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1. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. uncounted

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Verlag von B. G. Teubner in Leipzig und Berlin Quellensammlung zur deutschen Geschichte Herausgegeben von Erich Brandenburg und Gerhard Seeliger Die Sammlung soll in erster Linie pädagogischen, in zweiter Linie wissenschaftlichen Zwecken dienen. In jedem Bändchen wird das für die erschöpfende seminaristische Behandlung eines bestimmten Problems erforderliche Material von deutschen Hochschullehrern zugänglich gemacht. Einmal gilt es die Quellen für die historische Erörterung jener Fragen zu sammeln, die in den historischen Seminaren der deutschen Universitäten behandelt zu werden pflegen. Dann aber soll auch die Besprechung solcher Probleme ermöglicht werden, die bisher wegen der Verstreutheit des Materials in den historischen Übungen an den Universitäten nicht erörtert werden konnten. Quellen zur Geschichte der Entstehung des Kirchenstaates. Von Johannes Haller. Doppel-Heft. 1907. M. 3.60. Quellen zur Geschichte der deutschen Königswahl und des Kurfürstenkollegs. Von Mario Krammer. I. Zur Entwicklung der Königswahl vom 10. bis zum 13. Jahrhundert. 1911. M. 1.80. Ii. Königswahl u. Kurfürstenkolleg von Rud. von Habsburg bis zur Gold. Bulle. 1912. M. 2.20. Quellen zur Geschichte des Investiturstreites. Von Ernst Bernheim. I. Zur Geschichte Gregors Vii. und Heinrichs Iv. 2. Auflage. 1913. M. 1.50. Ii. Zur Geschichte des Wormser Konkordats. 1907. M. 1.20. Quellen zur Geschichte der ostdeutschen Kolonisation im 12.—14. Jahrhundert. Von Rudolf Kötzschke. 1912. M. 2.— Die politischen Testamente der Hohenzollern nebst ergänzenden Aktenstücken. Von Georg Küntzel und Martin Haß. I. Die Hofordnung Joachims Ii. Die politischen Testamente des Großen Kurfürsten von 1667 und Friedrich Wilhelms I. von 1722. 1911. M. 1.60. Ii. Friedrich der Große. Das politische Testament von 1752 nebst Ergänzungen. — Friedrich Wilhelm Iii. „Gedanken über die Regierungskunst“ von 1796/97. Denkschrift über das preußische Heerwesen vom November 1797. Generalinstruktion für die Kommission der Finanzen vom 19. Februar 1798. 1911. M. 2.20. Briefe, Aktenstücke und Regesten zur Geschichte der hohenzollernschen Thronkandidatur in Spanien (1866 -1870). Von R. Fester. I. Bis zum 6. Juli 1870. 1913. M. 2.20. Ii. Die Emser Verhandlungen und die Nachspiele der Kandidatur. 1913. M. 2.20. Briefe und Aktenstücke zur Geschichte der Gründung des Deutschen Reiches (1870/71). Von Erich Brandenburg. I. Vorverhandlungen. 1910. M. 1.80. — Ii. Hauptverhandlungen in Versailles. 1910. M.2.— Die deutschen Parteiprogramme. Von F. Salomon. Je M. 1.80. I. Von 1845-1871. 2. Aufl. 1912. M. 1.80. - Ii. Von 1871-1912. 2. Aufl. 1912. M. 1.80. Marsilius von Padua, Defensor Pacis. Von R. Scholz. 1914. M. 2.20. Quellen zur Geschichte der mittelalterlichen Geschichtschreibung. Von F. Vigner und F. Kern. I. Geschichtschreiber des früheren Mittelalters. (Von Eusebius bis Regino von Prüm.) Von Fr. Kern. [In Vorbereitung.] Ii. Deutsche Geschichtschreiber der Kaiserzeit. Von F. Vigener. 1914. M. 2.40.

2. Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen - S. 93

1888 - Leipzig : Teubner
- 93 - her ausgebt; die geistlichen Groen waren zugleich weltliche Herrscher geworden, da die Könige sie reich mit Gtern beschenkt und ihre Gebiete mit eigener Gerichtsbarkeit ausgestattet hatten. Dadurch waren dieselben von der Herzogsgewalt frei geworden, und es gab nun Fahnenlehen und Stablehen. Die geistlichen Herrschaften wurden fr die Könige ein Gegengewicht gegen die Selbstndigkeit der Herzge (wie war das mglich?). Ottos Grab im Dom zu Magdeburg. Ottos italienische Politik wird schon fr seine nchsten Nach- . 106. folger aus dem schsischen Hause verhngnisvoll. Sein Sohn Otto Ii., Gemahl der griechischen Kaisertochter Theophano, kmpft in Unteritalien unglcklich gegen Griechen und Araber, stirbt in Rom (sein Grabdenkmal in der Peterskirche). Ihm folgt dreijhrig Otto Iii. (983 1002), schwrmerisch (das Jahr 1000!) und abenteuerlich; lt das Grab Karls des Gr. ffnen,*) will Rom zum Mittelpunkt eines neuen Weltreiches machen, stirbt in Italien. Mit seinem Verwandten Heinrich Ii. (dem Heiligen; Bistum Bamberg!) erlischt das schsische Haus. Die frnkischen Kaiser 10241125. Die Groen fast aller Stmme whlen Konrad Ii. (die Be- . 107. schreibnng der Wahl in Uhlands Ernst von Schwaben). Sein Stiefsohn Ernst von Schwaben emprt sich wegen des burguudischeu Erbes (Werner von Kybnrg). Sein Sohn Heinrich Iii. (10391056), ein kraftvoller Herrscher, im Anfang seiner Regierung Herzog von Bayern, Schwaben und Franken. Auch gegenber der Kirche ist er unbedingt herrschend; er geht Hand in Hand mit den Bestrebungen des Benediktinerklosters Clngny in Frankreich, die auf eine Reform der tiefgesunkenen Geistlichkeit abzielen; Sittenverderbnis am rmischen Hof, Simonie (Apostelgesch. Viii, 18). Heinrich lt drei gleichzeitige Ppste absetzen und ernennt nacheinander vier Deutsche zu Ppsten. Der Gottesfriede soll dem Faust- und Fehderecht steuern; die Selbsthlfe war dadurch allgemein geworden, da man selbst vor Gericht den Zweikampf als eine Art Gottesurteil ansah (nenne andere Formen des Gottesurteils!). Neben Otto I. ist Heinrich Iii. die machtvollste Erscheinung . 108. auf dem deutschen Kaiserthron; und doch liegt am Ende seiner *) Rethels Wandgemlde in Aachen.

3. Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen - S. 103

1888 - Leipzig : Teubner
103 (Dantes Begrung), starb in Italien (sein Grabmal im Campo santo zu Pisa). Die Doppelwahl Ludwigs des Bayern und Friedrichs . 125. des Schnen von Ostreich fhrte zum Kampf; Ludwig siegte 1322 bei Mhldorf. Wie verstndigten sich die beiden Gegner, die frher Freunde gewesen waren? Auch der Papst mischte sich in den Thronstreit; derselbe wohnte seit 1309 in Avignon (1309 bis 1376 das babylonische Exil der Kirche); Ludwig wurde ge-bannt. Die Fürsten erklrten jedoch auf dem Kurverein zu Rense 1338, da der von ihnen gewhlte König der Besttigung durch den Papst nicht bedrfe (wie handelten die Fürsten zur Zeit Heinrichs Iv.?). Endgltig wurde die Kaiserwahl geregelt durch das Reichs-gefetz der goldenen Bulle, welches 1356 unter Karl Iv. zustande kam. Die goldene Bulle bestimmt 7 Kurfrsten: Mainz, Trier, Kln Bhmen, Pfalz, Sachsen-Wittenberg, Brandenburg; ordnet die Frmlichkeiten bei der Wahl (vergl. die Beschreibung der Kaiserkrnung von 1764 in Goethes Wahrheit und Dichtung); setzt die Unteilbarkeit der Kurlnder fest und macht die Kurfrsten zu fast unabhngigen Gewalten. In den Einzelstaaten vollzieht sich die Bildung der Landstnde (Ritterschaft, Geistlichkeit, Städte), die den Fürsten Abgaben bewilligen gegen Zugestndnisse (welcher Art?). Karllv., Sohn Johanns vonbhmen (aus welchem Geschlechte?),. Bhmens Vater (Universitt Prag 1348), des Reiches Erzstiefvater. Der schwarze Tod fhrt zu den Judenverfolgungen und zur Bildung der Geilergesellschaften. *) 2. Das Mrgertum. Die Hansa. Der deutsche Orden in Preußen. Gegenber der Schwche des Knigtums und der bermacht . 126. der Fürsten steht das aufstrebende Brgertum der Städte, die sich zu Bndnissen zusammenschlieen. Die Luft in den Stdten macht frei. Zugleich werden im Innern der Städte harte Kmpfe zwischen den Geschlechtern (Patriziern) und den Znften ansgefochten; die *) Paul Heyses Novelle Siechentrost".

4. Gegenreformation und 30jähriger Krieg - S. 31

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
5. Der Westfälische Friede 31 zum Reiche, künftig zur Krone Frankreich gehören und ihr für immer und unwiderruflich einverleibt werden sollen. . . . 73. Drittens verzichten der Kaiser . . . und das Reich auf alles, was bisher an Rechten, (Eigentum, Herrschaft, Besitz und Gerichtsbarkeit dem Reiche und dem Haufe (Österreich zustand an die Stadt Breisach, die Landgraf-schaft Ober- und Unterelfaß, den Sundgau, die Landvogtei über die zehn Reichsstädte im Elsaß, Hagenau, Colmar, Schlettstadt, weißen-bürg, Landau, Gberehnheim, Roßheim, Münster im Gregoriental, Kaisersberg und Türkheim, und alle Botschaften . . . und übertragen sie alle und jede dem Rllerchriftlichften König und der Krone Frankreich. . . . 87. Der Merchriftlichfte König soll gehalten fein, nicht nur die Bischöfe von Straßburg und Bafel mit der Stadt Straßburg, sondern auch die übrigen in beiden Elsaß dem Rom. Reiche unmittelbar unterworfenen Stände, die Äbte von Bturbach . . . und den Rbel des ganzen Unterelfaß, ebenso besagte zehn Reichsstädte, welche die Vogtei Hagenau anerkennen, in derselben Freiheit und im Besitz der Unmittelbarkeit gegen das Rom. Reich, deren sie sich bisher erfreut haben, zu lassen, so daß er weiter keine königliche Oberhoheit gegen sie beanspruchen kann, sondern mit den Rechten zufrieden fein soll, die dem Haufe Österreich zustanden und durch gegenwärtigen Friedensvertrag der Krone Frankreich abgetreten werden. c) Paul Gerhardts vanklied bei der Verkündigung des Friedens? (Bott Lob, nun ist erschollen 37 Das drückt uns niemand besser das edle Fried- und Freudenswort, in unser Seel und herz hinein daß nunmehr ruhen sollen als ihr zerstörten Schlösser die Spieß und Schwerter und ihr Ittorb: 40 und Städte voller Schutt und Stein; 5 tdolauf und nimm nu wieder ihr vormals schönen Felder, dein Saitenfpiel hervor, mit frischer Saat bestreut, o Deutschland, und sing Lieder itzt aber lauter Wälder im hohen vollen Thor. und dürre, wüste Heid; Erhebe dein Gemüte 45 ihr Gräber voller Leichen io zu deinem Gott und sprich: und blut’gem Heldenschweiß, Herr, deine Gnad und Güte der Helden, deren gleichen 12 bleibt dennoch ewiglich! ... 48 auf (Erden man nicht weiß. . . . 25 Sei tausendmal willkommen, 65 Wer aber Christum liebet, du teure, werte Friedensgab! sei unerschrocknen Itiuts, Itzt sehn wir, was für Frommen der Friede, den er gibet, 28 dein Beiunsmohnen in sich hab; . .. bedeutet alles Guts. . . . d) Protest des Papstes Znnocenz X. Bulle Zelo domus Dei 1648.2 1. Mit dem tiefsten Gefühl des Schmerzes haben Tdir vernommen, daß durch mehrere Artikel des am 6. August 1648 zu Osnabrück und ebenso des am 25. Oktober 1648 zu Münster in Westfalen abgeschlossenen Frie- 1 Deutsche Dichter des siebzehnten Jahrhunderts, hrsg. v. K. Goedeke und 3- Cittmann. Xii (1877) 95ff. 2 (E. Wirbt, Quellen zur Geschichte des Papsttums, 2. Hust. 367.

5. Mittlere und neuere Geschichte - S. 59

1886 - Berlin : Hofmann
§ 35. Die deutschen Städte und ihre Bedeutung. 59 den Wählern erlaufen (Willebriefe; später Kapitulationen). Gleichwohl sind die Kurfürsten insofern oft von wesentlichem Nutzen gewesen, als sie dem Papste gegenüber die Fahne des nationalen Interesses aufrecht hielten und feinen vermessenen Ansprüchen auf die Besetzung des deutschen Thrones thatkräftig entgegentraten. 1314 Das geschah besonders zur Zeit König Ludwigs des -ßmjent (1314 bis 1347), als die Übergriffe des unter französischem Einfluß ^395 stehenden Papstes (babylonisches Exil der Päpste zu Avignon 1305 bis bis 1377!) unleidlich wurden. Die Fürsten erklärten in dem 13 < t Kurv er ein zu Reuse 1338, daß fortan der durch sie ge- 1338 wählte König nicht der Bestätigung des Papstes bedürfe. Im Anschluß an diesen Beschluß wurde im Jahre 1 3 5 6 1356 unter König Karl Iv. (1347—1378) ein großes Reichsgesetz er- 1347 fassen, die sog. Goldene Bulle. In demselben wurde des bis näheren festgesetzt, wie die vom Papste unabhängige Königswahl 6 fortan zu vollziehen sei, und dieselbe endgültig den sieben Kurfürsten übertragen (drei geistliche: Mainz, Köln, Trier; vier weltliche: Böhmen, Pfalz, Sachfen-Wittenberg, Brandenburg); zugleich würden biefen Kurfürsten die weitgehenbsten Rechte vom Kaiser zugestanben, zumal ein großes Maß von Unabhängigkeit. Fortan liegt das Schwergewicht des Reiches in bent Kurfürstenkolleg. Anmerkung. Im übrigen sinb die beiben erwähnten Könige für die Entwicklung des Reiches ohne große Bebeutung. Der erste — Ludwig von Bayern — hatte zum Gegenkönig Friedrich 1314 von Österreich (1314—1330), den er aber in der Schlacht bei ^o|q Mühldorf 1322 besiegte und gefangen nahm; zunächst auf dem -^22 Schlöffe Trausnitz gefangen gehalten, hat sich dann Friedrich mit feinem Gegner ausgesöhnt und sogar die Teilnahme an der Reichsregierung erlangt; boch starb er balb barauf. Karl Iv. hat für das Reich wenig, für fein Stammland Böhmen sehr viel gethan; hier gründete er die bald glänzend aufblühende Universität Prag 1348 (die erste in Deutfchlanb) und hob bnrch eine weife und freigebige Verwaltung das Laub zu hoher Blüte. Darum wirb er noch heute von den Böhmen als der größte König ihrer Geschichte gefeiert. § 35. Die deutschen Städte und ihre Bündnisse. Unter dem Einflüsse der Kreuzzüge und des bnrch sie belebten Hanbelsverkehrs entwickelte sich die Bebeutung der ©täbte. Be-

6. Mittlere und neuere Geschichte - S. 61

1886 - Berlin : Hofmann
§ 36. Die Mißstände in der Arche und die großen Konzilien. 61 pflichten mußten, fortan keinen König mehr ohne Zustimmung der Hansa zu wählen. Diese Blütezeit der Hansa fällt in die Mitte des 14. Jahrhunderts. Im 15. Jahrhundert verfiel der Handel und mit ihm der Bund: dazu wirkte hauptsächlich mit bte Entdeckung des Seewegs nach Ostinbien und biejeuige Amerikas, wo-burch der Handel von der Norb- und Ostsee mehr und mehr in die großen Häfen des Atlantischen Ozeans gezogen würde. b) Der rheinisch e Stäbtebnnb (vgl. § 33) bauette auch in dieser Periobe noch fort, boch verschwanb seine Bebeutung am Ende des 14. Jahrhnnberts gegenüber dem c) schwäbischen Stäbtebnnb. Derselbe würde 1376 1376 gestiftet, besoubers gegen die Übergriffe der sübbeutschen Lanbes-herrett (wie z. B. der Grasen von Württemberg), welche die Reichs-unmittelbarkeit antasten wollten. Bon großer Ansbehnung und mit vortrefflichen Kriegsmitteln versehen, hatte der Bunb ojt^ siegt eiche Fehben gegen die Fürsten (Schlacht bei Reutlingen 1377), bis er enblich der Übermacht der letzteren erlag (Schlacht bei Döffingen 1388). — Auch die Ritterschaft Sübbeutschlaubs, die gleichfalls für ihre Reichsunmittelbarkeit fürchtete, that sich zu ähnlichen Einungen zusammen (Georgsritter, Schlegler rc.) und beteiligte sich an den Kämpfen (vgl. die Balladen von Uhland: Graf Eberhard der Rauschebart). § 36. Die Mißstände in der Kirche und die großen Konzilien. In der Kirche waren, wie in dem Reiche, um biefe Zeit eine große Menge von Mißbrauchen eingeriffett. Die Zeit der alten sittenstrengen Päpste war vorüber und zumal baburch, daß^ im Jahre 1305 das Papsttum in Abhängigkeit von bett französischen Königen gekommen war, hatte bte Achtung vor betttfelben eine empfinbliche Einbuße erlitten; es verlor baburch seinen allgemeinen Charakter. Auch als im Jahre 1377 Gregor Xi. von Avignon wieber nach Rom übersiebelte, würde der Zustanb nicht gebessert; bettn nun erfolgte, ba die avignonesische Partei einen neuen Papst wählte, eine Trennung des obersten Kirchen-amtes („Schisma"). Daburch würde die Verwirrung der Gemüter immer größer und der Wunfch der Völker nach einer Reformation der Kirche an Haupt und ©liebern immer stärker. Der letztere trat ganz besonbers hervor in bett Reformvorschlägen

7. Mittlere und neuere Geschichte - S. 64

1886 - Berlin : Hofmann
64 Zweiter Teil. Das Mittelalter. schwäbischer Abstammung (Stammburg in der schwäbischen Alp), begegnen uns die Grafen von Zollern zuerst als Burggrafen von Nürnberg. Durch persönliche Tüchtigkeit und besonders auch durch thatkräftige Unterstützung der Kaiser (z. B. Rudolfs von Habsburg) bringen sie es in dieser Stellung allmählich zu hohem Ansehen und großer Macht. Als nun Burggraf Friedrich Vi. dem Kaiser Sigismund bei dessen Kaiserwahl und ersten Regierungshandlungen wesentliche Dienste geleistet hatte, erhielt er zum Lohne dafür die Belehnung mit der Mark Brandenburg. Dieselbe wurde 1417 in feierlichster Weise am 18. April 1417 während des Konzils zu Konstanz auf dem Markte vollzogen, in Gegenwart einer auserlesenen Versammlung (Kurfürsten von Pfalz und Sachsen mit Scepter und Schwert!). Dadurch wurde Friedrich Kurfürst und Reichserzkämmerer. Er stellte nun in der Mark die unter den Luxemburgern eingerissene heillose Unordnung (räuberischer Landadel, Quitzows n. a.) ab und verharrte in seinem freundschaftlichen, helfenden Verhältnis zu Reich und Kaifer. Seine Nachfolger (Friedrich Ii.; Albrecht Achilles 1470 — 1486; Johann Cicero, Joachim Nestor n. s. w.) wußten durch eine kluge Politik und durch persönliche Tüchtigkeit die Bedingungen für eine glückliche Zukunft des Landes immer günstiger zu gestalten. I. Repetition (V. Periode ca. 1250—1517). § 33. 1250—1273 Interregnum, Zeit der Anarchie. Faustrecht und Raubrittertum. Strand- und Grundruhrecht. Selbsthilfe der Städte: rheinischer Städtebund 1254. 1273 — 1291 Rndols von Habsburg. Sein Sieg über Ottokar von Böhmen auf dem Marchfelde 1278: Begrüudung der habsbnrgi-gischen Macht in Österreich. — Rudolfs segensreiche Thätigkeit zur Beseitigung der Raubritterburgen. 1292 — 1298 Adolf von Nassau, von den Fürsten trege.i seines Strebens nach Hausmacht abgesetzt. 1298 — 1308 Albrecht I., Sohn Rudolfs, ermordet durch Johannes Parricida aus Privatrache. 1308 — 1313 Heinrich Vii., aus dem Hause Luxemburg, versucht noch einmal, den alten Glanz des Kaisertums herzustellen. Sein Zug nach Italien (Dante). Er stirbt plötzlich bei Siena. § 34. Zwischen Papsttum und Kaisertum bricht aufs neue Streit aus: der unter französischem Einfluß stehende Papst (babylonisches Exil der Päpste zu Avignon 1305—1377) erhebt den Anspruch, daß die Wahl des deutschen Kaisers seiner Genehmigung bedürfe. Unter König Ludwig Iv. dem Bayern (1313—1347; sein Gegenkönig Friedrich der Schöne bei Mühldorf 1322 besiegt) treten die Fürsten in dem Kurverein zu Reuse 1338 diesem Anspruch entgegen: der Papst soll gar keinen Einfluß bei der Kaiser-

8. Mittlere und neuere Geschichte - S. 8

1886 - Berlin : Hofmann
8 Vorbemerkung. Ii. Das Papsttum. 1. Durch die große Bedeutung Roms, welche der ewigen Stadt auch dann noch blieb, als sie nicht mehr Mittelpunkt des Reiches war, und 2. durch die Sage, daß der heilige Petrus Bischof von Rom gewesen sei, hob sich das Ansehen der römischen Bischöfe gegenüber denen anderer wichtiger Städte so sehr, daß dieselben schließlich eine herrschende Stellung beanspruchten und auch erhielten (Päpste). Iii. Der Streit zwischen Kaisertum und Papsttum. Nachdem anfangs die Päpste sich den Kaisern untergeordnet hatten, begannen sie, getragen durch eine große geistliche Bewegung (Clnniazenser, Kreuzzüge, vgl. § 26 ff.), deren Einfluß gauz abzuschütteln (Gregor Vii.), und endlich strebten sie sogar, die Kaiser ihrerseits zu beherrschen (Innocenz Iii.). Daraus entwickelte sich ein heftiger Streit zwischen Kaisern und Päpsten, der bis an das Ende des Mittelalters dauerte. Iv. Das Lehnswesen. Der König konnte den Großen seines Reiches, als Anerkennung geleisteter Dienste oder aus anderen Gründen, Gebietsteile zu dauerndem Nießbrauch geben; ein so erhaltenes Land nannte man Lehen. Dem Belehnten nun stand es frei, wiederum andere mit kleineren Lehen zu begeben (Aster-lehen). Dieses Verhältnis bedingte die Verpflichtung des Belehnten, feinem Lehnsherrn Treue, insbesondere Heeresfolge zu leisten. Das Mittelalter ist von dieser eigentümlichen Form gesellschaftlicher Ordnung durchaus beherrscht worden.

9. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 4

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 Ii. Friedrich Ii. finnigen, Ketzer oder Heiden zum Könige wählten, sollten wir da verpflichtet sein, einen solchen Menschen zu salben, zu weihen, zu krönen? Ii. Friedrich Ii. Die Reichsgesetzgebung. a) Friedrichs Ii. Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten. 1220. Mon. Germ. Const. Ii, 89f. 1. Zum ersten versprechen wir, daß wir von nun an niemals beim Tode eines geistlichen Fürsten seinen Nachlaß für den Fiskus in Anspruch nehmen werden? — 2. Heue Zölle oder Münzstätten werden wir in ihren Territorien ohne ihr Befragen oder gegen ihren willen künftig nicht errichten, sondern werden die ihren Kirchen verliehenen alten Zölle und Münzrechte unverbrüchlich und fest halten und schützen 3. Leute, die in irgendeiner Form der Dienstbarkeit zu ihnen stehen, werden wir, aus welchem Grunde auch immer sie sich ihrem Dienste entzogen haben, nicht zu ihrem Nachteil in unsre Städte aufnehmen. 7. Und weil das weltliche Schwert eingesetzt ist zum Schutze des geistlichen Schwertes, soll dem Kirchenbann, wenn die Gebannten in ihm länger als sechs Wochen verharren, unsere steht folgen, die nicht eher widerrufen werden soll, bis der Kirchenbann zurückgenommen ist. 9- Ferner setzen wir fest, daß keine Gebäude, nämlich Burgen und Städte, auf kirchlichem Besitze, sei es aus Anlaß der Vogtei, sei es unter irgendeinem andern Dortvande, errichtet werden, und falls solche wider willen derer errichtet sind, denen der Grund gehört, kraft königlicher Vollmacht zerstört werden sollen. 10. Ferner verbieten wir in Nachahmung unsers Großvaters, des Kaisers Friedrich glücklichen Angedenkens, daß einer unserer Beamten in den Städten dieser Fürsten eine Gerichtsbarkeit in Zoll, Münze oder andern Sachen beanspruche, außer acht Tage vor unserm öffentlich angekündigten hoftag und acht Tage nach feiner Beendigung, und auch in diesen Tagen sollen sie in feiner weise übergreifen in die Gerichtsbarkeit der Fürsten und in die Gewohnheiten der Stadt. b) Heinrichs (Vii.) Privileg zugunsten der Fürsten. 1231. Bestätigt 1232 durch Friedrich Ii. Mon. Germ. Const. Ii, 212 f.2 1. Zuerst setzen wir fest, daß wir keine neue Burg oder Stadt (Friedrich Ii.: auf geistlichem Gebiet oder aus Veranlassung der Vogtei) zum Nachteile der Fürsten errichten wollen. 2. Daß neue Märkte die alten in keiner weise hindern sollen. 3. Daß niemand gezwungen werden soll, wider seinen 1 Dieses Versprechen hat Friedrich Ii. bereits 1213 in der Goldenen Bulle von Ceger nach dem Beispiele (Dttos Iv. 1209 gegeben. 2 (Eine beträchtliche Beschränkung der landesherrlichen (Bemalt nach unten hin bedeutet die Anerkennung des Rechts der Landesstände durch das gleichzeitige Reichsroeistum: Weder die Fürsten noch andre sollen Gesetze geben oder neues Recht schaffen dürfen ohne die vorherige Zustimmung der meliores et maiores terrae (a. a. (D. 420).

10. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 9

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2. Aus dem letzten Kampfe Friedrichs Ii. mit dem Papsttum 9 gestattet sei, nach Belieben Reiche zu übertragen ober über die weltliche Bestrafung von Königen ober Landesfürsten zu Gericht zu sitzen und sie ihrer Herrschaft zu berauben. Denn mag ihm auch nach Hecht und nach der Sitte unserer vorfahren unsere Weihe zustehen, so steht ihm doch ebensowenig eine Beraubung oder Absetzung zu wie irgendwelchen Prälaten in Königreichen, die ihre Könige herkömmlich weihen und salben, stber angenommen, er habe eine solche Gewalt, gehört es zur Vollkommenheit seiner Gewalt, daß er keinerlei Rechtsordnung gegen die zu beobachten braucht, die, wie er behauptet, seiner Gerichtsbarkeit unterworfen sind?1 ... (Er behauptet, alles sei gerichtskundig, von dem wir offen erklären, es fei nicht gerichtskundig, und es wird durch keine Hamen gesetzmäßiger Zeugen als gerichtskundig erwiesen .... Möge Deine Weisheit also darauf achten, ob besagtes Urteil, das oonrechts wegen ungültig ist wie der ganzeprozeß, wie zu unserm, so zu aller Könige, Fürsten und weltlicher Gewalten verderben beachtet werden muß, ein Urteil, das feiner unsrer deutschen Fürsten, von denen unsere (Erhebung wie unsere Erniedrigung abhängt, durch feine Gegenwart ober feinen Rat bekräftigt hat. Möge sie noch etwas andres beachten: was für ein Aus gang nämlich nach biefen Anfängen zu erwarten ist. Mit uns wirb angefangen, aber Deine und der andern Fürsten Würbe wird ohne Zweifel mit Füßen getreten. Dein Recht verteidigst Du also in unsrer Sache und sorgst für Deine und Deiner (Erben Zukunft. c) 3nnocenz’ Iv. Schreiben an die Fürsten Deutschlands 1246. Mon. Germ. Const. Ii, 454. Den Erzbischöfen und andern edlen Männern, den Fürsten Deutschlands, die das Recht haben, den König der Römer zu wählen, der später zum Kaiser zu befördern ist. — Da unser geliebter Sohn, der edle Herr, Landgraf von Thüringen, zur (Ehre Gottes und zum Schutze der Kirche und der christlichen Religion bereit ist, die Verwaltung des Reichs zu übernehmen, so ermahnen und bitten wir eure Gesamtheit, indem wir es euch eindringlichst auftragen und bei der Vergebung eurer Sünden befehlen, daß ihr, da das Reich gegenwärtig, wie bekannt, erledigt ist, einmütig und ohne Verzug ebendiesen Landgrafen zum Könige der Römer, der später zum Kaiser zu befördern ist, wählet— 3. Zeitgenössische Urteile über Friedrich Ii. Mon. Germ. Epist. saec. Xiii. 1,646ff. a) Schreiben Gregors Ix. an den (Erzbischof von Reims 1259. (Es steigt aus dem Meere das Tier der Lästerung2, voll von Hamen, das ... feinen Rachen öffnet zu Lästerungen des göttlichen Hamens— Betrachtet Haupt, Mitte und (Ende dieses Ungeheuers, Friedrichs, des sogenannten 1 Wegen der Nichtbeachtung der Rechtsformen hatte im Hainen des Kaisers Thaddäus von Sueffa, kaiserlicher Großhofrichter, auf dem Konzil von vornherein jedes Urteil gegen den Kaiser für nichtig erklärt und von ihm an den zukünftigen Papst und an ein allgemeines Konzil appelliert. 2 Apokalypse lz, l. Hueuensammiung I, 9: ventzer, von 1198 bis zum Ende des tnüteiatters 2
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# Name Treffer  
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