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1. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 350

1888 - Habelschwerdt : Franke
350 er an verschiedenen Orten vergeblich Heilung suchte. Darum übertrug er am 7. Oktober 1858 seinem Bruder, dem Prinzen Wilhelm von Preußen, die Regentschaft. Am 2. Januar 1861 erlöste der Tod den König von seinen Leiden. Die Bedeutung der Regierung Friedrich Wilhelms Iv. liegt darin, daß unter ihm der Übergang vom ständisch vertretenen zum konstitutionellen Staate stattfand. Wenn dieser Übergang sich verhältnismäßig leicht und schnell vollzog, so ist die Ursache davon nicht znm geringsten in dem friedliebenden, edlen, hohen Charakter des Königs zu suchen. Aokgen der französischen Februarrevolution in andern Ländern. Wie in Preußen und Deutschland, so äußerte auch in Österreich, Ungarn und Italien die französische Revolution ihre Rückwirkung. Es brachen überall blutige Ausstände aus. Die Niederwerfung derselben war nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung der deutschen Angelegenheiten; denn Österreich erhielt dadurch freie Hand, Preußen die moralische Niederlage von Olmütz zu bereiten (siehe S. 347). a) Österreich. Hier strebten die unter dem Hause Habsburg vereinigten Stämme nach größerer Selbständigkeit; auch die Lombardei und Ve-netien hatten sich erhoben. In Wien verlangte das Volk eine konstitutionelle Verfassung und Preßfreiheit. Der König gewährte das Verlangte und berief nach Wien eine konstituierende Nationalversammlung. Metternich, der sein rückschrittliches System auf einmal zertrümmert sah, dankte ab und floh nach England. Die Slaven waren mit den Bewilligungen aber noch nicht zufrieden und beriefen einen Kongreß nach Prag. Hier kam es zu einem Aufstande, der mit Kanonen überwältigt wurde. Auch Wien, wo in einein Pöbelaufstande der Kriegsminister ermordet worden war, mußte mit Gewalt unterworfen werden. Da dankte der Kaiser Ferdinand zu Gunsten seines Sohnes Franz Joseph ab, 2. Dezember 1848. b) Ungarn. Die Ungarn waren von dem Journalisten Ludwig Kossuth aufgewiegelt worden und verlangten die Unabhängigkeit von Österreich. Der Kaiser bewilligte ihnen einen Reichstag und die Vereinigung der ungarischen Nebenländer (Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen) mit Ungarn. Dagegen erhoben sich aber die Südslaven unter dem Banus Jellachich von Kroatien, während der ungarische Reichstag die Anerkennung Franz Josephs verweigerte, so lange er nicht als König von Ungarn gefrönt fei. Der österreichische General Windischgrätz konnte gegen die Ungarn nichts ausrichten. Sie trotzten der Gewalt und wählten Kossuth zum Präsidenten. Da erhielt Österreich von Rußland ' Hilfe. Der tapfere ungarische Feldherr Görgei mußte sich zurückziehen und die Waffen strecken. Die neue Verfassung wurde wieder aufgehoben. Kossuth und andere Führer hatten sich geflüchtet.

2. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 115

1904 - Habelschwerdt : Franke
115 der inneren Verhltnisse infolge der Kmpfe Karls mit den Wittels-bachern in Bayern und Brandenburg kam noch das Auftreten der orientalischen Beulenpest. Man nannte sie damals den Schwarzen Tod" oder das groe Sterben". Die Krankheit forderte zahlreiche Opfer. Es starben z. B. in Erfurt 16 000, in Lbeck 9000, in Danzig 13 000 Menschen. Anfangs schob man die Schuld auf die Judeu und klagte sie der Brunnenvergiftung an. Sie wurden deshalb grausam verfolgt, obgleich der Papst bei Strafe des Bannes ihre Verfolgung verbot. Whrend sich in jener Schreckenszeit viele dem Simiengenu Hingaben, um das bedrohte Leben auszuntzen, hielten andere die Pest fr eine Strafe Gottes. Es taten sich Scharen von Benden zusammen, die von Ort zu Ort zogen, Bulieder saugen und sich mit Geielhieben den Rcken zerfleischten. Gegen^die Aus-schreitungen dieser Geielbrder oder Flagellanten ging7fchlielich die Kirche vor. 3. Karls Zug nach Italien. Ans einem Zuge nach Italien erwarb Karl die lombardische und die Kaiserkrone. Doch erfllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu vershnen und Recht und Ordnung herzustellen. Er begngte sich mit der uerlichen Anerkennung der Kaiserwrde, die ihm in Deutsch-land und den europischen Fürsten gegenber ein hheres Ansehen verlieh. 4. Die Goldene Bulle. Nach seiner Rckkehr aus Italien ver-handelte Karl auf den Reichstagen zu Nrnberg und Metz mit den Fürsten der die Verfassung des Reiches. Das Ergebnis dieser Ver-Handlungen war das Reichsgrundgesetz von 1356, das nach der goldenen Kapsel (bulla), in der das zu der Urkunde gehrende kaiserliche Siegel eingeschlossen war, den Namen Goldene Bnlle" erhielt. Durch diese wurde der Brauch, der sich allmhlich bei den Knigswahlen ausgebildet hatte, gesetzlich anerkannt und der einige strittige Punkte endgltig entschieden. Die Goldene Bulle enthlt in 30 Kapiteln Bestimmungen der die Wahl und Krnung des Knigs der die Rechte der Kurfrsten und den Landfrieden. Die Wahl des Knigs sollen unter dem Vorsitz des Erzbifchofs von Mainz drei Monate nach Erledigung des Thrones zu Frankfurt a. M. die sieben Kurfrsten, nmlich die Erzbifchfe von Mainz, Clu und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und der Markgras von Brandenburg vollziehe. Jedem Kurfrsten ist ein besonderes Aus der Chronik des Matthias von Neuenburg: Die Geielbrder in Straburg. Atzler, Qu. u. L. I. Nr. 50. Die Goldene Bulle. Atzler, a. a. O. Nr. 51. 8*

3. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 116

1904 - Habelschwerdt : Franke
1 116 Erzamt (b. h. ein Ehrendienst bei kaiserlichen Hoffesten) zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfrsten führen als Erzkanzler fr Deutschland, Italien und Burgund die Siegel, der König von Bhmen soll als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchse, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg als Erz-kmmerer ttig sein. Durch die Goldene Bulle erhielten die Kurfrsten in ihren Lndern die hchste Gerichtsbarkeit; eine Berufung an den Kaiser war nicht zulssig; ihre Lnder wurden fr unteilbar erklrt, und es standen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien (Mnz-, Berg-Werks- und Zollrecht) zu. Diese selbstndige Stellung der Kurfrsten mute schlielich eine Zerstckelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. selbst glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfrstentmer besa und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte. Die Interessen des mchtig emporstrebenden Brgertums wurden durch die Goldene Bulle geschdigt, da sie alle Stdtebudnifse und die Aufnahme von Pfahlbrgern verbot und eine Vertretung der Städte aus dem Reichstage nicht zulie. Bezglich des Landfriedens bestimmte die Goldene Bnlle, da eine Fehde nur dauu erlaubt fei, wenn der ordentliche Richter das Recht versage oder nicht imstande sei, dem Klger Recht zu verschaffen. Die Fehde war drei Tage vorher persnlich oder schriftlich anzukndigen. Der Fehdebrief, der den Grund der Absage" enthalten sollte, mute ffentlich vor glaubwrdigen Zeugen dem Gegner zugestellt werden. Das Recht, zu dieser Art von Selbsthilfe zu greifen, stand jedem freien Manne zu. Wer jedoch Fehde erhob, ohne jene Vorschriften zu beachten, sollte als Landfriedensbrecher bestraft werden. 5. Karls Sorge fr den Landfrieden. Zum Schutze der ffentlichen Sicherheit suchte der Kaiser die Städte und Herren zu Landfriedens-bndnissen zu vereinigen. Die sddeutschen Reichsritter traten aber diesen nicht bei, sondern schlssen sich zur Erhaltung ihrer Unab-hngigkeit von Fürsten und Stdten zu Adelsbiindnissen (St. Georgsund Lwenbund, Schlegler) zusammen, deshalb dauerten die Unruhen fort. Hierzu kam, da Graf Eberhard von Wrttemberg, der Greiner oder Rauschebart (13441392), seine Landeshoheit der die schwbischen Reichsstdte auszudehnen suchte. Als Kaiser Karl Iv. mehrere von diesen Stdten an die Wittelsbacher verpfndete, um noch bei Lebzeiten die Wahl seines Sohnes Wenzel zu erlangen, vereinigten sich 14 schwbische Städte zur Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten. Der Kaiser sprach der den Bund die Acht aus. Von Karl untersttzt, bekriegte der Greiner die Städte. In der Schlacht bei Reutlingen

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 109

1904 - Habelschwerdt : Franke
109 König gewhlt wurde, ist von Kriegen mit Frankreich und Kmpfen mit den Groen angefllt. Unter ihm wurden in das Parlament, d. h. die Ver-sammluug der Barone, zum erstenmal auch Ritter und Brger berufen. Vierter Zeitraum. Das Zeitalter der Bildung groer Territorial-Herrschaften, der stndischen Gegenshe und die Blte-zeit der Städte, 1*2731517. Kaiser aus verschiedenen Kusern, 12731347. Rudols von Habsburg, 12731291. 1273-1291 1. Die Zustnde im Reiche. Die Fürsten hatten allmhlich ein Kronrecht nach dem anderen an sich gebracht und waren in ihren Gebieten fast unabhngig vom Kaiser. An ihrer Spitze standen sieben Fürsten, die das Recht, den König zu whlen, fr sich in Anspruch nahmen und nach dem Worte kren" (whlen) Kurfrsten" genannt wurden. Es waren dies die Erzbischfe von Cln, Mainz, Trier, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Bayern, der an Stelle des Bhmenknigs an der Wahl teilnahm. der die Entstehung ihres Vorrechtes und ihre Siebenzahl gehen die Ansichten noch auseinander. Die Kurfrsten suchten bei jeder neuen Knigswahl besondere Vorteile fr sich zu gewinnen; zu wichtigen Reichshandlungen gaben sie ihre Zustimmung durch Willebriefe. So bedeutete das Knigtum nur noch das Prsidium in einem aus selbstndigen Frstentmern und Stdten bestehenden Bundesstaat. Um den Fürsten gewachsen zu sein, suchten die Kaiser ihre Hausmacht zu vergrern. Da aber die Krone infolge der Wahl-freiheit nicht erblich wurde, kam auch eine starke Hausmacht dem Knig-tum nicht zugute. Die Zahl der weltlichen und geistlichen Reichsstnde war sehr groß. Zu den ersteren gehrten Herzge. Burggrasen, Landgrafen, Pfalzgrafen. Grafen, Ritter und Reichsstdte, zu den letzteren Erz-bischse, Bischfe, Reichsbte, die Hochmeister der Deutschherren und Johanniter. Den Reichsstnden waren die Landstnde Untertan. Zu ihnen gehrte der Adel, die Städte und Geistlichen, die nicht reichsfrei waren. Da sie auch mglichst unabhngig sein wollten, kam es zwischen ihnen und den Reichsstnden zu vielen blutigen Fehden. Annalen und Chronik von Kolmar. Geschichtschreiber d. d. Vorzeit. 75. Bd. Lindner. Deutsche Geschichte unter den Habsburgeru und Luxemburgern. 2 Bde. Stuttgart 189093.

5. Bd. 3 - S. 88

1824 - Frankfurt a. M. Leipzig : Hinrichs
88 Siebenter Zeitraum. J Spannung zeigte sich theils beim Reichstage, theils beim Kammergerichte und beim Reichshofrathe. So fehlerhaft z. B. auch der julianische Kalender war, so nahmen doch die Protestanten den verbesserten (gregorianischen) da- mals (1582) nicht an, weil er von dem Papste bestätigt und empfohlen ward. Eine andere Veranlassung zum Miß- vergnügen war die Vertreibung des Churfüsten Geb- hard von Kölln (1583), als er sich mit der Grasin Agnes von Mansfeld vermahlte, und zum Lehrbegriffe der. Reformirten übertrat. Der Bannspruch des Papstes über diesen mächtigen Churfürsten des teutschen Reiches bewirkte die Wahl eines neuen Erzbischoffs, des Prinzen Ernst von Bayern, und die Lutheraner blieben bei dieser Absetzung eines teutschen Churfürsten von dem Papste unthätig, weil Gebhard sich auf die Seite der Reformirten gewendet hatte.— Achnliche Gahrungen wogten in Sachsen, als sich auf Ver- anlassung des Kanzlers Krell, wahrend der kurzen Regie- rung des Churfürsten Christi an 1 (1588 ff.), der K ryp to- calvinismus in diesem Lande auszubreiten anfing, so- gleich aber unter der folgenden Regierung (1592 ff.) wieder unterdrückt ward. — Eben so willkührlich war der Aus- spruch des Reichshofraths, nach welchem dem Herzoge von Bayern, einem nichtschwab ifchen Kreisstande, die Voll- ziehung der Acht an der schwäbischen Reichsstadt Donau- werth 0607) aufgetragen ward, weil dort der protestan- tische Pöbel die Procession eines katholischen Abtes gestört hatte. Die Stadt ward seit dieser Zeit bayrische Provinzial- stadt. Dazu kam noch, nach dem Tode des letzten Herzogs von Jülich (1609), der Streit über die reiche jülichsche Erbschaft, wo, aller Widersprüche des sächsischen Hauses ungeachtet, welches auf diese Lander die kaiserliche Anwart- schaft erhalten hatte, Brandenburg und Pfalzneuburg von denselben Besitz nahmen. Selbst im Hause Oestreich traten bedeutende Miß- verständnisse und Unruhen ein. Der mehr mit Sterndeutekunst, Chemie und Alterthumskunde, als mit den Regierungsange- legenheiten beschäftigte Kaiser brachte in die Rcgierungsge-

6. Theil 1 - S. 175

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1422—1635. r; 5 überließ. Demungeachtet war der Churfürst über die Wahl seines Bruders unzufrieden, besonders da man über die Pfalz Sachsen und das Burgqrafrhum Magdeburg sich nicht hakte vereinigen können, welche Ernst, als integrirende Theile Les Herzogthums Sachsen, ausschließend in Anspruch nahm, da ihm dasselbe nach dem in der goldenen Bulle be- stimmten Rechte der Primogenitur gehörte. — Der Kai- ser Friedrich 3 bestätigte (24 Febr. 148b) diesen Thei- lungsvertrag zu Frankfurt, und ertheilte beiden Linien die Belehnung darüber. Noch vor der Theilung hatten beide Brüder ( 3 Febr. 148z) mit der Cradr Erfurt einen Vertrag abgeschlossen, in welchem die Sradt, gegen Zusicherung ihrer Freiheit und ihrer unabhängigen Gerichtsbarkeit, jährlich 1500 Gul- den Schutzgeld zu bezahlen versprach, und den beiden Für- sten die an die Stadt verpfändete Grafschaft an der schmalen Gera nebst einigen Dörfern zurückgab. Doch erkannte Erfurt den Bischoff von Mainz (itzt den Erzbk- schoff Albrecot, Sohn des Churfürsten Ernsts) in einem besondern Vertrage (1482) als feinen rechtmäßigen Herrn an. — Zm Namen beider Brüder erschien 1482, wahr- scheinlich auf Veranlassung der Stande se-bst, eine genau bestimmte Polizeiordn nng. — Die H 0 fgerichre, welche bis zur Theilung der beiden Lmien noch keinen be- stimmten Wohnsitz hatten, wurden nach der Theilung in den beiden Residenzen zu Dresden und Weimar von Albert und Ernst orqanisirt. Das in Thüringen be- stehende Hofgericht hatte zwar Churfürst Ernst 1483 (nach dem Tode Wilhelms Z) nach Leipzig verlegt, es scheint aber

7. Theil 1 - S. 225

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1422—1635. 225 such bezahlte er ihr in zwei Fristen ein Averstonalquantum von 100, coo Gulden. Zugleich - gestand August Johann Friedrichen den Titel gebohrner Churfürst zu, und ge, genseitig versprachen sich beide Linien in diesem Vertrage völlige Aussöhnung wegen des Vergangenen, und Erneue« rung ihrer Erbverbrüderung, so wie die Errichtung eines gemeinschaftlichen Archivs zu Wittenberg. — Die« ser Vertrag ward noch außerdem unterzeichnet und besiegelt von dem römischen Könige Ferdinand, dem Könige Christian von Dänemark, dem Churfürsten Joachim von Branden« bürg, dem Herzoge Wilhelm von Jülich, dem Herzoge Philipp von Pommern, dem Landgrafen Philipp von Hes« sen; — von den Grafen zu Srollberg und Mansfeld, den Herren von Schönburg zu Glaucha und Waldenburg u. s. w. und den Bürgermeistern der Städte Wittenberg, Leipzig und Langensalza. — Sogleich nach Abschluß die« ses Vertrags (3 Marz 1554) starb der ge bohr ne Chur« fürst Johann Friedrich. Mit dem unruhigen Markgrafen Albrecht von Kulm« bach hatte August (ii Sepr. 1553) einen Friedenstractat abgeschlossen« — Auf dem Kreistage zu Zerbst, wo sich die Stände des obersächsischen Kreises versammelten, ward August (13 Dec. >555) r">n Kreisobersten dieses Kreises gewählt, eine Würde, die in der Folge, durch mehrmalige Erneuerung, bei seinem Hause blieb. — Obgleich dem sächsischen Hause schon nach der gol' .« Nen Bulle das ius de non appellando zustand; so hatte doch das Reichskammergericht dieses Privilegium, durch An« nähme der Klagen des Grasen Albert von Mansfeld gegen i5

8. Theil 1 - S. 278

1809 - Leipzig : Hinrichs
Vierte Periode. das Recht des Krieges und des Friedens Vorzugs« weise zugestanden. — Späterhin wurden zwischen dem Churfürsten und seinem Bruder August in einem neuen Vergleiche (zu Leipzig, 17 Febr. 1663) die vier Magde- burgischen Aemter, Querfurt, Jüterbog, Dahme und Burg, und die drei thüringischen Aemter Heldrungen, Wendelstein und Sittichenbach, zu einem eignen Fürstenthume erhoben, welches auch der Kaiser als ein R e ichs fürste nrhum anerkannte, obgleich die für dasselbe nachgesuchte Sitz und Stimme auf den Reichstagen keknesweges (sondern blos Sitz und Stimme auf den ober- sächsischen Kreistagen) erlangt werden konnte. Auch erhielt das neue Fürstenthum seit dieser Zeit seine eigne Landtagsverfüssung. — Mit den gesummten drei Seiten- linien des sächsisch-a'bertinischen Hauses dauerten aber be- ständige Streitigkeiten über die Ereuerversassung, und über die Hoheit über die Schriftsassen in den Landern der Seitenlinien, mit dem Churhause fort, welche das letztere in besondern Vergleichen mit den Seitenlinien nur zum Theile zugestand. — Dem Theilung'srecesse, der wegen Henneberg zwischen dem Herzoge von Sachsen-Zeitz und der Ernestinischen Linie 1662 abgeschlossen wmde, gab der Churfürst seine Zustimmung; auch schloß Johann Georg 2 einen Vertrag mit dem Meißner Domcapitel (rz Jun. 1663), in welchem das letztere nicht nur versprach, bei der Postulation des Administrators jedesmal bei dem Nach- folger in der Churwürde zu bleiben, sondern sich auch sei- ner reichsständischen Rechte begab und diese dem Regenten überließ. Doch sollte zu Wurzen eine eigene Stifts- regierung für die weltliche und geistliche Verfassung /

9. Theil 1 - S. 121

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1247—1422. 111 fen (1373) aufs genaueste verband. Dieser Erbverbcü- derung lag wahrscheinlich eine frühere Erbeinigung zum Grunde, und ward von dem Kaiser Karl 4 bestätigt*), und in der Folge mehrmals erneuert. Nach derselben ward der Herzog Otto und dessen Nachkommenschaft auf immer von der Succession in Hessen ausgeschlossen; auch gelang es den meißnischen und hessischen Fürsten, die Mitglieder der Gterngesellschaft, mir denen sie sich, weil ihnen diese überlegen waren, in keinen offenen Kampf einließen, ein- zeln zu besiegen. Nack einer dreißigjährigen gemeinschaftlichen Regierung der drei Brüder ward erst im Jahre 1579 (5 3"l.) eine Oerterung **) auf 2 Jahre zwischen denselben gestiftet, wobei aber die Basis der gemeinschaftlichen Negierung des Ganzen immer noch festgehalten wurde, weil man wohl einsah, daß sich das Land dabei wvhlbefunden hatte. Bei dieser Oerterung hatte man die Famili'enbesitzungen in drei Loose getheilt, von denen Friedrich das Osterland, Balthasar Thüringen und Wilhelm Meißen z^g. Ob nun gleich jeder seine Provinz für sich bewirthschaftete; so blieben doch die Oberhoheitsrechte der höchsten Gerichtsbar- keit, für welche ein gemeinschaftliches Gericht (Böthe ge- nannt) organistrt wurde, des Ausschreibens von Steuern und Beden, die Krtegsankünbigungen, die Bergwerke und *) In der kaiserlichen Urkunde aber findet sich keine Spur, daß diese Erbverbrüderung auf einen frühern Vertrag zwischen beiden Häusern abgeschlossen wurde. **) Sie steht in Lünig's Reichzarchiy Part, Spec. Cont. Abth. Iv, Abschnitt 2, S. 191 ff. V_

10. Theil 1 - S. 195

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1422—16)5. 195 Bundesländer. Da bekriegten ihn im Jahre 1 542 die bei« den Bundeshäripter, und sequestrirten bis zum Jahre 1545 das eroberte Herzogthum, wo sie dem Kaiser die Séque- stration übergeben mußten. Der Herzog selbst aber und sein Sohn blieben bis nach der Auflösung des schmalkaldi« schen Bundes (1547) in der hessischen Gefangenschaft, wor- auf er vom Kaiser restituirt wurde. Ein anderer Zwist ward durch die Erledigung des Bisthums Naumburg ( 1541 ) herbeigeführt. Das Domcapitel wählte den gelehrten Julius Pflug zum Bischoffe; der Churfürst Johann Friedrich aber, der den Dischvff von Naumburg als seinen Vasallen betrachtete, und dieser Wahl seine Zustimmung versagte, auch itzt, die Re- formation im Stifte einführen, und Anfangs das ganze Stift secularisiren wollte, ernannte den Superintenden- ten Amsdorf von Magdeburg zur bischöfflichen Würbe, der ' sie auch bis 1547 bekleidete, obgleich der Kaiser dem Chur- fürsten schon 1541 befahl, dem Julius Pflug nicht hinder- lich zu seyn/ so wie überhaupt die drei Meißnischen Bischöffe von Karl 5 als unmittelbare Reichs fürsten behan, delt und auf den Reichstag nach Regensburg eingeladen wurden. — Zwilchen den beiden sächsischen Linien waren zwar be- reits 1531 in dem Grimmaischen Machtspruche manche Irrungen, besonders über die Belehnung der Va- sallen, und über die Stadt Schneeberq,, welche (doch mit Ausnahme der dortigen Bergwerke, die gemeinschaftlich blie- den) an die Ernestimsche Linie kam, ausgeglichen worden; es brachen aber neue Streitigkeiten im Jahre 1543.zwischen dem Churfürsten und dem jungen und thätigen Herzoge
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