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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 139

1886 - Berlin : Hofmann
§ 79. Innere Zustände Deutschlands in dieser Periode. 139 Recht und Gericht sah es überhaupt in Deutschland schlimm aus, da dasselbe von den Territorialherren, selbst von den kleinsten, in voller Ausdehnung und meist in willkürlicher Weise gehaudhabt wurde. Deutschland war schon jetzt thatsächlich aufgelöst in ein buntes Gewirr selbständiger Herrschaften: Kurfürsten- und Herzogtümer, reichsunmittelbare Fürstentümer, Grafschaften, Ritterschaften und Städte. Kleinliche, eigensüchtige Interessen beherrschten dieselben. Um so wohlthuender ist es zu sehen, wie in diesem Getriebe nur Brandenburg-Preußeu und sein Herrscherhaus sich von höheren, nationalen Gesichtspunkten leiten ließen. e) Die meisten kleineren deutschen Fürstenhöfe boten damals das Bild traurigster Entartung. Allenthalben suchte man die Pracht von Versailles nachzuahmen, und auch die Sittenlosig-keit des französischen Hofes wurde mit übernommen. Die ungeheuren Aufwendungen der Fürsten für Luxus und unwürdige oder lächerliche Vergnügungen hatten eine schreckliche Verarmung der Bauern zur Folge. Besonders war das in der Pfalz (Karl Philipp, Karl Theodor), in Württemberg (Eberhard Ludwig, Karl Alexander, besonders aber Karl Engen) und Sachsen (Friedrich August Ii. der Starke) der Fall. f) Eine eigentümliche und in mehreren Hinsichten erfreuliche Erscheinung bildet in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Kaiser Joseph Ii. 1765—1790. Er war, wie Friedrich Ii.' 1765 sein großes Vorbild, erfüllt von dem Bewußtsein seiner Regenten- bis pflichten und stellte sein Leben in den Dienst der Volkswohlfahrt. *^0 Aber die Reformen, welche er in edelster Absicht im deutschen Reich, besonders aber in Österreich einführte, sind zu unvermittelt und plötzlich geschehen, um dauerud zu sein. Gleichwohl sind sie doch von den segensreichsten Folgen gewesen. Die hauptsächlichsten derselben sind: 1. Das Toleranzedikt, wodurch allen christlichen Bekenntnissen in Österreich unbedingte Gleichberechtigung gewährt wurde. 2. Die Verminderung der Klöster um ein Drittel (36000 Mönche und Nonnen). 3. Umfassende Einrichtung von Schulen und anderen gemeinnützigen Anstalten, welche der Aufklärung und der moralischen Wohlfahrt des Volkes dienten. 4. Aufhebung der Leibeigenschaft. 5. Gleichmäßige Besteuerung aller Staatsangehörigen. 6. Gleichstellung aller Stände vor dem Gesetze und dem Richter. 7. Umfassende Fürsorge des Staates für die Hebung der verschiedenen Erwerbs-

2. Mittlere und neuere Geschichte - S. 8

1886 - Berlin : Hofmann
8 Vorbemerkung. Ii. Das Papsttum. 1. Durch die große Bedeutung Roms, welche der ewigen Stadt auch dann noch blieb, als sie nicht mehr Mittelpunkt des Reiches war, und 2. durch die Sage, daß der heilige Petrus Bischof von Rom gewesen sei, hob sich das Ansehen der römischen Bischöfe gegenüber denen anderer wichtiger Städte so sehr, daß dieselben schließlich eine herrschende Stellung beanspruchten und auch erhielten (Päpste). Iii. Der Streit zwischen Kaisertum und Papsttum. Nachdem anfangs die Päpste sich den Kaisern untergeordnet hatten, begannen sie, getragen durch eine große geistliche Bewegung (Clnniazenser, Kreuzzüge, vgl. § 26 ff.), deren Einfluß gauz abzuschütteln (Gregor Vii.), und endlich strebten sie sogar, die Kaiser ihrerseits zu beherrschen (Innocenz Iii.). Daraus entwickelte sich ein heftiger Streit zwischen Kaisern und Päpsten, der bis an das Ende des Mittelalters dauerte. Iv. Das Lehnswesen. Der König konnte den Großen seines Reiches, als Anerkennung geleisteter Dienste oder aus anderen Gründen, Gebietsteile zu dauerndem Nießbrauch geben; ein so erhaltenes Land nannte man Lehen. Dem Belehnten nun stand es frei, wiederum andere mit kleineren Lehen zu begeben (Aster-lehen). Dieses Verhältnis bedingte die Verpflichtung des Belehnten, feinem Lehnsherrn Treue, insbesondere Heeresfolge zu leisten. Das Mittelalter ist von dieser eigentümlichen Form gesellschaftlicher Ordnung durchaus beherrscht worden.

3. Die mittlere und neue Welt - S. 37

1873 - München : Lindauer
37 -eüums auf, und von 717-730 wirkte der Hl. Korbknian teils zu Freising, teils zu Matjes an der Etsch für die Verbreitung das Christentums. Als der eigentliche „Apostel Deutschlands" wrrd der Benediktinermönch Winfried aus Westsex angesehen, der als Bischof Bonisazins genannt wurde. Er traf 716 in Deutschland ein, bekehrte die Friseu, Hessen (deren heilige Donnereiche bei Geismar durch seine eigene Hand gefällt wurde) und Thüringer, teilte Boioarien mit des Herzogs Odilo Zustimmung ht sechs Bistümer und stiftete allenthalben Kirchen, Klöster und Schulen. Vom Papste ursprünglich zum Bischof, dann zum Erzbischof von Germanien ohne bestimmten Sitz, und schließlich (748) zum Erzbischof von Mainz erhoben, legte er, nachdem er das Christentum in Deutschland zureichend begründet glaubte, seine Würde nieder und saud bei den Frisen, die er sämtlich für das Christentum zu gewinnen hoffte, den Martvrertod (755). Nach dem Hinaanae des hl. Bonifazins hat sich Kaiser Karl der Große um die Befestigung und Ausbreitung des Christentums m den germanischen Landen unsterbliche Verdienste gesammelt. Er bewog die Sachsen zur Annahme des Christentums und gründete zur Befestigung desselben acht Bistümer: Münster und Osnabrück-für die nördliche Hälfte von Westfalen (das südliche Westfalen kam zur Erzdiözese Köln), Paderborn und Minden für dreengern, Bremen, Verden und Hildesheim für die Ostfalen, und ^ alberstadt für die thüringischen Sachsen. Mit dem Christen-tume verbreitete sich das Klosterleben, das der hl. Antonrns um 305 in der ägyptischen Wüste ins Leben gerufen und dessen Schüler Pacho'mius fester begründet hatte, nach dem Abendlande, wo dasselbe durch den hl. Benediktus, Abt des von ihm gestifteten Klosters Mo nte-Kafsi^no bei Neapel, eine neue Gestaltung erhielt und in dieser bei den Deutschen willige Aufnahme fand. — Die Verfassung erfuhr zunächst durch das von den merovingischen Königen eingeführte Lehenswefen eine Änderung. Für Geschenke, anfangs bewegliche, später unbewegliche, verpflichtete sich der Freie einem Fürsten oder andern weltlichen oder geistlichen Großen zur unbedingten Ergebenheit, d. H. er wurde der Mauu oder Soldat des Fürsten oder Großen. Dieses Verhältniß hieß das Lehens-verhältniß, das Gut hieß Lehengut, der Verleiher war Lehensherr, der Empfänger Lehensmann (Basse, Vasalle). Anfangs erlosch der Lehens vertrag mit dem Tode des Lehensherrn oder Lehensmannes, und das Lehen fiel wieder zurück. Später gingen die Lehen auf Kinder, Kindeskinder und Verwandte über, anfänglich in männlicher Linie (Mannslehen), bald auch in weiblicher Linie (Kunkel- oder Rockenlehen). Eine weitere Umgestaltung erlitt die Verfassung unter den Karolingern vornehmlich durch zwei Maßregeln. Die erste dieser Maßregeln war das Svnodalgericht, ein geistliches Rüge-

4. Die mittlere und neue Welt - S. 87

1873 - München : Lindauer
87 Grad in Dunkel gehüllt. - Die Städteverfaffung, in Deutschland das Weichbild genannt, kam durch Vereinigung mehrerer kleinerer Gemeinden zu einer.h^adtgemeinde und durch die den Städten all-mählig gewährten Exemtionen 'und Hoheitsrechte zur Ausbildung. In Deutschland stellte der Stadtherr, z. B. der Bischof, für bte Civilgerichtsbarkeit einen Schultheiß, für bte Kriminal- und Polizeigewalt einen vom Kaiser mit dem Blutbanne, d. i. dem Rechte über Leben unb'tob, beliehenen Vogt an, der Burggraf hieß, wettn er zur Verteidigung einer nahen Burg gehalten war. Betbe, der Schultheiß und der Vogt, waren durch Schöffen beschrankt, welche der Vogt unter Zuziehung der in Freu und in gewerb-treibende Leibeigene geschiedenen Bürger aus der Zahl der frete n Grund eigen tümer wählte. Aus den Schöff en, mitunter auch aus den freien Bürgern, bildete sich da und dort ein Senat oder Ratsherrenkollegium, welches unter dem Vorsitze etnes oder zweier Bürgermeister allmählig die Gewalt der Schultheiß e und Vögte an sich brachte und diese ganz verdrängte. Das im 12. Jahrhundert begonnene Sammeln der St ädte g ewohn-het tut gab Veranlassung, daß auch Landesgewohnheiten oder sogenannte Landrechte schriftlich abgefaßt wurden. Dte erste größere Sammlung deutscher Rechte, Sachsenspiegel genannt, legte der sächsische Edelmann Eicke von Repgow zwischen 1215 und 1218 an; die zweite Sammlung der Art, wahrscheinlich von David aus Augsburg angelegt, ist das schwäbische Landrecht oder der Schwabenspiegel, der 1255 begonnen und 1290 vollendet wurde. Das Ritterwesen entstand durch die Absonderung derer, welche durch einen größeren eigenen Besitz oder durch größere Lehen in den Stand gesetzt waren, den Kriegsdienst zu Rosse zu letsten. Seine Ausbildung erhielt das Ritterwesen zunächst durch dte am Hose der Karolinger entstandenen Kriegsspiele, die allmahltg zu Reichsturnieren umgeschaffen wurden, und weiterhin durch die Kreuzzüge, aus welchen die drei geistlichen Ritterorden (s. S. 64) hervorgingen. Zur Aufnahme in den Rttt erst and mit den drei Abstufungen des Edelknaben oder Pagen (vom 7.—14. Jahre), des Knappen (vom 14.—21. Jahre) und des Ritters waren freie eheliche Geburt und Enthaltung^- -von bett mechanischen Beschäftigungen der gemeinen Leute erforderlich; auch mußte sich jeder zum Schutze der Ktrche und der Unterdrückten, zur Heilighaltung seiner Ehre und ztr einem höflich en Benehmen gegen die Frauen verpflichten. Schöffen genannt wurden. Als die Freien in der Folge fast überall einen Teil ihrer Rechte, darunter das Recht, im Namen des Kaisers oder Komgs zu richten, verloren, erhielt sich die Gewalt des alten Kaisergerichts nur m Westfalen, und zwar in den alten Mahlstätten, besonders zu Dortmund und Arnsberg, die Freistüle genannt wurden und ihre Befugmsse ttt gewissen Fällen über ganz Deutschland ausdehnten.

5. Die mittlere und neue Welt - S. 109

1873 - München : Lindauer
109 für einen Einfall in fein Gebiet züchtigen wollte. Er erhielt denselben bewilligt, vermuthlich gegen die Zusage, seine Tochter Maria dem kaiserlichen Prinzen Maximilian zur Ehe zu geben. Der Herzog von Lothringen war schon nach drei Monaten bezwungen, aber er eroberte, als Karl der Kühne 1476 bei Grans on und bei Murten (frzf. Morat) von den Schweizern besiegt worden war, fein. Land wieder und wurde in der Behauptung desselben von den Schweizern unterstützt. Karl der Kühne suchte dem Herzoge Renatus die Stadt Nancy „wieder zu ent: Teilen, ward aber zur Flucht genötigt und beim Ubergange über einen zugefrornen Sumpf erschlagen (1477). Kurz daraus vermählte sich Maximilian mit Maria vvn Enrgnnd, gelangte aber erst durch den Sieg, den er 1479 hei Gninegate über den König Ludwig Xi von Frankreich gewann, in den Besitz der bnrgnitdifchen Länder mit Ausnahme des eigentlichen Herzogtums Burgund, welches Frankreich als erledigtes Lehen eingezogen hatte. Als Maria 1482 starb, schlossen Me deutfchburgun-difchen Stände auf eigene Hand zu Arras mit Frankreich einen Vergleich, erkannten aber die _ vormundschaftliche Regierung Maximilians für seinen Sohn Philipp an. Des Kaisers Freude über die Erwerbung seines Lohnes trübten zwei Kriege mit dem Ungarnkönige Mathias Korvinns, der schließlich (1485) die Stadt Wien einnahm und den Kaiser aus Niederösterreich verjagte. Der Flüchtige begab sich nach Schwaben und lebte dort von den Anleihen und Geschenken, welche ihm die Reichsstädte und Klöster zukommen ließen. Nach dem Tode des Mathias Korvinns (1490) eroberte des Kaisers Sohn Maximilian Niederösterreich zurück, mußte es aber geschehen lassen, daß die Ungarn ihre Krone nicht ihm, sondern seinem Vetter Wladislaw Ii, der 1471 dem Georg' Podebrad als König Böhmens gefolgt war (f T. Viii), übertrugen. Nach Friedrichs Iii Tode bestieg fein Sohn Maximilian I (1493—1519) den deutschen Tron. Dieser strebte vornehmlich drei Dinge an: Schwächung der türkischen Mackt, Wiederherstellung des königlichen Ansehens in Deutschland und Italien und Vermehrung der österreichischen Hausmacht. An der Erreichung des ersten Zieles ward er teils durch die in Italien herrschenden Wirren, teils durch die mangelhafte Unterstützung der deutschen Reichsstände gehindert. Um das königliche Ansehen in Dentfchla nd herzustellen, hob er auf dem Reichstage zu Worms (1495) das Fehderech t unbedingt auf und gebot bei Strafe der Reichsacht ewigen Land-frieden. Zugleich fetzte er in Frankfurt ein Reichskammergericht ein, welches in allen Streitigkeiten der Reichsgüeder die erste und letzte Behörde für alle unmittelbaren, und die zweite

6. Die mittlere und neue Welt - S. 80

1873 - München : Lindauer
80 Landes in 72 Komitate ober Gesellschaften (ungarisch Jsp ansag — Komitat, von Zs p a n — comes), in welchen die vom Könige abhängigen Obergespane die Civil- und Militärgewalt ausübten und mit den höheren Hofbeamten und den Bischöfen als Magnaten den Reichstag bildeten, und breitete seine Herrschaft nach Außen aus. Stephans Nachfolger, sein Schwiegersohl?Peter, ward durch den Gegenkönig Aba verdrängt und vom Kaiser Heinrich Iii wieder eingesetzt, mußte aber für diesen Dienst die deutsche Lehnshoheit anerkennen. Unter seinen Nachfolgern trat neue Ber-wirrung ein, doch erlangte das Reich unter Ladislaus I, dem Heiligeu (1077—1095), innere Festigkeit und unter dessen Sohn Ko^loman (1095—1114) durch die Erwerbung Kroatiens ansehnliche Vergrößerung. Kolomans Sohn Stephan 11(1114— 1131) nötigte die in sein Land eingefallenen Kumauen (ein Zweig des türkischen Stammes) zu festen Niederlassungen und zur Annahme des Christentums, und sein zweiter Nachfolger, Geisa Ii (1141—1161), siedelte viele Deutsche (Sachsen) in der Zips und in Siebenbürgen an. Dem Könige Andreas Ii (1205—1235) nötigten die ungarischen Großen 1222 einen Freiheitsbrief ab, die goldene Bulle, welche bis auf die neuere Zeit die Grundlage der Freiheiten des ungarischen Adels bildete. Bela Iv (1235— 1270) mußte 1241 nach einer durch die Mongolen bei Mochi erlittenen Niederlage nach Österreich fliehen, stellte aber nach dem Abzug der Mongolen den Wolstand des Landes rasch wieder her. Sein Sohn Stephan V (1270—1.272) mußte im Kampfe mit Premislans Ottokar Ii von Böhmen seinen Ansprüchen ans Steiermark entsagen. Ihm folgte fein Sohn Ladislans Iv (1272—1290), der von den Kumanen gemeuchelt wurde. Die Krone Ungarns fiel nun einem Enkel Andreas Ii zu, Andreas Iii (1290—1301), mit welchem der arpadifche Mannsstamm erlosch. 5) Ruktand vor 1276. Dieses Reich entstand dadurch, daß der von den Slaven zu No'ro^orob herbeigerufene Häuptling dir Normannen oder Waräger, Rurik, aus dem Stamme Ruß,^.Madas Fürstentum Now-gorod gründete. Unter seinem Sohne ghor ward Kiew erobert und zur Residenz erhoben. Jghors Sohn Wladi'mir I (980 — 1014) erbaute die Stadt Wladimir an der Wolga, erwarb sich durch Einführung des (griechischen) Christentums deu Beinameu des Großen und teilte sterbend das Reich unter feine zwölf Söhne, von denen der drittgeborne, Jaroslaw, 1036 alles Gebiet vereinigte und den Tilel „G roß für st" annahm. Nach seinem Tode (f 1054) zersplitterte sich das Reich durch Teilungen in mehrere Fürstentümer, welche 1240 den Mongolen tributpflichtig wurden. Nowgorod erkämpfte 1271 feine Freiheit und behauptete sie dadurch, daß es 1276 der deutschen Hansa beitrat.

7. Die mittlere und neue Welt - S. 110

1873 - München : Lindauer
110 und letzte Behörde für alle mittelbaren Reichs stände sein sollte. Zur Durchführung dieser Beschlüsse teilte er auf dem Reichstage zu Köln (1512) das deutsche Reich in 10 Landfriedens -kreise*) und bestellte in jedem derselben einen Hauptmann und einige Räte, welche über den Landfrieden zu wachen und die^Uxtelle des Reichskammergerichts zu vollstrecken hatten. Zur Herstellung der Ordnung in Italien boten die stände des deutschen Reiches eine kaum nennenswerte Unterstützung. Daher mußte Maximilian unthätig zusehen, wie seiner zweiten Gemahlin (Maria Blanka) Oheim, Ludwig Sforza, zugenannt Moto, d. i. Maulbeerbaum, durch Köuig Ludwig Xii vou Frankreich des Herzogtums Mailand beraubt und zu Berry gefangen gehalten wurde, ja er sah sich sogar genötigt, Ludwig Xii mit Mailand förmlich zu belehnen (1505). Auch später, als Maximilian nach Italien ziehen wollte, um Ludwig Xii an der Eroberung Genna's zu hindern und in Rom die Kaiserkrone zu erwerben (1508), ward ihm von den Ständen so geringe Heeresmacht bewilligt, daß er vou den Venetiauern den Durchzug durch *) Von diesen zehn Kreisen umfaßte:' 1) der österreichische das ursprüngliche Österreich, Steiermark, Kärnthen, Krain, Tirol und die habsburgischen Besitzungen am Oberrhein und in Schwaben (Vorderösterreich); 2) der bairische das Herzogtum Baiern, die Oberpfalz, das Erzstift Salzburg, das Fürstentum Pfalz-Neuburg u. a. m.; 3) der schwäbische das Herzogtum Württemberg, die Markgrafschaft Baden, die Grafschaften Hohenzollern, Fürstenberg, das Bistum Augsburg u. a. m.; 4) der fränkische die Markgrafschaften Kulmbach (Baireuth) und Onols-bach (Ansbach), Mergentheim, die Bistümer Bamberg, Würzburg und Eichstädt, die Reichsstadt Nürnberg u. a. m.; 5) der oberrheinische Kreis die lothringischen Lande, Hessen u.a. m.; 6) der kur - oder niederrheinische Kreis die 3 geistlichen Kurfürstentümer Mainz, Köln, Trier und einen Theil der Kurpfalz; 7) der burgundische die 17 Provinzen der Niederlande und die Freigrafschaft Burgund (Franche-Comte); 8).der westfälische Kreis die Herzogtümer Kleve, Jülich, Berg, die Grafschaft Mark, Ostfrisland, Oldenburg, 6 Bistümer (Lüttich, Minden, Münster, Osnabrück, Paderborn, Verden), mehrere Reichsstädte u. a, m.; 9) der niedersächsische Kreis die Erzbistümer Bremen und Magdeburg die Bistümer Halberstadt, Hildesheim, Lübeck, die Herzogtümer Braunschweig und Lüneburg, Holstein, Mecklenburg, Sachsen-Lauenburg, mehrere Reichsstädte n. a. m.; 10) der obersächsische Kreis die Kurfürstentümer Sachsen und Brandenburg, die pommerischen Herzogtümer Stettin und Wolgast, die Fürstentümer Anhalt, die Landgrafschaft Thüringen u. a. m. (s. die vierte von den beigegebenen Karten). Die zehn Kreise zählten etwas über 250 Kreisstände, von denen die kleineren nur kurienweise stimmen durften, so daß auf einem Reichstage nur hundert und etliche Stimmen abzugeben waren. Böhmen, Mähren, Schlesien und die Lausitz waren keinem der genannten Kreise zugeteilt und von der Gewalt deö Kammergerichts befreit.

8. Die mittlere und neue Welt - S. 169

1873 - München : Lindauer
t^-3' E Die Verfassungen und Verwaltungen der einzelnen Staaten gewannen in dieser Zeit' vielfache Verbesserungen. .In Deutschland erlangte die Verfassung durch geschriebene Reichsgesetze und Verträge allmählig jene bestimmte Gestalt, die sich in den Verordnungen der goldenen Bulle (1536) ausgeprägt sindet. Durch diese Bulle waren die Kurfürsten mit großen Vorrechten bedacht, die sie sorgfältigst wahrten und zu erweitern suchten. Dem König blieb wenig mehr als die Oberlehnsherrlichkeit (das Recht zur Übertragung von Lehen), das oberste Richteramt, das Recht zur Erteilung vou Privilegien und das Recht der Standeserhöhungen. Die Land stände, deren Verfassung sich in diese Periode entwickelte, hatten an der Ausübung der wichtigsten Regierungsrechte, wie an der Verwaltung großen Anteil und wirkten um so wolthätiger, da die Reichstage, bei denen sich die Fürsten nach dem Beispiele der Könige Wenzel und Sigmund gewöhnlich durch Kommissäre vertreten ließen, ihre frühere Wirksamkeit verloren. Durch den westfälischen Frieden erhielt jeder Reichsstand nicht bloß Landeshoheit, sondern auch das Recht, Bündnisse einzugehen, Krieg zu führen und Frieden zu schließen, insoserne es dem Reiche nicht zum Nachteile gereichte. Da den Reichsständen ein Anteil an den wichtigsten Majestätsrechten zugesichert wurde, so war der Kaiser von nun an nur noch ein beschränktes Bundeshaupt — er konnte ohne Einwilligung des größeren Teiles der Reichsstände in wichtigen Reichsgeschäften nichts eigenmächtig unternehmen. Die richterliche G ewalt ging von den alten kaiserlichen Landgerichten allmählig fast ganz an b.e besonderen Gerichte über, welche die einzelnen Fürsten und Herren errichteten. Die Handhabung dieser Gewalt sollte nach dem Inhalte des Würzburger Landfriedens vom Jahre 1287 unter der Aufsicht des deutschen Reichsoberhauptes stehen, allein es herrschte keine Ordnung, und Gewalt galt an vielen Orten mehr als Recht. Manchen Frevler, welcher von Seite der ordentlichen Gerichte keine Strafe fand, erreichten die Femgerichte, die im 14. und 15. Jahrhundert die höchste Stufe der Gewalt, zugleich aber des Mißbrauchs erlangten, weil die Schöffen oft sehr verdorbene Menschen waren. Sie hörten erst auf, als das vom Kaiser Maximilian I 1495 errichtete Reichskammergericht sich allerorts hinlänglich befestigt und die von Karl Y 1532 erlassene peinliche Halsgerichtsordnung überall Eingang gesunden hatte (i. I. 1568 wurde das letzte Femgericht bei Celle gehalten). Zu den alten Rechtssammlungen kam zu Anfang des 14. Jahrhunderts eine neue, welche unter dem Namen des Kaiserrechts bekannt ist. Sie floß aus den Reichssatzungen, dem römischen und kanonischen Recht und dem bis dahin gütigen Reichsrecht. Je größer die Herrschaft war, welche allgemach das römische Recht erlangte, desto mehr mußte das deutsche Gewohnheitsrecht in den Hintergrund treten. Zu den wichtigsten Reichsgesetzen dieses Zeitraumes gehören Karls V Polizei-Ordnung von 1530, dessen

9. Die mittlere und neue Welt - S. 211

1873 - München : Lindauer
211 die Herzogtümer Kleve und Berg, seinem Marschall Bert hier das Fürstentum Neufchltel. (Die Auflösung des römisch-denlschen Aeiches, 1806. Ze mehr Napoleon in Deutschland Einfluß gewann, desto rascher steuerte er auf das Ziel los, die deutschen Fürsten von sich ganz abhängig zu machen. Zur Erreichung dieses Vorhabens errichtete er am 12. Zuli 1806 mit sechzehn deutschen Fürsten den sogenannten Rheinbund, an dessen Spitze er den Kurerzkanzler Karl Theodor von Dalberg mit dem Titel „Fürst Primas und eminenteste Hoheit" stellte. Sich selbst warf er zum Schutz Herrn (Protektor) dieses Bundes auf, dessen Mit^ glieder alle auf das deutsche Reich bezüglichen Titel ablegten und ihre Ausscheidung aus dem deutschen Neichsverbande (1. August 1806) dem Reichstage' zu Regensburg förmlich anzeigen ließen. Die verbündeten Fürsten verpflichteten sich, in einer Allianz mit Frankreich an jedem Kontinentalkriege dieser Macht mit einem bestimmten Kontingente Teil zu nehmen. König Mar I von Barern verhieß zu jedem Bundeskriege 30,000 Mann und erhielt dafür durch drei Artikel der Bundesakte namhafte Vorteile zugesichert. Die Artikel 13 und 17 bestimmten, daß Baiern die Herrschaft Wiesen steig und die Landvogteirechte auf die Abtei Wiblingen bei Ulm an Württemberg abtrete und zum Ersatz die Reichsstadt Nürnberg mit Gebiet sowie die Deutschordenskomtureien Rohr und Waldstetten erhalte. Gemäß dem 24. Artikel der Bundesakte wurden viele bisher unabhängige Reichsfürsten und Reichs grafen der Landeshoheit einzelner Bundesglieder untergeordnet und so aus unmittelbaren Fürsten und Herren zu mittelbaren gemacht, d. h. sie würden mediatisiert. Nach solchen Vorgängen legte Kaiser Franz Ii, der schon 1804, um mit Rußland und Frankreich in gleichem Range zu stehen, den Titel eines „erblichen Kaisers von Österreich als Kaiser Franz I" angenommen hatte, am 6. August 1806 die Kaiserkrone des deutschen Reiches nieder, worauf die Reichsgerichte zu Wetzlar und Wien, sowie die Reichsvers a m m l n n g zu R e g e n s b u r g sich auflösten. So endete nach tausendjährigem Bestände das römisch-deutsche Reich. Stimmen, welche sich dagegen erklärten, wurden mit Gewalt unterdrückt (der Buchhändler Palm von Nürnberg wurde wegen Verbreitung der von dem Advokaten Preu zu Altdorf verfaßten Schrift: „Deutschland in seiner tiefsten Erniedrigung" aus Befehl Napoleons am 26. August 1806 zu Braunau erschossen). 11. Januar 1814 mit den Verbündeten Frieden und machte sich anheischig, gegen Napoleon zu kämpfen. Von Österreich wegen seines zweideutigen Benehmens 1815 bekriegt, floh er nach Frankreich, dann nach Korsika, versuchte hierauf eine Überrumpelung seines ehmaligen Landes, wurde aber gefangen und nach dem Urteile eines Kriegsgerichtes am 13. Oktober 1815 zu Pizzo in Kalabrien erschossen.

10. Geschichte des Altertums für Präparanden-Anstalten und Lehrerseminare - S. 58

1904 - Habelschwerdt : Franke
58 religisen, brgerlichen und kriegerischen Lebens. Jedes Geschlecht hatte seine besonderen Heiligtmer und Opfer. Die Angehrigen der drei Tribns und ihre freigeborenen Nachkommen waren das herrschende Brgervolk, die Patrizier, die sich in den Kuriatkomitien versammelten und der Gesetzesantrge abstimmten. Ihnen war auch ein Drittel des Gemeindelandes zugewiesen und unter die Familien aufgeteilt. Zum Kriegsheer stellte jedes Geschlecht einen Reiter und 300 Fusoldaten. Der Bestand des Knigtums in der alten Zeit ist zweifellos. Der König war das Oberhaupt der Staatsfamilie, also Oberfeldherr, oberster Richter und oberster Priester. Er wurde vom Volke auf Lebenszeit gewhlt. Die rmische berlieferung fhrt 7 Könige Roms auf (Romulus, Numa Pompilius, Tullus Hostilius, Ancus Marcius, Tarquinius Priscus, Servius Tullius und Tarquinius Superbus), deren Namen, Regierungszeit und Taten aber ganz sagenhaft sind. Dem Könige stand ein Rat erfahrener Männer zur Seite, der Senat (senex -= Greis). Die Zahl der Senatoren war 300. Sie hatten kein Recht auf die Gesetzgebung und Verwaltung, sondern wurden vom Könige nur in politischen Angelegenheiten befragt, da ihm daran gelegen sein mute, ihre Autoritt auf seiner Seite zu haben. Den rmischen Vollbrgern standen seit ltester Zeit zwei andere Bestandteile der Bevlkerung gegenber, die Klienten und die Plebejer. Die Klienten, Hrige, waren halbfreie Schutzgenossen der Patrizier, eine Art Leibeigener, die zu dem Hause eines Patriziers gehrten und deren Abhngigkeit sich auf die Nachkommen vererbte. Jede patrizische Familie hatte eine grere oder geringere Zahl von Klienten unter sich. Sie hatten keine Stimm- und Ehrenrechte und keine Ehe mit den Patriziern; der Herr (patronus) vertrat seine Klienten in allen Rechts-fragen. Geschichtlich sind sie teils Abkmmlinge besiegter Landes-einwohner, teils Sprlinge ungleicher Ehen, auch freigelassene Sklaven. Die Plebejer waren eine freie, unabhngige Bevlkerung, aber ohne politische Rechte, ohne Anteil an der Staatsverwaltung und an den Staatslndereien und ohne Eherecht mit den Patriziern. Hervor-gegangen sind sie vorzugsweise aus freiwilliger Einwanderung oder auch durch gezwungene bersiedelung der Bewohner benachbarter, be-siegter Städte. Die Plebs galt als ungeordnete Masse im Gegensatz zu dem nach Familien und Geschlechtern gegliederten Stande der Patrizier. Die Zahl der Plebejer nahm den Patriziern gegenber rasch zu; einzelne erlangten auch durch Vermgen ein bedeutendes Ansehen. pte Ketigion. Die Einrichtung des Religionswesens schreibt die Sage dem zweiten Könige, Numa Pompilius, zu, der die durch Waffengewalt
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