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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

2. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 127

1852 - Koblenz : Bädeker
Joseph's Ii. Selbstregikrung. Der deutsche Fürstenbund. 127 schen dem Inn, der Donau und der Salza, kam zu Oesterreich, welches dadurch eine unmittelbare Verbindung mit Tirol erhielt. 3. Joseph's Ii. Selbstregierung 1780 — 1790. Joseph's Mutter, Maria Theresia, hatte ihren Gemahl und nachher ihren Sohn nur zum Mitregenten angenommen, sie lei- tete vorzugsweise die Regieruugsgeschäfte in ihren Erbstaaten, wählte mit ausgezeichnetem Scharfsinne ihre Rathgeber, machte viele zweck- mäßige Einrichtungen (Vereinfachung der Rechtspflege, Abschaffung der Tortur, Milderuug der Leibeigeuschaft u. s. w.) und wußte mit Muth und Nachdruck Oesterreichs Stellung im politischen Systeme Europa's gegen ihre Anfangs zahlreichen Feinde zu behaupten. Erst nach ihrem Tode konnte Joseph H. mit seinen Reform-Entwür- fen hervortreten. Nur war sein rascher Eifer für Alles, was er als gut erkannte, zu wenig durch Vorsicht gemäßigt. Am eingreifendsten waren seine Neuerungen in den kirchlichen Angelegenheiten (Toleranz- edict, Verleihung bürgerlicher Rechte an die Juden, Aufhebung der meisten Klöster, Beschränkung der Verbindung der Geistlichen mit Rom), welche ihn mit dem Papste Pius Vi. entzweiten, der ihn auch durch einen persönlichen Besuch in Wien nicht bewegen konnte, diese Neuerungen aufzuheben, wenn auch in der Ausführung dersel- den manche Beschränkung eintrat. Doch vor seinem Tode widerrief er alle seine Neuerungen, die Aufhebung der Leibeigenschaft und das Toleranzedict ausgenommen. Seinen Lieblingsplan, Baiern zu erhalten und dadurch seine Staaten im W. abzurunden, gab Joseph nicht auf und schlug des- halb dem Kurfürsten Karl Theodor vor, Baiern an Oesterreich ab- zutreten und dafür die entfernten österreichischen Niederlande unter dem Titel eines Königreichs Burgund zu nehmen. Der Kurfürst willigte in diesen Ländertausch ein, aber der Herzog von Pfalz-Zwei- brücken verwarf ihn und wandte sich an Friedrich Ii., welcher den Vergrößerungsplänen Joseph's H. eine Verbindung der 3 protestan- tischen Kurfürsten unter dem Namen des deutschen Fürstenbun- des entgegenstellte (1785). Die Kunde von diesem Tauschproject brachte in den Niederlanden selbst eine allgemeine Mißstimmung her- vor und hier fanden Joseph's Reformen offenen Widerstand, da die Niederlande unter allen österreichischen Erbländern die größte An- hänglichkeit an ihre Verfassung und ihre ausgedehnten Rechte hatten. Geringe Widersetzlichkeit gegen einzelne Maßregeln, besonders gegen

3. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 62

1876 - Leipzig : Bädeker
62 Friedrich Wilhelm Iv. Die Verfassung. §. 15. Entwicklung durch Vereinigung der acht Provinziallandtage zu einem „vereinigten Landtage" (bestehend aus: a) der Herren-Curie, b) der Curie der drei Stände: Ritterschaft, Städte und Landgemeinden) mit dem Rechte der Bewilligung neuer Staats-Anleihen in Friedenszeiten, so wie der Zustimmung zur Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Steuern. Erst die Rückwirkung der Februar-Revolution in Paris (1848) führte die Berufung einer Nationalversammlung zur Vereinbarung der Verfassung des preußischen Staates herbei. Diese Versammlung ward jedoch in Folge wiederholter Tumulte in der Hauptstadt erst aus dieser (nach Brandenburg) verlegt, dann aufgelöst und vom Könige selbst eine neue Verfassung gegeben und (nach ihrer Revision 1850) beschworen. Zufolge der revidirten Verfassung übt der König die gesetzgebende Gewalt gemeinschaftlich mit dem allgemeinen Landtage, welcher in das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten zerfällt. Das Herrenhaus besteht lseit seiner Umgestaltung 1852) außer den großjährigen königlichen Prinzen theils aus erblichen, theils aus vom Könige auf Lebenszeit ernannten, theils aus gewählten Mitgliedern. Das Haus der Abgeordneten besteht aus indirekt gewählten Mitgliedern, indem die (wenigstens 24 Jahre alten) Urwähler „Wahlmänner" ernennen, und diese die Abgeordneten wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Staatssteuern in 3 Abtheilungen getheilt. Eine gleichzeitig in Frankfurt zusammengetretene „verfassunggebende Versammlung" von Abgeordneten aus ganz Deutschland beschäftigte sich unter heftigen Parteikämpfen mit der Berathung der deutschen Reichsverfassung; die auf Grund derselben dem Könige Friedrich Wilhelm Iv. angebotene erbliche Kaiserwürde in Deutschland wurde von diesem abgelehnt und die Versammlung durch Abberufung der Abgeordneten Seitens der Regierungen aufgelöst. Ein angeblich zum Zwecke der Durchführung der beschlossenen Reichsverfassung in Sachsen, in der Pfalz und Baden ausgebrochener Aufstand, zum Theil republikanischen Charakters, ward von preußischen Truppen fettn Rhein unter Anführung des Prinzen Wilhelm von Preußen) unterdrückt. Eine fernere Erweiterung des Staatsgebietes erfolgte durch die Vereinigung der beidenfürftenthümerhohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen mit Prenßen (1849) und durch die Erwerbung eines kleinen Gebietes am Jahdebufen zur Anlage eines Kriegshafens (1853). Dagegen wurde das Souveraiuetätsrecht über (das 1848 abgefallene) Neuenburg und Valeudis aufgegeben (1857). Die Ruhe nach Außen hin wurde nur durch einen kurzen, in seinem Endresultate erfolglosen Krieg gegen Dänemark (1848

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 382

1906 - Langensalza : Gressler
382 welchem England so viele Ziege erfocht und Eroberungen machte, daß es seit der Zeit übermächtiger zur See wurde als je vorher. An den Erfolgen dieses Krieges hatte einer der berühmtesten englischen Minister, der ältere Pitt, später zum Lord Ehatam ernannt, durch kräftige und weise Leitung einen bedeutenden Anteil. In dem zu Paris geschlossenen Frieden mußte Frankreich an England Kanada und Neufundland abtreten und allen Ansprüchen auf deu Ohio entsagen. So oorteilhaft auch dieser Krieg für England ausgefallen war, so hatte er doch diesem Lande große Summen gekostet, und die hohe Lchuldenmasse war dadurch vermehrt worden. Dies nahm es zum Vorwande, zu verlangen, daß seine Kolonien in Amerika, um derentwillen doch eigentlich der Krieg geführt war, die Kosten ihrer Verteidigung und Verwaltung selbst aufbrächten. Dabei vergaßen die Engländer (Lord Granville), welch großen Gewinn sie aus der Handlung mit ihren amerikanischen Kolonien zogen. Diese würden auch der Forderung sich wohl unterworfen haben, hätte nicht England die unweifeften Maßregeln dazu ergriffen und ihnen willkürliche Abgaben aufgelegt. Die ersten Abgaben, die England den Amerikanern 1764 auffegte, wurden, obgleich mit Murren, ertragen; als aber 1765 eine Verordnung erschien, daß alle kaufmännischen und gerichtlichen Verhandlungen in Amerika auf Stempel-pavier geschrieben werden müßten (d i e S te m p e l a kt e,) entstand eine allgemeine Unzufriedenheit; denn täglich kamen bei diesen Handel-Treibenden Leuten dergleichen Verschreibungen vor. Man druckte diese Verordnung auf Papier mit schwarzem Rande, darüber einen Totenkops, und mit der Inschrift: „Torheit Englands und Untergang Amerikas!" wurde sie in den Straßen von New-Aork ausgerufen. Aber dabei blieb es nicht. Der Widerstand gegen diese verhaßte Maßregel zeigte sich in allen Ständen. An dem Tage, wo die Akte eingeführt werden sollte, wurde in mehreren Städten, wie zu einem Leichenbegängnisse, mit den Glocken geläutet und in einer Stadt wurde gar ein förmlicher Leichenzug gehalten. Voran schritten zwei Männer mit gedämpften Trommeln; dann kam ein Sarg, auf welchem mit großen Buchstaben das Wort Freiheit

5. Geschichte der neueren Zeit - S. 141

1906 - Langensalza : Gressler
141 spanische Sprache — und kein Lächeln seines immer gleich finstern Gesichts belohnte ihre Mühe. Kein Wunder, daß sein erster Eintritt in ihre Städte ihn um ihre Herzen brachte. Die Niederlande bestanden damals ans 17 blühenden Provinzen. Sie waren eine wahre Goldgrube für Spanien; aber ihr Gold lag nicht unter der Erde, sondern im Fleiße der tätigen und geschickten Einwohner. Allein 350 wohlhabende Städte zählte das Land; in ihnen allen rührten sich täglich Taufende von fleißigen Händen: ihre Arbeiten gingen über die ganze Erde und brachten jährlich große Summen ein. Wenn am Feierabenb die Gesellen und Arbeiter nach Haufe gingen, so war das Gebränge in den Straßen mancher Städte so groß, daß die Eltern die Kinder in die Häuser nahmen, bnmit sie nicht erbrücft würden. — Bald nach der Reformation hatte sich auch hier die neue Lehre ausgebreitet und großen Beifall gefunben. Zwar hatte Kaiser Karl ein Jnquisitionsgericht niebergesetzt, und mancher ehrliche Nieberlanber war am Leben gestraft worben, weil er von seinem neuerworbenen Glauben nicht lassen wollte. Jnbessen war Karl nur streng, aber nicht grausam und ungerecht, und trotz seiner Strenge machte das Licht der Wahrheit täglich größere Fortschritte. Nun trat Philipp aus. Er schwur den Nieberlänbern: „Ich, Philipp, gelobe und schwöre, daß ich ein guter und gerechter Herr sein, daß ich alle Freiheiten, die den Nieberlänbern von meinen Vorfahren verliehen worben, auch ihre Gewohnheiten, Herkommen und Rechte wohl und getreulich halten und halten lassen, und serner alles bas-jenige üben will, was einem guten und gerechten Fürsten und Herrn zukommt." So schwur er, aber er hielt nichts bavon. Das erste, was er in den Nieberlanben tat, war die Schärfung der schrecklichen Jnquisilon, um das Gift der neuen Lehre auszurotten; beim es beleibigte feinen Stolz, daß es Menschen gab, die einen andern Glauben haben wollten als den seinigen. Er setzte also geistliche Richter nieber, die über jebe Abweichung von dem römischen Glauben richten sollten. Der bloße Verbacht war Hinreichenb, um einen ruhigen Bürger aus dem Kreise seiner Familie herauszureißen. Fanb sich ein Schurke, der gegen ihn zeugte, so würde er, sobald

6. Die alte Geschichte - S. 291

1899 - Langensalza : Gressler
291 liegen und starb hier, vierzehn Jahre nach Christi Geburt. Er wurde, wie nachher die meisten Kaiser, unter die Götter versetzt (Apotheose). 48. Tiberius, 14—37. Noch ehe Augustus gestorben war, oder wenigstens gleich darauf, fand sich Tiberius, den Livia hatte zurückholen lassen, wieder ein. Augustus hatte ihn in seinem Testamente zum Erben eingesetzt; da aber wenigstens dem Scheine nach die römische Republik noch sort-bestand und Augustus seine Macht nur dadurch besaß, daß er die wichtigsten Ämter derselben verwaltete, so war es anfangs ungewiß, ob er auch dieselbe politische Stellung einnehmen würde wie dieser. Wirklich stellte sich Tiberius zuerst so, als strebe er gar nicht nach der Macht des Augustus. Nur dieser, sagte er. sei imstande gewesen, ein so großes Reich zu regieren; feine 'Schultern seien für eine solche Last zu schwach, man möge darum einen Würdigeren wählen. Erst nach vielem Bitten erklärte er sich für überwunden und versprach, wenigstens für einige Zeit das schwere und undankbare Amt zu übernehmen. Manche mögen diese Weigerung für Bescheidenheit gehalten haben; wer aber Tiberius genauer kannte, wußte, daß es nur Verstellung war. Was nun seine Regierung anbelangt, so lassen sich ihm gewisse Verdienste nicht absprechen. Wie Augustus, so strebte auch er nicht danach, das Gebiet des römischen Reiches zu erweitern; aber er ließ es seine Sorge sein, die Grenzen desselben zu schützen. Durch eine sparsame und gerechte Verwaltung suchte er den Steuerdruck, der namentlich aus den Bewohnern der eroberten Provinzen lastete, zu vermindern und dabei wußte er doch noch den Staatsschatz zu vergrößern. Dennoch war er bei den Römern niemals beliebt, und daran waren hauptsächlich seine Herrschsucht und sein verstecktes, heuchlerisches Wesen schuld. Von seiner Herrschsucht legen besonders die vielen Majestätsbeleidigungen Zeugnis ab, welche zur Zeit seiner Regierung die Gerichte beschäftigten. In den letzten Jahren der Regierung des Augustus war nämlich ein Gesetz gegeben worden, daß jedermann, 19*

7. Lehr- und Lesebuch oder der sinnliche und sittliche Anschauungsunterricht für die Mittelklassen der Volksschule - S. 67

1876 - Essen : Bädeker
67 Schreiner. Die Menschen arbeiten also einer für den andern: Einer bedarf des Andern. Die durch ihre Arbeiten gefertigten Waaren und die gezogenen Nahrungsmittel verkaufen die Menschen einander und kaufen nun für das erhaltene Geld wieder solche Waaren und Nahrungsmittel ein, welche sie sich nicht selbst machen oder ziehen kön- nen. Wenn eine Familie nur für sich leben und von andern Wren- schen und Familien keine Hülfe und Arbeiten bekommen sollte, so würde sie gar Vieles entbehren müsien. Das haben die Menschen auch recht wohl gewußt und sich deshalb nahe neben einander angebaut, um so — in größerer Gesellschaft — sich besser einander helfen zu können. — Durch dieses Bedürfniß: in größerer Gesell- schaft näher zusammen zu wohnen, sind nach und nach Dör- fer und Städte entstanden. Die Bewohner oder die Bürger eines Dorfes oder einer Stadt bilden zusammen eine bürgerliche Gemeinde (Kommüne), und ihr Vorsteher heißt der Bürgermeister. In welcher Gemeinde wohnen wir? Wie heißt der geistliche Vorsteher der Kirchengemeine (Pfarrer)? — Der Bürgermeister hat für gute Ordnung in der Gemeinde zu sorgen. Leider gibt es in jeder Gemeinde unordentliche und schlechte Leute, welche die Ordnung stören und Andern oft Schaden zufügen In jeder Gemeinde müsien daher Gesetze bestehen, um das Leben, die Gesundheit und das Eigenthum der Bürger zu schützen. Alle Diese Gesetze und alle Einrichtungen und Personen zur Aufrechthaltung der Gesetze zusammen nennt man die Polizei. Jeder Gemeindebürger muß diesen Gesetzen gehorsam sein, und der Bürgermeister befiehlt dem Polizeidiener und dem Nachtwächter, darüber zu wachen, daß dieses geschieht; der Bürgermeister verwaltet die Polizei. Wenn die Bürger einer Gemeinde recht zusammen halten, so kön- nen sie viel Gutes ausrichten. Nicht bloß bei einer Feuersbrunst können sie dann einander helfen, sondern sie können sich auch gar Vie- les einrichten, was jede einzelne Familie nicht könnte. Sie bauen sich ihre Kirche und ihre Schule und versehen dieselbe mit Allem, was nöthig ist. Ihre Straßen sind des Abends beleuchtet, und Pumpen, Brandspritzen, Wege und Brücken sind in gutem Zustande. Die Armen werden aus Kosten der Gemeinde versorgt, und Niemand braucht Noth zu leiden. Das Alles kostet aber viel Geld, und darum muß jeder Bürger der Gemeinde seinen Theil hierzu in die Gemeindekasse bei- steuern; er muß Gemeinde- oder Kommunalsteuer bezahlen. Jeder brave Bürger wünscht, daß es seiner Gemeinde wohlergehe. Wer das nicht bloß wünscht, sondern sich auch um das Wohl der Gemeinde bemüht und gerne seine Gemeindesteuer bezahlt, der hat Ge- meinsinn. Gemeinsinn ist eine schöne Bürgertugend. Auch Kinder üben diese Tugend schon, wenn sie sich nicht nur scheuen, an öffentlichen Gebäuden, Plätzen, Straßen, Bäumen u. s. w. etwas zu verderben, sondern auch das Verderben derselben verhüten, für die Erhaltung,' Verbesserung und Verschönerung des Gemeindeeigenthums mitwirken. ' 5*

8. Lehr- und Lesebuch oder der sinnliche und sittliche Anschauungsunterricht für die Mittelklassen der Volksschule - S. 67

1867 - Essen : Bädeker
67 Schreiner. Die Menschen arbeiten also einer für den andern: Einer- bedarf des Andern. Die durch ihre Arbeiten gefertigten Waaren und die gezogenen Nahrungsmittel verkaufen die Menschen einander und kaufen nun für das erhaltene Geld wieder solche Waaren und Nahrungsmittel ein, welche sie sich nicht selbst machen oder ziehen kön- nen. Wenn eine Familie nur für sich leben und von andern Men- schen und Familien keine Hülfe und Arbeiten bekommen sollte, so würde sie gar Vieles entbehren müssen. Das haben die Menschen auch recht wohl gewußt und sich deshalb nahe neben einander angebaut, um so — in größerer Gesellschaft — sich besser einander helfen zu können. — Durch dieses Bedürfniß: in größerer Gesell- schaft näher zusammen zu wohnen, sind nach und nach Dör- fer und Städte entstanden. Die Bewohner oder die Bürger eines Dorfes oder einer Stadt bilden zusammen eine bürgerliche Gemeinde (Kommüne), und ihr Vorsteher heißt der Bürgermeister. In welcher Gemeinde wohnen wir? Wie heißt der geistliche Vorsteher der Kirchengcmeine (Pfarrer)? *— Der Bürgermeister hat für gute Ordnung in der Gemeinde zu sorgen. Leider gibt es in jeder Gemeinde unordentliche und schlechte Leute, welche die Ordnung stören und Andern oft Schaden zufügen. In jeder Gemeinde müssen daher Gesetze bestehen, um das Leben, die Gesundheit und das Eigenthum der Bürger zu schützen. Alle Diese Gesetze und alle Einrichtungen und Personen zur Aufrechthaltung der Gesetze zusammen nennt man die Polizei. Jeder Gemeindebürger muß diesen Gesetzen gehorsam sein, und der Bürgermeister befiehlt dem Polizeidiener und dem Nachtwächter, darüber zu wachen, daß dieses geschieht; der Bürgermeister verwaltet die Polizei. Wenn die Bürger einer Gemeinde recht zusammen halten, so kön- nen sie viel Gutes ausrichten. Nicht bloß bei einer Feuersbrunst können sie dann einander helfen, sondern sie können sich auch gar Vie- les einrichten, was jede einzelne Familie nicht könnte. Sie bauen sich ihre Kirche und ihre Schule und versehei^ dieselbe mit Allem, was nöthig ist. Ihre Straßen sind des Abends beleuchtet, und Pumpen, Brandspritzen, Wege und Brücken sind in gutem Zustande. Die Armen werden auf Kosten der Gemeinde versorgt, und Niemand braucht Noth zu leiden. Das Alles kostet aber viel Geld, und darum muß jeder Bürger der Gemeinde seinen Theil hierzu in die Gemeindekasse bei- steuern; er muß Gemeinde- oder Kommunalsteuer bezahlen. Jeder brave Bürger wünscht, daß es seiner Gemeinde wohlergehe. Wer das nicht bloß wünscht, sondern sich auch um das Wohl der Gemeinde bemüht und gerne seine Gemeindesteuer bezahlt, der hat Ge- meinsinn. Gemeinsinn ist eine schöne Bürgertugend. Auch Kinder üben diese Tugend schon, wenn sie sich nicht nur scheuen, an öffentlichen Gebäuden, Plätzen, Straßen, Bäumen u. s. w. etwas zu verderben, sondern auch das Verderben derselben verhüten, für die Erhaltung, Verbesserung und Verschönerung des Gemeindeeigenthums mitwirken. ^ 5*

9. Grundriß der deutschen Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 21

1871 - Koblenz : Bädeker
Das Lehenswesen. 6. 2t schaften zur Aufgabe der Mnche machte. Seme fr das von ihm gestiftete Kloster Monte-Easino bei Neapel entworfene Regula" ging allmhlich in alle abendlndischen Klster der. Sie ver-pflichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslnglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelbde der persnlichen Armuth, der Keuschheit und des unbedingten Gehorsams gegen die Oberen. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das bei der Er-oberung in Besitz genommene Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erbliches Grundeigenthum zur beliebigen weitern Vertheilung. Die Könige, welche bei dieser Vertheilung ein greres Grundeigenthum erhielten, als die Glieder ihres Gefolges, konnten die Kronlndereien wegen ihrer groen Ausdehnung und weit zerstreuten oder entfernten Lage nicht selbst bewirtschaften und gaben daher den grten Theil derselben Einzelnen ihrer Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, als Lehen (feudum oder beneficium) zur lebenslnglichen Nutznieung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmhlich theils von den Knigen zugegeben, theils von den Vasallen usurpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von lngerer Dauer, vorzg-lich bei den Franken, Angelsad)sen und Longobarden, ausgebildet. b) Die Rechtsversassung. Bis um die Mitte des 5. Jahr-Hunderts blieb das Recht der germanischen Stmme ein ungeschrie-benes, welches auf dem Herkommen beruhte und sich durch Tradition fortpflanzte. Bei dem Zusammenleben mit Vlkern anderer Abstam-mung und bei dem stetigen Zunehmen der kniglichen Gewalt, die nicht mehr ans der Wahl des Volkes, sondern auf dem (bereits unbe-strittenen) Erbrechte beruhte, entstand das Bedrfni, wenigstens die privatrechtlichen Befugnisse der freien Männer durch Aufzeichnung vor der zunehmenden Willkhr der Könige zu sichern. So entstanden seit dem Ende des 5. Jahrhunderts bei den verschiedenen im frnkischen Reiche vereinigten Vlkern (den Saliern, Ripuariern, Burgundern, Alemannen, Baiern), so wie bei den Longobarden und Westgothen, in lateinischer Sprache aufgezeichnete Volksrechte (leges). Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bei Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Klger beibringen mute, bei

10. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in höheren Töchterschulen - S. 93

1880 - Essen : Bädeker
Die neue Zeit bis zur französischen Revolution. 93 folgte ihm sein Sohn Ferdinand Iii. — Bernhard von Weimar 1637 schlug den Führer der Liga, Johann von Werth, und ging bis mit dem Plane um, sich im Elsaß ein eigenes Reich zu gründen. lb3‘-Da starb er plötzlich, vielleicht durch französisches Gift, denn Richelieu nahm fofort Besitz vom Elsaß. Die französischen Heere unter (Sonde und Turenne, sowie das schwedische unter Bauer kämpften fast überall glücklich; namentlich aber war es der gicht-kranke, schwedische General Torstenfon, der durch die Schnelligkeit feiner kriegerischen Unternehmungen Bewunderung erregte und die Kaiserlichen bei Leipzig entscheidend schlug. Nach ihm war Wrangel der fähigste, schwedische Heerführer. Schon hatte der schwedische General Königsmark die Kleinfeite von Prag erobert, als endlich das lang ersehnte Wort Friede! erscholl. — Die Friedensunterhandlungen dauerten schon Jahre lang in Osnabrück und Münster und wurden erst 1648 beendigt. Der westfälische Friede überlieferte Elsaß an Frankreich; Vorpommern mit Rügen, Wismar, Bremen und Verden fielen an Schweden. Hinterpommern, Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin wurden Brandenburg zuerkannt; Baiern behielt die Oberpfalz samt der Kurwürde, die Unter- oder Rheinpfalz aber erhielt der Sohn Friedrichs V. nebst einer neuen, achten Kurwürde; die Selbständigkeit der Schweiz wie der Niederlande wurde bestätigt. — Die einzelnen Landesfürsten erhielten unbeschränkte Souveränität, wodurch das kaiserliche Ansehen vollends zu einem Schatten Herabfant Für den Besitzstand der geistlichen Güter wurde das „Normaljahr" 1624 angenommen. Deutschlands Zustand nach diesem unseligen Kriege war entsetzlich. Deutsche Länder waren verloren, Deutschland war entvölkert und verwüstet, Handel und Industrie waren vernichtet, französische Bilduug und Sitten wurden überall herrschend. Zweite Periode. Bis zur französischen Revolution 178 9. §.82. Ludwig Xit. Nach Mazarins Tode riß Ludwig Xiv. die ganze Gewalt an 1643 sich (L’etat c’est moiq und umgab sich mit Männern, die nur bis^ feinen Willen vollzogen und kein höheres Ziel kannten, als fernen 1715. Ruhm und Glanz zu mehren. Colbert hob durch Förderung der Industrie und des Handels den Wohlstand des Landes, Louvois war ein geschickter, aber rücksichtsloser Kriegsminister, Turenne, Conde und Luxembourg waren vortreffliche Feldherren, und Vauban verwandelte die eroberten Städte in starke Festungen. Ludwigs Hof zu Versailles entfaltete eine unerhörte Pracht und wurde als Muster des Geschmacks, der feinen Bildung und vor-
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