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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 99

1896 - Bamberg : Buchner
99 39 jhrigen Kaisers mit Hinterlassung eines 6 jhrigen Kindes leitete fr das Knigtum wie fr das gesamte Staatswesen eine der schwersten Krisen ein. Kein deutscher Herrscher vor ihm oder nach ihm hat seine Wrde tiefer und ernster gefat als Heinrich Iii.; sie war ihm ein Geschenk des Hchsten, eine unge-heure Verantwortung, fr die er Rechenschaft legen msse". (Nitzfch.) 7- Innere Verhltnisse. A. Staatsverfassung und Staatsverwaltung in der Bltezeit des römisch- deutschen Kaisertums. I. Knigtum und Kaisertum. a) Erlangung der Knigswrde: Mischung von Wahl- und Erbreich. Weder der Kreis der Whler noch die rtlichkeit der Wahl ist feftgeregelt. Die Wahl ist meist nur eine feierliche Anerkennung der vom regierenden König getroffenen Erbfolgeordnung. b) Befugnisse: 1. Der König ist Trger der gesetzgebenden Gewalt. Im Vergleich zu der Karolinger Zeit ist die Gesetzgebung des deutschen Reiches wenig fruchtbar. Sie uert sich in unserer Periode in der Erteilung von Priv i-legien und Lehensgesetzen, wozu in den beiden folgenden Jahrhunderten vor-nehmlich Laudfriedeusgesetze kommen. Der Mangel einer ausreichenden Reichs-gesetzgebung hat zur Folge, da das Recht wie die Rechtsbildung im ganzen deutschen Mittelalter einen volkstmlichen Charakter behlt, hat aber auch zur Folge, da die Rechtsbildung zunchst innerhalb der einzelnen Stmme, spter innerhalb der einzelnen Territorien verschieden sich entwickelt (Rechtspartikularismus). Um dieses Gebrechens willen ist man am Schlsse des Mittelalters, um ein gemeines" Recht zu erlangen, zur Rezeption des rmischen Rechtes" geschritten. 2. Der König hat als oberster Kriegsherr das Recht des Auf-gebotes wie der Anfhrung im Kriege. 3. Der König ist oberster Gerichtsherr. Als solcher hat er den Vorsitz im Reichs Hofgerichte, das sich zusammensetzt aus den jeweilig am Hose anwesenden Groen und nicht blo fr persnliche Rechts-scuhen von Reichsunmittelbaren zustndig ist, sondern der alle Gegenstnde in erster wie in zweiter Instanz entscheiden kann. Vom König empfangen alle (hheren) Richter im Reiche das Recht zu richten, den Gerichtsbann (Bannleihe). Wo der König erscheint, ruht die ordentliche (Grafen-) Gerichtsbarkeit, und tritt an seine Stelle das knigliche Hofgericht. 7*

2. Das Mittelalter - S. 215

1896 - Bamberg : Buchner
- 215 - Maximilian erfocht im Kampfe gegen die Franzosen den glnzenden Sieg bei Gninegale. Nach dem frhen Tode seiner Gemahlin (1482) kam es zum Frieden von Arras, welcher die Franzosen im Besitze des Herzogtums Burgund belie. Mit einem Aufgebote des schwbischen Bundes behauptete sich Maxi-miliau auch gegen die aufstndischeu Niederlande, mit einem Aufge-bte desselben Bundes eroberte er nach dem Tode des kinderlosen Knigs Matthias Korvinus (1490) die sterreichischen Erblande zurck. Ladis-lav Ii. von Bhmen, welchen die Ungarn inzwischen zu ihrem Könige erhoben hatten, mute im Preburger Frieden (1492) dem habsburgischeu Hause im Falle kinderlosen Todes das Erbrecht auf Ungarn zugestehen. So hatten die Habsburger im Westen eine ganz neue Stellung errungen, im Osten ihre alte zurckgewonnen mit der Aussicht auf eine neue Erweiterung derselben. Innere Verhltnisse im spteren Mittelalter. yff Verfassung. Der Verfall der Reichsverfassung schreitet in dieser Zeit fort und offenbart sich, abgesehen von der ueren Ohnmacht und inneren Zerrissenheit, ganz besonders in dem Mangel der notwendigsten staatlichen Einrichtungen, eines Reichsrechtes und einer ausreichenden, Vertrauen erwecken-den Reichsjustiz. Erstem: Mangel fhrt zur Rezeption des rmischen Rechts", letzterer zu einer des Reiches unwrdigen Bedeutung der west-flischen Femgerichte". 1.Rezeption des rmischen Rechts. Das romische Recht drang als gemeines Recht" vom 13.-15. Jahrh. allmhlich in Deutschland ein; neben dem Mangel eines Reichsrechtes war seiner Einfhrung auch der Umstand frderlich, da es das Machtstreben der Fürsten begnstigte. Hatte Rom im Altertum die Völker zur Einheit des Staates, spter zur Einheit der Kirche verbunden, so verband es jetzt die Völker zur Einheit , des Rechtes. Erst seit dem 16. Jahrhundert gewann das deutsche Recht wieder Boden, erst im 18. Jahrhundert begannen die greren Terri-torien durch umfassendere Kodifikationen das rmische Recht zu verdrngen, in nicht ferner Zeit wird auch das neue deutsche Reich durch ein Reichsrecht das rmische Recht ersetzen. 2. Femger ich te. Bei der allgemeinen Auflsung der Reichsgerichtsverfassung hatten in den meisten Teilen des Reiches die Gerichte den Zusammenhang mit dem Knigtum verloren, waren zu frstlichen oder grundherrlichen geworden, an denen schwer Recht zu erlangen war, am schwersten gegen die Gewalttaten der Fürsten oder Gerichtsherrn selbst. Gegenber dieser Rechtsunsicherheit erweckten diejenigen Gerichte mehr Vertrauen, welche durch Einholung der unmittelbar kniglichen Bannleihe (f. S. 99) den Charakter von kniglichen Gerichten noch gewahrt hatten; solche waren die west-flischen Grafen- oder Landgerichte, welche auch Femdinge (d. i. Strafgerichte) genannt wurden. Ihnen gelang es seit dem Ende des 14. Jahrhunderts, in Fllen der Rechtsverweigerung oder der Urteilsuuwirksamkeit ihre Zustndigkeit weit der den Umfang der Freigrafschaft" auszudehnen, um so mehr, als bei ihnen neben dem Adel auch.

3. Die Neuzeit - S. 224

1905 - Bamberg : Buchner
- 224 - 3. die Oberlandesgerichte fr brgerliche Streitigkeiten als Bernfnngs-instanz gegenber den Entscheidungen der Landgerichte; 4. das Reichsgericht zu Leipzig: in Strafsachen zur Revision wegen Verletzung eines Reichsgesetzes sowie zur Rechtsprechung der Hoch- und Landesverrat; fr brgerliche Rechtsftreitigkeiten als Revision^- und Be-schwerdeinstanz gegenber den Entscheidungen der Oberlandesgerichte *). 7. Die Wehrkraft des Reiches. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Dienstzeit betrgt (seit 1888) 19 Jahre2, nmlich 2 Jahre (fr die Kavallerie, reitende Artillerie sowie die Marine 3 Jahre, wie bis 1893 fr alle Waffengattungen) bei der Linie, 5 (bezw. 4) bei der Reserve, 5 bei der Landwehr I., 7 bei der Landwehr Ii. Aufgebotes. Hierzu tritt noch der Landsturm, welcher aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre besteht. Die Landmacht besteht (seit 1900) aus 23 Armeekorps (davon 3 bayerische). Jedes Armeekorps umfat 2 (ausnahmsweise auch 3) Divisionen, jede Division 2 (od. 3) Jnfanteriebrigaden und 1 Kavalleriebrigade; die Brigade wird von 2 (oder 3) Regimentern gebildet. Weiter kommt auf jedes Armeekorps eine Brigade Artillerie sowie eine Anzahl technischer Truppen. Die Friedensprsenzstrke betrgt gegenwrtig (1904) 600000 Manndie Kriegsstrke (ohne Landsturm) etwa 2l/2 Millionen; der Landsturm umfat au 3 Millionen. Die Kriegsflotte besteht aus den eigentlichen Schlachtschiffen: gepanzerten Linienschiffen, Avisos, Torpedobooten sowie aus Kstenfahrzeugen und Kreuzern. Die Bemannung betrgt (1904) 40000 Mann. Die Kriegsflotte des Reiches steht wie die Landmacht unter dem Befehl des Kaisers (die buerische Armee ist dem Kaiser nur im Krieg unterstellt). 8. Zollverein. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet mit gemein-samen Zollgrenzen. Dem deutschen Zollverein gehrt auch das Groherzogtum Luxemburg an; Bremen und Hamburg sind erst 1885 und 88 in den Zollverein einbezogen worden. 9. Der Reichshaushalt. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches werden fr jedes Jahr veranschlagt, der Reichshaushalts-Etat soll vor Beginn des betreffenden Jahres durch Gesetz festgestellt werden. Direkte Reichssteuern bestehen nicht; die Einnahmen flieen aus den gemeinsamen Zllen und Verbrauchssteuern sowie aus dem Post- und Telegraphenwesen (doch sind Bayern, Wrttemberg und Baden in Bezug auf Besteuerung von Bier und Branntwein, Bayern und Wrttemberg auch im Post- und Telegraphenwesen selbstndig; s. oben). Dazu treten im Bedrfnisfalle Beitrge der einzelnen Bundesstaaten nach Magabe ihrer Bevlkerung (die Matrikularbeitrge"); umgekehrt werden die einen bestimmten Betrag bersteigenden Einnahmen aus Zllen u. s. w. an die Einzelstaaten nach Magabe der Kopfzahl herausbezahlt. In Fllen eines auerordentlichen Bedrf-nisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe erfolgen \ 1 In dieser letzten Beziehung steht in Bayern zwischen 3. und 4. noch da Oberste Landesgericht. 2 Dagegen bestand z. B. in Bayern bis 1866 eine Dienstpflicht von 6 Jahren mit Erlaubnis der Stellvertretung. 3 Davon kommen auf das bayerische Heer gegen 67500 Mann. 4 Die jhrlichen Ausgaben des Reiches betrugen 1904/05 etwa 2400 Millionen Mark; die Reichsschuld betrgt (1904) 3273 Millionen Mark.

4. Römische Kaisergeschichte, Geschichte der Völkerwanderung und deutsche Geschichte im Mittelalter bis 1519 - S. 31

1909 - Bamberg : Buchner
Die christliche weltallgemeine Kirche und das christliche Weltreich. 31 zur Provinz, deren Mittelpunkt die Metropole bildete. Die jeweilige weltliche Provinzialhauptstadt wurde seit 341 rechtlich auch zur Kirchenhaupt-stadt der Provinz erhoben. Und wie seit Diokletian die Provinzen vereinigt waren zu Dizesen, so erhoben sich (seit 381) die Patriarchate der die Metropolen mit ihren Kirchenprovinzen. Solche Patriarchate sind Kon-stantinopel, Alexandrien, Antiochien, Jerusalem und Rom. Letzteres aber, gesttzt auf seine geschichtliche und nun schon auch kirchliche Vergangenheit (Grber der Apostelfrsten Petrus und Paulus) erhebt sich der die andern und erlangt so den Primat. Spter dann, beim allmhlichen Zusammen-brach des Reichs in den Strmen der Vlkerwanderung, bernahmen oft die kirchlichen Oberen stellvertretend die Geschfte der staatlichen Verwaltungsbeamten, und wo die Grenzen der staatlichen Provinzen verwischt wurden, blieben doch die kirchlichen Sprengel, und wo die Beamten wegfielen, blieben doch die Diener der Kirche, und in Rom, wo der Kaiser fehlte, blieb doch der Papst. So trat die Kirche das Erbe des Staates an, die Reichskirche ersetzte das untergegangene Weltreich. Noch mehr. Die Kirche blieb der Hort der lateinischen Sprache; die altrmische Pracht erhielt sich im Festgewand des Priesters; der Papst bildete sich einen Hofstaat nach dem Muster des frheren kaiserlichen, und wie einst der Kaiser, so erlt jetzt der Papst seine Edikte mit eigenhndiger Unterschrift. Dem Geheimrat des Kaisers entspricht spter das Kardinalskollegium; den rmischen Prokonsuln und Legaten die ppstlichen Legaten, die der Papst seit dem 11. Jahrhundert in alle Lnder entsendet als Trger seiner gesetzgeberischen und richterlichen Gewalt. berhaupt zerfiel von jetzt ab die Menschheit, soweit sie auf dem Boden des alten Weltreichs vereint ist, in zwei groe Lebensordnungen: Kirche und Staat, aber so, da der Staat nur als Teil der kirchlichen Ordnung gilt. Es ist also die Kirche der allumfassende Staat, sie ist im vollsten Sinn des Wortes das neue Imperium Romnum. Alle Rmer" sind Christen", und auf alle Christen ist das rmische, jetzt kanonische Recht anzuwenden. Und als dann das Welt-liehe Kaisertum durch die Deutschen wiederaufgerichtet wurde, beanspruchte der Papst das Recht, die Kaiserwrde nach Belieben verleihen zu drfen. Umgekehrt behaupteten im weiteren Verlauf der Zeit die Kaiser, Kirche und Staat seien einander ebenbrtig, und zuletzt behielten sie damit auch recht. 2. Konstantin der Groe zwar fhlte sich noch keineswegs als Diener, sondern als Gebieter der Kirche. Und wenn er sich auch in seinen spteren Jahren den Bischfen ganz hingab und ihnen bei Hof das erste Wort ein-rumte, so tat er dies nur, weil er einsah, da die Christen das grte Interesse fr seinen Thron und seine Dynastie hatten. Anders schon seine 139

5. Römische Kaisergeschichte, Geschichte der Völkerwanderung und deutsche Geschichte im Mittelalter bis 1519 - S. 14

1909 - Bamberg : Buchner
14 Alte Geschichte. dem Euphrat begngen lassen sollten. Aber auch die Reichshauptstadt selbst verdankte der Frsorge des Augustus vieles. Er verschnerte und vergrerte sie und schuf in der Stadtpolizei und in der Berufsfeuerwehr wichtige Wohlfahrtsemrichtungen. Trotzdem war sein Leben mehr als siebenmal durch adelige Republikaner bedroht. Das war die Folge seiner geheuchelten Repu-blikanerfrenndlichkeit, hinter deren Maske der unumschrnkte Selbstherrscher steckte. Noch im Angesicht des Todes schmeichelte sich der Sechsundsiebzig-jhrige mit diesem vollendeten Spiel. Kapitel 28. Die julisch-claudischen Kaiser. 1. Obwohl Augustus von sich aus fr die Kaiserwrde die Erb-lichkeit ebensowenig gefordert hatte wie die Lebenslnglichkeit, und er sich bei Lebzeiten geuert hatte, es knnte sich einst bei der Nachfolge nm eine Auswahl unter mehreren durch den Senat handeln, hatte er doch tatsch-lich seinen Stief- und Adoptivsohn Tiberius bereits als Mitregenten angenommen, dem als solchem selbstverstndlich ohne weiteres das Recht der Thronfolge zustand, so da man nicht erst einen Nachfolger auszuwhlen brauchte. Tiberius lie sich denn auch gleich nach dem Ableben des Augustus von den Prtorianern huldigen, und unaufgefordert leisteten auch die Be-Hrden und das Volk in Rom den Eid, desgleichen die Provinzen und die Legionen. Tiberius erklrte vor dem Senat, er werde abdanken, sobald fr Rom die Monarchie entbehrlich sei, also niemals. Adoption, Mitregentschaft oder Ausrufung durch das Heer bestimmten von jetzt ab in rechts-gltiger Weise die Thronfolge, doch so, da der letztere Weg im Lauf der Zeit der gewhnliche wurde, und schlielich jeder Soldat die Anwartschaft auf den Purpur, also gleichsam den Herrscherstab im Tornister hatte. 2. 56jhrig und reich an Erfahrungen kam Tiberius im Jahr 14 auf den Thron, fest entschlossen, die von Augustus noch stehen gelassenen Ruinen der Republik vollends abzutragen und unter dem unbotmigen Hochadel, der immer noch von der Republik trumte und Anteil an der Herrschermacht haben wollte, grndlich aufzurumen. Langsam, aber sicher erreichte er seine Opfer. Dem Volk nahm er die letzten Reste des Wahl-rechts und bertrug es auf den Senat, den er durch die Delatoren-Prozesse vollstndig geknebelt hatte.1 Die Hauptstadt hielt er durch die 1 Das waren Prozesse, in die angesehene Ritter und Senatoren durch perfide Angeber aus ihrer eigenen Mitte wegen angeblicher Majesttsbeleidigung oder gar Hoch- 122

6. Römische Kaisergeschichte, Geschichte der Völkerwanderung und deutsche Geschichte im Mittelalter bis 1519 - S. 48

1909 - Bamberg : Buchner
48 Mittlere Geschichte. 481 der 15jhrige Enkel des Merovaus/ Chlodwig (Chldovech), den Thron bestiegen. Sein und seiner Ratgeber ganzes Sinnen und Trachten war zunchst auf die Eroberung des noch rmischen Galliens gerichtet. Chlodwig frchtete nur den groen Westgotenknig Eurich. Gleich nach dessen Tod berfiel er den Syagrius und schlug ihn entscheidend bei Soissons (spr. Soa-ohn) (486). Das Ziel war erreicht. brigens be-setzten die Franken das neue Gebiet nicht vollstndig. In den Stdten blieb das Rmertum, und in dem spter eroberten Lande sdlich der Loire ist alles nach wie vor römisch. Franken kamen hier nur vereinzelt vor; blo stlich der Somme war das Rmertnm vollstndig vernichtet worden. Bis auf weiteres werden beide Sprachen nebeneinander gesprochen; doch bleibt das Lateinische die Schriftsprache. Erst seit dem 10. Jahrhundert sind die Franken vollstndig romanisiert d. h. Franzosen geworden, und es verschwindet die deutsche Umgangssprache. Sodann demtigte Chlodwig in der Schlacht bei Zlpich (496) unweit Cln seine gefhrlichen Nebenbuhler, die Alemannen, und als sie sich spter wieder erhoben, schlug er sie sast bis zur Vernichtung. Sie zogen sich rheinanswrts zurck und wurden auf das Land, das sich sdlich vom Hagenauer Forst, der Enz-und Remslinie bis Marbach (Markbach d. i. Grenzbach) zwischen Vogesen und Lech erstreckt, beschrnkt. i Schon seit den Zeiten von Merovns' Vater verschwanden bei den Salfranken die meisten Gauknige, und die Merovinger herrschten allein. Ihr^Knigtum war erblich. Das Volk hatte bei der Besetzung des Thrones kernen Einflu mehr. er Staat war vielmehr persnliches Eigentum des Knigs. Deshalb kann auch der König Staatsgut verschenken und das Reich teilen. Der König fuhrt die Regierung durch seine Beamten (Grafen) und schuldet dem Staat lediglich den Frieden. Die Schenkungen aus Staatsgut erfolgen an Männer von Verdienst, doch mu eine Schenkung beim Tod des Schenkers oder des Beschenkten erneuert werden und ohne die Genehmigung des Knigs darf solches Gut (Mob, Lehen) nicht veruert werden. Aus den Familien solcher mit Schenkungen bedachter Frauken erwuchs allmhlich cm frnkischer Geburtsadel. Das Kennzeichen des Knigs ist das lange Haar; das Stnn-bild seiner Herrschaft der Speer. Die Frankenkmge werden als solche weder gesalbt noch gekrnt. Nach der bernahme der Herrschaft erfolgt eme Umfahrt durch das Reich. Alle Freien sind dienstpflichtig (allgemeine Wehrpflicht). Der gewhnliche Mann dient mit Streitaxt und Speer, der rmere als Bogenschtze, der reichere zu Pferde. Alle haben sich selbst auszursten. Dafr knnen sie sich durch Plnderung und durch den Anteil an der Kriegsbeute entschdigen. Das Heer gliedert sich nach Graf- und diese nach Hundertschaften. Im Mrz findet die Heerschau statt (Kontrollversammlung), das Mrzfeld genannt. Neben dem Volksheer verfugt der Konig noch der eine stndige Schar Bewaffneter, und ttt erntgen Orten hegen feste Satzungen. Im groen ganzen sind die Merovinger noch echte Bauernknige, wie siecmd)au^m Ochsenwagen zum Mrzfeld fahren. Chlodwig insbesondere, der grte Merovinger war durch und durch ein barbarischer Bauernknig.

7. Das Altertum - S. 98

1905 - Bamberg : Buchner
98 beiden Stimmen, welche die Phocier und die Delphier im Amphiktyonenrat inne gehabt hatten, erhielt Philipp (346). Der Amphiktyonenrat (s. S. 46) hatte auf Betreiben der Thebaner die Spar-tarier wegen der Besetzung der Kadmea, die Phocier wegen Aneignung des Helgen Gebietes von Kirrha (s. S. 57) zu hohen Geldbuen verurteilt. Die Vollstreckung (Exekution) des Urteils1 bernahmen die Thebaner, welche Philipp zu Hufe riefen. Die Phocier wurden in dem Kriege, der den Charakter eines Verwstungskrieges trug, von Philomelos und nach dessen Tod von seinem Bruder Ouomarchos gefuhrt. Auch Onomarchos und ein dritter Bruder Phayllos fanden während des Kampfes gegen Philipp und die Thebaner ihr Ende. Der erste Versuch Philipps, durch die Thermo-pylen zu dringen (352), war damals durch die Athener rechtzeitig verhindert worden. Das schlieliche Strafgericht der die Phocier war hart: ihre Städte tourdett zerstrt, die Einwohner entwaffnet und in offenen Flecken angesiedelt sowie zur Jtuci; erstattnng des Tempelraubes verpflichtet. 4. Athen und Philipp; der Fall Olynths (348) und der Friede von 346. Athen war dem Umsichgreifen Philipps im Norden und in Mittelgriechenland nicht mit voller Tatkraft entgegengetreten, wie-wohl der patriotische Redner Demosthenes die Gefahr rechtzeitig erkannte und seine Mitbrger in eindringlichen, feurigen Reden vor Philipp warnte und zur Abwehr mahnte. So war 348 Olynth infolge der ungengenden Hilfeleistung der Athener in die Hnde Philipps gefallen und damit das letzte Bollwerk vor den Grenzen Macedoniens beseitigt. Kurz vor der Ent-scheidung des Heiligen Krieges schlssen die Athener mit Philipp einen Frieden, den sie auf den Rat des Demosthenes auch aufrecht erhielten, als Philipp Wider Erwarten die Phocier vom Frieden ausschlo und sich in den Besitz ihrer Stimmen im Amphikthonenrate setzte (346; s. oben). Olynth war damals die bedeutendste Handelsstadt im Norden (s. S. 94) und seit kurzem mit Athen verbndet. Demosthenes' (383322), der frhverwaiste Sohn eines Waffenfabrikanten, hatte sich, zunchst um seine Vormnder wegen seines veruntreuten Erbes vor Gericht zu ziehen, als Redner und Anwalt ausgebildet. Mit Uberwindung vieler Schwierigkeiten und Enttuschungen brachte er es zur hchsten Vollkommenheit^in der !Beredsamkeit. Die Redekunst war seit den Zeiten des Penkles durch Antiphon den Lehrer des Thucydides, durch Lysias, den Meister des schlichten Stils, Js Grates, den Meister der Prunkrede, und Jsu s, den Verfasser von Genchtsreden worden. Die beiden letzteren waren Zeitgenossen und Vorbilder des Dmiomenes. In der Volksversammlung trat dieser seit 354 auf. Seme berhmtesten ^ drei Olynthischen, die Rede vom Frieden sowie die brigen gegen Philipp gehaltenen Reden, ferner die Kranzrede (f. S. 112). 1 Vgl. die Reichsacht in den Zeiten des alten Deutschen Reiches. 2 "-Vgl. die meisterhafte Portrtstatue des Demosthenes im Vatikan, wahrschem-lich eilte Nachbildung des aus dem Markte zu Athen aufgestellten Standbildes. P

8. Das Altertum - S. 170

1905 - Bamberg : Buchner
Iii. Der dritte Macedonische Krieg, beendigt durch die Schlacht von Pydna 168. Iv. Der dritte Punische Krieg, beendigt durch die Zerstrung Karthagos 146. V. Der Spanisch e Krieg, beendigt durch die Zerstrung von Numantia 133. I. Der zweite Macedonische Krieg. 200197. 1. Anla. Die hellenistischen Reiche, welche aus der Erbschaft Ale-xanders d. Gr. hervorgegangen waren, entbehrten einer gengenden Ab-grenzung; namentlich waren Syrien und gypten in stete Grenzstreitigkeiten verwickelt. Als sich nun Philipp Iii. von Macedonien mit dem syrischen König Antiochus Iii. gegen den minderjhrigen Ptolemus Epiphnes von gypten vereinigte, welcher ein Schtzling der Rmer war, erklrte der rmische Senat, der das Bndnis Philipps mit Hannibal nicht vergessen hatte, an Macedonien den Krieg, während Antiochus zunchst unbehelligt blieb. Das rmische Volk, nach dem 18 jhrigen Hannibalischen Krieg der Ruhe be-drftig, lie sich erst nach langem Zgern bewegen, den Antrag auf Kriegserklrung gegen Philipp zu genehmigend Von den kleineren Staaten des griechischen Ostens standen Attalus von Pergamnm, die Rhodier und die Athener auf Seite der Rmer, welche als Befreier der Griechen auftraten; auch die toler sowie die Acher schlssen sich ihnen im Verlaufe des Krieges an. 2. Der Krieg. Nach mehreren ergebnislosen Feldzgen umging der geschickte und seingebildete T. Quinctius Flamininus die feste Stellung Philipps am Flusse Aous (im Norden v. Epirus), drang in Thessalien ein und besiegte den König bei Kynoskephal (197). 3. Der Friede. Philipp, dessen Kriegsmacht der rmischen nicht entfernt gewachsen war, wagte keine Fortsetzung des Krieges und erhielt Frieden unter glimpflichen Bedingungen: Beschrnkung der Grenzen auf das eigentliche Macedonien, des Heeres aus 5000 Mann, der Flotte aus 5 Schiffe; Bezahlung von 1000 Talenten. 4. Ordnung der griechischen Angelegenheiten. a) Bei den Jsthmischen Spielen des Jahres 196 erklrte Flamininus unter begeisterten Zurufen der Versammelten Griechenland fr frei, doch 1 Vgl. das umgekehrte Verhltnis bei der Erklrung des ersten Pnnischen Krieges S. 158.

9. Das Altertum - S. 104

1905 - Bamberg : Buchner
104 - 18. Alexander der Groe. 336323. I. Alexanders Anfnge. 1. Alexanders Persnlichkeit. Durch den unerwarteten Tod seines Vaters war Alexander, kaum 20 Jahre alt, aus den Thron gelangt (reg. 336323). Von seurigem Geiste, im Besitze der griechischen Bildung, erfate er seinen Herrscherberus mit hohem Sinn und gewann, von seinen Erfolgen immer hher getragen, die Herrschaft der die gesamte griechisch-orientalische Welt. Alexander wurde 356 unter bedeutsamen Vorzeichen geboren (Brand des Artemistempels in Ephesus; dreifacher Sieg seines Vaters, der Potida S. 97, in Jllyrien und in Olympia). Aristoteles (f. S. 102), von König Philipp zur Erziehung des Thronerben berufen, flte dem jungen Alexander einmal Begeisterung fr die griechische Literatur ein, namentlich fr Homer, sodann Liebe zu den Naturwissenschaften und einen lebhaften Entdeckungstrieb, vor allem aber brachte er ihm eine hohe Vor-stelluug von den umfassenden Aufgaben eines Regenten bei. Alexander reifte frh; mit 16 Jahren war er Reichsverweser, 18jhrig focht er bei Chronea mit (f. S. 100). Die an der Ermordung des Vaters Beteiligten lie er streng bestrafen; seiner Mutter Olympias aber blieb er trotz der gegen sie erhobenen Anklagen stets kindlich ergeben. 2. Sicherung des Thrones und des Reiches, 336335. Alexander berwand mit Schnelligkeit und Nachdruck die Schwierigkeiten, die sich ihm beim Antritt seiner Regierung entgegenstellten: a) Er beseitigte die widerstrebenden Mitglieder des kniglichen Hauses. b) Er lie sich von den Griechen aus einem Nationalkongresse zu Korinth das schon seinem Vater bertragene Amt eines Oberfeldherrn gegen die Perser besttigen (336). Die Griechen waren nach dem Tode Philipps unruhig geworben; die Athener hatten sogar, von Demosthenes geleitet, dem Mrder eilten Ehrenkranz beschlossen, fgten sich aber bald, während die Spartaner von der Versammlung auf dem Isthmus fern blieben 1. Auf der Versammlung wurde auch die Errichtung eines Bundesrates {koivv awiqiov rrjs 'Eaaddog) beschlossen, der wenigstens fr die Lebenszeit Alexanders 1 * Sie erklrten p}] elvai otpioi naxqiov &v.oaovd,elv Adois, &Aa' crzovg Aacov ivyeta&ai, so in der Anabasis Alexanders von Arrian (I, 1, 2). Neben Arrian ans Nikomedia in Bithynien, der in der Zeit Hadrians (117138 n. Chr.) auf Grund der Werke der Zeitgenossen Alexanders dessen Taten beschrieb, ist der rmische Geschicht-schreibet Q. Eurtius Rufus wichtig, der in der ersten Kaiserzeit 10 Bcher de rebus gestis Alexandri Magni schrieb, wovon jedoch die ersten beiden verloren sind. Cnrtins ist minder verlssig als Arrian (und Plutarch in der Lebensbeschreibung Alexanders).

10. Das Altertum - S. 213

1905 - Bamberg : Buchner
213 - I. Die Zeit von Octavian bis Diocletian. a) Die Zeit des Principats, bis 180 tt. Chr. 39. Das Rmische Reich unter Octavianus Augustus, 31 v. Chr. 14 n. Chr/ I. Die Formen und Namen der Herrschaft. Octavian knpfte vielfach an die Einrichtungen seines Grooheims Csar an. Wie jener, hie er nach seiner siegreichen Rckkehr aus gypten (29) stndig Imperator; wie jener, vereinigte er die tribunicische, die prokonsu-larische und nach dem Tode des Lepidus (13 v. Chr.) auch die oberpriesterliche Wrde. (Auch die meisten censorischen Befugnisse bte er aus, ohne den Namen Censor zu führen.) Dazu erhielt er zwei neue Auszeichnungen: a) Als princeps senatus (seit 29) sicherte er sich bestndigen Einflu auf die Versammlung der durch Abkunft und Reichtum hervorragenden Brger. Der Senat, welchen Csar durch Aufnahme von Freigelassenen herabgewrdigt hatte, gewann seit Octavian erhhtes Ansehen; er wurde wieder auf 600 Mitglieder beschrnkt (mit einem Census von 1 Mill. Sestertien 200000 Mark) und erhielt neben den Verwaltungsgeschften auch die oberste Gerichtsbarkeit, hing aber ganz von der Leitung des Princeps2 ab, der oft nur einen Ausschu als Staats-rat (consilium principis) berief. b) Durch die Verleihung des Titels Augustus (d. i. der Erhabene, aeaorg) wurde seine Person der alle Mitbrger gestellt und geheiligt (seit 27). Octavian wollte in Rom und Italien keine gttlichen Ehren, in den Provinzen lie er sie zu, doch wurde neben seinem Bilde in der Regel das der Roma verehrt. Whrend so der Senat in den ersten Jahrhunderten des Kaiserreiches eine gewisse Bedeutung behauptete, sanken die Volksversammlungen zu einer leeren Form herab, indem sie einfach die Gesetze zu besttigen und die teils vom Kaiser, teils vom Senat vorgeschlagenen Beamten zu whlen hatten. Seit der Zeit des Tiberius kamen die Komitien ganz ab. Ii. Die Staatsverwaltung des Augustus und die Bltezeit der rmischen Dichtung. Wie Csar, suchte auch Augustus durch eine wohlttige Verwaltung des hchsten Amtes den gewaltsamen Ursprung seiner Macht vergessen zu 1 Der von Augustus selbst verfate Bericht der seine Taten ist auf dem Monumentum Ancyranum (dem Unterbau eines Tempels zu Angora in Kleinasien) in lateinischer und griechischer Sprache fast vollstndig erhalten. 2 Princeps d. i. der erste Brger wurde wie der Name Caesar die allgemeine Bezeichnung des Monarchen; vgl. unser Fürst". Die kaiserlichen Shne und Enkel hieen gewhnlich principes iuventutis. Ein stehender Zusatz zur kaiserlichen Titulatur wurde bald auch pater patriae.
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