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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 350

1888 - Habelschwerdt : Franke
350 er an verschiedenen Orten vergeblich Heilung suchte. Darum übertrug er am 7. Oktober 1858 seinem Bruder, dem Prinzen Wilhelm von Preußen, die Regentschaft. Am 2. Januar 1861 erlöste der Tod den König von seinen Leiden. Die Bedeutung der Regierung Friedrich Wilhelms Iv. liegt darin, daß unter ihm der Übergang vom ständisch vertretenen zum konstitutionellen Staate stattfand. Wenn dieser Übergang sich verhältnismäßig leicht und schnell vollzog, so ist die Ursache davon nicht znm geringsten in dem friedliebenden, edlen, hohen Charakter des Königs zu suchen. Aokgen der französischen Februarrevolution in andern Ländern. Wie in Preußen und Deutschland, so äußerte auch in Österreich, Ungarn und Italien die französische Revolution ihre Rückwirkung. Es brachen überall blutige Ausstände aus. Die Niederwerfung derselben war nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung der deutschen Angelegenheiten; denn Österreich erhielt dadurch freie Hand, Preußen die moralische Niederlage von Olmütz zu bereiten (siehe S. 347). a) Österreich. Hier strebten die unter dem Hause Habsburg vereinigten Stämme nach größerer Selbständigkeit; auch die Lombardei und Ve-netien hatten sich erhoben. In Wien verlangte das Volk eine konstitutionelle Verfassung und Preßfreiheit. Der König gewährte das Verlangte und berief nach Wien eine konstituierende Nationalversammlung. Metternich, der sein rückschrittliches System auf einmal zertrümmert sah, dankte ab und floh nach England. Die Slaven waren mit den Bewilligungen aber noch nicht zufrieden und beriefen einen Kongreß nach Prag. Hier kam es zu einem Aufstande, der mit Kanonen überwältigt wurde. Auch Wien, wo in einein Pöbelaufstande der Kriegsminister ermordet worden war, mußte mit Gewalt unterworfen werden. Da dankte der Kaiser Ferdinand zu Gunsten seines Sohnes Franz Joseph ab, 2. Dezember 1848. b) Ungarn. Die Ungarn waren von dem Journalisten Ludwig Kossuth aufgewiegelt worden und verlangten die Unabhängigkeit von Österreich. Der Kaiser bewilligte ihnen einen Reichstag und die Vereinigung der ungarischen Nebenländer (Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen) mit Ungarn. Dagegen erhoben sich aber die Südslaven unter dem Banus Jellachich von Kroatien, während der ungarische Reichstag die Anerkennung Franz Josephs verweigerte, so lange er nicht als König von Ungarn gefrönt fei. Der österreichische General Windischgrätz konnte gegen die Ungarn nichts ausrichten. Sie trotzten der Gewalt und wählten Kossuth zum Präsidenten. Da erhielt Österreich von Rußland ' Hilfe. Der tapfere ungarische Feldherr Görgei mußte sich zurückziehen und die Waffen strecken. Die neue Verfassung wurde wieder aufgehoben. Kossuth und andere Führer hatten sich geflüchtet.

2. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 115

1904 - Habelschwerdt : Franke
115 der inneren Verhltnisse infolge der Kmpfe Karls mit den Wittels-bachern in Bayern und Brandenburg kam noch das Auftreten der orientalischen Beulenpest. Man nannte sie damals den Schwarzen Tod" oder das groe Sterben". Die Krankheit forderte zahlreiche Opfer. Es starben z. B. in Erfurt 16 000, in Lbeck 9000, in Danzig 13 000 Menschen. Anfangs schob man die Schuld auf die Judeu und klagte sie der Brunnenvergiftung an. Sie wurden deshalb grausam verfolgt, obgleich der Papst bei Strafe des Bannes ihre Verfolgung verbot. Whrend sich in jener Schreckenszeit viele dem Simiengenu Hingaben, um das bedrohte Leben auszuntzen, hielten andere die Pest fr eine Strafe Gottes. Es taten sich Scharen von Benden zusammen, die von Ort zu Ort zogen, Bulieder saugen und sich mit Geielhieben den Rcken zerfleischten. Gegen^die Aus-schreitungen dieser Geielbrder oder Flagellanten ging7fchlielich die Kirche vor. 3. Karls Zug nach Italien. Ans einem Zuge nach Italien erwarb Karl die lombardische und die Kaiserkrone. Doch erfllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu vershnen und Recht und Ordnung herzustellen. Er begngte sich mit der uerlichen Anerkennung der Kaiserwrde, die ihm in Deutsch-land und den europischen Fürsten gegenber ein hheres Ansehen verlieh. 4. Die Goldene Bulle. Nach seiner Rckkehr aus Italien ver-handelte Karl auf den Reichstagen zu Nrnberg und Metz mit den Fürsten der die Verfassung des Reiches. Das Ergebnis dieser Ver-Handlungen war das Reichsgrundgesetz von 1356, das nach der goldenen Kapsel (bulla), in der das zu der Urkunde gehrende kaiserliche Siegel eingeschlossen war, den Namen Goldene Bnlle" erhielt. Durch diese wurde der Brauch, der sich allmhlich bei den Knigswahlen ausgebildet hatte, gesetzlich anerkannt und der einige strittige Punkte endgltig entschieden. Die Goldene Bulle enthlt in 30 Kapiteln Bestimmungen der die Wahl und Krnung des Knigs der die Rechte der Kurfrsten und den Landfrieden. Die Wahl des Knigs sollen unter dem Vorsitz des Erzbifchofs von Mainz drei Monate nach Erledigung des Thrones zu Frankfurt a. M. die sieben Kurfrsten, nmlich die Erzbifchfe von Mainz, Clu und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgras von Brandenburg vollziehe. Jedem Kurfrsten ist ein besonderes Aus der Chronik des Matthias von Neuenburg: Die Geielbrder in Straburg. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 50. Die Goldene Bulle. Atzler, a. a. O. Nr. 51. 8*

3. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 116

1904 - Habelschwerdt : Franke
1 116 Erzamt (b. h. ein Ehrendienst bei kaiserlichen Hoffesten) zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfrsten führen als Erzkanzler fr Deutschland, Italien und Burgund die Siegel, der König von Bhmen soll als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchse, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg als Erz-kmmerer ttig sein. Durch die Goldene Bulle erhielten die Kurfrsten in ihren Lndern die hchste Gerichtsbarkeit; eine Berufung an den Kaiser war nicht zulssig; ihre Lnder wurden fr unteilbar erklrt, und es standen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien (Mnz-, Berg-Werks- und Zollrecht) zu. Diese selbstndige Stellung der Kurfrsten mute schlielich eine Zerstckelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. selbst glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfrstentmer besa und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte. Die Interessen des mchtig emporstrebenden Brgertums wurden durch die Goldene Bulle geschdigt, da sie alle Stdtebudnifse und die Aufnahme von Pfahlbrgern verbot und eine Vertretung der Städte aus dem Reichstage nicht zulie. Bezglich des Landfriedens bestimmte die Goldene Bnlle, da eine Fehde nur dauu erlaubt fei, wenn der ordentliche Richter das Recht versage oder nicht imstande sei, dem Klger Recht zu verschaffen. Die Fehde war drei Tage vorher persnlich oder schriftlich anzukndigen. Der Fehdebrief, der den Grund der Absage" enthalten sollte, mute ffentlich vor glaubwrdigen Zeugen dem Gegner zugestellt werden. Das Recht, zu dieser Art von Selbsthilfe zu greifen, stand jedem freien Manne zu. Wer jedoch Fehde erhob, ohne jene Vorschriften zu beachten, sollte als Landfriedensbrecher bestraft werden. 5. Karls Sorge fr den Landfrieden. Zum Schutze der ffentlichen Sicherheit suchte der Kaiser die Städte und Herren zu Landfriedens-bndnissen zu vereinigen. Die sddeutschen Reichsritter traten aber diesen nicht bei, sondern schlssen sich zur Erhaltung ihrer Unab-hngigkeit von Fürsten und Stdten zu Adelsbiindnissen (St. Georgsund Lwenbund, Schlegler) zusammen, deshalb dauerten die Unruhen fort. Hierzu kam, da Graf Eberhard von Wrttemberg, der Greiner oder Rauschebart (13441392), seine Landeshoheit der die schwbischen Reichsstdte auszudehnen suchte. Als Kaiser Karl Iv. mehrere von diesen Stdten an die Wittelsbacher verpfndete, um noch bei Lebzeiten die Wahl seines Sohnes Wenzel zu erlangen, vereinigten sich 14 schwbische Städte zur Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten. Der Kaiser sprach der den Bund die Acht aus. Von Karl untersttzt, bekriegte der Greiner die Städte. In der Schlacht bei Reutlingen

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 109

1904 - Habelschwerdt : Franke
109 König gewhlt wurde, ist von Kriegen mit Frankreich und Kmpfen mit den Groen angefllt. Unter ihm wurden in das Parlament, d. h. die Ver-sammluug der Barone, zum erstenmal auch Ritter und Brger berufen. Vierter Zeitraum. Das Zeitalter der Bildung groer Territorial-Herrschaften, der stndischen Gegenshe und die Blte-zeit der Städte, 1*2731517. Kaiser aus verschiedenen Kusern, 12731347. Rudols von Habsburg, 12731291. 1273-1291 1. Die Zustnde im Reiche. Die Fürsten hatten allmhlich ein Kronrecht nach dem anderen an sich gebracht und waren in ihren Gebieten fast unabhngig vom Kaiser. An ihrer Spitze standen sieben Fürsten, die das Recht, den König zu whlen, fr sich in Anspruch nahmen und nach dem Worte kren" (whlen) Kurfrsten" genannt wurden. Es waren dies die Erzbischfe von Cln, Mainz, Trier, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Bayern, der an Stelle des Bhmenknigs an der Wahl teilnahm. der die Entstehung ihres Vorrechtes und ihre Siebenzahl gehen die Ansichten noch auseinander. Die Kurfrsten suchten bei jeder neuen Knigswahl besondere Vorteile fr sich zu gewinnen; zu wichtigen Reichshandlungen gaben sie ihre Zustimmung durch Willebriefe. So bedeutete das Knigtum nur noch das Prsidium in einem aus selbstndigen Frstentmern und Stdten bestehenden Bundesstaat. Um den Fürsten gewachsen zu sein, suchten die Kaiser ihre Hausmacht zu vergrern. Da aber die Krone infolge der Wahl-freiheit nicht erblich wurde, kam auch eine starke Hausmacht dem Knig-tum nicht zugute. Die Zahl der weltlichen und geistlichen Reichsstnde war sehr groß. Zu den ersteren gehrten Herzge. Burggrasen, Landgrafen, Pfalzgrafen. Grafen, Ritter und Reichsstdte, zu den letzteren Erz-bischse, Bischfe, Reichsbte, die Hochmeister der Deutschherren und Johanniter. Den Reichsstnden waren die Landstnde Untertan. Zu ihnen gehrte der Adel, die Städte und Geistlichen, die nicht reichsfrei waren. Da sie auch mglichst unabhngig sein wollten, kam es zwischen ihnen und den Reichsstnden zu vielen blutigen Fehden. Annalen und Chronik von Kolmar. Geschichtschreiber d. d. Vorzeit. 75. Bd. Lindner. Deutsche Geschichte unter den Habsburgeru und Luxemburgern. 2 Bde. Stuttgart 189093.

5. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 36

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 36 — dieses gäntzlich abgethan, cassirt und nichtig sein. Dergestalt daß dessentwegen niemands, so wohl wegen des verflossenen, als künsstigen, begehrt oder gefordert werden möge. Es soll auch künftig zwischen beyden Badischen Linien mit der praece-denz und Vorsitz bey des Schwäbischen Crayses, auch andern sowohl allgemeinen, als particular, deß Heil. Römischen Reichs Conventen und Tag-Satzungen, abgewechselt werden. Jedoch daß dieser Vorsitz Herrn Marggraffen Friedrichen Zeit Lebens verbleibe. Wegen der Herrschafft Hohen-Geroltseck ist verglichen, daß, im Fall die Frau Marggräffin zu Baden ihre Recht, belangend besagte Herrschafft, mit beglaubten Urkunden genugsam beweisen würde, die Einräumung nach hierüber ergangenem Urtheil ergehen soll sampt aller Zugehör und Gerechtigkeit nach Auß-weissung der Urkunden. Diese Sache aber soll nach publicirtem Frieden, innerhalb zweyen Jahren ausgeführt werden. Welcher Gestalt dann nicht sollen statt finden oder gellen, einige Handlungen, Vergleiche, allgemeine und absonderliche Clausuln, so in gegenwärtigen Friedens-Instrument begriffen, und von einer oder andern Parthey jemals wider diesen absonderlichen Vergleich angezogen werden möchten. Massen solches austrücklich, jetzt und künsftig, krafft dieses ungültig erkandt sind. 35. Kaiser Leopold verleiht den Markgrafen von Baden den Titel „Durchleuchtig". 1664. (Schöpflin: Historia Zaringo-Badensis. Bd. Vii, 215 ff.) Wart wir nun gnädiglich angesehen, wahrgenommen und betrachtet, der hochgebohrnen Wilhelmen und Friedrichen, bede regirender Marggrafen zu Baden und Hochberg, Baden-Ba-disch- und Baden-Durlachischer Linien, Unserer lieben Vettern und Fürsten nit allein aus königlichem und zugleich mit Unserm Ertzhaus aus dem uhralten Habspnrg- und Zähringischen Stamm entsprossene Herkommens, sondern auch seithero öfters mit demselben und fast allen königlichen Chur- und Fürsten Reichs widerholter Henraths-Verwandtnus und Sippschafft, auch darneben der sonderbaren Trew und ansentlich gehor-sambister Diensten, so weylandt Unsern hochgeehrten Vorfahren

6. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 97

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 97 - 88. Die Rheinische Bundes-Acte vom 12. Juli 1806. (Pfister: Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogtums Baden. Heidelberg 1829. Beilagen S. 30 ff.) Art. 1. Die Staaten ... der Könige von Barern und Würtemberg, . . . des Kurfürsten Erzkanzlers und des Kurfürsten von Baden, des Herzogs von Berg und Cleve, des Landgrafen von D a r m st a d t, der Fürsten von Usingen und von W e i l b u r g, der Fürsten von Hohen-zollern-Hechingen und von Sigmar in gen, der Fürsten von Salm-Salm und von Salm-Kyrburg, des Fürsten von Jsenburg-Birstein und des Grafen von der Layen sollen für immer vom Gebiet des teutschen Reichs getrennt bleiben, und durch eine besondere Einigung unter dem Namen: Rheinische Bundesstaaten: verbunden werden. Art. 2. Alle Gesetze des teutschen Reichs, welche Ihre Majestäten und Durchlauchten, die in dem vorhergehenden Artikel genannten Könige, Fürsten und Grafen . . . betrafen, sind für die Zukunft . . . nichtig und ohne Wirkung; ausgenommen hiervon sind die Rechte, welche die Staatsgläubiger und Pensionisten durch den Reichsdeputations-Receß von 1803 erhalten haben. . . . Art. 3. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten verzichtet auf jene seine Titel, welche irgend ein Verhältniß mit dem teutschen Reiche bezeichnen, und sie werden am 1. August nächsthin dem Reichstage ihre Trennung vom Reiche kund machen. Art. 4. Se. Durchlaucht der Kurerzkanzler nimmt den Titel: Fürst Primas und Durchlaucht-Eminenz an . . . Art. 5. Jhredurchlauchten der Kurfür st von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nehmen den Titel: Großherzog an. Sie genießenkönigliche Rechte, Ehren und Vorzüge. Der Rang unter ihnen selbst bleibt in der Ordnung, in welcher sie in diesem Artikel genannt sind. Das Haupt des Hauses Nassau nimmt den Titel: Herzog, und der Graf von der Layen jenen eines Fürsten an. 7

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 79

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 79 — in einer so langen Reihe von Jahren gewahret, sowie der Erkenntlichkeit für die Verdienste, welche Sie Sich um das ge-sammte deutsche Vaterland erworben haben. Um so lebhafter ist das Vergnügen, womit Wir Ihnen Unseren Glückwunsch bezeugen. Indem Wir durch dies nähere collegialische Verhältniß die bisherigen Bande der Mitstandschaft noch enger geknüpft und die bewährte Freundschaft, welche beide Häuser seither verbunden hat, noch mehr unterhalten sehen, können Wir nichts angelegentlicher wünschen, als daß der glücklichen Fälle recht viele eintreten mögen, wo Wir mit Ew. Liebden für das Wohl des Reichs auch in diesem neuen Verhältniß gemeinschaftlich wirksam sein können. 76. Festlichkeiten aus Anlaß der Annahme der Kurfürstenwürde. (Polit. Korrespondenz Karl Friedrichs. Bd. Iv. 386.) Karlsruhe, 2. Mai 1803. Son Altesse a d’abord adopte le titre electoral. Toutes les fetes relativement ä cet evenement se borneront a un service divin qui aura lieu dimanche prochain en action de gräces et ä une grande cour de feliciations ä laquelle assis-teront tous les dicasteres. 77. Bitte Karl Friedrichs um Einführung in das Kurfürstenkolleg. (Polit. Korrespondenz Karl Friedrichs. Bd. Iv, 387f.) Karlsruhe, 2. Mai 1803. (Karl Friedrich dankt dem Kaiser für die Verleihung der Kurwürde.) „Mit dieser treudevotesten Versicherung verbinde ich die untertänigste Bitte, daß Allerhöchst dieselben meine Einführung in das Kurf. Collegium allergnädigst anzuordnen, demnächst auch mir und meinen männlichen Nachkommen die Kaiferl. Belehnung über die Kurwürde mit allen davon abhängenden, denen übrigen Kurfürsten des Reichs zustehenden Rechten und Vorzügen sammt einem derselben angemessenen schicklichen Erzamt huldvollst zu erteilen geruhen wollen.

8. Bd. 2 - S. 190

1774 - Breslau Leipzig : Gutsch
i9o K§P. Z. Geschichte Deutschkandes. Kwnung in einen Haufen Haber, und fuficr damit ein silbernes Maaß voll. Wenn das Reich kein Oberhaupt hat, ist er Vicarius in den Landen des sächsischen Rechts und andern in solches Vicariat gehörigen Gegenden. 4) Der Churfürst von Braridendurg ist des heilt, gen römischen Reichs Elzkämmerer, tragt dem Kaiser das Scepter vor, welches er auch in: Wappen führt. Er reichet dem Kaiser in einem silbernen Handbecken das Wasser, um die Hm de zu waschen. 5) Der Churfürst zu Pfalz ist Erzschatzmeister. Er wirst lny der Krönung des Kaisers goldene und sil. berne Krönungsmünzen unter das Volk, und trägt bey dem feierlichen Umgänge die kaiserliche Krone. 6) Der Churfürst zu Braunschweig, Lüneburg ist auch Erzschatzmeister, gelangte schon 1692 zurneuü. ken Churwürde, bekam aboe erst 170z Sitz und Stim- me im churfürstlichen Collegio. H. 4. Außerdem sind noch viele geistliche und welt- liche Reichsfürsten, Reichsäbte und Aebrißinnen, wel, che sich in die schwäbische und rheinische Bank theilen. Reichsgrafen und Herren, welche in 4 Collegia getheilt fmd, nämlich in das wetterauifche, schwäbische, ftanki. sche und westphalische Collegium. Reichsstädte, welche sich in die rheinische und schwäbische Bank theilen. §. 5. Die höchsten Reichsgerichte sind: 1) Der Reichshofrath, welcher an dem kaiserlichen Hose gehalten wird, und von dem Kaiser allein abhängt. 2) Das kaiserliche und Reichskammergerichte zu Wetzlar wird von dem Kaiser und de», Starr. den

9. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 44

1895 - Gera : Hofmann
44 Drittes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der äußeren Geschichte. tage in Nürnberg wurden in einer glänzenden Versammlung der Stände des Reiches die Beratungen begonnen, in Metz gelangten sie zum Abschluß, und dort wurde am 23. Dezember 1356 das erste deutsche Reichsverfassungsgesetz verkündigt, welches von der dem Dokument angefügten goldenen Siegeskapsel den Namen der „Goldenen Bulle" erhalten hat. Zweiseitiges goldenes Siegel Karls Iv. von der „Goldenen Bulle". In diesem Gesetze ordnete Karl vor allem die Wahl des deutschen Königs. Sie ward endgültig sieben Wählern übertragen, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem Könige von Böhmen, dem Pfalz-grafen am Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgrafen von Brandenburg. Damit erreichte die bereits bestehende Institution der Kurfürsten ihren Abschluß. Die drei geistlichen Kurfürsten galten als Erzkanzler für Deutschland, Burgund und Italien. Den weltlichen standen die Erzämter des Reiches zu. Der Böhmenkönig war Erzschenk, der Pfalzgraf Erztruchseß, der Sachsenkönig Erzmarschall, der Markgraf Erzkämmerer des Reiches. Durch große Zugeständnisse wurden sie über den Kreis der andern Fürsten emporgehoben, damit sie in Zukunft dem Könige bei der Regierung zur Seite stehen könnten. Die Kurfürsten erhielten in ihren Gebieten alle diejenigen Rechte, welche ehedem als Regalien, als königliche Vorrechte, betrachtet wurden, wie das Münzrecht, die Befugnis, Bergwerke anzulegen, den Judenschutz. Von ihrem Richterspruch sollte nur in Fällen der Rechtsverweigerung an den Kaiser appelliert werden dürfen. Besonders segensreich aber konnte sich die Bestimmung erweisen, daß die Kurfürstentümer ungeteilt auf den Erstgebornen vererben mußten; so ward heilloser Zersplitterung und damit der Schwächung der edelsten Glieder des Reiches ein Ziel gesetzt. Zum Ort der Wahl wurde Frankfurt bestimmt, der Kurfürst von Mainz hatte als Erzkanzler das Wahlschreiben zu erlassen, zur Krönungsstadt ward Aachen auserlesen. Des Papstes und seines vermeintlichen Bestätigungsrechts ward nicht erwähnt: indem das Reichsvikariat an Pfalz und Sachsen übertragen wurde, beseitigte man den Anspruch der Päpste, bei Erledigung des Thrones auch die höchste weltliche Macht ausüben zu wollen.

10. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 94

1895 - Gera : Hofmann
94 Drittes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der äußeren Geschichte. auf das Venezianische scheiterte, und in stürmischem Vorgehen entrissen dann die Venezianer den Kaiserlichen Triest, Görz und ganz Istrien. Max mußte froh sein, einen Waffenstillstand zu schließen. Als er nun, bereits mit Frankreich und Spanien gegen die Republik von San Marco im Bunde, im April 1509 zu dem Reichstage in Worms einzog, stießen seine erneuerten Hilfsanträge auf den entschiedensten Widerstand vor allem der Städte, die im Reichsgericht zu wenig vertreten zu sein klagten und voll Abneigung den Krieg gegen Venedig, das Muster einer städtischen Republik, verfolgten. Keine bessere Aufnahme fanden die kaiserlichen Hilfegesuche im nächsten Jahre zu Augsburg, als die Venezianer trotz ihrer furchtbaren Niederlage von Agnadello (Vaila) an der Adda am 14. Mai 1509 Padua tapfer gegen den Kaiser behauptet hatten. Zudem erregten seine beständigen Eingriffe in den Geschäftskreis des Reichsgerichts die lebhafteste Verstimmung. Es stellte sich immer mehr heraus: er selbst war ganz unfähig und auch gar nicht geneigt, die Verfassungsreform zustande zu bringen, und er störte noch das wenige, was aus der ständischen Anregung hervorgegangen war. Mittlerweile mußte er zusehen, wie sich Papst Julius Ii. (1503—1513) mit Venedig versöhnte und sich schließlich, mit diesem und Spanien verbündet, anschickte, die Franzosen aus Italien zu verjagen. Deren glänzender Sieg bei Ravenna am Ostersonntage (12. April) des Jahres 1512 blieb fruchtlos, da die Schweizer inzwischen ins Mailändische einmarschierten; der ganze Feldzug endete mit dem Abzüge der Franzosen aus Oberitalien, und Spanien gebot als die einzige Großmacht auf der Halbinsel. Da mußte der Kaiser auf dem Reichstage zu Köln 1512 zufrieden sein, eine neue Bewilligung auf Grund des freilich stark herabgesetzten „gemeinen Pfennigs" zu erhalten, dagegen aber den Widerstand gegen die ständischen Reformen fallen lassen. Für die Exekution der kammergerichtlichen Urteile sollte das Reich in zehn Kreise, jeder unter einem von den Fürsten ernannten Kreishauptmann, geteilt, auch ein ständischer Reichsrat dem kaiserlichen Hofe beigegeben werden. Doch es blieb auch hier bei den Beschlüssen; zur Ausführung kam nichts. So konnte der Kaiser an der Seite Spaniens und Englands zwar an dem Kriege teilnehmen, der im Jahre 1513 abermals gegen Frankreich ausbrach und zu dem Siege bei Guinegate in Flandern führte (16. August), aber den kühnen Zug des jugendlichen Königs Franz I. von Frankreich über die Alpen, sodann dessen Einmarsch in Mailand, wo die Schweizer kurz vorher den Herzog Maximilian Sforza wieder eingesetzt hatten und den entscheidenden Sieg der Franzosen über die bis dahin nnbezwungenen Schweizer in der „Riesenschlacht" von Marignano am 13. und 14. September 1515 mit seinen Folgen vermochte er nicht zu hindern. Fortan gebot in Oberitalien Frankreich, im Süden Spanien; kaum ^ daß Maximilian den Venezianern ein paar Grenzstriche in Friaul und eine Kriegsentschädigung abzugewinnen vermochte. Drohender noch erschienen die inneren Verhältnisse: allerorten herrschten Gärung und Fehde, die Autorität der Reichsgewalt war überall hinfällig. Unter so trüben Aussichten eröffnete man am 1. Juli 1517 den Reichstag zu Mainz. Eine Kommission wurde niedergesetzt, um über die Ursachen des
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