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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 183

1868 - München : Lindauer
Bayern-Ingolstadt unter Stephan Iii, d. Kneyffel. 183 und seine Söhne Ernst und Wilhelm Nachfolgen sollten, in hohem Grade stürmisch. Noch im Todesjahre ihres Vaters geriethen Ernst und Wil- helm mit Stephan Iii und seinem Sohne Ludwig dem Ge- barteteil in Streit, weil letztere nach der Alleinherrschaft strebten und die Stadt München für sich allein wollten. Dazu kam noch ein Zerwürsniß unter der Bewölkerung Münchens selbst, dadurch hervorgerufen, daß die gemeinen Bürger dem aus Patriciern oder Adelsbürgern gebildeten Stadtrathe angeblich wegen versäumter Rechnungsstellung (über den Zeitraum von 1390 — 1397), in Wahrheit aber, weil sie demselben wegen seiner Anhänglichkeit an die Herzöge Ernst und Wilhelm abgeneigt und entschloßen waren, sich an der obrigkeitlichen Macht (am innern und äußern Rath) Antheil zu verschaffen, am 6. Mai 1398 das Stadtregiment ent- rißen, die Räthe unter Einziehung ihres Vermögens für immer aus der Stadt verbannten und am 1. Juni 1398 einen neuen Rath und ein neues Gemeindekollegium einsetzten. Bei dieser be- denklichen Gährung unter den Bewohnern Münchens entschloßen sich die vier Herzöge, ihren Streit vor ein Schiedsgericht zu bringen, welches aus zwanzig Männern der beiderseitigen Landes- theile und einem Obmann unter dem Vorsitze des Kurfürsten Rupert Iii Klein von der Pfalz und dem Grafen Eber- hard Iv von Württemberg zusammengesetzt wurde. Dieses entschied am 4. Juli 1398 zu Göppingen: „Alle Fehde soll abgethan, die Regierung gemeinsam sein; doch gebühre dem Her- zoge Stephan Iii der Vortritt; es sei den vier Herzögen zu huldigen, das Einkommen des Landes aber unter sie zu theilen." Die gesammte Landschaft unterwarf sich dem Spruche und leistete den vier Herzögen denxeid der Treue, wogegen sie durch den 21. Freiheitsbrief Bestätigung aller bisher gewonnenen Freiheiten er- hielten (31. Juli 1398). Nicht so leicht kamen die Herzöge Ernst und Wilhelm mit den Münchnern zur Ruhe, die nur dann huldigen wollten, wenn ihnen die Herzoge Ernst und Wil- helm ihre Freiheiten „bis auf den heutigen Tag (d. i. bis zum 31. Juli 1398)" bestätigen würden, um so ihrem Gewalt- streiche, den sie am 6. Mai 1398 gegen den Stadtrath verübt hatten, die herzogliche Genehmigung zu verschaffen. Da die beiden Herzöge dieß verweigerten und die Freiheiten der Münchner nur „bis zuin Tode ihres Vaters" bestätigen wollten, so schlossen die Bürger Münchens mit den Jngolstädter Herzogen Stephan Iii und Ludwig dem Gebarteten am 8. September 1398 ein Bündniß. Ein Vermittlungsversuch, den ein Landschafts - Aus- schuß von 24 Mitgliedern unternahm-, machte die Münchner nicht

2. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 173

1888 - Habelschwerdt : Franke
173 Frankreich. stärkte er durch Errichtung des Pairs-hoses, in dem sechs Bischöfe und die sechs höchsten Vasallen das Richteramt über die großen Vasallen übten. (9.) Ludwig Ix., der Heilige, 1226—1270. Derselbe sorgte für die Rechtspflege, beförderte die öffentliche Sicherheit und stiftete die Universität Paris. Ein Gelübde bewog ihn zum 6. und 7. Kreuzzuge (siehe S. 161). (11.) Philipp Iv., der Schone, 1285—1314. Unter ihm erreichte die Dynastie die höchste Macht. Er war ein rücksichtslos durchgreifender Eha- ! relfter. Als er in einem Kriege mit den Engländern die Vermittelung der Kurie zurückwies und die Geistlichkeit besteuerte, geriet er in Streit mit dem Papste Bonisacius Viii. Der König gewann aber im Volke eine Stütze, indem er ein Parlament berief und auch Vertreter des Bürgerftandes darin aufnahm. Nach dem Tode des Papstes bewog er dessen Nachfolger Klemens V., feinen Sitz in Avignon zu nehmen (1305—77). Die daraus entstehende Abhängigkeit des Papstes | von Frankreich zeigt sich namentlich in der Aufhebung des Templerordens, 1312, dessen Güter der König einzog. Der letzte Hochmeister Jakob von , Molay starb aus dem Scheiterhausen, i 1314. Im Jahre 1328 starb das kape-tingische Haus aus. England. Philipp Ii. August von Frankreich besiegt (bei Bouvines) und verlor den größten Teil der englischen Besitzungen in Frankreich. Daher ertrotzten Adel und Städte die Magna charta, das englische Staatsgrundgesetz, das die königliche Gewalt bedeutend beschränkte. Die Zeit der nächsten Nachfolger war dein Aufblühen der neuen Freiheit ebenfalls günstig. Namentlich erwarben die Städte, durch Handel wohlhabend geworden, Selbstverwaltung und Gerichtsbarkeit. Eduard Iii. (1327—1377), eilt ritterlicher König, machte Ansprüche auf den französischen Königsthron und eröffnete den 100 jährigen Erbfolgekrieg. Das Parlament teilte er ins Ober- und Unterhaus. Das Haus Anjou endete mit Richard Ii., der von dem Herzoge Heinrich von Lankaster, einem Enkel Eduards Iii., entthront wurde.

3. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 108

1904 - Habelschwerdt : Franke
108 ffentliche Sicherheit her, frderte die Entwicklung der Städte durch Regelung der Abgaben, der Zlle und des Mnzwesens und durch Begnstigung von Handel und Gewerbe. Die Rechtspflege ordnete er durch Errichtung eines obersten Gerichtshofes, des Parlaments, in Paris. In den unmittelbar unter der Krone stehenden Gebieten setzte der König seine Beamten ein und erhob regelmige Steuern. Auch nach auen wuchs der franzsische Einflu. Karl von Anjou, der Bruder Ludwigs Ix., wurde 1267 König von Sizilien. In seinem Glaubenseifer unternahm Ludwig zwei Kreuzzge (1248 und 1270), die aber beide erfolglos blieben. Auf dem letzten Kreuzzuge starb er vor Tunis. Er gilt als das Ideal der mittelalterlichen Könige Frankreichs. Whrend der Kreuzzge erwachte in der franzsischen Ritterschaft eine hohe religise Begeisterung und eine Abenteuerlust, die auf das ganze geistige Leben der Nation einwirkte. Die ritterliche Poesie blhte, und die bildenden Knste nahmen einen hohen Aufschwung. Im nrdlichen Frankreich schuf die sich rasch entwickelnde Gotik herrliche Bauwerke und verbreitete sich von hier aus der das ganze Abendland. England. Im Jahre 1154 kam mit Heinrich Ii. (bis 1189) das Haus Plantagenet (plntedschenet) auf den englischen Thron, den es bis 1399 innehatte. Heinrich stammte aus der Ehe, welche die englische Knigstochter Mathilde, die kinderlose Witwe Kaiser Heinrichs V., mit dem Grafen von Anjou, Gottfried Plantagenet, geschlossen hatte. Durch seine Heirat mit der geschiedenen Gemahlin Ludwigs Vii. erhielt Heinrich Ii. das westliche Frankreich, womit der Anla zu langen Kmpfen gegeben war. Er erwarb auch die Lehnshoheit der Irland. Die Emprung seiner Shne (vgl. Bertran de Born von Uhland) verbitterte Heinrichs letzte Lebensjahre. Sein Sohn, Richard Lwenherz, ein tapferer, abenteuerschtiger und grausamer Fürst (11891199), war der Schwager Heinrichs des Lwen und ein Gegner der Hohenstaufen. Er nahm am 3. Kreuzzuge teil und wurde von Kaiser Heinrich Vi. lnger als ein Jahr gefangen gehalten (S. 83). Nach seiner Rckkehr fhrte er mit Philipp August, der die Normaudie angegriffen hatte, Krieg. Richards Bruder und Nachfolger, der genuschtige Johann ohne Land, verlor fast alle Besitzungen in Frankreich an Philipp August und ge-riet auch mit dem Papste in Streit. Da ihn seine Vasallen zu verlassen drohten, mute er die Magna Charta, den groen Freiheitsbrief, unterzeichnen, wodurch der Grund zu der englischen Verfassung gelegt wurde. Die wichtigsten Bestimmungen der Magna Charta waren, da niemand verhaftet und mit Ber-lnst des Eigentums oder Verbannung bestraft werden solle, wenn er nicht durch gesetzmigen Spruch seiner Standesgenossen verurteilt sei, und da ohne Zustimmung des Reichsrats (der Groen) keine auerordentlichen Ab-gaben erhoben werden drfen. Ein Ausschu von Baronen sollte der die Ausfhrung dieser Bestimmungen wachen. Die Regierungszeit Heinrichs Iii. (12161272), dessen Bruder Richard von Eornwallis zum deutschen

4. Quellenlesebuch für den Unterricht in der bayerischen Geschichte - S. 85

1898 - München : Lindauer
nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will! Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Verfassung des Königreichs Bayern. I. Titel. Allgemeine Bestimmungen. 8 Das Königreich Bayern in der Gesamtvereinigung aller ältern und neuern Gebietsteile ist ein souveräner, monarchischer Staat, nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungsurkunde. § 2. Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgeteilte Ständeversammlung. *) Ii. Titel. i)cm dem 2idnige und dev Thronfolge, dann der Reichsverrvesung. § V Der König ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Hechte2) der Staatsgewalt und übt sie unter den von ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. reine Person ist heilig und unverletzlich. 8 2. Xhe Krone ist erblich im Mannsstamm des K. i)aujes nach dem Hechte der (Erstgeburt und der agnatisch-linealischen (Erbfolge.3) l) 18^8 ist an stelle der Bezeichnung „Stäubeverfammlung" die Bezeichnung „Landtag" getreten. -) Dazu gehören: a) Regierungsrechte, b) Ehrenrechte und c) Vermögensrechte; zu a) Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung; zu b) Prädikat „von (Sottes Gnaden , Titel „Itcctjestät", K. Wappen, Landestrauer, j^eier der (Seburts-und Namensfeste, verkehrszeremoniell, Hofstaat, Kronämter; zu c) Inhaber und Verwalter des Staatsvermögens (fiscus), Inhaber der Livilliste und des Schatuiigutes. 3) Die bayerische Dynastie ist feit uso das Haus Wittelsbach. — Die Thronfolge ist geordnet durch das primogeniturgefetz von \506. — Agnaten sind männliche Blutsverwandte, die in männlicher Linie von einem gemeinsamen Stammvater abstammen im Gegensatz von den Kognaten, welche in weiblicher Linie von diesen: abstammen, ßienach gehören zum Mannsstamme des K. Hauses auch die agnatiichen Angehörigen der herzoglichen Seitenlinie.
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