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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 8

1886 - Berlin : Hofmann
8 Vorbemerkung. Ii. Das Papsttum. 1. Durch die große Bedeutung Roms, welche der ewigen Stadt auch dann noch blieb, als sie nicht mehr Mittelpunkt des Reiches war, und 2. durch die Sage, daß der heilige Petrus Bischof von Rom gewesen sei, hob sich das Ansehen der römischen Bischöfe gegenüber denen anderer wichtiger Städte so sehr, daß dieselben schließlich eine herrschende Stellung beanspruchten und auch erhielten (Päpste). Iii. Der Streit zwischen Kaisertum und Papsttum. Nachdem anfangs die Päpste sich den Kaisern untergeordnet hatten, begannen sie, getragen durch eine große geistliche Bewegung (Clnniazenser, Kreuzzüge, vgl. § 26 ff.), deren Einfluß gauz abzuschütteln (Gregor Vii.), und endlich strebten sie sogar, die Kaiser ihrerseits zu beherrschen (Innocenz Iii.). Daraus entwickelte sich ein heftiger Streit zwischen Kaisern und Päpsten, der bis an das Ende des Mittelalters dauerte. Iv. Das Lehnswesen. Der König konnte den Großen seines Reiches, als Anerkennung geleisteter Dienste oder aus anderen Gründen, Gebietsteile zu dauerndem Nießbrauch geben; ein so erhaltenes Land nannte man Lehen. Dem Belehnten nun stand es frei, wiederum andere mit kleineren Lehen zu begeben (Aster-lehen). Dieses Verhältnis bedingte die Verpflichtung des Belehnten, feinem Lehnsherrn Treue, insbesondere Heeresfolge zu leisten. Das Mittelalter ist von dieser eigentümlichen Form gesellschaftlicher Ordnung durchaus beherrscht worden.

2. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 173

1888 - Habelschwerdt : Franke
173 Frankreich. stärkte er durch Errichtung des Pairs-hoses, in dem sechs Bischöfe und die sechs höchsten Vasallen das Richteramt über die großen Vasallen übten. (9.) Ludwig Ix., der Heilige, 1226—1270. Derselbe sorgte für die Rechtspflege, beförderte die öffentliche Sicherheit und stiftete die Universität Paris. Ein Gelübde bewog ihn zum 6. und 7. Kreuzzuge (siehe S. 161). (11.) Philipp Iv., der Schone, 1285—1314. Unter ihm erreichte die Dynastie die höchste Macht. Er war ein rücksichtslos durchgreifender Eha- ! relfter. Als er in einem Kriege mit den Engländern die Vermittelung der Kurie zurückwies und die Geistlichkeit besteuerte, geriet er in Streit mit dem Papste Bonisacius Viii. Der König gewann aber im Volke eine Stütze, indem er ein Parlament berief und auch Vertreter des Bürgerftandes darin aufnahm. Nach dem Tode des Papstes bewog er dessen Nachfolger Klemens V., feinen Sitz in Avignon zu nehmen (1305—77). Die daraus entstehende Abhängigkeit des Papstes | von Frankreich zeigt sich namentlich in der Aufhebung des Templerordens, 1312, dessen Güter der König einzog. Der letzte Hochmeister Jakob von , Molay starb aus dem Scheiterhausen, i 1314. Im Jahre 1328 starb das kape-tingische Haus aus. England. Philipp Ii. August von Frankreich besiegt (bei Bouvines) und verlor den größten Teil der englischen Besitzungen in Frankreich. Daher ertrotzten Adel und Städte die Magna charta, das englische Staatsgrundgesetz, das die königliche Gewalt bedeutend beschränkte. Die Zeit der nächsten Nachfolger war dein Aufblühen der neuen Freiheit ebenfalls günstig. Namentlich erwarben die Städte, durch Handel wohlhabend geworden, Selbstverwaltung und Gerichtsbarkeit. Eduard Iii. (1327—1377), eilt ritterlicher König, machte Ansprüche auf den französischen Königsthron und eröffnete den 100 jährigen Erbfolgekrieg. Das Parlament teilte er ins Ober- und Unterhaus. Das Haus Anjou endete mit Richard Ii., der von dem Herzoge Heinrich von Lankaster, einem Enkel Eduards Iii., entthront wurde.

3. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 186

1888 - Habelschwerdt : Franke
186 b) Die Aufstellung der Reichsmatrikel (Verzeichnis der Kriegsmannschaften, später der Steuern). c) Die Einteilung Deutschlands in 10 Kreise. Diese waren: 1. der österreichische, 2. der bayerische, 3. der schwäbische, 4. der fränkische, 5. der oberrheinische, 6. der kurrheinische, 7. der bnrgnndische, 8. der westfälische, 9. der niedersächsische, 10. der obersächsische. Außerdem hat Maximilian die Befugnisse des Reichstages, der schon 500 Stimmen umfaßte, geregelt und die erste Reichspost zwischen Wien und Brüssel eingeführt. 2. Die Kämpfe in Italien. A. Kberftcht über die Geschichte Italiens seit dem Ausgange der Staufer. Nach dem Erlöschen des kaiserlichen Einflusses in Italien entwickelten sich hier selbständige Staaten. In den oberitalischen Städten führte der Kampf der bürgerlichen Zünfte gegen den Adel zur Dnrchführnng der Demokratie, die sich durch kräftige adlige Führer zu behaupten suchte. Vorzüglich treten 6 Staaten hervor: a) Venedig. Es blühte iu den Kreuzzügen durch den Handel mit dem Oriente mächtig auf und gewann im 4. Kreuzzuge Dalmatien und mehrere Küstenstriche und Inseln des griechischen Reiches. An der Spitze ihres republikanischen Gemeinwesens stand ein Doge; die Regierungsgewalt lag in der Hand des Großen Rats. Die Signoria, ein Ausschuß des letzteren, leitete die laufenden Geschäfte. Seit 1319 blieben die augenblicklichen Mitglieder („Goldene Zahl") des Großen Rats im Besitze dieser Würde, die nun erblich wurde. So wurde die Verfassung eine Oligarchie, und das Volk machte wiederholte Versuche, die Herrschaft der Nobili zu stürzen. Gegen diese Anschlage ward der Rat der Zehn und der Rat der Drei eingesetzt. Venedigs Macht sank durch die Entdeckung neuer Seewege. b) Genua. Die Geschichte dieser Stadt ist durch Parteikämpfe zwischen den Ghibellinen, die für die kaiserlichen Pobestas, und den Guelfen, die für die republikanische Freiheit eintreten, ausgefüllt. Dabei geriet Genua unter fremde (zuerst französische, dann mailändische) Herrschaft. c) Florenz. Der lange Verfassungskampf zwischen dem Adel und den Zünften war hier zu Gunsten der letzteren entschieden worden. Diese räumten aber zum Schutze der Freiheit den Medici, die im Adel durch Reichtum und Popularität hervorragten, eine fast fürstliche Stellung ein. („Mediceisches Zeitalter.") Die Medici befolgten eine friedliche Politik, machten Florenz durch die Pflege von Handel, Industrie, Kunst und Wissenschaft zum Mittelpunkte der italienischen Kultur und übten auch einen vermittelnden Einfluß zwischen den nord- und süd-italienischen Staaten aus. (Cosimo di Medici, Lorenzo di Medici.)

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 131

1904 - Habelschwerdt : Franke
131 ihre herkmmlichen und verbrieften" Rechte besttigen und beschwret. (Vgl. die Huldigung der nlrkischen Stnde beim Regierungsantritt Friedrichs von Hohenzollern.) Das wichtigste Recht der Landstnde war das der Stener-bewilliguug. Wenn der Landesherr fr einen Krieg oder die immer kostspieliger werdende Hofhaltung Geld brauchte, so verhandelte er auf einem Landtage" persnlich mit den versammelten Land-stnden; denn ohne ihre Zustimmung durste er dem Lande keine neue Steuer auferlegen. (Vgl. die Bierziefe unter Albrecht Achilles und Johann Cicero.) Da die Einknfte der Fürsten bis ins 14. Jahrhundert zum groen Teil aus Naturalien bestanden, muten die Landesherren ihren Aufenthalt bestndig wechseln. Im 15. Jahrhundert ermglichte es ihnen aber die Geldwirtschaft, einen festen Wohnsitz zu whlen. Sie zogen ans ihren Burgen in eine grere Stadt und bauten dort ein gerumiges Schlo, das ihnen und ihrem Hofstaat zum dauernden Aufenthalt diente. Diese Stadt wurde die Landeshauptstadt, so Berlin im Jahre 1443. Es begann sich jetzt eine neue Art der Land es Verwaltung zu entwickeln. Diese war nicht mehr auf das Lehnswefen, fondern auf ein besoldetes, absetzbares Beamtentum gegrndet. Die Beamten waren aber noch nicht Staatsbeamte int heutigen Sinne, sondern mehr persnliche Diener des Fürsten. Sie gehrten zum Hof und erhielten von diesem neben Naturalien und Geld gewhnlich auch die Kost. Den ersten Rang nahmen der Kanzler als Leiter des immer mehr zunehmenden schriftlichen Verkehrs, der Landrentmeister fr die Verwaltung der frstlichen Einknfte und einige heimliche" oder geheime" Rte ein. Diese Beamten gehrten gegen Ende des Mittelalters dem Juristenstande an und besorgten auch die Rechtsprechung, die von der Verwaltung noch nicht getrennt war. Die frstlichen Beamten suchten nach den Grundstzen des rmischen Rechtes die Macht der Landesherren den Stnden gegenber zu be-festigen. Bei der Uneinigkeit, die vielfach in den kleinen Stadtrepnbliken herrschte, gelang es dem Landesherrn leicht, die Selbstverwaltung zu beschrnken und die Wahl der Ratsmitglieder von seiner Besttigung abhngig zu machen (vgl. Friedrich Ii. und Johann Cicero und die mrkischen Städte). Eine wesentliche Frderung erfuhr die Macht der deutscheu Frstenhuser auch dadurch, da sie in vielen Bistmern die Wahl ihrer nachgeborenen Shne zu Bischfen durchsetzten. 2. Adet und Aauern. Je mehr die Geldwirtschaft sich verbreitete und der Wohlstand der Städte infolge des Aufschwunges von Handel und Gewerbe zunahm, desto mehr verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Ritter. Ihre 9*

5. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 91

1904 - Habelschwerdt : Franke
91 Theologen der nchsten Jahrhunderte, wie Thomas von Aquin und Bonaventura, hervor. Die durch die Kreuzzge herbeigefhrte Berhrung mit den andersglubigen Morgenlndern hatte zur Folge, da vielfach Zweifel an der Glaubenslehre der Kirche entstanden und sich Sekten bildeten, wie die Albigenser und Waldenser in Frankreich, die sich die Reinen" (Kdtharer, davon unser Wort Ketzer) nannten. An der Bekehrung derselben beteiligten sich besonders die Dominikaner. Bei der engen Verbindung, die zwischen Kirche und Staat bestand, trat auch die weltliche Macht fr die Reinheit der kirchlichen Lehre ein und ver-folgte die Ketzer. In dem Streit mit den Hohenstaufen waren die Ppste Sieger geblieben; der Plau, ein christlich-germanisches Gottesreich zu grnden, war aber gescheitert, und das Papsttum geriet jetzt mehr und mehr in Abhngigkeit von Frankreich. 3. Verfassung und Verwaltung des gleiches. a. König und Fürsten. In dem Kampfe um die Reichs- und Kirchenverfassung war das deutsche Knigtum unterlegen, die Macht der weltlichen und geistlichen Fürsten aber gewachsen. Whrend die ersteren die volle Erblichkeit fr ihren Besitz erlangt hatten, waren die Könige infolge des frhzeitigen Aussterbens der Herrscherhuser und des Widerspruchs der Groen nicht imstande, die Krone erblich zu machen. Die Bedeutung der Knigswahl nahm immermehr zu, wenn auch die Verwandten des verstorbenen Herrschers in erster Linie bercksichtigt wurden. Die Hohenstaufen besaen in Deutschland nicht mehr die groen Machtmittel wie Otto I. und Heinrich Iii., da viele Reichsgter in den Brgerkriegen verschenkt worden waren und die geistlichen Fürsten im Jnvestiturstreit eine grere Selbstndigkeit erlangt hatten. Friedrich Barbarossa und seine Nachfolger verlegten darum deu Schwerpunkt ihrer Politik nach Italien, wo ihnen die Mglichkeit gegeben schien, eine unumschrnkte Herrschaft zu grnden. Im 12. Jahrhundert fand das Lehnswesen seine vollkommenste Ausbildung und weiteste Verbreitung. Der König galt als oberster Lehus- und Kriegsherr, aber er stand zu der groen Menge der niederen Lehnsleute nicht in unmittelbarer Beziehung, da zwischen ihn und diese mehrere Stufen von Lehnstrgern getreten waren. Unmittel-bar vom Könige wurden nur noch die Herzge, Pfalzgrafen, Mark-grasen, die Grafen von Anhalt und Thringen und die Bischfe belehnt. Diese Fürsten waren aber nicht mehr Reichsbeamte, welche die Untertanenpflicht mit dem Kaiser verband, sondern sie standen durch Maitz, Das Lehnswesen. Atzler, Qu. u. L. I Nr. 28.

6. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 92

1904 - Habelschwerdt : Franke
92 die Belehmtng zu dem Reichsoberhaupte nur iit einem persnlichen Vertragsverhltnis mtb faten ihre Amtsgewalt als Zubehr zu ihrem erblichen Lehns- und Privatbesitz auf. Obgleich sie in der Hoheu-staufeuzeit tmmermehr Anspruch erhoben, als Reichsvertretung zu gelten, und die von ihnen besuchten Reichstage an politischer Bebeutuug ge-Wannen, so bilbeteu sie doch mit dem König keine einheitliche Ober-reichsverwaltnng, ebensowenig wie es eine allgemeine Reichs-gesetzgebnng gab. Da im Juvestiturstreit die vou Otto dem Groen geschaffene bischfliche Reichsverwaltung (<. 53) in Versall geraten war, machten Friedrich Barbarossa und seine nchsten Nach-folger die Ministerialen zu Reichsbeamten, indem sie ihnen bte Verwaltung der Krongter mtb der staufischcu Hausgter bertrugen. Doch war auch bamit keine wirkliche Reichsverwaltung hergestellt. Denn diese Reichsministerialen waren sehr unregelmig in Dentschlanb verteilt, muten bei der noch Herrschenben Naturalwirtschaft mit Gtern belehnt werben und trachteten barum auch nach Erblichkeit. Als das Reich Heinrichs des Lwen zertrmmert worben war, gab es in Dentschlanb kein greres Stammesherzogtuni mehr, und beim Ausgange der Hohenstaufen bestanb das Reich aus einer Menge kleiner und mittelgroer Territorien. Diese wrben nicht mehr bttrch Stammesgemeinschaft, souberu durch die Herrschenben Geschlechter zusammengehalten, bereu jebes mit allen Mitteln nach Vergrerung und Abruubuug seines Besitzes strebte. b. Reichseinknfte. Die hauptschlich in den Ertrgen der Laud-wirtschaft beftehenben Reichseiitknfte hatten sich fehr tierntinbert ; beim die Kaiser hatten in vielen Kmpfen bte Reichs gilt er vergeben, um Anhnger zu gewinnen. Von den Regalien, b. h. bett nutzbaren Vorrechten der Krone, waren die wichtigsten das Bergregal und die Markt-unb Verkehrszlle. Zu den Einknften der Könige gehrte noch das Juden schutzgelb, das bte Juben fett den blutigen Verfolgungen in der ersten Zeit der Kreuzzge als kaiserliche Kammerkuechte" fr den Schutz ihrer Person und ihres Haubels zahlten. Regelmige Reichssteuern gab es nicht. 4. Keerwesen und Wttertum. A, Das hfische Rittertum. Je mehr sich das Lehnswesen ent-wickelte (vgl. S. 28 'und 91), desto mehr schlssen sich die berittenen Lehnsleute als besonderer Kriegerstand von den Brgern und Bauern ab und bilbeteu den Ritt er stand. Durch die Kreuzzge wurde das Rittertum veredelt. Die Ritter der germanischen und romanischen Lnber verfolgten während derselben in religiser Begeisterung das Prinz, I. Nr, 29.

7. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 99

1904 - Habelschwerdt : Franke
99 immer mehr zu, zumal schon im 12. Jahrhundert die Ritterwrde fr Geld an Bauernshne verliehen wurde. Da die Ritter keinem brger-liehen Gewerbe nachgingen, gab es viele arme Ritter. Sie hielten sich an den Hfen der Groen aus und suchten ein Sehen zu erlangen, wie wir das von dem Minnesnger Walter von der Vogelweide wissen. Die Ritter lieen ihre Gter von Pchtern bewirtschaften. Oft reichten die Ertrge der Wirtschaft zur Befriedigung der gesteigerten Lebensansprche nicht aus. In jener Zeit des berganges von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft verarmten viele begterte Ritter. Bei der Schwche der kaiserlichen Herrschaft und den unruhigen Zeiten konnten viele Ritter es wagen, sich die Mittel zu einem schwel-gerischen Leben gewaltsam durch Erpressung und Raub zu erwerben Diese Raubritter bildeten jahrhundertelang den Schrecken des friedlichen Brgers und brachten Elend und Verwstung der weite Gegenden Deutschlands. 5. Gerichts- und Kechtswesen. a. Gerichte. Durch Jahrhunderte hatte sich das Gerichtswesen, in der Weise erhalten, wie es Karl der Groe geordnet hatte. Spter befreiten die Kaiser aber einzelne Gebiete von der grflichen Gerichtsbarkeit; es entstanden sog. Immunitten. Solche Befreiungen erhielten besonders die geistlichen Gebiete. Mit dem Sinken der kaiserlichen Macht traten auch in den weltlichen Frstentmern Vernderungen im Rechtswesen ein. Man unterschied jetzt: 1. das Hofgericht des Landesherrn fr Lehnssachen, zugleich die letzte Justauz fr alle Rechtsstreitigkeiten; 2. die Grafengerichte fr den Adel, die hhere Geistlichkeit und die Städte; 3. die Nieder-, Bur-oder Dorfgerichte fr die unteren Schichten der Bevlkerung. Im Herzogtum Sachsen blieb die alte Gerichtsverfassung in den Freigrafengerichten bestehen. Aus ihnen entwickelten sich spter die Femgerichte. Die Todesstrafe wurde jetzt viel hufiger verhngt und oft mit gransamen Martern verbunden. Auch die Einkerkerung in Burgen oder Klster kam in dieser Zeit aus. b. Recht. Seit den karolingischen Kapitularien wurden keine allgemein geltenden Reichsgesetze mehr erlassen. Versuche einer ein-heitlichen Reichsgesetzgebung waren das Lehnsgesetz Konrads Ii., die Landfriedensgesetze, deren erstes Heinrich Iv. gab, und die Ver-sassungsgesetze Friedrich Barbarossas (1158) und Friedrichs Ii. (1232). Da die geschriebenen Volksrechte (S. 29) in Vergessenheit gerieten, entwickelte sich das Gewohnheitsrecht, das die alten Rechtsgrundstze auf die vernderten Lebensverhltnisse anwandte. Um das Jahr 1230 wurde dieses herkmmliche deutsche Land- und Lehnsrecht von Eike 7*

8. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 101

1904 - Habelschwerdt : Franke
~r 101 Hrigen durch lngeren Aufenthalt in einer Stadt zu unabhngigen Leuten wrden. Aus den Burgmannen und den Grokanftenten entstand ein stdtischer Abel, die Patrizier ober Geschlechter, die nach und nach die Stadtverwaltung an sich brachten. Die Straen der Städte waren eng und uugepflastert, die Huser gewhnlich noch aus Holz gebaut. Viele Brger hielten Khe und Schweine fr die Bedrfnisse des Hauses. Da manche Ritter, die fr einen Kreuzzug bares Geld brauchten, ihre Gter an die kapital-krftigen Städte verkauften oder verpfndeten, vergrerte sich deren Besitz. Der neubelebte Haudel steigerte den Reichtum der Städte, und damit wuchs ihre Selbstndigkeit. Von den geldbedrftigen Fürsten erwarben sie die Befreiung von Zllen, das Stapelrecht,*) Mnz- und Zollrecht und auch die Gerichtsbarkeit. Letztere wurde daun von dem Schultheien gebt, den der Rat whlte und der Kaiser mit dem Gerichtsbann belehnte. Diejenigen Städte, die auf diese Weise in ein unmittelbares Verhltnis zu Kaiser und Reich traten, nannte man Reichsstdte oder freie Städte. Das Gebiet, in welchem die Rechte der Stadt Geltung hatten, hie Weichbild. Whrend die kniglichen Pfalzstdte, wie Nrnberg, Frankfurt am Main, Ulm, von selbst zu Reichsstdten wurden, erlangten die bischflichen Städte die Reichsfreiheit meist erst nach blutigen Kmpfen. In vielen Stdteu, namentlich in denen des Nordens und Ostens, wahrte der Landesherr seine Hoheitsrechte; sie blieben Landstdte. Die Brger bildeten einen neuen Stand, und die Städte, die auf wirtschaftlichem Gebiet den Fürsten und dem Adel weit voraus waren, suchten durch Vereinigung zu Bndnissen auch politischen Einflu im Reiche zu gewinnen (vgl. S. 89). Infolge des Handels entwickelte sich in den Stdten zuerst die Geld Wirtschaft, und an Stelle der Naturalabgaben traten Steuern. b. Handel und Gewerbe. Der Aufschwung, den der Handel durch die Kreuzzge gewauu, kam auch den deutschen Stdten zugute. Die Erzeugnisse des Morgenlandes wurden durch die Kaufleute der italienischen Seestdte Amalfi, Genua, Pisa, Venedig dem Welthandel zugefhrt. In diesen traten jetzt die deutschen Kaufleute ein, die bis dahin besonders Zwischenhandel getrieben hatten. Ein Haupthandelsweg lief von Venedig, das seit der Grndung des lateinischen *) In den Stdten, die das Stapelrecht besaen, muten alle Frachten eine bestimmte Zeit und an bestimmten Orten den Brgern feilgeboten werden; die Weiterbefrderung der Waren war nur erlaubt, wenn sie unverkauft blieben. Dieses Recht brachte einzelnen Stdten groe Vorteile ein, war aber der Entwicklung des Handels sehr hinderlich. Michael, Geschichte des deutschen Volkes seit dem 13. Jahrhundert bis zum Ausgange des Mittelalters: Die Entstehung der Geldwirtschaft in Deutsch-land. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 41.

9. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 108

1904 - Habelschwerdt : Franke
108 ffentliche Sicherheit her, frderte die Entwicklung der Städte durch Regelung der Abgaben, der Zlle und des Mnzwesens und durch Begnstigung von Handel und Gewerbe. Die Rechtspflege ordnete er durch Errichtung eines obersten Gerichtshofes, des Parlaments, in Paris. In den unmittelbar unter der Krone stehenden Gebieten setzte der König seine Beamten ein und erhob regelmige Steuern. Auch nach auen wuchs der franzsische Einflu. Karl von Anjou, der Bruder Ludwigs Ix., wurde 1267 König von Sizilien. In seinem Glaubenseifer unternahm Ludwig zwei Kreuzzge (1248 und 1270), die aber beide erfolglos blieben. Auf dem letzten Kreuzzuge starb er vor Tunis. Er gilt als das Ideal der mittelalterlichen Könige Frankreichs. Whrend der Kreuzzge erwachte in der franzsischen Ritterschaft eine hohe religise Begeisterung und eine Abenteuerlust, die auf das ganze geistige Leben der Nation einwirkte. Die ritterliche Poesie blhte, und die bildenden Knste nahmen einen hohen Aufschwung. Im nrdlichen Frankreich schuf die sich rasch entwickelnde Gotik herrliche Bauwerke und verbreitete sich von hier aus der das ganze Abendland. England. Im Jahre 1154 kam mit Heinrich Ii. (bis 1189) das Haus Plantagenet (plntedschenet) auf den englischen Thron, den es bis 1399 innehatte. Heinrich stammte aus der Ehe, welche die englische Knigstochter Mathilde, die kinderlose Witwe Kaiser Heinrichs V., mit dem Grafen von Anjou, Gottfried Plantagenet, geschlossen hatte. Durch seine Heirat mit der geschiedenen Gemahlin Ludwigs Vii. erhielt Heinrich Ii. das westliche Frankreich, womit der Anla zu langen Kmpfen gegeben war. Er erwarb auch die Lehnshoheit der Irland. Die Emprung seiner Shne (vgl. Bertran de Born von Uhland) verbitterte Heinrichs letzte Lebensjahre. Sein Sohn, Richard Lwenherz, ein tapferer, abenteuerschtiger und grausamer Fürst (11891199), war der Schwager Heinrichs des Lwen und ein Gegner der Hohenstaufen. Er nahm am 3. Kreuzzuge teil und wurde von Kaiser Heinrich Vi. lnger als ein Jahr gefangen gehalten (S. 83). Nach seiner Rckkehr fhrte er mit Philipp August, der die Normaudie angegriffen hatte, Krieg. Richards Bruder und Nachfolger, der genuschtige Johann ohne Land, verlor fast alle Besitzungen in Frankreich an Philipp August und ge-riet auch mit dem Papste in Streit. Da ihn seine Vasallen zu verlassen drohten, mute er die Magna Charta, den groen Freiheitsbrief, unterzeichnen, wodurch der Grund zu der englischen Verfassung gelegt wurde. Die wichtigsten Bestimmungen der Magna Charta waren, da niemand verhaftet und mit Ber-lnst des Eigentums oder Verbannung bestraft werden solle, wenn er nicht durch gesetzmigen Spruch seiner Standesgenossen verurteilt sei, und da ohne Zustimmung des Reichsrats (der Groen) keine auerordentlichen Ab-gaben erhoben werden drfen. Ein Ausschu von Baronen sollte der die Ausfhrung dieser Bestimmungen wachen. Die Regierungszeit Heinrichs Iii. (12161272), dessen Bruder Richard von Eornwallis zum deutschen

10. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 134

1904 - Habelschwerdt : Franke
134 Ausfhrung der Urteilssprche. Als die Fürsten und Städte das Rechtswesen zu ordnen begannen, verlor die Feme ihre Bedeutung. Die Auffassung von der Furchtbarkeit der Feme verbreitete sich Haupt-schlich durch die romantischen Schilderungen in Goethes Gtz", in Kleists Kthchen von Heilbronn" und Jmmermanns Mnchhausen". b. Die Einfhrung des rmischen Rechtes. Die Kenntnis des im Corpus iuris des Kaisers Justinian (vgl. S. 25) niedergelegten rmischen Rechtes wurde seit dem 12. Jahrhundert durch die Rechts-schule zu Bologna weit verbreitet. Dieses Recht stellte ein scharfsinnig ausgedachtes und bis in die Einzelheiten folgerichtig aufgebautes System dar und entsprach der kapitalistischen Wirtschaftsordnung. Nach heidnisch-rmischer Auffassung sah es in dem obersten Trger der Staatsgewalt den unumschrnkten Machthaber und die letzte Rechtsquelle, während nach christlich-germanischer Anschauung der König nur der Vollzieher des auf die Abhngigkeit der Menschen von Gott gegrndeten Rechtes war. Schon die Hohenstaufen hatten in ihrem Streben nach absoluter Gewalt das rmische Recht bevorzugt (vgl. S. 78), und junge Deutsche, die es auf den Juristenuniversitten zu Bologna und Padua kennen lernten, wurden spter als kaiserliche und frstliche Rte seine eifrigen Vertreter. Da das neue Recht das Streben der Fürsten nach Strkung ihrer landesherrlichen Macht begnstigte, bevorzugten sie die gelehrten Juristen und besetzten allmhlich ihre Gerichte mit ihnen. Auch das Reichskammergericht und die nach seinem Muster geschaffenen frstlichen Kammergerichte (vgl. Joachim I. von Brandenburg) richteten nach rmischem Recht. So entstand ein Juristenstand, der seine Rechts-Anschauungen der Denkweise der alten Rmer entnahm und die unmittel-bare Beziehung zum Volksbewutsein verlor. Da das Volk der neuen Rechtsprechung fremd gegenberstand, muten sich Klger und An-geklagte durch Anwlte vertreten lassen, die zu ihrer eigenen Bereicherung die Prozesse in die Lnge zogen. Das Rechtsbewutsein des Volkes und der Glauben an die Unparteilichkeit der Richter wurden dadurch schwer erschttert. Noch schlimmer aber waren die Folgen, welche die Einfhrung des rmischen Rechtes fr den Bauernstand hatte (vgl. S. 132). 4. |>ie Umgestaltung des Heerwesens. Im 14. Jahrhundert unterlagen wiederholt Ritterheere dem mit Speeren und Keuleu bewaffneten, leichtbeweglichen Bauernfuvolk (Morgarten, Sempach). Denn die schwer gepanzerten und darum wenig beweglichen Ritter waren Einzelkmpfer, die einem einheitlich Janssen, Geschichte des deutschen Volkes seit dem Ausgange des Mittel-alters: Der Einflu des rmischen Rechtes auf die Entwicklung der Territorial-Herrschaft und den Bauernstand: Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 64.
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