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1. Deutschland und die germanischen Nachbarländer - S. 34

1871 - Hannover : Hahn
34 Dritte Lehrstufe. Schwäche ein. Dem Streite im Innern zu wehren, wurde nnter Maximilian I. allgemeiner Landfriede und ein Reichs- kammergericht eingeführt, und um dessen Urtheile desto leichter vollstrecken zu können, theilte Kaiser Max (1512) das Reich in 10 Kreise. Die Zahl der ziemlich unabhängigen Neichsglieder — Kurfürsten, weltliche und geistliche Reichs- fürsten und freie Städte — belief sich, von den etwa 1500 freien Neichsrittern abgesehen, um diese Zeit auf nicht weniger als 296. Im Lanfe der nach Deutschlands tiefster Schmach gegen Napoleons Willkürherrschaft geführten Befreiungskriege erlosch (1806) die römisch-deutsche Kaiserwürde, und an die Stelle des Kaiserreiches trat 1815 der Deutsche Buud, der feine 35 Glieder nur lose verband, und dessen Wirksamkeit für das Gefammtwohl nicht viel nachzurühmen ist. Er wurde aufgelöst durch den öiierrreichisch-preußischen Krieg von 1866 und nach Ausscheidung Oesterreichs ersetzt durch den Nord- deutschen Bnnd, der neben Preußen mit seinen erworbenen Landestheilen (Hannover, Kurhessen, Schleswig-Holstein, Nassau, Frankfurt und Lauenburg) noch 21 kleinere deutsche Staaten umfaßte, d. h. das damalige gestimmte Deutschland mit Ausnahme der Südstaaten Baiern, Würtemberg und Baden und eines Theils von Hessen, (vgl. I. Lehrst. §. 37). Gemeinsames Heimats- und Strafrecht, gemeingültige Gesetzes- bestimmnngen über Gewerbebetrieb, Münzen, Maß und Gewichte, über Eisenbahn- Post- und Telegraphenwesen, über Land- und Seewehr, ein gemeinsames Oberhandelsgericht (zu Leipzig) und vor allem eine gemeinsame Vertretung im Buudesrath und Reichstag bilden ebenso viele enge Bande, welche die verschiedenen Bnndesglieder zu einem festen Ganzen verknüpfen. Mit jenen Südstaaten war der Norddeutsche Bund bis vor Kurzem nur durch gleiche Wehrverfassung, ein Trutz- und Schutzbündnis, das für den Kriegsfall sämmtliche Heere unter den Oberbefehl des preußischen Königs als des Bnndesober- Hauptes stellte, und durch ein gemeinsames Zollparlament verbunden. Erst der glorreiche Krieg des Jahres 1870 gegeil das herausfordernde Frankreich hat auch hier die Bande enger geschlungen. Mit Vorbebalt einzelner Souveränitätsrechte sind die Südstaaten dem nnnmehr allgemein Deutschen Buh d e beigetreten, einstweilen noch widerwillig treten anch die deutschen Brüder von Elsaß und Lothringen herzu, und alle umschlingt gegennwärtig das Band der Zugehörigkeit zu dem neuerstan- denen Deutschen Kaiserreiche.

2. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 86

1835 - Hannover : Hahn
86 höheren Staatsbeamten, wie Herzogen u. s. w., ein hoher Adel, dessen Macht den größten Einfluß auf die Verwaltung des Reiches übte und den Königen selbst gefährlich wurde. Ja jene mußten nach und nach wahre Landesfürsten werden, da sie von ihren großen Lehnsgütern wieder an kleinere Besitzer vergaben, um diese zu beson- derer Treue und Dienstleistung gegen sich zu verbinden, und dadurch ihre Macht zu erhöhen (Afterlehen, Afterlehnsleute). Diese standen darum nur mittelbar unter dem Kaiser. Doch erwehrten sich viele kleinere Gutsbesitzer, bald auch die Bürger vieler Städte, solcher drückenden Verhältnisse und bildeten die sogenannte unmit- telbare Reichsritterschaft und freien Städte. So begann Teutfchland in eine Vielherrschaft zu zerfallen, welche der Einheit und Kraft des Ganzen sehr nachtheilig ward. Und doch wäre diese nie nöthiger gewesen als um diese Zeit, da Teutfchland von allen Seiten von Feinden angefallen und schrecklich verwüstet wurde. So beson- ders von den Ungarn oder Magyaren, welche, ein kühnes und wildes Reutervolk, das aus Asien gekommen, von ihren heutigen Wohnsitzen aus alljährlich verheerende Raubzüge in die benachbarten Länder unter- nahmen; und von den Normannen, welche auf ihren flachen, zahl- losen Kähnen den Rhein herauf bis Koblenz vordrangen. Aus Teutfchland schlug sie zwar Arnulf (großersieg bei Löwen 891), und aus England Alfred der Große (ch 901) zurück. Aber in Frankreich mußte man ihnen eine der schönsten Provinzen, die von ihnen genannte Normandie, abtreten (Rollo 911), welche ihre Herzoge als ein Lehen von Frankreich beherrschten. Einer derselben, Wilhelm der Eroberer, ging nach England hinüber und wurde durch die blutige Schlacht bei Hastings 1066 Herr des Landes. Da seine Nachfolger als Herzoge der Normandie zugleich Vasallen der Könige von Frankreich waren, so entstanden aus solchem Ver- hältnisse durch das ganze Mittelalter hindurch zwischen Frankreich und England langwierige und heftige Kämpfe. (Das Mädchen von Orleans, Jeanne d'a r c, 1429 zur Zeit des Königes Karl Vii.). Erst 1558 verloren die Engländer mit Calais ihre letzte Besitzung in Frankreich. Auch in Unteritalien hatten sich normännische Schaaren niedergelassen, und dort, wie in Sicilien, seit 1050, ein blühendes Königreich gestiftet. 8- 64. Die sächsischen Kaiser. 918 — 1024. Nach dem Ausgange der Karolinger (911) wählten die Teut- schen, der alten Sitte eingedenk, Konrad I. (911—918), einen frän- kischen Grafen, zum Könige. Von dieser Zeit an war Teutfchland ein Wahlreich, was viel zur Zersplitterung desselben beitrug, obgleich man gern bei einer

3. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 160

1835 - Hannover : Hahn
160 Vater die mit dem Herzogthume Kärnthen verbundene Mark Verona zur Verwaltung erhalten, und daher dentitel Markgraf angenommen, welcher nachher auf seine ganze Nachkommenschaft überging; alsantheil aus dem zähringischen Familiengute aber besaß er die Herrschaft Hochberg im Breisgau mit einigen anderen Stücken. Hermann wäre also eigentlich der Stammherr des hochbergischen Hauses; aber durch seine Gemahlinn Jtha, eine Tochter aus dem uralten Grafengeschlechte von Eber stein, erheira- thete er die Burg Baden im Osgau, mit dem gleichnamigen Flecken, welcher sich aus den Trümmern der römischen Bäderstadt Aurelia erhoben hatte; worauf sein Sohn, Hermann Ii., daselbst seinen Sitz nahm und sich Markgraf von Baden nannte (um 1100). Im vierten Geschlechte nach Hermann demheiligen trennte sich das badische Haus zum erstenmal in zwei Linien, durch Her- mann V. und Heinrich I., die Söhne Markgraf Hermanns Iv., welcher auf einem Kreuzzuge im heiligen Lande gestorben war (1190); der ältere behielt Baden (wozu er noch die Städte Dur- lach und Ettlingen erwarb), der jüngere dagegen empfing die Stammherschaft Hochberg, und erscheint somit als Stifter des hochbergischen Markgrafengeschlechts, das 1417 ausstarb, worauf dessen Besitzungen an Baden zurückfielen. Aber der erste eigentliche Gründer der Markgrafschaft Baden als eines Fürstenthums, war Rudolph I. (f 1288), der zweite Sohn Markgraf Hermanns V. Denn dieser Fürst benutzte die verwirrten Zeiten des großen Zwischenreichs nach Ausgang der Hohenstaufen zur Vermehrung seines Hausgutes durch Besitznahme von Reichsgütern und Reichsrechten, welche ihm später zwar Kaiser Rudolph l. in einer heftigen Fehde wieder abnahm, deren größten Theil er jedoch nach hergestelltem Frieden fortbehauptete. Änd so erhielt unter anderen sein Enkel Markgrafru do l ph Vi., vom Kaiser Karl Vi. im Jahre 1362 die urkundliche Belehnung mit dem »Fürstenthume der Markgrafschaft Baden, als dem Lande von Graben bis Mühlberg an der Alb und von da bis an die Schwarzach, mit dem Hard, der Stadt Ettlingen, mit Wildbäumen, Forsten, Geleiten, Münzen und Gerichten, wie solches seine Vorältern als Lehen vom Reiche hergebracht hätten.« Von dem an wuchs nun das badischefürftenthum sowohl an Ausdehnung als an Kultur mehr und mehr heran, nament- lich unter den vier auf einander folgenden trefflichen Markgrafen Bernhard I. (seit 1380), Jakob I. (seit 1430), Karl 1. (seit 1453) und Christoph I. (seit 1475), welche kauf-, erb- und pfandschaftsweise viele Güter und Rechte erwarben, durch weise Ein- richtungen, Gesetze und Stiftungen den Wohlstand ihres Landes be- förderten und sich durch vielfältige Verträge den Besitz desselben sicher- ten. Die Markgrafschaft zerfiel damals in die obere und in

4. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 102

1835 - Hannover : Hahn
102 Auch die Gerechtigkeitspflege überhaupt zerfiel, seit die alte Gauverfassung sich aufgelöst, und Teutschland nicht mehr einem, sondern mehren Hunderten Landesherren gehorchte. Die Selbst- hilfe oder das Fauftrecht nahm furchtbar überhand. Der Got- tesfriede (treuga dei), der von der Geistlichkeit ausging und alle Fehde vom Mittwoch Abend bis Montag früh, ferner in den heiligen Zeiten und an Festtagen unter Strafe des Bannes verbot, und der Land friede Friedrichs I., nach welchem die Fehde be- schränkt wurde und drei Tage vorher angekündigt werden mußte, konnten nicht immer jede Ausartung männlichen Sinnes und kriege- rischen Muthes, was das Fauftrecht war, gehörig beschränken, besonders seit dem Verfalle des teutschen Reiches nach dem Unter- gänge der Hohenstaufen. Darum erlangten um diese Zeit die sogenannten Fehmgerichte großes Ansehen und wirkten anfangs sehr wohlthätig. Sie erstreckten sich ursprünglich nur auf die rothe Erde, d. i. Weftphalen, bald aber über fast ganz Teutschland. Dortmund unter dem Oberstuhlherrn, dem Erzbischöfe von Köln, der im Namen des Kaisers Recht sprach, war der Hauptsi'tz dieser Gerichte. Jedes Gericht oder sogenannte Freistuhl hatte seinen Freigrafen oder Vorsitzer, und Freischöffen oder Wissende als Beisitzer. Man richtete über Frevel wider Gott, Ehre und Recht. Erschien der dreimal Geladene nicht, so ward er in's Blut- buch geschrieben und für verfehmt erklärt. Jetzt konnte ihn jeder Freifchöffe, wenn er ihn traf, an einem Baume aufknüpfen. Groß war die Gewalt dieser geheimnißvollen Gerichte, selbst Fürsten und Könige wurden vorgeladen. Erst gegen das Ende des fünfzehnten Jahrhunderts, als eine bessere Gerichtsordnung aufkam, verloren die durch Mißbrauch ihrer Gewalt ausgearteten Fehmgerichte ihr Ansehen und hörten nach und nach auf. 8- 74. Verfall des teutschen Reiches. Rudolph von Habsburg. Der Schweizerbund. Seit dem Ausgange der Hohenstaufen begann das teutsche Reich immer mehr zu zerfallen. Die einzelnen Fürsten und Großen hatten sich fast ganz unabhängig gemacht; die bunteste Vielherrschaft mit allen ihren Folgen drückte das gemeinsame Vaterland und zer- störte allen Gemeinsi'nn. Nur wenige kräftigere Kaiser konnten vor- übergehend Ordnung und Ansehen im Reiche erhalten. Es ist die Zeit der Auflösung des mittelalterlichen Lebens und des Überganges zu einer neuern Zeit. Nach dem sogenannten Zwifchenreich, wo selbst Ausländer, wie Richard von Cornwallis und Alphons von Castilien, die teutsche Krone erkauft hatten, ward auf Empfehlung des Erz- bischofs Werner von Mainz der treffliche Graf Rudolph von Habsburg, der bedeutende Güter in Schwaben und im Elsaß

5. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 124

1835 - Hannover : Hahn
124 Baden-Durlach, Georg Friedrich, stn'tten noch für die pro- testantische Sache. Der Letzte wurde aber von Tilly bei Wim- phen (6. Mai 1622), wo diebürger vonpforzheim ein erheben- des Beispiel männlichen Sinnes gaben, besiegt; auch die beiden An- deren mußten vor Tilly und dem kaiserlichen General Wallen- stein bald das Feld räumen. Auch der König Christian Iv. von Dänemark, welcher sich der teutschenprotestanten annahm, wurde von Tilly bei Lutter am Barenberge (1626) geschlagen und bald darauf zum Frieden genöthiget. So war der Kaiser Herr von ganz Nordteutschland; die Herzoge von Meklenburg wurden in die Reichsacht erklärt, und mit ihrem Lande Wallenftein, der bereits zum Herzoge von Friedland ernannt worden war, belehnt. Denn dieser außerordentliche und geheimnißvolle Mann, dessen Pläne weit über die gewöhnliche Ordnung der Dinge hinauslagen, hatte vorzüg- lich so großen Erfolg herbeigeführt. Er hatte dem Kaiser ein großes Heer gesammelt und unterhielt es auf Kosten des unglücklichen Lan- des, wo er eben stand. Aber laute Klagen der Fürsten über die schrecklichen Erpressungen des Heeres und das hochfahrende Wesen Wallenfteins nöthigte den Kaiser auf dem Fürftentage zu Re- gensburg (1630) Wallenftein zu entlassen und das Heer zu vermindern, über das Tilly den Oberbefehl erhielt. 8- 91. Der dreißigjährige Krieg. Fortsetzung. H. Won dem Auftreten Gustavadolphs inteutfchland bis zum Ende des Krieges. 1630 — 48. Der Kaiser hätte sich seines Sieges erfreuen mögen, hätte er Mäßigung beobachtet. Aber er erließ nun das Reftitutionsedikt (1629), nach welchem alle seit dempassauer Vertrage (1552) ein- gezogenen Kirchengüter — und diese waren sehr bedeutend — wieder zurückgegeben werden sollten. Dieses, wenn nicht ungerechte doch harte Edikt, erregte die bittersten Klagen. Zu derselben Zeit suchte Frankreich, besorgt für das Gleichgewicht Europas, der drohenden Übermacht des doppelten Hauses Habsburg in Teutschland und Spanien entgegen zu arbeiten. Es wollte daher die Protestanten in Teutschland unterstützen, um sie gegen den Kaiser zu gebrauchen. Der kluge Kardinal Richelieu, der damals an der Spitze der französischen Regierung stand, ermunterte darum den schwedischen König Gustav Adolph, der durch glückliche Kämpfe mit den Po- len bereits als einer der ausgezeichnetsten Feldherren sich gezeigt hatte, zu einem Zuge nach Teutschland, und versprach reiche Unterstützung an Geld. Der Schwedcnkönig, für den es zugleich als Pflicht und Interesse erschien, den Protestantismus in Teutschland aufrecht zu erhalten, folgte gern dem Rufe und landete mit einem kleinen aber wohlgeübten Heere (24. Juni 1630) an der teutschen Küste. Schnell. Jl

6. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 101

1835 - Hannover : Hahn
101 Zur Wahl des neuen Königs luden der Erzbischof von Mainz, als der erste der Geistlichen, und der Pfalz graf am Rhein, als der erste der weltlichen Fürsten, durch besondere Schrei- den ein. Die Wahl mußte auf fränkischer Erde Vorgehen. Dort versammelten sich die teutschen Fürsten mit ihren Völkern. Gewöhnlich ernannte man einen engern Ausschuß, dem man die Wahl übertrug; das Volk gab durch lauten Zuruf seine Beistimmung zu erkennen. Allmählig bekamen die Inhaber der sieben obersten Reichswürden oder Erzämter den größten Einfluß und gegen das Ende des dreizehnten Jahrhunderts ausschließendes Recht auf die Wahl des Königs. Gesetzlich aber ward den sogenannten Kurfürsten (von kuren,wählen) jenes Recht erst durch die goldene Bulle 1356 durch Kaiser Karl Iv. zugestanden. Durch diese wurden die Erz ä m ter und damit die Kurwürde für bestimmte Länder, da sie früher oft noch wechselten, festgefetzt: für die drei Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier das Erzkanzleramt in Teutschland, Italien und Bur- gund; für die Pfalz, Sachsen, Böhmen und Branden- burg die Erzwürden eines Truchseß, Marschalls, Schenken und Kämmerers. Denn die großen Herzogtümer in Südteutsch- land, Schwaben, Franken und Baiern waren seit dem Aus- gange der Hohenstaufen gesunken, und in viele kleinere Fürsten- thümer und freie Reichsstädte zerfallen. Zugleich ward durch die goldene Bulle, Frankfurt als gesetzlicher Wahlort, und Aachen als Krönungsort des teutschen Königs festgesetzt. Nach der Krönung zu Aachen trat der neue König seinen soge- nannten Römerzug nach Italien an, wo er auf der ronkali- schen Ebene die Huldigung der italienischen Vasallen, und zu Rom durch den Papst die Kaiserkrönung erhielt. Uber allgemeine Gesetze und alle wichtigeren Angelegenheiten des Reiches entschieden die Reichstage, zu denen der Kaiser be- rief, und wo vorzüglich nur die reichsunmittelbaren Stände Sitz und Stimme hatten. Uber die Angelegenheiten der einzelnen Pro- vinzen beratschlagten die Landtage, wozu der Herzog oder Fürst der Provinz berief. Geschriebene Gesetze gab es in Teutschland bis zum dreizehnten Jahrhunderte wenige. Die Gerichte waren nach teutscher Art immer noch öffentlich, und die Richter waren Schöffen oder Geschworne. Die Drdalien oder Gottesurtheile, wie Zweikampf, Wasser- probe, Feuerprobe u. s. w. galten immer noch als Mittel, um in schwierigen Fällen zur Entscheidung zu kommen. Die oberste Ge- richtsbarkeit übte der Kaiser in eigener Person. Die ersten grö- ßeren Sammlungen teutscher Rechte und Gewohnheiten sind der Sachsenspiegel (um 1215) und Schwabenspiegel (um 1255). Aber das römische Recht bekam seit dieser Zeit immer größer» Einfluß und verdrängte das germanische Gewohnheitsrecht. Beck, Lehrb. der allgem. Geschichte. Ir Cursus. 8

7. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 103

1835 - Hannover : Hahn
103 besaß- zum Könige gewählt (1273 — 1291). Mit Klugheit und Kraft stellte Rudolph Ruhe und Ordnung im Reiche her; bändigte die vielen Raubritter, die alle Straßen und Wege unsicher machten, und zerstörte ihre Burgen. Der mächtigste Fürst Teutschlands, Ottokar, Herzog von Böhmen, der den Königstitel führte, und zugleich Kstreich und Steiermark besaß, wollterudolph nicht anerkennen. Mehrmals aber vergeblich zur Belehnung vorgeladen, ward er in die Acht erklärt und verlor endlich gegen Rudolph auf dem Marchfelde in Ostreich (1278) Schlacht und Leben. Nur Böhmen und Mähren verblieben Ottokar'ssohne; die östrei- chischen Länder aber erwarb Rudolph für sich und sein Haus. Sein Sohn Alb recht I. folgte als teutscher Kaiser erst, als Adolph von Nassau (1292 —1298) gegen ihn umgekommen, seit 1298 — 1308. Er regierte aber hart und gewaltthätig, und wollte auch die bis dahin reichsunmittelbaren freien Gemeinden an dem Vierwaldstädter See zur Anerkennung der Oberhoheit seines Hauses bringen, und drückte sie durch seine Vögte auf jede Weise. Da traten Werner Stauffacher aus Schwyz, Wal- ter Fürst aus Uri, Arnold von Melchthal aus Unterwal- den, mit mehren Anderen auf dem Rütli (7. Nov. 1307) zu einem Bunde zusammen, jagten die Vögte, nachdem der verhaßteste derselben, Geßler, von dem wackern Wilhelm Lell bereits ge- tödtet worden war, aus dem Lande und zerstörten die Zwingburgen (1. Jan. 1308). Albrecht, der mit Heeresmacht heranzog, wurde an dem Ufer der Reuß von seinem eigenen Vetter, Johann von Schwaben, dessen Erbe er vorenthielt, und einigen anderen Ver- schwornen ermordet (1. Mai 1308). Heldenkühn vertheidigten die Eidgenossen oder Schweizer, wie nun die Bewohner jener Gegend heißen, ihre Freiheit gegen Ostreich in Schlachten, wie bei Morgarten 1315 und bei Sempach 1386 (Arnold von Win- kelried). An jene Urkantone schlossen sich nach und nach noch an- dere umliegende Kantone an, welche zusammen die helvetische Eidgenossenschaft bildeten, deren gänzliche Unabhängigkeit vom teutschen Reiche aber erst im weftphälischen Frieden 1648 an- erkannt wurde. 8' 75. Kaiser aus verschiedenen Häusern. Die Luxemburger. Die Huffiten. Nach Albrecht's Ermordung folgte Heinrich Vii. (1308 — 1313), ein Graf von Luxemburg, der auch Böhmen für sein Haus erwarb; dann Ludwig der Baier (1314 —1347), zugleich erwählt mit Friedrich dem Schönen von Ostreich. Im Kriege, der darum zwischen beiden entstand, siegte Ludwig über Friedrich bei Mühl- dorf <1322) und nahm ihn gefangen. Aber edelmüthig söhnten sich 8*

8. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 105

1835 - Hannover : Hahn
105 punkt der Gewerbe und des Handels, der Kunst und Wiffenschaft. Man unterschied zwischen Reichs- und Landstädten, welche letz- tere nicht wie die ersteren unmittelbar unter dem Kaiser, sondern zunächst unter der Hoheit eines großen Reichsvasallen standen. Ur- sprünglich wurden die Städte von einem Vogte, den der Kaiser oder der Fürst der Provinz setzte, verwaltet. Dem Vogte zur Seite waren die aus den Bürgern gewählten Schöffen. Die meisten Städte hatten sich aber nach und nach ihre eigenen Stadt rechte und viele Freiheiten erworben; sie besaßen Waffenrecht, Münzrecht, das Recht zu eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit. So bildeten sich in vielen Städten sehr freie und eigenthümliche Verfassungen aus, die ein äußerst rühriges und vielseitiges Leben, und in dessen Folge außerordentlichen Wohlstand und große Macht hervorriefen. Schon frühzeitig verbanden sich gegenseitig die Städte mit einander zum Schutze ihrer Rechte und Freiheiten, und zur Beförderung ihres Handels und Kunstfleißes. So entstand seit der Mitte des drei- zehnten Jahrhunderts der rheinische^ Städtebund von mehr als 60 Städten, und später der schwäbische. Der wichtigste und mächtigste war aber die sogenannte Hansa, d. i. Genossen- schaft, ein Bund von mehr als hundert Städten mit höchst eigen- thümlichen, fast klösterlichen Einrichtungen, unter denen Lübeck, Hamburg, Bremen, Köln u. a. die wichtigsten waren. Die Macht dieses ebenfalls seit dem dreizehnten Jahrhunderte entstande- nen Bundes wurde so bedeutend, daß er große Flotten und Heere hielt und selbst mit Königen siegreich kriegte. Im Auslande waren seine Hauptniederlagen London, Nowgorod in Rußland, Ber- gen in Norwegen. Erst seit der Entdeckung Amerikas verfiel die Hansa. Wie in Teutschland, so blühten auch die Städte in Lberitalien seit den Kreuzzügen herrlich auf, und wurden wahre Freistaaten, die kaum dem Namen nach vom teutschen Kaiserreiche noch abhän- gig waren. Aber sie wußten in ihrer Freiheit weniger Maaß und Ziel zu halten, als die teutschen Städte, darum kamen die meisten bald unter die oft tyrannische Herrschaft einzelner hervorragender Familien. So herrschten die Visconti, später die Sforza in Mailand, die Este in Modena und Ferrara, die Medici, ursprünglich Kaufleute, in Florenz. Die letzteren aber wurden nicht nur für ihre Vaterstadt, sondern auch für ganz Italien äußerst wohlthätig durch Beförderung der Künste und Wissenschaften, durch Weisheit und Einsicht. Nur das besonnene und so eigenthümliche Venedig, und Genua blieben Republiken. 8- 77. Erfindungen im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte. Kein Volk hat sich durch so namhafte und wichtige Erfindun- gen ausgezeichnet als das teutsche. Hierher gehört schon das

9. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 108

1835 - Hannover : Hahn
108 §. 79. Große Macht des Hauses Habsburg in Deutschland und Spanien. In Teutschland folgte auf Sigismund sein Schwiegersohn Albrecht Ii. von Ostreich (1438 — 1439). Seit dieser Zeit blieb die Deutsche Krone bei'm Hause Habs bürg, das bald durch großen Ländererwerb zu einer außerordentlichen Macht gelangen sollte. Leider regierte der hoffnungsvolle Albrecht zu kurz und sein träger Nachfolger Friedrich 111. (1439— 1493) zu lange. Erst an seinem ritterlichen Sohne Maximilian 1. (1493 —1519) bekam das durch das wieder- erwachte Faustrecht zerrüttete Teutschland einen kräftigen Regenten. Dieser, durchs treffliche Eigenschaften, durch hohen Sinn und begei- sterte Liebe für Kunst und Wissenschaft ausgezeichnete Kaiser, der würdig den Übergang vom Mittelalter zu einer neuern Zeit bildete, sorgte rastlos für des Reiches Ehre und Frieden. Auf dem Reichs- tage zu Worms(1495)ward ein ewiger Landfriede bei Strafe der Neichsacht und 2000 Mark Goldes für den Übertreter geboten, und dadurch dem Faustrechte für immer gesteuert. Zugleich ward ein höchstes Reichsgericht, unter dem Namen Kammergericht, an- fangs zu Worms, nachher zu Wetzlar, errichtet, und später das ganze Reich zur bessern Erhaltung der Ordnung in zehn Kreise ein- getheilt, mit Kreisobersten und Kreistagen. Zugleich ward durch Maximilian der Grund zu einem Glanze und einer Macht des Hauses Habsburg gelegt, dergleichen kaum je ein anderes Regentenhaus besaß. Der reichste Fürst jener Zeit war Karl der Kühne, Herzog von Burgund, der fast die sämmtlichen reichen Länder des alten Lothringen besaß. Auch die Schweizer wollte der stolze Karl unterwerfen. Aber im Kampfe mit ihnen ward er in den gewaltigen Schlachten bei Granson und Murten(1476)geschlagen und kam bei Nancy(1477)um's Leben. In demselben Jahre heirathete Maximilian Karl's einzige Toch- ter, Maria, und brachte so fast alle Länder desselben an sein Haus. Noch größere Macht ließ die Verbindung mit Spanien hoffen. In diesem Lande hatten sich neben der arabischen Herrschaft (seit 711) nach und nach wieder mehre christliche Königreiche gebil- det, welche sich zu zwei größeren, Castilien und Aragonien, vereinigten. Im Westen war seit den Kreuzzügen (1139) das Kö- nigreich Portugal entstanden. Im Jahre 1492 hörte die Herr- schaft der Araber oder Mauren in Spanien ganz auf. Bald dar- auf (1496) vermählte Maximilian seinen Sohn Philipp mit Johanna, der Tochter Ferdinands von Aragonien und Jsa- bellens von Castilien. Philipps Sohn, Karl 1., vereinigte darauf (1516) ganz Spanien, zu dem bereits auch Neapel, Sar- dinien und Sicilien gehörten, und für welchen eben in der

10. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für die unteren und mittleren Klassen höherer Unterrichtsanstalten - S. 126

1835 - Hannover : Hahn
126 Teutschland auf durch Geldunterstützung und Heere (seit 1635). Doch blieb der Kampf unentschieden und äußerst wechselvoll. Plündernde Heere durchzogen das unglückliche Teutschland von einem Ende zum andern, und verwüsteten Freundes- und Feindesland. Keine Partei wollte nachgeben, da keine über die andere ein entschiedenes Überge- wicht erringen konnte. Man kämpfte noch fort, um bei den bereits seit 1641 angeknüpften Friedensunterhandlungen seine Forderungen desto höher steigern zu können. Der Krieg endete da, wo er ange- fangen hatte; der schwedische General Königsmark eroberte 1648 einen Theil vonpraä, als der längst ersehnte Friede zu Osnabrück und Münster in Westphalen endlich zu Stande kam (24. Okt. 1648), und der unsäglichen Kriegsnoth ein Ziel setzte. 8. 92. Der westphälische Friede. Die vorzüglichsten Bestimmungen dieses wichtigen Friedens sind: Frankreich bekam den größerntheil vomelsaß und densund- gau, als eine vom teutschen Reiche ganz unabhängige Provinz; Schweden aber ward teutscher Reichsstand und erhielt den größten Theil von Pommern nebst Bremen, Verden und Wismar. Ebenso gut wurden die Anhänger Frankreichs und Schwe- dens in Teutschland durch Gebietsvergrößerung oder Geld entschädigt. Der Kurfürst von Baiern behielt zwar die Oberpfalz, aber die Rheinpfalz ward an den Sohn des geächteten Friedrich zurückgegeben, und für ihn eine achte Kur geschaffen, so daß, als später (1692) das Haus Braunschweig-Hannover zur Kur- würde erhoben wurde, die Zahl der den Kaiser wählenden Fürsten auf 9 Stimmen stieg. — In Bezug auf die Ausübung der Religion und den Besitz der Kirchengüter ward festgesetzt, daß das Jahr 1624 als Normaljahr gelten sollte. Außerdem ward den teutschen Für- sten oder Ständen Landeshoheit, und sogar das Recht, mit Fremden Bündnisse zu schließen, zugestanden, nur sollte es nicht gegen Kaiser und Reich sein. Dem Kaiser verblieb kaum der Schein einer Macht; die oberste Gewalt sollte eigentlich der Reichstag haben. Dieser aber, unvollkommen zusammengesetzt, hatte weder Kraft noch Ansehen, be- sonders als er seit 1663 zu Regensburg permanent erklärt wurde. So waren die Folgen des dreißigjährigen Krieges für Teutsch- land höchst traurig. Es verlor nicht nur einige seiner schönsten Pro- vinzen an Fremde, sondern auch seine Einheit im Innern und sein Ansehen und seine Kraft nach Außen waren zu Grunde gegangen. Fast zwei Drittheile der Bevölkerung waren durchs Schwert, durch Seumen, Hungersnoth, Martern und Elend aller Art umgekommen. Die einst durch Wohlstand und Kultur blühenden teutschen Städte waren verarmt oder lagen in Schutt; der Feldbau ward veruachläs-
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