254 I. Anhang.
gesellschaft, an deren Betrieb das ganze Reich beteiligt ist. 1909
gab es im Reiche 19 Reichsbankhauptstellen, 75 Reichsbankstellen
und 381 Reichsbanknebenstellen. Betrug der Gesamtumsatz der
Reichsbank 1899 179633 Mill. M, so 1909 bereits 331032 Mill. M.
Schließlich sei noch bemerkt, daß sich das Reich zur Verwaltung
seiner Militärangelegenheiten des preußischen Kriegs-
Ministeriums bedient.
B. Verfassung und Verwaltung des preußischen Staates und der
außerpreußischen Staaten.
Preußen.
Die preußischeverfassungsurkunde (vom 31. Jan. 1850)
regelt die Form des preußischen Staates, wodurch Preußen in
die Reihe der konstitutionellen (beschränkten) Monarchien mit
Zweikammersystem eingeführt worden ist. Sie umfaßt die Vor-
schritten über Zusammensetzung und Regierung des Staates und
betrifft das Staatsgebiet und die Staatsangehörigkeit (Land und
Leute), die Gesetzgebung, den König und den Landtag.
Dem ftöitig von Preußen stehen außer den ihm als Kaiser
beigelegten Befugnissen bestimmte Regierungs-, Ehren- und Ver-
mögensrechte zu. Der konstitutionelle Staat legt den Regierungs-
rechten des Königs gewisse Formen und Schranken auf. Der
König wirkt bei der Gesetzgebung nur mit, übt aber die voll-
ziehende Gewalt allein aus. Er ernennt die Minister und übri-
gen Staatsdiener, beruft und schließt den Landtag. Alle Re-
gierungshandlungen mit Ausnahme derjenigen, die der König
als oberster Kriegsherr vornimmt oder als Träger des landes-
herrlichen Regiments vollzieht, bedürfen der Gegenzeichnung
eines Ministers. Der König hat das Recht der Begnadigung
und der Strafmilderung. Der König ist nur Gott und seinem
Gewissen verantwortlich. Seine Person ist unverletzlich; Ve-
leidigungen oder gar Tätlichkeiten gegen ihn werden streng
bestraft. Weiterhin gebührt dem König an Ehrenrechten die
Führung der Königlichen Amtsbezeichnungen, Titel, Wappen und
Jnsignien; er hat das Recht der Verleihung von Auszeichnungen,
wie Standeserhöhungen, Titeln und Orden. Die Zivilliste des
Königs, die in Einnahmen aus Staatseinkünften besteht, beträgt
jährlich 17,7 Millionen M. Das „Hausministerium" hat die
persönlichen und Vermögensangelegenheiten des Königs und des
Königlichen Hauses zu verwalten.
Der Landtag hat das Recht der Zustimmung zu allen
Gesetzen einschließlich des jährlichen Staatshaushaltetats und der
Anleihegesetze. Der Landtag besteht aus zwei Häusern, dem
Herren- und Abgeordnetenhause. Der König beruft und schließt
gleichzeitig beide Häuser. Beide Häuser beraten dagegen getrennt.
Ohne Zustimmung der beiden Häuser (Kammern) darf kein Ge-
setz erlassen, aufgehoben oder geändert werden.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Reichsverfassung und Verfassung der einzelnen deutschen Staaten. 251
der Türkei, den Vereinigten Staaten von Nordamerika und
Japan), 17 Gesandtschaften und 12 Ministerresidenten, die zum
Teil persönlich mit dem Gesandtencharakter bekleidet sind. Die
bedeutendern deutschen Staaten unterhalten auch untereinander
Gesandte. Ein preußischer Gesandter ist beim päpstlichen Stuhle
bestellt.
Die Konsuln sollen das Interesse des Reichs und seiner
Angehörigen an außerdeutschen Handelsplätzen schützen und
fördern. Die Anzahl der Konsularämter betrug (Anfang 1909)
738; davon sind 128 mit Berufskonsuln (d. s. die als Konsuln
an wichtigeren Plätzen angestellten Beamten) besetzt und 632 mit
Wahlkonsuln nebst Konsularagenten Wahlkonsuln sind die mit
den Konsulatsgeschäften betrauten Privatpersonen, — meist Kauf-
leute). Mit Genehmigung des Reichskanzlers haben alle Konsuln
das Recht, Privatbevollmächtigte (Konsularagenten) zu bestellen.
2) Das Reichskolonialamt leitet die Verwaltung der
Schutzgebiete oder Kolonien. Es zerfällt in vier Abteilungen:
für politische und allgemeine Angelegenheiten, für Finanz-, Ver-
kehrs- und technische Angelegenheiten, für Personalangelegenheiten
und für die Militärverwaltung (Kommando der Schutztruppe).
3) Das Reichsamt des Innern. Uberwiesen sind ihm
alle, nicht besondern Behörden übertragenen Gegenstände (Reichstag,
Reichsbehörden, Reichsangehörigkeit, Handel, Gewerbe, Schiffahrt,
Polizei, Heerwesen und Kriegsflotte). Weiterhin stehen unter
dem Reichsamt des Innern die Reichskommissare für das Aus-
wanderungswesen, die Disziplinarbehörden (Disziplinarbestrafung
bei Dienstvergehen), die Reichsschulkommission, das statistische
Amt, das Gesundheitsamt, das Bundesamt für Heimatwefen (es
ist die letzte Instanz für Berufungen in Streitigkeiten zwischen
Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten, außer Bayern).
Ferner gehören zum Reichsamt des Innern die physikalisch-
technische Reichsanstalt, das Aufsichtsamt für Privatversicherung,
das Reichsversicherungsamt, das Patentamt, der Börsenausschuß,
die Normaleichungskommission, das Kanalamt in Kiel, die
technische Kommission für Seeschiffahrt, das Schiffsvermessungs-
amt, das Oberseeamt, die biologische Anstalt für Land- und
Forstwirtschaft auf dem Gebiete der Pflanzenkunde in Dahlem.
4) Das Reichsmarineamt leitet die oberste Verwaltung
und die technischen Angelegenheiten der Kriegsflotte. Unter dem
Reichsmarineamt stehen das Torpedowesen, die Marinedepot-
inspektion, die Werften, die beiden Marine-Stationsintendanturen
zu Kiel und Wilhelmshaven, die die Kenntnis des Meeres und
der Witterung im Interesse der Seeschiffahrt fördernde Seewarte
zu Hamburg und das Gouvernement von Kiautschou.
5) Das Reichsjustizamt hat die Rechtspflege des Reichs
wahrzunehmen und das Reichsgericht zu verwalten. Das
Reichsgericht hat seinen Sitz in Leipzig und seine Mitglieder
(Präsident, Senatspräsidenten und Räte) werden auf Vorschlag
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T129: [Schiff Hafen Flotte Meer Küste Fahrzeug See Kriegsschiff Land Dampfer], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
Extrahierte Ortsnamen: Nordamerika Japan Kiel Dahlem Wilhelmshaven Hamburg Leipzig
252 I. Anhang.
des Bundesrates vom Kaiser ernannt; es ist der höchste Gerichts-
Hof im Deutschen Reiche für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und
für Strafsachen und umfaßt sieben Zivil- und vier Strafsenate.
Für Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser und Reich ist das
Reichsgericht die erste und letzte Instanz.
Die Rechtspflege rvird durch die Gerichte geübt, deren
Verfassung durchs Reichsgesetz geregelt ist. Die Gerichte sind
durch das ganze Reich gleichmäßig organisiert: Amtsgerichte,
Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Bayrische oberste
Landesgericht in München und zuletzt das Reichsgericht.
Die Oberlandesgerichte sind in Preußen in der Regel für die
Provinzen eingerichtet; das Oberlandesgericht zu Verlin für die
Provinz Brandenburg hat seinen historischen Namen „Kammer-
gericht" beibehalten. Bei Bildung der Landesgerichte wurde von
einer regelmäßigen Einwohnerzahl von 250000 ausgegangen.
Vom Jahre 1900 ab gilt, nachdem die verschiedenen Sonder-
gesetze in den deutschen Bundesstaaten ausgehoben worden sind,
das neue „Bürgerliche Gesetzbuch." Zur Entscheidung von
Strafsachen bestehen bei allen Amtsgerichten Schöffengerichte
(1 Amtsrichter und 2 Schöffen). Zur Entscheidung über einen
Teil der schwersten Verbrechen treten periodisch bei den Land-
gerichten Schwurgerichte zusammen, die aus 3 richterlichen
Mitgliedern und 12 nur zur Entscheidung der Schuldfrage
berufenen Geschworenen bestehen. Schöffen- und Geschworenenamt
sind Ehrenämter. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der
Anklagen zu erheben und zu verfolgen hat, heißt bei den Amts-
gerichten Amtsanwalt, bei den Landes- und Oberlandesgerichten
Staatsanwalt und beim Reichsgericht Reichsanwalt.
Die Tätigkeit der Gerichte zerfällt in die bürgerliche oder
Zivil-Gerichtsbarkeit und in die Straf- oder Kriminal-
Gerichtsbarkeit. Das erstere umfaßt alle Streitigkeiten des
bürgerlichen oder Privatrechts, das die Rechte des einzelnen
Menschen untereinander sowie an beweglichen und unbeweglichen
Gütern regelt, besonders alles, was die Familie (Ehe, väterliche
Gewalt, Vormundschaft) und das Vermögen (Eigentum, Verträge,
Forderungen, Erbrecht) betrifft. Nur wer volljährig ist, d. h.
das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf Rechtshandlungen vor-
nehmen. Die Strafgerichtsbarkeit verfolgt alle Ver-
stöße gegen die Ordnung, den Frieden und die Ruhe der
Einwohner, gegen die Sittlichkeit, gegen die Ehre und die Sicherheit
der Personen und deren Güter.
6) Das Reichsschatzamt versorgt das Finanzwesen des
Reichs und zerfällt in zwei Abteilungen, die erste für das 23or-
anschlags-, Kassen- und Rechnungswesen, das Reichsvermögen,
die Reichsschulden einschließlich des Reichspapiergeldes und des
Münzwesens, die zweite für die Zoll- und Steuerzeichen^ Der
Voranschlag über den Reichshaushalt wird alljährlich für das
vom 1. April bis 31. März laufende Etatsjahr festgestellt; nach
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
— 72 —
Alle Macht des Mahdireiches vereinigte sich in dein Oberhaupte desselben,
dem Kalisa,^ Er regierte despotisch nach Laune und Willkür und wußte seine
Grausamkeiten als Befehle des Propheten hinzustellen, der ihm in Visionen
erschienen wäre und sein Tun und Lassen bestimmte. Zum persönlichen Dienst
diente ein Heer von Eunuchen, Knaben, Sklaven und eine Leibgarde von
11000 Mann. Kamelreiter besorgten den Postdienst und trugen seine Befehle
mit Windeseile nach den betreffenden Stationen des Reiches.
Der Kalifa hielt äußerlich auf strenge Erfüllung der religiösen Vorschriften
und Bräuche und suchte die großen religiösen Feste mit ausnehmendem Pomp
zu umgeben. Zu seinem persönlichen Vergnügen und zur Übung in den Waffen
veranstaltete er häufig eine Truppenschau oder auch ein Manöver, bei dem es
allerdings bunt genug herging.
Die innere Verwaltung war höchst einfach, sozusagen patriarchalisch organisiert.
Ein Oberrichter, Kadi el Islam, war die letzte Instanz in Gerichtssachen, die im
übrigen von den Kadis der einzelnen Städte oder Bezirke entschieden wurden.
Die Finanzen verwaltete ein Hauptschatzmeister, an den alle Einkünfte des
Landes abzuführen waren. Im übrigen hatten die in den einzelnen Provinzen
stationierten Heerführer und Emire große Macht.
Der Ackerbau wird im Sudan südlich von Berber nur während der
Regenzeit betrieben, die im Norden Anfang Juli, im Süden Ende Mai oder
Anfang Juni beginnt und etwa bis Ende Oktober dauert. Infolge der schwachen
Bevölkerung und der fortgesetzten Unruhen im Lande liegt ein großer Teil der
ausgedehnten Länderstrecken brach. Der kultivierte Teil des Ackerbodens wird
mit den verschiedenen Durrhaarten bebaut, und für gewöhnlich genügt die
niederfallende Regenmenge, die Frucht zur Entwickelung zu bringen. Bleibt
indessen der Regen aus, so entsteht unter der armen, keine Vorräte besitzenden
Landbevölkerung Not an Getreide. Sie müssen dann ihren Bedarf durch Ein-
käuse bei den Reichen decken, die in günstigen Jahren nicht versäumen, größere
Fruchtmengen aufzuhäufen, oder sie sind gezwungen, nach dem Süden bis
Faschoda zu gehen und mit ihren Booten das eingehandelte Getreide in ihre
Heimat zu bringen.
Von Wadi Halsa bis Faschoda den Nil entlang und den blauen Nil bis
Famaka aufwärts werden die Ufer mittels Wasserschöpfstangen (Nabr), die von
Sklaven bedient werden, häufig aber auch durch Schöpfräder (Sakia), die von
Ochsen getrieben werden, bewässert und infolgedessen bessere Getreidesorten, auch
Weizen," Mais, Hülsenfrüchte wie Bohnen, Linsen, Erbsen, ferner Kürbisse
u. bergt, gewonnen. In der Nähe der Städte kultivieren die Besitzer derartiger
Ländereien auch wohl Zucker- und Wassermelonen, Rettiche, süße Gurken und
verschiedene Arten von Grünzeug, die auf dem Markte bei mäßigen Preisen
stets Abnehmer sinden. Nach dem Ende der Regenzeit, also mit Anfang des
Winters, wird der Boden vielfach zur Baumwollenkultur verwendet, die
bisweilen auch auf den durch Schöpfräder bewässerten Userländereien betrieben
wird. Den meisten Ertrag liefern die Inseln, welche während der Regenzeit
vom Nil überschwemmt werden, nach dem Sinken des Wassers allmählich wieder
emportauchen und nun das fruchtbarste Ackerland abgeben.
Ausgedehnte Dattelkulturen gibt es besonders in Dongola und in
dem zu Berber gehörigen Lande der Rubatat. Von dort werden die getrockneten
Früchte in großen Massen nach Omdurman auf den Markt geschickt. Im Süden
von Kordosan gewinnt man in den Wäldern Gummi arabicum, das früher
den Reichtum der Provinz bildete, während der Herrschaft des Mahdi aber
erheblich zurückginge Zur Zeit der ägyptischen Herrschaft erntete man jährlich
800000 bis 1 Million Eantar (1 Eantar = 44»/, Kilogramm), später
kaum 30000.
Der Handel des Sudan, früher sehr lebhaft und gewinnbringend, ver-
fiel fast ganz während der Herrschaft des Mahdi. Die ehemals belebten
*) Die nachfolgenden Schilderungen sind nach „dem Werkel „Feuer und
Schwert im Sudan" von Slatin Pascha (einem Österreicher) bearbeitet, der
11 Jahre in der Gefangenschaft der Mahdisten zugebracht hat, bis es ihm 1895
gelang zu entfliehen.
TM Hauptwörter (50): [T15: [Wein Getreide Baumwolle Tabak Kaffee Obst Weizen Reis Zucker Kartoffel], T38: [Boden Wald Land Wiese Wasser Berg Fluß Feld See Dorf], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T11: [Wein Getreide Boden Viehzucht Weizen Land Pferd Obst Kartoffel Ackerbau], T47: [Wüste Meer Land Nil Hochland Fluß Gebirge Euphrat Tigris See], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T104: [Nil Meer Wüste Afrika Küste Land Sahara Gebiet Sudan Fluß], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit], T137: [Wein Obst Weizen Kartoffel Frucht Getreide Gerste Hafer Mais Flachs], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
— 55 —
Ein trauriges Los haben die „Verschickten." Rußland benutzt noch
heute Sibirien als Verbannungsland für Verbrecher. Die Strafgefangenen
werden je nadj der Schwere ihres wirklichen oder vermeintlichen Verbrechens
zur Zwangsansiedelung oder zur Zwangsarbeit verurteilt. Die schwerste Strafe
trifft diejenigen Verbannten, welche in den Bergwerken des Ural, Altai und
Amurgebiets arbeiten müssen. Diese „Namenlosen" führen ein elendes, schreck-
liches Dasein und verfallen infolge der unmenschlichen Behandlungsweise nicht
selten dem Wahnsinn. Unter den Verschickten sind viele, die auf bloßen Verdacht
hin unschuldig verbannt worden sind.
3. Staatliche Einteilung und Ortskunde. Sibirien ist
eingeteilt in die Verwaltungsbezirke Westsibirien, Ostsibirien
und das Generalgouvernement des Amur.
a) In Westsibirien, und zwar im Ackerbaugebiet: Tobolsk,
am Einfluß des Tobol in den Jrtysch. — Omsk, amjrtysch. — Kolywan
am Ob. Schleifereien kvstbarer Steinarten — Tomsk, größte Stadt
Sibiriens (52 Tsd. E.) und wichtiger Handelsplatz an der großen Verkehrs-
straße nach China; außerdem Universitätsstadt. — Krasnojarsk am
Jenissei. — Die genannten Städte (mit Ausnahme von Tobolsk) liegen
an der großen Handelsstraße, welche durch die Ackerbauzone von
Jekaterinbnrg nach Kiachta führt. („Sibirischer Trakt"). —
Barnäul am Ob, Hauptort des altaischen Bergbau- und Hüttenwesens.
b) In Ostsibirien: Jrkutsk, w. vom Baikalsee an der Angara,
zweitgrößte Stadt Sibiriens (50 Tsd. E.), Hauptstapelplatz für
den chinesisch-rnssischen Verkehr. Universität. Als Sitz des General-
Gouverneurs von Ostsibirien und Aufenthaltsort der reichen Goldwäscher und
Teegroßhändler entfaltet Jrkutsk viel europäischen und asiatischen Luxus. —
Kiachta, wichtiger Grenzhandelsplatz. — Iakntsk, am Knie der
Lena, Hauptniederlage für Pelzwerk und fossiles Elfeubein. — Ochotsk,
sehr kalte Stadt mit wenigen Hundert Einwohnern am gleichnamigen Meer. —
Auf Kamtschatka: Petropaulowsk. —
Als eins der größten Unternehmen der neuesten Zeit, das in gleicher
Weise in wirtschaftlicher wie politischer Beziehung von hervorragendster Be-
deutung zu werden verspricht, muß der Bau der transsibirischen Eisen-
bahn angesehen werden.
Im Mai 1891 legte der jetzige russische Kaiser als Thronfolger in
Wladiwostok (Herrscher des Ostens), das damals als Endpunkt am großen
Ozean ins Auge gefaßt worden war, den Grund. Während des Baus war das
Bestreben Rußlands unausgesetzt darauf gerichtet, den östlich des Baikalsees
gelegenen Teil der Bahn, der durch ein wirtschaftlich wertloses Gebiet hindurch-
geführt werden mußte, unnötig zu machen, und dafür die Konzession zu ge-
Winnen, die wirtschaftlich außerordentlich zukunftsreiche Mandschurei in das
Bahnprojekt hineinzuziehen. Das ist vollkommen gelungen. Durch Vertrag
vom 8._ September 1896 erlangte Rußland das Zugeständnis, den Amurbogen
durch eine auf chinesischem Gebiet geführte Bahnlinie um 550 km abzukürzen.
Dazu erwarb es durch Vertrag vom 27. März 1898 von China durch Pacht
den südlichen Teil der Liautung-Halbinsel (vergl. S. 45), wo neben Talienwau
und Port Arthur noch 1898 auf ein Machtwort sich die neueste und eigenartigste
russische Städtegründung erhob, der Freihafen Dalni, der nunmehrige
eigentliche Endpunkt der sibirisch - mandschurischen Bahn, der
künftige Haupthafen der Mandschurei, ja vielleicht ganz Ost-
asiens. Die sibirische Bahn besitzt nach den jetzt feststehenden Bestimmungen
folgenden Verlauf: Sie beginnt bei dem am Ostabhange des Südural gelegenen
Tscheljabinsk, von wo eine Linie über Ufa und Sfamara die Verbindung
mit dem europäischen Schienennetz herstellen soll. Sie zieht sich über Omsk,
Krasnojarsk nach Jrkutsk, von wo aus der Baikalsee noch 80 km entfernt ist.
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TM Hauptwörter (200): [T87: [Meer Rußland Wolga Stadt Petersburg Moskau See Ostsee Hauptstadt Ural], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat]]
Extrahierte Personennamen: Arthur Dalni
Extrahierte Ortsnamen: Westsibirien Ostsibirien Westsibirien Omsk Tomsk Sibiriens China Krasnojarsk Jenissei Kiachta Ostsibirien Sibiriens Ostsibirien Lena Kamtschatka Wladiwostok China Tscheljabinsk Omsk Krasnojarsk Jrkutsk
80
Westen war noch unabhängig, denn die halbkultivierten iberischen Stämme waren widerstandsfähiger als die abgelebten Völker des Ostens. Die harte und habsüchtige römische Verwaltung rief blutige Ausstände hervor.
a) Der Krieg mit Viriathus. Dieser Held war aus einem verräterischen Blutbade, das die Römer unter den Lnsitaniern angerichtet hatten, entkommen und führte gegen die Römer einen hartnäckigen Guerillakrieg, bis er 140 ermordet wurde.
b) Der Numantinische Krieg, 143—133. Nach vielen Mißerfolgen der Römer zog sich der Krieg um Numantia zusammen, das allen Angriffen der Römer trotzte, bis der Zerstörer Karthagos, P. Kornelius Scipio Asrikauus minor, die tapferen Verteidiger zur Übergabe zwang.
Reihenfolge der römischen Provinzen: Sizilien, Sardinien mit Korsika, Hispania, Gallia cisalpina, Jllyrikum, Macedonia, Achaia, Afrika, Asm.
Provincia (von provincere, obsiegen) = eigentlich das unterworfene Land, dann aber Geschäftskreis, Verwaltnngsbereich. Die Verwaltung der Provinzen geschah durch ehemalige Konsuln oder Prätoren, die dann den Namen Prokonsuln, Proprätoren erhielten. Sie vereinigten in ihrer Person die höchste Zivil- und Militärgeivalt. Die Städte der Provinzen hatten ein verschiedenes Maß von Freiheiten.
Rom umfaßte in dieser Zeit ein Gebiet von 1 400 000 qkm. Sein auffallend schnelles Wachstum findet seine Erklärung
a) in dem kriegerischen Geiste des Volkes,
b) in der freiwilligen Unterordnung der Bürger unter das Gesetz,
c) in der günstigen Lage Roms.
Pie Zustände im Innern.
Die wichtigsten Veränderungen im Innern des Staates waren:
1. Das Amt der Diktatur ging (202) ein. Ju Zeiten außerordentlicher Gefahr wurde fortan den Konsuln diktatorische Gewalt erteilt (videant consules ne quid detrimenti capiat respublica).
2. Die Einrichtung der ständigen Gerichtshöfe. Bisher waren alle Kapitalverbrechen (b. H. solche, welche die Freiheit und Sicherheit des Staates und seiner Bürger gesährben) den Centnriatkomitien vorbehalten. Da aber der Gang dieser Rechtspflege schleppenb war, so würden für berartige Verbrechen ftänbige Gerichtshöfe unter beut Vorsitz der Prätoren eingerichtet.
3. Der neue Amtsadel. Seitbem Rom durch die fast ununterbrochenen Kriege den Grnnb zur Weltherrschast gelegt hatte, machten
i
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T23: [Rom Römer Krieg Italien Stadt Jahr Heer König Rmer Hannibal], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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Extrahierte Personennamen: P._Kornelius_Scipio_Asrikauus Scipio Hispania
Extrahierte Ortsnamen: Karthagos Sizilien Sardinien Korsika Jllyrikum Macedonia Achaia Afrika Rom Roms Rom
t
107
fähig und besaßen Grundeigentum. An der Volksversammlung
nahmen nur sie und die Adligen teil, c) Die Hörigen. Sie besaßen kein freies Grundeigentum, sondern waren einem Herrn zu Leistungen und Diensten verpflichtet.
Diesen drei Ständen gegenüber standen die Knechte oder Sklaven. Sie waren Söhne von Unfreien, Kriegsgefangene oder solche, welche ihre Freiheit verloren hatten.
B. Verfassung. Die Vereinigung mehrerer Grundbesitzer mit geschlossenem Heer- und Gerichtswesen hieß Gau. Ein Gau teilte sich in Unterabteilungen, Hunderte oder Hundertschaften. An der Spitze des Ganes standen die Gaufürsten. Die Verwaltung geschah in der Gauversammlung, die am Neu- oder Vollmond berufen wurde. Befugnisse derselben waren: Entscheidung über Krieg und Frieden, Wahl der Heerführer, Gerichtsbarkeit, Wehrhaftmachung der Jünglinge.
Kriege der Kömer gegen die Germanen.
1. Krieg der Römer gegen die Kimbern und Teutonen, 113—101 v. Chr. Siehe S. 83.
2. Feldzüge Cäsars gegen die Germanen im gallischen Kriege, 58—51 v. Chr. Siehe S. 92.
3. Feldzüge des Drnsns und Tiberins, 15 v. Chr. Dieselben waren gegen die Alpenvölker gerichtet. Rätien (Schweiz), Vin-delicien (Bayern) und Noriknni (Österreich) wurden römische Provinzen. Die Alpenpässe waren seitdem in den Händen der Römer.
4. Feldzüge des Drnsns, 12—9 v. Chr. Ihr Ziel war das eigentliche Germanien. Nachdem Drnsns den nach ihm benannten Kanal vom Rhein nach dem Flevosee (Zuydersee) gezogen, griff er die Völker an der Weser an und drang bis zu den Cheruskern an der Elbe vor. Hier soll ihn ein rätselhaftes Weib zur Umkehr bewogen haben. Drnsns deckte die Rheingrenze unter meisterhafter Auswahl der Örtlichkeiten durch Kastelle (Aliso).
5. Tiberins. Derselbe war nach des Drnsns Tode Statthalter in Deutschland und bekriegte die Germanen mehr durch List als durch Gewalt. Er säte Zwietracht unter die Stämme, regte den Ehrgeiz im germanischen Adel an, sich um römische Auszeichnungen zu bewerben, und schon setzten sich die römischen Heere zwischen Rhein und
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TM Hauptwörter (100): [T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T16: [Ende Körper Strom Bild Hebel Hand Auge Wasser Gegenstand Seite]]
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Extrahierte Personennamen: Feldzüge_Cäsars Cäsars
Extrahierte Ortsnamen: Germanien Rhein Deutschland Rhein
162
Staatliche Zustände unter den Staufern.
Das politische Streben der Staufer ging dahin: a) der Macht der Herzöge entgegenzutreten, b) Italien mit Deutschland zu vereinigen.
ad a): Der Hauptersolg war die Demütigung der mächtigen Welfen; doch machte die Erreichung des anderen Zieles die Erweiterung der Vorrechte der Fürsten häufig notwendig.
ad b): Die Vereinigung Italiens mit Deutschland gelang zwar; indes führte sie zu Kümpfen mit den Päpsten, deren Verbindung mit den Lombarden auch die Stauser nicht gewachsen waren.
1. Der König. Seit der Wahl Rudolfs von Schwaben (Gegenkönig Heinrichs Iv.), 1077, galt Deutschland als ein Wahlreich. Zur Zeit der Staufer gelangt das Wahlrecht an die sieben bedeutendsten Fürsten (Kurfürsten), die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Trier, den Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburg, den Herzog von Bayern und den König von Böhmen. Die Übertragung der Kaiserwürde geschah durch die Krönung des Königs seitens des Papstes. Unter der Aussicht des Königs stehen wie früher: a) das Reichsheer, b) die Reichseinkünfte, c) die Gerichte.
a) Das Reichsheer. Für den Krieg bot der Kaiser alle Vasallen und Territorialherren auf, die mit ihren Lehnsleuten und Freien erschienen. Wenn der Vasall die Heeresfolge verweigerte, verlor er sein Lehen. Der Kriegsdienst war feit den sächsischen Kaisern Reiterdienst, darum ein Vorrecht des Adels; kriegerische Ehre ward das ausschließliche Erbteil dieses Standes und die Grundlage seiner politischen Macht. Die Landsassen, welche nicht Kriegsdienste leisteten, wurden zu einer Steuer, Bete genannt, herangezogen. Als Durchschnitt eines königlichen Heeres werden zu Ansang des 12. Jahrhunderts 30000 Ritter, mit Schildknappen und Troß 100000 Mann angegeben.
b) Die Reichseinkünfte hatten sich sehr vermindert, da die Kaiser in den vielen Kämpfen die Reichsgüter zur Gewinnung von Anhängern verwendet hatten. Das wichtigste der Gesälle war das Bergregal.
c) Die Gerichte. Der Kaiser lvar die Quelle aller richterlichen Gewalt, hatte aber dieselbe größtenteils den Landesherren zu Lehen gegeben. Indes bestanden auch Gerichtshöfe für die Reichsunmittelbaren, die zugleich die höheren Instanzen für die Territorialgerichte waren. Die Einrichtung aller Gerichte war so, daß den Urteilsspruch die Fürsten und Herren, bezw. die Gemeinden zu finden hatten.
2. Die Reichsstände. Auf den Landtagen ivaren 3 Stände vertreten: a) die Reichsfürsten, teils geistliche, teils weltliche; b) die Grafen und Herren, welche ihr Lehen entweder vom Kaiser oder von den Reichssürsten hatten; c) die Reichsstädte. (Der Bauernstand hatte noch keine Vertretung.) Durch die Auflösung der großen Herzogtümer, das Selbständigwerden der Gaugrafen und durch die Erteilung vieler königlicher Privilegien zerfiel das Reich in eine Menge selbständiger Territorien. Man zählte 116 geistliche und
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T83: [Karl Heinrich König Otto Sohn Reich Kaiser Sachsen Ludwig Herzog], T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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163
100 weltliche Reichsstände, unter letzteren 4 Kurfürstentümer und 0 größere Herzogtümer.
3. Der Bürgerstand und das Städtewesen.
A. Entstehung der Städte. Städtisches Leben entwickelte sich vor allem um Kirchen und Burgen herum. Im übrigen entstanden die deutschen Städte:
a) aus römischen Standlagern (Mainz, Köln, Trier, Augsburg u. ct.);
b) aus Bischofssitzen und Klöstern (Münster, Osnabrück, Paderborn, Bremen, Hamburg, Magdeburg, Würzburg, Fulda u. a.);
c) aus kaiserlichen und fürstlichen Burgen und Pfalzen (Nym-wegen, Aachen, Nürnberg, Goslar n. a.);
(1) ans Märkten, an Bergwerken und Flußübergängen (Erfurt, Freiberg u. a.);
e) aus germanisierten Wendenstädten uni) deutschen Kolonteen (Berlin, Breslau, Danzig, Thont, Elbing u. ct.).
Bei vielen Städten lassen sich die Entstehungsursachen nicht mehr angeben; bei manchen wirkten mehrere zusammen.
B. Bevölkerung. Dieselbe bestand a) aus den Burgmauuen und Kriegsleuten, die der Landesherr hineinwarf, b) aus freien Bauern und Kaufleuten, c) aus Hörigen, die gewöhnlich Handwerker waren. Einen mächtigen Zuwachs erhielt die Bevölkerung durch die Pfahlbürger, außer der Stadt lebende Lehnshörige, die sich in den Schutz der Stadt begaben.
C. Entwickelung der städtischen Gemeinwesen.
a) Anfänglich führten die Gerichtsbarkeit und Verwaltung die Grundherren, nämlich der König, ein Bischof, Abt, Herzog oder Graf. Ihr ständiger Vertreter war der Burgvogt (z. B. der Burggraf von Nürnberg)? War der Ort vollständig vom königlichen Gaugerichte befreit (Immunität), so wurde er Weichbild genannt.
b) Für Geld- und Waffenhilfe traten Kaiser und Grundherren den Städten gewisse Rechte und Handelsprivilegien ab.
c) Die Heranziehung der städtischen Einwohnerschaft zum Regimente der Stadt knüpft sich an die Beisitzer des Vvgtgerichts, die Schöffen, welche allmählich zu einem städtischen Ratskollegium werden und bald auch die Verwaltung leiten.
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TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
TM Hauptwörter (100): [T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T10: [Stadt Berlin Hamburg Elbe Einw. Magdeburg Stettin Festung Lübeck Provinz]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T144: [Stadt Frankreich Münster Straßburg Metz Mainz Elsaß Bischof Frieden Trier], T122: [Stadt Hamburg Handel Berlin Bremen Lübeck London Deutschland Frankfurt Verkehr], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten]]
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Zweiter Abschnitt.
Kaiser aus dem Dause Kommen- Kuseemvueg, 1347-1438.
I. Kart Iv., 1347—1378. Er war ein wissenschaftlich gebildeter und praktischer Fürst, der mehr auf dem Wege der Diplomatie, als durch Waffen erreicht hat. Seinem Erblande Böhmen war er ein Vater, dem Reiche ein „Erzstiesvater."
1. Zug nach Italien. Auf einem Zuge nach Italien erwarb er die lombardische und die Kaiserkrone; doch erfüllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu versöhnen und Recht und Ordnung herzustellen. Daher kehrte er verspottet zurück.
2. Thätigkeit für das Reich. Diese beschränkte sich auf den Erlaß des Reichsgesetzes der „Goldenen Bulle," 1356. Dieselbe enthält: a) Bestimmungen über die Wahl und Krönung des römischen Königs und über die Rechte der Kurfürsten. Letztere erhalten in ihren Ländern die höchste Gerichtsbarkeit, von der eine Appellation an den Kaiser nicht zulässig ist; ihre Länder werden für unteilbar erklärt, und es stehen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien zu; b) Bestimmungen über den Landfrieden.
Bedeutung der Goldenen Bulle. Dieselbe stellte die kurfürstliche Oligarchie als gesetzlich fest. Die selbständige Stellung der Kurfürsten mußte schließlich eine Zerstückelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfürstentümer besaß und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte.
3. Sorge für die Hausmacht. Zu seinen Erbländern, Böhmen und der Oberlausitz, erwarb Karl die Oberpfalz, Schlesien, die Niederlausitz und im Vertrage zu Fürstenwalde 1373 Brandenburg.
Seine landesväterliche Sorge erstreckte sich vorzüglich auf Böhmen.
a) Er gründete in Prag die erste deutsche Universität, 1348;
b) er ließ Böhmen durch deutsche Ansiedler germanisieren und kul-
tivieren;
c) die Stadt Prag, seine Residenz, wurde verschönert;
d) die Badeorte Karlsbad und Teplitz verdanken ihm ihre Entstehung ;
e) er hob den Berg- und Weinbau, Handel und Verkehr.
Vor seinem Tode gab Karl Iv. seinem bereits zum Kaiser ge-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann]]
TM Hauptwörter (100): [T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
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Extrahierte Personennamen: Karl_Iv Karl Karl Karl Karl_Iv Karl