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1. Deutsche Kulturgeographie - S. 254

1912 - Halle an d. Saale : Schroedel
254 I. Anhang. gesellschaft, an deren Betrieb das ganze Reich beteiligt ist. 1909 gab es im Reiche 19 Reichsbankhauptstellen, 75 Reichsbankstellen und 381 Reichsbanknebenstellen. Betrug der Gesamtumsatz der Reichsbank 1899 179633 Mill. M, so 1909 bereits 331032 Mill. M. Schließlich sei noch bemerkt, daß sich das Reich zur Verwaltung seiner Militärangelegenheiten des preußischen Kriegs- Ministeriums bedient. B. Verfassung und Verwaltung des preußischen Staates und der außerpreußischen Staaten. Preußen. Die preußischeverfassungsurkunde (vom 31. Jan. 1850) regelt die Form des preußischen Staates, wodurch Preußen in die Reihe der konstitutionellen (beschränkten) Monarchien mit Zweikammersystem eingeführt worden ist. Sie umfaßt die Vor- schritten über Zusammensetzung und Regierung des Staates und betrifft das Staatsgebiet und die Staatsangehörigkeit (Land und Leute), die Gesetzgebung, den König und den Landtag. Dem ftöitig von Preußen stehen außer den ihm als Kaiser beigelegten Befugnissen bestimmte Regierungs-, Ehren- und Ver- mögensrechte zu. Der konstitutionelle Staat legt den Regierungs- rechten des Königs gewisse Formen und Schranken auf. Der König wirkt bei der Gesetzgebung nur mit, übt aber die voll- ziehende Gewalt allein aus. Er ernennt die Minister und übri- gen Staatsdiener, beruft und schließt den Landtag. Alle Re- gierungshandlungen mit Ausnahme derjenigen, die der König als oberster Kriegsherr vornimmt oder als Träger des landes- herrlichen Regiments vollzieht, bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers. Der König hat das Recht der Begnadigung und der Strafmilderung. Der König ist nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich. Seine Person ist unverletzlich; Ve- leidigungen oder gar Tätlichkeiten gegen ihn werden streng bestraft. Weiterhin gebührt dem König an Ehrenrechten die Führung der Königlichen Amtsbezeichnungen, Titel, Wappen und Jnsignien; er hat das Recht der Verleihung von Auszeichnungen, wie Standeserhöhungen, Titeln und Orden. Die Zivilliste des Königs, die in Einnahmen aus Staatseinkünften besteht, beträgt jährlich 17,7 Millionen M. Das „Hausministerium" hat die persönlichen und Vermögensangelegenheiten des Königs und des Königlichen Hauses zu verwalten. Der Landtag hat das Recht der Zustimmung zu allen Gesetzen einschließlich des jährlichen Staatshaushaltetats und der Anleihegesetze. Der Landtag besteht aus zwei Häusern, dem Herren- und Abgeordnetenhause. Der König beruft und schließt gleichzeitig beide Häuser. Beide Häuser beraten dagegen getrennt. Ohne Zustimmung der beiden Häuser (Kammern) darf kein Ge- setz erlassen, aufgehoben oder geändert werden.

2. Deutsche Kulturgeographie - S. 251

1912 - Halle an d. Saale : Schroedel
Reichsverfassung und Verfassung der einzelnen deutschen Staaten. 251 der Türkei, den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Japan), 17 Gesandtschaften und 12 Ministerresidenten, die zum Teil persönlich mit dem Gesandtencharakter bekleidet sind. Die bedeutendern deutschen Staaten unterhalten auch untereinander Gesandte. Ein preußischer Gesandter ist beim päpstlichen Stuhle bestellt. Die Konsuln sollen das Interesse des Reichs und seiner Angehörigen an außerdeutschen Handelsplätzen schützen und fördern. Die Anzahl der Konsularämter betrug (Anfang 1909) 738; davon sind 128 mit Berufskonsuln (d. s. die als Konsuln an wichtigeren Plätzen angestellten Beamten) besetzt und 632 mit Wahlkonsuln nebst Konsularagenten Wahlkonsuln sind die mit den Konsulatsgeschäften betrauten Privatpersonen, — meist Kauf- leute). Mit Genehmigung des Reichskanzlers haben alle Konsuln das Recht, Privatbevollmächtigte (Konsularagenten) zu bestellen. 2) Das Reichskolonialamt leitet die Verwaltung der Schutzgebiete oder Kolonien. Es zerfällt in vier Abteilungen: für politische und allgemeine Angelegenheiten, für Finanz-, Ver- kehrs- und technische Angelegenheiten, für Personalangelegenheiten und für die Militärverwaltung (Kommando der Schutztruppe). 3) Das Reichsamt des Innern. Uberwiesen sind ihm alle, nicht besondern Behörden übertragenen Gegenstände (Reichstag, Reichsbehörden, Reichsangehörigkeit, Handel, Gewerbe, Schiffahrt, Polizei, Heerwesen und Kriegsflotte). Weiterhin stehen unter dem Reichsamt des Innern die Reichskommissare für das Aus- wanderungswesen, die Disziplinarbehörden (Disziplinarbestrafung bei Dienstvergehen), die Reichsschulkommission, das statistische Amt, das Gesundheitsamt, das Bundesamt für Heimatwefen (es ist die letzte Instanz für Berufungen in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstaaten, außer Bayern). Ferner gehören zum Reichsamt des Innern die physikalisch- technische Reichsanstalt, das Aufsichtsamt für Privatversicherung, das Reichsversicherungsamt, das Patentamt, der Börsenausschuß, die Normaleichungskommission, das Kanalamt in Kiel, die technische Kommission für Seeschiffahrt, das Schiffsvermessungs- amt, das Oberseeamt, die biologische Anstalt für Land- und Forstwirtschaft auf dem Gebiete der Pflanzenkunde in Dahlem. 4) Das Reichsmarineamt leitet die oberste Verwaltung und die technischen Angelegenheiten der Kriegsflotte. Unter dem Reichsmarineamt stehen das Torpedowesen, die Marinedepot- inspektion, die Werften, die beiden Marine-Stationsintendanturen zu Kiel und Wilhelmshaven, die die Kenntnis des Meeres und der Witterung im Interesse der Seeschiffahrt fördernde Seewarte zu Hamburg und das Gouvernement von Kiautschou. 5) Das Reichsjustizamt hat die Rechtspflege des Reichs wahrzunehmen und das Reichsgericht zu verwalten. Das Reichsgericht hat seinen Sitz in Leipzig und seine Mitglieder (Präsident, Senatspräsidenten und Räte) werden auf Vorschlag

3. Deutsche Kulturgeographie - S. 252

1912 - Halle an d. Saale : Schroedel
252 I. Anhang. des Bundesrates vom Kaiser ernannt; es ist der höchste Gerichts- Hof im Deutschen Reiche für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen und umfaßt sieben Zivil- und vier Strafsenate. Für Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser und Reich ist das Reichsgericht die erste und letzte Instanz. Die Rechtspflege rvird durch die Gerichte geübt, deren Verfassung durchs Reichsgesetz geregelt ist. Die Gerichte sind durch das ganze Reich gleichmäßig organisiert: Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Bayrische oberste Landesgericht in München und zuletzt das Reichsgericht. Die Oberlandesgerichte sind in Preußen in der Regel für die Provinzen eingerichtet; das Oberlandesgericht zu Verlin für die Provinz Brandenburg hat seinen historischen Namen „Kammer- gericht" beibehalten. Bei Bildung der Landesgerichte wurde von einer regelmäßigen Einwohnerzahl von 250000 ausgegangen. Vom Jahre 1900 ab gilt, nachdem die verschiedenen Sonder- gesetze in den deutschen Bundesstaaten ausgehoben worden sind, das neue „Bürgerliche Gesetzbuch." Zur Entscheidung von Strafsachen bestehen bei allen Amtsgerichten Schöffengerichte (1 Amtsrichter und 2 Schöffen). Zur Entscheidung über einen Teil der schwersten Verbrechen treten periodisch bei den Land- gerichten Schwurgerichte zusammen, die aus 3 richterlichen Mitgliedern und 12 nur zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen bestehen. Schöffen- und Geschworenenamt sind Ehrenämter. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Anklagen zu erheben und zu verfolgen hat, heißt bei den Amts- gerichten Amtsanwalt, bei den Landes- und Oberlandesgerichten Staatsanwalt und beim Reichsgericht Reichsanwalt. Die Tätigkeit der Gerichte zerfällt in die bürgerliche oder Zivil-Gerichtsbarkeit und in die Straf- oder Kriminal- Gerichtsbarkeit. Das erstere umfaßt alle Streitigkeiten des bürgerlichen oder Privatrechts, das die Rechte des einzelnen Menschen untereinander sowie an beweglichen und unbeweglichen Gütern regelt, besonders alles, was die Familie (Ehe, väterliche Gewalt, Vormundschaft) und das Vermögen (Eigentum, Verträge, Forderungen, Erbrecht) betrifft. Nur wer volljährig ist, d. h. das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf Rechtshandlungen vor- nehmen. Die Strafgerichtsbarkeit verfolgt alle Ver- stöße gegen die Ordnung, den Frieden und die Ruhe der Einwohner, gegen die Sittlichkeit, gegen die Ehre und die Sicherheit der Personen und deren Güter. 6) Das Reichsschatzamt versorgt das Finanzwesen des Reichs und zerfällt in zwei Abteilungen, die erste für das 23or- anschlags-, Kassen- und Rechnungswesen, das Reichsvermögen, die Reichsschulden einschließlich des Reichspapiergeldes und des Münzwesens, die zweite für die Zoll- und Steuerzeichen^ Der Voranschlag über den Reichshaushalt wird alljährlich für das vom 1. April bis 31. März laufende Etatsjahr festgestellt; nach

4. Die fremden Erdteile - S. 72

1902 - Halle a. d. S. : Schroedel
— 72 — Alle Macht des Mahdireiches vereinigte sich in dein Oberhaupte desselben, dem Kalisa,^ Er regierte despotisch nach Laune und Willkür und wußte seine Grausamkeiten als Befehle des Propheten hinzustellen, der ihm in Visionen erschienen wäre und sein Tun und Lassen bestimmte. Zum persönlichen Dienst diente ein Heer von Eunuchen, Knaben, Sklaven und eine Leibgarde von 11000 Mann. Kamelreiter besorgten den Postdienst und trugen seine Befehle mit Windeseile nach den betreffenden Stationen des Reiches. Der Kalifa hielt äußerlich auf strenge Erfüllung der religiösen Vorschriften und Bräuche und suchte die großen religiösen Feste mit ausnehmendem Pomp zu umgeben. Zu seinem persönlichen Vergnügen und zur Übung in den Waffen veranstaltete er häufig eine Truppenschau oder auch ein Manöver, bei dem es allerdings bunt genug herging. Die innere Verwaltung war höchst einfach, sozusagen patriarchalisch organisiert. Ein Oberrichter, Kadi el Islam, war die letzte Instanz in Gerichtssachen, die im übrigen von den Kadis der einzelnen Städte oder Bezirke entschieden wurden. Die Finanzen verwaltete ein Hauptschatzmeister, an den alle Einkünfte des Landes abzuführen waren. Im übrigen hatten die in den einzelnen Provinzen stationierten Heerführer und Emire große Macht. Der Ackerbau wird im Sudan südlich von Berber nur während der Regenzeit betrieben, die im Norden Anfang Juli, im Süden Ende Mai oder Anfang Juni beginnt und etwa bis Ende Oktober dauert. Infolge der schwachen Bevölkerung und der fortgesetzten Unruhen im Lande liegt ein großer Teil der ausgedehnten Länderstrecken brach. Der kultivierte Teil des Ackerbodens wird mit den verschiedenen Durrhaarten bebaut, und für gewöhnlich genügt die niederfallende Regenmenge, die Frucht zur Entwickelung zu bringen. Bleibt indessen der Regen aus, so entsteht unter der armen, keine Vorräte besitzenden Landbevölkerung Not an Getreide. Sie müssen dann ihren Bedarf durch Ein- käuse bei den Reichen decken, die in günstigen Jahren nicht versäumen, größere Fruchtmengen aufzuhäufen, oder sie sind gezwungen, nach dem Süden bis Faschoda zu gehen und mit ihren Booten das eingehandelte Getreide in ihre Heimat zu bringen. Von Wadi Halsa bis Faschoda den Nil entlang und den blauen Nil bis Famaka aufwärts werden die Ufer mittels Wasserschöpfstangen (Nabr), die von Sklaven bedient werden, häufig aber auch durch Schöpfräder (Sakia), die von Ochsen getrieben werden, bewässert und infolgedessen bessere Getreidesorten, auch Weizen," Mais, Hülsenfrüchte wie Bohnen, Linsen, Erbsen, ferner Kürbisse u. bergt, gewonnen. In der Nähe der Städte kultivieren die Besitzer derartiger Ländereien auch wohl Zucker- und Wassermelonen, Rettiche, süße Gurken und verschiedene Arten von Grünzeug, die auf dem Markte bei mäßigen Preisen stets Abnehmer sinden. Nach dem Ende der Regenzeit, also mit Anfang des Winters, wird der Boden vielfach zur Baumwollenkultur verwendet, die bisweilen auch auf den durch Schöpfräder bewässerten Userländereien betrieben wird. Den meisten Ertrag liefern die Inseln, welche während der Regenzeit vom Nil überschwemmt werden, nach dem Sinken des Wassers allmählich wieder emportauchen und nun das fruchtbarste Ackerland abgeben. Ausgedehnte Dattelkulturen gibt es besonders in Dongola und in dem zu Berber gehörigen Lande der Rubatat. Von dort werden die getrockneten Früchte in großen Massen nach Omdurman auf den Markt geschickt. Im Süden von Kordosan gewinnt man in den Wäldern Gummi arabicum, das früher den Reichtum der Provinz bildete, während der Herrschaft des Mahdi aber erheblich zurückginge Zur Zeit der ägyptischen Herrschaft erntete man jährlich 800000 bis 1 Million Eantar (1 Eantar = 44»/, Kilogramm), später kaum 30000. Der Handel des Sudan, früher sehr lebhaft und gewinnbringend, ver- fiel fast ganz während der Herrschaft des Mahdi. Die ehemals belebten *) Die nachfolgenden Schilderungen sind nach „dem Werkel „Feuer und Schwert im Sudan" von Slatin Pascha (einem Österreicher) bearbeitet, der 11 Jahre in der Gefangenschaft der Mahdisten zugebracht hat, bis es ihm 1895 gelang zu entfliehen.

5. Die fremden Erdteile - S. 55

1902 - Halle a. d. S. : Schroedel
— 55 — Ein trauriges Los haben die „Verschickten." Rußland benutzt noch heute Sibirien als Verbannungsland für Verbrecher. Die Strafgefangenen werden je nadj der Schwere ihres wirklichen oder vermeintlichen Verbrechens zur Zwangsansiedelung oder zur Zwangsarbeit verurteilt. Die schwerste Strafe trifft diejenigen Verbannten, welche in den Bergwerken des Ural, Altai und Amurgebiets arbeiten müssen. Diese „Namenlosen" führen ein elendes, schreck- liches Dasein und verfallen infolge der unmenschlichen Behandlungsweise nicht selten dem Wahnsinn. Unter den Verschickten sind viele, die auf bloßen Verdacht hin unschuldig verbannt worden sind. 3. Staatliche Einteilung und Ortskunde. Sibirien ist eingeteilt in die Verwaltungsbezirke Westsibirien, Ostsibirien und das Generalgouvernement des Amur. a) In Westsibirien, und zwar im Ackerbaugebiet: Tobolsk, am Einfluß des Tobol in den Jrtysch. — Omsk, amjrtysch. — Kolywan am Ob. Schleifereien kvstbarer Steinarten — Tomsk, größte Stadt Sibiriens (52 Tsd. E.) und wichtiger Handelsplatz an der großen Verkehrs- straße nach China; außerdem Universitätsstadt. — Krasnojarsk am Jenissei. — Die genannten Städte (mit Ausnahme von Tobolsk) liegen an der großen Handelsstraße, welche durch die Ackerbauzone von Jekaterinbnrg nach Kiachta führt. („Sibirischer Trakt"). — Barnäul am Ob, Hauptort des altaischen Bergbau- und Hüttenwesens. b) In Ostsibirien: Jrkutsk, w. vom Baikalsee an der Angara, zweitgrößte Stadt Sibiriens (50 Tsd. E.), Hauptstapelplatz für den chinesisch-rnssischen Verkehr. Universität. Als Sitz des General- Gouverneurs von Ostsibirien und Aufenthaltsort der reichen Goldwäscher und Teegroßhändler entfaltet Jrkutsk viel europäischen und asiatischen Luxus. — Kiachta, wichtiger Grenzhandelsplatz. — Iakntsk, am Knie der Lena, Hauptniederlage für Pelzwerk und fossiles Elfeubein. — Ochotsk, sehr kalte Stadt mit wenigen Hundert Einwohnern am gleichnamigen Meer. — Auf Kamtschatka: Petropaulowsk. — Als eins der größten Unternehmen der neuesten Zeit, das in gleicher Weise in wirtschaftlicher wie politischer Beziehung von hervorragendster Be- deutung zu werden verspricht, muß der Bau der transsibirischen Eisen- bahn angesehen werden. Im Mai 1891 legte der jetzige russische Kaiser als Thronfolger in Wladiwostok (Herrscher des Ostens), das damals als Endpunkt am großen Ozean ins Auge gefaßt worden war, den Grund. Während des Baus war das Bestreben Rußlands unausgesetzt darauf gerichtet, den östlich des Baikalsees gelegenen Teil der Bahn, der durch ein wirtschaftlich wertloses Gebiet hindurch- geführt werden mußte, unnötig zu machen, und dafür die Konzession zu ge- Winnen, die wirtschaftlich außerordentlich zukunftsreiche Mandschurei in das Bahnprojekt hineinzuziehen. Das ist vollkommen gelungen. Durch Vertrag vom 8._ September 1896 erlangte Rußland das Zugeständnis, den Amurbogen durch eine auf chinesischem Gebiet geführte Bahnlinie um 550 km abzukürzen. Dazu erwarb es durch Vertrag vom 27. März 1898 von China durch Pacht den südlichen Teil der Liautung-Halbinsel (vergl. S. 45), wo neben Talienwau und Port Arthur noch 1898 auf ein Machtwort sich die neueste und eigenartigste russische Städtegründung erhob, der Freihafen Dalni, der nunmehrige eigentliche Endpunkt der sibirisch - mandschurischen Bahn, der künftige Haupthafen der Mandschurei, ja vielleicht ganz Ost- asiens. Die sibirische Bahn besitzt nach den jetzt feststehenden Bestimmungen folgenden Verlauf: Sie beginnt bei dem am Ostabhange des Südural gelegenen Tscheljabinsk, von wo eine Linie über Ufa und Sfamara die Verbindung mit dem europäischen Schienennetz herstellen soll. Sie zieht sich über Omsk, Krasnojarsk nach Jrkutsk, von wo aus der Baikalsee noch 80 km entfernt ist.

6. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 80

1888 - Habelschwerdt : Franke
80 Westen war noch unabhängig, denn die halbkultivierten iberischen Stämme waren widerstandsfähiger als die abgelebten Völker des Ostens. Die harte und habsüchtige römische Verwaltung rief blutige Ausstände hervor. a) Der Krieg mit Viriathus. Dieser Held war aus einem verräterischen Blutbade, das die Römer unter den Lnsitaniern angerichtet hatten, entkommen und führte gegen die Römer einen hartnäckigen Guerillakrieg, bis er 140 ermordet wurde. b) Der Numantinische Krieg, 143—133. Nach vielen Mißerfolgen der Römer zog sich der Krieg um Numantia zusammen, das allen Angriffen der Römer trotzte, bis der Zerstörer Karthagos, P. Kornelius Scipio Asrikauus minor, die tapferen Verteidiger zur Übergabe zwang. Reihenfolge der römischen Provinzen: Sizilien, Sardinien mit Korsika, Hispania, Gallia cisalpina, Jllyrikum, Macedonia, Achaia, Afrika, Asm. Provincia (von provincere, obsiegen) = eigentlich das unterworfene Land, dann aber Geschäftskreis, Verwaltnngsbereich. Die Verwaltung der Provinzen geschah durch ehemalige Konsuln oder Prätoren, die dann den Namen Prokonsuln, Proprätoren erhielten. Sie vereinigten in ihrer Person die höchste Zivil- und Militärgeivalt. Die Städte der Provinzen hatten ein verschiedenes Maß von Freiheiten. Rom umfaßte in dieser Zeit ein Gebiet von 1 400 000 qkm. Sein auffallend schnelles Wachstum findet seine Erklärung a) in dem kriegerischen Geiste des Volkes, b) in der freiwilligen Unterordnung der Bürger unter das Gesetz, c) in der günstigen Lage Roms. Pie Zustände im Innern. Die wichtigsten Veränderungen im Innern des Staates waren: 1. Das Amt der Diktatur ging (202) ein. Ju Zeiten außerordentlicher Gefahr wurde fortan den Konsuln diktatorische Gewalt erteilt (videant consules ne quid detrimenti capiat respublica). 2. Die Einrichtung der ständigen Gerichtshöfe. Bisher waren alle Kapitalverbrechen (b. H. solche, welche die Freiheit und Sicherheit des Staates und seiner Bürger gesährben) den Centnriatkomitien vorbehalten. Da aber der Gang dieser Rechtspflege schleppenb war, so würden für berartige Verbrechen ftänbige Gerichtshöfe unter beut Vorsitz der Prätoren eingerichtet. 3. Der neue Amtsadel. Seitbem Rom durch die fast ununterbrochenen Kriege den Grnnb zur Weltherrschast gelegt hatte, machten i

7. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 107

1888 - Habelschwerdt : Franke
t 107 fähig und besaßen Grundeigentum. An der Volksversammlung nahmen nur sie und die Adligen teil, c) Die Hörigen. Sie besaßen kein freies Grundeigentum, sondern waren einem Herrn zu Leistungen und Diensten verpflichtet. Diesen drei Ständen gegenüber standen die Knechte oder Sklaven. Sie waren Söhne von Unfreien, Kriegsgefangene oder solche, welche ihre Freiheit verloren hatten. B. Verfassung. Die Vereinigung mehrerer Grundbesitzer mit geschlossenem Heer- und Gerichtswesen hieß Gau. Ein Gau teilte sich in Unterabteilungen, Hunderte oder Hundertschaften. An der Spitze des Ganes standen die Gaufürsten. Die Verwaltung geschah in der Gauversammlung, die am Neu- oder Vollmond berufen wurde. Befugnisse derselben waren: Entscheidung über Krieg und Frieden, Wahl der Heerführer, Gerichtsbarkeit, Wehrhaftmachung der Jünglinge. Kriege der Kömer gegen die Germanen. 1. Krieg der Römer gegen die Kimbern und Teutonen, 113—101 v. Chr. Siehe S. 83. 2. Feldzüge Cäsars gegen die Germanen im gallischen Kriege, 58—51 v. Chr. Siehe S. 92. 3. Feldzüge des Drnsns und Tiberins, 15 v. Chr. Dieselben waren gegen die Alpenvölker gerichtet. Rätien (Schweiz), Vin-delicien (Bayern) und Noriknni (Österreich) wurden römische Provinzen. Die Alpenpässe waren seitdem in den Händen der Römer. 4. Feldzüge des Drnsns, 12—9 v. Chr. Ihr Ziel war das eigentliche Germanien. Nachdem Drnsns den nach ihm benannten Kanal vom Rhein nach dem Flevosee (Zuydersee) gezogen, griff er die Völker an der Weser an und drang bis zu den Cheruskern an der Elbe vor. Hier soll ihn ein rätselhaftes Weib zur Umkehr bewogen haben. Drnsns deckte die Rheingrenze unter meisterhafter Auswahl der Örtlichkeiten durch Kastelle (Aliso). 5. Tiberins. Derselbe war nach des Drnsns Tode Statthalter in Deutschland und bekriegte die Germanen mehr durch List als durch Gewalt. Er säte Zwietracht unter die Stämme, regte den Ehrgeiz im germanischen Adel an, sich um römische Auszeichnungen zu bewerben, und schon setzten sich die römischen Heere zwischen Rhein und

8. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 162

1888 - Habelschwerdt : Franke
162 Staatliche Zustände unter den Staufern. Das politische Streben der Staufer ging dahin: a) der Macht der Herzöge entgegenzutreten, b) Italien mit Deutschland zu vereinigen. ad a): Der Hauptersolg war die Demütigung der mächtigen Welfen; doch machte die Erreichung des anderen Zieles die Erweiterung der Vorrechte der Fürsten häufig notwendig. ad b): Die Vereinigung Italiens mit Deutschland gelang zwar; indes führte sie zu Kümpfen mit den Päpsten, deren Verbindung mit den Lombarden auch die Stauser nicht gewachsen waren. 1. Der König. Seit der Wahl Rudolfs von Schwaben (Gegenkönig Heinrichs Iv.), 1077, galt Deutschland als ein Wahlreich. Zur Zeit der Staufer gelangt das Wahlrecht an die sieben bedeutendsten Fürsten (Kurfürsten), die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Trier, den Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburg, den Herzog von Bayern und den König von Böhmen. Die Übertragung der Kaiserwürde geschah durch die Krönung des Königs seitens des Papstes. Unter der Aussicht des Königs stehen wie früher: a) das Reichsheer, b) die Reichseinkünfte, c) die Gerichte. a) Das Reichsheer. Für den Krieg bot der Kaiser alle Vasallen und Territorialherren auf, die mit ihren Lehnsleuten und Freien erschienen. Wenn der Vasall die Heeresfolge verweigerte, verlor er sein Lehen. Der Kriegsdienst war feit den sächsischen Kaisern Reiterdienst, darum ein Vorrecht des Adels; kriegerische Ehre ward das ausschließliche Erbteil dieses Standes und die Grundlage seiner politischen Macht. Die Landsassen, welche nicht Kriegsdienste leisteten, wurden zu einer Steuer, Bete genannt, herangezogen. Als Durchschnitt eines königlichen Heeres werden zu Ansang des 12. Jahrhunderts 30000 Ritter, mit Schildknappen und Troß 100000 Mann angegeben. b) Die Reichseinkünfte hatten sich sehr vermindert, da die Kaiser in den vielen Kämpfen die Reichsgüter zur Gewinnung von Anhängern verwendet hatten. Das wichtigste der Gesälle war das Bergregal. c) Die Gerichte. Der Kaiser lvar die Quelle aller richterlichen Gewalt, hatte aber dieselbe größtenteils den Landesherren zu Lehen gegeben. Indes bestanden auch Gerichtshöfe für die Reichsunmittelbaren, die zugleich die höheren Instanzen für die Territorialgerichte waren. Die Einrichtung aller Gerichte war so, daß den Urteilsspruch die Fürsten und Herren, bezw. die Gemeinden zu finden hatten. 2. Die Reichsstände. Auf den Landtagen ivaren 3 Stände vertreten: a) die Reichsfürsten, teils geistliche, teils weltliche; b) die Grafen und Herren, welche ihr Lehen entweder vom Kaiser oder von den Reichssürsten hatten; c) die Reichsstädte. (Der Bauernstand hatte noch keine Vertretung.) Durch die Auflösung der großen Herzogtümer, das Selbständigwerden der Gaugrafen und durch die Erteilung vieler königlicher Privilegien zerfiel das Reich in eine Menge selbständiger Territorien. Man zählte 116 geistliche und

9. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 163

1888 - Habelschwerdt : Franke
163 100 weltliche Reichsstände, unter letzteren 4 Kurfürstentümer und 0 größere Herzogtümer. 3. Der Bürgerstand und das Städtewesen. A. Entstehung der Städte. Städtisches Leben entwickelte sich vor allem um Kirchen und Burgen herum. Im übrigen entstanden die deutschen Städte: a) aus römischen Standlagern (Mainz, Köln, Trier, Augsburg u. ct.); b) aus Bischofssitzen und Klöstern (Münster, Osnabrück, Paderborn, Bremen, Hamburg, Magdeburg, Würzburg, Fulda u. a.); c) aus kaiserlichen und fürstlichen Burgen und Pfalzen (Nym-wegen, Aachen, Nürnberg, Goslar n. a.); (1) ans Märkten, an Bergwerken und Flußübergängen (Erfurt, Freiberg u. a.); e) aus germanisierten Wendenstädten uni) deutschen Kolonteen (Berlin, Breslau, Danzig, Thont, Elbing u. ct.). Bei vielen Städten lassen sich die Entstehungsursachen nicht mehr angeben; bei manchen wirkten mehrere zusammen. B. Bevölkerung. Dieselbe bestand a) aus den Burgmauuen und Kriegsleuten, die der Landesherr hineinwarf, b) aus freien Bauern und Kaufleuten, c) aus Hörigen, die gewöhnlich Handwerker waren. Einen mächtigen Zuwachs erhielt die Bevölkerung durch die Pfahlbürger, außer der Stadt lebende Lehnshörige, die sich in den Schutz der Stadt begaben. C. Entwickelung der städtischen Gemeinwesen. a) Anfänglich führten die Gerichtsbarkeit und Verwaltung die Grundherren, nämlich der König, ein Bischof, Abt, Herzog oder Graf. Ihr ständiger Vertreter war der Burgvogt (z. B. der Burggraf von Nürnberg)? War der Ort vollständig vom königlichen Gaugerichte befreit (Immunität), so wurde er Weichbild genannt. b) Für Geld- und Waffenhilfe traten Kaiser und Grundherren den Städten gewisse Rechte und Handelsprivilegien ab. c) Die Heranziehung der städtischen Einwohnerschaft zum Regimente der Stadt knüpft sich an die Beisitzer des Vvgtgerichts, die Schöffen, welche allmählich zu einem städtischen Ratskollegium werden und bald auch die Verwaltung leiten. 11*

10. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 178

1888 - Habelschwerdt : Franke
178 Zweiter Abschnitt. Kaiser aus dem Dause Kommen- Kuseemvueg, 1347-1438. I. Kart Iv., 1347—1378. Er war ein wissenschaftlich gebildeter und praktischer Fürst, der mehr auf dem Wege der Diplomatie, als durch Waffen erreicht hat. Seinem Erblande Böhmen war er ein Vater, dem Reiche ein „Erzstiesvater." 1. Zug nach Italien. Auf einem Zuge nach Italien erwarb er die lombardische und die Kaiserkrone; doch erfüllte er nicht die Erwartungen der Patrioten, die Parteien zu versöhnen und Recht und Ordnung herzustellen. Daher kehrte er verspottet zurück. 2. Thätigkeit für das Reich. Diese beschränkte sich auf den Erlaß des Reichsgesetzes der „Goldenen Bulle," 1356. Dieselbe enthält: a) Bestimmungen über die Wahl und Krönung des römischen Königs und über die Rechte der Kurfürsten. Letztere erhalten in ihren Ländern die höchste Gerichtsbarkeit, von der eine Appellation an den Kaiser nicht zulässig ist; ihre Länder werden für unteilbar erklärt, und es stehen ihnen die vollen Hoheitsrechte und Regalien zu; b) Bestimmungen über den Landfrieden. Bedeutung der Goldenen Bulle. Dieselbe stellte die kurfürstliche Oligarchie als gesetzlich fest. Die selbständige Stellung der Kurfürsten mußte schließlich eine Zerstückelung des Reiches zur Folge haben. Karl Iv. glaubte allerdings, durch die Goldene Bulle gewonnen zu haben, da er zwei Kurfürstentümer besaß und seinen Nachfolgern die Krone gesichert hatte. 3. Sorge für die Hausmacht. Zu seinen Erbländern, Böhmen und der Oberlausitz, erwarb Karl die Oberpfalz, Schlesien, die Niederlausitz und im Vertrage zu Fürstenwalde 1373 Brandenburg. Seine landesväterliche Sorge erstreckte sich vorzüglich auf Böhmen. a) Er gründete in Prag die erste deutsche Universität, 1348; b) er ließ Böhmen durch deutsche Ansiedler germanisieren und kul- tivieren; c) die Stadt Prag, seine Residenz, wurde verschönert; d) die Badeorte Karlsbad und Teplitz verdanken ihm ihre Entstehung ; e) er hob den Berg- und Weinbau, Handel und Verkehr. Vor seinem Tode gab Karl Iv. seinem bereits zum Kaiser ge-
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