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1. Geschichte des Altertums - S. 16

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
16 Geschichte der Griechen. Lykurg zu, der im neunten Jahrhundert gelebt haben soll. Auf langen Reisen habe er die Gesetze vieler Völker kennen gelernt; dann habe er durch seine Gesetzgebung seinem durch lange innere Wirren zerrütteten Vaterlande den Frieden zurückgegeben. In Wirklichkeit ist die spartanische Verfassung sicherlich nicht das Werk eines einzigen Mannes, sondern hat sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet. tu Acker- Zunächst ist von der eigentümlichen Ordnung des Grundbesitzes Verteilung. ^ ^n. Damit nämlich allen Vollbürgern ihr Unterhalt ge- sichert würde, war die fruchtbare Ackerflur der Eurotasebene in Güter von ungefähr gleichem Ertrage zerlegt, deren jedes einer ©partiatenfamilie zu-gc liefen und von mehreren Helotenfamilien bewirtschaftet wurde. Um aber zu verhüten, daß künftig Ungleichheit des Besitzes einträte und manche reich, andere arm würden, wurde die Bestimmung getroffen, daß niemand fein Grundstück verkaufen durfte. Die Die Ordnung des spartanischen Lebens hatte den Zweck, den fp8rstoe Spartiaten die kriegerische Tüchtigkeit zu erhalten. Jedes neugeborene Kind wurde untersucht und, wenn es als schwächlich befunden wurde, ausgesetzt. Mit dem siebenten Jahre ward dann der Knabe der Mutter genommen und vom Staat erzogen. Er wurde einer Knabenabteilung zugesellt und Lehrmeistern unterstellt; unter Wassenübungen, in rauher Zucht, bei einfachster Lebensweise und kärglichster Nahrung wurde er zum tapferen, gehorsamen und ausdauernden Krieger erzogen; die wissenschaftliche Ausbildung dagegen wurde vernachlässigt und nur die Musik eifrig gepflegt. Bei den Mädchen sah man ebenfalls vor allem auf körperliche Ausbildung und Abhärtung. Auch wer zum Manne herangereift war, blieb in erster Linie Soldat; so hoch die Hausfrau auch in Sparta geehrt wurde, so mußte das Familienleben doch sehr zurücktreten. Jeder Bürger gehörte einer Tisch- und Z e l t g e n o f f c n f ch a f t an. Mit seinen Kameraden speiste er, nicht bei seiner Gattin; die Speisen waren einfach, die schwarze Suppe das Hauptgericht; jeder steuerte zu der gemeinsamen Mahlzeit von dem Ertrage seines Gutes oder von der Jagdbeute etwas bei. Der Tag verlief vorwiegend in kriegerischen Übungen und Jagdzügen; erst die Greife, die sich des höchsten Ansehens erfreuten, wurden davon entbunden. Im Kriege wurde unbedingte Tapferkeit von jedem gefordert. Wer floh, wer den Schild verlor, wer auf dem Rücken anstatt auf der Brust die Wunde trug, galt für einen ehrlosen Mann. Mit dem Schilde oder auf dem Schilde, als Sieger oder tot, sollte der spartanische Krieger heimkehren. Verfassung. Die V e r f a s s u n g der Spartaner unterschied sich schon dadurch von der anderer Staaten, daß zwei Könige an der Spitze des Staates standen.

2. Geschichtliche Erzählungen für die Unterklassen der höheren Schulen Sachsens - S. 98

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
98 klommen Kunz und Wilhelm von Mosen empor. Der Wchter wurde gefesselt, die Tr zum Schlafzimmer der Mutter verriegelt, dann wurden die beiden Prinzen aus dem Schlafe gerttelt und trotz ihrer Trnen fortgefhrt. Kunz nahm den jngern Albert vor sich aufs Pferd und jagte mit einigen Gefhrten davon, dem groen Walde von Grnhain zu; denn er wollte schnell die bhmische Grenze erreichen. Mosen und Schnfeld ritten mit Ernst einen andern Weg. Kunzens Unterdes eilten Boten vom Altenburger Schlosse zum Kurfrsten ^ncchme"' na$ Leipzig, und die Sturmglocken schreckten die schlummernden Bewohner aus dem Schlafe. Nach allen Richtungen trugen flinke Reiter die Schreckenskunde, lieen die Glocken luten und spornten zur Verfolgung der Ruber an. Kunz war glcklich bis in den Wald von Grnhain gekommen, hier nahm ihn der Khler Georg Schmidt mit seinen Gesellen, zu denen die Kunde vom Prinzenraube bereits gedrungen war, nach heftiger Gegenwehr gefangen. Gefesselt wurde der Ruber mit seinen Genossen nach Zwickau gebracht, der gerettete Prinz aber den erfreuten Eltern zugefhrt. Befreiung des Mosen und Schnfeld waren mit dem Prinzen Ernst bis ins Tal Prinzen Ernst. ^er D>ern Zwickauer Mulde gekommen. Hier verbargen sie sich vor den Verfolgern in einer Hhle, die seitdem die Prinzenhhle heit. Nachdem ihnen Freiheit und Leben zugesichert worden war, lieferten sie den Prinzen aus und flohen nach Bhmen. Bestrafung der Die gefangnen Missetter wurden streng gestraft: Kunz ward auf Pnnzenruber. dem Markte zu Freiberg enthauptet, der ungetreue Hans Schwalbe wurde erst mit glhenden Zangen gezwickt und dann gevierteilt, Mosen und Schnfeld durften schsischen Boden nicht wieder betreten. Nach dem Tode Kurfürst Friedrichs, den man den Sanftmtigen ^ Leipziger _ nannte, regierten Ernst und Albert gemeinsam, aber im Jahre 1485 Seilung 1485. te|Iten sie ihr groes Besitztum zu Leipzig. Seitdem spricht man von einer Ernestimschen und einer Albertinischen Linie im Wettmet Frstenhause.

3. Geschichtliche Erzählungen für die Unterklassen der höheren Schulen Sachsens - S. 159

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Aus der Brgerkunde. Der junge Staatsbrger. Ich bin ein deutscher Knabe und gehre zum Deutschen Reiche, das am 18. Januar 1871 gegrndet wurde. Damals schlssen sich 25 deutsche Staaten zu einem Bunde zusammen.(durch den Deutsch-Franzsischen Krieg kam das Reichsland Elsa-Lothringen als 26. Staat hinzu) und whlten den König von Preußen zum Vorsitzenden des neuen Bundesstaates; als solcher nahm er den Titel Deutscher Kaiser an. Zur Zeit herrscht Kaiser Wilhelm Ii., ein Hohenzoller. Der deutsche Einzelstaat, dem ich angehre, ist das Knigreich Sachsen. Sachsen ist mein engeres Vaterland. Hier regiert König Friedrich August Iii. aus dem Hause Wettin. Seit meinem Eintritt ins Leben bin ich Staatsgesetzen unterstellt. Als ich geboren war, meldete der Vater meine smtlichen Namen sowie Zeit und Ort der Geburt auf dem Standesamte an. Von dem Beamten wrbe mir der Geburtsschein ausgestellt. Gebumchein. Nach einigen Wochen wrbe ich getauft. Der Geistliche nahm mich durch die heilige Handlung in die christliche Kirche auf, ich wrbe nebst Eltern und Paten ins Kirchenbuch eingetragen, die Taufe wrbe auf dem Taufschein bezeugt. Der Taufschein. In meinem zweiten Lebensjahre wrbe ich geimpft. Der Arzt machte mir mit einem scharfen Messer, das vorher in eine giftige Flssigkeit getaucht worben war, brei Einschnitte in den linken Oberarm. Das Gift teilte sich dem Blute mit und schtzte mich eine Reihe von Jahren vor einer anstecfenben Krankheit, den Pocken ober Blattern. der den Ei folg der Impfung wrbe ein Impfschein ausgefertigt. Im Deutschen Reiche ^ Der mu jebes Ktnb geimpft werben (Impfzwang). Im zwlften Lebens-jhre erfolgt, gewhnlich in der Schule, eine zweite Impfung (Wieb er -impfung), die mir fr eine weitre Reihe von Jahren Schutz gewhrt; auch der die zweite Impfung empfange ich einen Schein. Als ich im sechsten Lebensjahre stanb, wrbe ich in die Volksschule angemelbet. Im Deutschen Reiche mu jebes Kind zur Schule gehen (Schnlzwang). Bei der Anmelbung legte mein Vater dem Schul-btreftor Geburts-, Tauf- und Impfschein vor.

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrerseminare - S. 348

1904 - Habelschwerdt : Franke
348 Kalisch ein Vertrag zwischen Rußland und Preußen unterzeichnet, der die Unabhngigkeit Europas und die Wieder-Herstellung Preueus in dem Umfange von 1806 als Ziel des Krieges bezeichnete. Nachdem der König am 10. Mrz den Orden des Eisernen Kreuzes" gestiftet hatte, sandte er am 16. Napoleon die Kriegserklrung und erlie am 17. den Aufruf: Au mein Volk!" Mit ergreifenden Worten forderte der König zum letzten entscheidenden Kampfe" auf fr die heiligen Gter, fr die wir streiten und siegen mssen, wollen wir nicht aufhren, Preußen und Deutsche zu sein." b. Die Erhebung des Volkes. Der Erfolg, den dieser Aufruf hatte, ist beispiellos in der Geschichte. Jnglinge, die kaum wehrhaft waren, Männer mit grauen Haaren und wankenden Knieen, Offiziere, die wegen Wunden und Verstmmelungen lange ehrenvoll entlassen waren, reiche Gutsbesitzer und Beamte, Vter zahlreicher Familien und Verwalter weitlufiger Geschfte, in Hinsicht jedes Kriegsdienstes entschuldigt, wollten sich selbst nicht entschuldigen; ja selbst Jungfrauen (wie Eleonore Prochaska und Charlotte Krger) drngten sich unter mancherlei Verstellungen und Verlarvuugeu zu den Waffen." (E. M. Arndt.) Wer die Waffen nicht tragen konnte, der gab Geld und Geldes-wert fr die Ausrstung der Truppen. Manche Witwe opferte ihre Pension; Beamte und Offiziere gaben einen Teil ihres Gehaltes. Viele Frauen schenkten ihre Schmucksachen; auch eine groe Anzahl von goldenen Trauringen wurden bei den ffentlichen Sammelstellen eingeliefert; die Geber erhielten dafr eiserne Ringe mit der Inschrift: Gold gab ich fr Eisen." Am 17. Mrz 1813 erlie Friedrich Wilhelm Iii. die von Scharnhorst entworfene Verordnung der die Errichtung der Landwehr und des Landsturms". Zurlaudwehr gehrten alle waffenfhigen Preußen vom 17. bis 41. Lebensjahre, die nicht in die Linientruppen eingereiht worden waren. Die Bemittelten hatten fr ihre Ausrstung selbst zu sorgen, während fr die Unbemittelten der Heimatkreis eintreten mute. Die Gewehre, den Schiebedarf und die Reitersbel lieferte der Staat. Jeder Landwehrmann trug au der Mtze ein weies Kreuz mit der Inschrift: Mit Gott fr König und Vaterland!" Der Landsturm, der aus alleu noch dienstfhigen Mnnern vom 15. bis 60. Lebensjahre gebildet wurde, hatte das Der Aufruf Friedrich Wilhelms Iii. vom 17. Mrz 1813. Atzler, Qu. u> L. Ii. Nr. 85. Treitfchke, Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert: Die Erhebung des preuischen Volkes im Jahre 1813. Atzler, a. a. O. Nr. 88. Verordnung der die Errichtung der Landwehr und des Landsturms. Atzler, a. a. H. Nr. 8.

5. Vaterländisches Lesebuch für die mehrklassige evangelische Volksschule Norddeutschlands - S. 90

1883 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
90 i 49. Unterthanentreue. mich anziehen und auf den Karren legen. So ward ich ins nächste Lazarett gebracht. Mit der Wunde war's nicht gerade gefährlich, aber ich fiel doch in ein wildes, heißes Fieber. Da hörte ich fort und fort die Betglocke, die neun langsamen und die drei raschen Schläge, und dann die Trompeten. Wie lange das gedauert, weiß ich nicht. Genug, ineine eiserne Natur überwand dies alles, und als der Feldzug aus war, da kehrte ich wieder in Heimat und Vaterhaus. Zum Dienst ward ich aber nicht mehr tüchtig befunden. Seitdem hab' ich noch mancherlei erlebt, Gutes und Schlimmes. Aber jenes Erlebnis ist mir geworden wie ein Steuer am Schifflein. Als zuletzt alle die Meinigen gestorben waren und ich allein übrig geblieben, da führte es mich in jenen Ruhehafen, meine Glöcknerwohnung. Siehst du, so kann ans einem Ziethenschen Husaren unser Herrgott einen Glöckner machen. Fries. # Marodeur (sprich: Marodör) heißt im Kriege der, welcher beim Marsch unter dem Schein der Entkräftung zurückbleibt, um zu plündern, dann namentlich der Räuber und Dieb ans den: Schlachtfelde. 149. Ii nter thauen treu e. Die Stadt Freiberg im Sachsenlande führt aus alter Zeit den Namen „Freiberg die Getreue.“ Woher hat sie den Namen? Kurfürst Fried- rich der Sanftmütige lag mit seinem Vetter Wilhelm von Weimar im Streite wegen Teilung des Landes. Friedrich bemächtigte sich der Stadt Freiberg, welche zu Wilhelms Teile gehörte, und verlangte auf der Stelle, dass die Stadt nun eine Anzahl Truppen zum Kampfe gegen ihren Herzog stellen sollte. Da versammelte sich der Kat der Stadt und ward bald einig, dass sie ihrem Herrn treu bleiben wollten. In feierlicher Ordnung zogen die wackern Männer, ihre Sterbekleider mit sich tragend, vom Rathause auf den Markt, wo der Kurfürst mit seinen Truppen stand. Dort schlossen sie einen Kreis um ihren Bürgermeister Nikolaus Weller von Molsdorf, einen ehrwürdigen Greis mit grauem Haupte. Dann trat der Alte hervor und gab im Namen der ganzen Stadt folgende Erklärung: „Die Bürgerschaft Freibergs ist alle Stunden bereit, ihr Leben im Dienste Ew. Kurfürstlichen Durchlaucht aufzu- opfern; aber unmöglich kann sie sich entschliefsen, dem Eide der Treue zuwider, den sie Herzog Wilhelm geschworen, die Waffen gegen ihn zu ergreifen. Doch sie vertraut der bekannten Grossmut des sanft- mütigen Friedrich, er werde von seinen harten Forderungen abstehen. Sollten aber Ew. Kurfürstliche Durchlaucht auf diesem Begehren beharren, so werden sie als rechtschaffene Unterthanen eher ihr Leben lassen, als nur einen Augenblick wider die Pflicht handeln, welche sie gegen ihren Landesherrn haben. Ich für meine Person“, setzte der Bürger- meister hinzu, „will gern der erste sein, der hier auf der Stelle nieder- knieet, um mir meinen alten, grauen Kopf abschlagen zu lassen “ Da ritt der Kurfürst an ihn heran, klopfte ihm auf die Achsel und sprach: „Nicht Kopf ab, Alter, nicht Kopf ab! Solcher ehrlichen Leute, die ihren Eid und ihre Pfliq.ht so treu erfüllen, bedürfen wir noch länger.“ Und damit stand er von seiner Forderung ab. Ahifeid.

6. Vom Westfälischen Frieden bis auf unsere Zeit - S. 239

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Das Herzogtum Wrttemberg 239 das Haus Habsburg kommen. Vergebens suchte Ulrich sein Stammland wieder zu gewinnen, seine Mittel reichten dazu nicht aus, vergebens suchte er als Uotz Bur" die Gunst des Bauernkrieges zu benutzen, die sterreicher blieben Herren des Landes, freilich ohne sich hier Freunde zu gewinnen. Der Baucrnjrg, Georg Truchse von Maldburg, war mehrere Jahre Statthalter. In Basel lernte Ulrich die R e f o r m a t i o n kennen und schlo sich ihr an, wie sie auch in Wrttemberg und den schwbischen Stdten sich unterdes ver-breitete, trotz der heftigen Verfolgungen der sterreichischen Herren. Waffen-Hilfe brachte ihm endlich Landgraf Philipp von Hessen, der die sterreicher bei L a u f f e n am Neckar schlug. Im Vertrag zu K a d a n (Bhmen) gab Ferdinand Wrttemberg auf, aber Ulrich muhte es als sterreichisches Lehn annehmen. Zurckgekehrt fhrte er die Reformation durch, die Kirchen-guter verwendete der verschuldete Fürst auch zu nichtkirchlichen Zwecken. Mit den Schmalkaldener Verbndeten mute er die Folgen des unglck- ^?K?ieg. lichen Feldzugs in Sddeutschland 1546 tragen und sich in Ulm vor Kaiser Karl demtigen, auch hrtere Bedingungen annehmen. Seine Zuflucht war fters der neuerworbene Hohentwiel gewesen. Sein Sohn C h r i st o p h (15501568) hatte eine harte Jugend gehabt; der Ha des Vaters gegen die 1568. Mutter bertrug sich auf ihn, und das Schicksal des Vaters trieb ihn aus der Heimat. Kaiser Karl lie ihn in Innsbruck erziehen, durchaus im Sinne der alten Lehre, nahm ihn als Begleiter auf Reisen mit und hat wohl die Absicht gehabt, ihn in Spanien Mnch werden zu laffen. Dem entzog sich der frstliche Jngling durch Flucht, und von Bayern aus pro-testierte er gegen die Enteignung Wrttembergs. Sein Vater hielt ihn gleichwohl fern von sich, ja er mute franzsische Kriegsdienste aufsuchen. Als Herzog hat er die Reformation in Wrttemberg vollends durch- Reformation, gefhrt, die Klster machte er zu Schulen (Seminarien) zur Vorbildung von Pfarrern. Von diesen 14 Anstalten haben sich bis heute vier erhalten, Maulbronn, Schntal, Urach, Blaubeuren, die ein Stolz und Ruhm des Landes geworden sind durch die Flle von begabten und tchtigen Mnnern, die sie der Kirche und dem Staate erzogen haben. In Tbingen wurde das Stift" fr die jungen Theologen eingerichtet. Er war einer der groen Schulstifter; denn neben den Lateinschulen in den Stdten sorgte er auch fr deutsche Schulen zur Belehrung des ganzen Volkes. Bei der Kirchen- fit$Lunb ordnung war seine rechte Hand Johannes Brenz von Weil orbnu"6-der Stadt, der schon vorher neben S ch n e p f und Blarer gewirkt hatte. So erhielt Wrttemberg den Boden religiser und sittlicher Bildung, aus dem seine besondere geistige Art erwachsen ist, die zumal seit dem 18. Jahrhundert durch einen seltenen Reichtum von Dichtern und Denkern

7. Geschichte des Altertums - S. 71

1899 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Dritter Zeitraum. Von 133 — 31 v. Chr. 71 Dritter Zeitraum. Von 133 — 31 v. Chr. I. Das Zeitalter der Gracclieii. 1. Tiberius Sempronius Gracchus. § Die Not der Armen ging einem edelsinnigen Manne, dem Tiberius Sempronius Gracchus, zu Herzen, und er versuchte wieder einen Bauernstand in Italien zu gründen. Durch seine Mutter Cornelia, eine Tochter des älteren Scipio Africanus, hatte er und sein jüngerer Bruder Gaius eine vortreffliche Erziehung empfangen; die hochgebildete Frau hatte einst, wie erzählt wird, ihre Kinder als ihren schönsten Schmuck bezeichnet. Um sein Ziel zu erreichen, liefs sich Gracchus 133 zum Yolkstribunen wählen und beantragte die Erneuerung des in Vergessenheit geratenen Licinisch-Sextischen Gesetzes, dafs niemand mehr als 500 Morgen — er erweiterte die Zahl auf 1000 — vom Gemeindelande in Besitz nehmen sollte (§ 68c); das dieses Mafs übersteigende Land sollte herausgegeben und an arme Bürger in Stücken zu 30 Morgen verteilt werden. Der Adel (Mobilität, Optimaten, Senatspartei, vergl. § 68e) widersprach dem Antrage heftig und gewann auch einen ändern Yolkstribunen für sich. Doch diesen liefs Gracchus gegen das Recht absetzen und brachte nun seinen Antrag durch, zu dessen Durchführung drei Männer gewählt wurden, welche in den nächsten Jahren eine große Anzahl von kleinen Bauernhöfen armen Leuten anwiesen. Als Gracchus sich auch für das nächste Jahr 132 zum Yolkstribunen wählen lassen wollte, entstand ein Aufruhr. In demselben wurde er mit vielen seiner Anhänger erschlagen (133). Sein Schwager Scipio Ämilianus hatte sein Yorgehen gemifs-billigt. Eines Morgens wurde er tot in seinem Bette gefunden; viele nehmen an, dafs er von den Anhängern des Gracchus ermordet worden sei. 2. Gaius Semprouius Gracchus. § Die Absicht des Tiberius Gracchus, die Proletarier zu Bauern zu machen, war nur zum geringen Teile erreicht worden; überdies traten auch die ändern Schäden des Staates immer stärker hervor. Daher liefs sich zehn Jahre nach dem Tode seines Bruders

8. Deutsche Geschichte der Neuzeit - S. 231

1906 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Geschichtliche Tabellen. 231 1547 1553 1552 1553 1553 1586 1586 1591 1591 1611 fing nach der Gefangennahme Johann Friedrichs bei Mhlberg Kursachsen und die Kurwrde. Als Kurfürst ordnete er die Verfassung des Landes (vier Kreise), zog die Kirchengter ein und untersttzte damit die pro-testantischen Kirchen und Schulen (3 Frstenschulen), rckte gegen den Kaiser siegreich zu Felde, zwang ihn zum Passauer Vertrag, wurde dadurch der Retter des Protestantismus und erhob Sachsen zum fhrenden Staate des Reiches. Er fiel im Kampfe gegen den Markgrasen von Branden-burg-Kulmbach bei Sievershausen. Kursrst August (Vater August) betrat nicht die Bahnen der ueren Politik, sondern betrieb mit grtem Erfolge die wirtschaftliche Entwicklung Sachsens. Er wahrte nicht nur, sondern er vergrerte auch den Besitzstand des Landes (Grumbachsche Hndel Vogtland, Einziehung der drei schsischen Bistmer, Grafschaft Henneberg), gab weise Gesetze, frderte die Landwirtschaft (Mutter Anna), hob den Bergbau (schsisches Bergrecht in Amerika), pflegte Handel und Gewerbe, sorgte fr Postverbindungen und untersttzte die Industrie durch Ausfuhrverbote und Zuzug auslndischer Handwerker (Spitzenklppelei, Barbara Uttmann). Christian I. Christian Ii. Ii. Sachsen zur Zeit des Dreiigjhrigen Krieges, der Trken- und Lraiyofenkmpfe. (17. Jahrhundert.) 1611 1656 Johann Georg I. trat bei Beginn des Dreiig-jhrigen Krieges ans die Seite des katholischen 1620 Kaisers und besetzte die Lausitz und Schlesien; nach Erla des Restitutionsediktes verband er sich mit

9. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
34o. Pflichten der Eltern. /Altern sind verpflichtet, ihre Kinder nicht nur zu unterhalten, ^ das heißt, ihnen Nahrung, Wohnung und Kleidung zu geben, sondern sie auch zu erziehen, das heißt, für die Bil- dung ihres Verstandes und Herzens möglichst zu sorgen, und die dazu habenden Gelegenheiten, besonders die Schulen,gu be- nutzen. Sie müssen die künftige Lebensart derselben nach ihr rer Neigung weislich wählen, und sie beim Eintritt in dieselbe, so wie auch bei der Verheirathung unterstützen. Diese Pflich- ten und Rechte treten auch bei solchen Personen ein, welche fremde Kinder an Kindesstatt unter gewissen Bedingungen an- nehmen. Durch eine solche Annahme entstehen alsdenn eben dieselben Verhältnisse, wie zwischen leiblichen Kindern und Eltern. Pflegeeltern sind solche, dle ein Kind entweder für Geld oder umsonst zu erziehen aufnehmen. Sie erhalten viele Rechte und Pflichten l-echlrcher Utei 341. Rechte und Pflichten anderer Familienglieder. /^Geschwister und andre Verwandten sind verpflichtet, sich unter einander zu unterstützen und fortzuhelfen. Sie haben diese Verbindlichkeiten besonders in dem Falle auf sich, wenn die Eltern sterben, und unmündige und unerzogene Kin- der verlassen. Sie treten alsdenn in die Stelle der erstern, und haben die Pflicht auf sich, für dre Erziehung und das Vermögen der letztere zu sorgen , und wenn sie es bedürfen, nach ihren Kräften sie zu unterstützen und zu verpflegen. Dagegen können sie auch von ihnen Ehrerbietung und Folg- samkeit verlangen. Sie haben auch ein Recht', wena sonst keine nähere Erben vorhanden sind, oder ernennt worden, auf des Verpflegten Nachlaß mw Vermögen Arv spruch zu machen. Hanvb» 2. Th. M j

10. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
Z44. Gesetze über die zweite Ehe. ^Kine Wittwe darf nach den Gesetzen, ohne besondere Ertaub- niß, nicht eher wieder heirathen, als bis das Trauerjahr nach ihres vorigen Mannes Tode verflossen ist. — Geschiede- nen Personen wird vom Richter eine Zeit bestimmt, in welchem sie sich wieder verheirathen können; ehe diese verflossen, kön- nen sie keine zweite Verheirathung eingehen. Diese wird auch nicht mit solchen Personen zugelassen, welche zur Uneinigkeit dev getrennten Eheleute Anlaß gegeben. Wollen geschiedene Ehe- leute sich wieder heirathen, so müssen sie sich aufs neue aufbie- ten und trauen lassen. — Sind Kinder aus der vorigen Ehe vorhanden, so muß allemal, ehe der Vater oder die Mutter wieder heirathen kann, eine 'Auseinandersetzung mit diesen Kindern geschehen, durch welche denselben der Antheil an dem Vermögen des gestorbenen oder getrennten Ehegatten beftimint wird. Man meldet sich dieserhalb bei den Gerichten, welchen der Verstorbene oder Getrennte unterworfen war. 345. Gesetze über Vormundschaften. Minder, welche Vater oder Mutter, oder beide Eltern ver- *** lohren haben, bekommen einen Vormund, welchen entweder der Verstorbene ernannt hat, oder der von der Obrigkeit angesetzt und jedesmal bestätigt wird. Der Vor- mund erhalt alsdenn die Aufsicht über die Person und das ganze Vermögen des Mündels (Pupillen), cs mag solches in Mobilien, Eapitalien, Grundstücken oder auch Schulden bestehen. Er tritt ganz in die Rechte e'nes wohlgesinnten, vernünftigen Vaters, und die Mündel dürfen ohne seme Ein- willigung nichts wichtiges vornehmen. Für seine Mühe be- kommt er, wenn Vermögen da ist, eine bestimmte Beloh- nung und Vergütung. Sind die Mündel arm, so thut er es umsonst, ja es ist ein jeder Hausvater verpflichtet, Vor- mundschaften zu übernehmen. Bei wenigen Personen erlau- den die Gesetze eine Ausnahme.
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