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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 64

1886 - Berlin : Hofmann
64 Zweiter Teil. Das Mittelalter. schwäbischer Abstammung (Stammburg in der schwäbischen Alp), begegnen uns die Grafen von Zollern zuerst als Burggrafen von Nürnberg. Durch persönliche Tüchtigkeit und besonders auch durch thatkräftige Unterstützung der Kaiser (z. B. Rudolfs von Habsburg) bringen sie es in dieser Stellung allmählich zu hohem Ansehen und großer Macht. Als nun Burggraf Friedrich Vi. dem Kaiser Sigismund bei dessen Kaiserwahl und ersten Regierungshandlungen wesentliche Dienste geleistet hatte, erhielt er zum Lohne dafür die Belehnung mit der Mark Brandenburg. Dieselbe wurde 1417 in feierlichster Weise am 18. April 1417 während des Konzils zu Konstanz auf dem Markte vollzogen, in Gegenwart einer auserlesenen Versammlung (Kurfürsten von Pfalz und Sachsen mit Scepter und Schwert!). Dadurch wurde Friedrich Kurfürst und Reichserzkämmerer. Er stellte nun in der Mark die unter den Luxemburgern eingerissene heillose Unordnung (räuberischer Landadel, Quitzows n. a.) ab und verharrte in seinem freundschaftlichen, helfenden Verhältnis zu Reich und Kaifer. Seine Nachfolger (Friedrich Ii.; Albrecht Achilles 1470 — 1486; Johann Cicero, Joachim Nestor n. s. w.) wußten durch eine kluge Politik und durch persönliche Tüchtigkeit die Bedingungen für eine glückliche Zukunft des Landes immer günstiger zu gestalten. I. Repetition (V. Periode ca. 1250—1517). § 33. 1250—1273 Interregnum, Zeit der Anarchie. Faustrecht und Raubrittertum. Strand- und Grundruhrecht. Selbsthilfe der Städte: rheinischer Städtebund 1254. 1273 — 1291 Rndols von Habsburg. Sein Sieg über Ottokar von Böhmen auf dem Marchfelde 1278: Begrüudung der habsbnrgi-gischen Macht in Österreich. — Rudolfs segensreiche Thätigkeit zur Beseitigung der Raubritterburgen. 1292 — 1298 Adolf von Nassau, von den Fürsten trege.i seines Strebens nach Hausmacht abgesetzt. 1298 — 1308 Albrecht I., Sohn Rudolfs, ermordet durch Johannes Parricida aus Privatrache. 1308 — 1313 Heinrich Vii., aus dem Hause Luxemburg, versucht noch einmal, den alten Glanz des Kaisertums herzustellen. Sein Zug nach Italien (Dante). Er stirbt plötzlich bei Siena. § 34. Zwischen Papsttum und Kaisertum bricht aufs neue Streit aus: der unter französischem Einfluß stehende Papst (babylonisches Exil der Päpste zu Avignon 1305—1377) erhebt den Anspruch, daß die Wahl des deutschen Kaisers seiner Genehmigung bedürfe. Unter König Ludwig Iv. dem Bayern (1313—1347; sein Gegenkönig Friedrich der Schöne bei Mühldorf 1322 besiegt) treten die Fürsten in dem Kurverein zu Reuse 1338 diesem Anspruch entgegen: der Papst soll gar keinen Einfluß bei der Kaiser-

2. Mittlere und neuere Geschichte - S. 65

1886 - Berlin : Hofmann
§ 38. Die Eroberung von Konstantinopel durch die Türken. 65 wähl haben. Dieser Beschlnß wird zum Reichsgesetz erhoben durch die goldene Bulle 1356, in welcher überhaupt der Vorgang der Kaiserwahl endgiltig geregelt wird: Einsetzung des Kurfürstenkollegs! Dieses Gesetz wurde erlassen unter Kömg Karl Iv. (1347— 1378 ^„Böhmens Vater, des Reiches Erzstiefvater^). Durch ihn 1348 Gründung der ersten deutschen Universität in Prag. § 35. In der zweiten Hälfte des Mittelalters großer Aufschwung der Städte. Im Innern mehr und mehr der Selbstverwaltung teilhaftig, 3“L‘ ^®slhrun9 und Stärkung ihrer äußeren Interessen zu großeu Bündnissen zusammen: a) Die Hansa, Bund vorzugsweise der Küstenstädte der Nord- und Oltsee; Zweck: Förderung und Schutz des Seehandels. Gebietende Stellung der Hansa gegenüber den nordischen Reichen, b) Der rheinische Städtebund, löst sich gegen Ende des 14. Jahrhunderts mehr und mehr auf. c) Der schwäbische Städtebund entwickelt sich im Gegensatz zu den süddeutschen Landesherren zu großer Macht. Sieg über Eberhard von Württemberg bei Reutlingen 1377. Die Macht des Bundes sinkt gegen Ausgang des Mittelalters. <rrr ^6- Gegen die Mißstände in der Kirche treten auf: in England Wrclef ca. 1360, m Deutschland (Böhmen) Huß ca. 1400. Man suchte eine Reformation an Haupt und Gliedern durchzusetzen durch große m ®0n5tl äu ^i'a 1409' b) Konzil zu Konstanz ca. 1415 c) Konzil zu Basel ca. 1440. Keines erreicht seinen Zweck. Doch ist das Konstanzer Konzil sehr wichtig a) durch die dort vollzogene Verurteilung und Verbrennung von Huß; b) durch die von Kaiser Sigismund (1410—1437) vollzogene Belehnung des Burggrafen Friedrich von Nürnberg mit dem Kurfursteutum Brandenburg (1417). s a 137‘ .Vorgeschichte Brandenburgs. Ursprüngliche slavische Bevölkerung durch Heinrich I. und Otto I. christianisiert (Markgras Gero und die „Nord-nlv f unter den Frankenkönigen vernachlässigte Germanifierung dieser Gebiete nimmt wieder auf ca. 1135 Albrecht der Bär aus dem Hau se iqjfwä" rs ”Un0an Aufblühen Brandenburgs. Aussterben der Askanier 1320 (Waldemar). Zerrüttung der Mark unter den bayerischen und luxemburgischen pursten. 1356 wird Brandenburg durch die goldene Bulle Kurfürstentum. 1417 die Hohenzollern Kurfürsten von Brandenburg, Herstellung der Ordnung durch eine Reihe vortrefflicher Herrscher. 8 38. Die Eroberung von Konstantinopel durch die Türken. Zwischen der Welt des Morgenlandes und der des Abend-lllndes hatte seit Stiftung des Mohammedanismus beständiger Widerstreit nicht aufgehört. Die Araber waren zwar von der Besitznahme Frankreichs durch Karl Martells Sieg bei Poitiers 732 abgehalten worden, doch hatten sie in Spanien festen Fuß aefakt und Jahrhunderte lang behalten, trotzdem sie in beständigem Kampfe Mit den christlichen Königen und Rittern (der Cid!) lagen. Wychgram, Lehrbuch der Geschichte, ii. r

3. Mittlere und neuere Geschichte - S. 125

1886 - Berlin : Hofmann
§ 73. Brandenburg bis zum Großen Kurfürsten. 125 gemacht hatte, deutscher Kaiser wird, wendet sich das Glück auf Ludwigs ©eite, und die Friedensschlüsse zu Utrecht und Rastatt sind verhältnismäßig noch günstig für ihn: Philipp V. König von Spanien; aber Frankreich muß auf die Union mit Spanien für ewig verzichten, 1714. — Ludwig Xiv. t 1715. § 72. Der nordische Krieg 1700 — 1721. Peter der Große, Romanow, 1689—1725, will sein Volk mit Europa in geistige und materielle Berührung bringen. Seine Bestrebungen für die Hebung der russischen Kultur (Lesort). Da ihm an dem Besitz der für den Handel wichtigen Ostseeküsten liegt, so greift er im Verein mit Polen-Sachsen und Dänemark den König Karl Xii. von Scbweden an. Karl schlägt seine Gegner sämtlich (die Russen bei Narwa), gerät aber durch einen abenteuerlichen Zug nach der Ukraine (Mazeppa). Er verliert mehrere Jahre bei den Türken. Seine Gegner nehmen unterdes seine Ostseebesitzungen ein. Zurückgekehrt vermag er nicht dieselben zurückzuerobern, f vor Friedrichshall. Rußland hat durch diesen Krieg an der Ostsee festen Fuß gefaßt; auch nach dem Schwarzen Meere hin dehnt es sich aus. — Peters Reformen. D. I>ie Entwicklung Wrandenöurg-Wreußens zum Gromaat. § 73. Brandenburg bis zum Großen Kurfürsten. Wir haben in der Geschichte des Mittelalters erzählt, daß im Jahre 1415 (17) die Mark Brandenburg an das Hohenzollerngeschlecht gekommen ist. Die Nachfolger des ersten Kurfürsten, Friedrichs I., wußten durch eine thatkräftige und kluge Politik die Mark sowohl nach außen zu vergrößern, als auch im Innern zu festigen. Wichtig ist vor allem, daß Kurfürst Albrecht Achilles durch ein Hausgesetz im Jahre 1473 bestimmte, daß die Mark Brandenburg fortan als Kurland stets ungeteilt bleiben und in männlicher Linie sich vererben sollte (Dispositio Achillea). Kurfürst Joachim 1. (1499 — 1535) errichtete in Frankfurt a/Oder eine Universität. Kurfürst Joachim Ii. trat im Jahre 1539 zum lutherischen Be- 1539 kenntnis über. Auch schuf er durch kluge Unterhandlungen dem brandenbnrgischen Staate Aussichten ans künftige Vergrößeruugeu, indem er a) mit dem Herzog Friedrich Ii. von Liegnitz, Brieg und Wohlan 1537 eine Erbverbrüdernng schloß, durch welche für Brandenburg die Aussicht auf diese schlesischen Besitzungen eröffnet wurde; b) von dem König von Polen erwirkte Joachim 1568 1568 die Mitbelehnung mit Preußen, welches im Jahre 1525 (vergl. § 50) ein weltliches Herzogtum geworden war. — Nun ging zunächst das Streben der Kurfürsten auf den vollen Besitz Preußens;

4. Das erste Geschichtsbuch - S. 82

1892 - Gera : Hofmann
— 82 — machten. An seine Thür schrieben sie: „Joachimcheu, hüte dich; sangen wir dich, so hangen wir dich!" Sie legten ihm einen Hinterhalt, er aber entging ihnen durch die Warnung eines treuen Bauern. In einem Jahre ließ er 70 dieser Räuber hinrichten. Ein Oheim warnte ihn, also gegen den Adel seines eigenen Landes zu wüten. Ihm antwortete er: „Nicht adeliges, sondern nur Schelmenblut habe ich vergossen. Wären diese redliche Edelleute gewesen, so hätten sie keine Verbrechen begangen!" In Berlin gründete er das Kammergericht, das in Streitsachen den letzten und höchsten Spruch fällte. Die Juden verfolgte er grausam und jagte sie aus dem Lande. Lnthern und seinem Werke war er feind. Trotzdem breitete sich die neue Lehre in seinem Lande aus, und sogar die Knrfüstin Elisabeth bekannte sich heimlich dazu. Sie mußte aber vor dem Zorn ihres Gatten bei Nacht und Nebel nach Sachsen fliehen. Hier lebte sie in fleißigem Verkehr mit Luther bis nach dem Tode ihres Mannes. Ihre Söhne holten sie dann zurück und traten beide zur evangelischen Kirche über, Kurfürst Joachim Ii. im Jahre 1539. Sein Wahlspruch war: „Allen wohlzuthun ist Fürstenart." Durch einen Erbvertrag mit den schlesischen Herzögen erwarb er das Recht auf Schlesien, das später Friedrich der Große zur Geltung brachte. Auch die Erwerbung Preußens bereitete er vor. 11. Wie Luther in seiner Familie lebte. Luther verheiratete sich 1525 mit Katharina von Bora und führte mit ihr ein glückliches Eheleben. Er rühmte selbst: „Mir ist's, gottlob, wohlgeraten, denn ich habe ein frommes und getreues Weib!" In seinem Testamente bezeugte er seiner Käthe, „daß sie ihn allezeit lieb und wert gehalten habe". Luther wohnte in dem Augustinerkloster, das ihm der Kurfürst schenkte, als es die Mönche verlassen hatten. Käthe war eine fleißige und sparsame Hausfrau. Sie baute den Garteu, mästete alljährlich ein Schwein, hielt Kostgänger und vermehrte die Einnahmen, wo es ging. Und das war nötig, denn Luther war sehr gastfrei und freigebig,' fein Einkommen aber gering, da er von seinen Büchern nie einen Gewinn nahm. Kein Armer ging nngespeist und nnbeschenkt aus seiner Thür. Weil er alles für andere that, fehlte es ihm oft selbst an dem Nötigsten. Durch Geschenke half ihm oft der Kurfürst aus dieser und jener Verlegenheit. Seine Kinder lieble Luther gar zärtlich, aber streng erzog er sie in der Zucht und Vermahnung zum Herrn. Sein liebes Söhnlein Hans, dem er den lieblichen Brief von dem schönen Garten schrieb, durfte einmal drei Tage nicht vor fein Angesicht kommen. „Ich will lieber einen toten als einen ungeratenen Sohn!" sagte er. Groß war sein Schmerz, als seine vierjährige Magdalene auf dem Sterbebette

5. Das erste Geschichtsbuch - S. 108

1892 - Gera : Hofmann
— 108 — ja einmal mußte sie sich von einer Bettlerin in den Kot stoßen lassen. Alles ertrug sie geduldig und ohne Murren. Später reuete ihren Schwager seine Härte, und er rief die unglückliche Frau zurück. Sie aber sehnte sich nicht nach fürstlicher Pflege, sondern zog nach Marburg an der Lahn und lebte da still und einsam ihrem Gott und ihren Nächsten. Alle ihre Habe gab sie den Armen und behielt nur ein graues Kleid, darin man sie begraben sollte. Auf dem Totenbette tröstete sie die Umstehenden und ist dann in Gottes Frieden dahingefahren. 4. Friedrich Barbarossa im Kyffhäuser. 1. Wie die Kyffhänsersage entlkand. Der Kyffhäuserberg liegt an der „goldenen Aue", südlich vom Harzgebirge, und trug ehedem eine kaiserliche Pfalz oder Burg. Der Name Kyffhäuser bedeutet „Häuser auf der Kippe". Ein alter Turm ist der einzige Rest aus alter Zeit. Jetzt wird dem Kaiser Wilhelm I., dem Weißbart, auf dem Berge ein großes Denkmal errichtet, weil er das deutsche Reich erneuert und die lange Zwietracht geendet hat. Vor mehr als 700 Jahren herrschte in Deutschland gar gewaltig der Kaiser Friedrich Barbarossa. Die Stammburg seines edlen Geschlechts war die Burg Hohenstaufen in Schwaben, nicht weit von der Zollernburg. Wegen seines rötlichen Bartes wurde der Kaiser in Italien Barbarossa oder Rotbart genannt. Er zog siebenmal über die Alpen nach Italien, um dort die widerspenstigen Städte zu unterwerfen. Mehr als einmal geriet er in Lebensgefahr. Als Greis unternahm er (1190) einen Kreuzzug in das heilige Land, um Jerusalem und die andern heiligen Orter aus den Händen der Türken zu befreien. Siegreich drang er vor. Aber zum großen Jammer seines Heeres ertrank er in einem Flusse und ward im fernen Lande begraben. Das deutsche Volk glaubte nicht an den Tod des herrlichen Helden und hoffte in den traurigen Zeiten, die nach ihm kamen, immer auf seine Wiederkehr. Einer erzählte dem andern, er sei nicht gestorben, sondern säße verzaubert in einem unterirdischen Schlosse des Kyffhäuserberges. Er stütze sein Haupt auf einen Marmortisch. Sein Bart sei durch und um den Tisch gewachsen. Seine Ritter stünden schlafend umher, und seine Tochter lltchen hüte das verzauberte Schloß. Zuweilen zwinke der Kaiser mit den Augen und schicke einen Zwerg hinauf, damit er nachsehe, ob die Raben noch kreischend um den Berg flögen. Sei dies der Fall, dann müsse er wieder hundert Jahre weiter schlafen. (Vergleiche Rückerts Lied: „Der alte Barbarossa —" und Geibels „Tief im Schlosse des Kyffhäuser —".) 2. Wie zwei Soldaten den Turm erstiegen. Der Turnt, in dem der Kaiser unten schlafen soll, hat keinen Eingang. Nur oben sieht man zwei offene Luken, zu denen man auf vorspringenden Steinen emporklettern kann. Zwei Soldaten wollten den alten Kaiser gern einmal sehen. Aus Tille da stiegen sie auf den Berg und kletterten zu den Luken empor, aber sie fanden sie mit eisernen Läden geschlossen. Unverrichteter Sache kehrten sie um. Als aber die Leute in Tilleda von den Läden hörten, da riefen sie: „O ihr Thoren! Hättet ihr die Läden ausgehoben und mitgenommen, so wären sie zu Gold geworden!" Eilig liefen die Soldaten wieder auf den Berg, aber die Läden an den Luken waren verschwunden. 3. Wie der Kirt von Wennnngen Geräte borgte. Der Hirt in Nennungen wollte Hochzeit machen, hatte aber kein Tischgerät dazu. Da

6. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 107

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 107 -61. Wahl und Weihe des Knigs. Um 1230. Quelle: Sachsenspiegel Iii, 52, 1 und Iii, 57, 1 und 2. bertragung aus Julius Weiske a. a. O. S. 111 und 114. Art. 52. 1. Die Deutschen sollen von Rechts wegen den König whlen. Wenn er von den Bischfen, die dazu gesetzt sind, geweihet wird und aus den Stuhl zu Aachen kommt, so hat er knigliche Gewalt und kniglichen Namen. Wenn ihn der Papst weihet, so hat er des Reiches Gewalt und kaiserlichen Namen. Art. 57. 1. Den Kaiser darf weder der Papst, noch sonst jemand bannen, nach der Zeit, da er geweiht ist, auer wegen drei Sachen: wenn er am Glauben zweifelt oder sein eheliches Weib verlt oder Gottes Haus zerstrt. 2. Bei des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, der dritte der von Kln. Unter den Laien ist der erste an der Kur der Pfalzgraf vom Rheine, des Reiches Truchse, der zweite der Herzog von Sachsen, der Marschall, der dritte der Markgraf von Brandenburg, des Reiches Kmmerer. Der Schenke des Reiches, der König von Bhmen, hat keine Kur, weil er nicht deutsch ist. Nachher kren des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und Laien. Die als erste an der Kur genannt sind, die sollen nicht whlen nach ihrem Belieben, sondern wen alle Fürsten zum Könige erwhlen, die sollen sie zu allererst mit Namen kren. 62. Die Anerkennung der Landesherrlichkeit der Fürsten durch Friedrich Ii 1232. Quelle: Gesetz zugunsten der Fürsten (Statutum in favorem principum)1) bersetzung: Erler a. a. C. Bd. 2. S. 666669. Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit Friedrich der Zweite, durch die Gunst der gttlichen Gnade Kaiser der Rmer und jederzeit Mehrer des Reichs, König von Jerusalem und Sizilien. Wir erhhen den erhabenen Sitz unseres Reiches und ordnen in aller Ge-rechtigkeit und im Frieden die oberste Leitung des Reiches, wenn wir auf die Rechte unserer Fürsten und Groen mit gebhrender Frsorge Rcksicht nehmen; denn wie das Haupt auf den stattlichen Gliedern sich erhebt, so ruht in Kraft unser Reich auf jenen und gedeiht, und solche Erhabenheit kaiserlicher Gre lenkt x) Durch Gewalt und Gewhrenlassen hatten sich in der staufischen Zeit, vor allem seit Heinrichs Vi. Tode, berall in Deutschland landesfrstliche Gewalten gebildet. Die hufigen Verlegenheiten Friedrichs Ii. benutzten die Fürsten, ihre Stellung zu befestigen und rechtlich anerkennen zu lassen. Um die Wahl seines Sohnes Heinrich zum deutschen König zu erreichen, mute er schon 1220 in der berhmten Confoederatio cum prin-cipibus ecclesiasticis (bereinkunft mit den geistlichen Fürsten) den geistlichen Fürsten die Grundzge der Landeshoheit zugestehen. Sein Sohn Heinrich, der fr ihn in Deutschland regierte, sah sich gentigt, auf dem Reichstage zu Worms im Jahre 1231 den weltlichen Fürsten hnliche Rechte zu gewhren. Dieses Wormser Privilegium ward im nchsten Jahre auf einem Reichstag in Cividale (bei Udine) in Friaul vom Kaiser ausdrcklich be-sttigt. So entstand das berhmte Reichsgesetz zugunsten der weltlichen Fürsten von 1231/1232.

7. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 109

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 109 - 14. Das Geleites der Fürsten durch ihr Land, welches sie von uns zum Lehen tragen, wollen wir selbst nicht durch uns oder die Unserigen hindern, noch auch wollen wir dulden, da es gebrochen werde. 16. In unseren Stdten soll kein dem Lande schdlicher, vom Richter ver--urteiltet oder gebannter Mann wissentlich Aufnahme finden. Wer aufgenommen und berfhrt worden ist, soll ausgetrieben werden. 17. Keine neue Mnze werden wir in eines anderen Fürsten Land schlagen lassen, durch welche die Mnze desselben Fürsten im Werte verlieren knnte. 18. Unsere Städte sollen ihre Gerichtsbarkeit nicht der den Umfang der Stadt hinaus ausdehnen, auer wenn ihnen eine besondere Gerichtsbarkeit zusteht. 19. In unseren Stdten soll der Klger dem Gerichtssitze des Beklagten folgen2)..... 20. Niemand soll Gter, mit denen einer belehnt ist, ohne Einwilligung und ohne aus der Hand des Oberherrn zum Pfnde nehmen3). 21. Zu den Arbeiten der Stadt soll niemand gezwungen werden, auer wenn er von Rechts wegen dazu verpflichtet ist. 22. Vogtleute, welche in unseren Stdten wohnen, sollen die gewohnten und schuldigen Abgaben von Gtern auerhalb der Stadt ihren Herren und Vgten leisten und nicht beschwert werden mit ungebhrlichen Lasten. 23. Eigenleute, Vogtleute, Lehensleute, welche zu ihren Herren gehen wollen, sollen durch unsere Beamten nicht zum Bleiben gentigt werden. Zum Gedchtnis und zur Befestigung dieser unserer Gewhrung und Besttigung haben wir gegenwrtige Urkunde mit der goldenen Bulle, in welcher unserer Majestt Siegel eingedrckt ist, verwahren lassen. 63. Das Landsriedensgebot Kaiser Friedrichs 11. 1235. Quelle: Das Mainzct Reichsgesetz vom 15. August 12354). 2. bertragung aus dem Abdruck einer sptmhd. Fassung bei Lehmann a, a. O. S 103. 2. Wir setzen fest und gebieten, da niemand, in welcher Sache ihm auch Schaden zugefgt sei, sich deswegen anders rche, als dadurch, da er bei seinem Richter Klage fhre und den Rechtsweg bis zum Endurteil verfolge; es sei denn, da er sich aus Not seines Lebens und seines Gutes wehren mu. Wer sich selbst Recht verschafft, ohne zu klagen, der soll seinem Widersacher den Schaden, den er *) In jenen unruhigen Zeiten konnte der Reisende des bewaffneten Geleites nicht entbehren. Dieses Schutzgeleit natrlich gegen Bezahlung zu stellen, war altes Knigsrecht. Friedrich berlie jetzt dies Regal fr ihr Gebiet an die Landesherren. 2) Der auerhalb der Stadt wohnende Angeklagte brauchte sich also nicht mehr dem Stadtgericht zu stellen, sondern konnte nur an seinem Gerichtsstand (d. i. dem landesherrlichen) belangt werden. 8) Hierdurch sollte verhindert werden, da Gter verarmter Adeliger oder Dienst-mannen in die Hnde reich gewordener Brger gelangten. 4) Nach der Niederwerfung seines Sohnes Heinrich hielt Friedrich Ii. in Mainz einen glnzenden Reichstag ab, wo am 15. August 1235 das berhmte Reichsgesetz erlassen wurde. In deutscher Sprache beraten und verkndigt, ist es das lteste Reichsgesetz in unserer Sprache. Leider ging die amtliche deutsche Fassung verloren; doch drfte die hier zugrunde gelegte dem ursprnglichen Wortlaut sehr nahe kommen. Es enthlt u. a. Bestimmungen der Pfahlbrger, Zoll- und Mnzwesen, Geleite und Straen; wichtig ist es aber vor allem als das bedeutendste und berhmteste Landfriedensgesetz.

8. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 218

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 218 - kaiserl. Maj. mit Einwilligung des Reiches und kraft dieser Verhandlung der Knigin und ihren Erben, Nachfolgern und dem Reiche Schweden folgende Lnder mit vollem Rechte als bestndiges und unmittelbares Reichslehen. : \ 2- Erstens das ganze Vorpommern mit der Insel Rgen, so viel beides unter den letzten Herzgen von Pommern unter sich begriffen; nchst diesem in Hinterpommern Stettin, Garz, Dam, Golnau und die Insel Wollin samt dem dazwischenrufenden Oderstrom und dem Meere, insgemein das frische Haff genannt, und seinen drei Ausflssen, Peene, Swine und Divenow, und auf beiden Seiten angrenzenden Lande vom Anfange des kniglichen Gebiets bis an die Ostsee und zwar in der Breite des gegen Morgen gelegenen Ufers, der' welche sich die kniglichen und kurfrstlichen Kommissarien bei Bestimmung der Grenzen in Gte vergleichen werden. 6. Zweitens bergibt auch der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der durchl. Knigin die Stadt und den Hafen Wismar samt der Festung Walfisch und den mtern Poel (ausgenommen die Drfer Sehedorf, Weitendorf, Branden-Husen und Wangern, die zum Hospital des H. Geistes in Lbeck gehren) und Neukloster mit allen Rechten, womit die Herzge von Mecklenburg sie bisher inne-gehabt haben. 7. Drittens bergibt der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der durchl. Knigin das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden mit dem Amte Wils-hausen . . . samt allen geistlichen und weltlichen Gtern wie auch allen Rechten zu Land und Wasser zu einem immerwhrenden und unmittelbaren Reichs- lehen..... 9. Viertens nehmen der Kaiser nebst dem Reiche wegen aller genannten Lnder die Knigin von Schweden und ihre Nachfolger zu einem unmittelbaren Reichsstande an, so da zu den Reichstagen unter. den anderen Stnden auch Schweden unter dem Titel eines Herzogs zu Bremen, Verden und Pommern wie auch Fürsten zu Rgen und Herrn zu Wismar sollen berufen werden..... 11. Artikel. 1- Als ein quivalent soll dem Kurfrsten von Brandenburg Fried-rich Wilhelm, weil derselbe seinen Rechten auf Rgen und Vorpommern ent-sagt, ihm und seinen Nachfolgern, auch mnnlichen Anverwandten, insonderheit dem Markgrafen Christian Wilhelm, ehemaligem Administrator des Erzstifts Magdeburg, wie auch Christian, Herrn zu Kulmbach, und Albrechten zu Ans-bach und deren mnnlichen Erben, sobald der Friede ratifiziert ist, von Jhro kaiserl. Maj. mit Einwilligung der Stnde das Bistum Halberstadt mit allen Rechten zu einem bestndigen und unmittelbaren Lehen bergeben werden. Es soll der Kurfürst auch sogleich in den ruhigen Besitz kommen und deswegen Sitz und Stimme auf dem Reichstage und im niederschsischen Kreise haben; die Religion aber soll er in dem Zustande lassen, wie sie zwischen dem Erzherzog Leopold Wilhelm und dem Kapitel verabredet ist, jedoch so, da es nichts weniger dem Herrn Kurfrsten erblich verbleibe und das Kapitel kein Recht zu whlen und zu regieren oder bei der Stiftsregierung behalte, sondern da der Kurfürst in diesem Stifte die Macht, welche die brigen Reichsfrsten in ihren Gebieten ge-nieen, auch haben solle..... 4. Gleichfalls soll dem Kurfrsten das Bistum Minden zu einem ewig-whrenden Lehen von Sr. kaiserl. Maj. bergeben werden, und er bald nach

9. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 219

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 219 - ratifiziertem Frieden in dessen ruhigen Besitz eingesetzt werden und deswegen auf den Reichstagen wie auch im westflischen Kreise Sitz und Stimme haben. 5. Dem Kurfrsten wird auch das Bistum Kamin vom Kaiser und Reiche abgetreten, mit eben den Bestimmungen wie Halberstadt und Minden..... 6. Gleicherweise wird dem Kurfrsten die Anwartschaft auf das Erz-stist Magdeburg berlassen, so da, wenn dasselbe durch den Tod oder durch die Sukzession in der Kur oder durch eine andere Konzession des jetzigen Ad-ministrators August, Herzog zu Sachsen, vakant werden sollte, alsdann das ganze Erzstist mit denselben Bestimmungen wie Halberstadt dem Kurfrsten, wenn auch unterdessen heimlich oder ffentlich eine Wahl getroffen wre, zum bestndigen Lehen eingerumt werden und derselbe die Macht haben soll, den vakanten Sitz aus eigener Autoritt zu ergreifen. 17. Artikel1). 2. Zu grerer Sicherheit aller dieser Vertrge soll gegenwrtiger Vergleich ein ewiges Gesetz und eine pragmatische Sanktion des Reiches sein, welche in Zukunft so wie alle anderen Fundamentalgesetze und Konstitutionen des Reichs, namentlich dem nchsten Reichsabschiede und der kaiserlichen Kapitulation selbst soll einverleibt werden und nicht weniger die Abwesenden als Gegenwrtigen, die Geistlichen so gut als die Weltlichen, sie mgen Stnde des Reichs sein oder nicht, verbinden; auch sowohl den Kaiserlichen als der Stnde Rten und Offi-zieren, als aller Gerichte Richtern und Beisitzern als eine Richtschnur, der sie immer zu folgen haben, gegeben sein. Dieses ist abgehandelt worden zu Osnabrck in Westfalen den 14. (24.) Tag des Monats Oktober im Jahre Christi 1648. B. Friedensschlu zu Mnster zwischen dem Kaiser und der Krone Frankreich. 11. Artikel. 69. Damit aber dieser Friede zwischen dem Kaiser und dem aller-christl. Könige (von Frankreich) desto besser befestigt und dann um so mehr die allgemeine Sicherheit befrdert werde, so ist mit der Stnde des Reichs Be-willigung um des Friedens willen verglichen worden: 70. Erstens: Die Oberherrschaft, die Landeshoheit und andere Rechte, die bisher das rm. Reich auf die Bistmer Metz, Toul und Verdun und deren Städte und Gebiete gehabt hat, sollen knftig auf eben die Weise der Krone Frankreich zustehen und ihr auf ewig einverleibt sein, jedoch mit Vorbehalt des Metropolitanrechtes, das dem Erzbistum Trier zukommt. 72. Zweitens bergeben der Kaiser und das Reich dem allerchristl. Könige alle Rechte, welche dieselben bis jetzt an Pinarola^) gehabt haben. 73. Drittens begeben sich der Kaiser fr sich und das ganze Haus Oster-reich wie auch das rm. Reich aller Rechte auf die Stadt Breisach, die Land- *) ist der letzte Artikel des Osnabrcker Friedens. a) Frz. Pignerol, Schlssel zu Italien von Frankreich aus; jetzt durch Eisenbahn mit Turin verbunden.

10. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 127

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
127 - herausgekommen wegen seines Bruders, Herzog Leopolds, Hilfe, der groe Heeres-macht von Schwaben und vom Rheine ins Feld gebracht hatte. Hierin aber ward er getuscht, da sie zueinander kommen konnten, weil die Landherren mit Willen so lange wegen Gewinn von Raub im Lande zu sterreich gesumt hatten. Sonst wren sie wohl unangefochten zueinander gekommen, und es hatte auch König Friedrich die besten Landherren in Osterreich, in Steier und Krnten zurckgelassen. Da mcmjbies ersah, da hat König Ludwig von Bayern mit König Johann von Bhmen Helfer aus allen Landen zusammengebracht und auch solche, die um des Abenteuers und der Heiden willen dahin gekommen waren, ein groes Heer, und hatte das alles bei Anzing liegen. Das kam da alles zueinander in kaum vier Tagen. Als sie sich dort nahe aneinander zu dem Wasser legten, so da die Herren einander wohl sehen konnten, erwogen die weisen Herren von Osterreich, da sie berladen seien mit Heeresmacht, und gaben dem König Friedrich manchen weisen Rat, Dietrich, der Marschall von Pilichdors, die Brder Herr Ulrich und Herr Heinrich von Walsee und die anderen weisen Herren. Denen wollte er mit Nichten folgen; er wollte nur streiten und sagte, er habe so viele Witwen und Waisen gemacht und so viele Unbilden an der Christenheit begangen, da er nicht lnger den Streit aufschieben wollte, wie es auch erginge. In derselben Nacht ritt König Friedrich mit Dietrich von Pilichdors unter sein Heer von Htte zu Htte zu all seinen Herren und mahnte sie an ihre Treue und sprach: Ihr Herren, ich traue euch wohl, da jedermann morgen mit den Seinen ein Bieder-mann sei, als ich und mein Bruder, Herzog Heinrich, sich dessen getrauen und ihr dessen gebunden seid." Die sprachen, sie wollten es gerne tun, was leider nicht geschah. Des Morgens frh waren sie bereit mit vier Rotten, König Friedrich unter des Reiches Banner, Herzog Heinrich, sein Bruder, unter dem Banner sterreichs, das der Marschall Dietrich von Pilichdors fhrte. Die dritte Rotte fhrten Herr Ulrich und Herr Heinrich, die Brder von Walfee, und ihre Shne, die vierte stand unter des Erzbischoss von Salzburg Bannet. Da hat sich der von sterreich mit den Ungarn und den Heiden an einen Ort besonders gelegt. Alle die Herren, die da waren, die fochten mnnlich, so auch die Ungarn und die Heiden. Der Herren Banner flogen sttiglich empor. Da suhr entgegen der König von Bhmen mit des von Bayern Heere; denn der von Bayern kam nicht in den Streit, sondern hielt sich in der Nhe auf einem leichten Roffe in feinem blauen Wappenrocke. Als nun die Heere auseinander eindrangen, sah man Heldenwerk. Da stritt König Friedrich so ritterlich, ba man ihm den Preis gab, ba in allem dem Streite nie ein besserer Ritter gewesen wre. So mnnlich focht er, ba keiner kaum je in einem Streite einen khneren Mann gesehen hat. Da hat er den Streit in allen Dingen bis auf Frhessenszeit behauptet, ba sie wohl fnfhundert der Besten auf die Erbe gefetzt hatten, fobann noch mehr, die sich alle ergeben hatten. Und war auch König Johann von Bhmen auf die Erbe gebracht, ba er dem Roffe des vorgenannten Marschalls von Pilichborf unter den Fen lag. Dem warb ausgeholfen von einem namenlosen Herrn von Osterreich, den man boch wohl erkennt, wo man ihn nennet. Davon warb der Streit verloren. Whrenb sich bieg zutrug, kam der Burggraf von Nrnberg mit einem groen Heere guter Ritterschaft frischer Leute der das Wasser gezogen, so ba man meinte, es sei Herzog Leopolb, und ritten die gegen das Heer an. Und alle, die sich ergeben hatten, die brachen alle ihr Gelbbe. Da flohen die Ungarn und die
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