürsten auf den Antrag des Erzbischofs von Mainz den Grafen Rudolf von Habstmrg (1273 — 1291) L273 zum König zu wählen. Derselbe steuerte mit starker Hand dem brs Raubritterwesen und hielt den Landfrieden aufrecht, wodurch er sich namentlich den Dank der Städte, in denen sich mehr und mehr die Kraft und Blüte der Nation zusammendrängte, verdiente. Da der König Ottokar von Böhmen, der während des Interregnums zu seinem Stammlande noch Österreich, Steiermark und Krain erobert hatte, die Huldigung versagte, sah sich Rudolf genötigt, mit gewaffueter Hand gegen ihn zu ziehen: er besiegle ihn in der großen Schlacht auf dem March selbe 1278, in der 1278 Ottokar bett Tod fand. Nun verlieh Rudolf Österreich, Steiermark und Krain feinen Söhnen zu Lehen und begründete damit die h a b s b u r g i f ch e Macht, die sich nachher zu weltumspannendem Umfange ausdehnen sollte. Zu früh für das Reich, welches seiner ordnenden Hand länger beburft hätte, starb Rubels in Speier 1291, ohne daß er die ersehnte Wahl seines Sohnes Albrecht 1291 zu seinem Nachfolger hätte bnrchfetzen können. Von nun an ist das Streben der beutscheu Könige vorzugsweise barauf gerichtet, sich eine eigene H ausmacht zu gründen, da sie nur so bett widerstrebenden Fürsten überlegen sein konnten. Sehr oft ittbes war bieses Streben nach einer Hausmacht so stark, daß sie darüber den Nutzen des Reiches versäumten, ja demselben oft geradezu zuwider waren und sogar ihre Stellung als Könige

3. Die mittlere und neue Welt - S. 37

1873 - München : Lindauer
37 -eüums auf, und von 717-730 wirkte der Hl. Korbknian teils zu Freising, teils zu Matjes an der Etsch für die Verbreitung das Christentums. Als der eigentliche „Apostel Deutschlands" wrrd der Benediktinermönch Winfried aus Westsex angesehen, der als Bischof Bonisazins genannt wurde. Er traf 716 in Deutschland ein, bekehrte die Friseu, Hessen (deren heilige Donnereiche bei Geismar durch seine eigene Hand gefällt wurde) und Thüringer, teilte Boioarien mit des Herzogs Odilo Zustimmung ht sechs Bistümer und stiftete allenthalben Kirchen, Klöster und Schulen. Vom Papste ursprünglich zum Bischof, dann zum Erzbischof von Germanien ohne bestimmten Sitz, und schließlich (748) zum Erzbischof von Mainz erhoben, legte er, nachdem er das Christentum in Deutschland zureichend begründet glaubte, seine Würde nieder und saud bei den Frisen, die er sämtlich für das Christentum zu gewinnen hoffte, den Martvrertod (755). Nach dem Hinaanae des hl. Bonifazins hat sich Kaiser Karl der Große um die Befestigung und Ausbreitung des Christentums m den germanischen Landen unsterbliche Verdienste gesammelt. Er bewog die Sachsen zur Annahme des Christentums und gründete zur Befestigung desselben acht Bistümer: Münster und Osnabrück-für die nördliche Hälfte von Westfalen (das südliche Westfalen kam zur Erzdiözese Köln), Paderborn und Minden für dreengern, Bremen, Verden und Hildesheim für die Ostfalen, und ^ alberstadt für die thüringischen Sachsen. Mit dem Christen-tume verbreitete sich das Klosterleben, das der hl. Antonrns um 305 in der ägyptischen Wüste ins Leben gerufen und dessen Schüler Pacho'mius fester begründet hatte, nach dem Abendlande, wo dasselbe durch den hl. Benediktus, Abt des von ihm gestifteten Klosters Mo nte-Kafsi^no bei Neapel, eine neue Gestaltung erhielt und in dieser bei den Deutschen willige Aufnahme fand. — Die Verfassung erfuhr zunächst durch das von den merovingischen Königen eingeführte Lehenswefen eine Änderung. Für Geschenke, anfangs bewegliche, später unbewegliche, verpflichtete sich der Freie einem Fürsten oder andern weltlichen oder geistlichen Großen zur unbedingten Ergebenheit, d. H. er wurde der Mauu oder Soldat des Fürsten oder Großen. Dieses Verhältniß hieß das Lehens-verhältniß, das Gut hieß Lehengut, der Verleiher war Lehensherr, der Empfänger Lehensmann (Basse, Vasalle). Anfangs erlosch der Lehens vertrag mit dem Tode des Lehensherrn oder Lehensmannes, und das Lehen fiel wieder zurück. Später gingen die Lehen auf Kinder, Kindeskinder und Verwandte über, anfänglich in männlicher Linie (Mannslehen), bald auch in weiblicher Linie (Kunkel- oder Rockenlehen). Eine weitere Umgestaltung erlitt die Verfassung unter den Karolingern vornehmlich durch zwei Maßregeln. Die erste dieser Maßregeln war das Svnodalgericht, ein geistliches Rüge-

4. Die mittlere und neue Welt - S. 88

1873 - München : Lindauer
Vorzüglich drängte sich der Adel, welcher von kriegerischen Unternehmungen lebte, und die zu denselben Unternehmungen berechtigten L ehns-tz e s i tz er zum Ritterstande. Hatte in einer nicht adeligen Familie Vater, Sohn und Enkel den Ritterschlag erhalten, so zählte diese Familie zu den ritterbürtigeu Geschlechtern, die als niederer Adel einen eigenen Stand bildeten und zwischen dem alten oder hohen Adel und den nicht adeligen Lehensbesitzern in der Mitte standen. Der h o he Adel stand unmittelbar unter dem Kaiser, der niedere Adel war den Herzögen und Grafen untergeordnet. Zur Zeit der Kreuzzüge sagten sich viele Glieder des niederen Adels von der Herrschaft des hohen Adels los und begaben sich unmittelbar unter die Herrschaft des Kaisers und des Reiches. Ans diesen und dem höhen Adel bildete sich die unmittelbare Reichsritterschaft. Der normännische Titel Baron, der im 12. Jahrhundert aus Frankreich nach Deutschland überging, kam anfangs nur dem hohen Adel zu Das Streben nach Einignng, das sich im Ritterwesen zu erkennen giebt, offenbart sich gegen das Ende dieser^ Periobe in bett Ha nsen der Kaufleute, den Zünften (Gilben) der Handwerker, den Banbrüder-schasten, den Malervereinen, in den Eidgenossenschaften der Städte und des Adels, sowie in den Universitäten und ihren Landsmannschaften. — § 33. Wissenschaft, Litteratur, Kunst, Ackerbau, Heweröe und Kandel. Z)ie Wissenschaften wurden im Orient von bett Byzantinern Mb Arabern, im Abenblanbe von bett Arabern in Spanien und von den zum Christentum bekehrten Völkern eifrig gepflegt. Bei letzteren wurden die Wissenschaften, nachdem sie längere Zeit fast ausschließlich von Geistlichen und Mönchen (in den berühmten schulen zu St. Gallen, Korvey, Fulda, Paderborn, Hildesheim, Paris it. s. w.) betrieben worden waren, auch außerhalb der Klöster und Stifter gelehrt und namentlich durch die um 877 von Johannes Er?gena (d. i. zu Eri in Irland gebürtig) gegründete Scholastik gefördert, welche die Übereinstimmung der durch Christus geoffenbarten Lehre mit den von Aristoteles (s. Bb. I. S. 92) aufgestellten Denkgesetzen zu beweisen suchte. Die Scholastik spaltete sich frühzeitig in zwei Klassen, die Realisten ttttb Nominalisten; jene machten geltenb, daß die allgemeinen Begriffe (die Gattnngs- und Artbegriffe) nicht blos in den konkreten Dingen ttttb als empirische Vorstellungen (Abstraktionen aus bett realen Einzelbingen) Realität ober Wirklichkeit haben, sonbern zugleich Urgebanken seien, die sich in jeber Vernunft vor allem empirischen Denken und unabhängig von den realen Einzeldingen unmittelbar vorfinden, diese hingegen erklärten die allgemeinen Begriffe für reine Gedankendinge, für bloße Worte und Namen, für Abstraktionen aus den realen Einzeldingen. Den Gegensatz zur Scholastik bildete die schon zu Ende des

5. Die mittlere und neue Welt - S. 170

1873 - München : Lindauer
170 peinliche Halsgerichtsordnung von 1532 und die L577 unter Kaiser Rudolf Ii verbesserte Polizeiordnung. — In Frankreich erhob sich die königliche Gewalt durch größeren Ländererwerb, durch die stehenden Armeen und die fremden Söldner; neben ihr bildete sich allmählig auch eine Hofaristokratie. Die Parlamente mischten sich noch nicht in die Regierungs- und Finanzangelegenheiten. — E n g-lands Verfassung erhielt durch die 1343 erfolgte Teilung des Parlamentes in zwei Häuser (s. S. 136) mehr Festigkeit. — In Kastilien und Aragonien wurde seit der Vermählung Ferdinands des Katholischen mit Jsabella die königliche Macht bedeutend verstärkt und das Ansehen der Stände vermindert. — Auch in Portugal ward die Macht des Adels geschwächt, dagegen aber das Ansehen der Krone teils durch kräftige Regenten, teils durch auswärtige Entdeckungen und die vielen Hilfsquellen, welche ihr dieselben eröffneten, bedeutend erhöht. — In den nordischen Reichen wurde die Freiheit der unteren Stände vernichtet, seitdem der hohe Adel sich immer ansehnlichere Rechte verschaffte, wozu die inneren Kriege und die Fehlgriffe der Regierungen hinlängliche Veranlassung darboten. — In Polen und Ungarn ward die Monarchie ebenfalls durch den Adel beschränkt, und da diese Reiche Wahlreiche blieben, so konnten die Versuche einiger kriegerischer Fürsten, ihre Macht zu erhöhen, nur größere Einschränkungen ihrer Nachfolger herbeiführen. In Polen gab es keinen dritten Stand, wol aber Prälaten, Magnaten und Landboten vom Adel, und daher zwei Kammern. In Ungarn aber erschienen seit 1405 auch Abgeordnete der Städte auf den Reichstagen. — In Rußland bildete sich nach der Abschüttelnng des mongolischen Joches eine unumschränkte Monarchie. — Die Republiken Italiens erlitten vielfache Veränderungen: teils verwandelten sich dieselben in strenge Aristokratien, teils brachten einzelne reiche oder kriegerische Bürger die höchste Gewalt an sich. - Das Kriegswesen erlitt in diesem Zeiträume eiue gänzliche Umgestaltung, seitdem man den Gebrauch des Schießpulvers kennen lernte, fing man an, neben der Lehenmiliz auch geworbene und besoldete Truppen, sogenannte Söldner, zu gebrauchen und zugleich den Soldatenstand von anderen Ständen zu trennen. Da persönlicher Mut und Kraft des Armes gegen die von fernher treffenden Kanonen und Musketen nichts ausrichteten, so konnte sich das Rittertum, welches vornehmlich der persönlichen Tapferkeit seine hervorragende Stellung zu verdanken hatte, nicht mehr erhalten. Im fünfzehnten Jahrhunderte hörten die Turniere auf, und der Glanz des Ritter-tu ms erbleichte vor dem Lichte der Gelehrsamkeit, welches von den Universitäten ausging. § 55. Wissenschaft, Litteratur, Kunst, Landvau, Kerveröfleiß und Kandel. Iür wissenschaftliche Bildung zeigte sich allenthalben große

6. Die mittlere und neue Welt - S. 80

1873 - München : Lindauer
80 Landes in 72 Komitate ober Gesellschaften (ungarisch Jsp ansag — Komitat, von Zs p a n — comes), in welchen die vom Könige abhängigen Obergespane die Civil- und Militärgewalt ausübten und mit den höheren Hofbeamten und den Bischöfen als Magnaten den Reichstag bildeten, und breitete seine Herrschaft nach Außen aus. Stephans Nachfolger, sein Schwiegersohl?Peter, ward durch den Gegenkönig Aba verdrängt und vom Kaiser Heinrich Iii wieder eingesetzt, mußte aber für diesen Dienst die deutsche Lehnshoheit anerkennen. Unter seinen Nachfolgern trat neue Ber-wirrung ein, doch erlangte das Reich unter Ladislaus I, dem Heiligeu (1077—1095), innere Festigkeit und unter dessen Sohn Ko^loman (1095—1114) durch die Erwerbung Kroatiens ansehnliche Vergrößerung. Kolomans Sohn Stephan 11(1114— 1131) nötigte die in sein Land eingefallenen Kumauen (ein Zweig des türkischen Stammes) zu festen Niederlassungen und zur Annahme des Christentums, und sein zweiter Nachfolger, Geisa Ii (1141—1161), siedelte viele Deutsche (Sachsen) in der Zips und in Siebenbürgen an. Dem Könige Andreas Ii (1205—1235) nötigten die ungarischen Großen 1222 einen Freiheitsbrief ab, die goldene Bulle, welche bis auf die neuere Zeit die Grundlage der Freiheiten des ungarischen Adels bildete. Bela Iv (1235— 1270) mußte 1241 nach einer durch die Mongolen bei Mochi erlittenen Niederlage nach Österreich fliehen, stellte aber nach dem Abzug der Mongolen den Wolstand des Landes rasch wieder her. Sein Sohn Stephan V (1270—1.272) mußte im Kampfe mit Premislans Ottokar Ii von Böhmen seinen Ansprüchen ans Steiermark entsagen. Ihm folgte fein Sohn Ladislans Iv (1272—1290), der von den Kumanen gemeuchelt wurde. Die Krone Ungarns fiel nun einem Enkel Andreas Ii zu, Andreas Iii (1290—1301), mit welchem der arpadifche Mannsstamm erlosch. 5) Ruktand vor 1276. Dieses Reich entstand dadurch, daß der von den Slaven zu No'ro^orob herbeigerufene Häuptling dir Normannen oder Waräger, Rurik, aus dem Stamme Ruß,^.Madas Fürstentum Now-gorod gründete. Unter seinem Sohne ghor ward Kiew erobert und zur Residenz erhoben. Jghors Sohn Wladi'mir I (980 — 1014) erbaute die Stadt Wladimir an der Wolga, erwarb sich durch Einführung des (griechischen) Christentums deu Beinameu des Großen und teilte sterbend das Reich unter feine zwölf Söhne, von denen der drittgeborne, Jaroslaw, 1036 alles Gebiet vereinigte und den Tilel „G roß für st" annahm. Nach seinem Tode (f 1054) zersplitterte sich das Reich durch Teilungen in mehrere Fürstentümer, welche 1240 den Mongolen tributpflichtig wurden. Nowgorod erkämpfte 1271 feine Freiheit und behauptete sie dadurch, daß es 1276 der deutschen Hansa beitrat.

7. Die mittlere und neue Welt - S. 101

1873 - München : Lindauer
101 ließ sich angelegen sein, dieses rasch vergrößerte Reich zur höchsten Blüte emporzuheben. -* ■■■ Für das deutsche Reich that Karl nur Etnes von Bedeutung: er erließ auf den Reichstagen zu Nürnberg und Metz (1356) die goldene Bulle, ein Reichsgesetz, welches vornehmlich dahin abzielte, den Streitigkeiten, welche die auf bloßem Herkommen beruhende Form der Kaiserwahl häufig mit sich führte, ein Ende zu machen. Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sollte nach dem Tode eines Kaisers der Erzbischof von Mainz in drei Monaten die Kurfürsten zu Frankfurt a. M. zu einer neuen Wahl versammeln, Stimmenmehrheit sollte entscheiden, die Krönung zu A achen geschehen, die Kurläuder unteilbar und die vier weltlichen, mit denen je eines der vier Erzämter (s. S. 49) verbunden war, nach dem Rechte der Erstgeburt erblich sein. Die Kurwürde oder das Wahlrecht wurde den Erzbis chöfen von Matz, Trier und Köln, dem Könige von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzoge von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrasen von Brandenburg zuerkannt. ^ w , rj Von den vielen Artikeln, welche die goldene Bulle ttt sich faßte, war einer gegen die Einungen gerichtet, welche die Städte seit Friedrich Ii gegen das zunehmende Raubwesen des Adels gebildet hatten (s. S. 88). Desungeachtet bestand die deutsche Hansa, der rheinische Stadtebuud und die schweizerische Eid-g enossenschast fort, und die Städte Schwabens, Ulm an der Spitze, bildeten den schwäbischen Städtebuud gegen den Grasen Eberhard Iii den Greiner (Zänker) von Württemberg, der feine Landeshoheit über die schwäbischen Reichsstädte auszudehnen strebte. Um den Einungen der Städte gegenüber nicht ohnmächtig dazustehen, gründete der Adel ähnliche Einungen, wie den Bund von St. Georg, derschlegler, der Martinsvögel, den Löwenbund, Falkenbuud u. a. m. In der Fehde, bte bald darauf zwischen dem schwäbischen Städtebunde und dem von der schwäbischen Reichsritterschaft unterstützten Grafen Eberhard von Württemberg ausbrach, erfochten die schwäbischen Städte über Eberhards Sohn Ulrich bei Reutlingen (1377) einen glänzenden Sieg, und der Kaiser, der seinem schon 1376 zum deutschen Könige gewählten Sohne Wenzel die Nachfolge sichern wollte, gestand den für den Augenblick an Macht überlegenen Städten das Einigungsrecht zu, obschon dies und die noch bei Lebzeiten des Kaisers erfolgte Wahl feines Sohnes Wenzel dem Inhalte der goldenen Bulle zuwiderlief. Wie Deutschland, so wurde auch Italien von Karl Iv fast ganz vernachlässig. Seine Sorge für letzteres beschränkte sich darauf, daß er den Papst Gregor Xi bewog, den im Jahre 1305 von Klemens V nach Avrgnon verlegten Sitz des Kirchenoberhauptes wieder in Rom aufzuschlagen (13*7). Da nach Gregors H Tode (1378) nicht bloß in Rom, sondern auch zu Avignon

8. Die mittlere und neue Welt - S. 112

1873 - München : Lindauer
112 eine päpstliche Bulle erschien, welche 41 aus Luthers Schriften entnommene ^ätze als irrig verwarf und Luthers mit dem Kirchenbanne bedrohte, wem: er nicht widerriefe, verbrannte Luther diese Bulle und einige Schriften des Dr. Eck vor dem Elsterthore zu Wittenberg (1520) und wurde deshalb samt seinen Anhängern mit dem Kirchenbanne belegt. Da Luther auch auf dem Reichstage zu Worms, den König Karl V im Jahre 1521 hielt, bei seiner Lehre beharrte, ward er in die Reich sackt erklärt, fand aber durch den Kurfürsten Friedrich den Weisen von Sachsen als „Ritter Georg" auf der Wartburg bei Eisenach einen sicheren Aufenthalt. Während er dort die Bibel ins Deutsche übersetzte, wirkte sein Freund Philipp Mela'uchth on für die weitere Ausbreitung der neuen Lehre. Plötzlich trat in Zwickau eine neue Genossenschaft auf, die der Wiedertäufer, welche die Kindertaufe „verwarf und in vielen Stücken von Luthers Lehre abwich. Aus Ärger hierüber verließ Luther die Wartburg und brachte seine Lehre zuvörderst int Kurfürstentum Sachsen und in der Landgrasschaft Hessen zur Ausübung (L522). Gleichzeitig trat ein geistlicher Fürst, der Hochmeister des deutschen Ordens, Albrecht von Brandenburg, zur Lehre Luthers über und verwandelte (1525) sein Land O st -Preußen mit Zustimmung seines Lehensherrn, des Königs von Polen, in ein weltlichs Herzogtum. Der günstige Erfolg, mit welchem Luther den Umsturz der kirchlichen Verhältnisse betrieb, brachte die durch neue Steuern hart bedrängten Bauern in Schwaben und am Rhein zu dem Entschlüsse, mit dem althergebrachten K irchen tu me zugleich die ihnen verhaßte Herrschaft der Fürsten zu vernichten und so Befreiung von allen Lasten herbeizuführen. Der zu diesem Zwecke geführte Krieg, von seinen Urhebern der Bauernkrieg genannt, wütete einen großen Teil den Jahres 1525 hindurch in Schwaben, am Rhein und in Franken, und endete erst dann, als die zunächst bedrohten Fürsteu und der schwäbische Städtebuud gemeinsam wider die aufrührerischen Bauern auszogen. In demselben ■ Jahre wurde auch der Volksaufstand in Thüringen, welchen der Wiedertäufer Thomas Münzer angestiftet hatte, mit Waffengewalt unterdrückt. Münzer, der in Mühlhausen die Gewalt des Stadtrates an sich gerissen hatte, wurde bei Frankenhausen gefangen und enthauptet (1525). Vier Jahre später (1529) lief' Kart V durch seinen Bruder Ferdinand den Reichstag zu Speie r eröffnen, unr Hilfe gegen die Türken zu erlangen und die religiösen Wirren einstweilen beizulegen. Als hier das Wormser Edikt bestätigt und jede Reiterung in kirchlichen Dingen bis zur Entscheidung eines allgemeinen Konzils untersagt.wurde, legten die Anhänger Luthers

9. Die mittlere und neue Welt - S. 169

1873 - München : Lindauer
t^-3' E Die Verfassungen und Verwaltungen der einzelnen Staaten gewannen in dieser Zeit' vielfache Verbesserungen. .In Deutschland erlangte die Verfassung durch geschriebene Reichsgesetze und Verträge allmählig jene bestimmte Gestalt, die sich in den Verordnungen der goldenen Bulle (1536) ausgeprägt sindet. Durch diese Bulle waren die Kurfürsten mit großen Vorrechten bedacht, die sie sorgfältigst wahrten und zu erweitern suchten. Dem König blieb wenig mehr als die Oberlehnsherrlichkeit (das Recht zur Übertragung von Lehen), das oberste Richteramt, das Recht zur Erteilung vou Privilegien und das Recht der Standeserhöhungen. Die Land stände, deren Verfassung sich in diese Periode entwickelte, hatten an der Ausübung der wichtigsten Regierungsrechte, wie an der Verwaltung großen Anteil und wirkten um so wolthätiger, da die Reichstage, bei denen sich die Fürsten nach dem Beispiele der Könige Wenzel und Sigmund gewöhnlich durch Kommissäre vertreten ließen, ihre frühere Wirksamkeit verloren. Durch den westfälischen Frieden erhielt jeder Reichsstand nicht bloß Landeshoheit, sondern auch das Recht, Bündnisse einzugehen, Krieg zu führen und Frieden zu schließen, insoserne es dem Reiche nicht zum Nachteile gereichte. Da den Reichsständen ein Anteil an den wichtigsten Majestätsrechten zugesichert wurde, so war der Kaiser von nun an nur noch ein beschränktes Bundeshaupt — er konnte ohne Einwilligung des größeren Teiles der Reichsstände in wichtigen Reichsgeschäften nichts eigenmächtig unternehmen. Die richterliche G ewalt ging von den alten kaiserlichen Landgerichten allmählig fast ganz an b.e besonderen Gerichte über, welche die einzelnen Fürsten und Herren errichteten. Die Handhabung dieser Gewalt sollte nach dem Inhalte des Würzburger Landfriedens vom Jahre 1287 unter der Aufsicht des deutschen Reichsoberhauptes stehen, allein es herrschte keine Ordnung, und Gewalt galt an vielen Orten mehr als Recht. Manchen Frevler, welcher von Seite der ordentlichen Gerichte keine Strafe fand, erreichten die Femgerichte, die im 14. und 15. Jahrhundert die höchste Stufe der Gewalt, zugleich aber des Mißbrauchs erlangten, weil die Schöffen oft sehr verdorbene Menschen waren. Sie hörten erst auf, als das vom Kaiser Maximilian I 1495 errichtete Reichskammergericht sich allerorts hinlänglich befestigt und die von Karl Y 1532 erlassene peinliche Halsgerichtsordnung überall Eingang gesunden hatte (i. I. 1568 wurde das letzte Femgericht bei Celle gehalten). Zu den alten Rechtssammlungen kam zu Anfang des 14. Jahrhunderts eine neue, welche unter dem Namen des Kaiserrechts bekannt ist. Sie floß aus den Reichssatzungen, dem römischen und kanonischen Recht und dem bis dahin gütigen Reichsrecht. Je größer die Herrschaft war, welche allgemach das römische Recht erlangte, desto mehr mußte das deutsche Gewohnheitsrecht in den Hintergrund treten. Zu den wichtigsten Reichsgesetzen dieses Zeitraumes gehören Karls V Polizei-Ordnung von 1530, dessen

10. Die mittlere und neue Welt - S. 199

1873 - München : Lindauer
199 bett Türken um Friedensvermittlung angerufen, mit Rußland überein, sich selbst für die ihnen erwachsenen Kosten, und Rußland für die'zurückgabe der eroberten türkischen Lander durch eine Teiln ua Polens zu entschädigen. Der König und der mit Ausübung der Souveränetatsrechte betraute Reichstag*) mußten ein Drittel ihres bisherigen Gebietes abtreten (1772). Rußland erhielt den östlichen Teil von Litthanen und einen Teil Podoüens Österreich das rechte Ufer der obern Weichsel unter dem Namen der Königreiche Galnien und Lodomirien, Preußen das im Thorner Frieden.(1466) an Polen abaetretene Westpreußen (außer Danzig und Thorn nebst Gebiet), dazu Großpolen bis zur Netze und das Bistum Ermelaud. °?n dem eigentlichen Königreiche Polen dauerte dte Erbitterung gegen fcte Dissidenten fort, und ein 1778 von den Polen ausgegangener Versuch, die Gebrecheu ihrer Verfassung zu beseitigen, Mi'd durch Rußlands Machtwort erstickt. ^ § 63. Der öairische G-röfokgekrieg, 1778—1779* An 23ciient war 1777 mit dem Kurfürsten Mar Hi Joseph der Mannsstamm der jüngeren oder Ludwigschen Linie des Dauses Wittelsbach ausgestorben. Als der Kurfür,t Karl Theodor von der Pfalz, das Haupt der älteren oder Rudolsscheu Linie der Wittelsbacher, dem Lehnrechte und besondern Hausvertragen zufolge von Baiern Besitz ergriff, machte Kaiser Joseph Ii ans den Rat seines Ministers Kaunitz alte Ansprüche Österreichs aus eineu Teil von Baiern geltend. , Man zog zu diesem Zwecke in Wien einen uralten Lehensbrief hervor, vermöge dessen" beim Aussterben der Linie Niederbaiertt-Straubing mit Johann, dem Erwählten von Lüttich, der Kaiser Sigmuud seinen eigenen Schwiegersohn, den nachmaligen Kaiser Albrecht Ii, mit einem Teile der Straubingscheu Güter belehnt hatte. Die aus diesen Lehensbrief gestützten Ansprüche Oster-reich s waren unhaltbar, weil Kaiser Sigmund die Belehuuug seines Eidams Albrecht zurückgenommen, und Albrecht selbst allen Ansprüchen auf Niederbaier.n entsagt hatte. Glctchwol *) Dieser bestand aus zwei Kammern: 1. dem Senate, gebildet aus den Bischöfen, den Woiwoden, wie man die lebenslänglichen Verwalter der Provinzen nannte, den Kastellanen (ursprünglich Festungskommandanten) und den zwölf höchsten Staatsbeamten; 2. den Land boten oder den auf den Versammlungen jeder Woiwodschaft von den Edelleuten gewählten Abgeordneten des Ritter,tandes. 2u den Gesetzen und allen sogenannten Staatsangelegenheiten war Einstimmigkeit nötig und jeder Landbote konnte durch die Anwendung des freien Veto (hbermn veto) alle Verhandlungen abbrechen. Dies benutzten die benachbarten Nichte, um in Polen nie geordnete Zustände aufkommen zu lassen (von 55 Reichstagen, die in 110 Jahren verfassungsmäßig zusammentraten, sind 48 aufgelöst worden). Bisweilen schritt man zu den nach dem Gesetze nur in sehr wenigen Fällen zulässigen Konföderations-Reichstagen, bei denen Stimmenmehrheit entschied. Der Bürgerstand war von den Reichstagen ausgeschlossen, die Bauern waren Leibeigene teils der Krone, teils des Adels.
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