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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 1 - S. 347

1854 - Leipzig : Engelmann
347 Sieg des (Wristenthums über das Heidenthum. Commission in Rom und dann einer Kirchenversammlung in Arelate (314). Als der Spruch gegen sie aussiel, erließ der Kaiser harte Gesetze zu ihrer Unterdrückung. „Aber die Bauern und Nomaden von Numidien und Mauritanien — ergriffen ihre Keulen, um die Trümmer eingeäscherter Kirchen und das vergossene Blut einiger Priester zu rächen. In wilder Lodeslust führten sie das 4. Jahrhundert hindurch einen Räuberkricg gegen die katholische Kirche und gegen das römische Reich. Mit geringem Glück suchte Augustinus (§. 235.) die Milderen dieser Partei zu versöhnen oder zu widerlegen. Sie erlagen endlich den römischen Gesetzen und Legionen, nachdem Einzelne bis ins 7. Jahrhundert sortgedul- dct und gekämpft hatten, die ungeheuere Macht eines mißverstandenen Glaubens über treue, kraftvolle, düstre Gemüther bewährend." £♦ Konstantins Waltung (3s5—339). §. 233. Als Alleinherrscher vollendete Constantin die von Diocletian (§. 227.) eingeleitete Reichsverfassung. Nachdem er lü^s Christenthum zur Staatsreligion erhoben, verlegte er die Residenz des Hofs nach dem für Handel und Schifffahrt günstig und schön gelegenen Byzanz (fortan Konstantinosscl genannt), das er mitmauern undthürmen wohl befestigte, und mit Palasten und Kirchen, mit Rennbahnen und Säulengangen, mit Bildwerken und Gemälden, die aus andern Städten entführt wurden, aus- schmückte. Zu dieser Neuerung mochte er durch die Einsicht geführt worden sein, daß Rom, der Hauptsitz des Heidenthums mit seinem Kapitol und seinen Tempeln, mit seinen alten Erinnerungen und festgewurzelten Gewohn- heiten, mit seinen Sitten und Vorurtheilen ihm die beabsichtigte Umgestal- tung der Religion und des Staatswesens bedeutend erschweren würde. Dann umgab er sich mit einem zahlreichen, durch Titel, Ehren, Rangverhältnisse und Hoftracht ausgezeichneten Hofstaat von Kammerherren, Mi- nistern, Hofbeamten, Leibgarden und Hofbedienten, gestaltete das Finanzwesen um, indem er die H o h eitsrechte (Rega licn), das Steuerwesen und die Abgaben genauer regulirte und eine drückende Grund-, Gewerb- und Kopfsteuer einführte und traf eine neue Eintheilung des Reichs in vier Präfecturen oder Oberftatthalter sch asten (Orient, wozu auch Thrakien und Aegypten gehörten; Illyricum mit Griechenland und den Donauländern; Italien mit Afrika; Occident, Gallien, Spanien, Britannien); jede Präfectur zerfiel in eine größere oder kleinere Zahl von Bezirken (Diöccsen), so wie diese wieder in Kreise (Provinzen) getheilt wurden. Die Präfecten und ein Heer von Unterbeamten leiteten im Namen des Kaisers die Verwaltung, Rechtspflege, Polizei und Staatshaus- haltung; aber die Militärmacht stand unter besondern Heerführern. Ein geregeltes Postwesen erleichterte den Verkehr. Dem Staatsrath kam die höchste Entscheidung in Rechts- und Verwaltungssachen zu, indeß der Senat ohne alle Bedeutung war und zu einer bloßen Anstalt des Prunkes 'herabsank. Rang und Titelwesen zerstörte das wahre Ehrgefühl und den

2. Bd. 1 - S. 357

1854 - Leipzig : Engelmann
Die Völkerwanderung. 357 Lebensweise. Sie bedürfen keines Feuers noch schmackhafter Speisen; ihre Nahrung besteht aus Wurzeln von Kräutern des Feldes und halbrohem Fleische von jedwedem Vieh, welches sic unter den Schenkeln ein wenig mürbe reiben. Häuser haben sie keine, und meiden sie als wie Gräber, selbst Hütten von Rohr findet man bei ihnen nicht; unstät durch Gebirg und Wald umherstreisend lernen sie von Kindesbeinen aus Hunger und Durst und den Wechsel der Witterung ertragen. Ihre Kleider sind von Linnen, oder aus Fellen von klei- nem Gewild zusammengenähet, und sie tragen nicht ein anderes Kleid im Haus und ein anderes außen, sondern eins und dasselbe behalten sie auf dem Leib, bis es in Lappen und Fetzen zerfällt. Mit gebogenen Mützen decken sie den Kopf, mit Bocksfellen die rauchhaa- rigen Schenkel; ihre unförmlichen Schuhe hindern sie an freiem Gang. Deshalb sind sie zum Fußgang untüchtig; aber auf ihren Pferden, die zwar häßlich, jedoch dauerhaft sind, hängen sie wie angewachsen, und verrichten auf denselben ihre gewöhnlichen Geschäfte. Bei Tag und Nacht ist jeder zu Pferd, kauft und verkauft, ißt und trinkt und schläft auf den Nacken des Thicrcs gelehnt, zu Pferd halten sie die Versammlungen und Berathungen. Kein strengesherrschcrthum fesselt sie; sie folgen ihren Häuptlingen ohne festes Band. In den Kampf gehen sie keilförmig geordnet und mit gräßlichem lautem Geschrei. Gewandt und behende, wie sie sind, sprengen sie dann absichtlich mit einem Male auseinander, und zerstreuen sich ordnungslos zum wüsten Morden. Man sieht sie weder Verschanzungen stür- men, noch ein feindliches Lager plündern, so reißend dringen sie immer vorwärts. Aus der Ferne kämpfen sie mit Wurfspeeren, deren Spitzen künstlich aus scharfen Knochen gefertigt sind, in der Nähe mit dem Schwert; fürchterlich aber sind sie zumeist dadurch, daß sie dem Feind, während er auf ihre Klingen achtet, Schlingen Überwerfen, um die Verstrickten am Widerstand zu hindern. Pflug und Sterze kennen sie nicht. Ohne Hof und Heerd, ohne festen Sitz und Gesetz schweifen sie unstät, gleich Flüchtlingen mit ihren Wagen umher; diese sind ihre Wohnungen, wo ihre Weiber und Kinder sind, bis sie erwachsen sind. Än- dcrswo geboren, in fernen Landen aufgezogen, weiß Keiner anzugeben, woher er stammt. Treulos, wankelmüthig, jeder neuen Hoffnung hingegeben, folgen sie ganz dem Drang des Triebes. Wie das unvernünftige Vieh kennen sie keinen Unterschied zwischen Tugend und Laster; von Glaube und Religion haben sie keinen Begriff. Nach Geld sind sie so ausneh- mend lästernd und so leicht gereizt, daß sie wohl mehrmals an demselben Tage sich entzweien und wieder versöhnen. tz. 239. Im Abendlande erlag der von dem Dichter Ausonius (§. 236. Not.) erzogene, der Jagd mit Leidenschaft ergebene Kaiser Gra- 383. tun den Streichen des abgefallenen Statthalters von Britannien Maxi- mus. Geschreckt durch Theodosius' kräftige Haltung begnügte sich dieser anfangs mit den jenseits der Alpen gelegenen Provinzen, indeß Gratians Bruder Valentinian Ii. und seine schone, dem Arianismus ergebene Mutter Iustina Italien regierten. Als aber Maximus, im Vertrauen auf die religiöse Spaltung, auch Italien zu erobern gedachte, verlor er in einem Treffen an der Save gegen Theodosius Sieg und Leben, worauf dieser den zwanzigjährigen Valentinian, mit dessen schöner Schwester er sich vermählt hatte, als Kaiser des Abendlandes anerkannte, ihm aber den tapfern Gallier Arbogast als Regent zur Seite setzte. Herrschsucht und Neid erzeugten 391. jedoch bald Zwietracht zwischen diesen beiden. Valentinian wurde in seinem 392. Bette ermordet und Arbogast hoffte durch Ernennung eines schwachen, von ihm abhängigen Imperators (des Rhetors Eugenius) und durch Begünsti- gung der alten Volksreligion sich in der Herrschaft des Abendlandes behaup-

3. Bd. 1 - S. 358

1854 - Leipzig : Engelmann
358 Untergang der alten Welt. ten zu können, wurde aber von Theodosius in einer stürmischen Schlacht besiegt und zum Selbstmord getrieben. Auch Eugenius starb eines gewalt- 394. samen Todes. So erlangte endlich nach vielen blutigen Kämpfen Theodo- sius, fortan der Große zubenannt, auch die Herrschaft über das Abend- land und vereinigte zum letztenmal das ganze römische Weltreich unter sei- nem Scepter. Aber wie sehr er auch durch gute Gesetze den gesunkenen Staat zu heben suchte — der Steuerdruck, die Beamtenhabsucht und die kostspielige Hofhaltung hatten bereits eine drückendearmuth erzeugt, die, verbunden mit den blutigen Kriegen eine solche Entvölkerung herbeiführten, daß in Ita- lien, wie in den Provinzen ganze Landerstrecken wüste lagen und die Aecker der bebauenden Arme entbehrten. Die Kirebenbuße, die der unerschrockene Ambrosius von Mailand über den hohen Herrscher verhängte, als dieser in einer Anwandlung von Jäh- zorn im Circus von Thessalonich 7000 Bürger hatte tobten lasten, weil sie einen Statthalter erschlagen, beweist, zu welcher Höhe die Episcopalgewalt bereits gestiegen war und in der edlen Demuth, womit sich der Kaiser der Büßung unterzog, liegt eine tiefe Anerkennung der geistigen und sittlichen Macht des Christenthums, das den Mißbrauch der Herrschergewalt strafen und zügeln dürfe. „So wurde die Kirche der Hort der Volksfreiheit, und Heilige über- nahmen die Rolle von Volkstribunen." 395. Bei seinem Tode übertrug Theodosius die Verwaltung des Orients und Illyriens seinem von dem rankevollen und habsüchtigen Gallier R u- 395-äfinus geleiteten achtzehnjährigen Sohn Arcadius*), indeß der eilsjährige 395-423 Honorius unter dem Beistände des staatsklugen und kriegskundigen Van- dalen Stilicho das Abendland beherrschen sollte. ^ *) Unter den Nachfolgern des willen- und thatlofen Arcadius verdient nur der sius >>.' schwache, von Weibern , Priestern und Höflingen geleitete Th e o d o siu s Ji. wegen des 408—450. ^ter ihm veranstalteten Gesetzbuchs (Codex Theodosianus) und der Gemahl seiner Marcia- klösterlicher Enthaltsamkeit lebenden Schwester Pulcheria, der kräftige und streitbare >n,s Marcian, eine Erwähnung. (Mehr §. 250.) Das morgenländisch-byzantinische Reich 450-457. na^m jmmer mehr die Formen und den Charakter des Orients an und entfernte sich durch Einführung der griechischen Sprache als Amtssprache mit der Zeit gänzlich vom Abendland. Wie einst am persischen Hof erlangten schmeichelnde Günstlinge, verschmizte Ränkemacher und übermüthige Hauptleute allen Einfluß und machten das Reich und die Hauptstadt zum Schauplatz ihrer Leidenschaften und Umtriebe. Rufinus wurde durch den Eunuchen Eutropius gestürzt und ermordet, diesen brachte wieder der Gothe Gainas zu Fall, indem er seine Verbannung und Hinrichtung bewirkte (399). K. Westgothen. Burgunder. Vandalen. §. 240. Dietheilung schwächte vollends das Reich, das schon großen- theils von fremden Beamten verwaltet und durch fremde Krieger geschützt wurde. Der Geist des Alterthums war spurlos verschwunden. Neid und Eifersucht auf Stilicho trieb den tückischen Nusinus an, den kühnen West- gothenkönig Alarich zum Einfall in die Provinzen des abendländischen

4. Bd. 1 - S. 376

1854 - Leipzig : Engelmann
376 Untergang der alten Welt. Gebrauch des Juristen Brauchbare enthalten sollten. Von dieser Anordnung führte die aus 50 Büchern bestehende Sammlung, das Ergebnis unendlicher Studien und Arbeiten, den Namen Digesten, wahrend die Benennung Pandekten von dem das Ganze der römischen Rechtswissenschaft umfassenden Inhalt herrührt; endlich 4) neue (nach der zweiten Revision des Codex erlassene) Verordnungen Iustinians (novellao), letztere größtentheils in griechischer Sprache, aber auch ins Lateinische übersetzt (authentica). §. 251. Der verwirrte Zustand des Vandalenreichs in Afrika und des Ostgothenrei ch s in Italien lud zu Eroberungen ein. Darum faßte Zustinian den Plan, Beide mit Krieg zu überziehen, um durch Unterwerfung ihrer Lander seinem Reiche die Ausdehnung wieder zu verleihen, die es unter Constantin besessen, und zugleich den Arianismus, zu dem sich diese Völker bekannten, zu unterdrücken. Belisar, der erste Kriegsheld seiner Zeit, unter- warf in wenigen Monaten das seit G ei seri ch s Tod (477) durch Religions- kriege zerrüttete und unter der heißen Sonne Afrika's der Erschlaffung ver- fallene Vandalenreich und führte den letzten König G e lim er, der sei- nen duldsamen mit Justinian verbündeten Bruder Hilperich vom Throne gestoßen und nebst seinen Söhnen im Kerker getödtet hatte, als Gefangenen im Triumphe nach Konstantinopel. Lange hatte sich Gelimer in einem nu- midischen Bergschloß tapfer und muthvoll vertheidigt, bis Mangel anlebens- mitteln ihn zur Ergebung gezwungen. So endete das Reich der germanischen Vandalen nach hundertjährigem Bestand. Das Land wurde einem oströmischen Statthalter unterworfen, der Arianismus ausgerottet, dieblond- gelockte vandalische Jugend in die byzantinischen Heere vertheilt und mit den Romanen vermischt, die geraubten Schatze nebst vielen Gefangenen nach der 534. byzantinischen Hauptstadt geführt. — Um dieselbe Zeit wurde Theodorichs (H.245.) edle Tochter Amalasunta, deren Vorliebe für römische Sitten und Bildung den rauhen Gothen mißfiel, von ihrem feigen Gatten Theodat ermor- det. Da warf sich Justinian, den sie um Beistand gegen die Herrschgier ihres nach Alleinherrschaft strebenden Gemahls angegangen, zu ihrem Racher auf und schickte Belisar nach Italien. Dieser eroberte Sicilien, erstürmte Neapel und vertheidigte das unter Beihülfe der romanisch-katholischen Bevölkerung ohne Schwertstreich gewonnene Rom ein volles Jahr mit Kriegskunst und 537. Heldenmuth gegen den Gothenkönig V iti ges, der an die Stelle des ermor- deten Theodat getreten. Voll Bewunderung über Belisars Tapferkeit boten ihm die Gothen die Herrschaft über Italien an, und überlieferten ihm ihre 53». Hauptstadt Ravenna. Aber obgleich er ihr Zutrauen täuschte und im Na- men des Kaisers Besitz von dem Reiche nahm, entging er doch nicht dem Neide und der Verleumdung der byzantinischen Höflinge. Mitten im Sie- geslauf wurde er abberufen, und eben so gehorsam und treu als tapfer, 540. schiffte er sich mit der Beute und den Kriegsgefangenen (darunter Vitiges) nach Konstantinopel ein, um dem undankbaren Kaiser, zu dessen Füßen er den

5. Bd. 1 - S. 507

1854 - Leipzig : Engelmann
Dic Uebermacht der Kirche im Zeitalter der Kreuzzüge. 507 mungen bestehen, während die Eroberer selbst noch ihren hergebrachten Volks- rechten lebten. Mit der Zeit ließen dann einzelne Könige kleinere Gesetzbücher anfertigen, die für die alten und neuen Bewohner gelten sollten; obschon diese größtentheils aus der römischen Gesetzgebung hervorgingen, vermochten sie doch nicht das ursprüngliche römische Recht ganz zu verdrängen. Von der Art waren die Gesetzbücher des Ostgothen Theodorich (§. 245.), des burgundischen Kö- nigs Sigismund (o. 525) und das breviarium Alariemn des Westgothen Alarich in Spanien (c. 506). Durch Justinians Eroberungskriege (§.251 f.) wurde das Lorpus juris sowohl in Afrika als in Italien herrschend. Dort verdrängten eö die Araber (§. 262.), hier aber hielt sich dasselbe neben dem alt- römischen Rechte durchs ganze Mittelalter und bildete die Grundlage der juristi- schen Studien auf den Rechtsschulen von Bologna und Padua (§. 314). — In Gallien hatten die verschiedenen Provinzen verschiedenes Recht. Im Süden blieb die altrömische Gesetzgebung heimisch, bis die Justinianische noch dazu kam, in Aquitanien wurde das durch die spanische Herrschaft daselbst eingeführte bre- viarium Alaricum beibehalten und in Nordgallien kam das fränkische Gewohn- heitsrecht (droit coutumier) zur Geltung. — Durch die mittelalterlichen Rechrs- lehrer, G lossatoren genannt, wurde das römische und Justinianische Recht allmählich über die meisten Länder Europa's verbreitet, „theils als wirkliches Sub- sidiarrecht, theils als geschriebene Vernunft, woraus man Recht schöpft, theils wenigstens als Gegenstand des Unterrichts, zur Vorbereitung auf das Studium der Landesrechte." — Auch nach Deutschland und in das nördliche Europa drang das römische Recht, wenn gleich hier nicht wie in den ehemals zum Römer- reich gehörenden Ländern alte Erinnerungen und zahlreiche Ueberreste von Gesetzen und Einrichtungen Empfänglichkeit dafür erzeugten. Der Grundsatz, daß der Klerus unter römischem Recht stehe, wirkte in allen christlichen Ländern für dessen Verbreitung, und in Deutschland war demselben auch der Umstand förderlich, daß Italien noch zum deutschen Reich gehörte und dieses nur als eine Fortsetzung des römischen angesehen ward. „Es knüpfte sich daran die von den Kaisern ge- nährte Vorstellung, daß das Justinianische Recht ein mit der Kaiserwürde in Verbindung stehendes Reichsrecht sei, welches für alle Reichsglieder Gültigkeit habe." Das Bedürfniß eines ausgebildeten Rechts, als bei der zunehmenden Cultur die einheimischen Gesetze und Rechtsbestimmungen nicht mehr genügten, leistete der Verbreitung desselben allenthalben Vorschub. Völlig festgestellt ward jedoch die Einwendung des römischen Rechts im deutschen Reich erst dadurch, daß die Reichsgesetze seit dein Ende des 15. Jahrh. dasselbe als geltendes gemeines Recht voraussetzten. Seitdem galt das Justinianische Gesetzbuch unbestritten als Subsidiarrecht im deutschen Reich und in den meisten Ländern, die ehenials Be- standtheile desselben waren, wie die Schweiz, die Niederlande u. a. — In Dänemark, Schweden, Rußland, Polen und Ungarn erlangte das römische Recht nur als Gegenstand des vorbereitenden Unterrichts Geltung. 6. D eutsch es (Germanisches) Recht. 1. Íd i e 1 eges B a r 5 ar o - rum. Damit das herkömmliche, größtentheils ungeschriebene Recht der deutschen Völker nach ihrer Einwanderung in die römischen Länder nicht untergehe und in Vergessenheit gerathe, ließen manche Könige die heimischen Stammgesetze auf- zeichnen, sammeln und ordnen. Die älteste derartige Sammlung ist das sa li- sch e Rechts buch der Franken, das in einer ältern, von den Merowingern herrührenden und in einer jüngern, aus Karls des Großen Zeit stammenden Re- vision vorhanden ist (§. 246 f.). Neben diesen ist das Ge setzbuch der West-

6. Bd. 1 - S. 508

1854 - Leipzig : Engelmann
508 Das Mittelalter. g othen durch die Gediegenheit des Stoffes und die wissenschaftliche Anordnung von großer Bedeutung. Wie die meisten „Gesetze der Barbaren" ist auch das salische Rechtsbuch in lateinischer Sprache verfaßt; zum leichtern Verständniß der des Lateinischen unkundigen Richter (Schöffen) auf den Gcrichtsstätten, Malbergen, wurden jedoch hie und da Uebersetzungen der Hauptbestimmungcn in altfränkischer Sprache beigefügt, die unter dem Namen Malberger Glossen bekannt sind. Das ebenfalls in zwei Rccensionen vorhandene Ge- setzbuch der Ripuarier ist größtentheils nur eine ostfränkische unter den austrasischen Königen angefertigte Bearbeitung des salischen Gesetzes mit einigen aus dem römischen Rechte entlehnten oder durch das Christenthum und die kirchlichen Verhältnisse gebotenen Zusätzen und Rechtsbcstimmungen. Unter, dem Einfluß der ostfränkischen (austrasischen) Könige, besonders des Theodorich und Dagobert wurden auch die Gesetze der Allemannen ausgezeichnet. Sowohl diese wie das zur Zeit der Ka r olin g er und des Bayernherzcgs Thassilo gesammelte oder doch vervollständigte bayerische Gesetzbuch enthalten neben dem uralten deutschen Volksrechte noch Bestimmungen, die aus dem römischen Rechte übcrgegangen sind oder durch die kirchlichen und politischen Verhältnisse der Zeit bedingt wurden. Zu Karls des Großen Hauptverdiensten gehört die große Sorg- falt, die er der Aufzeichnung der germanischen Volksgesetze widmete, wobei meistens ge- setzeskundige Kleriker verwendet wurden. Von der Art sind die auf dem Reichstag in Aachen 802 und 803 zusammengestcllten Nechtsbcstimmungen der Friesen, das sog. Wäringer oder Thüringer Gesetz, das in Holstein und Schleswig entstanden, auch als Recht der Angeln und Dänen nach England verpflanzt wurde. Verschieden davon sind die angelsächsischen Gesetze, welche ohne Einfluß der Karolinger und ohne fremde Zusätze ausgezeichnet wurden und die zwischen den Königen und den geistlichen und weltlichen Ständen des Reichs vom 6. bis ins 11. Jahrh. vereinbarten Rechtsbestimmun- gen (Constitutionen) enthalten. Dagegen trägt das kurze sächsische Gesetzbuch, das wegen seiner Strenge verrufen war, deutliche Spuren fränkischer Einwirkung an sich. Die wichtigste Gesetzessammlung ist die der Westgothen, die in ihrer gegenwärtigen (letzten) Gestalt aus der Zeit des Königs Egiza (ff 701), des Vaters von Witiza (ff 710 vgl. §. 263.) herrührt. Es besteht großentheils aus volksthümlichem unter könig- licher Autorität ausgezeichnetem Recht. „Diese Lex unterscheidet sich von allen übrigen Volksrechtcn dieser Periode durch den schöpferischen legislativen Geist, welcher sich in der- selben ausspricht, so wie durch ihre Systematik: sie ist überhaupt der erste und älteste Code im modernen Sinne in Europa, in welchem römisches und deutsches Recht zu einem Ganzen verarbeitet worden ist. Berechnet aus eine endliche Verschmelzung der römischen und gothischen Bevölkerung in Spanien zu einer einzigen Nation, will sie auch dortselbst als einzige Rechtsquelle gelten, und erklärt daher die römischen Rechtsqucllen für durchaus abgeschafft, obgleich sie viele römische Rcchtssätze und mitunter ächte. Stellen in sich aus- genommen hat." — Das Gesetzbuch der Burgunder wurde im Anfang des 6. Jahr- hunderts durch König Gundobald (ff 515) mit Zustimmung der Großen des Landes zusammengestellt und ausgezeichnet und von dessen nächsten Nachfolgern mit Benutzung des römischen Rechts erweitert. Es ist ausgezeichnet durch gute Latinität und milde Fassung. Noch sichtbarer ist die Einwirkung des römischen Rechts in dem Rechtsbuche der Lange- barde», das von König Grimoald (668) begonnen, unter seinen Nachfolgern Luit- prand, Rachis und Aistu lf (§, 253.) fortgesetzt und dann durch Verordnungen Karls des Großen und einiger römisch-deutscher Kaiser vermehrt worden ist. Es existirt eine doppelte Anordnung, eine ältere chronologische und eine jüngere systematische, welche letz- tere durch lombardische Rechtskundige mit Glossen versehen ward. Die „Lombarda" trägt Spuren „von steigender Entsittlichung des Volks, Vermehrung der Verbrechen und An- wendung ungcrmanischer Strasarten."

7. Bd. 1 - S. 334

1854 - Leipzig : Engelmann
334 Geschichte der alten Welt. ein weichlicher, grausamer Wollüstling, der durch Einführung des fleisches- lustigen Baaldienstes aus Syrien den letzten Keim altrömischer Zucht Alexander und Sittlichkeit zerstörte. Die Prätorianer ermordeten zuletzt den sinnlichen §2-235.Schwächling und erhoben seinen Vetter Alexander Severus") auf den Thron. Dieser war zwar ein einfacher sittlich edler Mensch, der manche gute Einrichtung traf, und den Rathschlägen seiner verständigen, den Christen gewogenen, Mutter Mammäa Gehör schenkte, aber für die Leitung so schwieriger Staatsverhältnisse waren seine Kräfte zu schwach. Die Milde seines Charakters und seine häuslichen Tugenden machten so wenig Eindruck, daß die über Ulpians Strenge erbitterten Prätorianer diesen großen Rechts- gelehrten, der zu ihrem Präfekt erhoben worden war, ungestraft vor des Kai- sers Augen ermordeten ; und an der Ostgrenze stürzte Ardschir(Artaxerxes) ^ die Parth er Herrschaft und gründete, nachdem er die Lichtreligion in der alten Einfachheit wieder hergestellt, das neupersische Reich der Sassaniden, die bald erobernd in die römischen Provinzen einbrachen. — Die Zeit des Sept. Severus und seiner nächsten Nachfolger kann als der Höhepunkt der römischen Rechtswissenschaft gelten. *) Julia Domna ©eta Mäsa (ihre Schwester) Soämis. Mammäa Heliogabalus. Alexander Severus. ®“l! §. 226. Die Ermordung des Kaisers und seiner Mutter durch einen 235-238. von dem rohen starken Th raci er Maxi minus geleiteten Soldatenaufstand bei Mainz brachte das Reich in solche Verwirrung, daß innerhalb 20iahren zwölf Imperatoren erhoben und gestürzt wurden. Unter diesen wollen wir nur Philippus Arabs erwähnen, der gleich Alexander Severus ein Freund "l3~2'i9' bet Christen war. Dieß, verbunden mit seiner asiatischen Herkunft, zog ihm des Volkes Haß zu, den er umsonst durch die glänzende Feier der tausend- jährigen Dauer Roms zu tilgen suchte, weshalb auch, nach seiner Ermordung ^Decms hei Verona durch die Legionen, sein Nachfolger Decius eine blutige Verfol- gung über die Christen verhängte. Nach dem Tode dieses tapfern und kraft- vollen Kaisers im Kampf gegen die Gothen (§. 237.) schien die Auflösung des Reichs nahe zu sein, indem sich in verschiedenen Provinzen unabhängige Imperatoren erhoben, so daß die damaligen Historiker, in einfältiger Nach- Gallicnus äffung der Geschichte Athens, die Jahre, während welcher der matte Gal- 259-268.jjenug in Rom regierte und sein unglücklicher Vater Valerianus in per- sischer Gefangenschaft schmachtete, die Zeit der dreißig Tyrannen nennen. Unterdessen wurde der Osten (Syrien) von den Neupersern unter dem tapfern Sapöres (Schapur) feindlich heimgesucht und die germanischen, durch Bündnisse (§. 237.) gestärkten Völker bedrohten die übrigen Reichsgren- zen; die Allemannen den Oberrhein und Helvetien, diefranken den

8. Bd. 1 - S. 379

1854 - Leipzig : Engelmann
379 Das byzantinische Reich. sich die Langobarden die Bildung und Wissenschaft der altrömifchen Bevöl- kerung an und gestalteten die verfallene Gemeindeverfassung der Städte auf germanischer Grundlage neu und kräftig um. Nach Alboin wurde Kleph zum König gewählt; als dieser nach 18 Mo- naten wegen seiner Grausamkeit getödtet ward, unterließ der Adel zehn Jahre lang die Königswahl, bis die Furcht vor Spaltungen und Schwächung eine neue 584. Wahl herbeisührte. Sie siel auf Klephs Sohn, den ritterlichen Autharis, Autharis dessen baierische von ihm selbst geworbene Gemahlin Theudelinde sowohl wahrend seiner eigenen Regierung als unter seinen beiden Nachfolgern (Agiluls aus Thüringen, mit Theudelinde vermahlt, und Adelwald) großen Einfluß auf die Verwaltung des Reichs übte, obwohl sie dem athanasia- 2l^”latb Nischen Glaubensbekenntniß anhing. Sie gründete die Kathedrale von Monza, wo fortan die mit einem eisernen (angeblich aus Nageln vom Kreuze Christi geschmiedeten) Ringe versehene eiserne Krone der Lombarden aufbewahrt wurde. Von den folgenden Königen haben sich mehrere um Verbes- serung der Gesetze und Rechtspflege hohe Verdienste erworben, so Rotharis, ^.^haris der die alten langobardischen Gewohnheitsgesetze aufzeichnen ließ; Grimoald, Grimoald der sie nach dem Rathe einheimischer Richter verbesserte; Luitp rand, Rachis^,^^ und Aistulf, die sie durch Beiziehung des römischen Rechts erweiterten und H744. durch Volksversammlungen bestätigen ließen. Die langobardischen Gesetze über- ^“749® trafen die übrigen germanischen, die burgundischen, fränkischen, baierischen u. a. Afftulf an Genauigkeit, Milde und Ordnung, weshalb sie auch lange neben den römi- ° ' schen fortbestanden. Mord konnte durch Geld gesühnt werden, wobei aber eine große Verschiedenheit zwischen Freien und Unfreien obwaltete (§. 343. 3. B). Das Streben Aistulfs, sich ganz Italien zu unterwerfen, führte das innige Bünd- niß des römischen Hofs mit Pipin und dadurch den Fall der Langobardenherr- schaft herbei. Nach Aistulfs Tod 756 bestieg Desiderius den Thron. Das Vorhaben des letztern, durch eine Vermahlung seiner Tochter mit Karl dem Großen die Franken auf seine Seite zu ziehen, wurde durch den Papst vereitelt. Karl schickte die bereits verlobte langobardische Königstochter ihrem Vater zurück, was den ersten Grund zur Feindschaft zwischen beiden legte. K. Der byzantinische Hof und der Bilderftreit. §. 254. Durch die Verworfenheit des byzantinischen Hofes erlosch bald der Glanz, den Iustinian dem Reiche verliehen. Unter den empörendsten Gräueln besteigen lasterhafte Fürsten den blutbefleckten Thron, um ihn nach kurzem, angstvollem Besitze wieder eben so an einen Glücklichern zu verlie- ren; Blendungen, Verstümmelungen der Nasen und Ohren gehören zu den alltäglichen Ereignissen an diesem gottvergessenen Hofe. Die kalte Grausam- keit eines Phokas übersteigt alle Frevelthaten eines Nero und Domitian + 6io. und die Raubgier eines Eon st ans wurde für die Kunstschätze Roms und + 668. Syrakusens verderblicher als Alarichs und Geiferichs Heerzüge. Dieses grauenvolle Einerlei wird nur durchbrochen durch die Laster und Lüste einer sittenlosen überbildeten Hauptstadt, durch das boshafte Ränkespiel über- müthiger Weiber und Höflinge (Eunuchen) und durch heftige Religions- kämpfe über unerforschliche Fragen. — Jndeß man sich mit leidenschaftlicher

9. Bd. 1 - S. 368

1854 - Leipzig : Engelmann
368 Untergang der alten Welt. wenn der schwankende Sieg sich zu seinen Gunsten entscheide, den Glauben seiner christlichen Gemahlin (Clotilde, einer burgundischen Königstochter) an- zunehmen; und noch in demselben Jahr empfing er mit 3000 Edeln seines Gefolges durch den Bischof Remigius in Rheims die Taufe nach atha- nasianischem Bekenntniß. Aber in seinem verwilderten Herzen schuf das Christenthum keine Regungen der Milde. Er blieb seiner aus roher Kraft, listiger Verstellung und barbarischer Härte zusammengesetzten Natur treu, so?. Nachdem er das Frankenreich nach Osten, durch Bewältigung und Zins- barmachung der in Zwkltracht und blutigen Familienhader zerfallenen Bur- gunder, bis an die Rhone, nach Süden, durch Besiegung der Weft- g oth en (bei Voug lc unweit P o itiers), bis an die Garonne ausge- dehnt hatte, suchte er durch grausame Ermordung aller fränkischen Stamm- häupter die Herrschaft über das ganze Reich sich und seinen Nachkommen zu sichern. Wegen seines Eifers für die Verbreitung der katholischen Kirchenlehre unter den arianischen Germanen wurde er von der Geistlichkeit als „aller- christlichster" König und zweiter Constantin gepriesen. Aus dieser Zeit mögen die größtentheils auf Gewohnheitsrecht beruhenden salischen Ge- setze herrühren. (§. 343. 3. B.) Doch behielt das Frankenreich in Gallien sowohl in den Rechtsbestimmungen als in allen staatlichen und kirchlichen Einrichtungen das Meiste aus der Römerzeit bei. Die „blondgelockten" frän- kischen Heerkönige traten an die Stelle der römischen Imperatoren und Statt- halter, und in Verwaltung, Steuerwesen, Gerichtsverfahren, kurz iin ganzen öffentlichen Leben blieben die alten Ordnungen, Gewohnheiten und Formen bestehen. Romanen von alter Bildung umgaben den neuen Hof, leiteten die Hof- und Staatshaushaltung und bekleideten die ersten Aemter. Daher ge- wann auch in dem fränkischen Gallien das romanische Wesen in allen seinen Aeußerungen bald die Oberhand, zumal der Sinn der germanischen Franken vorzugsweise dem Kriege zugekehrt blieb. Schon im dritten Jahrhundert war nach Gallien, welches mit Rom in der innigsten Verbindung stand, das Christenthum durch römische Soldaten gebracht worden, mag auch die Sage von der t h eb an i sch e n L e g i o n, die unter Maximinian gegen die B ag a u de n (§. 227.) fechtend, um ihres christlichen Glaubens willen nebst ihrem Feldherrn Mauri- tius den Märtyrertod gestorben, nur eine heilige Legende sein. Im vierten Jahrh. nahm die Zahl der Bekenner unter dem empfänglichen Volke der romanischen Gallier bedeutend zu. „Man hat es sich dort zur Ehre gerechnet, daß das Haus der römischen Imperatoren, welches in dem Gegensatz der Religionen die Entscheidung zu Gunsten des Christenthums gegeben hat, in Gallien seinen vornehmsten Sitz hatte; eben da, sagt man, hat Constantin das Zeichen des Christenthums an das Labarum geheftet. Doch dauerte es dann noch einige Zeit, bis auch das Volk sich bekehrte. Erst in der zweiten Hälfte des vierten Jahrhunderts erschien der pannonische Kriegsmann, der heilige Martin, der seine Person einsetzend vor den Augen des Volkes die Gegenstände seiner Anbetung umstürztc, die konischen Denkmale und heiligen Bäume der einheimischen, so wie die Tempel und Bildsäulen der römischen Götter — denn beide standen und fielen jetzt mit einander — und an ihrer Stelle christ- liche Kirchen errichtete. Er stiftete das große Münster in Tours, dem zahlreiche andere

10. Bd. 1 - S. 444

1854 - Leipzig : Engelmann
444 Das Mittelalter. Theodora die Provinzen an der Donau von den räuberischen P e tsch e n är en heimgesucht und die I0ä6. zur Verthcidigung herbeieilenden byzantinischen Söldnertruppen in einer mörderischen Micb.vi. Schlacht zurückgeschlagen und der Osten des Reichs war den unaufhörlichen Einfällen der Haus der Seldschukken blosgestellt. Nach Konstantins Tod regierte Zoos Schwester Theodora, ^er letzte Sprosse des von Basilios I. abstammendcn Herrschergeschlechts, das Reich mit 1057— Kraft und Verstand. Aber der von ihr zum Nachfolger eingesetzte alte und einfältige 3saak Michaelvl. S trati o t l k o s vermochte die Kaiserwürde nicht zu behaupten. In einer Komne- Schlacht überwunden, mußte er die Herrschaft an den tapfern Sieger Isaak Komnenos, 1057^ den Gründer des ruhmvollen Kaiserhauses der K o m n e n e n abtreten. Isaak verdiente den 1050. Thron; er sicherte das Reich durch Verträge mit den Petschenären und herrschte im Innern mit Weisheit und Kraft. Er beschränkte die Gütererwerbungen der Geistlichkeit und ord- nete den Staatshaushalt mit Sparsamkeit. M i ch a el Psellos, ein berühmter byzanti- nischer Vielwisser (Polyhistor), der über Geschichte, Medicin, Alterthumswissen- schaft und Staatskunst geschrieben, Gedichte verfertigt und die bürgerlichen Gesetze in Verse gebracht, der Mathematik und Naturwissenschaften verstand und in einer Encyclopädie alles Wissen seinerzeit, von der Dogmatik bis zur Kochkunst abgehandelt, war unter Isaak und seinen Nachfolgern ein einflußreicher, schmeichelnder Staatsmann. Isaak überließ noch während seines Lebens die Regierung seinem Nachfolger Konstantin Viii. Dukas, welcher Wö9— gleich seiner Gemahlin, der als gelehrte Schriftstellerin bekannten Eudokia seine ganze Auf- 1067. mcrksamkcit den Wissenschaften und den innern Staatsgeschästen zuwendete. Nach seinem Di'oqene'/^ode gab seine wortbrüchige Gemahlin Eudokia dem tapsern Feldherrn Romanos Dio- —1071. genes mit ihrer Hand die Herrschaft. Als dieser aber nach einem unglücklichen Feldzug durch Verrath in die Gefangenschaft der Seldschukken gerieth, wurde ihm durch eine Pa- 707^7^° lastrevolution die Kaiserwürde entzogen und Konstantins ältestem Sohne, Michael Vii. (Parapinakes) übertragen. Nach einiger Zeit entließen die Seldschukken, in Anerkennung der Tapferkeit des gefangenen Kaisers, denselben ehrenvoll der Haft; aber statt des gehoff- ten Throns fand er bei seiner Rückkehr Untreue, Abfall und einen martcrvollen Tod durch barbarische Blendung. Die gelehrten Hosschranzen, denen er seine Gunst nicht zugewcndet, bewirkten seinen Untergang. Michael war eben so unfähig als herzlos. Jndeß er sich ab- mühte, im Umgang mit Psellos eine Masse todter Gelehrsamkeit und nutzloser Wissenschaft in sich aufzunehmen, vernachlässigte er das Kriegswesen, so daß die Normannen in Unter- italien (§. 287.), die Donauvölker und die Seldschukken ihre Eroberungen immer weiter ausdehnten und das byzantinische Reich sich wie im Belagerungszustand befand. Nor- männischc Abenteurer, Waräger und asiatische Söldnerschaaren mußten die Grenzen gegen die Ungarn, Kroaten, Servier und andere Völker vertheidigen. Von zwei kühnen Jnsur- gcntensührcrn bedrängt, von dem über den Gctreidewuchcr seines Finanzministers empörten Volke gehaßt, entsagte Michael zuletzt der Regierung und endete seine Tage im Kloster. rosboto- Einer der Empörer, der bejahrte Nikeph oro s Botoniätes erlangte denpurpur, war ,.n™atet, a^er schwach, seine Herrschaft gegen äußere Feinde und ränkevolle verrätherische Hof- 2078—öl. , Alerivs schranzen zu wahren. Sein Feldherr Alexros, Enkel des Isaak Komnenos, empörte sich Komnc- gegen ihn, eroberte und plünderte die Hauptstadt und gründete „auf rauchenden Trüm- 1081— mern" den Thron des Hauses der Komneuen, die ihn nun mehr als hundert Jahre lang 1118‘ im Besitz behielten. Prunkvolle Titel und Ehren, in denen Alerios sehr erfinderisch war, und eine gelehrte aus altern Schriftstellern mühvoll zusammengctragene Bildung waren die schwachen Stützen seines Throns. Alexios, ein staatskluger, gewandter und kriegskun- diger Fürst, behauptete den Thron 37 Jahre lang, zu einer Zeit, wo durch die Kreuzzüge das Morgenland und Abendland wieder in nähere Verbindung traten und das orientalische Wesen durch seine Rückwirkung aus das germanische und romanische Europa eine größere Bedeutung für die Weltgeschichte erhielt. Mit Würde und Kraft widerstand er den Schwie- rigkeiten, die sein Reich von Westen durch die Normannen und Kreuzfahrer und von Osten
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