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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 5

1852 - Koblenz : Bädeker
Aclteste Verfassung Deutschlands. 6 kennen wir nicht mehr. Die Opfer bestanden theils in Menschen- opfern (gefangene Feinde, gekaufte Sclaven oder schwere Verbrecher), theils in Thieropfern (besonders Pferde), verbunden mit Mahlzeiten, auch wohl in Darbringung von Früchten und Blumenkränzen. — Die Priester waren zugleich beim Volksgerichte thätig, und bei Heerzügen gebührte ihnen die Handhabung der Zucht. B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der Herrschaft der Volks gemeinde. Sowohl die Versammlung der freien Grundbesitzer einer jeden Gemeinde, als die größere Versammlung der Grundbesitzer eines aus mehreren Gemeinden be- stehenden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaffnet, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine, der König oder ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte, und mit denen auch Trinkgelage verbunden waren. Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Miß- billigung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshäudel wurden mündlich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen, Bestim- niuugen, die lange Zeit blos durch Tradition sortgepstanzt und erst seit dem 5. Zahrh. ausgezeichnet wurden. Oie Strafen bestanden in Schadenersatz und an- dern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nickt versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Aus- schusses von C100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich über- haupt die vollziehende Gewalt aus. Das Königthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Qua- den, Gothen); bei einigen läßt sich der Ursprung desselben noch Nach- weisen (wie bei Marbod's Herrschaft), bei andern nicht. Später haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen), wenn sie sich zu einer größer» Herrschaft vereinigten oder tiene Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in dessen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb, ohne daß das Recht zu wählen aufgehoben war. Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksver- sammlung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig

2. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 21

1852 - Koblenz : Bädeker
Theilung deö fränkischeil Reiches. 21 Der jüngste von Chlodwig's 4 Söhnen, Clotar I., überlebte seine Brüder und deren Nachkommen, daher vereinigte er wie- der die ganze fränkische Monarchie, aber nur auf 3 Jahre (558—561); denn da er auch 4 Söhne hinterließ, so zerfiel die Monarchie nach seinem Tode wieder in vier Reiche und nach Cha- ribert's, Königs von Paris, Tode (569?) in drei Reiche. Seit dieser Zeit hören die auswärtigen Eroberungen der Fran- ken auf, es folgen Bürgerkriege unter den Enkeln Chlodwig's, in denen die Trennung des fränkischen Reiches in seine beiden Hauptmassen: a) Das westfränkische Reich oder Neustrien mit roma- nischem Charakter, d) Das ostfränkische Reich oder Austrasien mit echt deutschen: Charakter, bestimmter hervortritt, neben welchen Burgund als Mittelreich sich nur eine Zeit lang behauptete und bald den: einen, bald dem andern Reiche zufiel. Beständige innere Zerrüttungen und eine Reihe von Freveln und Verbrechen, vorzüglich erzeugt durch den Haß der beiden Königinnen Brunehilde in Austrasien und Fredegunde in Sois- sons, füllen die Geschichte der Nachfolger Clotar's I. aus bis zur zweite:: Vereinigung des Reiches durch Clotar Ii. von Soissons, einen Urenkel Chlodwig's, 613. In dieser Zeit der Zerrüttung brachten die Naioros domus, welche ursprünglich nur Aufseher des königlichen Haus- und Hof- wesens, später Anführer der Lehnsleute (der Leudes) wäre::, all- mälig die ganze Civil- und Militärverwaltung der (nach Dagobert's I. Tode wieder getheilten) fränkischen Reiche in ihre Hände und regier- ten in: Namen der meistens unmündigen und schwachen Könige. Da- her entstand um den Besitz dieser Würde eine Reihe von Kämpfen unter den fränkischen Großen, bis der Austrasier Pipin von Heri- stal (bei Lüttich) durch einen Sieg über den neustrischen König und Ugior domus (bei Testri an der Somme, in der Nähe von St. Quentin, 687) alleiniger Maior domus im gesummten fränkischen Reiche wurde. Die von Pipin begründete, fast unabhängige Herrschaft befestigte sein Sohn Karl Martell (717 — 741) durch eine lange Reihe meist glücklicher Kriege gegen die deutschen Völker von der Nordsee bis zu den Alpen, welche sich theils von der fränkischen Herrschaft

3. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 117

1852 - Koblenz : Bädeker
Theilnahme deutscher Fürsten am nordischen Kriege. 117 $• 24. Karl Vi. 1711—1740. Air dem nordischen Kriege gegen Karl Xii. von Schweden (1700—1721) war von den dentschen Fürsten zunächst der Kurfürst voll Sachsen August Ii. als König von Polen betheiligt. Er hatte sich mit Dänemark und Rußland verbunden, um die Jugend Karl's Xii. zu benutzerl, den Schweden frühere Eroberungen zu entreißen und namentlich für Polen die beiden Provinzen Esthlaild uild Lief- laild wieder zu gewinnen. Dieser Versuch war aber so unglücklich abgelaufeu, daß August Ii. darüber den politischen Thron selbst ver- loren hatte, und durch einen Einfall der Schweden in Sachsen ge- zwungen worderr war, den unter schwedischem Einflüsse gewählten Stanislaus Lesczinsky als König von Polen (im Altranstädter Frie- deil) anzuerkennen. Doch als Karl Xi!. feinen tollkühnen Versuch den Czaar Peter I. vom russischen Throne zu stoßen mit der Nieder- lage bei Pultawa (1709) gebüßt hatte und als Flüchtling in der Türkei lebte, gewann August Ii. durch Vertreibung des Stanislaus Lesczinsky sein polnisches Reich wieder, und die Schweden verloren den größten Theil ihrer im westphälischen Frieden erhaltenen deut- schen Besitzungen, indem der König von Dänemark Bremen itnb Ver- den eroberte und diese beideir Fürstenthümer an Georg, Kurfürsten von Hannover und zugleich König von Ellgland, verkaufte, der Kö- nig von Preußen aber sich eines Theiles von Vorpommern bemäch- tigte. Nachdem Karl Xii in einem Kdiege gegen Norwegen bei der Belagerung der Festung Friedrichshall, wahrscheinlich durch die Hand eines Meuchelmörders und als Opfer einer Verschwörung, umgekom- men war, trat Schweden im Frieden (1720) gegen eine Geldent- schädigung an Hannover: Bremen und Verden, an Preußen: Stettin und Vorpommern bis an die Peene nebst den Inseln Usedom und Wollin ab. So behielt Schweden in Deutschland nur Vorpommern llördlich von der Peene nebst der Insel Rügen. 2) Als Karl Vi. sich in einen Krieg mit den Türken (1714—1718) eingelassen hatte, um den Venetianern die (ihnen im Carlowitzer Frieden abgetretene, aber bald nachher wieder entrissene) Halbinsel Morea wieder zu verschaffen, benutzte der spanische Mini- mster Cardinal Alberoni diesen Umstand zu einem Versuche, die ita- lienischen Nebenländer wieder an die spanische Krone zu bringeu und ließ Sicilien und Sardinien besetzen. Aber der Prinz Eugen von

4. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 74

1852 - Koblenz : Bädeker
74 Sigmund römischer Kaiser. Albrecht 1!. Friedrich Iii. böhmischen Reiches durch innere Zwistigkeiten verschwunden war, machte man den Böhmen Zugeständnisse und ließ von dem Verlan- gen unbedingter Unterwerfung ab. Das Baseler Concilium brachte wenigstens mit der gemäßigten Partei oder den Calixtinern (auch Utraquisten) einen Vergleich zu Stande, indem es den Gebrauch des Kelches unter der Bedingung gestattete, daß die Priester lehren sollten, der Empfang des Abendmahls unter einer Gestalt sei eben so vollständig. Als die Taboriten und Waisen sich weigerten, diesem Vergleich beizutreten, wurden sie von den Calixtinern, in Vereini- gung mit den Katholiken, durch zwei Niederlagen genöthigt, ihre festen Plätze zu übergeben und Ruhe zu halten. Darauf folgte die Anerkennung Sigmund's als König von Böhmen. Erst während des Conciliums zu Basel, im 24. Jahre seiner Regierung (1433), empfing Sigmund die Kaiserkrone, und auch er sah, wie sein Vater und Bruder, mehr auf das Wohl der eigenen Länder, als auf das des Reiches. Die Sorge für sein Königreich Ungarn, dessen innere Verwaltung, Beruhigung und Sicherstellung gegen äußere Feinde veranlaßte seine fast beständige Abwesenheit aus den deutschen Landen. e. Könige aus dem Hause Oesterreich seit 1438. 1. Albrecht Ii. von Oesterreich 1438 — 1439. Sigmund's Schwiegersohn, Herzog Albrecht V. von Oesterreich, ward ohne sein Zuthun von den Kurfürsten, die das Bedürfniß eines mächtigen Kaisers fühlten, einstimmig gewählt, und die Kai- serwürde blieb nun bis zu ihrem Erlöschen beim Hause Oesterreich. Er folgte zugleich in Böhmen und Ungarn als König, kehrte aber schon im nächsten Jahre krank von einem unglück- lichen Feldzuge gegen die Türken, welche in Siebenbürgen eingefallen waren, zurück und starb. Auf diese kürzeste aller Kaiserregierungen folgte die längste, indem Albrecht's Vetter, 2. Friedrich Ih. 1440 — 1493, der letzte in Rom gekrönte Kaiser, 53 Jahre, aber meistens unglück- lich regierte. Ein nachgeborner Sohn Albrecht's Ii., Ladislav Post- humus, erhielt die Krone von Böhmen und Ungarn, nach dessen Tode (1457) trennten sich aber beide Länder von dem Hause Habs- burg: die Böhmen wählten ihren bisherigen Statthalter Georg Po- diebrad zum Könige, die Ungarn den Matthias Corvinus, den Sohn

5. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 150

1852 - Koblenz : Bädeker
Iso Die heilige Allianz. Der zweite Pariser Friede. im gefährlichsten Augenblicke Blücher auf dem Schlachtfelde eintraf und ein vereinter Angriff beider Heere den Sieg entschied. Unauf- haltsam verfolgten die Preußen das in gänzlicher Auflösung fliehende französische Heer unter beständigen siegreichen Gefechten bis nach Pa- ris, wo Napoleon schon (am 22. Juni) zum zweiten Male zu Gun- sten seines Sohnes der Krone entsagt hatte. Mit dem Plane sich nach Amerika einzufchiffen, ging er, als die Preußen ihn (in Mal- maison) gefangen nehmen wollten, nach Rochefort, konnte jedoch nicht auslaufen, ohne englischen Schiffen zu begegnen und vertraute sich der Großmuth der englischen Regierung an, die ihn zufolge einer Bestimmung der Verbündeten als Kriegsgefangenen nach St. Helena abführen ließ, wo er nach beinahe 6jährigen Leiden am 5. Mai 1821 starb. Die Verbündeten rückten mit Ludwig Xviii. in Paris ein, wo die beiden Kaiser und der König von Preußen durch den heiligen Bund (26. September), dem später fast alle europäischen Mächte bei- traten, sich verpflichteten einander bei jeder Gelegenheit Hülfe und Beistand zu leisten und nach dem Geiste der christlichen Religion ihre Völker zu regieren. Der zweite Pariser Friede (20. November) bestätigte die Beschlüsse des Wiener Kongresses und beschränkte Frank- reich auf die Grenzen von 1790, es mußte zwei Grenzfestungen im N. (Philippeville und Marienburg) an die Niederlande, Saarlouis an Preußen, Landau, welches dritte Bundesfestnng ward, an Baiern, den westlichen Theil Savoyens an Sardinien abtreten, 700 Millio- nen Francs Kriegskosten zahlen, die geraubten Kunstwerke und lite- rarischen Schätze zurückgeben und ein Heer der Verbündeten von 150,000 M. in den Grenzprovinzen unterhalten, deren Zurückziehung jedoch schon 1818 ans dem Monarchen-Congresse zu Aachen be- schlossen ward. §. 35. Deutschland ein Staatenbund. Der europäische Fürstencongreß schuf durch die Bundesacte vom 8. Juni 1815 „zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletz- lichkeit der einzelnen Bundesstaaten und zur Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands" den unauflöslichen deutschen Bund, bestehend ans folgenden 34 unabhängigen Staaten und 4 freien Städten:

6. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 151

1852 - Koblenz : Bädeker
Der deutsche Bund. 131 1) das Kaiserthum Oesterreich mit 7 deutschen Provinzen: a) dem Erzherzogthum Oesterreich (ob der Ens — und unter der Ens), b) dem Herzogthum Steiermark, c) dem Königreich Böhmen, d) der Markgrafschaft Mähren, e) dem Königreich Jllyrien (bestehend aus den Gubernien von Laibach und Triest), f) der gefürsteten Grafschaft Tirol, g) O österreichisch - Schlesien. 2) Das Königreich Preußen mit 6 deutschen Provinzen: a) Brandenburg, b) Pommern, c) Schlesien, d) Sachsen, e) West- falen , f) Rheinprovinz. (Die Provinzen Preußen und Posen ge- hören nicht zum deutschen Bunde.) 3) Das Königreich Baiern (in 8 Kreise getheilt, die Anfangs nach Flüssen benannt waren, aber später folgende historische Namen erhielten: a) Oberbaiern, b) Niederbaiern, c) Obcrpsalz und Regens- burg, d) Schwaben und Neuburg, e) Oberfranken, f) Mittelfranken, g) Unterfranken und Aschaffenburg, b) Pfalz). 4) Das Königreich Sachsen (eingetheilt in 5 Kreise: den Meißnischen, Lausitzer, Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtländischen). 5) Das Königreich Hannover (bestehend aus den 6 Land- drosteien Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich und der Berghauptmannschaft Clausthal). 6) Das Königreich Würtemberg (mit 4 Kreisen: dem Neckarkr., Schwarzwaldkr., Jaxtkr., Donaukreis). 7) Das Großherzogthum Baden (ebenfalls mit 4 Kreisen: dem Mittelrheinkr., Seekr., Oberrheinkr. und Unterrheinkr.). 8) Das Kurfürstenthum Hessen-Cassel (mit den 4 Provin- zen) Niederhessen, Oberhessen, Fulda, Hanau). 9) Das Großherzogthum Hessen-Darmstadt (ans 2 ge- trennten Landestheilen bestehend, einem nördlichen: Oberhessen, und einem südlichen, der wieder in 2 Provinzen: Starkenburg und Rhein- hessen zerfällt). 10) Das Herzogthum Holstein und Lanenburg, dem Könige von Dänemark angehörend. 11) Das Großherzogthum Luxemburg, dem Könige der Nie- derlande angehörend. (In Folge der belgischen Revolution von 1830 ging ein Theil von Luxemburg an das neue Königreich Belgien verloren, wofür 1839 der holländisch gebliebene Theil von Limburg als ein neues Herzogthum dem deuffchen Bunde einverleibt wurde, welches mit dem deuffch gebliebenen Theile des Großherzogthums

7. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 152

1852 - Koblenz : Bädeker
132 Der deutsche Bund. Luxemburg collectiv die Rechte des ehemaligen Großherzogthums ausübt). 12) Das Herzogthum Braun schweig (in 3 gesonderten Ge- bietstheilen). 13) Das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 14) Das Herzogthum Nassau. 15) Das Großherzogthum Sachsen-Weimar. 16—18) Die sächsischen Herzogthümer und zwar Anfangs 4: Gotha, Coburg, Meiningen, Hildburghausen, aber nach dem Er- löschen des gothaischen Fürstenstammes und dem dadurch veranlaßten neuen Theilungsvertrage (von 1826) zerfielen die Länder des Erne- stinischen Hauses in 3 Herzogthümer: Sachsen Altenburg, Sachsen Meiningen-Hildburghausen, Sachsen Coburg-Gotha. 19) Das Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 20) Das Großherzogthum Holstein-Oldenburg (bestehend aus 3 getrennten Theilen: dem Herzogthum Oldenburg, dem Fürsten- thum Lübeck und Eutiil, dem Fürstenthum Birkenfeld an der Nahe (einer Enclave im Süden der preußischen Rheinprovinz). 21 — 23) Die drei anhaltischen Herzogthümer: Dessau, Bern bürg, Cöthen (seit 1847 ist Cöthen mit Dessau vereinigt). 24, 25) Die zwei Fürstenthümer Schwarzburg-Sonders- hausen und Schwarzburg-Rudolstadt. 26) Das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen (seit 1850 mit Preußen vereinigt). 27) Das Fürstenthum Liechtenstein. 28) Das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen (seit 1850 mit Preußen vereinigt). 29) Das Fürstenthum Wald eck (bestehend aus den beiden ge- trennten Grafschaften: Waldeck und Pyrmont). 30, 31) Die beiden reußischen Fürstenthümer: Reuß ältere Linie (Greiz) und Reuß jüngere Linie (bestehend aus zwei souveränen Fürstenthümern: Reuß-Schleiz und Reuß-Lobeustein, welche aber dem Bunde gegenüber nur eins ausmachen). 32, 33) Die beiden lippischen Fürstenthümer: a) Schaum- burg-Lippe und b) Lippe (Detmold). 34—37) Die vier freien Städte Hamburg, Bremen, Lübeck, Frankfurt am Main. 38) Die Landgrafschaft Hessen-Homburg, (seit 1817) üt zwei getrennten Laudestheilen zu beiden Seiten des Rheins.

8. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

9. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 154

1852 - Koblenz : Bädeker
184 Deutschland in den I. 1848 und 1849. heit Deutschlands war die Vereinigung mehrerer und allmählig der meisten deutschen Staaten zu einem gemeinsamen Zollsystem, indem zuerst ein süddeutscher, dann ein mitteldeutscher Handelsverein ent- stand, und als diese dem preußischen Zollverein beitraten, bildete sich 1834 ein allgemeiner deutscher Zoll- und Handelsverein, der jetzt alle deutschen Staaten außer Oesterreich, Hannover, Olden- burg, den beiden Mecklenburg, Lichtenstein, Limburg und den drei Hansestädten umfaßt und etwa 30 Millionen Einwohner von den innern Zollschranken befreit. Die erste Rückwirkung der Pariser Februar-Revolution 1848 zeigte sich im westlichen und südwestlichen Deutschland, wo die Regierun- gen theils in friedlicher Weise die gewünschten Reformen, nament- lich Preßfreiheit und Volksbewaffnung, bewilligten, theils durch aus- gebrochene Unruhen sich dazu bewogen fanden. König Ludwig I. von Baiern entsagte zugleich der Negierung zu Gunsten seines Soh- nes Maximilian Ii. Die heftigsten Erschütterungen erlitten die bei- der: größten Staaten: Oesterreich und Preußen. In beiden Staaten trat eine constituirende Versammlung zusammen, um eure neue Ver- fassung anfzustellen; beide Versammlungen aber wurden in Folge wiederholter Tumulte in der Hauptstadt, erst aus dieser verlegt, dann aufgelöst, und von der Regierung selbst eine neue Verfassung gegeben. Mitten unter diesen Bewegungen entsagte Kaiser Ferdi- nand I., welcher 1835 seinem Vater Franz I. in der Regierung ge- folgt war, zu Gunsten seines Neffen Franz Joseph I. der Krone, unter welchem zahlreiche Reformen in der innern Verwaltung des Staates zur Ausführung kamen. Die Versuche der Ungarn und Lombarden, sich von der österreichischen Herrschaft loszusagen, verwickelten die Regierung gleich- zeitig ans zwei Schauplätzen in einen schwierigen und blutigen Krieg. Während Feldmarschall Radetzky die Lombarden, obgleich sie an dem Könige (Karl Albert) von Sardinien Unterstützung fanden, in Folge der Siege bei Custozza und Novara wieder unterwarf, konnte der Kampf mit den Ungarn erst durch russische Hülfe zur Entscheidung gebracht werden, welche der Zwiespalt zwischen den Magyarenfüh- rern Kossuth und Görgey und des letztern unerwartete Capitulation (nach Dembinski's Niederlage bei Temeswar) erleichterte. Das Gebiet des preußischen Staates wurde (1850) durch die Einverleibung der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer in dasselbe vermehrt (21 □ M.).

10. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 190

1852 - Koblenz : Bädeker
1810 Napoleon, von Josephine geschieden, heirathet Maria Louise, Erzherzogin von Oesterreich. 1810—22 Hardenberg, Staatskanzler in Preußen, bewirkt eine Um- gestaltung der Verwaltung. 1810 — 13 Größte Ausdehnung des französischen Kaiserreichs. 1812 Napoleon's Feldzug gegen Rußland. 1813 Der große Freiheitskampf der Verbündeten gegen Napoleon. 1813 Aufruf Friedrich Wilhelm's Ilk. an sein Volk und Heer. Landwehr und Landsturm in Preußen. Napoleon besiegt die Preußen und Russen bei Großgörfchen oder Lützen, dann bei Bauzeit und Wurschen. Waffenstillstand. Oe- sterreichs Theilnahme. Napoleon siegt noch bei Dresden, dagegen seine Feldherren geschlagen: Oudinot bei Großbee- ren von Büloiv, Macdonald bei Wahlstatt von Blücher, Vandamme bei Culm, Ney bei Dennewitz. Entschei- dung in der großen Völkerschlacht bei Leip- zig. Kampf bei Hanau. 1814 Einfall der Verbündeten in Frankreich. Blücher siegt bei la Rochiere und bei Laon. Einnahme von Paris. Na- poleon's Absetzung und Abreise nach Elba. 1815 Napoleon's Rückkehr und Herrschaft während der 100 Tage. — Der letzte Kampf der Verbündeten gegen Napo- leon. Blücher bei Ligny geschlagen, Ney kämpft ohne Erfolg bei Quatrebras. Wellington und Blücher ent- scheiden den Krieg bei Waterloo. Zweite Abdankung Napoleon's. — Der heilige Bund zwischen Rußland, Oesterreich und Preußen. — Der zweite Pariser Friede. (1817) Vereinigung der lutherischen und reformirten Kirche zu einer evangelischen. 1818 Der Monarchencongreß zu Aachen beschließt die Räu- mung Frankreichs. 1820 Schlußacte des deutschen Bundes. 1823 Provinziallandtage in Preußen eingeführt. 1830—31 Unruhen in Braunschweig, Sachsen, Hessen-Kassel, Han- nover. 1834 Der deutsche Zollverein. 1835-48 Ferdinand I., Kaiser von Oesterreich. 1837 Trennung Hannovers von England. 1840 Friedrich Wilhelm Iv., König von Preußen. 1847 Vereinigter Landtag in Preußen.
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