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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 350

1888 - Habelschwerdt : Franke
350 er an verschiedenen Orten vergeblich Heilung suchte. Darum übertrug er am 7. Oktober 1858 seinem Bruder, dem Prinzen Wilhelm von Preußen, die Regentschaft. Am 2. Januar 1861 erlöste der Tod den König von seinen Leiden. Die Bedeutung der Regierung Friedrich Wilhelms Iv. liegt darin, daß unter ihm der Übergang vom ständisch vertretenen zum konstitutionellen Staate stattfand. Wenn dieser Übergang sich verhältnismäßig leicht und schnell vollzog, so ist die Ursache davon nicht znm geringsten in dem friedliebenden, edlen, hohen Charakter des Königs zu suchen. Aokgen der französischen Februarrevolution in andern Ländern. Wie in Preußen und Deutschland, so äußerte auch in Österreich, Ungarn und Italien die französische Revolution ihre Rückwirkung. Es brachen überall blutige Ausstände aus. Die Niederwerfung derselben war nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung der deutschen Angelegenheiten; denn Österreich erhielt dadurch freie Hand, Preußen die moralische Niederlage von Olmütz zu bereiten (siehe S. 347). a) Österreich. Hier strebten die unter dem Hause Habsburg vereinigten Stämme nach größerer Selbständigkeit; auch die Lombardei und Ve-netien hatten sich erhoben. In Wien verlangte das Volk eine konstitutionelle Verfassung und Preßfreiheit. Der König gewährte das Verlangte und berief nach Wien eine konstituierende Nationalversammlung. Metternich, der sein rückschrittliches System auf einmal zertrümmert sah, dankte ab und floh nach England. Die Slaven waren mit den Bewilligungen aber noch nicht zufrieden und beriefen einen Kongreß nach Prag. Hier kam es zu einem Aufstande, der mit Kanonen überwältigt wurde. Auch Wien, wo in einein Pöbelaufstande der Kriegsminister ermordet worden war, mußte mit Gewalt unterworfen werden. Da dankte der Kaiser Ferdinand zu Gunsten seines Sohnes Franz Joseph ab, 2. Dezember 1848. b) Ungarn. Die Ungarn waren von dem Journalisten Ludwig Kossuth aufgewiegelt worden und verlangten die Unabhängigkeit von Österreich. Der Kaiser bewilligte ihnen einen Reichstag und die Vereinigung der ungarischen Nebenländer (Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen) mit Ungarn. Dagegen erhoben sich aber die Südslaven unter dem Banus Jellachich von Kroatien, während der ungarische Reichstag die Anerkennung Franz Josephs verweigerte, so lange er nicht als König von Ungarn gefrönt fei. Der österreichische General Windischgrätz konnte gegen die Ungarn nichts ausrichten. Sie trotzten der Gewalt und wählten Kossuth zum Präsidenten. Da erhielt Österreich von Rußland ' Hilfe. Der tapfere ungarische Feldherr Görgei mußte sich zurückziehen und die Waffen strecken. Die neue Verfassung wurde wieder aufgehoben. Kossuth und andere Führer hatten sich geflüchtet.

2. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 115

1904 - Habelschwerdt : Franke
115 der inneren Verhltnisse infolge der Kmpfe Karls mit den Wittels-bachern in Bayern und Brandenburg kam noch das Auftreten der orientalischen Beulenpest. Man nannte sie damals den Schwarzen Tod" oder das groe Sterben". Die Krankheit forderte zahlreiche Opfer. Es starben z. B. in Erfurt 16 000, in Lbeck 9000, in Danzig 13 000 Menschen. Anfangs schob man die Schuld auf die Judeu und klagte sie der Brunnenvergiftung an. Sie wurden deshalb grausam verfolgt, obgleich der Papst bei Strafe des Bannes ihre Verfolgung verbot. Whrend sich in jener Schreckenszeit viele dem Simiengenu Hingaben, um das bedrohte Leben auszuntzen, hielten andere die Pest fr eine Strafe Gottes. Es taten sich Scharen von Benden zusammen, die von Ort zu Ort zogen, Bulieder saugen und sich mit Geielhieben den Rcken zerfleischten. Gegen^die Aus-schreitungen dieser Geielbrder oder Flagellanten ging7fchlielich die Kirche vor. 3. Karls Zug nach Italien. Ans einem Zuge nach Italien erwarb Karl die lombardische und die Kaiserkrone. Doch erfllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu vershnen und Recht und Ordnung herzustellen. Er begngte sich mit der uerlichen Anerkennung der Kaiserwrde, die ihm in Deutsch-land und den europischen Fürsten gegenber ein hheres Ansehen verlieh. 4. Die Goldene Bulle. Nach seiner Rckkehr aus Italien ver-handelte Karl auf den Reichstagen zu Nrnberg und Metz mit den Fürsten der die Verfassung des Reiches. Das Ergebnis dieser Ver-Handlungen war das Reichsgrundgesetz von 1356, das nach der goldenen Kapsel (bulla), in der das zu der Urkunde gehrende kaiserliche Siegel eingeschlossen war, den Namen Goldene Bnlle" erhielt. Durch diese wurde der Brauch, der sich allmhlich bei den Knigswahlen ausgebildet hatte, gesetzlich anerkannt und der einige strittige Punkte endgltig entschieden. Die Goldene Bulle enthlt in 30 Kapiteln Bestimmungen der die Wahl und Krnung des Knigs der die Rechte der Kurfrsten und den Landfrieden. Die Wahl des Knigs sollen unter dem Vorsitz des Erzbifchofs von Mainz drei Monate nach Erledigung des Thrones zu Frankfurt a. M. die sieben Kurfrsten, nmlich die Erzbifchfe von Mainz, Clu und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgras von Brandenburg vollziehe. Jedem Kurfrsten ist ein besonderes Aus der Chronik des Matthias von Neuenburg: Die Geielbrder in Straburg. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 50. Die Goldene Bulle. Atzler, a. a. O. Nr. 51. 8*

3. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 116

1904 - Habelschwerdt : Franke
1 116 Erzamt (b. h. ein Ehrendienst bei kaiserlichen Hoffesten) zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfrsten führen als Erzkanzler fr Deutschland, Italien und Burgund die Siegel, der König von Bhmen soll als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchse, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg als Erz-kmmerer ttig sein. Durch die Goldene Bulle erhielten die Kurfrsten in ihren Lndern die hchste Gerichtsbarkeit; eine Berufung an den Kaiser war nicht zulssig; ihre Lnder wurden fr unteilbar erklrt, und es standen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien (Mnz-, Berg-Werks- und Zollrecht) zu. Diese selbstndige Stellung der Kurfrsten mute schlielich eine Zerstckelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. selbst glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfrstentmer besa und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte. Die Interessen des mchtig emporstrebenden Brgertums wurden durch die Goldene Bulle geschdigt, da sie alle Stdtebudnifse und die Aufnahme von Pfahlbrgern verbot und eine Vertretung der Städte aus dem Reichstage nicht zulie. Bezglich des Landfriedens bestimmte die Goldene Bnlle, da eine Fehde nur dauu erlaubt fei, wenn der ordentliche Richter das Recht versage oder nicht imstande sei, dem Klger Recht zu verschaffen. Die Fehde war drei Tage vorher persnlich oder schriftlich anzukndigen. Der Fehdebrief, der den Grund der Absage" enthalten sollte, mute ffentlich vor glaubwrdigen Zeugen dem Gegner zugestellt werden. Das Recht, zu dieser Art von Selbsthilfe zu greifen, stand jedem freien Manne zu. Wer jedoch Fehde erhob, ohne jene Vorschriften zu beachten, sollte als Landfriedensbrecher bestraft werden. 5. Karls Sorge fr den Landfrieden. Zum Schutze der ffentlichen Sicherheit suchte der Kaiser die Städte und Herren zu Landfriedens-bndnissen zu vereinigen. Die sddeutschen Reichsritter traten aber diesen nicht bei, sondern schlssen sich zur Erhaltung ihrer Unab-hngigkeit von Fürsten und Stdten zu Adelsbiindnissen (St. Georgsund Lwenbund, Schlegler) zusammen, deshalb dauerten die Unruhen fort. Hierzu kam, da Graf Eberhard von Wrttemberg, der Greiner oder Rauschebart (13441392), seine Landeshoheit der die schwbischen Reichsstdte auszudehnen suchte. Als Kaiser Karl Iv. mehrere von diesen Stdten an die Wittelsbacher verpfndete, um noch bei Lebzeiten die Wahl seines Sohnes Wenzel zu erlangen, vereinigten sich 14 schwbische Städte zur Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten. Der Kaiser sprach der den Bund die Acht aus. Von Karl untersttzt, bekriegte der Greiner die Städte. In der Schlacht bei Reutlingen

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 109

1904 - Habelschwerdt : Franke
109 König gewhlt wurde, ist von Kriegen mit Frankreich und Kmpfen mit den Groen angefllt. Unter ihm wurden in das Parlament, d. h. die Ver-sammluug der Barone, zum erstenmal auch Ritter und Brger berufen. Vierter Zeitraum. Das Zeitalter der Bildung groer Territorial-Herrschaften, der stndischen Gegenshe und die Blte-zeit der Städte, 1*2731517. Kaiser aus verschiedenen Kusern, 12731347. Rudols von Habsburg, 12731291. 1273-1291 1. Die Zustnde im Reiche. Die Fürsten hatten allmhlich ein Kronrecht nach dem anderen an sich gebracht und waren in ihren Gebieten fast unabhngig vom Kaiser. An ihrer Spitze standen sieben Fürsten, die das Recht, den König zu whlen, fr sich in Anspruch nahmen und nach dem Worte kren" (whlen) Kurfrsten" genannt wurden. Es waren dies die Erzbischfe von Cln, Mainz, Trier, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Bayern, der an Stelle des Bhmenknigs an der Wahl teilnahm. der die Entstehung ihres Vorrechtes und ihre Siebenzahl gehen die Ansichten noch auseinander. Die Kurfrsten suchten bei jeder neuen Knigswahl besondere Vorteile fr sich zu gewinnen; zu wichtigen Reichshandlungen gaben sie ihre Zustimmung durch Willebriefe. So bedeutete das Knigtum nur noch das Prsidium in einem aus selbstndigen Frstentmern und Stdten bestehenden Bundesstaat. Um den Fürsten gewachsen zu sein, suchten die Kaiser ihre Hausmacht zu vergrern. Da aber die Krone infolge der Wahl-freiheit nicht erblich wurde, kam auch eine starke Hausmacht dem Knig-tum nicht zugute. Die Zahl der weltlichen und geistlichen Reichsstnde war sehr groß. Zu den ersteren gehrten Herzge. Burggrasen, Landgrafen, Pfalzgrafen. Grafen, Ritter und Reichsstdte, zu den letzteren Erz-bischse, Bischfe, Reichsbte, die Hochmeister der Deutschherren und Johanniter. Den Reichsstnden waren die Landstnde Untertan. Zu ihnen gehrte der Adel, die Städte und Geistlichen, die nicht reichsfrei waren. Da sie auch mglichst unabhngig sein wollten, kam es zwischen ihnen und den Reichsstnden zu vielen blutigen Fehden. Annalen und Chronik von Kolmar. Geschichtschreiber d. d. Vorzeit. 75. Bd. Lindner. Deutsche Geschichte unter den Habsburgeru und Luxemburgern. 2 Bde. Stuttgart 189093.

5. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 44

1895 - Gera : Hofmann
44 Drittes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der äußeren Geschichte. tage in Nürnberg wurden in einer glänzenden Versammlung der Stände des Reiches die Beratungen begonnen, in Metz gelangten sie zum Abschluß, und dort wurde am 23. Dezember 1356 das erste deutsche Reichsverfassungsgesetz verkündigt, welches von der dem Dokument angefügten goldenen Siegeskapsel den Namen der „Goldenen Bulle" erhalten hat. Zweiseitiges goldenes Siegel Karls Iv. von der „Goldenen Bulle". In diesem Gesetze ordnete Karl vor allem die Wahl des deutschen Königs. Sie ward endgültig sieben Wählern übertragen, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem Könige von Böhmen, dem Pfalz-grafen am Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgrafen von Brandenburg. Damit erreichte die bereits bestehende Institution der Kurfürsten ihren Abschluß. Die drei geistlichen Kurfürsten galten als Erzkanzler für Deutschland, Burgund und Italien. Den weltlichen standen die Erzämter des Reiches zu. Der Böhmenkönig war Erzschenk, der Pfalzgraf Erztruchseß, der Sachsenkönig Erzmarschall, der Markgraf Erzkämmerer des Reiches. Durch große Zugeständnisse wurden sie über den Kreis der andern Fürsten emporgehoben, damit sie in Zukunft dem Könige bei der Regierung zur Seite stehen könnten. Die Kurfürsten erhielten in ihren Gebieten alle diejenigen Rechte, welche ehedem als Regalien, als königliche Vorrechte, betrachtet wurden, wie das Münzrecht, die Befugnis, Bergwerke anzulegen, den Judenschutz. Von ihrem Richterspruch sollte nur in Fällen der Rechtsverweigerung an den Kaiser appelliert werden dürfen. Besonders segensreich aber konnte sich die Bestimmung erweisen, daß die Kurfürstentümer ungeteilt auf den Erstgebornen vererben mußten; so ward heilloser Zersplitterung und damit der Schwächung der edelsten Glieder des Reiches ein Ziel gesetzt. Zum Ort der Wahl wurde Frankfurt bestimmt, der Kurfürst von Mainz hatte als Erzkanzler das Wahlschreiben zu erlassen, zur Krönungsstadt ward Aachen auserlesen. Des Papstes und seines vermeintlichen Bestätigungsrechts ward nicht erwähnt: indem das Reichsvikariat an Pfalz und Sachsen übertragen wurde, beseitigte man den Anspruch der Päpste, bei Erledigung des Thrones auch die höchste weltliche Macht ausüben zu wollen.

6. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 94

1895 - Gera : Hofmann
94 Drittes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der äußeren Geschichte. auf das Venezianische scheiterte, und in stürmischem Vorgehen entrissen dann die Venezianer den Kaiserlichen Triest, Görz und ganz Istrien. Max mußte froh sein, einen Waffenstillstand zu schließen. Als er nun, bereits mit Frankreich und Spanien gegen die Republik von San Marco im Bunde, im April 1509 zu dem Reichstage in Worms einzog, stießen seine erneuerten Hilfsanträge auf den entschiedensten Widerstand vor allem der Städte, die im Reichsgericht zu wenig vertreten zu sein klagten und voll Abneigung den Krieg gegen Venedig, das Muster einer städtischen Republik, verfolgten. Keine bessere Aufnahme fanden die kaiserlichen Hilfegesuche im nächsten Jahre zu Augsburg, als die Venezianer trotz ihrer furchtbaren Niederlage von Agnadello (Vaila) an der Adda am 14. Mai 1509 Padua tapfer gegen den Kaiser behauptet hatten. Zudem erregten seine beständigen Eingriffe in den Geschäftskreis des Reichsgerichts die lebhafteste Verstimmung. Es stellte sich immer mehr heraus: er selbst war ganz unfähig und auch gar nicht geneigt, die Verfassungsreform zustande zu bringen, und er störte noch das wenige, was aus der ständischen Anregung hervorgegangen war. Mittlerweile mußte er zusehen, wie sich Papst Julius Ii. (1503—1513) mit Venedig versöhnte und sich schließlich, mit diesem und Spanien verbündet, anschickte, die Franzosen aus Italien zu verjagen. Deren glänzender Sieg bei Ravenna am Ostersonntage (12. April) des Jahres 1512 blieb fruchtlos, da die Schweizer inzwischen ins Mailändische einmarschierten; der ganze Feldzug endete mit dem Abzüge der Franzosen aus Oberitalien, und Spanien gebot als die einzige Großmacht auf der Halbinsel. Da mußte der Kaiser auf dem Reichstage zu Köln 1512 zufrieden sein, eine neue Bewilligung auf Grund des freilich stark herabgesetzten „gemeinen Pfennigs" zu erhalten, dagegen aber den Widerstand gegen die ständischen Reformen fallen lassen. Für die Exekution der kammergerichtlichen Urteile sollte das Reich in zehn Kreise, jeder unter einem von den Fürsten ernannten Kreishauptmann, geteilt, auch ein ständischer Reichsrat dem kaiserlichen Hofe beigegeben werden. Doch es blieb auch hier bei den Beschlüssen; zur Ausführung kam nichts. So konnte der Kaiser an der Seite Spaniens und Englands zwar an dem Kriege teilnehmen, der im Jahre 1513 abermals gegen Frankreich ausbrach und zu dem Siege bei Guinegate in Flandern führte (16. August), aber den kühnen Zug des jugendlichen Königs Franz I. von Frankreich über die Alpen, sodann dessen Einmarsch in Mailand, wo die Schweizer kurz vorher den Herzog Maximilian Sforza wieder eingesetzt hatten und den entscheidenden Sieg der Franzosen über die bis dahin nnbezwungenen Schweizer in der „Riesenschlacht" von Marignano am 13. und 14. September 1515 mit seinen Folgen vermochte er nicht zu hindern. Fortan gebot in Oberitalien Frankreich, im Süden Spanien; kaum ^ daß Maximilian den Venezianern ein paar Grenzstriche in Friaul und eine Kriegsentschädigung abzugewinnen vermochte. Drohender noch erschienen die inneren Verhältnisse: allerorten herrschten Gärung und Fehde, die Autorität der Reichsgewalt war überall hinfällig. Unter so trüben Aussichten eröffnete man am 1. Juli 1517 den Reichstag zu Mainz. Eine Kommission wurde niedergesetzt, um über die Ursachen des

7. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 75

1895 - Gera : Hofmann
6. Der erste Hohenzoller in der Mark Brandenburg. 75 Sternberg und die beiden Bischöfe von Brandenburg und Lebus anwesend und bereit, ihm zu huldigen. Auch Kaspar Gans war als Vertreter der Altmark und Priegnitz zwar erschienen, aber nicht, um, wie man von ihm, der mündlich die Befehle Sigmunds in Ofen entgegengenommen hatte, erwarten mußte, die Huldigung zu leisten, sondern um sich Abschrift der königlichen Urkunde auszubitten. Denn er müsse diese erst den Ständen der Altmark und Priegnitz zur Prüfung vorlegen. So überrascht Burggraf Friedrich von diesem Verhalten gewesen sein mag, so erfüllte er doch das Begehren, meldete dasselbe aber gleichzeitig an Sigmund, der dann seinerseits in einem sehr entschiedenen Schreiben die von den Ständen der Altmark und Priegnitz ihm vorgelegten Fragen zurückwies und ihnen die sofortige Anerkennung des Burggrafen befahl. Trotzdem verweigerten sie dieselbe auch jetzt noch, und lebhafter noch war die Widersetzlichkeit der Ritter im Havellande, die schon ihre Burgen neu verschanzten, sie mit „Büchsen" versahen, um auch im Kampfe dem Burggrafen begegnen zu können. „Und wenn es ein ganzes Jahr Burggrafen vom Himmel regnete", so äußerte damals Johann von Quitzow, „so würde er kein Schloß herausgeben." Inzwischen aber hatte Burggraf Friedrich die ganze Mittelmark bis nach Frankfurt durchreist und in den Städten, denen er, entgegen der hergebrachten Sitte, unentgeltlich ihre Privilegien bestätigte, sowie bei der Geistlichkeit Anerkennung gefunden. Ebenso leisteten auch von den Schloßgesessenen immer etliche, so die von Uchterhagen, von Buch, von Groben, von Schlabberndorf die Huldigung, und am 14. September ritten sogar in Berlin, wo Friedrich sich damals aufhielt, viele Ritter des Havellandes, so die von Knoblauch, Retzow, Bardeleben, Arnim, Döberitz, Ribbeck, Lindow ein, schwuren den Huldigungseid und empfingen dafür die Bestätigung ihrer Lehensbesitzungen. Ein wesentliches Verdienst um diese Sinnesänderung des havelländischen Adels hat sich der Abt Heinrich Stich von Lehnin erworben. Das meiste aber that dazu Friedrichs eigenes Verhalten, seine imponierende Persönlichkeit, seine Anerkennung aller rechtlichen Ansprüche, sein gütliches Verhandeln über die einzelnen Ansprüche an die verpfändeten Schlösser und Güter. „Sachtmodige und lymplike", durch „sanftmütige und glimpfliche Teidigung" suchte der Burggraf den erneuten Befehl Sigmunds, „Friede und Ruhe wiederzubringen, Land und Leute desto besser zu schirmen, und die Straßen im Frieden zu halten", in Ausführung zu bringen. Und, bezeichnend genug, wenigstens soviel erreichte er, daß die widerspenstigen Vasallen nicht wie gegen frühere Landeshauptleute offenen Krieg zu beginnen wagten, sondern, trotz ihrer unter einander eingegangenen Verpflichtung, gemeinsam wider den Burggrafen zu stehen, mit passivem Widerstände sich begnügten. Dieser aber war für den Burggrafen um so weniger nachteilig, als es ihm gelang, mit den meisten Nachbarfürsten in ein gutes Einvernehmen zu kommen. Wenn die Erstarkung der Mark den Hoffnungen Pommerns auf die Uckermark, Mecklenburgs auf die Priegnitz, Magdeburgs und Braunschweigs auf die Altmark, Anhalts auf die Mittelmark, sogar auf die Kurwürde, andrer Länder auf diesen oder jenen Teil der Mark ein Ende zu machen

8. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 108

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
108 — Ferner bestimmt das Gesetz, daß eine gesetze in Angriff genommen werden solle. Sammlung der Reichs- Beobachtung. Turch die Gesetze von 1220 und 1232 waren die Fürsten zu Landes-h e r re n geworden, denen die volle Hoheit in ihren Gebieten zustand * das Kaisertum verzichtete auf die Ausübung von Reichsrechten in ihren Gebieten. besetz von 1235 stellt sich das Kaisertum dar als die über den Fürsten waltende Zentralmacht, die nur das ganze Reichsgebiet ins Juge faßt und Angelegenheiten des Reichsganzen regelt, so den allgemeinen Landfrieden, die höchste, kaiserliche Gerichtsbarkeit, die Sammlung der Reichsgesetze. Reich Herrscher: Kaiser. Hoheitsrechte: Landfrieden, höchste Gerichtsbarkeit, Reichsgesetze. Territorien Fürsten a. geistliche, b. weltliche. Hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Markt- Münz- Zoll- Bergwerks- Hoheit. Staatskunöe. Gegenwart, vgl. Reichsversassung Artikel 1, 2, 4, 53, ö i! 58, 63. bleich Einzelstaaten Herrscher. Kaiser. Fürsten (weltliche) und Stadtregie-- „ rungen der Freien Städte. Hoheitsrechte: Höchste Gerichtsbarkeit Hohe und niedere Gerichtsbarkeit, (Reichsgericht), Beschränkte Münzhoheit, Krieg (Heer u. Flotte), Bergwerkshoheit, Zollwesen, Landesgesetzgebung. Reichsgesetzgebung. Hier in Mainz erfolgte auch die volle Aussöhnung mit den Welfen, indem Ttto von Lüneburg seine gesamten Besitzungen, die zu einem Herzogtum (Braunschweig-Lüneburg) erhoben wurden, als Lehen vom Kaiser empfing. Nun ging Friedrich 1236 nach Italien zurück, wo die Lombarden im Bunde mit dem Papste im hellen Aufstande gegen den Kaiser begriffen waren. Bei Cortenuova 1237 schlug Friedrich sie vollständig, urtd sie boten ihre Unterwerfung an mit folgenden Anerbietungen: 1. Auflösung ihres Bundes; 2. Leistung des Huldigungseides; 3. Herstellung aller Rechte des Reiches. Leider nahm Friedrich diese Bedingungen nicht an, sondern forderte Unterwerfung auf Gnade und Ungnade. Da setzten die Lombarden, angereizt vom Papste, ihren Widerstand fort, und der Papst tat Friedrich in den Bann und berief ein

9. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 200

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 200 V. Die Goldene Mulle. Nachdem Karl durch die Erwerbung der Kaiserkrone den Glanz seines Thrones in aller Augen erhöht hatte, beschloß er, an eine Ordnung der reichsrechtlichen Bestimmungen zu gehen, die sich auf die Wahl des Königs durch die Kurfürsten und auf die bevorzugte Stellung der Kurfürsten innerhalb des Reiches bezogen. Er hatte dabei namentlich sein eigenes Kurland Böhmen im Auge, für das er schon 1355 ein feierliches Reichsgesetz erließ, durch welches diesem Königreiche eine vornehmliche Stellung unter den kurfürstlichen Gebieten eingeräumt wurde. Er berief die Fürsten des Reichs, nicht nur die Kurfürsten, die Herren und die Städte zu einem Reichstage nach Nürnberg, nm hier gemeinsam über folgende Punkte zu beraten: 1. die Kurstimmen; 2. die Münzen; 3. die Zölle; 4. den Landfrieden; 5. die Einführung des Mehrheitsgrundsatzes für die Königswahl zur Vermeidung von Doppelwahlen. Doch eine gemeinsame Beratung geschah nur bei dem 2., 3. und 4. Punkte; über die Rechte der Kurfürsten beriet und beschloß der Kaiser nur mit den Kurfürsten allein. Im November berief der Kaiser einen neuen Reichstag nach Metz, und hier wurde das Gesetz, an dem noch Vielsache Ergänzungen und Verbesserungen vorgenommen waren, am 25. Dezember als Reichsgesetz verkündet. Da das Reichssiegel (die Bulle) in einer vergoldeten Kapsel der Urkunde angehängt wurde, erhielt das Gesetz den Namen „die Goldene Bulle". 1. Die Kurfürsten. Als Kurfürsten wurden anerkannt: 3 geistliche: der Erzbischof von Mainz, der Erzbischof von Köln, der Erzbischos von Trier; 4 weltliche: der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg, der Markgraf von Brandenburg. Jeder der Kurfürsten besaß ein Reichsamt: der Erzbischof von Mainz war Reichserzkanzler,

10. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 201

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
201 der von Köln Erzkanzler für Italien, der von Trier Erzkanzler für Burgund; von den weltlichen war: der König von Böhmen Erzmundschenk, der Pfalzgraf vom Rhein Erztruchseß, der Herzog von Sachsen Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg Erzkämmerer. 2. Die Wahl. Sobald der Erzbischof von Mainz den Tod des Königs erfährt, ladet er innerhalb eines Monats die Kurfürsten in die Stadt Frankfurt am Main, damit sie dahin nach drei Monaten zur Wahlhandlung entweder persönlich kommen oder Bevollmächtigte schicken. Für die Zeit vom Tode des Königs bis zur Wahl eines neuen ist der Pfalzgraf vom Rhein im Süden, der Herzog von Sachsen im Norden der Reichsverweser. Die Einladungsschreiben an die Kurfürsten sollten lauten z. B.: „Euch, dem erlauchten und herrlichen Fürsten, dem Herrn Markgrafen von Brandenburg, Erzkämmerer des heiligen Reiches, Mitwähler und unserem sehr lieben Freunde. Kraft unseres Amtes verkündigen wir Euch, daß die Wahl des Römischen Königs bevorsteht und berufen Euch rechtmäßig, daß Ihr innerhalb drei Monaten selbst zu erscheinen Sorge tragt oder mit genügenden Vollmachten versehene Boten zu dem gesetzlichen Orte sendet gemäß den für diese Handlung bestehenden heiligen Gesetzen, um mit den anderen Mitfürsten und Mitwählern sowie mit uns zu beraten, zu verhandeln und übereinzukommen über die Wahl des künftigen Römischen Königs, der, so Gott will, zum Kaiser zu befördern sein wird. Dort (an dem Wahlort), erwartet man von Euch, werdet Ihr bleiben bis zur vollständigen Erledigung der Wahl und bis zur Vollbringung all der übrigen Dinge, wie sie in den über diese Handlung beschlossenen Gesetzen beschrieben sind. Alles andere werden wir, wenn nicht Eure oder Eurer Abgesandten Abwesenheit es hindert, zusammen mit unseren anderen Mitfürsten und Mitwählern vollenden, so wie die Würde des Gesetzes vorschreibt." Vor Eintritt in die Wahlhandlung hatte jeder der Kurfürsten einen Eid zu leisten, z. B.: „Ich, der Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Reiches für Deutschland und erster Wähler, schwöre auf diese heiligen Evangelien Gottes, die hier gegenwärtig vor mir liegen, daß ich nach der
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