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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 59

1886 - Berlin : Hofmann
§ 35. Die deutschen Städte und ihre Bedeutung. 59 den Wählern erlaufen (Willebriefe; später Kapitulationen). Gleichwohl sind die Kurfürsten insofern oft von wesentlichem Nutzen gewesen, als sie dem Papste gegenüber die Fahne des nationalen Interesses aufrecht hielten und feinen vermessenen Ansprüchen auf die Besetzung des deutschen Thrones thatkräftig entgegentraten. 1314 Das geschah besonders zur Zeit König Ludwigs des -ßmjent (1314 bis 1347), als die Übergriffe des unter französischem Einfluß ^395 stehenden Papstes (babylonisches Exil der Päpste zu Avignon 1305 bis bis 1377!) unleidlich wurden. Die Fürsten erklärten in dem 13 < t Kurv er ein zu Reuse 1338, daß fortan der durch sie ge- 1338 wählte König nicht der Bestätigung des Papstes bedürfe. Im Anschluß an diesen Beschluß wurde im Jahre 1 3 5 6 1356 unter König Karl Iv. (1347—1378) ein großes Reichsgesetz er- 1347 fassen, die sog. Goldene Bulle. In demselben wurde des bis näheren festgesetzt, wie die vom Papste unabhängige Königswahl 6 fortan zu vollziehen sei, und dieselbe endgültig den sieben Kurfürsten übertragen (drei geistliche: Mainz, Köln, Trier; vier weltliche: Böhmen, Pfalz, Sachfen-Wittenberg, Brandenburg); zugleich würden biefen Kurfürsten die weitgehenbsten Rechte vom Kaiser zugestanben, zumal ein großes Maß von Unabhängigkeit. Fortan liegt das Schwergewicht des Reiches in bent Kurfürstenkolleg. Anmerkung. Im übrigen sinb die beiben erwähnten Könige für die Entwicklung des Reiches ohne große Bebeutung. Der erste — Ludwig von Bayern — hatte zum Gegenkönig Friedrich 1314 von Österreich (1314—1330), den er aber in der Schlacht bei ^o|q Mühldorf 1322 besiegte und gefangen nahm; zunächst auf dem -^22 Schlöffe Trausnitz gefangen gehalten, hat sich dann Friedrich mit feinem Gegner ausgesöhnt und sogar die Teilnahme an der Reichsregierung erlangt; boch starb er balb barauf. Karl Iv. hat für das Reich wenig, für fein Stammland Böhmen sehr viel gethan; hier gründete er die bald glänzend aufblühende Universität Prag 1348 (die erste in Deutfchlanb) und hob bnrch eine weife und freigebige Verwaltung das Laub zu hoher Blüte. Darum wirb er noch heute von den Böhmen als der größte König ihrer Geschichte gefeiert. § 35. Die deutschen Städte und ihre Bündnisse. Unter dem Einflüsse der Kreuzzüge und des bnrch sie belebten Hanbelsverkehrs entwickelte sich die Bebeutung der ©täbte. Be-

2. Mittlere und neuere Geschichte - S. 64

1886 - Berlin : Hofmann
64 Zweiter Teil. Das Mittelalter. schwäbischer Abstammung (Stammburg in der schwäbischen Alp), begegnen uns die Grafen von Zollern zuerst als Burggrafen von Nürnberg. Durch persönliche Tüchtigkeit und besonders auch durch thatkräftige Unterstützung der Kaiser (z. B. Rudolfs von Habsburg) bringen sie es in dieser Stellung allmählich zu hohem Ansehen und großer Macht. Als nun Burggraf Friedrich Vi. dem Kaiser Sigismund bei dessen Kaiserwahl und ersten Regierungshandlungen wesentliche Dienste geleistet hatte, erhielt er zum Lohne dafür die Belehnung mit der Mark Brandenburg. Dieselbe wurde 1417 in feierlichster Weise am 18. April 1417 während des Konzils zu Konstanz auf dem Markte vollzogen, in Gegenwart einer auserlesenen Versammlung (Kurfürsten von Pfalz und Sachsen mit Scepter und Schwert!). Dadurch wurde Friedrich Kurfürst und Reichserzkämmerer. Er stellte nun in der Mark die unter den Luxemburgern eingerissene heillose Unordnung (räuberischer Landadel, Quitzows n. a.) ab und verharrte in seinem freundschaftlichen, helfenden Verhältnis zu Reich und Kaifer. Seine Nachfolger (Friedrich Ii.; Albrecht Achilles 1470 — 1486; Johann Cicero, Joachim Nestor n. s. w.) wußten durch eine kluge Politik und durch persönliche Tüchtigkeit die Bedingungen für eine glückliche Zukunft des Landes immer günstiger zu gestalten. I. Repetition (V. Periode ca. 1250—1517). § 33. 1250—1273 Interregnum, Zeit der Anarchie. Faustrecht und Raubrittertum. Strand- und Grundruhrecht. Selbsthilfe der Städte: rheinischer Städtebund 1254. 1273 — 1291 Rndols von Habsburg. Sein Sieg über Ottokar von Böhmen auf dem Marchfelde 1278: Begrüudung der habsbnrgi-gischen Macht in Österreich. — Rudolfs segensreiche Thätigkeit zur Beseitigung der Raubritterburgen. 1292 — 1298 Adolf von Nassau, von den Fürsten trege.i seines Strebens nach Hausmacht abgesetzt. 1298 — 1308 Albrecht I., Sohn Rudolfs, ermordet durch Johannes Parricida aus Privatrache. 1308 — 1313 Heinrich Vii., aus dem Hause Luxemburg, versucht noch einmal, den alten Glanz des Kaisertums herzustellen. Sein Zug nach Italien (Dante). Er stirbt plötzlich bei Siena. § 34. Zwischen Papsttum und Kaisertum bricht aufs neue Streit aus: der unter französischem Einfluß stehende Papst (babylonisches Exil der Päpste zu Avignon 1305—1377) erhebt den Anspruch, daß die Wahl des deutschen Kaisers seiner Genehmigung bedürfe. Unter König Ludwig Iv. dem Bayern (1313—1347; sein Gegenkönig Friedrich der Schöne bei Mühldorf 1322 besiegt) treten die Fürsten in dem Kurverein zu Reuse 1338 diesem Anspruch entgegen: der Papst soll gar keinen Einfluß bei der Kaiser-

3. Mittlere und neuere Geschichte - S. 69

1886 - Berlin : Hofmann
§ 40. Kaiser Maximilian I. § 41. Die großen Entdeckungen. 69 stand, der das rechte Wort zu finden, die angemessene That zu vollbringen imstande war. § 40. Kaiser Maximilian I. Nachdem im Jahre 1493 Kaiser Friedrich Iii., ein schlaffer, unthätiger Regent, gestorben, folgte ihm sein Sohn Maximilian I. 1493 (1493 — 1519). Von hervorragender geistiger und körperlicher bis Bildung, erweckte dieser auch beim Volke sehr beliebte Kaiser noch -) 9 einmal große Hoffnungen für die Besserung der Zustände im Reich. Aber es zeigte sich bald, daß sein Interesse nicht sowohl diesem als der Gründung und Förderung habsbnrgischer Hausmacht galt. („Alles Erdreich Ist Ostreich Unterthan!). Dazu boten ihm vortreffliche Gelegenheit: 1. seine erste Heirat mit Maria, Tochter Karls des Kühnen (vgl. § 39) von Burgund; 2. seine zweite Heirat mit einer mailändischen Prinzessin; 3. die Heirat seines Sohnes Philipp mit einer spanischen Königstochter. — Die große, beständig zunehmende Türkengefahr veranlaßte in diefer Zeit mehrere patriotische Männer (z. B. den Erzbischof Berthold von Mainz), auf Mittel zu sinnen, durch welche das Reich gekräftigt würde. Zunächst suchten sie ein beständiges Reichsregiment, bestehend aus Gliedern des Fürstenstandes, zu errichten. Da ihnen das nicht sogleich gelang, so brachten sie wenigstens das zuwege, daß ein ewiger Landfriede 1495 1495 angefetzt ward, in welchem für alle Zeiten die Fehden verboten wurden. Ebenfo errichtete der Kaiser ein Reichskam me r-gericht. Zur Erhaltung desselben diente eine allgemeine Reichssteuer, der gemeine Pfennig. Und um eine geordnete Verwaltung des Reiches hinfort zu ermöglichen, wurde das ganze Reich (mit Ausnahme von Böhmen und der Schweiz) in Kreise eingeteilt, deren es zunächst 6, dann 10 gab. Auch durch andere Einrichtungen, wie z. B. die des Post-wesens, ist die Regierung Maximilians vorteilhaft ausgezeichnet. § 41. Die großen Entdeckungen. Gegen das Ende des Mittelalters wurde der Schauplatz der Geschichte bedeutend erweitert durch die großen Entdeckungen. Die Portugiesen hatten es sich zur Aufgabe gestellt, da durch die Os-manen die Laudverbiuduug mit Ostindien vielfach gestört wurde, einen Seeweg nach diesem Lande zu finden. Sie richteten daher

4. Mittlere und neuere Geschichte - S. 57

1886 - Berlin : Hofmann
§ 33. Das Interregnum. — Rudolf von Habsburg u. seine nächsten Nachfolger. 57 schon früher sehr geschwächten Bande der öffentlichen Ordnung. Gewalt und Willkür der Einzelnen, der Landesherren oder Ritter, ging vor Recht. Besonders hart lastete die allgemeine Unsicherheit auf denjenigen Klassen, die ans Handel und friedlichen Verkehr von Stadt zu Stadt angewiesen waren. Der durch die Kreuzzüge so geförderte Handel erlahmte durch das Raubrittertum, welches in der Ausübung des „Faustrechtes" seine einzige Beschäftigung sah. Auch bedrückten räuberische Rechtsgewohnheiten, wie z. B. das Grundruhrecht und das Strandrecht, den Handelsverkehr auf Landstraße und Flüssen. So kam es, daß in dieser „kaiserlosen und schrecklichen Zeit" jeder einzelne, so gut es ging, auf Selbsthilfe dachte. Zumal die Städte organisierten eine solche in dem 1254 gegründeten rheinischen Städtebund. Auch zu anderen 1254 Vereinigungen wurde in dieser Zeit der Grund gelegt. Um der zunehmenden Verwirrung ein Ende zu machen, entschlossen sich endlich die Fürsten auf den Antrag des Erzbischofs von Mainz den Grafen Rudolf von Habstmrg (1273 — 1291) L273 zum König zu wählen. Derselbe steuerte mit starker Hand dem brs Raubritterwesen und hielt den Landfrieden aufrecht, wodurch er sich namentlich den Dank der Städte, in denen sich mehr und mehr die Kraft und Blüte der Nation zusammendrängte, verdiente. Da der König Ottokar von Böhmen, der während des Interregnums zu seinem Stammlande noch Österreich, Steiermark und Krain erobert hatte, die Huldigung versagte, sah sich Rudolf genötigt, mit gewaffueter Hand gegen ihn zu ziehen: er besiegle ihn in der großen Schlacht auf dem March selbe 1278, in der 1278 Ottokar bett Tod fand. Nun verlieh Rudolf Österreich, Steiermark und Krain feinen Söhnen zu Lehen und begründete damit die h a b s b u r g i f ch e Macht, die sich nachher zu weltumspannendem Umfange ausdehnen sollte. Zu früh für das Reich, welches seiner ordnenden Hand länger beburft hätte, starb Rubels in Speier 1291, ohne daß er die ersehnte Wahl seines Sohnes Albrecht 1291 zu seinem Nachfolger hätte bnrchfetzen können. Von nun an ist das Streben der beutscheu Könige vorzugsweise barauf gerichtet, sich eine eigene H ausmacht zu gründen, da sie nur so bett widerstrebenden Fürsten überlegen sein konnten. Sehr oft ittbes war bieses Streben nach einer Hausmacht so stark, daß sie darüber den Nutzen des Reiches versäumten, ja demselben oft geradezu zuwider waren und sogar ihre Stellung als Könige

5. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 128

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 128 - Heiden alle, die König Friedrich auf den Berg gefhrt hatte, und wurde der Streit auch damit verloren, also da König Friedrich gefangen ward und die Herren all von Osterreich; das whrte bis auf die Vesperzeit, da fhrte man den König Friedrich zu dem von Bayern unter einen Baum. Da empfing er ihn und sprach: Herr Oheim, ich sah Euch nie so gern." Da sprach der König Friedrich: Ich sah Euch aber nie also ungern." Die wurden gefhrt des ersten auf Dorn-brg,.... des Morgens aber gen Otting. Da kamen die Herren alle zueinander, und wurde der König Ludwig von Bayern mit seinem Rate einig, da König Friedrich gen Trausnitz in die Burg Vitztum Wiglins, die da liegt ob Regens-brg an einem Wasser, Nab geheien, gefhrt ward ins Gefngnis. Dort lag er gefangen bis in das dritte Jahr, wiewohl ihm Ludwig doch getobt hatte, da er sich ihm gefangen gab mit seinen Treuen: er solle Leibes und Gutes in allen Dingen von ihm sicher sein. 77. Kaiser Ludwig von Bayern und der Papst. 1338. Quelle: Weistum des Kurvereins von Rense der die Knigswahl 1338 (Lateinisch). bersetzung: Erl er a. a. O. Bd. 3. 6. 357 und 358. Im Namen des Herrn! Amen. Durch diese gegenwrtige Urkunde sei allen offen kundgetan, da im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1338 am sechzehnten Tage des Monats Juli ungefhr um die siebente Stunde selbigen Tages .... im Baumgarten, der beim Dorfe Rense am Ufer des Rheines liegt, wo die Kur-frsten des heiligen rmischen Reiches zu Verhandlungen der die Wahlen und andere Angelegenheiten selbigen Reiches hufig zusammenzukommen pflegen, die ehrwrdigen Vter in Christo, die Herren Erzbischfe Heinrich von Mainz, Walram von Kln und Balduin von Trier, sowie die erlauchten Fürsten und Herren, die Herren Rudolf, Ruprecht und Ruprecht nebst Stephan, die den Pfalzgrafen des Reiches vertreten, da es nicht entschieden war, wer von ihnen der stimmberechtigte Graf sein sollte, sowie Rudolf, Herzog von Sachsen, und Ludwig, Markgraf von Brandenburg, sich miteinander versammelt und persnlich eingefunden haben, um der die Rechte und Gewohnheiten im Reiche zu verhandeln. Dieselben haben auch Verhandlungen gepflogen mit den zahlreichen Getreuen des oftgenannten Reiches, Geistlichen und Laien, die daselbst gleichfalls anwesend waren..... Und nachdem sie unter sich selbst der Reihe nach unter Ableistung von Eiden Umfrage gehalten hatten, wie es Brauch selbiger Fürsten ist, haben sie einhellig und eines Sinnes endgltig ausgesprochen, entschieden und als Urteil verkndet: das sei Rechtens und altbewhrte Gewohnheit im Reiche, da, wenn von den Kurfrsten des Reiches oder auch von dem an Zahl berwiegenden Teile selbiger Fürsten in Zwiespalt einer zum Könige der Rmer gewhlt worden ist, er nicht der Er-nennung, Genehmigung, Besttigung, Zustimmung oder Gutheiung des ppst-lichen Stuhles bedarf, um die Verwaltung der Gter und Rechte des Reiches oder den Knigstitel zu bernehmen, und da betreffs dieser Dinge ein solcher Er-whltet mit Recht nicht an selbigen Stuhl sich zu wenden hat, sondern da es so gehalten und Sitte und Brauch seit undenklichen Zeiten gewesen ist, da die von den Kurfrsten des Reiches einmtig oder von der Mehrheit, wie oben, Er--

6. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 129

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 129 - whlten den Knigstitel angenommen und die Gter und Rechte des Reiches ver-waltet haben, und da sie nach dem Rechte und der Gewohnheit dieses rechtmig tun konnten und in Zukunft tun knnen, ohne eine Genehmigung oder Erlaubnis des genannten apostolischen Stuhles hierber zu haben oder nachzusuchen. Nachdem dies verkndigt und solcherweise entschieden war, haben die vor-genannten Herren Kurfrsten alle und jegliche Getreue und Vasallen des Reiches, die damals bei deren Verhandlungen und Rat dort zugegen waren, unter deren dem Reiche schuldigen oder schon geleisteten Eiden einzeln der ihre Ansicht in betreff der verhandelten und bestimmten und verkndigten Rechte und Gewohnheiten des Reiches befragt. Diese alle und jegliche haben in denselben oder hnlichen Worten sich ausgesprochen, geurteilt, entschieden und schlielich mit dem berein-gestimmt, wobei der obengenannten Kurfrsten Meinung stehen geblieben ist. 78. Die Grndung der Universitt Prag. 1348. Quelle: Benesch von Weitmhl, Chronik (Lateinisch)^). bersetzung: Erler a. a. >. Bd. 3. S. 396398. Im Jahre 1348 erlangte der Herr Karl, der Rmer und Bhmens König, entbrannt von dem Eifer gttlicher Liebe, von warmer Neigung zu seinem Nchsten erfllt und von dem Wunsche beseelt, das Glck des Landes zu vermehren und sein bhmisches Reich lblich zu erhhen, von dem apostolischen Stuhle Privilegien fr eine in Prag zu errichtende Universitt und gab berdies als König von Bhmen den hier Studierenden viele Privilegien. Auch berief er aus verschiedenen anderen Lndern viele Magister der Theologie, Doktoren des kanonischen Rechtes und verstndige und in den einzelnen Wissenschaften unterrichtete Leute, damit sie die Kirche Gottes und die Mitmenschen in den Wissenschaften und in den Sitten erbauten. Er wollte aber, da die Prager Universitt nach der Sitte und Ge-wohnheit der Pariser Universitt, auf welcher der König selbst in seinen Knaben-jhren studiert hatte, in jeglicher Hinsicht geordnet und geleitet werde. Die Magister, welche Vorlesungen hielten, sollten fr immer Jahr fr Jahr ein be-stimmtes Gehalt empfangen. Der König selbst, dann Herr Arnest, der erste Erz-bischos der heiligen Prager Kirche, das Kapitel dieser Kirche, auch alle anderen Prlaten und die Kollegien anderer Kirchen, wie auch die Klster des bhmischen Knigreiches steuerten eine hinreichend groe Summe Geldes bei, und sie kauften an gewissen Orten Einknfte und fortlaufende Zinsen fr dies heilige Werk und vereinigten diese Gter mit dem Prager Erzbistum und whlten den Herrn Erz-bischof von Prag und seine Nachfolger zu Kanzlern der Prager Universitt und wollten, da sie dieses Amt fhrten. Und damit dies alles unverletzlich auf ewige Zeiten Bestand habe, besttigte Herr Karl, der Rmer und Bhmens König, der eifrige Begrnder dieser Universitt, alle Privilegien und Freiheiten, welche er den Studenten gab, durch eine goldene Bulle. So wurde eine Universitt in der ') Der Prager Domherr Benesch von Weitmhl (j 1375) schrieb eine bis zum Jahre 1374 reichende Chronik, zu der er Anregung und Stoff von Karl Iv. erhielt. Einigen Wert hat nur der letzte Teil, der die Zeit von 13461374 umfat. Natrlich sucht er das Geschlecht der Ltzelburger in das gnstigste Licht zu stellen. W. u. O. Heinze-ttinghorst. Quellenlesebuch. I. 9

7. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 132

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 132 - Die Straburger hatten sie aber so lieb, da alle schnell eingeladen waren und sich keiner mehr fand, den man htte einladen knnen. Sie nahmen kein Almosen; wurden sie aber eingeladen, so nahmen sie dies mit Erlaubnis ihrer Meister an, wagten aber nicht, wenn sie spter von noch Wohlhabenderen geladen wurden, die Einladung zu vertauschen. Dies (das Geieln) taten sie zweimal des Tages auf offenen Pltzen und jeder heimlich auch einmal in der Nacht. Mit Frauen sprachen sie nicht und schliefen auch nicht in Federbetten. Alle hatten vorn und hinten Kreuze aus ihren Kleidern und auf dem Hute und hatten ihre Geieln an den Kleidern hngen; in keiner Pfarrei blieben sie lnger als eine Nacht. Tausend Straburger traten in tiefer Demut in ihre Bruderschaft und versprachen, den schwbischen Meistern während der vorgenannten Zeit gehorsam zu sein. Keiner wurde aufgenommen, wenn er nicht versprach, das oben Angefhrte während der bestimmten Anzahl von Tagen beobachten zu wollen, und wenn er nicht mindestens vier Denare im Tage zu verzehren hatte, damit er nicht betteln mute; auch mute er versichern, da er in Zerknirschung gebeichtet, seinen Feinden alles Unrecht vergeben und die Ein-willigung seiner Frau erhalten htte. In Straburg teilten sie sich; ein Teil zog nmlich rheinabwrts, der andere -aufwrts, und die Meister teilten sich ebenso. Die Meister untersagten auch den Straburgern eine zu pltzliche und heftige Geielung. Es strmten ihnen vom Ober- und vom Niederrhein und vom Flachlande eine solche Menge zu, da sie niemand zu zhlen vermochte. Dies war dem König Karl, mehreren aus dem Bettelorden und vielen Priestern sehr schmerzlich. 132. Aufgefordert von dem rmischen König Karl, erlie der Papst einen Proze, durch welchen er die Sekte der Geiler verurteilte, ihre Unterdrckung an-ordnete und den Bischfen befahl, Mnche, welche sie begnstigten, verhaften zu lassen, Geielungen aber, welche im stillen und in guter Absicht zu Hause vor-genommen wrden, erlaubte. Auch erklrte er in dieser Verordnung, da vor denjenigen, welche die Hnde gegen die Juden erhoben htten, was die christliche Barmherzigkeit verbietet, auch andere und rechtschaffene Leute sich zu frchten htten. 89. Die Borrechte der Kurfrsten nach der Goldenen Bulle vom Jahre 1356. Quelle: Die Goldene Bulle vom Jahre 1356 (Lateinisch)^). Kap. 7. 912. 25. bersetzung aus dem Abdruck des lateinischen Texte bei vr, H. O. Lehmann a. a. O. S. 182198. Kap. 7. Sukzessionsordnung fr die Kurfrstentmer. Es ist gewi all-gemein weit und breit bekannt und gewissermaen durch den ganzen Erdkreis volkskundig feststehend, da die erlauchten Fürsten, der König von Bhmen und auch der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg, jener kraft seines Knigreiches, diese wegen ihrer Fürsten- *) Dieses wichtige Reichsgesetz, das die Wahl des deutschen Knigs gesetzlich regelte und den Vorrang der Wahlfrsten begrndete, wurde am 10. Januar 1356 auf einem Reichstage zu Nrnberg feierlich verkndet. Ergnzungen und weitere Ausfhrungen, die unabweisbar waren, machten neue Beratungen der Fürsten notwendig. Die Verffent-lichung des' so entstandenen (mit Kapitel 25 beginnenden) zweiten Teils erfolgte am 25. Dezember 1356 zu Metz.

8. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 133

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 133 - tmer, bei der Kur des Knigs der Rmer mit den brigen Wahlfrsten, ihren Mitkurfrsten, Recht, Stimme und Sitz zur Wahl des Herrschers haben und zusammen mit jenen fr wahre und rechtmige Kurfrsten des Heiligen Reiches gehalten werden und es sind. Damit in Zukunft aus dem Rechte, der Stimme und der vorhin genannten Befugnis kein Anla zu Streit und Zwietracht zwischen den Shnen der weit-lichen Kurfrsten erwachsen und so das allgemeine Wohl durch gefhrliche Verzgerungen verhindert werden kann, so bestimmen wir in dem Wunsche, mit Gottes Hilfe zuknftigen Gefahren erfolgreich entgegenzutreten, und setzen traft kaiserlicher Gewalt durch gegenwrtiges Gesetz fr alle knftigen Zeiten fest, da, sobald einer der weltlichen Kurfrsten gestorben ist, Recht, Stimme und Befugnis derartiger Wahl an feinen erstgeborenen, rechtmigen Sohn weltlichen Standes und, wenn der nicht mehr am Leben ist, an dessen Erstgeborenen gleichfalls weltlichen Standes frei und ohne Widerspruch irgend jemandes bergehen.... Kap. 9. Regalien der Kurfrsten. Durch gegenwrtige, fr alle Zeit gltige Verordnung setzen wir fest und erklären aus sicherer Kenntnis, da unsere Nachfolger, die Könige Bhmens, in dem Knigreiche und allen diesem Knigreich unterworfenen Lndern und Gebieten, wie auch alle und jegliche Kurfrsten, geistlichen und weltlichen Standes, die jemals sein werden, in ihren Frstentmern, Lndern, Herrschaften und allen dazu gehrigen Besitzungen smtliche Gold- und Silberbergwerke und alle Gewinnpltze von Zinn, Kupfer, Eisen, Blei und jedweder anderen Metallart und alle Salzsttten, mgen sie schon bekannt sein oder erst spter entdeckt werden, von Rechts wegen innehaben und gesetzmig besitzen knnen mit allen Rechten, durchaus keins ausgenommen, wie man dergleichen zu besitzen vermag und gewohnt ist. (Wir bewilligen auch), da sie Juden halten und die Zlle, die in frherer Zeit festgesetzt und auferlegt sind, einnehmen drfen. (Dazu soll ihnen zustehen les), was unsere Vorfahren, die Könige Bhmens glcklichen Andenkens, und die Kurfrsten selbst oder ihre Vorfahren und Vorgnger von Rechts wegen bis auf diesen Tag haben genieen knnen; ist dies doch, wie jedermann wei, in alter, lblicher, erprobter und durch die Lnge der Zeit eingewurzelter Gewohnheit, beobachtet worden. Kap. 10. Mnzrecht. Bekanntlich sind unsere Vorgnger, die Könige von Bhmen erlauchten Andenkens, von altersher dazu befugt und in bestndigem, friedlichem Besitze des Rechtes gewesen, in jedem Orte und Teile ihres Knig-reiches und aller diesem untergebenen Lnder und Besitzungen, wo der König selbst es beschliet und fr gut befindet, Gold- und Silbermnzen prgen zu lassen oder sie zu schlagen jemandem zu bertragen. Wir bestimmen nun, da dies dem Könige von Bhmen, unserem Nachfolger, in Zukunft in jeder Weise und unter jeder Form gestattet sein soll, wie es bis zu unseren Zeiten in solchen Fallen im Knigreiche Bhmen beobachtet worden ist ... Wir wollen nun, da diese Bestimmung und Gnade kraft unseres gegen-wauigen kaiserlichen Gesetzes auf smtliche geistliche und weltliche Kurfrsten, ihre ^achfolger und gesetzlichen Erben unverkrzt unter allen vorhin erwhnten Satzungen und Bedingungen bertragen werde. . Kap-,Ii- Jmmunittsrechte. Wir stellen auch fest, da in vergangenen Zeiten keine Grafen, Freiherren, Edelleute, Lehnsmannen, Vasallen, Burgmannen, , Hnge, Brger, Burggesessene, berhaupt keine Personen, seien sie mnn

9. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 125

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 125 trug der rmische König dem Bhmenknig das Knigreichs und die Regalien und erklrte ihn vor allen Anwesenden fr seinen werten Freund. Whrend dies der rmische König tat, erschien er, angetan mit seinem grauen Wams, gering und niedrig; auch sa er aus einem Schemel. Wenige Wochen spter bereute der König von Bhmen, da er sich dem rmischen König unterworfen hatte; denn er sah, wie König Rudolf zwar viele Gter besa, aber dennoch immer in Geldnot war. Aus diesen und anderen Grnden machte er seine Tochter, welche er dem Sohne König Rudolfs zur Ehe versprochen hatte, zur Nonne und lie sie feierlich in einem Frauenkloster vom Orden der Minderbrder den Schleier nehmen. 74. Die Grndung der Habsburgischen Hausmacht an der Donau. 1282. Quelle: Willebriefe der Erzbischfe von Mainz und Trier und des Pfalz-grasen bei Rhein (Lateinisch). bersetzung: Deutz er a. a. O. . 15. Wir stimmen ausdrcklich bei und erteilen dazu unsere freie Einwilligung, da er (König Rudolf) die Frstentmer Osterreich, Steiermark, Krnten, Krain und die Mark mit allen ihren Rechten und Zubehrden, die er, einst dem Reiche entfremdet und verschleudert, mit vielem Schwei und Blut unter die Gewalt des Reiches zurckgebracht hat, dem erlauchten Albrecht und Rudolf, seinen Shnen,.... bertrage und zu Lehen gebe, wenn immer es seines Willens sein wird 2). 75. Rudolf von Habsburg in Thringen. 1290. Quelle: Johannes Rothe, Thringische Chronik (Deutsch)^). bertragung: Richter a. a. O. S. 104 und 105. Im Jahre 1290 war König Rudolf zu Erfurt und entbot zu sich die deutschen Fürsten. Deren kamen zu ihm mehr denn vierzig, geistlicher und weltlicher, und zumal viele Grafen und Herren, und er gebot denen auf das strengste, aller Enden Frieden zu halten unter Androhung des Galgens. Da nun fortwhrend Zwie--tracht war zwischen Landgraf Albrecht und seinen Shnen 4), so waren die edlen *) Ottokar erhielt mithin nur Bhmen (und das seit 1029 mit ihm verbundene Mhren) zurck; er verlor also Osterreich, Steiermark, Krain, Krnten, das Egerland und einige kleinere Gebiete, die er sich während des Faustrechts angeeignet hatte. ") Die wirkliche bertragung fand Ende Dezember 1282 zu Augsburg statt. Die Urkunde ist zugleich das Beispiel eines Willebriefes. Von Rudolf von Habsburg an waren die deutschen Könige bei Verfgung der freigewordenes Reichsgut an die Zustimmung der Kurfrsten gebunden. Diese Zustimmungsurkunden hieen Willebriefe. 3) Die als geschichtliche Quelle nicht gerade bedeutende Thringische Chronik" gehrt doch zu den weitverbreitetsten und schnsten Erzeugnissen der volkstmlichen Geschichtschreibung. Ihr Verfasser ist der Eisenacher Priester Johannes Rothe (f 1434), der Bater der thringischen Geschichtschreibung. *) Es handelt sich um die Streitigkeiten zwischen Albrecht dem Entarteten und seinen Shnen Friedrich und Diezmann.

10. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 215

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 215 - Ziele nachstreben. Das Vaterland schtzen, verteidigen, erhalten, dazu ist jeder, dazu sind alle verbunden. Aber nach beiden Seiten zu hinken, bald nach Paris, bald nach Stockholm zu blicken, Landschaften hingeben und Freiheit erkaufen wollen, bei Gott! das ist und war nie deutsch..... 129. Die Bestimmungen des Westslischen Friedens. 1648. (Lateinisch.) bersetzung: L. v. Woltmann, Geschichte des Westflischen Frieden?. Bd. 2. Leipzig 1308. Anhang, A. Friedensschlu zu Osnabrck zwi'chen der kaiserl. Majestt, dem Deutschen Reiche und der knigl. Majestt von Schweden. 1. Artikel. Es sei ein christlicher, allgemeiner, ewiger Friede, eine wahre, aufrichtige Freundschaft von feiten der kaiferl. Maj. und des Hauses Osterreich wie auch aller dessen Verbndeten mit der knigl. Maj. von Schweden, deren^ Bundes-genossen und Anhngern. 4. Artikel. 2. Vor allen Dingen hat der Osnabrckische und Mnstersche Konvent es dahin gebracht, da die pflzische Sache auf folgende Art geschlichtet ist: 3. Zuvrderst, was das Haus Bayern anlangt, so soll die Kurwrde, welche die Pfalz vorher gehabt hat, mit allen ihren Rechten und mtern sowie auch die ganze Oberpfalz zugleich mit der Grafschaft Cham bei Maximilian Pfalzgraf am Rhein usw., dessen Kindern und berhaupt der ganzen Wilhelmischen Linie verbleiben, solange aus derselben noch mnnliche Erben brig sind. 4. Dagegen will der Kurfürst von Bayern fr sich und seine Erben gnzlich der Forderung von 13 Millionen und jedem Ansprche auf Obersterreich entsagen und gleich nach Publikation des Friedens alle Instrumente (Urkunden) darber Sr. kaiserl. Maj. zur Vernichtung ausantworten. 5. Was das Haus Pfalz anbelangt, so willigt der Kaiser samt dem Reiche um der ffentlichen Ruhe willen darin ein, da kraft dieser bereinkunft die achte Kurwrde errichtet werde, welche Karl Ludwig, Pfalzgraf am Rhein, und dessen Erben und Agnaten von der ganzen Rudolsinischen Linie nach des in der goldenen Bulle ausgedrckten Sukzessionsordnung innehaben sollen..... 9. Sollte es aber der Fall sein, da die Wilhelmische Linie gnzlich ausstrbe und nur das pflzische Haus noch bliebe, so soll nicht allein die Oberpfalz, sondern auch die Kurwrde Bayerns an die berlebenden Pfalzgrafen wieder zurckkommen; die achte Kurwrde dagegen soll ganz aufhren. Indessen soll in erwhntem Fall die Oberpfalz nur so zurckfallen, da den Allodialerben des Kurfrsten von Bayern alle Forderungen und Benefizien, die ihnen in derselben mit Recht zustehen, vorbehalten bleiben. 19. Den Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Besitz der Kirchen gewesen, und unter diesen namentlich den Einwohnern von Oppenheim, soll der geistliche Zustand des Jahres 1624 gelassen werden; und auch den brigen, die es verlangen sollten, soll die bung der Augsb. Kons, sowohl ffentlich in den
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