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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 5

1852 - Koblenz : Bädeker
Aclteste Verfassung Deutschlands. 6 kennen wir nicht mehr. Die Opfer bestanden theils in Menschen- opfern (gefangene Feinde, gekaufte Sclaven oder schwere Verbrecher), theils in Thieropfern (besonders Pferde), verbunden mit Mahlzeiten, auch wohl in Darbringung von Früchten und Blumenkränzen. — Die Priester waren zugleich beim Volksgerichte thätig, und bei Heerzügen gebührte ihnen die Handhabung der Zucht. B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der Herrschaft der Volks gemeinde. Sowohl die Versammlung der freien Grundbesitzer einer jeden Gemeinde, als die größere Versammlung der Grundbesitzer eines aus mehreren Gemeinden be- stehenden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaffnet, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine, der König oder ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte, und mit denen auch Trinkgelage verbunden waren. Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Miß- billigung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshäudel wurden mündlich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen, Bestim- niuugen, die lange Zeit blos durch Tradition sortgepstanzt und erst seit dem 5. Zahrh. ausgezeichnet wurden. Oie Strafen bestanden in Schadenersatz und an- dern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nickt versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Aus- schusses von C100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich über- haupt die vollziehende Gewalt aus. Das Königthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Qua- den, Gothen); bei einigen läßt sich der Ursprung desselben noch Nach- weisen (wie bei Marbod's Herrschaft), bei andern nicht. Später haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen), wenn sie sich zu einer größer» Herrschaft vereinigten oder tiene Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in dessen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb, ohne daß das Recht zu wählen aufgehoben war. Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksver- sammlung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig

2. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 21

1852 - Koblenz : Bädeker
Theilung deö fränkischeil Reiches. 21 Der jüngste von Chlodwig's 4 Söhnen, Clotar I., überlebte seine Brüder und deren Nachkommen, daher vereinigte er wie- der die ganze fränkische Monarchie, aber nur auf 3 Jahre (558—561); denn da er auch 4 Söhne hinterließ, so zerfiel die Monarchie nach seinem Tode wieder in vier Reiche und nach Cha- ribert's, Königs von Paris, Tode (569?) in drei Reiche. Seit dieser Zeit hören die auswärtigen Eroberungen der Fran- ken auf, es folgen Bürgerkriege unter den Enkeln Chlodwig's, in denen die Trennung des fränkischen Reiches in seine beiden Hauptmassen: a) Das westfränkische Reich oder Neustrien mit roma- nischem Charakter, d) Das ostfränkische Reich oder Austrasien mit echt deutschen: Charakter, bestimmter hervortritt, neben welchen Burgund als Mittelreich sich nur eine Zeit lang behauptete und bald den: einen, bald dem andern Reiche zufiel. Beständige innere Zerrüttungen und eine Reihe von Freveln und Verbrechen, vorzüglich erzeugt durch den Haß der beiden Königinnen Brunehilde in Austrasien und Fredegunde in Sois- sons, füllen die Geschichte der Nachfolger Clotar's I. aus bis zur zweite:: Vereinigung des Reiches durch Clotar Ii. von Soissons, einen Urenkel Chlodwig's, 613. In dieser Zeit der Zerrüttung brachten die Naioros domus, welche ursprünglich nur Aufseher des königlichen Haus- und Hof- wesens, später Anführer der Lehnsleute (der Leudes) wäre::, all- mälig die ganze Civil- und Militärverwaltung der (nach Dagobert's I. Tode wieder getheilten) fränkischen Reiche in ihre Hände und regier- ten in: Namen der meistens unmündigen und schwachen Könige. Da- her entstand um den Besitz dieser Würde eine Reihe von Kämpfen unter den fränkischen Großen, bis der Austrasier Pipin von Heri- stal (bei Lüttich) durch einen Sieg über den neustrischen König und Ugior domus (bei Testri an der Somme, in der Nähe von St. Quentin, 687) alleiniger Maior domus im gesummten fränkischen Reiche wurde. Die von Pipin begründete, fast unabhängige Herrschaft befestigte sein Sohn Karl Martell (717 — 741) durch eine lange Reihe meist glücklicher Kriege gegen die deutschen Völker von der Nordsee bis zu den Alpen, welche sich theils von der fränkischen Herrschaft

3. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 72

1852 - Koblenz : Bädeker
72 Joh. Huß. Hieronymus von Prag. Brandenburg an Hohenjoller». der Behauptung, er sei der einzige wahre Papst, und da durch die Absetzung und Entlassung seiner Gegner auch das Schisma factisch aufgehoben sei, so brauche man ihn nur überall anzuerkennen, um die Einheit der Kirche herzustellen. Doch auch dessen Absetzung wurde durch das Concilium ausgesprochen und Martin V. erwählt. — Zugleich versuchte dieses Concilium die Ausrottung der Leh- ren des Johann Huß, welcher die vom Papste für ketzerisch er- klärten Grundsätze des Oxforder Theologen Johann Wycliff, trotz aller Verbote des Erzbischofes von Prag und des Papstes, in Böh- men verbreitete. Da Huß und sein Freund Hieronymus Faulfisch, der zuerst Wycliff's Schriften nach Prag gebracht hatte, auch einen vom Papste Johann Xxiii. verkündeten Ablaß bekämpften, die Ab- laßbulle unter dem Galgen verbrennen ließen und die Ablaßprediger verspotteten und mißhandelten, so sprach der Papst den Bann über Huß und das Jnterdict über Prag aus. Huß wurde vor das Con- cilium geladen und er erschien dort, nachdem ihn der Kaiser zu sei- ner persönlichen Sicherheit mit einem Geleitsbriefe versehen hatte. Als alle Versuche, ihn zum Widerruf seiner Lehren zu bewegen, scheiterten, erklärte das Concilium ihn als Ketzer und übergab ihn zur Bestrafung dem Kaiser, welcher ihn gemäß einer Bestimmung des Schwabenspiegels verbrennen ließ 1415. Die Aufregung, welche in Böhmen bei der Nachricht von Huß' Tode entstand, hielt das Conciliuin nicht ab, auch den Prozeß des Hieronymus von Prag vorzunehmen, der zur Vertheidigung seines Freundes ebenfalls nach Constanz gekommen war; dieser widerrief alle seine dem katho- lischen Glauben widersprechende Lehren, nahm aber den Widerruf zurück und starb ebenfalls den Feuertod. Auf diesem Concilium geschah 1417 auch die feierliche Beleh- nung des Burggrafen Friedrich Vi. von Nürnberg aus dem Hause Hohenzollern mit der Mark Brandenburg, welche Sigmund diesem schon einige Jahre vorher verpfändet und dann als Tilgung einer Schuld von 400,000 ungarischen Gulden über- tragen hatte. Der Hussitenkrieg 1419 — 1436. Als ein päpstlicher Legat in Böhmen erschien, um die Anhän- ger des Huß mit Hülfe des weltlichen Armes der Kirche wieder zu unterwerfen, nahm sich Wenzel Anfangs der Hussiteu oder Cali;- / tiner (wie man sie nach dem von Jacob von Mies eingeführten

4. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 74

1852 - Koblenz : Bädeker
74 Sigmund römischer Kaiser. Albrecht 1!. Friedrich Iii. böhmischen Reiches durch innere Zwistigkeiten verschwunden war, machte man den Böhmen Zugeständnisse und ließ von dem Verlan- gen unbedingter Unterwerfung ab. Das Baseler Concilium brachte wenigstens mit der gemäßigten Partei oder den Calixtinern (auch Utraquisten) einen Vergleich zu Stande, indem es den Gebrauch des Kelches unter der Bedingung gestattete, daß die Priester lehren sollten, der Empfang des Abendmahls unter einer Gestalt sei eben so vollständig. Als die Taboriten und Waisen sich weigerten, diesem Vergleich beizutreten, wurden sie von den Calixtinern, in Vereini- gung mit den Katholiken, durch zwei Niederlagen genöthigt, ihre festen Plätze zu übergeben und Ruhe zu halten. Darauf folgte die Anerkennung Sigmund's als König von Böhmen. Erst während des Conciliums zu Basel, im 24. Jahre seiner Regierung (1433), empfing Sigmund die Kaiserkrone, und auch er sah, wie sein Vater und Bruder, mehr auf das Wohl der eigenen Länder, als auf das des Reiches. Die Sorge für sein Königreich Ungarn, dessen innere Verwaltung, Beruhigung und Sicherstellung gegen äußere Feinde veranlaßte seine fast beständige Abwesenheit aus den deutschen Landen. e. Könige aus dem Hause Oesterreich seit 1438. 1. Albrecht Ii. von Oesterreich 1438 — 1439. Sigmund's Schwiegersohn, Herzog Albrecht V. von Oesterreich, ward ohne sein Zuthun von den Kurfürsten, die das Bedürfniß eines mächtigen Kaisers fühlten, einstimmig gewählt, und die Kai- serwürde blieb nun bis zu ihrem Erlöschen beim Hause Oesterreich. Er folgte zugleich in Böhmen und Ungarn als König, kehrte aber schon im nächsten Jahre krank von einem unglück- lichen Feldzuge gegen die Türken, welche in Siebenbürgen eingefallen waren, zurück und starb. Auf diese kürzeste aller Kaiserregierungen folgte die längste, indem Albrecht's Vetter, 2. Friedrich Ih. 1440 — 1493, der letzte in Rom gekrönte Kaiser, 53 Jahre, aber meistens unglück- lich regierte. Ein nachgeborner Sohn Albrecht's Ii., Ladislav Post- humus, erhielt die Krone von Böhmen und Ungarn, nach dessen Tode (1457) trennten sich aber beide Länder von dem Hause Habs- burg: die Böhmen wählten ihren bisherigen Statthalter Georg Po- diebrad zum Könige, die Ungarn den Matthias Corvinus, den Sohn

5. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 78

1852 - Koblenz : Bädeker
78 Einteilung Deutschlands in zehn Kreise. Von den 10 Kreisen umfaßte (s. die Karte) 1) der österreichische, der größte von allen, Oesterreich, Steiermark, Kärnthen, Krain, Tirol und die habsburgischen Besitzungen am Oberrhein und in Schwaben (Vorderösterreich) ; 2) der baie rische: das Herzogthum Baiern, die Oberpfalz, das Fürsten- thum Ncuburg, das Erzstift Salzburg u. s. w.; 3) der schwäbische: das Herzogthum Würtemberg, die Markgrafschaft Baden, die Grafschaft Hohcnzollern, die Grafschaft Fürstenberg, das Bisthum Augsburg u. s. w. — im Ganzen 98 geistliche und weltliche Stände; 4) der fränkische: die brandenburgischen Markgrassciiaften Culmbach (Baireuth) und Onolzbach (Anspach), Mergentheim als Mittelpunkt des deutschen Ordens seit der Säcularisation Preußens, die Bisthümer Bamberg, Würzburg und Eichstädt, die Reichsstadt Nürnberg u. s. w.; 5) der oberrheinische Kreis war durch die Länder des kurrheinischen unterbrochen und daher sehr zerstückelt; seine beiden Hauptmassen waren die lothringischen Lande und Hessen (seit 1619 nur noch in Darmstadt und Kassel getheilt); 6) der kur rheinische oder niederrheinische enthielt die 3 geistlichen Kurfürstenthümer Mainz, Trier und Köln, so wie einen Theil der kurpsälzischen Lande, die in 3, später in 4 Kreise vertheilt waren; 7) der b urgundi sch e, welcher schon 1556 an die spanische Linie des Hau- ses Habsburg und dadurch aus dem engern Reichsverbande kam, umfaßte Hol- land, Belgien (jedoch mit Ausnahme des Bisthums Lüttich) und einen Theil des jetzigen nördlichen Frankreichs; 8) der westphälische Kreis zwischen Maas und Weser umfaßte die Her- zogthümer Cleve, Jülich, Berg, die Grafschaft Mark, 6 Bisthümer (Lüttich, Münster, Paderborn, Minden, Verden, Osnabrück), ferner Ostsriesland, Olden- burg, die Reichsstädte Köln, Aachen, Dortmund u. s. w.; 9) der nied ersäch si sch e enthielt die Erzbisthümer Magdeburg und Bre- men, die Bisthümer Halberstadt, Hildesheim und Lübeck, die Herzogthümer Braun- schweig und Lüneburg, Sachsen-Lauenburg, Holstein, Mecklenburg, 6 Reichs- städte u. s. w.; 10) der obersächsische: die 2 Kurfürstenthümer Sachsen und Brauden- burg, die beiden pommerschen Herzogthümer (Stettin und Wolgast), die Fürsten- thümer Anhalt, die Landgrafschaft Thüringen u. s. w. Diese 10 Reichskreise enthielten über drittehalbhundert Kreis- stände, wovon sedoch die kleineren nur cnrienweise stimmten, so daß ans dem Reichstage nicht viel über hundert Stimmen waren. Böh- men mit seinen Nebenlanden (Mähren, Schlesien u. der Lausitz) war nicht in diese Kreisverfassung ausgenommen, da das Haus Oesterreich in diesen Ländern unumschränkt herrschte. Auch waren diese Pro- vinzen, wie Preußen und die Schweiz, der Gerichtsbarkeit des Kam- mergerichts nicht unterworfen.

6. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 150

1852 - Koblenz : Bädeker
Iso Die heilige Allianz. Der zweite Pariser Friede. im gefährlichsten Augenblicke Blücher auf dem Schlachtfelde eintraf und ein vereinter Angriff beider Heere den Sieg entschied. Unauf- haltsam verfolgten die Preußen das in gänzlicher Auflösung fliehende französische Heer unter beständigen siegreichen Gefechten bis nach Pa- ris, wo Napoleon schon (am 22. Juni) zum zweiten Male zu Gun- sten seines Sohnes der Krone entsagt hatte. Mit dem Plane sich nach Amerika einzufchiffen, ging er, als die Preußen ihn (in Mal- maison) gefangen nehmen wollten, nach Rochefort, konnte jedoch nicht auslaufen, ohne englischen Schiffen zu begegnen und vertraute sich der Großmuth der englischen Regierung an, die ihn zufolge einer Bestimmung der Verbündeten als Kriegsgefangenen nach St. Helena abführen ließ, wo er nach beinahe 6jährigen Leiden am 5. Mai 1821 starb. Die Verbündeten rückten mit Ludwig Xviii. in Paris ein, wo die beiden Kaiser und der König von Preußen durch den heiligen Bund (26. September), dem später fast alle europäischen Mächte bei- traten, sich verpflichteten einander bei jeder Gelegenheit Hülfe und Beistand zu leisten und nach dem Geiste der christlichen Religion ihre Völker zu regieren. Der zweite Pariser Friede (20. November) bestätigte die Beschlüsse des Wiener Kongresses und beschränkte Frank- reich auf die Grenzen von 1790, es mußte zwei Grenzfestungen im N. (Philippeville und Marienburg) an die Niederlande, Saarlouis an Preußen, Landau, welches dritte Bundesfestnng ward, an Baiern, den westlichen Theil Savoyens an Sardinien abtreten, 700 Millio- nen Francs Kriegskosten zahlen, die geraubten Kunstwerke und lite- rarischen Schätze zurückgeben und ein Heer der Verbündeten von 150,000 M. in den Grenzprovinzen unterhalten, deren Zurückziehung jedoch schon 1818 ans dem Monarchen-Congresse zu Aachen be- schlossen ward. §. 35. Deutschland ein Staatenbund. Der europäische Fürstencongreß schuf durch die Bundesacte vom 8. Juni 1815 „zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletz- lichkeit der einzelnen Bundesstaaten und zur Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands" den unauflöslichen deutschen Bund, bestehend ans folgenden 34 unabhängigen Staaten und 4 freien Städten:

7. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

8. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 163

1852 - Koblenz : Bädeker
Die Häuser A Scan len und Baiern in Brandenburg. 163 Hann I. und Otto Hi.) ihr Gebiet auf Kosten ihrer östlichen Nach- barn aus: den Pommern entrissen sie die Uckermark und während des Interregnums in Deutschland erwarben sie polnische Besitzungen jenseits der Oder, welche die neue Mark genannt wurden, woge- gen die zwischen dieser und der alten Mark gelegene ehemalige neue Mark nun den Nanien Mittelmark erhielt. Auch die Theilung des Hauses der Markgrafen in zwei Linien führte keineswegs zum Verfall der Macht Brandenburgs, vielmehr stieg diese durch weitere Erwerbungen und treffliche innere Einrichtungen fortwährend höher bis zum Erlöschen des anhaltischen Stammes mit dem Tode des kinderlosen Waldemar (und dessen Vetters Heinrich des Jüngern). 2) Zerrüttung Brandenburgs unter dem Hause Baiern 1324— 1373. Auf die Nachricht von dem Tode des Markgrafen Waldemar überfielen die Nachbarn Brandenburgs das verwaiste Land und nah- men die ihnen benachbarten Striche in Besitz, der Herzog von Sach- sen suchte sich als nächster Agnat des erloschenen Stammes der ganzen Erbschaft zu bemächtigen; aber Kaiser Ludwig der Baier wollte die Vereinigung zweier Kurwürden in einer Person nicht zu- geben und seine eigene unbedeutende Hausmacht, dem Beispiele seiner nächsten Vorgänger folgend, mehren. Deshalb belehnte er seinen ältesten (8jährigen) Sohn Ludwig mit der Erzkämmererwürde und den Ländern, welche Waldemar besessen hatte; doch gelang es trotz hartnäckiger Kämpfe und bedeutender Opfer an Geld keineswegs, die ganze Erbschaft wieder zusammenzubringen. Die Verheerung des Landes durch raubgierige Nachbarn, die Zerstückelung und theilweise Verpfändung desselben war nicht geeignet, die Bewohner der Mark mit der Regierung des ihnen aufgedrungenen, unfreundlichen und häufig abwesenden Fürsten auszusöhnen, am wenigsten wenn sie sich an den Glanz und die Macht des anhaltischen Hauses, besonders unter Waldemar, erinnerten. Daher fand ein allmählig auftauchen- des Gerücht, Waldemar lebe noch, Glauben, und ein Pilger, der sich für den (vor 28 I.) zur Buße nach Jerusalem gewallfahrteten Waldemar ausgab, günstige Aufnahme. Auch hatte der damalige Kaiser Karl Iv., ein Feind des baierischen Hauses (s. S. 68), die- sen Pilger nach einer über seine Aechtheit angestellten Prüfung mit allen. Ländern, die Waldemar vorher besessen hatte, feierlich belehnt; aber nach seiner Aussöhnung mit dem baierischen Hause gab er den 11 *

9. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 165

1852 - Koblenz : Bädeker
Brandenburg unter dem Hause Hohenzollern. 168 4) Neue Begründung der brandenburgischen Macht durch das Haus Hohenzollern seit 1417. Die drei ersten hohenzollernschen Kurfürsten (Friedrich I., Frie- drich Ii. und der Krieg und Pracht liebende Albrecht Achilles) re- gierten ül Brandenburg und Franken zugleich und blieben, von frän- kischen Rächen umgeben und häufiger in ihren fränkischen Fürften- thümern verweilend, beu Marken einigermaßen fremd, wiewohl sie sämmtlich ihre Herrschaft gegen die Nachbarn ausdehnten und chre Regierungsgewalt im Innern erhöhten. Bei dem Tode Albrecht's aber theilten sich seine Söhne*) in die Länder des Vaters, und von nun an blieb die Kürmark von Franken getrennt. Unter den vier folgenden Kurfürsten (Johann Cicero, Joachim I., Joachim Ii. und Johann Georg) genossen die Marken einen mehr als hundert- jährigen, kaum durch unbedeutende Störungen unterbrochenen Frieden. Joachim Ii. führte die Reformation in seinen Ländern ein und er- wirkte für sein Haus von Polen die Mitbelehnung über Preußen, wo sein zweiter Nachfolger Joachim Friedrich die Regentschaft für den blödsinnigen Herzog erhielt, nach dessen Tode der 9. hohen- zollernsche Kurfürst Johann Sigmund das Herzogthum Preußen mit der Mark Brandenburg vereinigte 1618. Is. Preußen bis 1618. Schon waren die Preußen, welche das Küstenland an der Ost- see zwischen Weichsel und Riemen einnahmen, auf allen Seiten von christlichen Völkern umgeben, als sie sich fortwährend der Einführung *) Albrecht Achilles f 1486. Johann Cicero f 1499. Friedrich, Markgraf zu Baireuth u. Ansbach. Joachim I. f 1535. -- ____ - -———-— Albrecht, Georg, Markgr. Joachim Ii. 7 1571. Hochmeister des deutsch. in Franken. ——————— Ordens, seit 1525 Hzg. Johann Georg 1 1598. in Preußen. Joachim Friedrich 7 1608. Albrecht Friedrich, —~———- vermählt mit Eleonore, T. des Johann Sigmund, Hzgs.zujülich,Cleve,Berg. seit 1618 zugleich Herz, in Preu- —— —— ßen, Gem. Anna, Erbin v. Preu- Anna. ßen u. Enkelin des Herzgs. zu Jü- Gem. Johann Sigmund v. lich, Cleve, Berg. Brandenburg.

10. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 190

1852 - Koblenz : Bädeker
1810 Napoleon, von Josephine geschieden, heirathet Maria Louise, Erzherzogin von Oesterreich. 1810—22 Hardenberg, Staatskanzler in Preußen, bewirkt eine Um- gestaltung der Verwaltung. 1810 — 13 Größte Ausdehnung des französischen Kaiserreichs. 1812 Napoleon's Feldzug gegen Rußland. 1813 Der große Freiheitskampf der Verbündeten gegen Napoleon. 1813 Aufruf Friedrich Wilhelm's Ilk. an sein Volk und Heer. Landwehr und Landsturm in Preußen. Napoleon besiegt die Preußen und Russen bei Großgörfchen oder Lützen, dann bei Bauzeit und Wurschen. Waffenstillstand. Oe- sterreichs Theilnahme. Napoleon siegt noch bei Dresden, dagegen seine Feldherren geschlagen: Oudinot bei Großbee- ren von Büloiv, Macdonald bei Wahlstatt von Blücher, Vandamme bei Culm, Ney bei Dennewitz. Entschei- dung in der großen Völkerschlacht bei Leip- zig. Kampf bei Hanau. 1814 Einfall der Verbündeten in Frankreich. Blücher siegt bei la Rochiere und bei Laon. Einnahme von Paris. Na- poleon's Absetzung und Abreise nach Elba. 1815 Napoleon's Rückkehr und Herrschaft während der 100 Tage. — Der letzte Kampf der Verbündeten gegen Napo- leon. Blücher bei Ligny geschlagen, Ney kämpft ohne Erfolg bei Quatrebras. Wellington und Blücher ent- scheiden den Krieg bei Waterloo. Zweite Abdankung Napoleon's. — Der heilige Bund zwischen Rußland, Oesterreich und Preußen. — Der zweite Pariser Friede. (1817) Vereinigung der lutherischen und reformirten Kirche zu einer evangelischen. 1818 Der Monarchencongreß zu Aachen beschließt die Räu- mung Frankreichs. 1820 Schlußacte des deutschen Bundes. 1823 Provinziallandtage in Preußen eingeführt. 1830—31 Unruhen in Braunschweig, Sachsen, Hessen-Kassel, Han- nover. 1834 Der deutsche Zollverein. 1835-48 Ferdinand I., Kaiser von Oesterreich. 1837 Trennung Hannovers von England. 1840 Friedrich Wilhelm Iv., König von Preußen. 1847 Vereinigter Landtag in Preußen.
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