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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Vi. Goldene Bulle Karts Iv. 1356 und daß er nicht der Anerkennung, Bestätigung, Ermächtigung ober Zustimmung des Papstes, des apostolischen Stuhles ober sonst jemanbes bedarf. Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356. 5eumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls Iv. 2. Teil. I. 15. Wir setzen fest und verordnen, daß der jeweilige Erzbischof von Mainz jebent einzelnen seiner Tttitfurfürften ... die Wahl durch seine Boten schriftlich lunbtun soll. . .. Diese Schreiben sollen enthalten, daß innerhalb breier Utonate von bent im Schreiben selbst angegebenen Tage an alle Kurfürsten in Frankfurt ant Main versammelt sein ober ihre rechtmäßigen Botschafter für biefe Zeit und biefen Ort mit unbeschränkter vollmacht und ihren offenen, mit dem großen Siegel besiegelten Schreiben zur Wahl des zum Kaiser zu erhebenben Königs der Körner entfenben sollen. Ii, 1. Tlachbem aber die Kurfürsten ober ihre Gesandten die Stadt Frankfurt betreten haben, sollen sie sogleich am folgenben Gage in der Frühe in der Kirche des heiligen Bartholomäus... in beutscher Sprache bett Idahieib schwören, bett ihnen der Kurfürst von Mainz vorspricht. 3. Nach Leistung des Ceibes durch die Kurfürsten ober Gesanbten sollen sie zur Wahl schreiten und nicht eher die Stadt Frankfurt verlassen, bis die Majorität der Welt und dem christlichen Volke ein weltliches (Oberhaupt gewählt hat, nämlich bett König der Körner, der zum Kaiser zu erheben ist. 4. Nachbetn aber an selbigem Orte sie selbst ober ihre Majorität die Wahl vorgenommen, muß eine solche Wahl gehalten und geachtet werben, als wäre sie von allen ohne Widerspruch einmütig vollzogen worben. . . . Wir bestimmen, daß der, welcher auf die vorausgeschickte Weise zum König der Körner erwählt worben ist, sogleich nach der Wahl, bevor er kraft der Keichsgeroalt in irgenbtvelchen Angelegenheiten und Geschäften die Regierung ausübt, allen einzelnen Kurfürsten . . . alle Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten und Schenkungen, Gewohnheiten und Würden ... durch Brief und Siegel bestätigen und ihnen nach der Kaiserkrönung all dieses erneuern soll— Iv, 2. ... Der Erzbischof von Mainz und kein andrer soll die Stimmen seiner Mitkurfürsten zu erfragen haben, einzeln und in folgender Ordnung: zuerst soll er den Erzbischof von Trier befragen, dem wir die erste Stimme zugestehen, wie wir es bisher gefunden haben, zweitens den Erzbischof von (Töln, dem die Ehrenpflicht zusteht, dem römischen König zuerst die Königskrone aufs Haupt zu setzen, drittens den König von Böhmen, der unter den Laienkurfürsten infolge seiner königlichen Würde von Rechts wegen die erste Stelle einnimmt, viertens den Pfalzgrafen bei Rhein, fünftens den Herzog von Sachsen, sechstens den Markgrafen von Brandenburg. ... hierauf sollen seine Mitkurfürsten ihn ihrerseits befragen, damit er auch feine Absicht kund tue und ihnen seinen Willen eröffne. — 3. Ferner soll bei der Feier eines kaiserlichen Hoftages der Markgraf von Brandenburg dem römischen Kaiser und König das Wasser zum Waschen der Hände darreichen, den ersten Trunk

2. Geschichte des Mittelalters - S. 194

1887 - Leipzig : Teubner
194 Karl Iv. 1347—1378. Goldene Bulle 1356. vs6. ließen, Ludwig abzusetzen und Karl von Mähren, den Sohn des erblindeten Königs Johann von Böhmen, an seine Stelle zu wählen. Im nächsten Jahre 1347 starb hfd' Ludwig am Schlagfluß aus der Bärenjagd. Seine Partei V) o wählte den Grafen Günther von Schwarzburg zu seinem Nachfolger, und erst als dieser im I. 1349 gestorben war, A wurde Karl Iv. allgemein als Kaiser anerkannt. xvni. Die luäemtmrgifdjß« Kaiser Karl Iv., Menzel und Sigisnrrrnd. 1347—1378. 1378 — 1400 (1410). 1410—1437. -Vy7 Karl Iv. aus dem Hause der Luxemburger, ein sehr gebildeter und gelehrter Mann, that für Deutschland wenig, um so mehr aber für sein Erbland Böhmen und Mähren, womit er die Mark Brandenburg, die Lausitz, einen Teil der Oberpfalz und Schlesien vereinigte. Er gründete im I. 1348 zu Prag die erste deutsche Universität. Das Bemerkenswerteste, was er für Deutschland schuf, war ein Reichsgruudgefetz, das von der goldenen Kapsel, in welcher das Siegel hing, den Namen die goldene Bulle trägt k und heute noch zu Frankfurt im Römer gezeigt wird. In demselben war besonders festgesetzt, wie es hinfort mit der Königswahl gehalten werden sollte. Seit längerer Zeit schon hatten die sieben vornehmsten Reichssürsten sich das Wahlrecht angeeignet; aber diese Einrichtung beruhte noch nicht aus einem Gesetz, und öfter hatten die einzelnen Fürstenhäuser über das Kurrecht unter einander gestritten. Jetzt wurde gesetzlich bestimmt, daß die sieben Kurfürsten ' - sein sollten: Die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen-Wütenberg und der Markgraf von Brandenburg. Diese Kurfürsten sollten den ersten Rang unter den Reichsständen einnehmen; sie erhielten gewisse -< Hoheitsrechte und Mitwirkung beim Reichsregiment. Die

3. Geschichte des Mittelalters und der Reformationszeit - S. 138

1899 - Leipzig : Teubner
138 Das Mittelalter. und dem deutschen Knigtum eine strke Macht zu verschaffen, unterlie er; dagegen sorgte er thunlichst fr den Landfrieden und wute durch sein geschicktes Verhalten schon bei seinen Lebzeiten seinem Sohne Ziele: Wenzel die Knigskrone zu verschaffen. Sein Hauptaugenmerk war auf In Deutschland, die Vergrerung und Abrundung seines Hausbesitzes und auf die Hebung desselben auf wirtschaftlichem und geistigem Gebiete gerichtet; um Bhmen zumal hat er sich solche Verdienste erworben, da Kaiser In Italien. Maximilian I. ihn Bhmens Vater, und des heiligen rmischen Reiches Erzstiesvater" nennen konnte. In Italien, wo er die eiserne und die Kaiserkrone erwarb, begngte er sich mit der uerlichen Anerkennung seiner Stellung und mit der Zahlung hoher Summen. Im Reiche veranlate er die endgiltige Festlegung der Formen bei der Knigswahl und der Rechte der Kurfrsten. Dies geschah durch die Goldene Bulle sogenannte Goldene Bulle"/) die ihm Jahre 1356 auf dem Reichstage 1356' zu Metz verkndet wurde. Als Kurfrsten wurden fest bestimmt: die Kurfrsten, drei rheinischen Erzbischfe, der König von Bhmen, der das Amt des Erzmundschenken, der Pfalzgraf bei Rhein, der das eines Erztruchsesses, der Herzog von Sachsen-Wittenberg, der das des Erzmarschalls, und der Markgraf von Brandenburg, der das eines Erzkmmerers bekleidete. Den Kurfrsten wurden reiche Begnstigungen zu teil. Ihnen wurden die staatlichen Hoheitsrechte, die hchste Gerichts-barkeit in ihren Landen und die Unteilbarkeit der Kurlande zugebilligt. Die Stellung der Kurfrsten war nunmehr so befestigt, da die Reichs-Wesen der Verfassung nahezu eine Oligarchie" der Kurfrsten mit kniglicher Spitze Reichsverfasiung. darstellte. Bhmen. Mit starker Hand stellte Karl Iv. Frieden und Ordnung in Bhmen her. Besonders die Städte fanden in ihm einen eifrigen Frderer. Seine hauptschliche Frsorge wandte er Prag zu, wo er den Veitsdom, die groe Moldaubrcke und ein Schlo auf dem Hradschin baute. Vor Universitt allem aber grndete er dort die erste deutsche Universitt (1348). Nach su Prag 1348. dem Vorbild derjenigen zu Paris zerfiel sie in vier Fakultten (Theo-logie, Rechtswissenschaft, Heilkunde und die freien Knste); die Studierenden wurden in vier groe Landsmannschaften (Nationen", nmlich Bayern, Sachsen, Bhmen und Polen) gegliedert. Ein geschickter Verwalter, Mehrung hatte er stets volle Kassen, ein Umstand, der ihm bei der Vermehrung der Hausmacht, ^nes Hausbesitzes sehr zu statten kam. Schlesien, die Lausitz, Teile der Oberpfalz und die Mark Brandenburg brachte er in seine Hand. So hatte er im deutschen Osten eine starke, wohlgefgte Macht zusammengeschlossen, die er aber freilich selbst wieder durch seine letzt-Erbteilung, willige Verfgung auseinanderri. Wenzel, seinem ltesten Sohne, 1) Wichtigen kaiserlichen Urkunden fgte man ein goldenes Siegel bei, das in einer Kapsel (Bulla) hing. Nach dieser bezeichnete man schlielich d:e Urkunde selbst als goldene Bulle".

4. Teil 2 - S. 115

1887 - Leipzig : Teubner
— 115 - die Zerstörung von Halberstadt, durch Raubzüge in das Gebiet des Magdeburger Erzstifts und andere Gewaltthaten nicht minder wie durch seine trotzige Nichtbeachtung der kaiserlichen Vorladung zu drei Reichstagen. So wurde er 1180 zu Würzburg in die Reichsacht und aller Reichslehen verlustig erklärt. Im westlichen Sachsen (Westfalen) sollte fortan der Erzbischof von Ijöln Inhaber der herzoglichen Rechte sein, im östlichen Teile erhielt Bernhard von Ascanien, der Sohn Albrechts des Bären, die durch zahlreiche reichsunmittelbare Gebiete stark beschränkte herzogliche Gewalt. Das schon früher um die Marken Ostreich, Kärnthen, Steiermark, Istrien und die meranischen Besitzungen verkleinerte Bayern erhielt der treue Otto von Wittelsbach. Die Zersplitterung Sachsens war für die norddeutschen Grenzen nicht heilsam. Kanut Vi. von Dänemark, Sohn des 1182 gestorbenen Waldemar I., verweigerte die Lehnshuldigung, und bald verfielen Holstein, Mecklenburg und Pommern der dänischen Herrschaft. — Heinrich der Löwe, durch Waffengewalt vom Kaiser bezwungen, unterwarf sich und blieb durch die Gnade seines großen Gegners im Besitz seiner Erblande Lüneburg und Braunschweig, mufste aber bis auf weiteres das Reich meiden und begab sich an den Hof seines Schwiegervaters, des Königs Heinrichs Ii. von England (1182). &. Die Machterhölitmg des staufischen Hauses. Der Herstellung des kaiserlichen Ansehens in Deutschland folgte 1183 der endgültige Friede mit den Lombarden zu Kostnitz im Sinne der bereits 1175 getroffenen Vereinbarungen. In jener glücklichen Friedenszeit bot der Zustand des deutschen Volkes das Bild einer im Gleichgewicht aller Kräfte sich frei und freudig entwickelnden Nation. Über dem durch die neue christlichkirchliche Bildung veredelten Laienadel, welchem das Lehnswesen eine festumgrenzte Stellung gab, der geistliche Fürstenstand im engsten Einverständnisse mit der höchsten Gewalt, geschäftserfahren und mit dem geistigen Leben der Laienwelt in beständigem Verkehr. An der Spitze des Heerschildes ein Königtum, bekleidet mit den Befugnissen der höchsten Würde der Christenheit, gebunden an die Zustimmung des Fürstenrates, aber im Besitz einer reichen Fülle selbständiger Mittel, im weitesten Sinn der Führer der Nation. Die Masse des Volkes nicht erdrückt von den Ansprüchen der feudalen Gewalten, sondern gegen deren Ansprüche durch die bischöfliche und königliche Ministerialität geschützt, beim Pflug und in der Werkstatt in lebendiger, schöpferischer Arbeit. Ein Abbild dieses glücklichen Zustandes war das von Heinrich von Veldeke besungene und v vom Volk noch lange als große nationale Erinnerung empfun- 8*

5. Teil 2 - S. 146

1887 - Leipzig : Teubner
- 146 — festen Rückhalts beraubt sich ebenfalls durch Genossenschaften zu behaupten sucht. 1. Mit Erfolg verteidigten die Schweizer Wald städte ihre Freiheit gegen Ostreich. Sie hatten sich bis auf die acht alten Orte erweitert: Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern, Zürich, Zug, Glarus, Bern. Als Leopold Ii. von zahlreichen Rittern unterstützt gegen sie auszog, erlag das stolze Ritterheer den freien Bauern bei _&ampach.jl386 (Sage von Arnold von Winkelried) und nach der Niederlage bei Näfels 1388 gab Ostreich zunächst weitere Versuche gegen die Freiheit der Eidgenossen auf. Nachdem Herzog Friedrich 1404 abermals eine Niederlage erlitten, schlofs die inzwischen durch Solothurn und Appenzell verstärkte Eidgenossenschaft 1412 mit Ostreich einen fünfzigjährigen Frieden. 2 Der Bund der schwäbischen Städte, an welchen sich die Reste des rheinischen Bundes und auch schweizerische Städte anschlossen (Ulm und Efslingen an der Spitze), wurde bestätigt durch König Wenzel nach ihrem Sieg bei Reutlingen 1377 über Ulrich, den Sohn des ihre Freiheit bedrohenden Grateh Eberhard Iii. von Würtemberg. Nach verschiedenen Versuchen den Zwiespalt zwischen den Städten und Fürsten durch besondere Landfriedensverträge zu heben, erlag die Macht des Bundes in dem großen Städtekrieg 1388 den vereinten Anstrengungen der Fürsten. Graf Eberhard siegte bei Dgmngen^ über die schwäbischen, Ruprecht von der Pfalz bei Worifi'fc über die rheinischen Städte, auch in Franken "behielten die Bischöfe, von Würzburg; und Bamberg und der Burggraf von Nürnberg die Oberhand über die Städte. In dem Landfrieden zu Eger 1389 mufsten die Städte auf das Einungsrecht und das Pfahlbürgertum verzichten. Doch blieb der Gegensatz zwischen städtischer und fürstlicher Macht ungebrochen bestehen (S. 153). 3. Auch die Ritterschaft suchte in Südwestdeutschland ihre Reichsunmittelbarkeit gegen Fürsten und Städte durch mancherlei Ritterbünde zu behaupten, die sich teils mit den Fürsten, teils mit den Städten herumschlugen. Aber der ritterliche Lehnsadel, dessen ursprüngliche Bestimmung der kriegerische Reichsdienst war, vermochte seiner Aufgabe nicht mehr zu genügen. Nichts zeigt deutlicher den Verfall der ritterlichen Kriegskunst als die Niederlage der Ritterheere gegen die Schweizer, die Türken (Nikopolis 1396 s. u.), die Bauerngemeinden der Dittmarschen, denen 1404 die holsteinischen und schleswigschen Ritterschaften erlagen, die Niederlage des deutschen Ordens bei Tannenberg gegen die Polen 1410. 4. Die größte Macht entfaltete der Bund der deutschen Hansa, der schon im 13. Jahrhundert zum Zweck gemeinsamer

6. Geschichte des Mittelalters - S. 288

1884 - Leipzig : Teubner
288 frieden Geltung zu verschaffen, vor allem aber arbeitete er nach wie vor an der Hebung seiner bhmisch-mhrischen Lnder, an deren Gedeihen er seine volle Freude hatte. Ende September 1355 sammelte sich um ihn in Prag ein zahlreich besuchter Landtag/) den er berufen hatte, um neuen Gesetzen zur Aufrichtung fester Ordnung in Bhmen Eingang zu verschaffen. Die Maiestas Carolina hatte keinen Anklang gefunden, weil sie die eifrig ge-hteten Rechte der bhmischen Magnaten zu Gunsten der kniglichen ver-minderte. Da auch der Landtag sich gegen die Einfhrung des Gesetzbuches erklrte, lie Karl Iv. seine wohlgemeinte Absicht fallen und nahm am 6. Oktober die Maiestas Carolina zurck, indem er den Stnden ausdrcklich die Zusicherung gab, es solle das Knigreich in alle Zukunft im nnverkmmer-ten Besitze seiner Rechte und Gesetze bleiben.2) Einige Gesetze dagegen, welche^znm Schutze gegen Ruber und Diebe bestimmt waren, erhielten die Sanktion der Stnde. Im November 1355 begab sich der Kaiser nach Nrnberg, wohin er die Fürsten und Stnde des Reiches entboten hatte, um mit ihnen ein Reichsgesetz der die Knigswahl und die Rechte der Knrfrsten zu beraten, durch welches der bisher herrschenden Unsicherheit fr alle Zeiten ein Ende gemacht werden sollte. Dem durch die Ausschreiben des Kaisers bekannten wichtigen Zwecke des Reichstages entsprach die groe Anzahl der Fürsten, die znr Erffnung herbeigeeilt waren. Die Beratungen zu Nrnberg fhrten am 10. Januar 1356 zur Publikation der dreiundzwanzig ersten Kapitel der goldenen Bulle, die weiteren sieben Kapitel wurden auf einem Reichstage zu Metz Weihnachten 1356 durchberaten und noch am 25. Dezember kundgemacht.^) Karl Iv. lag es fern, ein neues Reichsrecht zu schaffen; feine Absicht war, den Gebrauch, wie er sich allmhlich herangebildet, urkundlich festzustellen und zur Richtschnur fr die Zukunft zu erheben. Die dreiig Kapitel des Gesetzes sollten eine Menge von Streitfragen aus der Welt schaffen, vor allen Dingen das Reich vor den Gefahren einer zwiespltigen Knigs-whl bewahren. Es wurde demgem der Kreis der Fürsten, denen die Knigswahl zustehen sollte, fest bestimmt und der Streit, welcher zwischen den verschiedenen Linien der kurfrstlichen Huser der das Recht zur Aus-bung der Kur bestand, fr immer geschlichtet. Als die sieben Fürsten, denen es zukommt, den König zu whlen, wurden anerkannt: die Erzbischfe von Mainz, Kln und Trier, der König von Bhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der 1) Vgl. Beness. 365 368, jedoch mit falscher Jahresangabe (vgl. Palacky Ii, 2, 347. A. 465). 2) Huber p. 183, 110. 2262. 3) Uber die goldene Bulle vgl. Olenschlager, Neue Erluterung der glbenen Bulle Kaysers Karls des Iv. aus beti lteren Deutschen Geschichten nnb Gesezen zur Aufklrung des Staatsrechts mittlerer Zeiten als dem Gruube der heutigen Reichsverfasinng. Franks, und Leipz. 1766. Nerger, Die golbene Bulle nach ihrem Ursprung und reichsrecht-lichen Inhalt. (Gtt. Jnaug.-Dissert.) Prenzlau 1877. Detto, Entstehung und Bebeutuug der goldenen Bulle, Gymu.-Progr. Wittstock 1872. Harnack, Das Kurfrstenkollegium (Gieen 1883) p. 137 flg. Zu den Reichstagen von Nrnberg und Metz f. Heinr. de Diessenh. 101, 106 flg. Ann. Eistett. 542, 643. Benesa. 369. Chvoniques de Metz, publikes par Huguenin, Metz 1838. p. 98. Cont. Matthiae Nuew. 283. Levold de Northof ed. Tross 216. Die Ausgaben der golbenen Bulle verzeichnet Huber p. 193, no. 2397. Dazu kommt jetzt die neue kritische Re- cension von Harnack a. a. O. p. 197flg.; zur Kritik berselbeit vgl. Linbner, Die golbne Bulle und ihre Origiualausfertigungen in den Mitt, des Inst, fr fterreich. Gesch. V. Bb p. 96 flg.

7. Geschichte des Mittelalters - S. 379

1884 - Leipzig : Teubner
I 379 lust zweier Landschaften drohte, die ihnen der König wenige Tage zuvor verschrieben hatte.1) Wie die Städte fhlten auch die Ritter das Bedrfnis der Einung. Der Zweck der Stdtebndnisse war die Abwehr ritterlicher und frstlicher Willkr, die sich in berfllen auf Warenzge, in Erhebung von Zllen, in Erpressung von Lsegeld fr die Gefangenen und in anderen Gewaltthtig-feiten den Stdten fhlbar machte; der Zweck der Ritterbndnisse war, nicht nur den stdtischen Angriffen wirksamer zu begegnen und der Ritterschaft zu erhalten, was als ritterliches Vorrecht angesehen wurde, sondern auch dem Umsichgreifen der frstlichen und landesherrlichen Gewalt Widerstand ent-gegenzusetzen, mit der sich die Selbstndigkeit und Ungebnndenheit des Ritter-tums nicht vertrug. Die deutsche Ritterschaft begann den Kampf um ihr Dasein, nachdem die Entstehung von Fuheeren und die Ausbildung des Geschtzwesens ihr die Berechtigung zur Existenz entzogen hatte. Westfalen, Wetterau und Schwaben waren so recht geeignet, Geburtssttten der Ritter-bndnisse zu werden; denn hier gab es noch keine ausgedehnten Frstentmer, die die Bewegungen unter der Ritterschaft schon im Keime htten unterdrcken knnen. So entstanden 1379 in Hessen und an der oberen Lahn die so-genannten Hrner/) in Westfalen die Falkener, in Schwaben die Gesell-schaften von St. Georg, von St. Wilhelm und die gefrchtetste von allen, die vom bri mm enden Lwen.3) Ein Angriff der Lwengesellschaft auf die Stadt Frankfurt veranlagte am 20. Mrz 1381 die Bildung eines Bundes der rheinischen Städte, dem auer Frankfurt auch Speier, Mainz, Worms, Straburg, Hagenau und Weienburg angehrten.4) Aus Anregung des schwbischen Bundes begannen Verhandlungen der eine Vereinigung der beiden Bnde, die auch schon am 17. Juni 1381 zu Speier zustande kam.5) Es war ein Bndnis zu Schutz und Trutz bis Weihnachten 1384 gegen jedermann, ausgenommen den König und das Reich, die Herzge von Bayern und die Markgrafen von Baden, Herzog Leopold und andere mit den Stdten ver-bndete Herren. Der König und die Fürsten hatten die Vereinigung nicht zu verhindern vermocht. Die Furcht trieb zuerst die vier rheinischen Kur-srsten, auch untereinander einen Bund aufzurichten, durch den sie sich ver-pflichteten, dem Unwesen der Gesellschaften von Stdten und anderen Leuten" dem Könige und dem Reich zu Ehren und der Wrde ihres Kurfrstentums zu Nutz" krftiglich zu steuern (23. Juni 1381).6) Im September 1381 erschienen die stdtischen Abgeordneten und die rheinischen Kurfrsten auf dem Reichstage zu Frankfurt vor dem Könige, jene in der Hoffnung, die Anerkennung ihres Bundes zu erlangen, diese mit dem Wunsche, den König fr sich zu gewinnen, um mit ihm vereint den stdtischen Bestrebungen entgegenzuarbeiten. Die Kurfrsten legten den Entwurf einer Landfriedensordnung vor, die, wenn sie angenommen wurde, den 1) Vgl. die Regesten der hierhergehrigen Urkunden bei Bischer, Gesch. des schwb. Stdtebundes p. 136 flg. no. 126 134; in dem Regest no. 126 ist jedoch statt l. Februar zu lesen: 8. Februar; vgl. R.-T.-A. I, p. 229. 2) Landau, Die Rittergesellschaften in Hessen während des 14. n. 15. Jahrh. Kassel 1840. 3) S. Bischer a. y. O. p. 37, 138. Regest no. 141 vom 13. Oktober 1379. 4) Bischer a. a. O, 38, 140, Reg. vo. 156. Bald darauf trat auch Pfeddersheim bei. 5) Bischer a.a. O. 38, 140, Reg. 160. Vgl auch Lindneri, 140; 404flg. Beil. Xi. 6) Lindner I, 143 flg. Urk. bei Lacomblet, Niederrhein. Urk. B. Iii, 750.

8. Geschichte des Mittelalters - S. 236

1884 - Leipzig : Teubner
236 spltiger Wahl zu thun Pflegte, um nicht durch bestimmte Parteinahme sich die Feindschaft des einen Teiles zuzuziehen. Der Wahltermin konnte nicht eingehalten werden, sondern wurde am 16. Januar aus gewissen und vernnftigen Grnden" bis zum 30. Januar hinausgeschoben?) Der Grund der Verzgerung war die Nichtauweseuheit des Pfalzgrafen Ru-dolf und des Markgrafen Ludwigs) Nach ihrem Eintreffen fand am 30. Januar die Wahl statt, nachdem zuvor die verlangte Erklrung der die Thronerledigung abgegeben und Heinrichvonmainz,Erichvonsachsen-Lauenburg und Markgraf Ludwig als berechtigt zur Fhrung der Kur-stimme anerkannt worden waren. Auer Ludwig und Heinrich waren Ruprecht und Rudolf von der Pfalz persnlich anwesend, zur Abgabe der schsischen Stimme war Ludwig ermchtigt. Die Wahl war eine formelle Besttigung der frher erfolgten schriftlichen Stimmenabgabe, nach derselben erfolgte die bliche Verkndigung des Wahlresultates an das versammelte Volk durch ffentlichen Ausruf und an die Stnde des Reichs durch die Schreiben der einzelnen beteiligten Kurfrsten?) Auch jetzt verweigerte der Frankfurter Rat dem Gewhlten die Aufnahme mit Berufung auf eine an-geblich alte Sitte, wonach bei einer Knigswahl, an der nicht alle Kur-frften teilgenommen htten, der Erkorene sechs Wochen und drei Tage vor Frankfurt ^lagern msse, um seinen Gegner zum Kampfe zu erwarten?) Auch als die anwesenden vier Kurfrsten das Weistnm abgaben, es drfe Gnther die Aufnahme nicht versagt bleiben, da er von der Mehrheit der Kurfrsten gewhlt worden und weder aus Privilegien der Stadt, noch aus unbezweifelbarem Herkommen ein solches Recht herzuleiten sei, hielten die Ratsherren ihre Weigerung insoweit aufrecht, als sie eine achttgige Be-denkzeit sich ausbaten. Nach Ablauf derselben hielt Gnther am 6. Februar seinen Einzug in die Mauern von Frankfurt und wurde in blicher Weise vom Hochaltar der Bartholomuskirche aus dem Volke vorgestellt?) Am Tage darauf wurde Karl Iv., der sich Ende Januar nach dem Niederrhein begeben hatte, in Kln aufgenommen^) und erkaufte sich die bis-her noch versagte Anerkennung der Stadt durch bedeutende Zugestndnisse?) Seine Stellung wurde durch Gnthers Wahl nicht im geringsten erschttert; selbst die Verwandten desselben hatten schon vor der Wahl sich mit ihm gegen den Kandidaten der wittelsbachischen Partei verbunden?) In Kln hielt sich Karl bis zum 19. Februar auf; feine Anhnger weilten bei ihm, Bal-diiin von Trier, die Herzge Rudolf d. j. und Otto von Sachsen-Wittenberg, die Grafen Albrecht und Waldemar von Anhalt und der Prtendent Waldemar. Am 17.Februar schlssen die genannten mit ihm ein Bndnis gegen jedermann, besonders wider Gnther und seinen Anhang, sowie gegen jeden, der etwa knftig wider ihn als Gegenknig 1) Siehe das Schreiben Heinrichs von Mainz vom 1. Februar 1349 bei Huber, Reg. p. 536, no. 76; die Ausfertigung an Dortmund bei Janson, p. 127 flg.; das fast gleichlautende Schreiben des Markgrafen Ludwig an Dortmund a. a. O. 129 flg. 2) Rudolf besttigte am 23. Januar, da die am 1. Januar erfolgte Wahl Gnthers durch seinen Bruder mit seiner Zustimmung erfolgt sei; Huber a. a, O. no. 74. 3) Vgl. der die Wahl die eingehende Darstellung bei Janson 31 flg. Huber, Reg. p. 500. Wernnsky Ii, l, 153 flg. 4) Olenschlager, Erluterung der goldnen Bulle p. 411 flg. 5) Latom. 412. Urk. Gnthers bei Janson n. a. O. 134. 6) Huber, Reg. p. 74, no. 914. 7) Huber, Reg. p. 69 flg., no. 849 bis *54. 8) Huber, Reg. 67, no 824. Vgl. no. 828, 829, 833, 835.

9. Geschichte des Mittelalters - S. 244

1884 - Leipzig : Teubner
- 244 leisteten Huldigungseides und verwies sie an Ludwig den Rmer und Otto/) die durch den Erbvertrag vom 24.Dezember 1351 gegen den Ver-zicht auf Oberbayern, das Ludwig d. . bernahm, die Marken Branden-brg und Lausitz abgetreten erhalten hotten.2) Bald nachher ist Waldemar bei den Fürsten von Anhalt in Dessau gestorben und mit frstlichen Ehren begraben worden. Zwischen Karl und den Wittelsbachern bestand seit dem Bautzener Vertrage in der Hauptsache Frieden; die noch schwebenden Streitig-feiten wurden im Frieden zu Sulzbach am 1. August 1354 beigelegt.3) Neben der Pflege, die Karl Iv. seinem Erblande Bhmen zugute kommen lie, hat er auch während der ersten Jahre seiner Regierung das Reich nicht vernachlssigt. Das Urteil, das Maximilian I. der den Luxemburger ge-fllt hat, indem er ihn zwar einen Vater Bhmens, aber einen Erzstiesvater des Reichs nannte, ist in seiner vollen Strenge nicht aufrecht zu erhalten, wenn man auch zugeben mu, da Karl in Bhmen eine segensreichere Thtigkeit entfaltet hat als im Reiche. Wer mchte es ihm verargen? In Bhmen sah er die Frucht seiner Bemhungen in dem gedeihlichen Aufblhen des Landes in geistiger und materieller Beziehung; hier war er der Landesherr, der seilten Befehlen Gehorfam verschaffen konnte. Im Reiche in gleicher Weise zu schalten, war ein Ding der Unmglichkeit auch fr den besten Kaiser; der vielgliederige Reichskrper krankte an unheilbaren Schden; das nominelle Haupt, dem die Glieder entweder gar nicht oder nur widerwillig gehorchten, war nur der Trger der Reichskrone, nicht mehr der Inhaber von Reichs-rechten, die fr eine krftige Regierung die notwendige Voraussetzung srucht-bringenden Wirkens bilden. Die Landesherren, die nach und nach fast alle Regalien in ihre Hand gebracht hatten, wachten mit eiferschtigen Augen darber, da ihnen keines der erworbenen Rechte wieder verloren ging. Karl Iv. war ein viel zu nchterner und praktischer Politiker, um gegen den Strom zu schwimmen und den mhseligen und doch aller Voraussicht nach erfolglosen Kampf gegen das Landesfrstentum zu beginnen; er benutzte das Ansehen, das die Knigskrone noch immer ihrem Trger brachte, um fr fein Haus zu forgen; erst in zweiter Linie stand ihm das Reich. Doch hat er sich, seitdem er allseitige Anerkennung als König gesunden, redlich bemht, dem Reiche nach dem Elend des Kampfes auch die Wohlthat des Friedens zu verschaffen; wenn seine Bemhungen scheiterten, so liegt die Schuld weniger an ihm, als an den heillos verwirrten Zustnden des heiligen rmischen Reichs. Er begnstigte die landschaftlichen Einigungen zur Aufrechterhaltung des Landfriedens, auch wo sie sich ohne Mitwirkung der Reichsgewalt unter dem Drucke der Notwendigkeit gebildet hatten.4) Den Bund der schwbischen Städte, der schon unter Ludwig dem Bayern zusammengetreten war, ersetzte Karl im Mai 1350 durch einen allgemeinen Landfriedensbund der Städte und Edlen,^) der int September 1353 aus drei Jahre verlngert wurde. In Franken war schon im Oktober 1349 ein Landfrieden unter seiner Einwirkung zustande gekommen, der August 1353 gleichfalls fr drei Jahre erneuert und auch auf einen Teil Bayerns ausgedehnt wurde. Desgleichen gelang es am 8. Mai 1351, auch die Städte und Herren des Mittel- 1) Huber p. 563, no. 231: Die letzte Urkunde Waldemars. 2) Huber p. 545, no. 149. Vgl. p. 543, no. 134. 3) Huber p. 151, no. 1899 1907, p. 550 flg., no. 202 210. 4) Vgl. E. Fischer, Die Landfriedensverfassung unter Karl Iv. Ott. 1883. 5) Heinr. de Diessenh. 76.

10. Teil 2 - S. 130

1878 - Leipzig : Teubner
— 130 — fortan bei dem habsburgischen Haus. Nach Albrechts Tod wurde Friedrich Iii. gewählt, Herzog von Steiermark, dessen lange Regierung (1440 —1493) an den schweren Misständen im Reich und in der Kirche nichts änderte, aber bedeutungsvoll wurde für die Weltstellung der habsburgischen Hausmacht. 1. Die kirchliche Frage. Die durch ernste Reformtätigkeit des Basler Concils geweckten Hoffnungen scheiterten an der Zaghaftigkeit Friedrichs und anderer Fürsten, welche nichts mehr als eine neue Kirchenspaltung fürchteten und dem Concil, als es 1439 den Papst absetzte und einen neuen (Felix V.) wählte, ihre Unterstützung entzogen. Der klassisch gebildete und ehrgeizige Aeneas Sylvius Piccolomini, anfangs der eifrigste Förderer der Reform, arbeitete derselben später (1442 geheimer Rat des Kaisers) ebenso eifrig entgegen. Im Wiener Concordat 1448 wurden die Reformen des Concils für Deutschland rückgängig gemacht, 1449 trat der Concils-papst zurück, das Concil selbst löste sich auf. Aeneas Sylvius erreichte 1458 das Ziel seines Ehrgeizes; als Pius Ii. mit der Tiara geschmückt erklärte er nunmehr die Berufung auf ein Concil als Ketzerei. 2. Die Zustände im Reich. Den Landfrieden vermochte Friedrich (1453 znm Kaiser gekrönt) nur wenig zu fördern. Nachdem der größte Teil der einst kaiserlichen Gerechtsame und Einkünfte (Regalien) auf die Landesfürsten übergegangen war, konnten die zur Wahrung der Gesammtinteressen neu zu schaffenden Einrichtungen nur durch Vereinbarung der Reichsstände verwirklicht werden. Fast alle Kaiser seit Karl Iv. hatten dies erstrebt, namentlich Sigismund und Albrecht Ii. den Gedanken einer Einteilung des Reichs in Kreise zur Erhebung von Reichssteuern und Reichsaufgeboten lebhaft zu verwirklichen gesucht, aber alle derartigen Reformen scheiterten an der Abneigung der Stände für allgemeine Zwecke Opfer zu bringen. Auch unter Friedrich kam keine das Ganze umfassende Mafsregel zur Ausführung und allerlei Fehden wurden ohne Rücksicht auf die Reichsgewalt ausgefocliten (z. B. der sächsische Bruderkrieg 1446 —1451 zwischen Kurf. Friedrich d. Sanftmütigen und seinem Bruder Herzog Wilhelm. Von der Zügellosigkeit im Ritterstand zeugt der sächsische Prinzenraub 1455 1). — Albrecht Achills Kämpfe mit den fränkischen Städten. — Die Soester Fehde 1444—1449. Die Pfälzer Fehde 1462. — Ueber die Niederlage des deutschen Ordens s. § 173). Fast das einzige was für den Landfrieden geschah, war, dass Graf Eberhard im Bart von Würtemberg unter Mitwirkung des Kaisers die Stände Schwabens bewog, einen Bund zur Hand- *) 1482 Teilung der Sachsen-Wettinisehen Lande durch Friedrichs Söhne Ernst und Albert: die ernestinische Linie mit der Kurwürde und die albertinische.
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