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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 64

1886 - Berlin : Hofmann
64 Zweiter Teil. Das Mittelalter. schwäbischer Abstammung (Stammburg in der schwäbischen Alp), begegnen uns die Grafen von Zollern zuerst als Burggrafen von Nürnberg. Durch persönliche Tüchtigkeit und besonders auch durch thatkräftige Unterstützung der Kaiser (z. B. Rudolfs von Habsburg) bringen sie es in dieser Stellung allmählich zu hohem Ansehen und großer Macht. Als nun Burggraf Friedrich Vi. dem Kaiser Sigismund bei dessen Kaiserwahl und ersten Regierungshandlungen wesentliche Dienste geleistet hatte, erhielt er zum Lohne dafür die Belehnung mit der Mark Brandenburg. Dieselbe wurde 1417 in feierlichster Weise am 18. April 1417 während des Konzils zu Konstanz auf dem Markte vollzogen, in Gegenwart einer auserlesenen Versammlung (Kurfürsten von Pfalz und Sachsen mit Scepter und Schwert!). Dadurch wurde Friedrich Kurfürst und Reichserzkämmerer. Er stellte nun in der Mark die unter den Luxemburgern eingerissene heillose Unordnung (räuberischer Landadel, Quitzows n. a.) ab und verharrte in seinem freundschaftlichen, helfenden Verhältnis zu Reich und Kaifer. Seine Nachfolger (Friedrich Ii.; Albrecht Achilles 1470 — 1486; Johann Cicero, Joachim Nestor n. s. w.) wußten durch eine kluge Politik und durch persönliche Tüchtigkeit die Bedingungen für eine glückliche Zukunft des Landes immer günstiger zu gestalten. I. Repetition (V. Periode ca. 1250—1517). § 33. 1250—1273 Interregnum, Zeit der Anarchie. Faustrecht und Raubrittertum. Strand- und Grundruhrecht. Selbsthilfe der Städte: rheinischer Städtebund 1254. 1273 — 1291 Rndols von Habsburg. Sein Sieg über Ottokar von Böhmen auf dem Marchfelde 1278: Begrüudung der habsbnrgi-gischen Macht in Österreich. — Rudolfs segensreiche Thätigkeit zur Beseitigung der Raubritterburgen. 1292 — 1298 Adolf von Nassau, von den Fürsten trege.i seines Strebens nach Hausmacht abgesetzt. 1298 — 1308 Albrecht I., Sohn Rudolfs, ermordet durch Johannes Parricida aus Privatrache. 1308 — 1313 Heinrich Vii., aus dem Hause Luxemburg, versucht noch einmal, den alten Glanz des Kaisertums herzustellen. Sein Zug nach Italien (Dante). Er stirbt plötzlich bei Siena. § 34. Zwischen Papsttum und Kaisertum bricht aufs neue Streit aus: der unter französischem Einfluß stehende Papst (babylonisches Exil der Päpste zu Avignon 1305—1377) erhebt den Anspruch, daß die Wahl des deutschen Kaisers seiner Genehmigung bedürfe. Unter König Ludwig Iv. dem Bayern (1313—1347; sein Gegenkönig Friedrich der Schöne bei Mühldorf 1322 besiegt) treten die Fürsten in dem Kurverein zu Reuse 1338 diesem Anspruch entgegen: der Papst soll gar keinen Einfluß bei der Kaiser-

2. Mittlere und neuere Geschichte - S. 65

1886 - Berlin : Hofmann
§ 38. Die Eroberung von Konstantinopel durch die Türken. 65 wähl haben. Dieser Beschlnß wird zum Reichsgesetz erhoben durch die goldene Bulle 1356, in welcher überhaupt der Vorgang der Kaiserwahl endgiltig geregelt wird: Einsetzung des Kurfürstenkollegs! Dieses Gesetz wurde erlassen unter Kömg Karl Iv. (1347— 1378 ^„Böhmens Vater, des Reiches Erzstiefvater^). Durch ihn 1348 Gründung der ersten deutschen Universität in Prag. § 35. In der zweiten Hälfte des Mittelalters großer Aufschwung der Städte. Im Innern mehr und mehr der Selbstverwaltung teilhaftig, 3“L‘ ^®slhrun9 und Stärkung ihrer äußeren Interessen zu großeu Bündnissen zusammen: a) Die Hansa, Bund vorzugsweise der Küstenstädte der Nord- und Oltsee; Zweck: Förderung und Schutz des Seehandels. Gebietende Stellung der Hansa gegenüber den nordischen Reichen, b) Der rheinische Städtebund, löst sich gegen Ende des 14. Jahrhunderts mehr und mehr auf. c) Der schwäbische Städtebund entwickelt sich im Gegensatz zu den süddeutschen Landesherren zu großer Macht. Sieg über Eberhard von Württemberg bei Reutlingen 1377. Die Macht des Bundes sinkt gegen Ausgang des Mittelalters. <rrr ^6- Gegen die Mißstände in der Kirche treten auf: in England Wrclef ca. 1360, m Deutschland (Böhmen) Huß ca. 1400. Man suchte eine Reformation an Haupt und Gliedern durchzusetzen durch große m ®0n5tl äu ^i'a 1409' b) Konzil zu Konstanz ca. 1415 c) Konzil zu Basel ca. 1440. Keines erreicht seinen Zweck. Doch ist das Konstanzer Konzil sehr wichtig a) durch die dort vollzogene Verurteilung und Verbrennung von Huß; b) durch die von Kaiser Sigismund (1410—1437) vollzogene Belehnung des Burggrafen Friedrich von Nürnberg mit dem Kurfursteutum Brandenburg (1417). s a 137‘ .Vorgeschichte Brandenburgs. Ursprüngliche slavische Bevölkerung durch Heinrich I. und Otto I. christianisiert (Markgras Gero und die „Nord-nlv f unter den Frankenkönigen vernachlässigte Germanifierung dieser Gebiete nimmt wieder auf ca. 1135 Albrecht der Bär aus dem Hau se iqjfwä" rs ”Un0an Aufblühen Brandenburgs. Aussterben der Askanier 1320 (Waldemar). Zerrüttung der Mark unter den bayerischen und luxemburgischen pursten. 1356 wird Brandenburg durch die goldene Bulle Kurfürstentum. 1417 die Hohenzollern Kurfürsten von Brandenburg, Herstellung der Ordnung durch eine Reihe vortrefflicher Herrscher. 8 38. Die Eroberung von Konstantinopel durch die Türken. Zwischen der Welt des Morgenlandes und der des Abend-lllndes hatte seit Stiftung des Mohammedanismus beständiger Widerstreit nicht aufgehört. Die Araber waren zwar von der Besitznahme Frankreichs durch Karl Martells Sieg bei Poitiers 732 abgehalten worden, doch hatten sie in Spanien festen Fuß aefakt und Jahrhunderte lang behalten, trotzdem sie in beständigem Kampfe Mit den christlichen Königen und Rittern (der Cid!) lagen. Wychgram, Lehrbuch der Geschichte, ii. r

3. Mittlere und neuere Geschichte - S. 125

1886 - Berlin : Hofmann
§ 73. Brandenburg bis zum Großen Kurfürsten. 125 gemacht hatte, deutscher Kaiser wird, wendet sich das Glück auf Ludwigs ©eite, und die Friedensschlüsse zu Utrecht und Rastatt sind verhältnismäßig noch günstig für ihn: Philipp V. König von Spanien; aber Frankreich muß auf die Union mit Spanien für ewig verzichten, 1714. — Ludwig Xiv. t 1715. § 72. Der nordische Krieg 1700 — 1721. Peter der Große, Romanow, 1689—1725, will sein Volk mit Europa in geistige und materielle Berührung bringen. Seine Bestrebungen für die Hebung der russischen Kultur (Lesort). Da ihm an dem Besitz der für den Handel wichtigen Ostseeküsten liegt, so greift er im Verein mit Polen-Sachsen und Dänemark den König Karl Xii. von Scbweden an. Karl schlägt seine Gegner sämtlich (die Russen bei Narwa), gerät aber durch einen abenteuerlichen Zug nach der Ukraine (Mazeppa). Er verliert mehrere Jahre bei den Türken. Seine Gegner nehmen unterdes seine Ostseebesitzungen ein. Zurückgekehrt vermag er nicht dieselben zurückzuerobern, f vor Friedrichshall. Rußland hat durch diesen Krieg an der Ostsee festen Fuß gefaßt; auch nach dem Schwarzen Meere hin dehnt es sich aus. — Peters Reformen. D. I>ie Entwicklung Wrandenöurg-Wreußens zum Gromaat. § 73. Brandenburg bis zum Großen Kurfürsten. Wir haben in der Geschichte des Mittelalters erzählt, daß im Jahre 1415 (17) die Mark Brandenburg an das Hohenzollerngeschlecht gekommen ist. Die Nachfolger des ersten Kurfürsten, Friedrichs I., wußten durch eine thatkräftige und kluge Politik die Mark sowohl nach außen zu vergrößern, als auch im Innern zu festigen. Wichtig ist vor allem, daß Kurfürst Albrecht Achilles durch ein Hausgesetz im Jahre 1473 bestimmte, daß die Mark Brandenburg fortan als Kurland stets ungeteilt bleiben und in männlicher Linie sich vererben sollte (Dispositio Achillea). Kurfürst Joachim 1. (1499 — 1535) errichtete in Frankfurt a/Oder eine Universität. Kurfürst Joachim Ii. trat im Jahre 1539 zum lutherischen Be- 1539 kenntnis über. Auch schuf er durch kluge Unterhandlungen dem brandenbnrgischen Staate Aussichten ans künftige Vergrößeruugeu, indem er a) mit dem Herzog Friedrich Ii. von Liegnitz, Brieg und Wohlan 1537 eine Erbverbrüdernng schloß, durch welche für Brandenburg die Aussicht auf diese schlesischen Besitzungen eröffnet wurde; b) von dem König von Polen erwirkte Joachim 1568 1568 die Mitbelehnung mit Preußen, welches im Jahre 1525 (vergl. § 50) ein weltliches Herzogtum geworden war. — Nun ging zunächst das Streben der Kurfürsten auf den vollen Besitz Preußens;

4. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 103

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 103 - Kaiser bei seiner kaiserlichen Wrde, da er jenen nie in seinen frheren Rang wieder einsetzen werde, wofern nicht alle damit zufrieden sein wrden. So viel jedoch ward zugunsten des Herzogs bewilligt, da er seine Erblande *), wo dieselben auch lgen, ohne allen Einspruch vllig frei besitzen sollte. Der Herzog nun der-bannte sich auf drei Jahre aus seinem Lande, indem er eidlich gelobte, innerhalb dieser Zeit dasselbe nicht betreten zu wollen, auer wenn der Kaiser ihn zurck-riefe. Er reiste zu seinem Schwiegervater, dem König von England, begleitet von seiner Gemahlin und seinen Kindern, und hielt sich bei demselben während jenes ganzen Zeitraumes auf. Der König von England nahm ihn hchst ehrenvoll auf und setzte ihn wie zum Fürsten der das ganze Land, bereicherte auch alle seine Mitverbannten durch viele Geschenke. 59. Kreuzzug und Tod Barbarossas 1190. Quelle: Brief der den Tod des Kaisers Friedrich (Lateinisch)2). bersetzung: Erler a. a. O. Bd. 2. S. 611616. Im Glauben, da Eure Heiligkeit danach begierig sei, Kunde von den Taten des Kaisers zu empfangen, haben wir uns bemht, das, was wir mit eigenen Augen gesehen haben, und wobei unser eigener Arm ttig gewesen ist, ohne die Beimischung entstellender Flschung in kurzer Zusammenstellung Euch zu berichten. Vernehme daher Eurer Weisheit Heiligkeit, da wir, von dem allerchristlichsten Könige Ungarns, Bela, ehrenvoll aufgenommen und gtig behandelt, sogleich, als wir das griechische Reich betraten, in die Hnde von Dieben und Rubern ge-fallen find, weil bei den Griechen Treue und Glauben nicht gefunden werden. Denn wider das allen Vlkern gemeinsame Recht von der Unverletzlichkeit der Gesandten hatten sie den Bischof von Mnster und den Grafen Robert von Nassau gefangen genommen. So zogen wir denn nur unter groer Mhe durch Bulgarien und konnten erst nach langer Verzgerung unseres Marsches am Oster-feste 11903) wohlbehalten an Leib und Habe der den Meeresarm des heiligen Georgs) gehen.... Darauf zogen wir durch die Gegend von Philadelphia weiter und gelangten mit bewaffneter Hand nach Laodicea, indem Tag fr Tag die Ritterschaft vom Heere Christi unter den Waffen stand. Von da brachen wir auf am Freitage vor dem Tage der Rogationen und kamen, nachdem wir wegen Mangels an Wasser x) Das Erbgut umfate die supplinburgischett, northeimschen und brunonischen, sowie die Hlfte der billungschen Gter; aus diesen Allodien sind die Lande Braun-schweig und Lneburg und letzten Endes die Provinz Hannover und das Herzogtum Braunschweig hervorgegangen. 2) Der Brief, der als Anhang der von dem Abt Otto von St. Blasien besorgten Fortsetzung der Chronik des Bischofs Otto von Freising angefgt ist, wurde von einem dem Kaiser nahestehenden Kreuzfahrer an einen unbekannten Kirchenfrsten gerichtet. 3) Ostern 1190 fiel auf den 25. Mrz; alle brigen Daten sind danach leicht zu errechnen, z. B.: Sonntag Rogate: 29. April, Himmelfahrt: 3. Mai, 1. Pfingsttag: 13. Mai. 4) Das Kreuzheer berschritt die Strae der Dardanellen.

5. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 105

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 105 - snger Friedrich von Hausen bei der Verfolgung der Gegner vom Rosse, brach das Genick und fand so den Tod. Tags darauf schlugen wir unsere Zelte bei Philo-melium auf. Hier griffen gegen Abend die Trken unser Lager an. Schon waren sie dabei, in einigen Zelten den Bewaffneten ihre Habe zu entreien, als wir sie in die Flucht trieben. Mehr als 6000 Tote hatten die Trken zu beklagen, und darunter befanden sich 374* Edle aus dem ganzen Lande. Von den Unsrigen fiel niemand; nur wurden uns viele Pferde gettet. Die Berge hallten wider von dem Jammerrufe der Klagenden, und die Nacht schied uns voneinander. Bald begann unter uns arge Hungersnot zu herrschen. Wein und Mehl fehlten ganz, und oft genug habe ich mit den anderen Pferdefleisch essen mssen. Die Pferde aber erlagen dem Mangel, weil wir weder Getreide, noch Saat und Gras fanden. Dazu umschlossen uns die Trken so eng bei Tag und Nacht, da niemand das Lager zu verlassen vermochte. Am Mittwoch vor Pfingsten tteten wir wieder eine groe Menge unserer Gegner. Nach dem heiligen Pfingstfeste trafen wir auf Melich, den Sohn des Grosultans, und fanden in Schlachtreihe gegen uns aufgestellt eine Menge von vierzigtausend trkischen Reitern, die den Heuschrecken gleich das ganze Land erfllten. Da erhoben wir wider sie im Namen Christi die siegreichen Adler vor unserem Heere und fhlten nicht den Hunger und die Verluste an Verwundeten. Und obwohl wir kaum sechshundert Berittene waren, so haben wir sie doch unter dem Zeichen des heiligen Kreuzes besiegt und in die Flucht getrieben .... wa An demselben Tag verfolgten wir Melich, der in der Richtung nach Jkonium geflohen war, und nach so groem Siegesruhm kamen wir endlich zur Nacht ins Lager; aber wir fanden keine Erquickung; denn Menschen und Tiere blieben ohne Speise und Trank, und wir verzweifelten schon an unserem Leben; denn die Pferde, die noch brig geblieben waren, waren fast alle dem Hunger und den Anstrengungen des langen Winters erlegen. Von da brachen wir um die frheste Morgendmmerung auf, und da wir schon der Stadt Jkonium bis auf eine Meile uns genhert hatten, so rckten wir weiter vor. Wir fanden endlich Wasser und blieben dort den ganzen Mittwoch. Am folgenden Tage lagerten wir uns in der Nhe eines herrlichen, von Mauern eingeschlossenen Gartens bei Jkonium, wo wir auch zwei beraus prchtige Pfalzen des Sultans zerstrten. Schon bedrohte die grte Not unser Leben; der entsetzlichste Hunger peinigte uns; kaum besaen wir noch fnfhundert Ritter zu Pferde; weder zum Vorrcken, noch zum Zurckgehen hatten wir die Mglichkeit. Da gab uns der Zwang der Notwendigkeit selbst einen Rat. Wir teilten unsere Ritterschaft in zwei Teile und zogen am Freitag nach Pfingsten geradeswegs zur Eroberung der Stadt. Und wunderbar und unglaublich zu sagen, durch gttliche Hilfe bezwang der Herzog von Schwaben mit sechs Genossen die Stadt, und die Schrfe des Schwertes traf ihre Bewohner. Der Herr Kaiser blieb unterdessen in ihrem Rcken und kmpfte im Felde mit den anderen Trken, und obwohl es ihrer an 200 000 Reiter waren, besiegte er sie mit dem Beistande des Hchsten und trieb sie in die Flucht. Nicht unwrdig des Andenkens war diese Tat; denn die Stadt Jkonium gleicht an Gre Kln. Hier rasteten wir, nachdem wir Beute genommen hatten, von Freitag bis Mittwoch. Alsdann gab uns der Sultan, der sich mit den Seinen in ein Lager zurckgezogen hatte, von Todes-furcht gengstigt, zwanzig Geiseln nach unserer Wahl, die wir auch heute noch ge-fangen halten, weil er die versprochene Treue nicht bewahrt hat.

6. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 107

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 107 -61. Wahl und Weihe des Knigs. Um 1230. Quelle: Sachsenspiegel Iii, 52, 1 und Iii, 57, 1 und 2. bertragung aus Julius Weiske a. a. O. S. 111 und 114. Art. 52. 1. Die Deutschen sollen von Rechts wegen den König whlen. Wenn er von den Bischfen, die dazu gesetzt sind, geweihet wird und aus den Stuhl zu Aachen kommt, so hat er knigliche Gewalt und kniglichen Namen. Wenn ihn der Papst weihet, so hat er des Reiches Gewalt und kaiserlichen Namen. Art. 57. 1. Den Kaiser darf weder der Papst, noch sonst jemand bannen, nach der Zeit, da er geweiht ist, auer wegen drei Sachen: wenn er am Glauben zweifelt oder sein eheliches Weib verlt oder Gottes Haus zerstrt. 2. Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Kln. Unter den Laien ist der erste an der Kur der Pfalzgraf vom Rheine, des Reiches Truchse, der zweite der Herzog von Sachsen, der Marschall, der dritte der Markgraf von Brandenburg, des Reiches Kmmerer. Der Schenke des Reiches, der König von Bhmen, hat keine Kur, weil er nicht deutsch ist. Nachher kren des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und Laien. Die als erste an der Kur genannt sind, die sollen nicht whlen nach ihrem Belieben, sondern wen alle Fürsten zum Könige erwhlen, die sollen sie zu allererst mit Namen kren. 62. Die Anerkennung der Landesherrlichkeit der Fürsten durch Friedrich Ii 1232. Quelle: Gesetz zugunsten der Fürsten (Statutum in favorem principum)1) bersetzung: Erler a. a. C. Bd. 2. S. 666669. Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit Friedrich der Zweite, durch die Gunst der gttlichen Gnade Kaiser der Rmer und jederzeit Mehrer des Reichs, König von Jerusalem und Sizilien. Wir erhhen den erhabenen Sitz unseres Reiches und ordnen in aller Ge-rechtigkeit und im Frieden die oberste Leitung des Reiches, wenn wir auf die Rechte unserer Fürsten und Groen mit gebhrender Frsorge Rcksicht nehmen; denn wie das Haupt auf den stattlichen Gliedern sich erhebt, so ruht in Kraft unser Reich auf jenen und gedeiht, und solche Erhabenheit kaiserlicher Gre lenkt x) Durch Gewalt und Gewhrenlassen hatten sich in der staufischen Zeit, vor allem seit Heinrichs Vi. Tode, berall in Deutschland landesfrstliche Gewalten gebildet. Die hufigen Verlegenheiten Friedrichs Ii. benutzten die Fürsten, ihre Stellung zu befestigen und rechtlich anerkennen zu lassen. Um die Wahl seines Sohnes Heinrich zum deutschen König zu erreichen, mute er schon 1220 in der berhmten Confoederatio cum prin-cipibus ecclesiasticis (bereinkunft mit den geistlichen Fürsten) den geistlichen Fürsten die Grundzge der Landeshoheit zugestehen. Sein Sohn Heinrich, der fr ihn in Deutschland regierte, sah sich gentigt, auf dem Reichstage zu Worms im Jahre 1231 den weltlichen Fürsten hnliche Rechte zu gewhren. Dieses Wormser Privilegium ward im nchsten Jahre auf einem Reichstag in Cividale (bei Udine) in Friaul vom Kaiser ausdrcklich be-sttigt. So entstand das berhmte Reichsgesetz zugunsten der weltlichen Fürsten von 1231/1232.

7. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 109

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 109 - 14. Das Geleites der Fürsten durch ihr Land, welches sie von uns zum Lehen tragen, wollen wir selbst nicht durch uns oder die Unserigen hindern, noch auch wollen wir dulden, da es gebrochen werde. 16. In unseren Stdten soll kein dem Lande schdlicher, vom Richter ver--urteiltet oder gebannter Mann wissentlich Aufnahme finden. Wer aufgenommen und berfhrt worden ist, soll ausgetrieben werden. 17. Keine neue Mnze werden wir in eines anderen Fürsten Land schlagen lassen, durch welche die Mnze desselben Fürsten im Werte verlieren knnte. 18. Unsere Städte sollen ihre Gerichtsbarkeit nicht der den Umfang der Stadt hinaus ausdehnen, auer wenn ihnen eine besondere Gerichtsbarkeit zusteht. 19. In unseren Stdten soll der Klger dem Gerichtssitze des Beklagten folgen2)..... 20. Niemand soll Gter, mit denen einer belehnt ist, ohne Einwilligung und ohne aus der Hand des Oberherrn zum Pfnde nehmen3). 21. Zu den Arbeiten der Stadt soll niemand gezwungen werden, auer wenn er von Rechts wegen dazu verpflichtet ist. 22. Vogtleute, welche in unseren Stdten wohnen, sollen die gewohnten und schuldigen Abgaben von Gtern auerhalb der Stadt ihren Herren und Vgten leisten und nicht beschwert werden mit ungebhrlichen Lasten. 23. Eigenleute, Vogtleute, Lehensleute, welche zu ihren Herren gehen wollen, sollen durch unsere Beamten nicht zum Bleiben gentigt werden. Zum Gedchtnis und zur Befestigung dieser unserer Gewhrung und Besttigung haben wir gegenwrtige Urkunde mit der goldenen Bulle, in welcher unserer Majestt Siegel eingedrckt ist, verwahren lassen. 63. Das Landsriedensgebot Kaiser Friedrichs 11. 1235. Quelle: Das Mainzct Reichsgesetz vom 15. August 12354). 2. bertragung aus dem Abdruck einer sptmhd. Fassung bei Lehmann a, a. O. S 103. 2. Wir setzen fest und gebieten, da niemand, in welcher Sache ihm auch Schaden zugefgt sei, sich deswegen anders rche, als dadurch, da er bei seinem Richter Klage fhre und den Rechtsweg bis zum Endurteil verfolge; es sei denn, da er sich aus Not seines Lebens und seines Gutes wehren mu. Wer sich selbst Recht verschafft, ohne zu klagen, der soll seinem Widersacher den Schaden, den er *) In jenen unruhigen Zeiten konnte der Reisende des bewaffneten Geleites nicht entbehren. Dieses Schutzgeleit natrlich gegen Bezahlung zu stellen, war altes Knigsrecht. Friedrich berlie jetzt dies Regal fr ihr Gebiet an die Landesherren. 2) Der auerhalb der Stadt wohnende Angeklagte brauchte sich also nicht mehr dem Stadtgericht zu stellen, sondern konnte nur an seinem Gerichtsstand (d. i. dem landesherrlichen) belangt werden. 8) Hierdurch sollte verhindert werden, da Gter verarmter Adeliger oder Dienst-mannen in die Hnde reich gewordener Brger gelangten. 4) Nach der Niederwerfung seines Sohnes Heinrich hielt Friedrich Ii. in Mainz einen glnzenden Reichstag ab, wo am 15. August 1235 das berhmte Reichsgesetz erlassen wurde. In deutscher Sprache beraten und verkndigt, ist es das lteste Reichsgesetz in unserer Sprache. Leider ging die amtliche deutsche Fassung verloren; doch drfte die hier zugrunde gelegte dem ursprnglichen Wortlaut sehr nahe kommen. Es enthlt u. a. Bestimmungen der Pfahlbrger, Zoll- und Mnzwesen, Geleite und Straen; wichtig ist es aber vor allem als das bedeutendste und berhmteste Landfriedensgesetz.

8. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 218

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 218 - kaiserl. Maj. mit Einwilligung des Reiches und kraft dieser Verhandlung der Knigin und ihren Erben, Nachfolgern und dem Reiche Schweden folgende Lnder mit vollem Rechte als bestndiges und unmittelbares Reichslehen. : \ 2- Erstens das ganze Vorpommern mit der Insel Rgen, so viel beides unter den letzten Herzgen von Pommern unter sich begriffen; nchst diesem in Hinterpommern Stettin, Garz, Dam, Golnau und die Insel Wollin samt dem dazwischenrufenden Oderstrom und dem Meere, insgemein das frische Haff genannt, und seinen drei Ausflssen, Peene, Swine und Divenow, und auf beiden Seiten angrenzenden Lande vom Anfange des kniglichen Gebiets bis an die Ostsee und zwar in der Breite des gegen Morgen gelegenen Ufers, der' welche sich die kniglichen und kurfrstlichen Kommissarien bei Bestimmung der Grenzen in Gte vergleichen werden. 6. Zweitens bergibt auch der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der durchl. Knigin die Stadt und den Hafen Wismar samt der Festung Walfisch und den mtern Poel (ausgenommen die Drfer Sehedorf, Weitendorf, Branden-Husen und Wangern, die zum Hospital des H. Geistes in Lbeck gehren) und Neukloster mit allen Rechten, womit die Herzge von Mecklenburg sie bisher inne-gehabt haben. 7. Drittens bergibt der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der durchl. Knigin das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden mit dem Amte Wils-hausen . . . samt allen geistlichen und weltlichen Gtern wie auch allen Rechten zu Land und Wasser zu einem immerwhrenden und unmittelbaren Reichs- lehen..... 9. Viertens nehmen der Kaiser nebst dem Reiche wegen aller genannten Lnder die Knigin von Schweden und ihre Nachfolger zu einem unmittelbaren Reichsstande an, so da zu den Reichstagen unter. den anderen Stnden auch Schweden unter dem Titel eines Herzogs zu Bremen, Verden und Pommern wie auch Fürsten zu Rgen und Herrn zu Wismar sollen berufen werden..... 11. Artikel. 1- Als ein quivalent soll dem Kurfrsten von Brandenburg Fried-rich Wilhelm, weil derselbe seinen Rechten auf Rgen und Vorpommern ent-sagt, ihm und seinen Nachfolgern, auch mnnlichen Anverwandten, insonderheit dem Markgrafen Christian Wilhelm, ehemaligem Administrator des Erzstifts Magdeburg, wie auch Christian, Herrn zu Kulmbach, und Albrechten zu Ans-bach und deren mnnlichen Erben, sobald der Friede ratifiziert ist, von Jhro kaiserl. Maj. mit Einwilligung der Stnde das Bistum Halberstadt mit allen Rechten zu einem bestndigen und unmittelbaren Lehen bergeben werden. Es soll der Kurfürst auch sogleich in den ruhigen Besitz kommen und deswegen Sitz und Stimme auf dem Reichstage und im niederschsischen Kreise haben; die Religion aber soll er in dem Zustande lassen, wie sie zwischen dem Erzherzog Leopold Wilhelm und dem Kapitel verabredet ist, jedoch so, da es nichts weniger dem Herrn Kurfrsten erblich verbleibe und das Kapitel kein Recht zu whlen und zu regieren oder bei der Stiftsregierung behalte, sondern da der Kurfürst in diesem Stifte die Macht, welche die brigen Reichsfrsten in ihren Gebieten ge-nieen, auch haben solle..... 4. Gleichfalls soll dem Kurfrsten das Bistum Minden zu einem ewig-whrenden Lehen von Sr. kaiserl. Maj. bergeben werden, und er bald nach

9. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 219

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 219 - ratifiziertem Frieden in dessen ruhigen Besitz eingesetzt werden und deswegen auf den Reichstagen wie auch im westflischen Kreise Sitz und Stimme haben. 5. Dem Kurfrsten wird auch das Bistum Kamin vom Kaiser und Reiche abgetreten, mit eben den Bestimmungen wie Halberstadt und Minden..... 6. Gleicherweise wird dem Kurfrsten die Anwartschaft auf das Erz-stist Magdeburg berlassen, so da, wenn dasselbe durch den Tod oder durch die Sukzession in der Kur oder durch eine andere Konzession des jetzigen Ad-ministrators August, Herzog zu Sachsen, vakant werden sollte, alsdann das ganze Erzstist mit denselben Bestimmungen wie Halberstadt dem Kurfrsten, wenn auch unterdessen heimlich oder ffentlich eine Wahl getroffen wre, zum bestndigen Lehen eingerumt werden und derselbe die Macht haben soll, den vakanten Sitz aus eigener Autoritt zu ergreifen. 17. Artikel1). 2. Zu grerer Sicherheit aller dieser Vertrge soll gegenwrtiger Vergleich ein ewiges Gesetz und eine pragmatische Sanktion des Reiches sein, welche in Zukunft so wie alle anderen Fundamentalgesetze und Konstitutionen des Reichs, namentlich dem nchsten Reichsabschiede und der kaiserlichen Kapitulation selbst soll einverleibt werden und nicht weniger die Abwesenden als Gegenwrtigen, die Geistlichen so gut als die Weltlichen, sie mgen Stnde des Reichs sein oder nicht, verbinden; auch sowohl den Kaiserlichen als der Stnde Rten und Offi-zieren, als aller Gerichte Richtern und Beisitzern als eine Richtschnur, der sie immer zu folgen haben, gegeben sein. Dieses ist abgehandelt worden zu Osnabrck in Westfalen den 14. (24.) Tag des Monats Oktober im Jahre Christi 1648. B. Friedensschlu zu Mnster zwischen dem Kaiser und der Krone Frankreich. 11. Artikel. 69. Damit aber dieser Friede zwischen dem Kaiser und dem aller-christl. Könige (von Frankreich) desto besser befestigt und dann um so mehr die allgemeine Sicherheit befrdert werde, so ist mit der Stnde des Reichs Be-willigung um des Friedens willen verglichen worden: 70. Erstens: Die Oberherrschaft, die Landeshoheit und andere Rechte, die bisher das rm. Reich auf die Bistmer Metz, Toul und Verdun und deren Städte und Gebiete gehabt hat, sollen knftig auf eben die Weise der Krone Frankreich zustehen und ihr auf ewig einverleibt sein, jedoch mit Vorbehalt des Metropolitanrechtes, das dem Erzbistum Trier zukommt. 72. Zweitens bergeben der Kaiser und das Reich dem allerchristl. Könige alle Rechte, welche dieselben bis jetzt an Pinarola^) gehabt haben. 73. Drittens begeben sich der Kaiser fr sich und das ganze Haus Oster-reich wie auch das rm. Reich aller Rechte auf die Stadt Breisach, die Land- *) ist der letzte Artikel des Osnabrcker Friedens. a) Frz. Pignerol, Schlssel zu Italien von Frankreich aus; jetzt durch Eisenbahn mit Turin verbunden.

10. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 134

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 134 - lichen oder weiblichen Geschlechtes, die den Kirchen zu Kln, Mainz und Trier Untertan sind, welchen Standes, Berufes oder Ranges sie auch sein mgen, auf die Forderung irgendwelchen Klgers hin auerhalb des Gebietes, der Marken und Grenzen jener Kirchen und ihrer zugehrigen Besitzungen vor irgendein anderes oder eines anderen Gericht als das der Erzbischse von Mainz, Trier und Kln und ihrer Richter geladen werden konnten^), (und wollen), da sie auch in aller Zukunft (nur dahin) gezogen und berufen werden drfen und knnen, wie es ja auch in vergangenen Zeiten gehalten worden ist ... . Wir fgen ausdrcklich hinzu, da es keinem Grafen, Freiherrn, Edelmann, Lehnsmann, Vasallen, Burggesessenen, Ritter, Hrigen, Brger, Bauern, berhaupt keinem, der den genannten Kirchen Untertan ist oder auf ihrem Gebiete wohnt, welches Standes, Ranges und Berufes er auch sei, gestattet ist, wegen der Prozesse, vorlufigen und endgltigen Urteile oder Verordnungen jener Erz-bifchfe und Kirchsn und ihrer weltlichen Beamten und wegen der Vollstreckungs-beschlsse, die vor dem Gerichte der Erzbischs und ihrer Beamten gefat worden sind . . . bei irgend einem anderen Gerichte Berufung einzulegen^), solange nicht den vor dem Gericht besagter Erzbischfe und ihrer Beamten Klagenden das Recht verweigert wird. Wir setzen fest, da derartige Berufungen nicht an-genommen werden drfen und erklären sie fr null und nichtig .... Diese Bestimmung wollen wir kraft unseres gegenwrtigen kaiserlichen Briefes auf die erlauchten weltlichen oder Laienkurfrsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den, Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburgs), ihre Erben und Nach-folger, sowie auf ihre Untertanen unverkrzt und unter allen erwhnten Satzungen und Bedingungen ausdehnen. Kap. 12. Kurfrstentage. Inmitten der mannigfachen Sorgen um das Wohl des Staates, durch die unser Geist bestndig zerteilt wird, ist unsere Hoheit nach vieler berlegung zu der berzeugung gelangt, es sei fortan ntig, da die Kurfrsten des heiligen Reiches, die seine Grundfesten und unbeweglichen Sulen sind, sich fter als bisher versammeln, um der das Wohl eben dieses Reiches und der Welt Rats zu pflegen.... Darum haben wir auf dem feierlichen Reichs-tage zu Mrnberg geglaubt, zum allgemeinen Wohl und Segen anordnen zu mssen, da die Kurfrsten sich in jedem Jahr einmal und zwar vier Wochen nach dem Fsste der Auferstehung des Herrn in irgend einer Stadt des Heiligen Reiches persnlich versammeln..... Am Tage einer derartigen Zusammenkunft soll in Zukunft durch uns unter dem Beirat der Kurfrsten festgesetzt werden, wo sie im nchsten Jahre zusammenkommen sollen. Kap. 25. Sukzessionsordnung fr die Kurfrstentmer (Ergnzung zu Kapitel 7). Wir bestimmen und setzen durch diese fr alle kommenden Zeiten gltige Verordnung fest, da von nun an bis in alle Zukunft die erhabenen und mchtigen Frstentmer, nmlich das Knigreich Bhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, deren Lnder, Gebiete, Lehenschaften, Dienstgter, sowie alles brige, was zu ihnen gehrt, nicht zersplittert, geteilt oder unter irgendwelcher Bedingung entgliedert *) Das Privilegium de non evocando. 2) Das Privilegium de non appellando. 3) Dem Knigreiche Bhmen sind beide Privilegien in dem hier fehlenden Kapitel 8 besttigt.
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