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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 29

1852 - Koblenz : Bädeker
Karl's Staatsverwaltung. Seine Sorge für Wissenschaft und Kunst. 29 Wiederhersteller der abendländischen Kaiserwürde das Recht der Kaiserkrönung hatte und dabei vom Kaiser den Eid der Ergebenheit empfing, dagegen aber auch kein Papst ohne Zustimmung und Bestätigung des Kaisers eingesetzt wurde. Beide Mächte sollten in Einklang handeln und sich gegenseitig unterstützen. Karl's Staatsverwaltung. Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hat- ten, erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze wurden durch Zusätze ergänzt. Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz ans der Ein- theilnng in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernannter Graf die gesammte Civil- und Militär-Verwaltung, wozu namentlich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten Gren- zen sah sich Karl genöthigt, einem einzelnen Beamten größere Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine genaue Keniltniß von dem Zustande der einzelner: Provinzen zu erhalterr und um Einheit und Ordnrirrg in die Reichsverwaltung zu bringen, schickte Karl Send grafen oder Sendboten, einen Geist- lichen rnld einen Weltlichen, in gewisse Sprengel (deren jeder meh- rere Grafschaften umfaßte), welche sich voir den einzelnen Zweigen der Verwaltung Rechenschaft geben ließen und den Zustand der Pro- vinz untersuchten. Alle wichtigen Reichsangelegenheiten wurden mit den Reichs- ständen, d. h. den Bischöfen, Aebten und dem Adel (denjenigen, welche Hof- oder Staatsämter bekleideten) auf den mit den: Mai- felde verbundenen jährlichen Reichstagen berathen. Ein eifriger Freund und Beförderer w i ssen sch aftli ch er B ild u ug um- gab Karl sich mit den vorzüglichsten Gelehrten seiner Zeit (Alcuin, Eginhard, Paul Warnefried u. s. w.), welche an seinem Hofe eine kleine Akademie bildeten. Mit diesen besprach er sich über die Ausbildung der Muttersprache, die Erzie- hung der Jugend und insbesondere der Geistlichen. Bei der Errichtung der Schulen, welche Karl mit den bischöflichen Kirchen und Klöstern verband, ließ er sich vorzüglich von dem angelsächsischen Geistlichen Alcuin leiten, der seine Schule zu Tours zu einer Musterschnle für alle übrigen des fränkischen Reiches erhob. Die Baukunst erhielt Gelegenheit zu neuen Schöpfungen, wie dem Dom zu Aachen, den Palästen (Pfalzen) zu Aachen, Ingelheim, Nymwegen. Das altfränkische Herkommen, daß beim Tode eines Königs seine Söhrre zu gleichen Theilen die Länder des Vaters erbten, schieil seit der Erneuerung des abendländischen Kaiserthums rricht mehr anwendbar. Doch wagte Karl der Große nicht eine solche durch die Um-

2. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 49

1852 - Koblenz : Bädeker
Lothar Hi. 49 der Hausmacht und der Persönlichkeit des Regenten ab. 2) Die Herzöge, von Karl d. G. auf ihr ursprüngliches Amt, die Anführung im Kriege, beschränkt, erweiterten bald nach dessen Tode ihre Gewalt dadurch, daß sie die Geschäfte der königlichen Sendboten an sich rissen, namentlich die Oberaufsicht über die Gerichts- höfe und den Vorsitz in den Provinzialversammlungen, wodurch sie sogleich den größten Einfluß auf die Königöwahl erhielten; dagegen wurde ihre Macht auch beschränkt durch königliche Freibriefe, durch das Emporkommen der Städte und die Gründung von Fürstenthümern, welche unter Markgrafen, Landgrafen u. s. w. standen. Unter Heinrich Iv. wurden die meisten Herzogthümer erblich. 3) Die Würbe der Pfalzgrafen, welche in den Zeiten der Merovinger und Karolin- ger das Hofrichteramt ansübten und jede Appellation in Sachen, deren Entschei- dung nicht dem Könige unmittelbar zustand, aburtheilten, war mit dem Fall des karolingischen Reiches verschwunden. Aber schon im 10. Jhdrt. finden wir wie- der Pfalzgrafen, und zwar nicht einen einzigen, als obersten Hofrichter, sondern in den einzelnen Provinzen, welche Stellvertreter des Königs im Gerichte und zu- gleich königliche Kameralbeamten waren, indem sie die Kronregalien zu schützen, die Rechte des Fiskus in den Provinzen zu wahren und die königlichen Kammer- güter zu beaufsichtigen hatten. Auch diese Würde ward meistens erblich. 4) Die Grafschaften wurden unter den fränkischen Kaisern alle erblich. 8- 1-2. Lothar Lh., der Sachse, 1123-1137. Nach Heinrich V. Tode erwartete sein Neffe, Herzog Friedrich von Schwaben, die Krone; aber der Erzbischof von Mainz, welcher der Hauptgegner Heinrich's V. und seiner Partei gewesen war, lenkte die Wahl auf Lothar, Herzog von Sachsen. Sein erledigtes Her- zogthum Sachsen und seine einzige Tochter gab Lothar Heinrich dem Stolzen, Herzog von Baiern, ans dem Hause Welf, mit dessen Hülse er vergebens den Hohenstaufenschen Brüdern, Friedrich von Schwa- den und Konrad, die Reichsgüter zu entreißen suchte, welche Heinrich V. im Kampfe mit seinen Gegnern eingezogen und wie einen Privatbe- sitz auf die Hohenstaufen vererbt hatte. Die Hohenstaufen behaupteten sich nicht nur im Besitze der Reichsgüter, son- dern ihr Kriegsglück veranlaßte sie auch einen offenen Kampf um die deutsche Krone zu beginnen und den Herzog Konrad als Gegenkönig aufzustellcn, der aber bald an einem glücklichen Fortgange seines Unternehmens in Deutschland verzwei- felte und deshalb nach Italien aufbrach, wo er auch (in Monza) gekrönt wurde, aber bald allen Anhang verlor. Beide Brüder mußten sich nach 9jährigem Kampfe dem Könige unterwerfen. Lothar machte einen zweimaligen Zug nach Italien; auf dem ersten war der Hauptzweck: das durch gleichzeitige Wahl zweier Päpste, Anaclet Ii. und Jnno- cenz Ii., entstandene Schisma beizulegen, nicht erreicht; doch erhielt Lothar im Lateran die Kaiserkrone (durch Innocenz Ii.). Auf dem zweiten Zuge vertrieb er und sein Schwiegersohn Heinrich den Bundesgenossen Anaclet's Ii., König Roger Pütz deutsche Gesch. 5. Aufl. 4.

3. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 69

1852 - Koblenz : Bädeker
Erste deutsche Universität. Eidgenossenschaften der Städte u. des Adels. 69 b) Könige aus dem Hause Böhmen-Luxemburg 1347 — 1437. 1. Karl Iv. 1347— 1378. Karl's Wirken beschränkte sich fast aus sein Erbland, Böh- men, womit er durch eine Erbverbrüderung die Mark Branden- burg und die Lausitz, und durch seine zweite und dritte Gemahlin einen Theil der Oberpfalz und Schlesien vereinigte. Dieses Land suchte er auf jede Weise emporzubringen: durch die Stiftung der ersten deutschen Universität zu Prag 1348, welche bald 7000 Studirende zählte, durch Verbesserung der Gesetze und Rechtspflege, Vermehrung der Kirchen und Klöster, Beförderung des Handels, Berg- und Weinbaues u. s. w. Für das deutsche Reich that er nichts Wesentliches, als daß er, um den Streitigkeiten, welche die unbestimmte Form der Kaiserwahl so häufig veranlaßt hatte, ein Ende zu machen, 1356 auf dem Reichstage zu Metz die goldene Bulle erließ, ein Reichsgesetz hauptsächlich über die Kaiserwahl, worin festgesetzt wurde, daß nach dem Tode eines Kaisers der Erzbischof von Mainz in 3 Monaten die Kurfürsten zu Frankfurt zu einer neuen Wahl versammeln sollte, daß Stimmenmehrheit entscheiden, die Krönung zu Aachen geschehen, die Kurländer untheilbar und die der vier weltlichen nach dem Recht der Erstgeburt erblich sein sollten. Das Wahlrecht oder die Kur- würde erhielten die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sach- sen und der Markgraf von Brandenburg. Nachdem schon seit Heinrich Ii. die Kaiser immer Landfriedens- gesetze gegeben hatten, ohne deren Befolgung allgemein durchsetzen, zu können, versuchten einzelne Reichsstände durch freie Uebereinkunft einen Friedenszustand zu begründen. So entstanden a) die Eidgenossenschaften der Städte, deren es am Ende von Karl's Regierung 5 gab: 1) die deutsche Hanse (vgl. §. 18), in dieser Zeit auf dem Gipfel ihrer Blüte, 2) die Eidge- nossenschaft der 7 friesischen Seelande zur Behauptung ihrer Freiheit gegen die benachbarten Fürsten, 3) der gegen Han- delsbedrückung durch neue Rheinzölle (1247) entstandene rheini- sche Städtebund, wozu nicht nur die Rheinstädte von Basel bis Wesel gehörten, sondern auch entferntere (wie Nürnberg, Regens- burg), 4) die schweizerische Eidgenossenschaft, welche sich durch den allmäligen Beitritt der Städte Luzern, Zürich, Zug,

4. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

5. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 156

1852 - Koblenz : Bädeker
136 Ntchtspflege. Kriegswesen. bundes und die Wiener Bundesacte erlitt, s. S. 108, 137 und 147 f. — Seit dem Aufhören des Faustrechts trat wieder eine re- gelmäßige Rechtspflege ein, die jedoch nicht mehr von der Ge- meinde, sondern von einem eigenen Stande, den von den Fürsten angestellten Rechtsgelehrten ausgeübt wurde, das Prozeßverfahren war schriftlich, die Strafen grausam. Die Hexenprozesse überliefer- ten Tausende der Folter und dem Feuertode. In Oesterreich erfuhr die Rechtsverfassung durch Maria Theresia und Joseph Ii., in Preu- ßen durch Friedrich den Großen und Friedrich Wilhelm Ii. wesent- liche Veränderungen in mildern: Geiste. Noch durchgreifender, we- nigstens für das westliche Deutschland, waren die Wirkungen der französischen Revolution, indem hier der Grundsatz der Gleichheit der Personen vor dem Gesetze, sowie die Oeffentlichkeit und Mündlich- keit der Rechtspflege dnrchdrang, und in Rheinbaiern, Rheinhessen und Rheinpreußen ward die Anwendung des code Napoleon auch uach der Vertreibung der Franzosen beibehalten. 3) Das Kriegswesen erhielt schon im Anfänge dieses Zeit- raumes eine veränderte Gestalt durch die Einführung stehender Heere, die immer allgemeinere Anwendung der Musketen und des schweren Geschützes, die Anlegung regelmäßiger Festungen, das Auf- kommen der leichten Reiterei, die Einführung breiter statt tiefer Schlachtordnungen. Zur weitern Entwickelung desselben trugen die französische Revolution und die in Folge derselben entstandenen Kriege vielfach bei: die stehenden Heere wurden nicht mehr durch Werbung, sondern durch allgemeine Verpflichtung zum Kriegsdienste, und neben denselben Landwehren und Communalgarden gebildet, die Anzahl der Truppen und Geschütze vermehrt, Taktik, Strategie und Befestigungs- kunst in hohem Grade vervollkommnet. 4) In den Wissenschaften erwachte schon im Anfänge der neuern Zeit durch die schnelle Verbreitung der Buchdruckerkunst, durch die fortgesetzte Stiftung neuer Universitäten (deren im Anfang des 18. Jahrh. 34 in Deutschland waren) und Schulen (Jesuiten- collegien, Fürstenschulen), so wie durch die von den Reforrnatoren und ihren Gegnern angeregten Untersuchungen ein neues Leben, ein tieferes Forschen und eine gründlichere Behandlung. Neben dem Studium der classischen Litteratur, welches die Grundlage der gelehrten Bildung ward und daher auch den größten Einfluß auf die einzelnen Wissenschaften übte, erlitten insbesondere die Na- turwissenschaften eine große Umgestaltung, indem Nikolaus

6. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 167

1852 - Koblenz : Bädeker
Preußen unter dem deutschen Orden. £67 er dadurch die Eifersucht des Köuigs von Polen, der ebenfalls jenes auch ihm wichtige und wohl gelegene Land zu erlangen gehofft hatte. Die Eifersucht brach in Krieg aus, als der Großfürst von Lithauen mit Zustimmung des Königs von Polen das kurz vorher überlassene Samogitien wegnahnl; der Orden erlitt eine große Niederlage bei Tanuenberg 1410, welche seine Macht für immer brach. Nur der tapfern Vertheidigung Marienburgs durch Heinrich von Plauen ver- dankte er seine Rettung und den billigen Frieden zu Thorn (1411), worin Saniogitien abgetreten wurde. Bald (1416) ward die Macht des Hochmeisters beschränkt, indem er, um das Land an den Orden zu fesseln, die Einführung neuer Auflagen von der Zustimmung des sog. Landrathes abhängig machte, welcher (Anfangs aus den klüg- sten Brüdern des Ordens, zehn Männern aus dem Adel und zehn Abgeordneten der Städte) nach seiner Reorganisation aus 6 Ordens- gebietigern, 6 Prälaten, 6 aus dem Landadel und 6 Bürgern — alle nach des Hochmeisters Wahl — bestand, sich jährlich in Ma- rienburg versammelte und in allen wichtigen Landesangelegenheiten zu Rathe gezogen ward. Die drückende Herrschaft des Ordens ver- anlaßte die Verbindung des Landadels und der Städte zu dem preu- ßischen Bunde zu Marienwerder, welcher den: Orden den Gehorsam aufkündigte (1454) und sich unter den Schutz Polens begab. Nach einem 13jährigen Kriege gegen den Bund und die Polen mußte der Orden im zweiten Frieden zu Thorn 1466 Westpreußen an Polen abtreten und behielt Ostpreußen blos als polnisches Lehen. Der Hauptsitz wurde nach Königsberg verlegt. Als wiederholte Versuche, sich von der polnischen Herrschaft zu befreien und die Huldigung zu verweigern, ohne Erfolg geblieben waren, glaubte die Mehrzahl der Ordensbrüder durch die Wahl eines Fürsten, des Markgrafen Albrecht von Brandenburg (s. d. Stammtafel S. 165), Enkel des Kurfürsten Albrecht Achilles und, was noch wichtiger schien, Schwestersohnes des Königs Sigmund von Polen, zum Hochmeister die Lage des Ordens zu verbessern. Aber dieser gerietst wegen Weigerung der Huldigung mit dem Könige von Polen in Krieg und ging nach Abschluß eines Waffenstillstandes nach Deutschland, angeblich, um Hülfe für den Orden zu suchen. Hier lernte er Luther und Melanchthon kennen, ließ sich von diesen bewegen, den Orden aufzuheben, sich zu vermählen und Preußen in ein weltliches Fürstenthum zu verwandeln. Die Ausführung dieses Rathes ward dadurch erleichtert, daß inzwischen die reformirte Lehre

7. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 169

1852 - Koblenz : Bädeker
Vereinigung Brandenburgs mit Preußen. Der große Kurfürst. t6k Spaltung zwischen den, eifrig lutherischen Volke und der reformirten Regierung beunruhigt war, zu behaupten. Er wurde bald ganz ab- hängig von seinem Minister, dem katholischen Grafen Adam von Schwarzenberg, dessen Einfluß die Politik Brandenburgs beherrschte. Dieses blieb nämlich so lange neutral, bis Gustav Adolf durch sein Erscheinen vor Berlin den Kurfürsten zu einem Bündnisse zur Ver- theidigung der gemeinsamen (protestantischen) Sache zwang (1631), doch nahm er nur einen sehr unbedeutenden Antheil au dem Kriege, und als Sachsen mit dem Kaiser den Prager Frieden schloß, setzte Schwarzenberg es durch, daß Brandenburg diesen: Frieden beitrat (1635). Zwei Jahre spater trat der.kurfürst sogar in enge Ver- bindung mit dem Kaiser gegen die Schweden, weil diese Pornmern, worauf er bei dem jetzt erfolgten Ausfterben der ponmierschen Her- zoge (1637), gemäß eines frühern Erbvertrages, Ansprüche hatte, nicht räumen wollten. Die erfolglosen Versuche Pornmern den Schweden zu entreißen rächten diese durch die fürchterlichste Verhee- rung der Mark. Sein Sohn 2. Friedrich W:lhelm, der große Kurfürst, 1640—88 schloß mit Schweden Waffenstillstand und suchte durch Neutralität die Gei- ßel des Krieges von seinem Lande abzuhalten. In dem westphä- lischen Frieden 1648 mußte er Vorpommern nebst Rügen und einen Theil Hinterponunerns den Schweder: lasser: und sich mit dem Reste von Hinterpommern, den: Erzbisthun: Magdebrirg und den Bisthümern Halberstadt, Minden, Kamin (in Pommern) begnügen. Die Zeit des Friedens benutzte er zur Reorganisation des zer- rütteten Staates: er legte den ersten Grund zum stehender: Heere, dessen stets steigende Zahl und Vervollkommr:ur:g in jeder Waffen- gattung seinem Staate eine höhere Bedeutung verschaffte, er machte sich frei von dem Steuerbewilligungsrechte der Stände, suchte eine feste Ordnung in die gesammte Verwaltung, bauptsächlich aber ir: die der Finanzen zu bringen, die schweren Auflagen auf angemessene Weise zu vertheilen und erträglich zu machen, das verwüstete Land durch Colonisten (Aufnahme der aus Frankreich geflüchteten Huge- notten) anzubauen, der: Ertrag der Domaiuen durch verbesserte Wirth- schaft zu erhöhen, Gewerbe und Handel, Künste und Wissenschaften zu beleben und allenthalben neue Erwerbsquellen (sogar durch Nie- derlassungen an der Küste von Guinea) zu eröffnen. — Durch die Einmischung in die politischen Verhältnisse des Ostens und zwar durch Theilnahme an einem Kriege zwischen Schweden

8. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 175

1852 - Koblenz : Bädeker
Friedrich Wilhelm Iii. Reorganisation des Staates. 173 ehe die Preußen Antheil am Kriege nehmen konnten, war dieser schon entschieden durch die Schlacht bei Austerlitz. Deshalb diktirte Napo- leon auch dem Könige von Preußen harte Friedensbedingungen: er mußte Ansbach an Baiern, Cleve und Neufchätel an Frankreich über- lassen (vgl. S. 136) und dafür Hannover annehmen ohne Englands Zustimmung. Als endlich Napoleon in Unterhandlungen mit dem britischen Cabinet die Rückgabe Hannovers in Aussicht gestellt hatte, entschied dies treulose Verfahren den König für den Krieg, s. §. 32,1. Seit dem unglücklichen Jahre 1807 erhielt die innere Verwal- tung des Staates eilte Menge wesentlicher Verbesserungen. Schon unter des Freiherrn von Stein kurzem Ministerium (1807—1808) wurde mit Abschaffung der Erbunterthäiligkeit der letzte Rest der Leibeigenschaft vernichtet. Noch durchgreifender war die Umgestaltung der innern Verwaltung, seitdem Hardenberg als Staatskanzler (1810—1822) dieselbe leitete. Sie begann (1810) mit einer neuen Anordnung des Steuerwesens, indem die bisherige Steuerfreiheit adeliger Besitzungen aufgehoben, die Binnenzölle abgeschafft, die Akzise (von 2000 Gegenständen, die sie ehemals umfaßte, auf etwa 20) beschränkt, völlige Gewerbefreiheit gestattet wurde. Die freigeworde- nen (früher erbunterthäuigen) Bauern-Familien erhielten gegen Ab- tretung eines Theiles ('/* bis V?) der bisher von ihnen bebauten Ländereien an die Gutsherren das Uebrige als freies Grundeigen- thum. Die Theilnahme Preußens an denl Feldzuge Napoleon's ge- gen Rußland s. S. 143 und an dem Befreiungskämpfe in den I. 1813—15 s. S. 144 ff. Der Errichtung der Landwehr und des Landsturms (nebst der Stiftung eines eisernen Kreuzes) folgte bald (1814) die allgemeine Verpflichtung aller Waffenfähigen zum Kriegsdienste. Nachdem durch den Wiener Kongreß der Besitzstand des Staates festgestellt worden war, erhielt derselbe seine Eintheilung in 10 (später 8) Provinzen, 28 (später 25) Regierungsbezirke, und in 345 (später 335) laud- räthliche Kreise. Die schon früher beschlossene Einsetzung des Staats- rathes als höchste berathende Behörde kam zur Ausführung (1817), die Verwaltung des Schatzes, so wie die der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erhielten besondere Ministerien, die protestantische Kirche eine Synodal-Verfassung und die Vereinigung der lutherischen und reformirten Confession zu einer evangelischen Kirche wurde eingeleitet, während ein (von Niebuhr unterhandeltes und von Hardenberg in Rom abgeschlossenes) Concordat mit dem

9. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 36

1852 - Koblenz : Bädeker
56 Konrad I. gar in Sachsen ein, vernichteten Ludwig's Heer an der Ens, und da seitdem der gemeinschaftliche Vertheidigungskrieg gegen sie auf- hörte, so plünderten sie die einzelnen Provinzen und dehnten bald ihre Raubzüge bis an den Rhein aus. Gleichzeitig mit dem Erlöschen des karolingischen Hauses im ostfränkischen Reiche fällt die Entstehung der deutschen Volks- herzogthümer, indem theils die Markgrafen, namentlich die an der östlichen Grenze des Reiches, also die in Sachsen und Baiern, durch die Vereinigung mehrerer oder aller Marken ihres Landes unter ihrem Oberbefehl (wie dies zur Vertheidigung der Reichsgrenze gegen die Normannen, Slaven und Ungarn nöthig war) zu einem überwiegenden Ansehen in ihrem Lande gelangten, theils die Sendgrafen ihre durch Verbindung von Civil- und Militärgewalt allmälig erweiterte Macht erblich machten. Auf diese letztere Weise scheint die herzogliche Würde in Franken, Alemannien und Lothringen entstanden zu sein. 8- 9. Konrad I., der Franke, 911—918. Nach dem Aussterben der Karolinger in Deutschland wurde, ohne Rücksicht auf das Erbrecht der schwachen Karolinger in Frankreich, der, dem karolingischen Hause verwandte Herzog Konrad von Franken zum Könige ausgerufen; nur in Lothringen machte der westfränkische König (Karl der Einfältige) sein Erbrecht geltend, nahm dieses Land (außer Elsaß) in Besitz und behauptete es gegen einen zweimaligen Angriff des deutschen Königs. Konrad's Thätig- keit während seiner ganzen Regierung war darauf gerichtet, die deut- schen Fürsten zur Anerkennung seiner königlichen Herrschaft zu zwin- gen. Es gelang ihm zwar da, wo er gerade verweilte, sich Aner- kennung zu verschaffen, aber in seiner Abwesenheit erhoben sich die kaum bezwungenen Fürsten stets aufs Neue, und namentlich brach die alte Feindschaft zwischen den Sachsen und Franken wieder aus, als Kon- rad sich weigerte, nach Otto's Tode dessen Sohne Heinrich alle Lehen des Vaters zu überlassen. Bei dieser innern Zerrüttung Deutschlands wiederholten die Ungarn fast jährlich ihre räuberischen Züge durch Baien: und Memannien bis nach Lothringen und Sachsen (bis Bre- men), wozu sie sogar von Konrad's einheimischen Gegnern aufgefor- dert wurden. Als der kinderlose Konrad von seinem letzten Zuge

10. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 89

1852 - Koblenz : Bädeker
Ausbreitung der lutherischen Lehre. Bauernkrieg. 89 sein Land (Ostpreußen) mit Genehmigung seines Lehnsherrn, des Kö- nigs von Polen, in ein weltliches Herzogthum 1525. Wie hier über die nordöstliche, so hatte sich auch über die südwestliche Grenze Deutsch- lands die Reformation verbreitet, indem Ulrich Zwingli, Pfarrer in Zürich, eine itoch vollständigere Umgestaltung der christlichen Kirche betrieb, als Luther bezweckte. In den nördlichen Cantonen fand er Anhang, dagegen an den Waldstätten (Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern) und Zug offenbaren Widerstand, die Züricher wurden (bei Cappel 1531) geschlagen und Zwingli selbst stel auf dem Schlacht- felde. Inzwischen hatten die durch neu aufgekommene Steuern hart bedrängten Bauern in Schwaben und am Rhein Luther's Worte von der evangelischen Freiheit mißverstanden und in den sog. 12 Arti- keln Freiheit der Jagd, des Fischfanges, der Holzung, Abschaffung der Leibeigenschaft und der neuen Lasten, das Wahlrecht ihrer Pre- diger u. s. w. verlangt. Die .Verweigerung des Geforderten er- zeugte den Bauernkrieg 1525, welcher sich eben so schnell als verheerend von Schwaben aus über die Rheingegenden und Franken verbreitete. Einzelne Adlige wurden von den Bauern gezwungen, die Artikel anzunehmen und ihren Unterthanen die geforderten Rechte zu bewilligen. Aber als die Fürsten (der Herzog von Lothringen, die Kurfürsten von Trier und von der Pfalz) ihre wohlgeordnete Macht gegen sie aufboten, unterlagen die undisciplinirten Rotten der Bauern, obgleich tapfere Ritter, wie Götz von Berlichiugen mit der eisernen Hand, theils gezwungen, theils freiwillig ihre Anführer ge- worden waren. Ebrn so scheiterte der Volksaufstand in Thüringen, welchen der fana- tische Wiedertäufer Thomas Münzer erregt hatte. Er bemächtigte sich in Mühl- hausen mit Hülfe des Pöbels des Stadtregiments, verjagte die Mönche, plün- derte die Klöster, lehrte Freiheit und Gleichheit, Ernährung der Armen durch die Neichen und Gemeinschaft der Güter. Aber die zunächst bedrohten Fürsten (die Herzöge von Sachsen und Braunschweig und der Landgraf Philipp von Hessen) schlugen seinen auf himmlischen Beistand rechnenden Anhang bei Fran- kenhausen, und die Anführer (auch Münzer) wurden gefangen und ent- hauptet 1525. Das Wormser Edict kam nicht zur Ausführung, vielmehr er- starkten die Bekenner der neuen Lehre zu einer politischen Gegenpar- tei, weil sowohl der Kaiser selbst, als sein Bruder Ferdinand in aus- wärtige Kriege verwickelt waren, jener mit Frankreich und mit dem Papste, dieser mit den Türken.
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