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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

2. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 340

1884 - Berlin : Gaertner
340 Auerdem wrden sich die Mitglieder einmal wchentlich unter sich der-sammeln, um der Gegenstnde gemeinschaftlichen Departements-Ressorts den Seiner Knigl. Majestt zu machenden Vortrag vorzubereiten . . . 218. Stein der Selbstverwaltung. 1807. (Aus bcr Denkschrift der die zweckmige Bildung der obersten und der Provinzial-, Finanz-und Polizeibehrden in der preuischen Monarchie, d. d. Nassau im Junius 1807. E. Steter, Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg, S. 14vff. Leipzig 1881.) In die aus besoldeten Beamten bestehenden Landeskollegia drngt sich leicht und gewhnlich ein Mietlingsgeist ein, ein Leben in Formen und Dienstnachweisen, eine Unknnde des Bezirks, den man verwaltet, eine Gleichgltigkeit, oft eine lcherliche Abneigung gegen denselben, eine Furcht vor Vernderungen und Neuerungen, die die Arbeit vermehren, womit die besseren Mitglieder berladen sind, und der die geringhaltigeren sich entziehen. Ist der Eigentmer von aller Teilnahme an der Provinzialverwal-tung ausgeschlossen, so bleibt das Band, das ihn an sein Vaterland bindet, unbenutzt; die Kenntnisse, welche ihm seine Verhltnisse zu seinen Gtern und Mitbrgern verschaffen, unfruchtbar; seine Wnsche um Verbesserungen, die er einsieht, um Abstellung von Mibruchen, die ihn drcken, verhallen oder werden unterdrckt; und seine Mue und Krfte, die er dem Staate unter gewissen Bestimmungen gern widmen wrde, werden auf Gensse aller Art verwandt oder in Miggang aufgerieben. Es ist wirklich ungereimt zu sehen, da der Besitzer eines Grund-eigentums oder andern Eigentums von mehreren Tonnen Goldes eines Einflusses auf die Angelegenheiten seiner Provinz beraubt ist, die ein fremder, des Landes unkundiger, durch nichts mit ihm in Verbindung stehender Beamter ohnbenntzt besitzt. Man ttet also, indem man den Eigentmer von aller Teilnahme an der Verwaltung entfernt, den Ge-meingeist und den Geist der Monarchie, man nhrt den Unwillen gegen die Regierung, man vervielfltigt die Beamtenstellen und verteuert die Kosten der Verwaltung, weil man nun die Gehlter den Bedrfnissen und dem Stand der Beamten, die allein von der Besoldung leben wollen, angemessen bestimmen mu. ... Auch meine Diensterfahrung berzeugt mich innig und lebhaft von der Vortrefflichkeit zweckmig gebildeter Stnde, und ich sehe sie als ein krftiges Mittel an, die Regierung durch die Kenntnisse und das Ansehen aller gebildeten Klassen zu verstrken, sie alle durch berzeugung, Teil-nhme und Mitwirkung bei den Nationalangelegenheiten an den Staat zu knpfen, den Krften der Nation eine freie Thtigkeit und eine Richtung

3. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 358

1884 - Berlin : Gaertner
358 Behrden genau und pflichtmig zu achten, und soll die gegenwrtige Verordnung allgemein bekannt gemacht werden. Urkundlich unter Unserer Hchsteigenhndigen Unterschrift. So geschehen Memel, d. 9. Oktober 1807. Friedrich Wilhelm. Schrtter. Stein. Schrtter Ii. 227. Preuens Plane einer Erhebung gegen das franz fische Joch. 1808. (Hassel a. a. O. S. 548 ff.) Oberst Gtzen 1 an Erzherzog Jokann und in simili an Erzherzog Ferdinand. Glatz, 7. Okt. 1808. Die Gnade, ja ich darf es sagen, das Zutrauen, womit mich Eure Kaiserl. Hoheit bei meiner Anwesenheit in Wien beglckt haben, mehr aber noch Hchstihre bekannte groe und deutsche Denkungsart macht mich so dreist, Hchstdenselben beiliegendes Memoire zu berreichen. Ganz von der Lage und Denkungsart meines Hofes und meines Vaterlandes unterrichtet/- und nicht ohne Kenntnis der brigen europischen Angelegenheiten, kann ich die Wahrheit des Gesagten der-brgen und glaube nicht ntig zu haben, die Bitte hinzuzufgen, es zu beherzigen, da ein Herz wie das Ihrige gewi der Stimme der Wahrheit und der dringendsten Angelegenheit der gesamten Menschheit ganz offen ist; nur der Wunsch sei mir erlaubt, da, besonders in dem Fall, da sterreich eine vorteilhafte Erklrung seinem Interesse ja noch zu-wider halten sollte, Hchstdieselben nur einen solchen Gebrauch davon machen mchten, wodurch nicht allein unser Hof, sondern auch das Schicksal mehrerer Hundert der edelsten Menschen nicht kompromittiert werde. Memoire. In dem gegenwrtigen Augenblick mu das_ Schicksal von Europa entschieden werden, ob es in der Kultur und gesellschaftlichen Glckseligkeit fortschreiten, oder in Barbarei zurcksinken soll. Preußen macht aller-dings nur einen kleinen Teil des Ganzen aus; allein sein gnzlicher Fall, i Befehlshaber der Festungen in Oberschlesien. 2 Anfang Oktober schrieb Stein an Gtzen: Ich wnsche, da Sie sich mit dem Erzherzog Ferdinand, dem Bruder der Kaiserin, in Verbindung setzen und ihm die Erffnungen machen, bte Ihnen von hier aus zugehen werden." (Hassel S. 270.)

4. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 420

1884 - Berlin : Gaertner
420 als die Flle sich mehrten, wo von vielen Bundesregierungen die mhsam zustande gebrachten Bundesbeschlsse hufig nicht pnbliciert, oft nicht befolgt und zuweilen als geradezu unverbindlich erklrt wurden. In manchen Bundesgebieten ist weder die Bundesakte, noch die Schluakte und die andern Grundgesetze des Bundes jemals gesetzlich bekannt gemacht, nur zu hufig ist der Vollzug der Bundesbeschlsse von den Bestim-mutigen der Landesgesetzgebung abhngig gemacht worden. . . . In dieser Lage wurde Deutschland von den neuesten Ereignissen in Frankreich berrascht. Die Dynastie der Orleans wurde in krzerer Zeit vom Throne gestrzt und aus dem Reiche vertrieben, als es be-durfte, die ltere Linie der Bourbons aus dem Erbe ihrer Vter zu verdrngen. Die Republik wurde proklamiert. Der Rckschlag auf Deutsch-land war ein gewaltiger. Auch in diesem Lande waren die Gemter auf eine groe Umgestaltung vorbereitet, in den Stndeversammlungen, in ffentlichen und geheimen Zusammenknften, durch die Presse war seit Jahren auf das gleiche Ziel hingearbeitet worden. Bei der Lage der Regierungen und des Bundes war eine sofortige Bewltigung dieses Rck-schlages schwer mglich. Die Richtung desselben wurde zuerst durch die bekannten, im Groherzogtum Baden gestellten vier Forderungen einer allgemeinen Volksbewaffnung, uneingeschrnkter Freiheit der Presse, Einfhrung der Schwurgerichte und eines deutschen Nationalparlamentes bezeichnet. Der Reihe nach wurden hnliche Forderungen in anderen Bundesstaaten aufgestellt und deren Gewhrung durch Deputationen, Adressen und Volksversammlungen herbeigefhrt. Die Regierungen eilten, Konzessionen zu geben, die mehr oder weniger mit dem bisherigen Bundessysteme im Widerspruch stehen und eine vllige Umgestaltung der innern Verhltnisse der einzelnen Bundesstaaten herbei-fhren mssen. Das Nhere hierber glaubt der Ausschu in dermaliger Sachlage umgehen zu knnen. Die Aufgabe Hoher Bundesversammlung ist es nun, wieder Einklang und bereinstimmung in die gestrten Verhltnisse zu bringen und dadurch den innern und uern Frieden Deutschlands zu sichern. ... Es steht Groes und Entscheidendes auf dem Spiele. Zwar hatte es den Anschein, da die Gemigteren der Anhnger der natio-nalen Entwicklung Deutschlands bei dem Verlangen eines deutschen Parla-mentes davon ausgehen, da die einzelnen Bundesstaaten und deren Ver-sassnngen erhalten und im Parlamente nur die Gesamtheit der deutschen Fürsten und Völker als Gesamtmacht vertreten sein solle. In diesem Sinne hat sich eben erst die am 5. d. M. zu Heidelberg abgehaltene Versammlung von Angehrigen verschiedener Bundesstaaten ausgesprochen. Allein hinter den gemigten Mnnern des Fortschritts steht die Partei der Ultraradikalen und Republikaner, die nach einer allgemeinen deutschen Republik strebt. Gedrngt von der einen Seite durch die Gemigteren und von der andern durch die noch nicht von der Bewegung ergriffenen Regierungen, knnte diese Partei sich unter Verleugnung alles patrio-tischen Sinnes auf die Hlfe einer Partei des Auslandes sttzen und dadurch den Anla zu den bedenklichsten Konflikten geben. Dieser Gefahr darf Deutschland nicht ausgesetzt werden. . . .

5. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 399

1884 - Berlin : Gaertner
399 259. Steins Denkschrift der die deutsche Sundesakte/ 24. Juni 1815. (Pertz a. a. O. Iv, 444ff.) Die deutsche Bundesakte ist am 8. Junius durch die Bevollmchtigten der deutschen Könige, Fürsten und Städte unterzeichnet worden. Jeder Mann, der sein Vaterland liebt und dessen Glck und Ruhm wnscht, ist berufen zu untersuchen, ob der Inhalt dieser Urkunde entspricht der Erwartung der Nation, der Gre ihrer Anstrengungen, ihrer Leiden, der Thatkrast und Beschaffenheit des Geistes, der sie jene zu machen und diese zu ertragen instandsetzte; ob sie in dieser Urkunde die Gewhr ihrer brgerlichen und politischen Freiheit findet; ob die dadurch geschaffenen Einrichtungen dem durch die verbndeten Herrscher in ihren Bekannt-machungen verkndeten Zweck des Krieges entsprechen und den Grund-stzen gem sind, welche der Kaiser in seinem politischen Betragen gegen-ber den fremden Vlkern, der Schweiz :c. bekannt hat. Der Kaiser .erklrte bei dem Eintritt mit seinem Heere in Deutsch-land (April 1813), er beabsichtige, den Fürsten und Vlkern Deutschlands zu helfen, um ihre Freiheit und ihre Unabhngigkeit wieder zu erobern, und der Wiederherstellung des alten Reiches einen mchtigen Schutz und eine feste Gewhr zu leihen. Der Kaiser bestand in seiner Note vom 11. November auf Herstellung eines politischen Systems in Deutschland, welches die innere Ruhe gewhrleiste, die Verwendung seiner Krfte einer zusammeugedrng-ten Leitung unterwerfe und die Mibruche der Gewalt verhte, indem es die Rechte aller Klassen der Gesellschaft durch starke, weife und frei-sinnige Einrichtungen beschtze. Unsere neueren Gesetzgeber haben an die Stelle des alten deutschen Reiches mit einem Haupte, gesetzgebender Versammlung, Gerichtshfen, einer innern Einrichtung, die ein Ganzes bildete, einen deutschen Bund gesetzt ohne Haupt, ohne Gerichtshfe, schwach verbunden fr die gemeine Verteidigung. Die Rechte der einzelnen sind durch nichts gesichert, als die unbestimmte Erklrung, da es Landstnde geben solle, ohne da etwas der deren Befugnisse festgestellt ist;2 und durch eine Reihe Grundstze der die Rechte jedes Deutschen, worunter man die Habeas Corpus, 1 Der Text der Bundesakte bei: Ghillany, Diplomatisches Handbuch, Ii. Ebendaselbst die Wiener Schluakte vom 15. Mai 1820, welche eine Vervollstndigung der deutschen Bundesakte bildet. Stein bergab seine Denkschrift zu Frankfurt dem russischen Kabinett in der Absicht, durch Alexanders Einflu eine Verbesserung der Bndesakte herbeizufhren. 2 Art. 13 der Bundesakte lautet: In allen Bundesstaaten wird eine landstndifche Verfassung statt-finden."

6. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 422

1884 - Berlin : Gaertner
422 hat sie ausgesprochen, da sie Deutschlands Recht und Deutschlands Freiheit, die Unabhngigkeit, die Ehre und die Macht des deutschen Volkes Ew. Kaiserl. Hoheit vertraue. . . . Ew. Kaiserl. Hoheit treten an die Spitze der provisorischen Central-gewalt, jener Gewalt, geschaffen auf den Wunsch des deutschen Volkes, um fr die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundes-staates zu sorgen, seine bewaffnete Macht zu leiten und seine Vlkerrecht-liche Vertretung auszuben. . . . Die Bundesversammlung bertrgt namens der deutschen Regierungen die Ausbung dieser ihrer verfassungsmigen Befugnisse und Verpflichtungen an die provisorische Centralgewalt; sie legt sie insbesondere mit Vertrauen in die Hnde Ew. Kaiserl. Hoheit als des deutschen Reichs-Verwesers, da fr die Einheit, die Macht und die Freiheit Deutschlands Groes und Erfolgreiches erzielt werde, da Ordnung und Gesetzlichkeit bei allen deutschen Stmmen wiederkehren, und da das deutsche Volk der Segnungen des Friedens und der Eintracht dauernd sich erfreue. Die deutschen Regierungen, die nur das wohlverstandene Interesse des Volkes kennen und beachten, sie bieten freudig die Mitwirkung zu allen Verfgungen der Centralgewalt, die Deutschlands Macht nach auen und im Innern begrnden und befestigen sollen. Mit diesen Erklrungen sieht die Bundesversammlung ihre bisherige Thtigkeit als beendet an, und die Gesandten er-neuern den Ausdruck ihrer persnlichen Huldigung fr Ew. Kaiserl. Hoheit, den deutschen Reichsverweser. 272. der neuen Reichsverfassung vom 23. Mrz 1849. (Weil, Quellen und Aktenstcke zur deutschen Verfassungsgeschichte, S. 133 ff.) 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes. . . . 6. Die Reichsgewalt ausschlielich bt dem Auslande gegenber die vlkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus. . . . 7. Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, stndige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten. . . . 9. Alle Vertrge nicht rein privatlicheu Inhalts, welche eine deutsche Regierung mit einer anderen deutschen oder nichtdeutschen abschliet, sind der Reichsgewalt zur Kenntnisnahme und insofern das Reichs-wteresse dabei beteiligt ist, zur Besttigung vorzulegen. 10. Der Reichsgewalt ausschlielich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.

7. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 409

1884 - Berlin : Gaertner
263. Aus den Karlsbader Beschlssen. 20. Sept. 1819. a. Maregeln gegen die Universitten. (Weil, Quellen und Aktenstcke zur deutschen Verfassungsgeschichte, S. 19. Berlin 1850.) 1. Es soll bei jeder Universitt ein mit zweckmigen Instruktiv-nett und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Ort der Universitt residierender, auerordentlicher landesherrlicher Bevollmchtigter entweder in der Person des bisherigen Kurators, oder eines andren, von der Re-gierung dazu tchtig befundenen Mannes angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmchtigten soll sein, der die strengste Voll-ziehuug der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren ffentlichen und Privat-Vortrgen verfahren, sorgfltig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, ans die knstige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Besrde-rung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des ueren Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen. . . . 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Uni-versitts- und andere ffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder berschreitung der Grenzen ihres Berufs, durch Mibrauch ihres rechtmigen Einflusses auf die Gemter der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der ffentlichen Ordnung und Ruhe feiud-seliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen unter-grabender Lehren ihre Unfhigkeit zur Verwaltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Uni-versitten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne da ihnen hierbei, so lange der gegenwrtige Beschlu in Wirksamkeit bleibt und bis der diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen sein werden, irgend ein Hindernis im Wege stehen knne. Jedoch soll eine Maregel dieser Art nie anders, als auf den vollstndig motivierten Antrag des der Uni-versitt vorgesetzten Regierungs-Bevollmchtigten, oder von demselben vor-her eingeforderten Bericht beschlossen werden.

8. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 411

1884 - Berlin : Gaertner
angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesamtheit des Bundes verantwortlich. . . . 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mgen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, mssen mit dem Namen des Verlegers und, insofern sie zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschriften gehren, auch mit dem Namen des Redak-tenrs versehen sein. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, drfen in keinem Bundesstaate tu Umlauf gesetzt und mssen, wenn solches heimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erschei-nung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben nach Beschaffen-heit der Umstnde zu angemessener Geld- oder Gefngnisstrafe verurteilt werden. . . . c. Maregekn gegen emagogisce Verbinungen. (Corpus Iuris Confoederationis Germanicae, Ii, 99. Herausg. von G. v. Meyer. Frankfurt a. M. 185869.) Art. 1. Innerhalb 14 Tagen, von der Fassung gegenwrtigen Be-schlnsses an zu rechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschlu eines Vorsitzenden, zusammengesetzte auerordentliche, von dem Bunde ausgehende Central-Untersuchnngs-Kommission. Art. 2. Der Zweck dieser Kommission ist gemeinschaftliche, mglichst grndliche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes, des Ursprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe sowohl des ganzen Bundes, als einzelner Bundesstaaten gerichteten revolutionren Umtriebe und demagogischen Ver-bindungen, von welchen nhere oder entferntere Jndicien bereits vor-liegen, oder sich in dem Laufe der Untersuchung ergeben mchten. Art. 6. Smtliche Buudesglieder, in deren Gebiet bereits Unter-suchungen eingeleitet sind, verpflichten sich, der Central-Untersuchungs-Kommission unmittelbar nach ihrer Konstituierung die Lokalbehrden oder Kommissionen, welchen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen. Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht eingeleitet sind, jedoch aber noch ntig werden sollten, sind verbunden, aus das dieserwegen von der Central-Untersuchungs-Kommission an sie gelangende Ansinnen sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen und der Central-Kommission die Behrde namhaft zu machen, welcher sie hierzu den Auftrag erteilen. . ...

9. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 415

1884 - Berlin : Gaertner
415 266. Schleswig-Holstein und die dnische Gesamtlwats-Idee.*) 1846. (Offener Brief des Knigs Christian Viii. von Dnemark, 8. Juli 1846. Meyer, Corpus Iuris Conf. Germ., Ii, 443.) Durch vielfache Thatsachen ist es zu Unserer Kenntnis gelangt, da bei manchen Unserer Unterthanen unklare und irrige Vorstellungen der die Successionsverhltnisse in der Monarchie herrschen, und da diese Vorstellungen dazu benutzt werden, um Unruhe und Bekmmernis fr die Zukunft des gemeinsamen Vaterlandes fr den Fall hervorzurufen, da einst nach dem Ratschlu der Vorsehung Unseres Kniglichen Hauses Mannesstamm erlschen sollte, wodurch zugleich eine bittere Stimmung unter den Bewohnern in den verschiedenen Landesteilen erzeugt und genhrt wird. Wir haben es daher fr Unsere landesvterliche Pflicht erkannt, durch eine zu dem Ende von Uns allerhchst ernannte Kommission alle diese Erbverhltnisse betreffenden Akten und Dokumente, soweit die-selben haben zu Wege gebracht werden knnen, prfen und zugleich eine genaue und grndliche Untersuchung aller darauf bezglichen Verhltnisse vornehmen zu lassen. Nachdem das Ergebnis dieser Untersuchung Uns in Unserem Ge-Heimen Staatsrate allerunterthnigst vorgetragen und von Uns erwogen worden ist, haben Wir darin die volle Bekrftigung gefunden, da gleicher-weise wie der die Erbfolge in Unserem der Krone Dnemark durch Vertrge erworbenen Herzogtum Lauenburg kein Zweifel obwaltet, so auch die gleiche Erbfolge des Knigsgesetzes im Herzogtum Schleswig in Ge-mheit des Patentes vom 22. August 1721 und der darauf geleisteten Erbhuldigung, sowie endlich infolge der von England und Frankreich aus-gestellten Garantieakte vom 14. Jnnins und 23. Julius 1721 und der mit Rußland geschlossenen Vertrge vom 22. April 1767 und vom 1. Juuius 1773 in voller Kraft und Gltigkeit besteht. In der festen berzeugung, da dies auf Recht und Wahrheit be-grndet ist, und in der berzeugung ferner, da Wir es nicht lnger hinaussetzen drfen, den schdlichen Folgen entgegen zu wirken, welche die fortwhrend selbst innerhalb der Monarchie verbreiteten irrigen und falschen Ansichten der diese Verhltnisse hervorbringen, haben Wir Uns allerhchst bewogen gefunden, durch diesen Unsern offenen Brief Unfern smtlichen getreuen Unterthanen gegenber die berzeugung von dem allen Unsern Kniglichen Erbsuccessoren zustndigen Erbfolgerecht in das Herzog-tum Schleswig auszusprechen, ein Recht, welches Wir und Unsere Nachfolger auf dem dnischen Thron aufrecht zu erhalten fr Unsere Pflicht und Unsern Beruf erachten werden. *) Durch diesen Brief wurden die Herzogtmer in ihren alten Rechten auf Untrennbarkeit und Vererbung nur im Mannesstamme bedroht.

10. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 62

1876 - Leipzig : Bädeker
62 Friedrich Wilhelm Iv. Die Verfassung. §. 15. Entwicklung durch Vereinigung der acht Provinziallandtage zu einem „vereinigten Landtage" (bestehend aus: a) der Herren-Curie, b) der Curie der drei Stände: Ritterschaft, Städte und Landgemeinden) mit dem Rechte der Bewilligung neuer Staats-Anleihen in Friedenszeiten, so wie der Zustimmung zur Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Steuern. Erst die Rückwirkung der Februar-Revolution in Paris (1848) führte die Berufung einer Nationalversammlung zur Vereinbarung der Verfassung des preußischen Staates herbei. Diese Versammlung ward jedoch in Folge wiederholter Tumulte in der Hauptstadt erst aus dieser (nach Brandenburg) verlegt, dann aufgelöst und vom Könige selbst eine neue Verfassung gegeben und (nach ihrer Revision 1850) beschworen. Zufolge der revidirten Verfassung übt der König die gesetzgebende Gewalt gemeinschaftlich mit dem allgemeinen Landtage, welcher in das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten zerfällt. Das Herrenhaus besteht lseit seiner Umgestaltung 1852) außer den großjährigen königlichen Prinzen theils aus erblichen, theils aus vom Könige auf Lebenszeit ernannten, theils aus gewählten Mitgliedern. Das Haus der Abgeordneten besteht aus indirekt gewählten Mitgliedern, indem die (wenigstens 24 Jahre alten) Urwähler „Wahlmänner" ernennen, und diese die Abgeordneten wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Staatssteuern in 3 Abtheilungen getheilt. Eine gleichzeitig in Frankfurt zusammengetretene „verfassunggebende Versammlung" von Abgeordneten aus ganz Deutschland beschäftigte sich unter heftigen Parteikämpfen mit der Berathung der deutschen Reichsverfassung; die auf Grund derselben dem Könige Friedrich Wilhelm Iv. angebotene erbliche Kaiserwürde in Deutschland wurde von diesem abgelehnt und die Versammlung durch Abberufung der Abgeordneten Seitens der Regierungen aufgelöst. Ein angeblich zum Zwecke der Durchführung der beschlossenen Reichsverfassung in Sachsen, in der Pfalz und Baden ausgebrochener Aufstand, zum Theil republikanischen Charakters, ward von preußischen Truppen fettn Rhein unter Anführung des Prinzen Wilhelm von Preußen) unterdrückt. Eine fernere Erweiterung des Staatsgebietes erfolgte durch die Vereinigung der beidenfürftenthümerhohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen mit Prenßen (1849) und durch die Erwerbung eines kleinen Gebietes am Jahdebufen zur Anlage eines Kriegshafens (1853). Dagegen wurde das Souveraiuetätsrecht über (das 1848 abgefallene) Neuenburg und Valeudis aufgegeben (1857). Die Ruhe nach Außen hin wurde nur durch einen kurzen, in seinem Endresultate erfolglosen Krieg gegen Dänemark (1848
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