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1. Andeutungen für den vorbereitenden Unterricht in der allgemeinen Geschichte - S. 90

1835 - Stendal : Franzen und Große
90 wurde. Die Gewalt des übermächtigen Adels und der Geistlichkeit wurde jetzt gedampft, besonders durch zweckmäßige Erneuerung der Herrn an da d und durch Einführung der Inquisition 1484, so wie durch die Eroberung von Grenada 1492. 136. Bedeutendes Fortschrei tcn der Europäer. Vielfach angeregt drang seitdeni der Geist der Eu- ropäer immer weiter vorwärts. Eine neue, völlig ver- änderte Zeit war vorbereitet. Die Städte waren überall zu Wohlstand und Antheil an den ständischen Versammlungen gelangt. Gewerbe und Handel wur- den immer blühender, die Blüthe des Nitterthums war vorüber. Mit Eifer verfolgten die Völker die von ihnen betretenen Bahnen, Portugiesen und Spanier in Ent- deckungen und Eroberungen bisher unbekannter Lander, Niederländer in Gewerben und Manufacturen, Jtalia- ncr in der Bearbeitung und Verbreitung der Classiker. Aber in Deutschland entzündete die wieder aufgehende Sonne einer alten höheren Geistesbildung die Gemüther zum Kampfe gegen die Hierarchie, und das größte Ver- dienst um die wahre Aufklärung der folgenden Zeiten haben die Deutschen. Dritter Abschnitt. Neue Geschichte. Erste Periode: Bis zumwestphalischenfrieden 1648. 137. Anordnung des Stoffes. Reich an wichtigen Weltbegebenheiten ist das Ende des 15. und die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts. Da

2. Andeutungen für den vorbereitenden Unterricht in der allgemeinen Geschichte - S. 109

1835 - Stendal : Franzen und Große
109 Peter I., ihm Glanz und Festigkeit zu verschaffen. Sie beförderte den Anbau des Landes, den Handel, die Gewerbe und die Bildungßanstalten des Volks. Ihre Einmischung in die Verwirrungen Polens, wo ste die Parthei der Dissidenten nahm, gab Gelegenheit sich auf Kosten Polens ansehnlich zu bereichern, welches durch die drei Theilungen dieses Reichs geschah, indem 1772 Rußland, Ostreich und Preußen, 1793 Rußland und Preußen, 1795 die zuerst genannten drei Machte sehr beträchtliche Stücke von Polen an sich riffen , wo- durch dieser große Staat 1795 gänzlich und selbst dem Namen nach aufhörte. Minder leicht und nicht so be- deutend wuchs der ausgedehnte russische Staat durch die 2 Kriege mit den Türken. 176. Ausb ruch' d er Revolution in Frankreich. Wahrend Katharina in Osten und Norden so eifrig ihre eignen Vorthcile verfolgte, blieb sie unbe- kümmert um die Angelegenheiten des Westen, wo die 1789 ausgebrochene französische Revolution, vorbereitet durch die Schuld früherer Könige und durch Sittenver- derbniß, genährt durch Frciheitsideen, die der nordameri- kanische Krieg und politische Schriftsteller in Umlauf ge- bracht hatten, nicht bloß den Königsthron in Frankreich umstürzte 1792, sondern die monarchische Verfassung überhaupt bedrohte. Dies erkennend trat Ostreich und Preußen für den unglücklichen Ludwig Xvi., der (21. Jan. 1793) auf der Guillotine sein Leben endigte, zuerst gegen Frankreich auf den Kampfplatz 1792, und Eng- land stiftete eine Coalition der meisten monarchischen Staaten gegen die neue Republik 1793. 177. Erster Coalitionskricg. So mit halb Europa im Kriege, in sich selbst ge- setzlos und ungeordnet und durch Bürgerkrieg in der

3. Andeutungen für den vorbereitenden Unterricht in der allgemeinen Geschichte - S. 79

1835 - Stendal : Franzen und Große
79 verliere». Zum Glück ward noch durch die Leitung der Vorsehung die aufkeimende Cultur des größten Volks und die cigcnthümliche Entwickelung desselben vor frem- dem Einfluß geschirmt, da die Mongolen, die schon ganz Rußland seit 1238 unterworfen hatten, nicht über Schlesien (1241) und llngern hinaus vordrangen, son- dern sich auf die Herrschaft Rußlands beschrankten. 113. Vergleichung mit Frankreich und England. Wahrend in dem Reichs der Deutschen die könig- liche Macht vermindert wurde, und Unordnungen, be- sonders nach Friedrichs Ii. Tode (in dem großen Interregnum 1250—1273), überhand nahmen, befestigte sich jene in Frankreich, und gelangte England zu gesetzlicher Ordnung. /114^ Erblichkeit bet Könige würde bei den Ca p e ti n g er n. In Frankreich war nach dem Abgänge der Karo- linger das Ansehen der Könige nicht viel größer, als das der Vasallen der Krone. Aber da die Würde durch Herkommen erblich wurde, konnten einsichtsvolle uiib tharige Könige Anordnungen machen und befestigen, wodurch die Vielherrschaft der Vasallen allmählig in eine wahre Alleinherrschaft des Königs verwandelt wer- den mußte. Ludwig Vi. (1108 —1137) legte dazu den ersten Grund durch die Einrichtung städtischer Mu- nicipalitaten in seinem Krongebiet. Sein Enkel Phi- lipp Ii. (1180'—1223) vermehrte dieses durch die Normandie und andere bisher den Königen Englands zugehörige französische Lander. Ludwig Ix. aber, der Heilige (1226— 1270) erwarb durch weise Gesetze, gerechte Entscheidungen und zweckmäßige Rechtöanstalten bei allen Franzosen ein solches Ansehen,

4. Andeutungen für den vorbereitenden Unterricht in der allgemeinen Geschichte - S. 129

1835 - Stendal : Franzen und Große
129 Lehnshoheit. Auch schloß Joachim Ii. mit dem Her- zoge Friedrich Ii. von Liegnitz jene berühmte Erbver- brüdcrung (153/), woraus für sein Haus Ansprüche auf die schlesischen Herzogthümer Liegnitz, Brieg und Wohlau entstanden. 25. Noch wichtiger wurde die (1569) erlangte Mitbelehnung über das Herzogthum Preußen von der Krone Polen. Das von dem deutschen Orden im 13. Jahrhundert eroberte Preußen war durch deutsche Bevölkerug, trefflichen Anbau und lebhaften Handel unter der Ordenshcrrschast sehr blühend geworden. Als aber diese dem mächtigen polnischen Nachbarstaat seit der Schlacht bei Tannenberg (1410) nicht mehr gewachsen war, mit ihren eignen Standen in Krieg geriet!) und iin Frieden zu Thorn (1466) die westliche Halste ihres Gebiets an Polen abtreten mußte, ward der östliche Theil ein Lehn der Krone Polen und crhi^ltz (1511) den Markgrafen Aldrecht von Brandenbizrg (aus der fränkischen Linie) zuin Hochmeister. Dieser verwandelte das Ordensland durch den Vertrag zu Kra- kau (1525) in ein erbliches Herzogthum unter polnischer Hoheit, und als er im Jahre 1568 gestorben war, brachte Kurfürst Joachim Ii. durch Unterhandlungen und reiche Geschenke es dahin, daß bei Belehnung des Sohnes jenes ersten Herzogs von Preußen, Albrecht Friedrich's, ihm als Stammvetter die Mitbeleh- uung ertheilt wurde. 26. Diese bedeutenden Erwerbungen aber hatten große Geldmittel erfordert, und die Prachtliebe des Kurfürsten vermehrte die Bedürfnisse, weßhalb bedeu- tende Landesschulden entstanden. Für deren Tilgung sorgte sein Sohn und Nachfolger Johann Georg (1571 —1598), der nach seines Oheims unbeerbtem Tode (1571) die Neumark wieder mit der Kurmark vereinigte. Er bewog die Landstande im Jahre 1572 zur Übernahme der Halste der Schulden, und ersetzte das Übrige durch Sparsamkeit und durch die Beihülfe der Neumark, strafte zugleich nicht ohne Harte die Juden, welche, von Joachim 1- verwiesen, von Joa- 9*

5. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

6. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 62

1876 - Leipzig : Bädeker
62 Friedrich Wilhelm Iv. Die Verfassung. §. 15. Entwicklung durch Vereinigung der acht Provinziallandtage zu einem „vereinigten Landtage" (bestehend aus: a) der Herren-Curie, b) der Curie der drei Stände: Ritterschaft, Städte und Landgemeinden) mit dem Rechte der Bewilligung neuer Staats-Anleihen in Friedenszeiten, so wie der Zustimmung zur Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Steuern. Erst die Rückwirkung der Februar-Revolution in Paris (1848) führte die Berufung einer Nationalversammlung zur Vereinbarung der Verfassung des preußischen Staates herbei. Diese Versammlung ward jedoch in Folge wiederholter Tumulte in der Hauptstadt erst aus dieser (nach Brandenburg) verlegt, dann aufgelöst und vom Könige selbst eine neue Verfassung gegeben und (nach ihrer Revision 1850) beschworen. Zufolge der revidirten Verfassung übt der König die gesetzgebende Gewalt gemeinschaftlich mit dem allgemeinen Landtage, welcher in das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten zerfällt. Das Herrenhaus besteht lseit seiner Umgestaltung 1852) außer den großjährigen königlichen Prinzen theils aus erblichen, theils aus vom Könige auf Lebenszeit ernannten, theils aus gewählten Mitgliedern. Das Haus der Abgeordneten besteht aus indirekt gewählten Mitgliedern, indem die (wenigstens 24 Jahre alten) Urwähler „Wahlmänner" ernennen, und diese die Abgeordneten wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Staatssteuern in 3 Abtheilungen getheilt. Eine gleichzeitig in Frankfurt zusammengetretene „verfassunggebende Versammlung" von Abgeordneten aus ganz Deutschland beschäftigte sich unter heftigen Parteikämpfen mit der Berathung der deutschen Reichsverfassung; die auf Grund derselben dem Könige Friedrich Wilhelm Iv. angebotene erbliche Kaiserwürde in Deutschland wurde von diesem abgelehnt und die Versammlung durch Abberufung der Abgeordneten Seitens der Regierungen aufgelöst. Ein angeblich zum Zwecke der Durchführung der beschlossenen Reichsverfassung in Sachsen, in der Pfalz und Baden ausgebrochener Aufstand, zum Theil republikanischen Charakters, ward von preußischen Truppen fettn Rhein unter Anführung des Prinzen Wilhelm von Preußen) unterdrückt. Eine fernere Erweiterung des Staatsgebietes erfolgte durch die Vereinigung der beidenfürftenthümerhohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen mit Prenßen (1849) und durch die Erwerbung eines kleinen Gebietes am Jahdebufen zur Anlage eines Kriegshafens (1853). Dagegen wurde das Souveraiuetätsrecht über (das 1848 abgefallene) Neuenburg und Valeudis aufgegeben (1857). Die Ruhe nach Außen hin wurde nur durch einen kurzen, in seinem Endresultate erfolglosen Krieg gegen Dänemark (1848

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 382

1906 - Langensalza : Gressler
382 welchem England so viele Ziege erfocht und Eroberungen machte, daß es seit der Zeit übermächtiger zur See wurde als je vorher. An den Erfolgen dieses Krieges hatte einer der berühmtesten englischen Minister, der ältere Pitt, später zum Lord Ehatam ernannt, durch kräftige und weise Leitung einen bedeutenden Anteil. In dem zu Paris geschlossenen Frieden mußte Frankreich an England Kanada und Neufundland abtreten und allen Ansprüchen auf deu Ohio entsagen. So oorteilhaft auch dieser Krieg für England ausgefallen war, so hatte er doch diesem Lande große Summen gekostet, und die hohe Lchuldenmasse war dadurch vermehrt worden. Dies nahm es zum Vorwande, zu verlangen, daß seine Kolonien in Amerika, um derentwillen doch eigentlich der Krieg geführt war, die Kosten ihrer Verteidigung und Verwaltung selbst aufbrächten. Dabei vergaßen die Engländer (Lord Granville), welch großen Gewinn sie aus der Handlung mit ihren amerikanischen Kolonien zogen. Diese würden auch der Forderung sich wohl unterworfen haben, hätte nicht England die unweifeften Maßregeln dazu ergriffen und ihnen willkürliche Abgaben aufgelegt. Die ersten Abgaben, die England den Amerikanern 1764 auffegte, wurden, obgleich mit Murren, ertragen; als aber 1765 eine Verordnung erschien, daß alle kaufmännischen und gerichtlichen Verhandlungen in Amerika auf Stempel-pavier geschrieben werden müßten (d i e S te m p e l a kt e,) entstand eine allgemeine Unzufriedenheit; denn täglich kamen bei diesen Handel-Treibenden Leuten dergleichen Verschreibungen vor. Man druckte diese Verordnung auf Papier mit schwarzem Rande, darüber einen Totenkops, und mit der Inschrift: „Torheit Englands und Untergang Amerikas!" wurde sie in den Straßen von New-Aork ausgerufen. Aber dabei blieb es nicht. Der Widerstand gegen diese verhaßte Maßregel zeigte sich in allen Ständen. An dem Tage, wo die Akte eingeführt werden sollte, wurde in mehreren Städten, wie zu einem Leichenbegängnisse, mit den Glocken geläutet und in einer Stadt wurde gar ein förmlicher Leichenzug gehalten. Voran schritten zwei Männer mit gedämpften Trommeln; dann kam ein Sarg, auf welchem mit großen Buchstaben das Wort Freiheit

8. Grundriß der deutschen Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 21

1871 - Koblenz : Bädeker
Das Lehenswesen. 6. 2t schaften zur Aufgabe der Mnche machte. Seme fr das von ihm gestiftete Kloster Monte-Easino bei Neapel entworfene Regula" ging allmhlich in alle abendlndischen Klster der. Sie ver-pflichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslnglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelbde der persnlichen Armuth, der Keuschheit und des unbedingten Gehorsams gegen die Oberen. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das bei der Er-oberung in Besitz genommene Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erbliches Grundeigenthum zur beliebigen weitern Vertheilung. Die Könige, welche bei dieser Vertheilung ein greres Grundeigenthum erhielten, als die Glieder ihres Gefolges, konnten die Kronlndereien wegen ihrer groen Ausdehnung und weit zerstreuten oder entfernten Lage nicht selbst bewirtschaften und gaben daher den grten Theil derselben Einzelnen ihrer Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, als Lehen (feudum oder beneficium) zur lebenslnglichen Nutznieung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmhlich theils von den Knigen zugegeben, theils von den Vasallen usurpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von lngerer Dauer, vorzg-lich bei den Franken, Angelsad)sen und Longobarden, ausgebildet. b) Die Rechtsversassung. Bis um die Mitte des 5. Jahr-Hunderts blieb das Recht der germanischen Stmme ein ungeschrie-benes, welches auf dem Herkommen beruhte und sich durch Tradition fortpflanzte. Bei dem Zusammenleben mit Vlkern anderer Abstam-mung und bei dem stetigen Zunehmen der kniglichen Gewalt, die nicht mehr ans der Wahl des Volkes, sondern auf dem (bereits unbe-strittenen) Erbrechte beruhte, entstand das Bedrfni, wenigstens die privatrechtlichen Befugnisse der freien Männer durch Aufzeichnung vor der zunehmenden Willkhr der Könige zu sichern. So entstanden seit dem Ende des 5. Jahrhunderts bei den verschiedenen im frnkischen Reiche vereinigten Vlkern (den Saliern, Ripuariern, Burgundern, Alemannen, Baiern), so wie bei den Longobarden und Westgothen, in lateinischer Sprache aufgezeichnete Volksrechte (leges). Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bei Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Klger beibringen mute, bei

9. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in höheren Töchterschulen - S. 110

1880 - Essen : Bädeker
r Ho Die neueste Zeit. vor: Statthaltern regiert wurden. Als nun das englische Parlament diesen Kolonieen willkürlich Steuern und Zölle auflegte betrachteten dies die Amerikaner als einen Eingriff in ihre Reckte^ und namentlich verhaßt war ihnen der eingeführte Theezoll.^ Als ihre Beschwerden keine Berüch'ichtigung fanden, erklärte ein Kongreß zu Philadelphia (1776) die 13 vereinigten Pro-vinzen Amerikas für unabhängig von England. In dem nun ausbrechenden Kriege zeichnete sich besonders der amerikanische Anführer Georg Washington aus/wahrend Benjamin Franklin, der Erfinder des Blitzableiters, Frankreich und Spanien zum Beistände bewog. Das bei aller Begeisterung für ihre Freiheit doch ruhige und besonnene Auftreten der Amerikaner fand in ganz Europa, sogar auch teilweis in England (Pitt), Be-1783. Minderung. Endlich erkannte England im Frieden zu Versailles die Unabhängigkeit der nordamerikanischen Freistaaten an. Der nordamerikanische Unabhängigkeitskrieg war das erste Ringen der jungen Freiheit gegen die alten Rechte und Einrichtungen, deshalb hat er für Europa so große Bedeutung. Iv. Abschnitt. P i c neueste e i t. Bis 1871. A. Die französische Revolution. §• 93. Die Anfänge der Revolution öis zur Atuchl Ludwigs Xyi. Durch Ludwig Xv. war das Königtum allgemeiner Verachtung preisgegeben worden; dazu kam noch, daß geistreiche Schriftsteller wie Voltaire, Montesquieu und Roufseau in ihren Schriften, welche gierig gelesen wurden, das Königtum überhaupt als eine unnatürliche Einrichtung angriffen und ebenso die Religion und die bestehenden bürgerlichen Einrichtungen anfeindeten. Dadurch untergruben sie Sitte und Ordnung und verwirrten Glauben und Gewissen. Diese sogenannte „Aufklärung" verbreitete sich von Paris aus nicht nur über Frankreich, sondern über ganz Europa; ihre Wurzel aber hatte keine sittliche Kraft, sondern ihr Streben ging nur auf Zerstörung alles Bestehenden, und darum hat nur weniges von den Einrichtungen jener Zeit steh erhalten können. Die sittliche Kraft und Vaterlandsliebe der Fürsten und Völker trat der französischen Revolution entgegen und vernietete ihren Einfluß.

10. Alte Geschichte, mit geographischen Einleitungen - S. 221

1829 - Stendal : Franzen und Große
2 21 Geschichte der Römer. Agricola Britannien bis auf die Hochländer Caledo- niens erobert. Obwohl nicht unempfindlich für Kriegs- ruhm, war er doch ungerecht gegen die, welche ihn erwarben, und hielt aus Eitelkeit Triumphe über Völ- ker, die ihn selbst geschlagen und zum Tribut gezwun- gen hatten, wie die Dacier und ihre Nachbarn die Sueven und Sarmaten. Durch diese Tribute, womit er den Frieden erkaufte, durch Verschwendung in Bau- ten und Erhöhung des Soldes der Soldaten erschöpfte er die Staatskasse, und suchte in den iudiciis maiesta- tis, die unter ihm schrecklicher erneuert wurden, ein Mittel, den Fiscus zu bereichern. Sein Despotismus erstreckte sich selbst auf Schriften und Gelehrte. Jene wurden öffentlich auf dem Forum verbrannt, die Phi- losophen aus Rom vertrieben, die Christen hart ver- folgt. Als Domitian von zwei Freigelassenen, die ihre Namen auf der Todesliste gefunden hatten, er- mordet war (96), ernannte der Senat sogleich M. Coccejus Nerva zum Augustus, dessen milde Weisheit alle Verfolgungen aufhob, und die Abgaben minderte. Zu schwach indeß für die Last einer solchen Regierung, wählte sich (97) Nerva den M. Ulpius Tra janus zum Gehülfen und Nachfolger (98—117), der den Römern durch eine, allen seinen Nachfolgern als Muster empfohlne, Negierung zuerst Ersatz für den Verlust der republikanischen Verfassung gab. 241. Ob indeß die Wiederherstellung republika- nischer Formen und Rechte dem Staate selbst vorteil- hafter war, als Umformung derselben in eine zweck- mäßige monarchische Constitution gewesen seyn würde, ist zu bezweifeln. Es war ein Unglück für Rom, daß der Mann nicht kam, der eine solche Reform unter-
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