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1. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 77

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die Zeit Wenzels (1378 — 1400) und Ruprechts (1400—1410). 77 In Böhmen sorgte Karl für den Frieden und die öffentliche Sicherheit und trat dem Fehdewesen scharf entgegen. Er beschützte und förderte den tattgiett. Handel, zumal die Flußschiffahrt, und begünstigte die Städte, vor allen Prag, das er durch den Bau eines großartigen Doms verschönte. Endlich aber trat er auch als Beschützer höherer Bildung auf: er hat in Prag die erste deutsche Universitat^gegründet. Nachdem er 1373 durch Vertrag gegen eine Geldzahlung auch Brandenburg von dem letzten Wittelsbacher erworben hatte, kam seine fürsorgliche Tätigkeit auch diesem Lande zu gute. Für das Reich ist seine Regierung dadurch wichtig, daß unter ihm auf 2)%^lj,ene mehreren Reichstagen das wichtige Reichsgesetz beschlossen wurde, das man 1356. nach der goldenen Kapsel, welche das Siegel der Urkunde einschließt, die goldene Bulle nennt. Durch dieses Reichsgesetz wurde festgestellt, daß, wie es nun schon ein Jahrhundert lang Brauch war, nur den sieben Kurfürsten die Wahl des deutschen Königs zustehe. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg wurden als Kurfürsten anerkannt; die letzten vier waren zugleich die Inhaber der Reichsämter des Erzmundschenken, des Erztruchseß, des Erzmarschalls und des Erzkämmerers. Den Kurfürsten wurden wichtige Vorrechte zugesprochen: ihre Lande sollten unteilbar sein, sie erhielten die höchste Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten und andere Hoheitsrechte. Karl Iv. zog auch nach Italien und erhielt die Kaiserkrone. 1378 starb er. Sein ältester Sohn Wenzel, der ihm als deutscher König folgte, erhielt Böhmen und andere Gebiete, sein zweiter Sohn Sigmund jjjjfgjjj' Brandenburg. Letzterer erwarb bald darauf durch seine Heirat mit einer ungarischen Prinzessin Ungarn, was einen gewaltigen Machtzuwachs für das Haus Luxemburg bedeutete. Die Zeit Wenzels (1378—1400) und Ruprechts (1400—1410). § 80. Wenzel 1378—1400. König Wenzel war von Natur nicht ohne Gaben, aber ein sehr schlaffer und träger Fürst, der, je länger er regierte, desto mehr über Jagd und Trunk seine Pflichten als Herrscher vernachlässigte. Im Jahre 1400 setzten ihn die Kurfürsten endlich ab. Sie wählten den Kurfürsten Ruprecht von der Pfalz, der zwar ein tüchtiger Mann war, aber der nötigen Macht entbehrte und sich zehn Jahre lang vergeblich abgemüht hat, die Ordnung im Reiche und die königliche Gewalt wiederherzustellen. In jener Zeit, wo die Macht des deutschen Königtums so gering und der Zusammenhang des Reiches so lose ist, sind es die Einzelstaaten und

2. Deutsche Geschichte - S. 114

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
114 Die Zeit der religiösen Kämpfe 1519 —1648. gischen Herzogtümern gehören. Kurfür st Moritz fand schon vorher seinen Tod. Sein früherer Bundesgenosse, der wilde Markgraf Albrechtalci-b i a d e s von Brandenburg-Kulmbach, hatte den Passauer Frieden nicht anerkennen wollen, sondern auch fernerhin die Bistümer geplündert und gebrand-schatzt. Da trat ihm Moritz selbst entgegen; bei S i e v e r s h a u s e n unweit Braunschweig kam es im Jahre 1553 zur Schlacht, in der Moritz zwar siegte, Moritzens aber tödlich verwundet wurde. Er zählte bei seinem Tode erst 32 Jahre. Tod. ' Der Augs. § 122. Der Augsburger Religionsfriede und der Ausgang Karls V. M-Ws-Jm Jahre 1555 führten die Verhandlungen, die zwischen König Ferdinand 1555. und den protestantischen Fürsten stattfanden, zum Abschluß des Augs-burgerreligionsfriedens. Den lutherischen Fürsten, den „Augsburger Konfessionsverwandten", wurde freie Religionsübung und jedem weltlichen Reichsfürsten das Recht zugesprochen, sich zwischen dem katholischen und dem lutherischen Glauben zu entscheiden. Damit erhielten freilich nur die Fürsten, nicht ihre Untertanen das Recht der Gewissens-fteiheit. Es galt der Satz: „wessen das Land, dessen der Glaube"; andersgläubigen Untertanen ward nur das Recht der Auswanderung zuerkannt. Ferner wurde das reformierte Bekenntnis auch jetzt noch nicht reichsgesetzlich anerkannt. Über die Frage, ob auch ein geistlicher Fürst in seinem Lande die Reformation durchführen dürfe, einigte man sich nicht. Die Katholiken setzten es durch, daß der „geistliche Vorbehalt", trotzdem ihn die Protestanten nicht anerkannten, in den Frieden aufgenommen wurde; danach sollte ein Bischof oder Abt, der zur Reformation übertreten wollte, verpflichtet sein sein Amt niederzulegen. Immerhin war ein vorläufiger Friede zwischen den Religionsparteien zustande gekommen. Abdankung Indessen hatte Karl v., ein vor der Zeit gealterter, müder Mann, Karls bereits seine italienischen Lande, dabei auch Mailand, das bisher deutsches Reichslehen gewesen war, seinem Sohne Philipp überlassen; ihm übertrug er in feierlicher Versammlung auch die Niederlande, die auf diese 1556. Weise ebenfalls vom deutschen Reiche losgelöst wurden, und im Jahre 1556 auch Spanien. Er selbst begab sich in das Kloster San Yuste in der spanischen Provinz Estremadura. Dort verbrachte er die letzten Jahre feines 1558. Lebens und starb im Jahre 1558.

3. Deutsche Geschichte - S. 76

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
76 Die Zeit der zunehmenden Auflösung des Reich» 1273 — 1619. Karls Inböhmen sorgte Karl für den Frieden und die öffentliche Sicherheit tttigtiit!' und trat dem Fehdewesen scharf entgegen. Er beschützte und förderte den Handel, zumal die Flußschiffahrt, und begünstigte die Städte, vor allen P r a g, das er durch den Bau eines großartigen Doms verschönte. Endlich aber trat er auch als Beschützer höherer Bildung auf; er hat in Prag die erste deutsche Universität gegründet. Nachdem er 1373 durch Vertrag gegen eine Geldzahlung auch B r a n d e n b u r g von dem letzten Wittelsbacher erworben hatte, kam seine fürsorgliche Tätigkeit auch diesem Lande zu gute. Die goldene Für das Reich ist seine Regierung dadurch wichtig, daß unter ihm auf 1356! mehreren Reichstagen das wichtige Reichsgesetz beschlossen wurde, das man nach der goldenen Kapsel, welche das Siegel der Urkunde einschließt, die goldene Bulle nennt. Durch dieses Reichsgesetz wurde festgestellt, daß, wie es nun schon ein Jahrhundert lang Brauch war, nur den sieben Kurfürsten die Wahl des deutschen Königs zustehe. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg wurden als Kurfürsten anerkannt; die letzten vier waren zugleich die Inhaber der Reichsämter des Erzmundschenken, des Erztruchseß, des Erzmarschalls und des Erzkämmerers. Den Kurfürsten wurden wichtige Vorrechte zugesprochen: ihre Lande sollten unteilbar sein, sie erhielten die höchste Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten und andere Hoheitsrechte. Karl Iv. zog auch nach Italien und erhielt die Kaiserkrone. 1378 starb er. Sein ältester Sohn Wenzel, der ihm als deutscher König folgte, ttuung' erhielt Böhmen und andere Gebiete, sein zweiter Sohn Sigmund Brandenburg. Letzterer erwarb bald darauf durch seine Heirat mit einer ungarischen Prinzessin Ungarn, was einen gewaltigen Machtzunachs für das Haus Luxemburg bedeutete. Die Zeit Wenzels (1378—1400) und Ruprechts (1400 — 1410). § 80. Wenzel 1378 —1400. König Wenzel war von Natur nicht ohne Gaben, aber ein sehr schlaffer und träger Fürst, der, je länger er regierte, desto mehr über Jagd und Trunk seine Pflichten als Herrscher vernachlässigte. Im Jahre 1400 setzten ihn die Kurfürsten endlich ab. Sie wählten den Kurfürsten Ruprecht von der Pfalz, der zwar ein tüchtiger Mann war, aber der nötigen Macht entbehrte und sich zehn Jahre lang vergeblich abgemüht hat, die Ordnung im Reiche und die königliche Gewalt wiederherzustellen. In jener Zeit, wo die Macht des deutschen Königtums so gering und der Zusammenhang des Reiches so lose ist, sind es die Einzelstaaten und

4. Deutsche Geschichte - S. 114

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
114 Die Zeit der religisen Kmpfe 1519 1648. gischen Herzogtmern gehren. Kurfürst Moritz fand schon vorher seinen Tod. Sein frherer Bundesgenosse, der wilde Markgras Albrecht Alci-biades von Brandenburg-Kulmbach, hatte den Passauer Frieden nicht an-erkennen wollen, sondern auch fernerhin die Bistmer geplndert und gebrand-schtzt. Da trat ihm Moritz selbst entgegen; bei Sievershausen unweit Braunschweig kam es im Jahre 1553 zur Schlacht, in der Moritz zwar siegte, Moritzens aher tdlich verwundet wurde. Er zhlte bei seinem Tode erst 32 Jahre. Der-Augs- 122. Der Augsburger Religionsfriede und der Ausgang Karls V. Religions- Im Jahre 1555 fhrten die Verhandlungen, die zwischen König Ferdinand 1555. und den protestantischen Fürsten stattfanden, zum Abschlu des Augs-burger Religionsfriedens. Den lutherischen Fürsten, den Augs-burger Konfessionsverwandten", wurde freie Religionsbung und jedem weltlichen Reichsfrsten das Recht zugesprochen, sich zwischen dem katho-tischen und dem lutherischen Glauben zu entscheiden. Damit erhielten freilich nur die Fürsten, nicht ihre Untertanen das Recht der Gewissens-fteiheit. Es galt der Satz: wessen das Land, dessen kder Glaube"; andersglubigen Untertanen ward nur das Recht der Aus-Wanderung zuerkannt. Ferner wurde das reformierte Bekenntnis auch jetzt noch nicht reichsgesetzlich anerkannt. Uber die Frage, ob auch ein geistlicher Fürst in seinem Lande die Reformation durchfhren drfe, einigte man sich nicht. Die Katholiken setzten es durch, da der geistliche Vorbe-halt", trotzdem ihn die Protestanten nicht anerkannten, in den Frieden aufgenommen wurde; danach sollte ein Bischof oder Abt, der zur Reformation bertreten wollte, verpachtet sein sein Amt niederzulegen. Immerhin war ein vorlufiger Friede zwischen den Religionsparteien zustande gekommen. Abdankung Indessen hatte Karl V., ein vor der Zeit gealterter, mder Mann, bereits seine italienischen Lande, dabei auch Mailand, das bisher deutsches Reichslehen gewesen war, seinem Sohne Philipp berlassen; ihm ber-trug er in feierlicher Versammlung auch die Niederlande, die auf diese 1556. Weise ebenfalls vom deutschen Reiche losgelst wurden, und im Jahre 1556 auch Spanien. Er selbst begab sich in das Kloster San Yuste in der spanischen Provinz Estremadura. Dort verbrachte er die letzten Jahre seines 1558. Lebens und starb im Jahre 1553.

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 98

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
98 Vierte Periode. Von 1273 — 1517. 2. Reichsverfassung und ständische Kämpfe. §79. a) Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit. Mit Rudolf I. beginnt in der politischen Entwicklung des deutschen Volkes eine Periode, die mit dem J. 1648 ihr Ende erreicht In dieser Zeit bildet sich die Landeshoheit der Reichsstände aus, des Reichsfürstenstandes, der Reichsritterschaft und der Reichsstädte. Zunächst gelang es den Reichsfürsten, und unter ihnen den Kurfürsten, ihre landesherrliche Gewalt zur vollen Landeshoheit auszugestalten. Die Goldene Bulle von 1356 bestimmte: der König wird gewählt zu Frankfurt (gekrönt wird er in Aachen) von 7 Fürsten, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg; die Erzämter werden so verteilt, daß der Böhme Schenk, der Pfalzgraf Truchseß, der Sachse Marschall, der Brandenburger Kämmerer ist; das Wahlrecht übt der Inhaber des Kurlandes aus; dieses soll unteilbar und nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich sein; die Kurfürsten erhalten unter den Reichsfürsten den ersten Rang, bekommen die Bergwerks-, Münz- und Salzhoheit, den Judenschutz, die Gerichtshoheit und andere Hoheitsrechte. Mit der Entwickelung der Landeshoheit nahmen die Fürsten das Recht in Anspruch, die hohe Geistlichkeit, die Grafen und Herren, später auch die Städte zu Landtagen zu versammeln; diese Landstände, zunächst mit nur beratenden Befugnissen, erwarben manche wichtigen Rechte, vor allem das Bewilligungsrecht jeder „Notbede“ d. h. außerordentlichen Steuer (Bede1). Die fortwährende Geldnot der Fürsten wußten die Stände zur Erweiterung ihrer Rechte auszunutzen. §80. b) Die großen Fürstenhäuser im 15. Jh. Die mächtigsten Fürstenhäuser waren nach dem Erlöschen des Luxemburgischen Hauses die Habsburger (§76 a, «; 77 a; 78), die Hohenzollern, die Wettiner und die Wittelsbacher. 1) Den Namen Bede führte die (Grund- und Gebäude-)Steuer wohl in Erinnerung daran, daß sie ursprünglich als freiwillige Gabe betrachtet wurde.

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 98

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
98 Vierte Periode. Von 1273—1517. 2. Reichsverfassung und ständische Kämpfe. § 79. a) Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit. Mit Rudolf I. beginnt in der politischen Entwickelung des deutschen Volkes eine Periode, die mit dem J. 1648 ihr Ende erreicht. In dieser Zeit bildet sich die Landeshoheit der Reichsstände aus, des Reichsfürstenstandes, der Reichsritterschaft und der Reichsstädte. Zunächst gelang es den Reichsfürsten, und unter ihnen den Kurfürsten, ihre landesherrliche Gewalt zur vollen Landeshoheit auszugestalten. Die Goldene Bulle von 1356 bestimmte: der König wird gewählt zu Frankfurt (gekrönt wird er in Aachen) von 7 Fürsten, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg; die Erzämter werden so verteilt, daß der Böhme Schenk, der Pfalzgraf Truchseß, der Sachse Marschall, der Brandenburger Kämmerer ist; das Wahlrecht übt der Inhaber des Kurlandes aus; dieses soll unteilbar und nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich sein; die Kurfürsten erhalten unter den Reichsfürsten den ersten Rang, bekommen die Bergwerks-, Münz- und Salzhoheit, den Judenschutz, die Gerichtshoheit und andre Hoheitsrechte. Mit der Entwickelung der Landeshoheit nahmen die Fürsten das Recht in Anspruch, die hohe Geistlichkeit, die Grafen und Herren, später auch die Städte zu Landtagen zu versammeln; diese Landstände, zunächst mit nur beratenden Befugnissen, erwarben manche wich tigen Rechte, vor allem das Bewilligungsrecht jeder „Notbede“ d. h. außerordentlichen Steuer (Bede1). Die fortwährende Geldnot der Fürsten wußten die Stände zur Erweiterung ihrer Rechte auszunutzen. § 80. b) Die großen Fürstenhäuser im 15. Jh. Die mächtigsten Fürstenhäuser waren nach dem Erlöschen des Luxemburgischen Hauses die Habsburger (§ 76«, e; 77«; 78), die Hohenzollern, die Wettiner und die Wittelsbacher. 1) Den Namen Bede führt die (Grund- und Gebäude-) Steuer wohl in Erinnerung daran, daß sie ursprünglich als freiwillige Gabe betrachtet wurde.

7. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 89

1893 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Deutschland von 1273 —1493. 89 2. Reichsverfassung und ständische Kämpfe. a) Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit. Mit Ru- dolf I. beginnt in der politischen Entwickelung des deutschen Volkes eine neue Periode, die mit dem J. 1648 ihr Ende er- reicht. In dieser Zeit bildet sich die Landeshoheit der Reichs- stände aus, des Reichsfürstenstandes, der Reichsritterschaft und der Reichsstädte. Zunächst gelang es den Reichsfürsten, und unter ihnen den Kurfürsten, ihre landesherrliche Gewalt zur Lan- deshoheit zu entwickeln. Die Goldene Bulle (1356) bestimmte: der König wird zu Frankfurt gewählt1 von 7 Fürsten, den Erz- bischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem Könige von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg; die Erzämter werden so verteilt, dafs der Böhme Schenk, der Pfalzgraf Truchsefs, der Sachse Marschall, der Brandenburger Kämmerer ist; das Wahl- recht übt der Inhaber des Kurlandes aus; dieses soll unteilbar und nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich sein; die Kur- fürsten erhalten unter den Reichsfürsten den ersten Rang, be- kommen die Bergwerks-, Münz- und Salzhoheit, den Judenschutz und andere Hoheitsrechte, sowie das Privilegium de non evocando und de non appellando. Mit der Entwickelung der Landeshoheit nahmen die Fürsten das Recht in Anspruch, die hohe Geistlich- keit, Grafen und Herren, später auch die Städte zu Landtagen zu versammeln; diese Landstände erwarben manche wichtige Rechte, vor allem das Steuerbewilligungsrecht. b) Die Einungen. Da die Reichsritter und die Reichs- städte in ihren territorialen Bestrebungen an den Fürsten, zum Teil auch den Kaisern (besonders Karl Iv.), heftige Gegner fan- den, da ferner die zahlreichen Landfriedensordnungen des 14. Jh. wirkunglos waren und die Rechtsunsicherheit furchtbar wuchs1 2, 1) Die Krönung findet in Aachen statt. 2) Bei der völligen Auflösung der Reichsgerichtsverfassung und der wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Frei- (so genannt wegen ihres reichsunmittelbaren Charakters) oder Femgerichte (Feme = Strafe), unter einem Freigvafeu als Vorsitzenden und Freischöffen als Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Neben dem offenen gab es auch ein heimliches Gericht, das, in seinem Ursprünge mit der Inquisition

8. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 350

1888 - Habelschwerdt : Franke
350 er an verschiedenen Orten vergeblich Heilung suchte. Darum übertrug er am 7. Oktober 1858 seinem Bruder, dem Prinzen Wilhelm von Preußen, die Regentschaft. Am 2. Januar 1861 erlöste der Tod den König von seinen Leiden. Die Bedeutung der Regierung Friedrich Wilhelms Iv. liegt darin, daß unter ihm der Übergang vom ständisch vertretenen zum konstitutionellen Staate stattfand. Wenn dieser Übergang sich verhältnismäßig leicht und schnell vollzog, so ist die Ursache davon nicht znm geringsten in dem friedliebenden, edlen, hohen Charakter des Königs zu suchen. Aokgen der französischen Februarrevolution in andern Ländern. Wie in Preußen und Deutschland, so äußerte auch in Österreich, Ungarn und Italien die französische Revolution ihre Rückwirkung. Es brachen überall blutige Ausstände aus. Die Niederwerfung derselben war nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung der deutschen Angelegenheiten; denn Österreich erhielt dadurch freie Hand, Preußen die moralische Niederlage von Olmütz zu bereiten (siehe S. 347). a) Österreich. Hier strebten die unter dem Hause Habsburg vereinigten Stämme nach größerer Selbständigkeit; auch die Lombardei und Ve-netien hatten sich erhoben. In Wien verlangte das Volk eine konstitutionelle Verfassung und Preßfreiheit. Der König gewährte das Verlangte und berief nach Wien eine konstituierende Nationalversammlung. Metternich, der sein rückschrittliches System auf einmal zertrümmert sah, dankte ab und floh nach England. Die Slaven waren mit den Bewilligungen aber noch nicht zufrieden und beriefen einen Kongreß nach Prag. Hier kam es zu einem Aufstande, der mit Kanonen überwältigt wurde. Auch Wien, wo in einein Pöbelaufstande der Kriegsminister ermordet worden war, mußte mit Gewalt unterworfen werden. Da dankte der Kaiser Ferdinand zu Gunsten seines Sohnes Franz Joseph ab, 2. Dezember 1848. b) Ungarn. Die Ungarn waren von dem Journalisten Ludwig Kossuth aufgewiegelt worden und verlangten die Unabhängigkeit von Österreich. Der Kaiser bewilligte ihnen einen Reichstag und die Vereinigung der ungarischen Nebenländer (Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen) mit Ungarn. Dagegen erhoben sich aber die Südslaven unter dem Banus Jellachich von Kroatien, während der ungarische Reichstag die Anerkennung Franz Josephs verweigerte, so lange er nicht als König von Ungarn gefrönt fei. Der österreichische General Windischgrätz konnte gegen die Ungarn nichts ausrichten. Sie trotzten der Gewalt und wählten Kossuth zum Präsidenten. Da erhielt Österreich von Rußland ' Hilfe. Der tapfere ungarische Feldherr Görgei mußte sich zurückziehen und die Waffen strecken. Die neue Verfassung wurde wieder aufgehoben. Kossuth und andere Führer hatten sich geflüchtet.

9. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 115

1904 - Habelschwerdt : Franke
115 der inneren Verhltnisse infolge der Kmpfe Karls mit den Wittels-bachern in Bayern und Brandenburg kam noch das Auftreten der orientalischen Beulenpest. Man nannte sie damals den Schwarzen Tod" oder das groe Sterben". Die Krankheit forderte zahlreiche Opfer. Es starben z. B. in Erfurt 16 000, in Lbeck 9000, in Danzig 13 000 Menschen. Anfangs schob man die Schuld auf die Judeu und klagte sie der Brunnenvergiftung an. Sie wurden deshalb grausam verfolgt, obgleich der Papst bei Strafe des Bannes ihre Verfolgung verbot. Whrend sich in jener Schreckenszeit viele dem Simiengenu Hingaben, um das bedrohte Leben auszuntzen, hielten andere die Pest fr eine Strafe Gottes. Es taten sich Scharen von Benden zusammen, die von Ort zu Ort zogen, Bulieder saugen und sich mit Geielhieben den Rcken zerfleischten. Gegen^die Aus-schreitungen dieser Geielbrder oder Flagellanten ging7fchlielich die Kirche vor. 3. Karls Zug nach Italien. Ans einem Zuge nach Italien erwarb Karl die lombardische und die Kaiserkrone. Doch erfllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu vershnen und Recht und Ordnung herzustellen. Er begngte sich mit der uerlichen Anerkennung der Kaiserwrde, die ihm in Deutsch-land und den europischen Fürsten gegenber ein hheres Ansehen verlieh. 4. Die Goldene Bulle. Nach seiner Rckkehr aus Italien ver-handelte Karl auf den Reichstagen zu Nrnberg und Metz mit den Fürsten der die Verfassung des Reiches. Das Ergebnis dieser Ver-Handlungen war das Reichsgrundgesetz von 1356, das nach der goldenen Kapsel (bulla), in der das zu der Urkunde gehrende kaiserliche Siegel eingeschlossen war, den Namen Goldene Bnlle" erhielt. Durch diese wurde der Brauch, der sich allmhlich bei den Knigswahlen ausgebildet hatte, gesetzlich anerkannt und der einige strittige Punkte endgltig entschieden. Die Goldene Bulle enthlt in 30 Kapiteln Bestimmungen der die Wahl und Krnung des Knigs der die Rechte der Kurfrsten und den Landfrieden. Die Wahl des Knigs sollen unter dem Vorsitz des Erzbifchofs von Mainz drei Monate nach Erledigung des Thrones zu Frankfurt a. M. die sieben Kurfrsten, nmlich die Erzbifchfe von Mainz, Clu und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgras von Brandenburg vollziehe. Jedem Kurfrsten ist ein besonderes Aus der Chronik des Matthias von Neuenburg: Die Geielbrder in Straburg. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 50. Die Goldene Bulle. Atzler, a. a. O. Nr. 51. 8*

10. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 116

1904 - Habelschwerdt : Franke
1 116 Erzamt (b. h. ein Ehrendienst bei kaiserlichen Hoffesten) zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfrsten führen als Erzkanzler fr Deutschland, Italien und Burgund die Siegel, der König von Bhmen soll als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchse, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg als Erz-kmmerer ttig sein. Durch die Goldene Bulle erhielten die Kurfrsten in ihren Lndern die hchste Gerichtsbarkeit; eine Berufung an den Kaiser war nicht zulssig; ihre Lnder wurden fr unteilbar erklrt, und es standen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien (Mnz-, Berg-Werks- und Zollrecht) zu. Diese selbstndige Stellung der Kurfrsten mute schlielich eine Zerstckelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. selbst glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfrstentmer besa und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte. Die Interessen des mchtig emporstrebenden Brgertums wurden durch die Goldene Bulle geschdigt, da sie alle Stdtebudnifse und die Aufnahme von Pfahlbrgern verbot und eine Vertretung der Städte aus dem Reichstage nicht zulie. Bezglich des Landfriedens bestimmte die Goldene Bnlle, da eine Fehde nur dauu erlaubt fei, wenn der ordentliche Richter das Recht versage oder nicht imstande sei, dem Klger Recht zu verschaffen. Die Fehde war drei Tage vorher persnlich oder schriftlich anzukndigen. Der Fehdebrief, der den Grund der Absage" enthalten sollte, mute ffentlich vor glaubwrdigen Zeugen dem Gegner zugestellt werden. Das Recht, zu dieser Art von Selbsthilfe zu greifen, stand jedem freien Manne zu. Wer jedoch Fehde erhob, ohne jene Vorschriften zu beachten, sollte als Landfriedensbrecher bestraft werden. 5. Karls Sorge fr den Landfrieden. Zum Schutze der ffentlichen Sicherheit suchte der Kaiser die Städte und Herren zu Landfriedens-bndnissen zu vereinigen. Die sddeutschen Reichsritter traten aber diesen nicht bei, sondern schlssen sich zur Erhaltung ihrer Unab-hngigkeit von Fürsten und Stdten zu Adelsbiindnissen (St. Georgsund Lwenbund, Schlegler) zusammen, deshalb dauerten die Unruhen fort. Hierzu kam, da Graf Eberhard von Wrttemberg, der Greiner oder Rauschebart (13441392), seine Landeshoheit der die schwbischen Reichsstdte auszudehnen suchte. Als Kaiser Karl Iv. mehrere von diesen Stdten an die Wittelsbacher verpfndete, um noch bei Lebzeiten die Wahl seines Sohnes Wenzel zu erlangen, vereinigten sich 14 schwbische Städte zur Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten. Der Kaiser sprach der den Bund die Acht aus. Von Karl untersttzt, bekriegte der Greiner die Städte. In der Schlacht bei Reutlingen
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