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1. Deutsche Geschichte - S. 259

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die deutsche Reich-verfassung. 259 Wählen so lange, als sie sich bei der Fahne befinden. Von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen sind Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, ferner solche, über deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, sodann diejenigen, welche eine Armenunterstützung beziehen, oder denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Art. 24. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handelsgebiet,3oil8renic' umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter 5%“«Urtb dem Oberbefehl des Kaisers. Der Kieler Hafen und der Jadebusen sind Reichskriegshäfen. Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs ist vom Dienst im Landheere befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. — Die Wehrpflicht beginnt heute mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die aktive Dienstzeit beträgt 2 Jahre, für die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie für die Marine 3 Jahre; dann folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr ersten Ausgebots; bis zum 39. Lebensjahre bleibt der Dienstpflichtige bei dex Landwehr zweiten Ausgebots, bis zum 45. Lebensjahre im Landsturm. Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs bildet ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden (im Frieden mit Ausnahme der bayrischen Truppen) unter dem Befehl des Kaisers steht. Der Kaiser ist berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und aus den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht 17*

2. Deutsche Geschichte - S. 65

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Drutschland im dreizehnten Jahrhundert. 65 möglichst alle Körperteile zu decken, hatte man die Rüstung immer schwerer gemacht; so wurde sie für das Turnier immer brauchbarer, für die Schlacht und den Feldzug zu schwerfällig. Daher erlagen im vierzehnten Jahrhundert mehrfach die Rittsrheere den Schweizer Bauern, die weniger gut gewappnet waren, aber sich leichter bewegen konnten. Dazu kam, daß mehr und mehr der Gebrauch von Söldnern aufkam; Landsknechte, die man für Geld anwarb, waren den Fürsten eine zuverlässigere Hilfe als die ritterlichen Vasallen, welche sich nicht immer bereit finden ließen, für sie ins Feld zu ziehen. So brach ein neues Zeitalter des Heerwesens heran; die gewappneten Reiterheere traten zurück, die zu Fuß kämpfenden Landsknechte bildeten den Kern der Heere. § 68. Die Reichsverfassung. Wenn das Rittertum im zwölften und dreizehnten Jahrhundert eine eigenartige und hohe Kultur geschaffen hat, so war es um den deutschen Staat damals desto trauriger bestellt. Die langen, oft wiederholten Kämpfe zwischen Kaiser und Papst, Kaiser und Fürsten hatten damit geendet, daß das Kaisertum unterlag. Es war in seiner Macht wesentlich geschwächt; die Herrlichkeit Ottos des Großen, Konrads Ii., Friedrich Barbarossas war für die späteren Kaiser unerreichbar. Die deutschen Herzoge, Grafen und Bischöfe fühlten sich, obwohl durch den Lehnseid dem König zur Treue und zum Gehorsam verpflichtet, mehr als Fürsten denn als Vasallen. Sie führten ihre Reisigen lieber sür ihre eigenen Zwecke ins Feld als im Dienste des Königs; sie ordneten sich ungern dem königlichen Gericht unter; sie suchten die königlichen Befugnisse zu schmälern und beanspruchten es, in den Angelegenheiten des Reichs gehört zu werden und auf den Reichstagen darüber zu beraten. Die Einkünfte der deutschen Könige ferner waren sehr gesunken. Einst hatten sie über ausgedehnte Kron-güter geboten: jetzt waren diese bis auf geringe Reste als Lehen vergeben und verschleudert. Wer in Zukunft die deutsche Krone trug, konnte nicht mehr auf das Reichsgut zählen, sondern mußte ein bedeutendes Familienerbe, eine Hausmacht, entweder schon besitzen oder zu gewinnen suchen. Zugleich war das Reich ein Wah lretch geworden. Auch früher hatte der König Wahlreich, gewählt werden müssen, aber man hatte sich doch meist für bett Sohn oder nächsten Verwandten des Königs entschieden; jetzt wurde freie Wahl die Regel, und die Kurfürsten wählten eine Zeitlang mit Vorliebe solche Fürsten zu Königen, die nicht aus der Familie des Herrschers stammten. Die Herabminderung der königlichen Macht aber hatte zur Folge eine Herabminderung der inneren Einheit und der äußeren Macht des deutschen Sewttte. Volkes. Die Zersplitterung 'Deutschlands nahm von nun an ^uta- Neubauer, Geschichtl. Lehrbuch für Mädchensch. It. 8. Aufl. 5

3. Deutsche Geschichte - S. 35

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Ii. Die deutsche Kaiserzeit. 919—1250. 1. Die Zeit der Sachsenkaiser. 919—1024. Heinrich I. 919 — 936. §36. Der Sachsenherzog Heinrich, dem, wie die spätere Sage Heinrich erzählt, seine Königswahl unter den grünen Waldbäumen des Harzes, am Mathilde. Vogelherd, mitgeteilt wurde, war ein tüchtiger und tatkräftiger, dabei ruhig erwägender, maßvoller Fürst. Seine Gemahlin Mathilde stammte aus dem Geschlechte Widukinds. Als Musterbild einer deutschen Hausftau wird diese deutsche Königin gerühmt. Mit ernstem, frommem Sinn leitete sie das Hauswesen, hielt die Mägde zu Spinnen und Weben und anderer Hausarbeit an, lag ihren kirchlichen Pflichten ob, besuchte die Kranken und war mildtätig gegen die Armen. Nur von den Sachsen und Franken war Heinrich gewählt worden; so war denn seine erste Ausgabe, seine königliche Gewalt auch im übrigenbc3 Reiches. Deutschland zur Geltung zu bringen und der Zerrüttung des Reiches zu steuern. Und soviel wenigstens ist ihm gelungen, daß die übrigen Herzoge, obwohl sie sich auch ferner großer Selbständigkeit erfreuten, doch seine königliche Hoheit anerkannten. Bedeutend mehr hat Heinrich für sein Herzogtum Sachsen erreicht, das damals gegen äußere Einfälle, z. V. die der Ungarn, wenig gesichert war, kein Reiterheer, wenige Burgen, keine Städte besaß. Bei einem neuen Einbruch der Ungarn gelang es ihm, einen ihrer Häuptlinge gefangen zu nehmen. Um seine Befreiung zu erlangen, schlossen die Ungarn einen Vertrag, in welchem sie sich gegen Zahlung eines jährlichen Tributs verpflichteten, Sachsen zu schonen; indessen verheerten sie dafür Süddeutschland. In der Zeit der Ruhe erbaute Heinrich eine Reihe fester Burgen, in Bureau, welche die Bevölkerung, wenn ein Feind einfiele, sich flüchten konnte. Aus manchen dieser Burgen sind später Städte entstanden wie Goslar, 3*

4. Deutsche Geschichte - S. 267

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die soziale Gesetzgebung. 267 Kaiser, beraten von seinem Kanzler, die Bahn sozialer Reformen zu beschreiten, um, soweit es möglich wäre, die Verhältnisse der Arbeiterschaft zu bessern. Am 17. November 1881 verlas Fürst Bismarck im deutschen Reichstag eine Kaiserliche Botschaft. In ihr hieß cs, daß „die Ama' Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression 188l sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage die Aufgabe aufs neue ans Herz zu legen, und würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." Seitdem sind, teils zu Lebzeiten Wilhelms I., teils unter der Regierung und lebhaftesten Förderung unsers jetzigen Kaisers eine Reihe von Gesetzen gegeben worden, durch welche das deutsche Reich allen anderen Staaten auf dem Wege der sozialen Reformen vorangeschritten ist. Zunächst trat das Krankenkaff engesetz ins Leben, welches den Arbeiter zwingt, sich für den Krankheitsfall zu versichern. Zu diesem Zwecke wurden Krankenkassen gebildet; die Beiträge werden zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber ausgebracht. In Krankheitsfällen erhalten die Arbeiter freie ärztliche Behandlung und Arznei sowie eine Krankenunterstützung. Darauf folgte dasuufallverficherungsgefetz. Dieses Gesetz sichert dem Arbeiter, der in seinem Beruf während des Betriebes einen Unfall erleidet, eine Entschädigung zu, die in den Kosten des Heilverfahrens und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit in einer Rente besteht. Die Kosten werden von den Arbeitgebern getragen. Im Jahre 1889 kam sodann das Jnvalidenversicherungs-g e s e tz zustande. Dieses sichert allen Arbeitern, auch abgesehen von Krankheit und Betriebsunfällen, für den Fall, daß sie erwerbsunfähig werden, und für den Eintritt des siebzigsten Lebensjahres eine Rente zu. Die Kosten der Versicherung werden zur Hälfte von dem Arbeitgeber, zur Hälfte von dem Arbeitnehmer getragen; dazu kommt ein Reichszuschuß. Während man so für Krankheit und Erwerbsunfähigkeit des Arbeiters Fürsorge traf, wurde die Arbeitsschutzgesetzgebung, besonders durch die 1891 getroffenen Bestimmungen, weiter ausgedehnt. Die Sonn-

5. Deutsche Geschichte - S. 229

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die deutsche Revolution 1848—1849. 229 Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Zensur dars nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung der Preßsreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich. Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Art. 46. Der König führt den Oberbesehl über das Heer. Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Die beiden Kammern, in welche der Landtag zerfällt, haben einige Jahre später die Bezeichnung Herrenhaus und Haus der Abgeordneten erhalten. Im Herrenhause sitzen die großjährigen königlichen Prinzen, Vertreter des hohen Adels, des alten und befestigten Grundbesitzes, der Städte, der Universitäten und solche Mitglieder, die aus königlichem Vertrauen berufen werden. Das Haus der Abgeordneten zählt heute 443 Mitglieder. Diese werden heute für je 6 Jahre gewählt; sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein und beziehen Diäten (Tagegelder). Zur Wahl berechtigt sind alle Preußen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und keine Armenunterstützung empfangen. Die Wahl ist indirekt, d.h. die Urwähler wählen Wahlmänner, welche ihrerseits den Abgeordneten wählen; sie erfolgt nach drei Klassen, die nach der Steuerleistung abgestuft sind, und ist öffentlich. § 233. Die inneren Kämpfe in Österreich. Bedeutend schwerere Erschütterungen als Preußen erlitt Österreich; hier traten zu den Kämpfen um eine Verfassung die Kämpfe der einzelnen dem Reiche angehörenden Nationen um ihre Selbständigkeit hinzu. Im Dezember legte Kaiser Ferdinand die Krone nieder, und auf ihn folgte sein achtzehnjähriger Neffe z,/ i . „/ ,

6. Geschichte des Altertums - S. 16

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
16 Geschichte der Griechen. Lykurg zu, der im neunten Jahrhundert gelebt haben soll. Auf langen Reisen habe er die Gesetze vieler Völker kennen gelernt; dann habe er durch seine Gesetzgebung seinem durch lange innere Wirren zerrütteten Vaterlande den Frieden zurückgegeben. In Wirklichkeit ist die spartanische Verfassung sicherlich nicht das Werk eines einzigen Mannes, sondern hat sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet. tu Acker- Zunächst ist von der eigentümlichen Ordnung des Grundbesitzes Verteilung. ^ ^n. Damit nämlich allen Vollbürgern ihr Unterhalt ge- sichert würde, war die fruchtbare Ackerflur der Eurotasebene in Güter von ungefähr gleichem Ertrage zerlegt, deren jedes einer ©partiatenfamilie zu-gc liefen und von mehreren Helotenfamilien bewirtschaftet wurde. Um aber zu verhüten, daß künftig Ungleichheit des Besitzes einträte und manche reich, andere arm würden, wurde die Bestimmung getroffen, daß niemand fein Grundstück verkaufen durfte. Die Die Ordnung des spartanischen Lebens hatte den Zweck, den fp8rstoe Spartiaten die kriegerische Tüchtigkeit zu erhalten. Jedes neugeborene Kind wurde untersucht und, wenn es als schwächlich befunden wurde, ausgesetzt. Mit dem siebenten Jahre ward dann der Knabe der Mutter genommen und vom Staat erzogen. Er wurde einer Knabenabteilung zugesellt und Lehrmeistern unterstellt; unter Wassenübungen, in rauher Zucht, bei einfachster Lebensweise und kärglichster Nahrung wurde er zum tapferen, gehorsamen und ausdauernden Krieger erzogen; die wissenschaftliche Ausbildung dagegen wurde vernachlässigt und nur die Musik eifrig gepflegt. Bei den Mädchen sah man ebenfalls vor allem auf körperliche Ausbildung und Abhärtung. Auch wer zum Manne herangereift war, blieb in erster Linie Soldat; so hoch die Hausfrau auch in Sparta geehrt wurde, so mußte das Familienleben doch sehr zurücktreten. Jeder Bürger gehörte einer Tisch- und Z e l t g e n o f f c n f ch a f t an. Mit seinen Kameraden speiste er, nicht bei seiner Gattin; die Speisen waren einfach, die schwarze Suppe das Hauptgericht; jeder steuerte zu der gemeinsamen Mahlzeit von dem Ertrage seines Gutes oder von der Jagdbeute etwas bei. Der Tag verlief vorwiegend in kriegerischen Übungen und Jagdzügen; erst die Greife, die sich des höchsten Ansehens erfreuten, wurden davon entbunden. Im Kriege wurde unbedingte Tapferkeit von jedem gefordert. Wer floh, wer den Schild verlor, wer auf dem Rücken anstatt auf der Brust die Wunde trug, galt für einen ehrlosen Mann. Mit dem Schilde oder auf dem Schilde, als Sieger oder tot, sollte der spartanische Krieger heimkehren. Verfassung. Die V e r f a s s u n g der Spartaner unterschied sich schon dadurch von der anderer Staaten, daß zwei Könige an der Spitze des Staates standen.

7. Deutsche Geschichte von der Französischen Revolution ab - S. 55

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die deutsche Revolution. 1818 1849. 55 halten. Jmherrenhanse sitzen die grojhrigen kniglichen Prinzen, Vertreter des hohen Adels, des alten und befestigten Grundbesitzes, der Städte, der Universitten und solche Mitglieder, die aus kniglichem Ver-trauen berufen werden. Das Haus der Abgeordneten zhlt heute 443 Mitglieder. Diese werden heute fr je fnf Jahre gewhlt; sie mssen mindestens 30 Jahre alt sein und beziehen Diten (Tagegelder). Zur Wahl berechtigt sind alle Preußen, die das vierundzwanzigste Lebens-jhr vollendet haben, im Besitz der brgerlichen Ehrenrechte sind und keine Armenuntersttzung empfangen. Die Wahl ist indirekt, d. h. die Ur-Whler whlen Wahlmnner^ welche ihrerseits den Abgeordneten whlen; sie erfolgt nach drei Klassen, die nach der Steuerleistung abgestuft sind, und ist ffentlich. Durch diese Verfassung ist Preußen eine konstitutionelle Monarchie geworden. Ihr Sinn ist, da einer starken Monarchie eine krftige Volksvertretung zur Seite stehen, nicht aber, da die hchste politische Gewalt vom Knigtum auf das Parlament bergehen soll. In England dagegen (und ebenso in Belgien, den Niederlanden, Spanien, Jta-lien, jetzt auch in der Trkei) besteht die Monarchie mit parla-mentarischer Regierung: der Monarch entnimmt seine Minister regelmig der Partei, die im Parlament die Mehrheit hat (le roi rgne, mais il ne gouverne pas). 46. Die inneren Kmpfe in sterreich. Bedeutend schwerere Er-schtterungen als Preußen erlitt sterreich; hier traten zu den Kmpfen um eine Verfassung die Kmpfe der einzelnen dem Reiche angehrenden Nationen um ihre Selbstndigkeit hinzu. Ausstnde, die in Prag und Wien ausgebrochen waren, gelang es im Laufe des Jahres 1848 zu berwltigen; sie wurden mit groer Strenge bestrast. Im Dezember legte Kaiser Ferdinand die Krone nieder, und auf ihn folgte sein achtzehnjhriger Nesse Franz Joseph. Kurz vorher hatte ein sehr tatkrftiger und Franz entschlossener Staatsmann, Fr st Schwarzenberg, die Leitung des Ministeriums bernommen. Die Niederwerfung des Aufstandes in den italienischen Provinzen Italienischer sterreichs und der Kampf gegen den König Karlalbertvon Sar- *tte9' dinien, der den Aufstndischen zu Hilfe gekommen war, war dem Feld-Marschall Radetzky bertragen worden. Im Jahre 1849 schlug dieser die Sardinier in einer entscheidenden Schlacht; darauf legte Karl Albert bk Regierung nieder, und sein Sohn und Nachfolger Viktoremanuel schlo Frieden. Minber glcklich waren die sterreichischen Truppen in

8. Deutsche Geschichte von der Französischen Revolution ab - S. 90

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
90 Zur Erklrung des Krieges ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, da ein Angriff auf das Bundesgebiet oder beffen Ksten erfolgt. Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu erffnen, zu vertagen und zu schlieen. Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrat und die Leitung der Geschfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Rchstag 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. - Die Gesamtzahl der Abge-ordneten betrgt 397. Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) und die Whlbarkeit (passives Wahlrecht) sind an die Vollendung des 25. Lebens-jahres geknpft. Fr Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung zum Whlen so lange, als sie sich bei der Fahne befinden. Von der Be-rechtigung zum Whlen ausgeschlossen find Personen, welche unter Vor-mundschaft oder Kuratel stehen, ferner solche, der deren Vermgen Konkurs erffnet worden ist, sodann diejenigen, welche eine Armenuntersttzung be-ziehen, oder denen die brgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Art. 24. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ganzen Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden. Die Mitglieder des Reichstages drfen als solche keine Besoldung be-ziehen. Sie erhalten als solche eine Entschdigung nach Magabe des Gesetzes. Zollgrenze. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Die Zollgrenze umschliet auch Luxemburg. Flotte und Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaifers. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshfen. Die gesamte seemnnische Bevlkerung des Reichs ist vom Dienst im Landheer befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Art.57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten laffen. Die Wehrpflicht beginnt heute mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die aktive Dienstzeit betrgt 2 Jahre, fr die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie fr die Marine 3 Jahre; dann folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr

9. Deutsche Geschichte von der Französischen Revolution ab - S. 100

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
100 Das Zeitalter der Zerstrung des alten und der Entstehung de? neuen Reichs. er bei dem zweiten schwer verletzt wurde; es war wie ein Wunder, da der Greis wieder genas. Jetzt schritt die Regierung ein. Bismarck setzte beim Reichstag ein Gesetz gegen die gemeingefhrlichen Bestrebungen der Sozial-demokratie durch, das zwlf Jahre lang bestanden hat. Zugleich aber entschlo sich der Kaiser, beraten von seinem Kanzler, die Bahn sozialer Reformen zu beschreiten, um, soweit es mglich wre, die Verhltnisse der Arbeiterschaft zu bessern. Am 17. November 1881 verlas Fürst Bis-^otschast mctrc^ im deutschen Reichstag eine Kaiserliche Botschaft. In ihr 1881. hie es, da die Heilung der sozialen Schden nicht ausschlielich auf dem Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleich-mig auf dem der positiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es fr Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage die Aufgabe aufs neue ans Herz zu legen, und wrden Wir mit um so grerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurckblicken, wenn es Uns gelnge, dereinst das Be-wutsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen." Seitdem sind, teils zu Lebzeiten Wilhelms I., teils unter der Re-gierung und lebhaftesten Frderung unsers jetzigen Kaisers eine Reihe von Gesetzen gegeben worden, durch welche das deutsche Reich allen anderen Staaten auf dem Wege dersozialenresormen vorangeschritten ist. Die sozial Zunchst trat das K r a n k e n k a s s e n g e s e tz ins Leben, welches Reform. ^ Arbeiter zwingt, sich fr den Krankheitsfall zu versichern. Zu diesem Zwecke wurden Krankenkassen gebildet; die Beitrge werden zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber aufgebracht. In Krankheitsfllen erhalten die Arbeiter freie rztliche Behandlung und Arznei sowie eine Krankenuntersttzung. Darauf folgte das Unfallversicherungsgesetz. Dieses Gesetz sichert dem Arbeiter, der in seinem Beruf während des Betriebes einen Unfall erleidet, eine Entschdigung zu, die in den Kosten des Heil-Verfahrens und fr den Fall der Erwerbsunfhigkeit in einer Rente be-steht. Die Kosten werden von den Arbeitgebern getragen. Im Jahre 1889 kam sodann dasjnvalidenversicherungs-g e s e tz zustande. Dieses sichert allen Arbeitern, auch abgesehen von Krankheit und Betriebsunfllen, fr den Fall, da sie erwerbsunfhig werden, und fr den Eintritt des siebzigsten Lebensjahres eine Rente zu. Die Kosten der Versicherung werden zur Hlfte von dem Arbeitgeber, zur Hlfte von dem Arbeitnehmer getragen; dazu kommt ein Reichszuschu.

10. Deutsche Geschichte - S. 259

1908 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die deutsche Reichsverfassung. 259 Whlen so lange, als sie sich bei der Fahne befinden. Von der Berechtigung zum Whlen ausgeschlossen sind Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, serner solche, der deren Vermgen Konkurs erffnet morden ist, sodann diejenigen, welche eine Armenuntersttzung beziehen, oder denen die brgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind. Art. 24. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre. Zur Auslsung des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrats unter Zu-stimmung des Kaisers erforderlich. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages drfen als solche keine Be-soldung oder Entschdigung beziehen. Art. 33. Deutschland bildet ein Zoll - und Handelsgebiet,Z^grenze. umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Art. 53. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter3t$eer"nb dem Oberbefehl des Kaisers. Der Kieler Hasen und der Jadebusen sind Reichskriegshfen. Die gesamte seemnnische Bevlkerung des Reichs ist vom Dienst im Landheere befreit, dagegen zum Dienst in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-bung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Wehrpflicht beginnt heute mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die aktive Dienstzeit betrgt 2 Jahre, sr die Kavallerie und die reitende Artillerie ebenso wie fr die Marine 3 Jahre; dann folgen 5 (bezw. 4) Jahre Dienstzeit in der Reserve und 5 Jahre in der Landwehr ersten Ausgebots; bis zum 39. Lebensjahre bleibt der Dienstpflichtige bei der Landwehr zweiten Ausgebots, bis zum 45. Lebensjahre im Landsturm. Art. 63. Die gesamte Landmacht des Reichs bildet ein einheitliches Heer, welches in Krieg und Frieden (im Frieden mit Ausnahme der bayrischen Truppen) unter dem Befehl des Kaisers steht. Der Kaiser ist berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Versassung der einzelnen Kontingente zu berzeugen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mssen sr jedes Jahr veranschlagt und aus den R e i ch s h au s h alts - Et a t gebracht werden. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu-nchst die etwaigen berschsse der Vorjahre sowie die aus den Zllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen-wesen flieenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht 17*
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