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1. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 35

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Ii. Die deutsche Kaiserzeit. 919 —1250. 1. Die Zeit der Sachsenkaiser. 919 — 1024. Heinrich I. 919 — 930. §36. Dem Sachsenherzog Heinrich, dem, wie die spätere Sage Heinrich und erzählt, seine Könimsm unter den grünen Waldbäumen des Harzes, am Vogelherd, mitgeteilt wurde, war ein tüchtiger und tatkräftiger, dabei ruhig erwägender, maßvoller Fürst. Seine Gemahlin Mathilde stammte aus dem Geschlechte Widukinds. Als Musterbild einer deutschen Hausfrau wird diese deutsche Königin gerühmt. Mit ernstem, frommem Sinn leitete sie das Hauswesen, hielt die Mägde zu Spinnen und Weben und anderer Hausarbeit an. lag ihren kirchlichen Pflichten ob, besuchte die Kranken und war mildtätig gegen die Armen. Nur von den Sachsen und Franken war Heinrich gewählt worden; Neugründung so war denn seine erste Aufgabe, seine königliche Gewalt auch im üb- bes 9tetd)e8‘ rigen Deutschland zur Geltung zu bringen und der Zerrüttung des Reiches zu steuern. Und soviel wenigstens ist ihm gelungen, daß die übrigen Herzöge, obwohl sie sich auch ferner großer Selbständigkeit erfreuten, doch seine königliche Hoheit anerkannten. Bedeutend mehr hat Heinrich für sein Herzogtum Sachsen erreicht, das damals gegen äußere Einfälle, z. B. die der Ungarn, wenig gesichert war! kem Reiterheer, wenige Burgen, keine Städte besaß. Bei einem neuen Einbruch der Ungarn gelang es ihm, einen ihrer Häuptlinge gefangen zri/ingarn-nehmen. Um seine Befreiung zu erlangen, schlossen die Ungarn einen Ver- *lnfwl trag, in welchem sie sich gegen Zahlung eines jährlichen Tributs verpflichteten, Sachsen zu schonen; indessen verheerten sie dafür Süddeutschland. In der Zeit der Ruhe erbaute Heinrich eine Reihe fester Burgen, in Burgbau. welche die Bevölkerung, wenn ein Feind einfiele, sich flüchten konnte. Aus manchen dieser Burgen sind später Städte entstanden wie Goslar, 3*

2. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 65

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Deutschland im dreizehnten Jahrhundert. 65 möglichst alle Körperteile zu decken, hatte man die Rüstung immer schwerer gemacht; so wurde sie für das Turnier immer brauchbarer, für die Schlacht und den Feldzug zu schwerfällig. Daher erlagen im vierzehnten Jahrhundert mehrfach die Ritterheere den Schweizer Bauern, die weniger gut gewappnet waren, aber sich leichter bewegen konnten. Dazu kam, daß mehr und mehr der Gebrauch von Söldnern aufkam; Landsknechte, die man für Geld anwarb, waren den Fürsten eine zuverlässigere Hilfe als die ritterlichen Vasallen, welche sich nicht immer bereit finden ließen, für sie ins Feld zu ziehen. So brach ein neues Zeitalter des Heerwesens heran; die gewappneten Reiterheere traten zurück, die zu Fuß kämpfenden Landsknechte bildeten den Kern der Heere. § 68» Die Reichsverfassung. Wenn das Rittertum im zwölften und dreizehnten Jahrhundert eine eigenartige und hohe Kultur geschaffen hat, so war es um den deutschen Staat damals desto trauriger bestellt. Die langen, Verfall des oft wiederholten Kämpfe zwischen Kaiser und Papst, Kaiser und Fürstensi5nt9tum3" hatten damit geendet, daß das Kaisertum unterlag. Es war in seiner Macht wesentlich geschwächt; die Herrlichkeit Ottos des Großen, Konrads Ii., Friedrich Barbarossas war für die späteren Kaiser unerreichbar. Die deutschen Herzöge, Grasen und Bischöfe fühlten sich, obwohl durch den Lehnseid dem König zur Treue und zum Gehorsam verpflichtet, mehr als Fürsten denn als Vasallen. Sie führten ihre Reisigen lieber für ihre eigenen Zwecke ins Feld als im Dienste des Königs; sie ordneten sich ungern dem königlichen Gericht unter; sie suchten die königlichen Befugnisse zu schmälern und beanspruchten es, in den Angelegenheiten des Reichs gehört zu werden und auf den Reichstagen darüber zu beraten. Die Einkünfte der deutschen Könige ferner waren sehr gesunken. Einst hatten sie über ausgedehnte Kron-flüter geboten: jetzt waren diese bis auf geringe Reste als Lehen vergeben und verschleudert. Wer in Zukunft die deutsche Krone trug, konnte nicht mehr auf das Reichsgut zählen, sondern mußte ein bedeutendes Familienerbe, eine Hausmacht, entweder schon besitzen oder zu gewinnen suchen. Zugleich war das Reich ein Wahlreich geworden. Auch früher hatte der Königwahle gewählt werden müssen, aber man hatte sich doch meist für den Sohn oder nächsten Verwandten des Königs entschieden; jetzt wurde freie Wahl die Regel, und die Kurfürsten wählten eine Zeitlang mit Vorliebe solche Fürsten zu Königen, die nicht aus der Familie des Herrschers stammten. Die Herabminderung der königlichen Macht aber hatte zur Folge eine Herabminderung der inneren Einheit und der äußeren Macht des deutschen gereute* Volkes. Die Zersplitterung Deutschlands nahm von nun an Neubauer, Beschicht!. Lehrbuch. B. Hi. 6. Aufl. 5 latt68-

3. Deutsche Geschichte - S. 259

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die deutsche Reich-verfassung. 259 Wählen so lange, als sie sich bei der Fahne befinden. Von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, ferner solche, über deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, sodann diejenigen, welche eine Armenunterstützung beziehen, oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Art. 24. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handelsgebiet,3oil8renic' umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter 5%“«Urtb dem Oberbefehl des Kaisers. Der Kieler Hafen und der Jadebusen sind Reichskriegshäfen. Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs ist vom Dienst im Landheere befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. — Die Wehrpflicht beginnt heute mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die aktive Dienstzeit beträgt 2 Jahre, für die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie für die Marine 3 Jahre; dann folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr ersten Ausgebots; bis zum 39. Lebensjahre bleibt der Dienstpflichtige bei dex Landwehr zweiten Ausgebots, bis zum 45. Lebensjahre im Landsturm. Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs bildet ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden (im Frieden mit Ausnahme der bayrischen Truppen) unter dem Befehl des Kaisers steht. Der Kaiser ist berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und aus den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht 17*

4. Deutsche Geschichte - S. 65

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Drutschland im dreizehnten Jahrhundert. 65 möglichst alle Körperteile zu decken, hatte man die Rüstung immer schwerer gemacht; so wurde sie für das Turnier immer brauchbarer, für die Schlacht und den Feldzug zu schwerfällig. Daher erlagen im vierzehnten Jahrhundert mehrfach die Rittsrheere den Schweizer Bauern, die weniger gut gewappnet waren, aber sich leichter bewegen konnten. Dazu kam, daß mehr und mehr der Gebrauch von Söldnern aufkam; Landsknechte, die man für Geld anwarb, waren den Fürsten eine zuverlässigere Hilfe als die ritterlichen Vasallen, welche sich nicht immer bereit finden ließen, für sie ins Feld zu ziehen. So brach ein neues Zeitalter des Heerwesens heran; die gewappneten Reiterheere traten zurück, die zu Fuß kämpfenden Landsknechte bildeten den Kern der Heere. § 68. Die Reichsverfassung. Wenn das Rittertum im zwölften und dreizehnten Jahrhundert eine eigenartige und hohe Kultur geschaffen hat, so war es um den deutschen Staat damals desto trauriger bestellt. Die langen, oft wiederholten Kämpfe zwischen Kaiser und Papst, Kaiser und Fürsten hatten damit geendet, daß das Kaisertum unterlag. Es war in seiner Macht wesentlich geschwächt; die Herrlichkeit Ottos des Großen, Konrads Ii., Friedrich Barbarossas war für die späteren Kaiser unerreichbar. Die deutschen Herzoge, Grafen und Bischöfe fühlten sich, obwohl durch den Lehnseid dem König zur Treue und zum Gehorsam verpflichtet, mehr als Fürsten denn als Vasallen. Sie führten ihre Reisigen lieber sür ihre eigenen Zwecke ins Feld als im Dienste des Königs; sie ordneten sich ungern dem königlichen Gericht unter; sie suchten die königlichen Befugnisse zu schmälern und beanspruchten es, in den Angelegenheiten des Reichs gehört zu werden und auf den Reichstagen darüber zu beraten. Die Einkünfte der deutschen Könige ferner waren sehr gesunken. Einst hatten sie über ausgedehnte Kron-güter geboten: jetzt waren diese bis auf geringe Reste als Lehen vergeben und verschleudert. Wer in Zukunft die deutsche Krone trug, konnte nicht mehr auf das Reichsgut zählen, sondern mußte ein bedeutendes Familienerbe, eine Hausmacht, entweder schon besitzen oder zu gewinnen suchen. Zugleich war das Reich ein Wah lretch geworden. Auch früher hatte der König Wahlreich, gewählt werden müssen, aber man hatte sich doch meist für bett Sohn oder nächsten Verwandten des Königs entschieden; jetzt wurde freie Wahl die Regel, und die Kurfürsten wählten eine Zeitlang mit Vorliebe solche Fürsten zu Königen, die nicht aus der Familie des Herrschers stammten. Die Herabminderung der königlichen Macht aber hatte zur Folge eine Herabminderung der inneren Einheit und der äußeren Macht des deutschen Sewttte. Volkes. Die Zersplitterung 'Deutschlands nahm von nun an ^uta- Neubauer, Geschichtl. Lehrbuch für Mädchensch. It. 8. Aufl. 5

5. Deutsche Geschichte - S. 288

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
288 Geschichtliche Tabellen. 1545—1556 1546 18. Febr. 1546 — 1547 1547 1548 1552 1555 1556 1558 1556—1618 1588 1572 Heinrich Viii. von England fällt vom Papsttum ab. Johann Calvin in Genf; die reformierte Lehre. Karls V. Unternehmungen gegen Tunis und Algier. Karls V. dritter und vierter Krieg mit Franz I. Waffenstillstand mit Suleiman, der den größten Teil Ungarns behält. 0. vom Schmalkaldischen Kriege bis zum Augsburger Religionsfrieden. Tod Martin Luthers zu Eisleben. Der fchmalkaldifche Krieg. Niederlage und Gefangennahme des Kurfürsten Johann Friedrich bei Mühlberg. Übertragung der Kur auf Moritz. Philipp von Hessen ergibt sich in Halle. Das Augsburger Interim. Belagerung von Magdeburg durch Moritz. Moritz erzwingt von Karl V. den P a s s a u e r Vertrag. — Metz, Toul und Verdun fallen an Frankreich. Moritz fällt bei Sievershausen im Kampf mit Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach. Der Augsburger Religionsfrieve. Abdankung Karls V. Mailand und die Niederlande gehen an Spanien über. Tod Karls in San Duste. 2. Das Zeitalter der Gegenreformation. Das Konzil von Trient. Der Jesuitenorden (Ignatius von Loyola). Erneuerung der Inquisition. Philipp Ii. von Spanien. Abfall der Niederlande (Herzog Alba; Wilhelm von Oranien). Unabhängigkeitserklärung der 7 nördlichen Provinzen. Untergang der Armada. Elisabeth von England. Religionskriege in Frankreich. Ermordung der Hugenotten in der Bartholomäusnacht.

6. Deutsche Geschichte von der Französischen Revolution ab - S. 90

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
90 Zur Erklrung des Krieges ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, da ein Angriff auf das Bundesgebiet oder beffen Ksten erfolgt. Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu erffnen, zu vertagen und zu schlieen. Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Rchstag 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. - Die Gesamtzahl der Abge-ordneten betrgt 397. Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) und die Whlbarkeit (passives Wahlrecht) sind an die Vollendung des 25. Lebens-jahres geknpft. Fr Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Whlen so lange, als sie sich bei der Fahne befinden. Von der Be-rechtigung zum Whlen ausgeschlossen find Personen, welche unter Vor-mundschaft oder Kuratel stehen, ferner solche, der deren Vermgen Konkurs erffnet worden ist, sodann diejenigen, welche eine Armenuntersttzung be-ziehen, oder denen die brgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Art. 24. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ganzen Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden. Die Mitglieder des Reichstages drfen als solche keine Besoldung be-ziehen. Sie erhalten als solche eine Entschdigung nach Magabe des Gesetzes. Zollgrenze. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Die Zollgrenze umschliet auch Luxemburg. Flotte und Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaifers. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshfen. Die gesamte seemnnische Bevlkerung des Reichs ist vom Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Art.57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten laffen. Die Wehrpflicht beginnt heute mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die aktive Dienstzeit betrgt 2 Jahre, fr die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie fr die Marine 3 Jahre; dann folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr

7. Teil 2 - S. 130

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
130 §,'55. Der Sternhimmel, 14. Das Küstenland Jstrien mit Trieft, der wichtigsten See- Handelsstadt des Reiches, 180000 Einw. Von hier gehen Dampfer- linien nach den verschiedensten Punkten des ö. Mittelmeeres bis zum Suez-Kanal und Indien. B. Das Königreich Ungarn. 1. Ungarn mit Siebenbürgen. In der Oberungarischen Ebene liegt die frühere Krönungsstadt Preßburg, 66000 Einw., in Nieder- Ungarn die in letzter Zeit gewaltig ausstrebende Hauptstadt Ofen- Pest, 720 000 Einw., an beiden Seiten der Donau, der Mittelpunkt der Verwaltung, des Handels und der Industrie. An der obern Theiß das durch seine Weine bekannte Tokai. In Siebenbürgen, das viele alte Ansiedler aus dem norddeutschen Reichsgebiet (Sachsen) hat, sind die bedeutendsten Städte Hermannstadt und Klausenburg. 2. Das Königreich Kroatien-Slavonien zwischen Drau, Donau und Save, mit der Hauptstadt Agram, 61000 Einw. Universität. 3. Die „königlich ungarische Freistadt" Fiume vermittelt den überseeischen Verkehr von und nach Ungarn. C. Bosnien und die Herzegowina stehen unter der Verwaltung des österreichischen Finanzministeriums. (Wiederhole das bei der Balkanhalbinsel Gesagte! 8 47.) Iii. Mathematische Geographie. § 55. Der Sternhimmel. Dem Anscheine nach ruht wie eine gewaltige Halbkugel das Himmelsgewölbe über der kreisförmigen Erdscheibe. Die Berührungs- linie beider nennen wir Horizont. Der Punkt, wo am 21. März die Sonne ausgeht, heißt der O.-Punkt, wo sie untergeht, der W.-Punkt. Eine zur Verbindungslinie beider Punkte gezogene Senkrechte gibt den N-- und den S.-Punkt an. Nach N. weist um 12 Uhr mittags mein Schatten. Eine im Schnittpunkt beider Linien errichtete Senkrechte trifft das Himmelsgewölbe im Zenit, ihre Verlängerung durch den Mittelpunkt der Erde zum Himmelsgewölbe erreicht den Nadir. Die auf der ent-

8. Deutsche Geschichte - S. 292

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Geschichtliche Tabellen. 1672 1679 1675 28. Juni 1679 1681 1683 1685 Derer st eraubkriegludwigs Xiv. gegen die spanischen Niederlande. Der zweite Raubkrieg; Angriff auf Holland (Wilhelm Iii. von Dramen). Der Kurfürst zieht den Hollndern zu Hilfe. Besiegung der in die Mark eingefallenen Schweden bei F e h r b e l l i n; Eroberung von Schwedisch-Vorpommern. Vertreibung der Schweden aus Preußen. Friedensschlsse von N im w e g en und St. Ger-main; Rckgabe der schwedischen Eroberungen. Die Reunionen Ludwigsxiv. berfall von Straburg. Die Trken vor Wien (Kara Mustafa, Starhem-berg) und ihre Besiegung durch Karl von Lothringen. Aufhebung des Edikts von Nantes durch Ludwig Xiv. ; das Edikt von Potsdam; die Refugies. Demtigung der preuischen Landstnde durch den Kur-frsten. Schaffung eines stehenden Heeres. Neuordnung der Finanzen. Frsorge fr Ackerbau, Gewerbe, Handel; Grndung einer Flotte, Anlegung von Kolonien. 1688 1713 1688 1688 1697 1701 18. Jan. Friedrich Iii. (I.) Sturz Jakobs Ii. Stuart, Knigs von England, durch Wilhelm Iii. von Oranien. Der dritte Raubkrieg Ludwigs Xiv. Verwstung der Pfalz. Trkenkrieg; Prinz Eugen von Savoyen. Sieg von Zenta. Eroberung Ungarns. Knigskrnung Friedrichs I. und seiner Gemahlin Sophie Charlotte zu Knigsberg. Friedrichs Frsorge fr Wissenschaft und Kunst. 1701 1714 Der spanische Erbfolgekrieg. Philipp von Anjou, der jngere Enkel Ludwigs Xiv., und Karl, Leopolds I. zweiter Sohn. Sieg des Prinzen Eugen und Marlboroughs bei Hch-stedt; Leopold von Dessau.

9. Deutsche Geschichte - S. 259

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die deutsche Reichsverfassung. 259 Whlen so lange, als sie sich bei der Fahne befinden. Von der Berechtigung zum Whlen ausgeschlossen sind Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, serner solche, der deren Vermgen Konkurs erffnet morden ist, sodann diejenigen, welche eine Armenuntersttzung beziehen, oder denen die brgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Art. 24. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auslsung des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zu-stimmung des Kaisers erforderlich. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages drfen als solche keine Be-soldung oder Entschdigung beziehen. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handelsgebiet,Z^grenze. umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter3t$eer"nb dem Oberbefehl des Kaisers. Der Kieler Hasen und der Jadebusen sind Reichskriegshfen. Die gesamte seemnnische Bevlkerung des Reichs ist vom Dienst im Landheere befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-bung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Wehrpflicht beginnt heute mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die aktive Dienstzeit betrgt 2 Jahre, sr die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie fr die Marine 3 Jahre; dann folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr ersten Ausgebots; bis zum 39. Lebensjahre bleibt der Dienstpflichtige bei der Landwehr zweiten Ausgebots, bis zum 45. Lebensjahre im Landsturm. Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs bildet ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden (im Frieden mit Ausnahme der bayrischen Truppen) unter dem Befehl des Kaisers steht. Der Kaiser ist berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Versassung der einzelnen Kontingente zu berzeugen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mssen sr jedes Jahr veranschlagt und aus den R e i ch s h au s h alts - Et a t gebracht werden. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu-nchst die etwaigen berschsse der Vorjahre sowie die aus den Zllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen-wesen flieenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht 17*

10. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 79

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
m. Überwältigung des Kaisertums durch das Papsttum. 79 noch der Umstand verhängnisvoll, daß der deutsche Thronstreit in Zusammenhang geriet mit den fortwährenden Kriegen zwischen England und Frankreich; wegen ihrer Verwandtschaft erhielten die Welfen Unterstützung von jenem, infolgedessen bemühten sich die Staufer um die Hilfe dieses. Innocenz Iii. erklärte sich zunächst nicht; erst spät erkannte er ütto Ittlin und bannt^hili]^ näherte sich ihnt"aber, ~ats der Krieg für ihn entschied. Da wurde Philipp 1208 von dem Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach, der sich von ihm persönlich gekränkt glaubte, ermordet Um den Zwist beizulegen, erkannte jetzt auch die staufische Partei Otto Iv. an. Auch die Kaiserkrönung erlangte er. Als er aber, in die Bahnen der staufischen Politik einlenkend, Sizilien, das der Papst als päpstliches Lehen ansah, zum Reiche ziehen wollte, brach der Streit mit Innocenz aus: der Papst stellte gegen ihn den Staufer Friedrich auf, der, auch durch Frankreich unterstützt, in Deutschland erschien, in wunderbarem Siegeszuge an den Rhein gelangte und (1212) von vielen Fürsten gewählt und zum König gekrönt wurde. Seit der Schlacht von Bou-vines (sö. von Lille), in der Otto Iv. als Bundesgenosse Johanns von England 1214 von Philipp Ii. August entscheidend geschlagen wurde, verlor er alle Macht (*f* 1218) 1215 ließ sich Friedrich Ii., nun allgemein anerkannt, nochmals krönen. 5. Friedrich Ii 1215-50 und der dritte Kampf zwischen Kaisertum und Papsttum. a) Der Kaiser, der Papst und Italien bis 1230. Bei seiner §<»* Krönung hatte Friedrich Papst Innocenz Iii. einen Kreuzzug versprochen. Dessen Nachfolgert^der milde Honorius Iii., ließ «s -zu, daß dieses Versprechen unerfüllt blieb, und krönte ihn zum Kaiser. Um so nachdrücklicher~Festand auf dieser Forderung Gregor Ix., der trotz seinen 80 Jahren die Leidenschaftlichkeit eines~Tüngllngs besaß, und bannte Friedrich. Der Kreuzzug wurde nun unternommen (§ 56j7 Aus Palästina zurückgekehrt, schlug der Kaiser die ,.Schlüsselsoldaten“ aus Neapel heraus, worauf Gregor mit ihm Frieden schloß. In der nächsten Zeit beendete Friedrich unter dem Beistände Peters de Vinea die Ordnung des sizilischen Reiches. Die Con-
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