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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

2. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 25

1877 - Altenburg : Pierer
Zweite Periode der griechischen Geschichte. 25 der Stammfrsten gestrzt und republikanische Verfassungen eingefhrt, indem eine kleine Zahl vornehmer und reicher Geschlechter die Regie-rang an sich ri; immer zum Nachtheil des Volkes (Demos), welches von den Oligarchen hart bedrngt wurde. Gelang es dann einem ehrgeizigen und einflureichen Brger, an der Spitze des emprten Volkes die Adelspartei zu bewltigen, so mate sich dieser meist die Alleinherrschaft an und wurde dann, auch bei ruhmvoller und gerechter Regierung, als Tyrann bezeichnet. Die Adelspartei wurde berall in ihrem Kampfe gegen die Tyrannen von den Spartanern unter-sttzt, die die Einfhrung aristokratischer Verfassungen begnstigten. Zu den berhmtesten Tyrannen gehrt Periander von Korinth, der Sohn des durch die Vertreibung der Bacchiaden zur Herrschaft gelangten Kypselus; ferner Polykrates von Samos, der nach langer, ruhmvoller Regierung von dem perfischen Statthalter nach Magnesia gelockt und dort ans Kreuz geschlagen wurde. Als Haupt der dorischen Staaten erscheint bald nach der Wanderung Sparta; in gleicher Weise wurde spter Athen das Haupt aller Joner. Das innere Band, welches die griechischen Landschaften (von denen die meisten wieder in mehrere Staaten zerfielen) zusammenhielt, war theils die Gleichartigkeit der Sitte, Bildung und Denkweise, theils die Gemeinschaft-lichkeit der Sprache, der Religion und der historischen (Erinnerungen. Ferner bildeten Vereinigungspunkte fr die Griechen: 1. Das delphische Orakel, welches Anfangs zwar zur Hemmung blutiger Kriege, zur Unterdrckung der Tyrannen und zur Entwilderung der Sitten beitrug, spter aber nur auf den eigenen Vortheil bedacht war (da-her die groen Reichthmer und Kunstschtze im delphischen Tempel) und selbstschtigem Streben oft Vorschub leistete. 2. Die Amphictyonieen oder die Verbindungen von Nachbarvlkern zur Begrndung eines friedlichen Verkehrs und zu gemeinschaftlicher Feier der Gtterfeste. Unter allen war die des Apollo die wichtigste, indem die meisten griechischen Vlkerschaften an derselben theilnahmen; sie hatte zwei gemein-same Heiligthmer, den Tempel des mythischen Apollo zu Delphi, wo int Frhling jedes Jahres, und den Tempel der Demeter zu Anthela bei den Thermopylen, wo im Herbst die Bundesversammlung statt fand. Der Bund hatte besonders dahin zu wirken, da der Friede zwischen den Stammen erhalten und das Heiligthum des Apollo zu Delphi gegen alle Angriffe geschtzt wrbe. 3. Die Hegemonieen, b. i. ein so berwiegender Einflu einzelner Staaten, da diesen die Oberanfhrung in gemeinsamen Kriegen, sowie die Bestimmung der zu stellenden Truppen und der Geldbeitrge berlassen wurde. 4. Die gemeinsamen Feste und Spiele. Unter biesen waren die olym-pischen, welche alle vier Jahre am Ufer des Alpheus bei Olympia in Elis gefeiert wrben, die bedeutendsten. Alle griechischen Vlkerschaften nahmen, an der Feier Theil; whrenb berselben war allgemeiner Waffenstillstand Nach mehreren religisen Feierlichkeiten folgten die Wettkmpfe in Wagenrennen, Ringen, Laufen und allen gymnastischen Hebungen; auch Dichter

3. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 86

1877 - Altenburg : Pierer
I 86 Mittlere Geschichte. Erster Abschnitt. geschlossen wurde, und die vornehmeren Rmer wurden sogar in das Gefolg? des Knigs aufgenommen. Die rmische Stdteverfassung und das rmische Recht bestand fr die Unterworfenen fort; auch die Verwaltung der Provinzen wurde so viel als mglich beibehalten, nur vereinfacht von den Knigen den Grafen bergeben. Diese fhrten im Frieden den Vorsitz in den Gerichten; im Kriege befehligten sie die Gaugemeinde, und waren einem, gleichfalls vom Könige gewhlten Herzoge untergeordnet. Die freien Germanen blieben anfangs in demselben Verhltnis, in welchem sie vor der Einwanderung gestanden hatten; denn sie waren auf ihren Gtern unumschrnkte Gebieter, sie zahlten keine Steuern und leisteten nur dann Kriegsdienste, wenn der Krieg durch die Volksversammlung beschlossen war. Dagegen wurde das Verhltni der Heerknige in den er-oberten Lndern ein ganz anderes. Diese traten nmlich den Rmern gegen-ber an die Stelle der Imperatoren; sie boten das unterworfene Volk nach Willkr zum Kriege auf, erhoben von demselben Steuern, bildeten sich einen dem rmischen hnlichen Hosstaat und nahmen bald auch die ueren Zeichen der Herrscherwrde an. Sie hatten ferner schon bei der Einwanderung einen groen Theil des eroberten Landes erhalten; darauf nahmen sie auch dte kaiserlichen Domnen in Besitz und eigneten sich endlich noch manches zu, was Gemeindegut war. Die Hauptsttze der Könige war ihr Gefolge, dessen Zahl und Bedeu-tung in den neuen Reichen schnell zunahm. Da nmlich Volkskriege sich nicht so oft ereigneten, als die Kampflust der Germanen sie herbeiwnschte, indem es fr den König vorteilhafter war, die Kriege durch das Aufgebot semer Vasallen zu führen, so begaben sich Viele in das Gefolge des Knigs, um ihm in seinen Fehden beizustehen. Sie erhielten sr die geleisteten Kriegs-dienstelndereien, welche (im Gegensatz zu den Alloden) Lehen, beneficia oder feuda, genannt wurden. Anfangs konnten die Könige die Lehen zurcknehmen; spter wurden sie auf Lebenszeit gegeben, endlich wurdeu sie erblich. Die sie empfingen, hieen Getreue, Vasallen (Leudes); sie waren bald im alleinigen Besitz der hheren Hof- und Staatsmter, namentlich der Grafen-stellen, und wurden dadurch neben der Geistlichkeit der bedeutendste und mach-tiaste Stand im Staate. Durch die den Vasallen gewhrten Vortheile lieen sich immer mehr Besitzer von Alloden bewegen, ihre Gter vom König zu Lehen zu nehmen, und der Stand der vollkommen freien Männer trat immer mehr zurck und verschwand endlich fast ganz. Dadurch nahm die Macht der Könige so zu, da sie die Gewalt, welche ihnen der die Rmer zustand, all-mhlich auch auf die Germanen ausdehnen konnten. Namentlich maten sie sich das Recht an. auch diejenigen, welche nicht Vasallen waren, zum Kriege aufzubieten; die Volksversammlungen traten immer mehr in den Hinter-arund, und die ffentlichen Angelegenheiten wurden zuletzt nur noch von den Vasallen und den (von den Knigen ernannten) Bischfen berathen. -Me die Kniae so vergaben auch die Kirche und weltliche Groe unter hnlichen Bedingungen Gter und Rechte an Vasallen. Dies ist der Ursprung der Feu-dal- oder Lehnsverfassung, welche spter auf alle germanischen und selbst auf einen Theil der slavischen Lnder bertragen worden ist.

4. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 175

1877 - Altenburg : Pierer
Zweiter Abschnitt. Vom westphlischen Frieden bis zur franzsischen Revolution. 1648 1789. 104. Frankreichs Uebergewicht. In der zweiten Periode der neueren Geschichte erhielt die ab-solute Monarchie und die Kabiuets-Politik dadurch ihre grte Aus-lrildung, da auch die letzten Schranken, welche der Knigsmacht noch entgegenstanden, sast berall verschwanden, während zugleich die Theilnahme der Völker an den jetzt ausschlielich von den Fürsten und ihren Ministern geleiteten allgemeinen Angelegenheiten immer geringer wurde. Wie in der ersten Periode die religisen, so wurden in der zweiten die merkantilischen Interessen mit der Politik verflochten, und da Geldgewinn vom Auslande durch Seehandel und Fabriken als die Hauptquelle des Nationalreichthums galt, so erhielten die Kolonieen und durch sie die Seemchte, namentlich die Niederlande und England, eine immer grere Wichtigkeit. Das Uebergewicht, welches in der ersten Periode Spanien ausgebt hatte, ging seit dem westphlischen Frieden auf Frankreich der; unter den nordischen Staaten behauptete anfangs Schweden, seit dem Anfang des acht-zehnten Jahrhunderts aber Preußen und Rußland den ersten Rang Die vielen theils durch merkautilische Interessen, theils durch Herrsch-Jucht und das Streben nach Erhaltung des politischen Gleichgewichts hervorgerufenen Kriege gaben den stehenden Heeren eine immer grere Bedeutung. M r Xiil (16101643), den an Krper und Geist schwachen. Sohn Heinrichs Iv. (. 97), fhrte seine Mutter, Maria von Jjcedicts, bis zur Ermordung ihres Gnstlings 'Coneini die Re-gierung. Der Cardinal Richelieu, der 16241642 an der Spitze des Staates stand, befestigte durch Unterdrckung des Adels, dem die ou ^neurstellen in den Provinzen noch eine groe Unabhngigkeit gaven, durch Entwaffnung der Reformirten, denen die von Heinrich Iv.

5. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 2

1877 - Altenburg : Pierer
2 Einleitung. Die Weltgeschichte enthlt drei Theile: 1) Die alte Geschichte (von der Zeit der ersten geschichtlichen Kunde bis zum Beginn der Vlkerwanderung, 375 nach Christo) umsat die Geschichte der orientalischen Reiche, der griechischen Staaten und der rmischen Herrschaft; 2) die mittlere Geschichte (vom Beginn der Vlkerwande-rung bis zur Entdeckung Amerika's, 1492 nach Christo) die Geschichte der germanischen Völker, und des rmisch-deutschen Kaiserreichs im Kampfe mit dem Papstthum. ; 3) die neuere Geschichte endlich (von der Entdeckung Ame-rika's bis auf unsere Zeiten) die des europischen Staatensystems, seiner Beziehungen zur neuen Welt und des Kampfes der Völker um politische und religise Freiheit. Die erste Form, in welcher die Menschen zur Erreichung sittlicher Zwecke vereinigt sind, ist die Familie. Aus ihr bildet sich als der Anfang alles Vlkerlebens die patriarchalische Verfassung derhirtenstmme. Obgleich aber die ltesten Völker unter dieser Verfassung die wichtigsten Erwerbungen, wie die Zhmung der Hausthiere und die Benutzung des Feuers und der Metalle, gemacht haben, so ist doch unter derselben (wie die noma-dischen Bewohner der Steppen Asiens und Asrika's beweisen) eine hhere geistige Entwickelung nicht mglich. Diese kann erst mit der Bildung des Staats beginnen, dessen Aufgabe die Verwirklichung der sittlichen Zwecke des Menschen ist, und mit der Bildung des Staats fngt daher auch die Geschichte an. Auer den der Kindheitsperiode des Menschengeschlechts angehrenden Priest er st aaten unterscheiden wir drei Hauptformen der Staatsverfassung: 1) In der Monarchie herrscht ein Fürst in den Schranken der unter Mitwirkung des Volkes gegebenen Gesetze; sie artet in Despotie aus, wenn die Willkr des Fürsten als Gesetz gilt. 2) Die Aristokratie ist die Herrschaft der alten (edlen, reichen) Ge-schlechter; sie wird zur Oligarchie, wenn einzelne Familien die Herrschaft an sich reien. 3) Die Demokratie ist die Ausbung der hchsten Gewalt durch smmt-liche Brger. Wo alle Landeseinwohner, auch wenn sie nicht Brger sind, diese Gewalt in Hnden haben (oder wo die Gewalt vom Volke an den Pbel bergeht), herrscht Ochlokratie.

6. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 5

1877 - Altenburg : Pierer
Geographie von Asien. Die ltesten Bewohner Asiens. 5 8. 2. Die ltesten Bewohuer Astens. Unter den verschiedenen Sagen von der Schpfung der Welt sind die hebrischen fr uns die wichtigsten. Sie weisen auf die Gebirge Kaschmirs, wo das Getreide und unsere Hausthiere sich wild finden, als auf die Wiege des Menschengeschlechts hin. Als nach der groen Noachifchen Fluth verschiedene Gegenden der Erde bevlkert wurden, bildeten sich, je nach der Beschaffenheit des Landes, Sprache. Religion, Sitte und Lebensart der Menschen aus mannigfache Weise aus. Whrend die Bewohner der Hochlnder und Steppen das Nomadenleben fortsetzten, wurden diejenigen Völker, welche in die fruchtbaren Tiesebenen einwanderten, durch die zuneh-mende Bevlkerung und die Ergiebigkeit des Bodens zur Grndung fester Wohnsitze und zum Ackerbau veranlat. Unter diesen mute nothweudig eine brgerliche Ordnung und ein Alle bin-dendes Gesetz entstehen, welches in der Staatsverfassung oder m Sitte und Herkommen seinen Ausdruck sand. Es entstand die den alten Culturstaaten eigenthmliche Eintheilnng des Volkes nach streng ge-schiedenen Kasten, deren erste die Priester!aste war. Diese besa groe Macht durch ihre Kenntni der religisen Gebruche und der Gesetze, deren Wchter die Priester waren; sie leiteten und ordneten das ganze Leben, indem sie nicht nur den Wechsel der Jahreszeiten aus den Erscheinungen des Himmels vorherbestimmten, sondern ber-Haupt die Verkndiger und Vollzieher der gttlichen Offenbarungen und Gesetze waren. Spter trat die Krieg er kste (der Adel) dem Priesterstande ebenbrtig zur Seite. Die Bauern, Handwerker und Hirten bildeten die niederen Stnde. Eine andere Art der Entwicke-lung zeigt sich bei den Bewohnern der Kstengegenden, welche durch Schiffahrt und Handel die verschiedenen Völker in Verbindung brachten und dadurch zur Verbreitung der Cultur wesentlich beitrugen. Die ersten auf Ackerbau begrndeten Staaten finden wir in den Tiefebenen des Hoangho und Jantsekiang, des Ganges und Indus, des Tigris und Euphrat, des Nils. Unter diesen haben die erstge-nannten nur eine geringe welthistorische Wichtigkeit; denn obgleich die durch scharfen Verstand und Kunstgeschick ausgezeichneten Chinesen schon in den frhesten Zeiten einen Staat ausgebildet haben, der in den ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung den grten Theil von Asien umfate, so haben sie sich doch stets von den brigen Nationen abgeschlossen und sich von jedem fremden Einflu frei erhalten. Die herrschenden Einwohner Indiens waren eingewanderte Arier, (s. Einleitung.) Diese bewohnten zuerst die Quellgebiete des Oxus und Jaxartes und trennten sich bei einer Wanderung nach W., so da der Hindu-Khu die Scheidewand wurde zwischen den iranischen Ariern dem Zendvolke, und den indischen Ariern dem Sanskritvolke. Den wichtigsten Abschnitt in der Geschichte Indiens

7. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 62

1876 - Leipzig : Bädeker
62 Friedrich Wilhelm Iv. Die Verfassung. §. 15. Entwicklung durch Vereinigung der acht Provinziallandtage zu einem „vereinigten Landtage" (bestehend aus: a) der Herren-Curie, b) der Curie der drei Stände: Ritterschaft, Städte und Landgemeinden) mit dem Rechte der Bewilligung neuer Staats-Anleihen in Friedenszeiten, so wie der Zustimmung zur Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Steuern. Erst die Rückwirkung der Februar-Revolution in Paris (1848) führte die Berufung einer Nationalversammlung zur Vereinbarung der Verfassung des preußischen Staates herbei. Diese Versammlung ward jedoch in Folge wiederholter Tumulte in der Hauptstadt erst aus dieser (nach Brandenburg) verlegt, dann aufgelöst und vom Könige selbst eine neue Verfassung gegeben und (nach ihrer Revision 1850) beschworen. Zufolge der revidirten Verfassung übt der König die gesetzgebende Gewalt gemeinschaftlich mit dem allgemeinen Landtage, welcher in das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten zerfällt. Das Herrenhaus besteht lseit seiner Umgestaltung 1852) außer den großjährigen königlichen Prinzen theils aus erblichen, theils aus vom Könige auf Lebenszeit ernannten, theils aus gewählten Mitgliedern. Das Haus der Abgeordneten besteht aus indirekt gewählten Mitgliedern, indem die (wenigstens 24 Jahre alten) Urwähler „Wahlmänner" ernennen, und diese die Abgeordneten wählen. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Staatssteuern in 3 Abtheilungen getheilt. Eine gleichzeitig in Frankfurt zusammengetretene „verfassunggebende Versammlung" von Abgeordneten aus ganz Deutschland beschäftigte sich unter heftigen Parteikämpfen mit der Berathung der deutschen Reichsverfassung; die auf Grund derselben dem Könige Friedrich Wilhelm Iv. angebotene erbliche Kaiserwürde in Deutschland wurde von diesem abgelehnt und die Versammlung durch Abberufung der Abgeordneten Seitens der Regierungen aufgelöst. Ein angeblich zum Zwecke der Durchführung der beschlossenen Reichsverfassung in Sachsen, in der Pfalz und Baden ausgebrochener Aufstand, zum Theil republikanischen Charakters, ward von preußischen Truppen fettn Rhein unter Anführung des Prinzen Wilhelm von Preußen) unterdrückt. Eine fernere Erweiterung des Staatsgebietes erfolgte durch die Vereinigung der beidenfürftenthümerhohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen mit Prenßen (1849) und durch die Erwerbung eines kleinen Gebietes am Jahdebufen zur Anlage eines Kriegshafens (1853). Dagegen wurde das Souveraiuetätsrecht über (das 1848 abgefallene) Neuenburg und Valeudis aufgegeben (1857). Die Ruhe nach Außen hin wurde nur durch einen kurzen, in seinem Endresultate erfolglosen Krieg gegen Dänemark (1848

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 382

1906 - Langensalza : Gressler
382 welchem England so viele Ziege erfocht und Eroberungen machte, daß es seit der Zeit übermächtiger zur See wurde als je vorher. An den Erfolgen dieses Krieges hatte einer der berühmtesten englischen Minister, der ältere Pitt, später zum Lord Ehatam ernannt, durch kräftige und weise Leitung einen bedeutenden Anteil. In dem zu Paris geschlossenen Frieden mußte Frankreich an England Kanada und Neufundland abtreten und allen Ansprüchen auf deu Ohio entsagen. So oorteilhaft auch dieser Krieg für England ausgefallen war, so hatte er doch diesem Lande große Summen gekostet, und die hohe Lchuldenmasse war dadurch vermehrt worden. Dies nahm es zum Vorwande, zu verlangen, daß seine Kolonien in Amerika, um derentwillen doch eigentlich der Krieg geführt war, die Kosten ihrer Verteidigung und Verwaltung selbst aufbrächten. Dabei vergaßen die Engländer (Lord Granville), welch großen Gewinn sie aus der Handlung mit ihren amerikanischen Kolonien zogen. Diese würden auch der Forderung sich wohl unterworfen haben, hätte nicht England die unweifeften Maßregeln dazu ergriffen und ihnen willkürliche Abgaben aufgelegt. Die ersten Abgaben, die England den Amerikanern 1764 auffegte, wurden, obgleich mit Murren, ertragen; als aber 1765 eine Verordnung erschien, daß alle kaufmännischen und gerichtlichen Verhandlungen in Amerika auf Stempel-pavier geschrieben werden müßten (d i e S te m p e l a kt e,) entstand eine allgemeine Unzufriedenheit; denn täglich kamen bei diesen Handel-Treibenden Leuten dergleichen Verschreibungen vor. Man druckte diese Verordnung auf Papier mit schwarzem Rande, darüber einen Totenkops, und mit der Inschrift: „Torheit Englands und Untergang Amerikas!" wurde sie in den Straßen von New-Aork ausgerufen. Aber dabei blieb es nicht. Der Widerstand gegen diese verhaßte Maßregel zeigte sich in allen Ständen. An dem Tage, wo die Akte eingeführt werden sollte, wurde in mehreren Städten, wie zu einem Leichenbegängnisse, mit den Glocken geläutet und in einer Stadt wurde gar ein förmlicher Leichenzug gehalten. Voran schritten zwei Männer mit gedämpften Trommeln; dann kam ein Sarg, auf welchem mit großen Buchstaben das Wort Freiheit

9. Grundriß der deutschen Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 21

1871 - Koblenz : Bädeker
Das Lehenswesen. 6. 2t schaften zur Aufgabe der Mnche machte. Seme fr das von ihm gestiftete Kloster Monte-Easino bei Neapel entworfene Regula" ging allmhlich in alle abendlndischen Klster der. Sie ver-pflichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslnglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelbde der persnlichen Armuth, der Keuschheit und des unbedingten Gehorsams gegen die Oberen. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das bei der Er-oberung in Besitz genommene Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erbliches Grundeigenthum zur beliebigen weitern Vertheilung. Die Könige, welche bei dieser Vertheilung ein greres Grundeigenthum erhielten, als die Glieder ihres Gefolges, konnten die Kronlndereien wegen ihrer groen Ausdehnung und weit zerstreuten oder entfernten Lage nicht selbst bewirtschaften und gaben daher den grten Theil derselben Einzelnen ihrer Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, als Lehen (feudum oder beneficium) zur lebenslnglichen Nutznieung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmhlich theils von den Knigen zugegeben, theils von den Vasallen usurpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von lngerer Dauer, vorzg-lich bei den Franken, Angelsad)sen und Longobarden, ausgebildet. b) Die Rechtsversassung. Bis um die Mitte des 5. Jahr-Hunderts blieb das Recht der germanischen Stmme ein ungeschrie-benes, welches auf dem Herkommen beruhte und sich durch Tradition fortpflanzte. Bei dem Zusammenleben mit Vlkern anderer Abstam-mung und bei dem stetigen Zunehmen der kniglichen Gewalt, die nicht mehr ans der Wahl des Volkes, sondern auf dem (bereits unbe-strittenen) Erbrechte beruhte, entstand das Bedrfni, wenigstens die privatrechtlichen Befugnisse der freien Männer durch Aufzeichnung vor der zunehmenden Willkhr der Könige zu sichern. So entstanden seit dem Ende des 5. Jahrhunderts bei den verschiedenen im frnkischen Reiche vereinigten Vlkern (den Saliern, Ripuariern, Burgundern, Alemannen, Baiern), so wie bei den Longobarden und Westgothen, in lateinischer Sprache aufgezeichnete Volksrechte (leges). Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bei Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Klger beibringen mute, bei

10. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in höheren Töchterschulen - S. 110

1880 - Essen : Bädeker
r Ho Die neueste Zeit. vor: Statthaltern regiert wurden. Als nun das englische Parlament diesen Kolonieen willkürlich Steuern und Zölle auflegte betrachteten dies die Amerikaner als einen Eingriff in ihre Reckte^ und namentlich verhaßt war ihnen der eingeführte Theezoll.^ Als ihre Beschwerden keine Berüch'ichtigung fanden, erklärte ein Kongreß zu Philadelphia (1776) die 13 vereinigten Pro-vinzen Amerikas für unabhängig von England. In dem nun ausbrechenden Kriege zeichnete sich besonders der amerikanische Anführer Georg Washington aus/wahrend Benjamin Franklin, der Erfinder des Blitzableiters, Frankreich und Spanien zum Beistände bewog. Das bei aller Begeisterung für ihre Freiheit doch ruhige und besonnene Auftreten der Amerikaner fand in ganz Europa, sogar auch teilweis in England (Pitt), Be-1783. Minderung. Endlich erkannte England im Frieden zu Versailles die Unabhängigkeit der nordamerikanischen Freistaaten an. Der nordamerikanische Unabhängigkeitskrieg war das erste Ringen der jungen Freiheit gegen die alten Rechte und Einrichtungen, deshalb hat er für Europa so große Bedeutung. Iv. Abschnitt. P i c neueste e i t. Bis 1871. A. Die französische Revolution. §• 93. Die Anfänge der Revolution öis zur Atuchl Ludwigs Xyi. Durch Ludwig Xv. war das Königtum allgemeiner Verachtung preisgegeben worden; dazu kam noch, daß geistreiche Schriftsteller wie Voltaire, Montesquieu und Roufseau in ihren Schriften, welche gierig gelesen wurden, das Königtum überhaupt als eine unnatürliche Einrichtung angriffen und ebenso die Religion und die bestehenden bürgerlichen Einrichtungen anfeindeten. Dadurch untergruben sie Sitte und Ordnung und verwirrten Glauben und Gewissen. Diese sogenannte „Aufklärung" verbreitete sich von Paris aus nicht nur über Frankreich, sondern über ganz Europa; ihre Wurzel aber hatte keine sittliche Kraft, sondern ihr Streben ging nur auf Zerstörung alles Bestehenden, und darum hat nur weniges von den Einrichtungen jener Zeit steh erhalten können. Die sittliche Kraft und Vaterlandsliebe der Fürsten und Völker trat der französischen Revolution entgegen und vernietete ihren Einfluß.
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