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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 350

1888 - Habelschwerdt : Franke
350 er an verschiedenen Orten vergeblich Heilung suchte. Darum übertrug er am 7. Oktober 1858 seinem Bruder, dem Prinzen Wilhelm von Preußen, die Regentschaft. Am 2. Januar 1861 erlöste der Tod den König von seinen Leiden. Die Bedeutung der Regierung Friedrich Wilhelms Iv. liegt darin, daß unter ihm der Übergang vom ständisch vertretenen zum konstitutionellen Staate stattfand. Wenn dieser Übergang sich verhältnismäßig leicht und schnell vollzog, so ist die Ursache davon nicht znm geringsten in dem friedliebenden, edlen, hohen Charakter des Königs zu suchen. Aokgen der französischen Februarrevolution in andern Ländern. Wie in Preußen und Deutschland, so äußerte auch in Österreich, Ungarn und Italien die französische Revolution ihre Rückwirkung. Es brachen überall blutige Ausstände aus. Die Niederwerfung derselben war nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung der deutschen Angelegenheiten; denn Österreich erhielt dadurch freie Hand, Preußen die moralische Niederlage von Olmütz zu bereiten (siehe S. 347). a) Österreich. Hier strebten die unter dem Hause Habsburg vereinigten Stämme nach größerer Selbständigkeit; auch die Lombardei und Ve-netien hatten sich erhoben. In Wien verlangte das Volk eine konstitutionelle Verfassung und Preßfreiheit. Der König gewährte das Verlangte und berief nach Wien eine konstituierende Nationalversammlung. Metternich, der sein rückschrittliches System auf einmal zertrümmert sah, dankte ab und floh nach England. Die Slaven waren mit den Bewilligungen aber noch nicht zufrieden und beriefen einen Kongreß nach Prag. Hier kam es zu einem Aufstande, der mit Kanonen überwältigt wurde. Auch Wien, wo in einein Pöbelaufstande der Kriegsminister ermordet worden war, mußte mit Gewalt unterworfen werden. Da dankte der Kaiser Ferdinand zu Gunsten seines Sohnes Franz Joseph ab, 2. Dezember 1848. b) Ungarn. Die Ungarn waren von dem Journalisten Ludwig Kossuth aufgewiegelt worden und verlangten die Unabhängigkeit von Österreich. Der Kaiser bewilligte ihnen einen Reichstag und die Vereinigung der ungarischen Nebenländer (Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen) mit Ungarn. Dagegen erhoben sich aber die Südslaven unter dem Banus Jellachich von Kroatien, während der ungarische Reichstag die Anerkennung Franz Josephs verweigerte, so lange er nicht als König von Ungarn gefrönt fei. Der österreichische General Windischgrätz konnte gegen die Ungarn nichts ausrichten. Sie trotzten der Gewalt und wählten Kossuth zum Präsidenten. Da erhielt Österreich von Rußland ' Hilfe. Der tapfere ungarische Feldherr Görgei mußte sich zurückziehen und die Waffen strecken. Die neue Verfassung wurde wieder aufgehoben. Kossuth und andere Führer hatten sich geflüchtet.

2. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 115

1904 - Habelschwerdt : Franke
115 der inneren Verhltnisse infolge der Kmpfe Karls mit den Wittels-bachern in Bayern und Brandenburg kam noch das Auftreten der orientalischen Beulenpest. Man nannte sie damals den Schwarzen Tod" oder das groe Sterben". Die Krankheit forderte zahlreiche Opfer. Es starben z. B. in Erfurt 16 000, in Lbeck 9000, in Danzig 13 000 Menschen. Anfangs schob man die Schuld auf die Judeu und klagte sie der Brunnenvergiftung an. Sie wurden deshalb grausam verfolgt, obgleich der Papst bei Strafe des Bannes ihre Verfolgung verbot. Whrend sich in jener Schreckenszeit viele dem Simiengenu Hingaben, um das bedrohte Leben auszuntzen, hielten andere die Pest fr eine Strafe Gottes. Es taten sich Scharen von Benden zusammen, die von Ort zu Ort zogen, Bulieder saugen und sich mit Geielhieben den Rcken zerfleischten. Gegen^die Aus-schreitungen dieser Geielbrder oder Flagellanten ging7fchlielich die Kirche vor. 3. Karls Zug nach Italien. Ans einem Zuge nach Italien erwarb Karl die lombardische und die Kaiserkrone. Doch erfllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu vershnen und Recht und Ordnung herzustellen. Er begngte sich mit der uerlichen Anerkennung der Kaiserwrde, die ihm in Deutsch-land und den europischen Fürsten gegenber ein hheres Ansehen verlieh. 4. Die Goldene Bulle. Nach seiner Rckkehr aus Italien ver-handelte Karl auf den Reichstagen zu Nrnberg und Metz mit den Fürsten der die Verfassung des Reiches. Das Ergebnis dieser Ver-Handlungen war das Reichsgrundgesetz von 1356, das nach der goldenen Kapsel (bulla), in der das zu der Urkunde gehrende kaiserliche Siegel eingeschlossen war, den Namen Goldene Bnlle" erhielt. Durch diese wurde der Brauch, der sich allmhlich bei den Knigswahlen ausgebildet hatte, gesetzlich anerkannt und der einige strittige Punkte endgltig entschieden. Die Goldene Bulle enthlt in 30 Kapiteln Bestimmungen der die Wahl und Krnung des Knigs der die Rechte der Kurfrsten und den Landfrieden. Die Wahl des Knigs sollen unter dem Vorsitz des Erzbifchofs von Mainz drei Monate nach Erledigung des Thrones zu Frankfurt a. M. die sieben Kurfrsten, nmlich die Erzbifchfe von Mainz, Clu und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgras von Brandenburg vollziehe. Jedem Kurfrsten ist ein besonderes Aus der Chronik des Matthias von Neuenburg: Die Geielbrder in Straburg. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 50. Die Goldene Bulle. Atzler, a. a. O. Nr. 51. 8*

3. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 116

1904 - Habelschwerdt : Franke
1 116 Erzamt (b. h. ein Ehrendienst bei kaiserlichen Hoffesten) zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfrsten führen als Erzkanzler fr Deutschland, Italien und Burgund die Siegel, der König von Bhmen soll als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchse, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg als Erz-kmmerer ttig sein. Durch die Goldene Bulle erhielten die Kurfrsten in ihren Lndern die hchste Gerichtsbarkeit; eine Berufung an den Kaiser war nicht zulssig; ihre Lnder wurden fr unteilbar erklrt, und es standen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien (Mnz-, Berg-Werks- und Zollrecht) zu. Diese selbstndige Stellung der Kurfrsten mute schlielich eine Zerstckelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. selbst glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfrstentmer besa und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte. Die Interessen des mchtig emporstrebenden Brgertums wurden durch die Goldene Bulle geschdigt, da sie alle Stdtebudnifse und die Aufnahme von Pfahlbrgern verbot und eine Vertretung der Städte aus dem Reichstage nicht zulie. Bezglich des Landfriedens bestimmte die Goldene Bnlle, da eine Fehde nur dauu erlaubt fei, wenn der ordentliche Richter das Recht versage oder nicht imstande sei, dem Klger Recht zu verschaffen. Die Fehde war drei Tage vorher persnlich oder schriftlich anzukndigen. Der Fehdebrief, der den Grund der Absage" enthalten sollte, mute ffentlich vor glaubwrdigen Zeugen dem Gegner zugestellt werden. Das Recht, zu dieser Art von Selbsthilfe zu greifen, stand jedem freien Manne zu. Wer jedoch Fehde erhob, ohne jene Vorschriften zu beachten, sollte als Landfriedensbrecher bestraft werden. 5. Karls Sorge fr den Landfrieden. Zum Schutze der ffentlichen Sicherheit suchte der Kaiser die Städte und Herren zu Landfriedens-bndnissen zu vereinigen. Die sddeutschen Reichsritter traten aber diesen nicht bei, sondern schlssen sich zur Erhaltung ihrer Unab-hngigkeit von Fürsten und Stdten zu Adelsbiindnissen (St. Georgsund Lwenbund, Schlegler) zusammen, deshalb dauerten die Unruhen fort. Hierzu kam, da Graf Eberhard von Wrttemberg, der Greiner oder Rauschebart (13441392), seine Landeshoheit der die schwbischen Reichsstdte auszudehnen suchte. Als Kaiser Karl Iv. mehrere von diesen Stdten an die Wittelsbacher verpfndete, um noch bei Lebzeiten die Wahl seines Sohnes Wenzel zu erlangen, vereinigten sich 14 schwbische Städte zur Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten. Der Kaiser sprach der den Bund die Acht aus. Von Karl untersttzt, bekriegte der Greiner die Städte. In der Schlacht bei Reutlingen

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 109

1904 - Habelschwerdt : Franke
109 König gewhlt wurde, ist von Kriegen mit Frankreich und Kmpfen mit den Groen angefllt. Unter ihm wurden in das Parlament, d. h. die Ver-sammluug der Barone, zum erstenmal auch Ritter und Brger berufen. Vierter Zeitraum. Das Zeitalter der Bildung groer Territorial-Herrschaften, der stndischen Gegenshe und die Blte-zeit der Städte, 1*2731517. Kaiser aus verschiedenen Kusern, 12731347. Rudols von Habsburg, 12731291. 1273-1291 1. Die Zustnde im Reiche. Die Fürsten hatten allmhlich ein Kronrecht nach dem anderen an sich gebracht und waren in ihren Gebieten fast unabhngig vom Kaiser. An ihrer Spitze standen sieben Fürsten, die das Recht, den König zu whlen, fr sich in Anspruch nahmen und nach dem Worte kren" (whlen) Kurfrsten" genannt wurden. Es waren dies die Erzbischfe von Cln, Mainz, Trier, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Bayern, der an Stelle des Bhmenknigs an der Wahl teilnahm. der die Entstehung ihres Vorrechtes und ihre Siebenzahl gehen die Ansichten noch auseinander. Die Kurfrsten suchten bei jeder neuen Knigswahl besondere Vorteile fr sich zu gewinnen; zu wichtigen Reichshandlungen gaben sie ihre Zustimmung durch Willebriefe. So bedeutete das Knigtum nur noch das Prsidium in einem aus selbstndigen Frstentmern und Stdten bestehenden Bundesstaat. Um den Fürsten gewachsen zu sein, suchten die Kaiser ihre Hausmacht zu vergrern. Da aber die Krone infolge der Wahl-freiheit nicht erblich wurde, kam auch eine starke Hausmacht dem Knig-tum nicht zugute. Die Zahl der weltlichen und geistlichen Reichsstnde war sehr groß. Zu den ersteren gehrten Herzge. Burggrasen, Landgrafen, Pfalzgrafen. Grafen, Ritter und Reichsstdte, zu den letzteren Erz-bischse, Bischfe, Reichsbte, die Hochmeister der Deutschherren und Johanniter. Den Reichsstnden waren die Landstnde Untertan. Zu ihnen gehrte der Adel, die Städte und Geistlichen, die nicht reichsfrei waren. Da sie auch mglichst unabhngig sein wollten, kam es zwischen ihnen und den Reichsstnden zu vielen blutigen Fehden. Annalen und Chronik von Kolmar. Geschichtschreiber d. d. Vorzeit. 75. Bd. Lindner. Deutsche Geschichte unter den Habsburgeru und Luxemburgern. 2 Bde. Stuttgart 189093.

5. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 121

1888 - Berlin : Hertz
Ansprüche der Fürsten von Pfalz-Neuburg. 121 schaft Jülich und Cleve-Berg in denselben Händen vereinigt wurde, so mußte das Kaiserhaus fürchten, daß ihm dort eine gefährliche nebenbuhlerische Macht erwachse, und vor Allem besorgten die Katholiken in Deutschland, daß diese aufstrebende Macht dem Protestantismus eine gewaltige Stütze gewähren würde. Deshalb wurde der Kaiser vielfach gewarnt, die Erwerbung von Jülich und Cleve durch Brandenburg nicht zuzulassen. Joachim Friedrich, von diesen katholischen Umtrieben unterrichtet, schloß im Jahre 1606 ein Bündniß mit Holland, um sich nach dem Tode des blödsinnigen Herzogs nöthigen Falls mit Gewalt in den Besitz der seinem Enkel zustehenden Erbschaft zu setzen. Die evangelischen Niederlande hatten nicht lange vorher die spanische Herrschaft abgeschüttelt, und durch die ausgezeichnete Staatsknnst, Tapferkeit und Entschlossenheit der Fürsten von Oranien bestanden sie mit Ehren den Kampf gegen ihre bisherigen katholischen Herren. Den Niederländern war es deshalb sehr wichtig, daß das ihnen benachbarte jülich-clevesche Laud nicht in katholische Hände käme, und sie wandten gern Alles auf, um den brandenburgischen Fürsten zum Besitz desselben zu verhelfen. Ansprüche der Fürsten von Pfalz-Neuburg; Verträge von rkanten und Düsseldorf. Als nun aber der blödsinnige Herzog Johann Wilhelm starb (1609), und Johann Sigismund in Cleve, Düsseldorf und in onberen Orten das branbenbnrgische Wappen anschlagen ließ, um von dem Erbe für das Kurhaus Besitz zu ergreifen, erschien gleichzeitig anch der Prinz Wolfgang Wilhelm, ältester Sohn des Pfalzgrafen von Neuburg und der Anna, zweiten Schwester des verstorbenen Johann Wilhelm von Jülich, um seinerseits besseu Erbschaft anzutreten. Er wollte sein Recht hierzu barauf begründen, daß er der Sohn der ältesten lebenden Schwester Johann Wilhelms sei. Dies wibersprach nun offenbar dem vom Kaiser bestätigten jülich-clevescheu Testament und Brandenburg konnte solche Ansprüche nicht zugeben. Außerbem aber traten, ermnthigt durch die Ränke am kaiserlichen Hofe, noch vier anbere Bewerber um die Erbschaft auf. Der Kaiser hätte bieg gern zum Vorwanb genommen, um die schönen Länber bis zur rechtlichen Entscheidung des Streits von Rechtswegen verwalten zu lassen; natürlich wäre alsdann die Entscheidung immer weiter hinausgeschoben und die jülichschen Länder zuletzt ganz vom Kaiser in Beschlag genommen worden. Um dem vorzubeugen, verständigten sich die beiden Fürsten von Brandenburg und Pfalz - Neuburg in einem Vertrage zu Dortmund (1609), das ganze Land einstweilen gemeinschaftlich in Besitz zu nehmen und sich beiderseitig von den Ständen huldigen und schwören zu lassen, daß sie vern gehorsam sein sollten, welcher künftig als rechtmäßiger Fürst anerkannt würde. Kaiser Rubclph erklärte diesen Vertrag für ungültig, und ließ kaiserliche Truppen nach den jülichschen Landen rücken, aber die Fürsten von Brandenburg und Pfalz setzten sich vereint zur Wehr. Bereits zwei Jahre vorher hatte eine Anzahl protestantischer Fürsten Deutschlanbs zu gemeinschaftlicher Vertheibigung gegen die brohenbeu Uebergriffe der Katholiken die sogenannte Union geschlossen; dieser trat Brandenburg jetzt bei; bieselbe staub außerbem in engem Bündniß mit den Holländern und mit Heinrich Iv. von Frankreich. Dagegen schlossen dir katholischen Fürsten unter Anführung des schlauen, ehrgeizigen und kräftigen

6. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 257

1888 - Berlin : Hertz
Brandenburgische Ansprüche auf Schlesien. 257 dagegen das brandenburgische Haus vor dem liegnitzischen erlöscht, so fällt an das Letztere Alles, was Brandenburg von ehemals böhmischen Lehen bereits erworben hat, nämlich Krossen, Züllichau, Cottbus, Peitz, Teupitz u. s. w.; die Unterthanen beider Fürsten sollen bei jedem Regierungswechsel dem erb-verbrüderteu Hause die Eventualhuldigung (d. h. die Huldigung für jenen etwa eintretenden Fall) leisten. Der Vertrag war im Jahre 1537 geschlossen und neun Jahre hindurch von Seiten des Königs und der Stände von Böhmen kein Widerspruch dagegen erhoben worden; im Jahre 1546 aber wurde Herzog Friedrich mit seinen Söhnen vor König Ferdinand gefordert, um sich auf Beschwerde der böhmischen Stände, welche Böhmens Erbrechte auf Lieguitz-Brieg-Wohlau durch die Erbverbrüderung verletzt fanden, darüber zu verantworten. Nach feierlicher Verhandlung erklärte Ferdinand: die Herzöge von Liegnitz seien als Lehensmannen der Krone Böhmen nicht ermächtigt gewesen, die Erbverbrüderung einzugehen, da König Ladislaus im Jahre 1510 den böhmischen Ständen zugesagt, daß alle schlesischen Fürstentümer im Fall des Erlöschens ihrer Häuser mit den böhmischen Kronlanden vereinigt werden sollten. Es sei daher die Erbverbrüderung von Rechtswegen gänzlich nichtig und uukrästig, auch sollten die Herzöge die vou ihnen darüber dem brandenburgischeu Hause ausgestellten Urkunden zurückfordern und dem Könige übergeben und ihre Unterthanen von der Erbhuldigung für Brandenburg wieder lossprechen. Weder der Kurfürst vou Brandenburg, noch Herzog Friedrich erkannten diesen Ausspruch als rechtsgültig an. Der Herzog machte geltend, daß jenes von König Ladislaus den böhmischen Ständen gegebene Versprechen ohne Wissen und Mitwirkung der betheiligteu schlesischen Stände erfolgt sei, daher für diese keine rechtsverbindliche Kraft habe; vor Allem aber berief er sich darauf, daß seinem Hause durch alte Privilegien und durch eine Begnadigung gerade desselben Königs Ladislaus vom Jahre 1511 das Recht zuerkannt worden: „daß er seine Städte, Land und Leute mit allen ihren Obrigkeiten, Freiheiten und Einkommen, so viel er der hat, auf dem Todbette oder Testamentsweise, wie er am Besten zu Rathe wird, vergeben, verkaufen, versetzen oder verwechseln mag, wem er will und in aller Maas." Dieses Privilegium war dem Herzoge im Jahre 1524 von König Ludwig von Böhmen erneuert und vom Könige Ferdinand selbst, als er 1529 den Herzögen von Liegnitz alle und jede Privilegien bestätigte, nicht ausgenommen worden. Hierauf gestützt, ließ der Kurfürst Joachim von Brandenburg gegeu jenen Ausspruch Ferdiuaud's feierlich Protest einlegen, und auch Herzog Friedrich fügte sich demselben so wenig, daß er kurz vor seinem Tode (1547) die Erbverbrüderung ausdrücklich bestätigte. König Ferdinand von Böhmen aber verweigerte Friedrich's Söhnen die Belehnung mit dem liegnitzischen Fürstenthume, wofern sie nicht die Rechtsgültigkeit seiner Entscheidung anerkennen, die Erbverbrüderung für nichtig erklären und die Unterthanen von der Erbhuldigung gegen Brandenburg lossprechen wollten. Die jungen Fürsten fügten sich, und seitdem mußten bei jeder Erbfolge im liegnitzischen Hause gleiche Erklärungen ausgestellt und der Krone Böhmen für den Fall des Abganges des liegnitzischen Hauses gehuldigt werden. Hahn, preuh. Gesch. 20. Aufl. 17

7. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 473

1888 - Berlin : Hertz
Gründung des Herrenhauses. 473 stellte, daß die in Aussicht genommene neue Organisation der Kreis- und Provinzialvertretung auf große Schwierigkeiten stieß, wurden von der Regierung zunächst die alten Kreis- und Provinzialstände, wie sie seit 1823 bis ins Jahr 1848 bestanden hatten, aufs Neue berufen, um die Angelegenheiten der Kreise und Provinzen zu berathen. Die rechtliche Gültigkeit dieser Wie> derherstellung der Stände wurde zuerst vielfach bestritten, die beiden Kammern aber erkannten nachträglich die Kreis- und Provinzialstänbe, vorbehaltlich einer anberweitigen gesetzlichen Einrichtung derselben, als rechtsbeständig an. Dieser Wiederherstellung der alten slänbischen Versammlungen, inbenen vornehmlich der Grundbesitz vertreten ist, entsprach es daun weiter, daß auch die allgemeine Landesvertretnng durch die Neubildung der ersten Kammer eine wichtige Veränderung erfuhr. Die beideu Kammern überließen es im Jahre 1853 dem Könige, eine Verordnung über die Zusammensetzung der ersten Kammer theils aus erblichen, theils ans Lebenszeit berufenen Mitgliedern zu erlassen. Demgemäß erfolgte durch königliche Verordnung vom 12. October 1854 die Gründung des Herrenhauses. Dasselbe besteht I. aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses (insoweit sie vom Landes-herrn dazu berufen werden), Ii. aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung, Iii. aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit berufen sind. — Zu deu erblichen Mitgliedern gehören 1) die Häupter der fürstlichen Fami-lieu von H o h e n z o l l e r n - S i g m a r i n g e n und - H e ch i n g c n; 2) die vormals reichsuumittelbareu Fürsten und Grafen (Herzog von Arenberg, Fürst zu Salm-Salm, Fürst zu Solms-Brauusels, Herzog vou Croy, Fürst zu Solms-Hohen-Solms-Lich, Fürst zu Salm-Horstmar, Fürst zu Thuru und Taxis, Fürst von Bentheim-Tecklenburg, Fürst zu Bentheim-Steinfurth, die Grafen zu Stolberg-Roßla, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Weuigerobe, Fürst zu Fürstenberg, Fürst zu Sayn-Wittgeusteiu-Hohenstein, Fürst zu Wieb); 3) die übrigen nach dem Patent vom 3. Februar 1847 zur Herren-Kurie des Vereinigten Lanbtages berufen gewesenen Fürsten, Grafen und Herren, — sowie Personen, welchen das erbliche Recht vom Könige neu verliehen ist. — Die auf Lebenszeit berufenen Mitglieber gehören folgenben Kategorien an: 1) Personen, welche dem Könige zur Berufung präsentirt werben, nämlich a) von den zur vormaligen Herren-Kurie berechtigten Stiftern (den Domkapiteln zu Brandenburg, Merseburg und Naumburg), — b) von den für jede Provinz zu bildenden Grafenverbänden (aller mit Rittergütern angesessenen Grasen), — o) von den F a m i l i e n v e r b ä n d e n der durch großen Gruubbesitz ausgezeich.-neteu Geschlechter (Köuigsmarck, Gröben, Alvensleben, Schwerin, Schulen-burg, vou der Osten, Wedelt, Brocke, Bredow, Arnim, Kleist u. a.), — d) von Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes in den verschiedenen Landestheilen, — e) von jeber der Landes - Universit äteu, — k) von großen Städten; — 2) ferner werden auf Lebenszeit berufen die Inhaber der vier großen preußischen Landesämter (der Landhof-meister, der Oberburggraf, der Obermarschall und der Kanzler des Königreiches Preußen), — 3) einzelne Personen aus besonderem Ver-

8. Mittelalter und erste Periode der Neuzeit - S. 75

1898 - Berlin : Hertz
Karl Iv. 75 (Karl Iv. und die goldene Bulle.) Karl Iv. (134778) 134778 suchte anfnglich Ludwig den lteren aus Brandenburg zu ver-drngen durch Anerkennung und Untersttzung eines Mannes, der sich fr den 1319 gestorbenen Markgrafen Waldemar ausgab und erzhlte, er habe 28 Jahre lang in Palstina als Einsiedler gelebt; er lie ihn aber fallen und schlo mit Ludwig Frieden. Seine dem Papste gegebenen Versprechungen zu erfllen, vermochte er nicht; er mute im Gegenteil die durch den Kurverein von Rense begrndete Verfassung des deutschen Reichs mittels der goldenen Bulle auf den Reichstagen von Nrnberg und Metz 1356 feststellen; als Kur- 1356 frsteu wurden die Erzbischse von Mainz, Trier und Kln, die den Kaiser zu krnen und zu salben, die Wahleapitulation, d. h. die Bedingungen, zu denen er sich vor der Krnung zu verpflichten hatte, aufzusetzen und die Regieruugsacte des Kaisers auszufertigen und zu contrasignieren hatten, der Markgraf von Brandenburg, der als Kmmerer den Kaiser bei der Krnung Jtrit dem Ornat zu be-kleiden, der Herzog von Sachsen, der als Marschall ihm das Schwert vorzutragen, der König von Bhmen, der als Mundschenk ihm deu Wein zu credenzen, und der Pfalzgraf bei Rhein, der ihm die Speisen auszutragen hatte, bestellt; die Lanbe der Kurfrsten wurbeu von der kaiserlichen Gerichtsbarkeit befreit und fr unteilbar erklrt; neben ihnen erschienen als zweite Bank auf dem Reichstage die anberen geistlichen und weltlichen Fürsten nebst Deputierten der Reichsgrafen. [Der Kaiser war von den Kurfrsten abhngig, das deutsche Reich auch verfassungsmig eine Fürsten- und Herren-Republik. Die Kaiser suchten sich deshalb durch Erwerbung auer-deutscher Gebiete eine unabhngige Macht zu schaffen, das deutsche Reich dagegen so viel als mglich als Mittel und Werkzeug ihrer Hausmachtspolitik zu benutzen, was wiederum die deutschen Fürsten bewog, den Einflu und die Machtbefugnisse der Kaiser thunlichst zu beschrnken, damit das Reich nicht in Kriege, die es nichts an-gingen, verwickelt wrde. Allmhlich ergab sich hieraus eine vllige Lhmung der Reichspolitik nach auen.] (Hausmacht Karl's Iv.) Karl Iv. hatte von seinem Vater auer Bhmen auch die Oberlausitz, die Johann 1319 beim Tode 1319 oder Verschwinden Waldemars von Brandenburg an sich gerissen, und Schlesien, das Johann stckweise unter verschiedenen Formen an Bhmen gebracht hatte, geerbt; er lie das letztere 1355 der 1355

9. Mittelalter und erste Periode der Neuzeit - S. 113

1898 - Berlin : Hertz
Das Scheitern des Weltherrschaftsstrebens Karl's V. 113 gegangen war, wurde er am 24. April 1547 geschlagen und, von i47 einem ungarischen Lanzenritter mit dem Tode bedroht, von Thilo von Trotha gefangen genommen. Infolge davon unterwarf sich auch Philipp von Hessen, den der Kaiser darauf trotz des Protestes der Kurfrsten auf der Moritzburg in Halle verhaften lie; beide Fürsten fhrte der Kaiser jahrelang mit sich herum und hielt sie in harter Gefangenschaft bei schmaler Kost. Moritz erhielt die Kursrstenwnrde und das Kurfrstentum Sachsen auer den bis heute ernestinisch gebliebenen Landen in Thringen und Franken. Den Protestanten befahl er 1548 im Augsburger Interim, sich dem Papste zu unter- 1548 werfen und gestand ihnen Kelch und Priesterehe nur bis zur Entscheidung durch das Concil zu. (Abfall Moritz' von Sachsen und Augsburger Friede.) Dies wortbrchige Verhalten des Kaisers bewog Moritz von Sachsen, sich gegen ihn aufzulehnen. Er schlo 1552 rasch mit Magdeburg, das er belagerte, einen Vertrag, verbndete sich mit Heinrich Ii. von Frankreich, der seine Ansprche ans Mailand erneuerte, wobei er ihm die Besitznahme der Bistmer und Städte Metz, Toul, Verdun und Eambrai zugestand, und berraschte dann, nach Erstrmung der Ehrenberger Klause, den Kaiser in Tirol, der nur mit Mhe der 1552 den Brenner und nach Krnten entkam. Die deutschen Fürsten wollten mit ihm wegen seiner Wortbrchigkeit nicht mehr unterhandeln, so da sich sein Bruder Ferdinand ins Mittel legen mute und mit ihnen den Vertag von Passau abschlo. Dieser wurde 1555 zum 1555 Religionsfrieden von Augsburg erweitert, in dem festgesetzt wurde, da nach dem Satze cujus regio, ejus religio die Fürsten der die Religion des Landes bestimmen dursten, die Reichsstdte volle Re-ligionssreiheit haben, und die Bischfe in den noch nicht seculari-sirten Bisthmem katholisch sein sollten; da dies aber eine Unbilligkeit gegenber der Freiheit der weltlichen Stnde zu reformieren schien, so wurde durch die Ferdinandeische Declaration protokollarisch bestimmt, da die Uuterthanen der Bischfe volle Religionsfreiheit haben sollten. (Abdankung Karl's V.) Karl V. gab nun die Hoffnung auf, Deutschland mit Hilfe des Papstes seiner absoluten Herrschaft zu beugen, da es drei protestantische und drei katholische Kurfrsten hatte, die bhmische Kurstimme seines Bruders Ferdinand aber wegen der meist protestantischen Stnde Bhmens nicht fr die katholische Jechner, Weltgeschichte. Ii. 8

10. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 44

1895 - Gera : Hofmann
44 Drittes Buch. I. Abschnitt: Bilder aus der äußeren Geschichte. tage in Nürnberg wurden in einer glänzenden Versammlung der Stände des Reiches die Beratungen begonnen, in Metz gelangten sie zum Abschluß, und dort wurde am 23. Dezember 1356 das erste deutsche Reichsverfassungsgesetz verkündigt, welches von der dem Dokument angefügten goldenen Siegeskapsel den Namen der „Goldenen Bulle" erhalten hat. Zweiseitiges goldenes Siegel Karls Iv. von der „Goldenen Bulle". In diesem Gesetze ordnete Karl vor allem die Wahl des deutschen Königs. Sie ward endgültig sieben Wählern übertragen, den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem Könige von Böhmen, dem Pfalz-grafen am Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgrafen von Brandenburg. Damit erreichte die bereits bestehende Institution der Kurfürsten ihren Abschluß. Die drei geistlichen Kurfürsten galten als Erzkanzler für Deutschland, Burgund und Italien. Den weltlichen standen die Erzämter des Reiches zu. Der Böhmenkönig war Erzschenk, der Pfalzgraf Erztruchseß, der Sachsenkönig Erzmarschall, der Markgraf Erzkämmerer des Reiches. Durch große Zugeständnisse wurden sie über den Kreis der andern Fürsten emporgehoben, damit sie in Zukunft dem Könige bei der Regierung zur Seite stehen könnten. Die Kurfürsten erhielten in ihren Gebieten alle diejenigen Rechte, welche ehedem als Regalien, als königliche Vorrechte, betrachtet wurden, wie das Münzrecht, die Befugnis, Bergwerke anzulegen, den Judenschutz. Von ihrem Richterspruch sollte nur in Fällen der Rechtsverweigerung an den Kaiser appelliert werden dürfen. Besonders segensreich aber konnte sich die Bestimmung erweisen, daß die Kurfürstentümer ungeteilt auf den Erstgebornen vererben mußten; so ward heilloser Zersplitterung und damit der Schwächung der edelsten Glieder des Reiches ein Ziel gesetzt. Zum Ort der Wahl wurde Frankfurt bestimmt, der Kurfürst von Mainz hatte als Erzkanzler das Wahlschreiben zu erlassen, zur Krönungsstadt ward Aachen auserlesen. Des Papstes und seines vermeintlichen Bestätigungsrechts ward nicht erwähnt: indem das Reichsvikariat an Pfalz und Sachsen übertragen wurde, beseitigte man den Anspruch der Päpste, bei Erledigung des Thrones auch die höchste weltliche Macht ausüben zu wollen.
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TM Hauptwörter (200)200

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