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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 34

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 34 — 33. Eine kurtze somarische Berzaichnis etlicher denckwürdiger Sachen, so sich in der Belagerung der Hanptvestung Breisach vom 18. Angnsti bis auf den 19. Dezembris (1638) begeben. (Thomas Mallingers Tagebücher; aus Mones Quellensammlung der bub. Landesgeschichte. 33b. Ii, 588 ff.) Ist ein Psundl Brot verkauft worden umb 5 fl. Item für 1 Laib Brot und 1 Maß Wein ein güldener Ring mit einem köstlichen Diernan geben worden. Für ein Pfundt Speck ein Reichsthaler. Ein Pfundt Anken 4 fl. Ein Pfundt Roßflaisch 5 Schilling. Ein Pfundt Hundtflaifch 5 Batzen. Umb ein Huon 5 fl. Ein Eürbs 2 fl. Ein Pfundt Saltz 12 Batzen. Ein Viertel Lachs 5 Ducaten. Ein Pfundt Käß 2 Reichsthaler. Ein Krautdorfch 6 Kreutzer. Ein Viertel Kalbflaifch 8 fl. Desgleichen jeinbt auch üil Ratten und Meiß gefressen und umb ein unglaublich Gelt verkauft worden. Hat man für ein Ay bezahlt 1 fl. Und feind fast alle Hund und Katzen in der gantzen Statt aufgefressen und verspeiset worden, daß derselbig wenig mehr uberbliben. Es seinö etlich 1000 allerhand als Roß-, Küehe-, Ochsen-, Kälber- und Schafheit gesotten und verspeiset worden. Den 24. Tag Novembris ist in dem Stockhaus ein gefangener Soldat gestorben, und als ihn der Profos wollen begraben lassen, haben ihm die andere Gefangene den Toten zuvorgenommen, zerschnitten und gespeiset, Es haben etliche in dem Stockhaus Löcher mit den Fingern in Mauren gemacht, sich damit zuo erlaben. Es seind zway todte Menschen in einem Grab ausgeschnitten, das Eingewaid herausgenommen und gesen worden. Es haben etliche Soldaten eines Basteten Becken Knaben ein Stuck Brodt versprochen zuo geben, er solle mit ihnen in das Lager gehn; als er aber dahin kommen, haben sie ihn ge-menget und gefressen. Es seind allein auch in der Fischerhalden den 10 Dezembris 8 namhafte Burgerskinder verfahren und öermuotiglich aufgessen worden, weil Niemant bewust, wo sie hinkommen, ohne der Frembden und Bettlerskinder, davon Niemant kein Wissenschaft hat. Es feind an einem Morgen auf dem Platz allein 10 Todter ohne die Anderen, so auf den Misthaufen und Gassen gesunden worden. Den 12 Dezembris ist wider in

2. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 55

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 55 — 4. Auch das benöthigte Bau-Holtz und Land ebenfalls gratis erlauben. 9. Allen künftigen Jnnwohnern zu Earols-Rnhe, und damit selbige derer durch das Bauwesen auffgewandtet Kosten halben sich desto besser wieder erholen, und auch in Handel und Wandel um so mercklicher Erleichterung spühren mögen, eine Zantzig Jährige, und gäntzliche Exemption von allen Einquartierungen, Collecten, auch allen andern ordinariis und extra-ordinariis, realibus et personalibus oneribus et exactionibus, unter was Namen oder Praetext sie erfordert werden tönten oder motten, also und der gestalten, daß wann auch 10. Ein oder der ander vor völligem Außgang besagter Zwantzig Frey-Jahre verstürbe, die noch übrige Zeit nichts desto weniger seinen verlassenden Kindern und Erben nützlich sortlauffen. (Folgen noch weitere 8 Abschnitte.) Carolsburg den 24 Septemb. Anno 1715. Karl, M. z. B. 53. Der letzte Markgraf von Baden-Rastatt 1761. (ü. Weech: Römische Prälaten am deutschen Rhein. Karlsruhe 1898.) Der regierende Markgraf August Georg ist 65 Jahre alt und kinderlos. Wenn der Markgraf ohne Erben stirbt, wirb das Land an den lutherischen Markgrafen von Durlach übergehen. Der Markgraf stellt zur Reichsarmee 400 Mann Fußvolk und 80 Berittene, außetbem steht ein markgräfliches Bataillon im Solbe der Kaiserin Königin. Etwas mehr als 100 Mann zählt die Leibgarbe des Markgrafen. Er unterhält einen Mar-stall mit etwa 300 Pserben und die Zahl der Hoskavaliere, Damen, Pagen, Stallmeister und sonstigen Hofbiener übersteigt 500. (Bericht des Präfekten des Vatikanischen Archivs, Giuseppe Garampi vom 31. Juli 1761.)

3. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 99

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 99 — Besitzungen des Fürsten von Salm-Reifer-scheid mit dem Amt Krautheim, insoweit solches auf dem rechten Ufer der Jaxt gelegen ist. Art. 25. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten erhält die volle Souveränität über die in seinen Staaten eingeschlossene Reichsritterschaftliche Besitzungen. Art. 26. Die Souveränitäts-Rechte bestehen in der Gesetzgebung, der Obersten Gerichtsbarkeit, der Oberpolizei, der Conscription oder dem M i l i z e n z u g und in dem Besteuerungsrecht. Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den Staaten des Rheinischen Bundes insgesammt und einzeln bestehet eine Allianz, welcher zu Folg jeder Continentalkrieg, in den einer der (Kontrahenten verwickelt wird, unmittelbar allen übrigen gemeinschaftlich ist. Art. 38. Das von jedem Bundesgenossen im Fall eines Kriegs zu stellende (Kontingent ist folgendermaßen bestimmt: Frankreich stellt 200 000 Mann von allen Waffengattungen; der König von Baiern 30 000; der König von Würtemberg 12 000; der Großherzog von Baden 8 000; der Großherzog von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000; Ihre Dchlten der Herzog und Fürst von Nassau stellen mit den übrigen Bundesfürsten ein Kontingent von 4000 Mann. Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats sollen am 25. Juli dieses Jahres in München ausgewechselt werden. Geschehen zu Paris den 12. Juli 1806. (Außer den im Artikel 1 der Rheinbundsakte genannten Fürsten traten später noch folgende dem Bunde bei: Der Erzherzog Ferdinand von Österreich als Großherzog von Würzburg am 25. Sept. 1806; der Kurfürst von Sachsen unter Annahme des Königstitels am 11. Dez. 1806; sämtliche Herzöge von Sachsen am 15. Dezember 1806; die Fürsten der regierenden Häuser von Anhalt, Lippe, Reuß, Schwarzburg und Waldeck am 18. April 1807; auch das aus preußischem, braunschweigischem und hessischem Gebiet neu gebildete Königreich Westphalen wurde durch Napoleon am 18 August 1807 dem Rheinbünde einverleibt.)

4. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 64

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 64 — darinnen begriffenen Verabredungen in voller Verbindlichkeit beitreten. Zu dessen Beglaubigung haben Wir dieses eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Jnsiegel bedrucken lassen. So geschehen Carlsruhe den 21. November 1785. Carl Friedrich, Marggras zu Baden. 63. Truppen-Convention zwischen Baden und Preußen-Österreich. 18./21. Sept. 1792. (Polit. Korrespondenz Karl Friedrichs. Bd. I. 499 f.) Die Endesunterzeichneten . . . haben in Gemäßheit des von ihren Allerhöchsten und Höchsten Höfen enthaltenen Auftrages in Betreff dererjenigen Truppen, welche das hochfürstliche Haus Baden auf Verlangen derer vereinigten Mächte zu Allerhöchsterem Dienst während dem gegenwärtigen Krieg mit Frankreich zu überlassen gedenket, nachstehende Übereinkunft abgeschlossen. I. Des Herrn Markgrafen zu Baden Hochs. Durchl. übergeben zum Dienst derer vereinigten Kriegführenden Mächte, Sr. kaiferl. königl. und königl. preußischen Majestäten auf fo lange als der gegenwärtige Krieg mit Frankreich andauern wird, ein Corps Ihrer Truppen von eintausend Mann Infanterie, welches sich nach angebogener Standestabelle (1055 Mann: zwei Bataillone Leibinfanterieregiment und zwei Compagnien Füsilierbataillon Erbprinz) bereits in vollkommen marschfertigem Stande befindet. Ii. Dasselbe stehet unter denen unmittelbaren Befehlen und der Direktion des regierenden Herrn Herzogs von Braunschweig Hochs. Durchl., so daß es von Höchstdero alleiniger Disposition abhängt. Jedoch werden Höchstdieselbe die so sehr exponirte Lage derer badenschen Lande längst dem Rhein von Basel bis gen Philippsburg in billige Betrachtung ziehen und von denen überlassenden Truppen außerhalb der Marggraffchaft Baden eher nicht Gebrauch machen, als bis dieselbe einen französischen

5. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 122

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 122 — Euchtheilen,bisein st,nacherkämpftemziele, ein dauerndergriebe mir das Glück gewähren wird, Euren Wohlstand für die Zukunft fest zu begründen, und die Ruhe des Vaterlandes vor jedem Sturm gesichert zu wissen. Karlsruhe, den 20. November 1813. Karl. 103. Die Aufstellung der Landwehr, 1813. (Großh. Badisches Regierungsblatt 1813. No. 33.) Zu den großen Anstrengungen und Aufopferungen, die der Drang der Zeiten herbeyführt, gehört außer der Ergänzung des stehenden Heeres, auch die Errichtung einer Landwehr. Diese Landwehr betreffend, so bestimme Ich folgendes: 1. Die Landwehr wird blos für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ausgehoben und nach hergestelltem Frieden wieder entlassen; sie besteht in zehntausend Mann, davon sind 8000 Mann zum Felddienst, gleich den Linientruppen, bestimmt, und 2000 Mann, die im Lande bleiben und später organisiert werden, zur Ergänzung. 2. Mein Ministerium des Innern hat die oberste Leitung bey Errichtung der Landwehr; es repartirt nach einem billigen Maasstab, sey es nun Population oder die vorhandene Summe der zum Dienste tauglichen Mannschaft, jene 10 000 Mann auf die Kreisdirektorien. 3. Diese bilden mit den Bezirksbeamten und einigen von Meinen Vasallen einen Kreys-Ausschuß, der die Subreparti-tion auf die Ämter macht. 4. Zur Landwehr gehören alle diejenigen, die vor dem Jahre 1791 geboren sind und das vierzigste Jahr noch nicht zurückgelegt haben. Die vorhandene Mannschaft aus den Jahren 1791, 1792, 1793 und 1794 wird zur Ergänzung des stehenden Heeres vorbehalten. 5. Zur Landwehr ist jeder verbunden, der einen gesunden Körper hat; dem Kreys-Direktor und den Kreys-Räthen steht es frey, jeden, dessen Dienst- oder häusliche oder andere dringende

6. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 81

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
-si- so. Die Gefangennahme des Herzogs von Enghien in Ettenheim. (Badisches Museum, 1906, Nr. 21.) a) Befehl Bonapartes zur Gefangennahme des Herzogs von Enghien in Ettenheim. Paris, 10. März 1804. Sie werden die Gefälligkeit haben, Bürgergeneral, dem General Ordener, den ich zu diesem Ende zu Ihrer Verfügung stelle, den Befehl zu erteilen, sich noch heute nacht nach Straßburg zu begeben: Er soll die Reise unter einem erdichteten Namen machen; er soll den Divisionsgeneral sprechen. Sein Auftrag lautet dahin, gegen Ettenheim zu marschieren, diese Stadt zu umzingeln und daselbst den Herzog von Enghien, Dumou-riez, einen englischen Obersten und jedes andere Individuum, das sich in ihrem Gefolge befinden dürfte, aufzuheben. Der Divisionsgeneral, der Ouartiermeister von der Gendarmerie, der Ettenheim rekognosziert hat, sowie der Polizeikommissär, werden ihm in jeder Hinsicht die erforderliche Auskunft erteilen. Sie werden den General Ordener befehligen, von Schlett-stadt 300 Mann von dem 36. Dragoner-Regiment aufbrechen zu lassen, die nach Rheinau marschieren und um 8 Uhr nachts daselbst eintreffen müssen. Der Divisionskommandant soll 15 Pontonniers nach Rheinau senden, die um dieselbe Zeit dort sich einzufinden und zu diesem Behufe sich der Post oder der Pferde der leichten Artillerie zu bedienen haben. Es wird bereits dafür gesorgt sein, daß außer der Fähre vier bis fünf große Schiffe daselbst bereit sind, um auf einmal 300 Pferde überzusetzen. Die Truppen sollen auf vier Tage Brot fassen und sich mit Patronen versehen. Der Divisionsgeneral soll zu denselben einen Gendarmerie-Kapitän oder Leutnant mit drei bis vier Brigaden Gendarmen (jede zu 30 Mann) stoßen lassen. Sobald der General Ordener den Rhein passiert haben wird, soll er den nächsten Weg nach Ettenheim einschlagen und geradenwegs auf die Wohnung des Herzogs und jene des Generals Dumouriez losmarschieren. Nach beendigter Expedition soll er seinen Rückweg nach Straßburg nehmen. Bei seinem Durchzug durch Ettenheim wird der General Ordener Befehl erteilen, daß der Earabinier-Offizier, der das Depot zu Ettenheim 6

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 125

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 125 — bigen Gleichförmigkeit der Kleibung, wirb an jebem der für die Lanbwehr-Jnsanterie bestimmten Sammelplatze eine Pferbe-rüftung und vollstänbige Monürung als Probe hingefenbet werben, nach welcher die Freiwilligen sich und ihr Pferb ausrüsten lassen. Die Montierung wirb bestehen in einer hellblauen Uhlanenmütze mit weißen Fangfchnüren und weißem Feberbusch, einer schwarzen polnischen Litewka mit hellblauen Schnüren, schwarzen nach Kosackenart verfertigten und mit einer hellblauen Streife versehenen Pantalons, einem bunmgrcmen Mantel mit hellblauem Kragen, schwarzem Leberzeug, ungarischen Stieseln und Reitzeug. 3. In Hinsicht der Verpflegung treten für die Freiwilligen biefelben Bestimmungen ein, welche bereits für die ganze Lanbwehr festgesetzt sinb. Sie werben nämlich von dem Tage der Ankunft auf dem zunächst gelegenen Sammelplatz etappenmäßig verpflegt; gleich den Linientruppen aber werben sie bezahlt und verpflegt, fobalb sie auf dem für das Regiment bestimmten Sammelplatz eintreffen. 4. Die Wachtmeister, Karabiniers und Unteroffiziers bis inclusive der Premierlieutnants werben für die erste Aufstellung durch einen noch bestimmt werbenben Ausschuß vorläufig gewählt, und Mir zur Bestätigung vorgeschlagen. Zum Kom-manbeur des ganzen Korps der freiwilligen Jäger zu Pferb, ernenne ich hiermit Meinen Major und Flügel-Abjutanten Baron von Holzing. 5. Als Sammelplatz für das Ganze wirb die Stadt Baden bestimmt. Sobald bah er die Freiwilligen aus ihren zunächst gelegenen Kreissammelplätzen mit Montirung und Sattelzeug gehörig ausgerüstet sinb, treten sie, mit Marschrouten versehen, sofort ihren Marsch bah in an. Zur einzelnen Dressur der Leute werben ein Offizier, Sieutnannt Hilbert vom Dragonerregiment Freystebt Nr. 1 qua Abjutant und 8. Unteroffiziers aus der Linie aus unbestimmte Zeit zu dem freiwilligen Jägerkorps fommanbirt, welche den Leuten besselben im Exerziren, Reiten, und Behanblung der Pserbe Unterricht geben. Karlsruhe, den 9. Dezember 1813. Karl, übt. Freystebt.

8. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 127

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 127 — Dem Willen Seiner königlichen Hoheit gemäß, wird denjenigen Männern, welche (bereits als Staatsdiener angestellt) sich als Freiwillige stellen, ihr Amt, nach vollendetem Kampf, ebenso wieder ertheilt werden, als sie es beim Austritt besaßen; und denjenigen Konscriptionspslichtigen, welche diesem Rufe folgen, werden die Jahre, als in der Linie gedient, angerechnet. Zugleich werden hierdurch alle diejenigen, welche sich engagiren wollen, ersucht, sich bei dem Direktorium Ihres Kreises zu melden, worauf nach Eingang der Listen das Weitere verfügt werden wird. Von mir aber, Eurem Führer, erwartet, was Ihr von einem Mann erwarten könnt, der seiner Pflicht Genüge leisten, Euch selbst ein Beispiel, und immer für Euer Bestes sorgen wird. Laßt die schönen Beweise, wie Völker ihre Fürsten und ihr Vaterland durch willigen Gehorsam, durch Treue und Anhänglichkeit ehren, nicht für Euch verloren seyn; seht, wie eilt Baierns Jugend unter d i e Fahnen ihres geliebten Königs; wie reichlich spendet das von allen Schrecknissen des Krieges b e-drängtesachsen seine Gaben! Wiefonnte der treue Badner, der seit Jahrhunderten mit Liebe seinen Beherrschern zugethan war, wie könnte er zaudern, jetzt, da auch er ein Muster sürkommendegeschlechterwerdensoll. Mögen bald b i e öffentlichen Blätter, durch welche jedes Opfer, das Ihr bringt, den Zeitgenossen genannt werden soll, in gedrängten Reihen es verkünden, daß Für st und Vaterland nicht vergebens auf Euch gehoffet, nicht umsonst z u Euch gesprochen haben. v. Holzing, Major und Flügeladjutant, Kommandeur des freiwilligen Jägerregiments zu Pferd. 2. Die Umstände machen es nothwendig, daß alle diejenigen, welche dem freiwilligen Jägerregiment zu Pferd beitreten

9. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 130

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 130 — sichern. Er ist ferner bestimmt, alle Eskorten von einer Grenze des Landes zur andern zu besorgen, und Marodeurs und Nachzügler aufzufangen. § 2. Zum Landsturm sind, ausschließlich der Staatsdiener und der wirklich Theologie Studierenden und Candidaten der Theologie, der praktischen Ärzte, Apotheker und deren nöthigen Gehülfen, und der bei den Landesbehörden erforderlichen Aktuarien und Scribenten, alle waffenfähigen Mannspersonen vom vollendeten 17ten Jahre bis zum vollendeten 60ften Jahre verbunden. § 3. Die Landsturmmannschaft wird in drei Classen eingetheilt. Die erste Classe enthält alle Ledige unter 50 Jahren, und dann die Verheirateten bis zum vollendeten 3oten Jahr. Die zweite Classe enthält alle Verheiratete vom vollendeten Sosteri Jahre bis zum vollendeten 5osten Jahre. Die dritte Classe enthält alle, welche über 50 Jahre alt sind. § 4. Die erste Classe wird zu allen bemerkten Diensten gebraucht. Steht sie vor dem Feind, so werden die Distrikts- und Ortsdienste von den beiden übrigen Classen versehen. Die zweite Classe besorgt im Abmangel der ersten die Distrikts- und Ortsdienste. Die dritte Classe besorgt, im Abmangel der ersten und zweiten Classe, die Ortsdienste. Bei dringender Gefahr können alle drei Classen zugleich gegen den Feind aufgeboten werden und versehen wir Uns zu den treuen Gesinnungen Unserer Staatsdiener und Angestellten, daß sie sich in einem solchen Fall, jeder nach dem Maß seiner Kräfte, freiwillig anschließen werden. § 5. Der Landsturm besteht aus Fußvolk und Reiterei. Letztere ist zwar nicht regelmäßig, wenigstens aber mit einer Lanze und Pistole, einem Säbel oder Beil, nach eines jeden Kräften, bewaffnet. Das Fußvolk bewaffnet sich mit Flinten aller Art, mit Piken, gerat) gestellten Sensen usw. Wer mit Schießgewehr bewaffnet ist, führt seine wenigstens zu 20 Schuß hinreichende Munition bei sich. Kann er sich solche nicht selbst anschaffen, so sorgt die Gemeinde dafür.

10. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 161

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 161 — ihren ehrerbietigsten Tank aus für die mannhafte und patriotische Art, mit welcher derselbe aus dem Fürstentag die berechtigten Ansprüche des deutschen Volkes gewahrt und seiner Stellung als konstitutioneller Fürst eingedenk gewesen ist.") 129. Mobilmachung des bad. Armeekorps 1866. (Regierungsblatt 1866. No. 34; 36; 37.) a) Gesetz vom 17. Juni 1866. Dem Kriegsministerium wird zum Zwecke der Mobilmachung des Großherzoglichen Armeekorps und deren Unterhaltung auf die Dauer von sechs Monaten ein weiterer Kredit von 3 813 200 fl. bewilligt. b) 17. Juni. 1866. Das Kriegsministerium ist ermächtigt, die am 1. März, beziehungsweise 1. April d. I. entlassene Mannschaft, gleichwohl ob die Betreffenden aus eigener Verpflichtung oder als Einsteher gedient haben, insoweit dies zur Herstellung des in der Bundeskriegsverfassung vorgeschriebenen kompletten Bestandes an ausgebildeten Truppen erforderlich ist, auf die Dauer von sechs Monaten wieder in Dienst einzuberufen. c) Gesetz vom 20. Juni 1866. Zur Deckung des bis jetzt bewilligten und noch bevorstehenden außerordentlichen Militäraufwands ist sofort ein auf die Steuerkapitalien umzulegendes Anlehen von zwanzig vier Kreuzer auf das Hundert Gulden Steuerkapital zu erheben. d) 25. Juni 1866. Die Ausfuhr von Proviantvorräten, insbesondere von Schlachtvieh, sowie von Kriegsmaterial aller Art aus dem Großherzogtum nach Preußen und den von preußischen Truppen besetzten Gebietsteilen ist verboten. ii
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