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1. Charakterbilder aus der Völkerkunde - S. 23

1895 - Leipzig : Hinrichs
Ägypter. 23 deinen Großvater". Der Nicht-Schürfa darf nicht erwidern, denn den Vorfahr oder Vater eines Nachkommen des Propheten beleidigen, wäre ein Verbrechen gegen die Religion. Er hat aber das Recht, die Person des Schürfa selbst zu beschimpfen, und gegen ein „Gott verfluche dich" als Entgegnung kann in einem solchen Falle der Schürfa nicht klagen. Über die geistige Begabung der Marokkaner läßt sich wenig sagen. Große Mänuer hat die Neuzeit nicht hervorgebracht, und bei der Verdummung, welche die Religion herbeigeführt hat, und worin das Volk zu erhalten der Sultan und die Großen ihren Vorteil sehen, wird hierin auch aus ihrer Mitte selbst keine Ab- Hilfe kommen. Kunst und Handwerk findet man nur noch in den Städten und auch da kümmerlich genug. Edlerer Reguugen ist der Marokkaner kaum fähig; das Gute zu lieben und zu thuu bloß um des Guten willen, das kennt man bei diesen Leuten fast nicht. Höchstens schwingt sich der Marokkaner auf den Standpunkt, deshalb gut zu handeln, weil es die Religion vor- schreibt, weil er sonst der zukünftigen Freuden des Paradieses verlustig ginge oder sich wohl gar die Strafen der Hölle zu- ziehen könne. Indes ist die Unsittlichkeit beim Landvolke lange nicht so schlimm wie bei den Städtern. Diebstahl, Lug und Betrug kommen zwar oft genug vor, indes wird dies kaum als fünd- Haft betrachtet. Lügen ist überhaupt den Arabern und Berbern fo eigen, daß es wohl kaum einen giebt, der die Wahrheit spricht. Faustrecht, Raub und Mord sind in all den Teilen des Landes, die nicht von dem Heere erreicht werden können, an der Tagesordnung,, und niemand findet auch etwas Außer- ordentliches darin. 8. Ägypter. Zur ägyptischen Familie gehören die Bewohner des Nil- thales, die noch heutzutage, wenn auch mit fremdem Blute viel- fach vermischt, in den Kopten und Fellachen fortleben. Als Kern der ägyptischen Volkskraft hat man die Fellachen (Fellach, Pl. Fellachin) die „Pflllger" oder „Bauern", zu be- zeichnen. Der Fellach ist meist von mehr als mittlerer Größe, der Knochenbau stark, der Schädel fest und massig geformt, auch

2. Charakterbilder aus Australien, Polynesien und den Polarländern - S. 20

1893 - Leipzig : Hinrichs
20 Brisbane. Südaustralien und nahezu ebenso viele als das weit volkreichere Neu-Südwales. Seine Hauptstadt Brisbane, 40 km von der Mündung des gleichnamigen Flusses in die Moreton-Bai und an beiden Usern desselben gelegen, welche neuerdings durch eine schöne eiserne Brücke verbunden sind, ist eine Stadt von wenig hervorragender Schönheit oder Bedeutung. — fo) Die einzige bemerkenswerte architektonische Leistung ist ein stolzes Parla- mentsgebäude aus schönem Sandstein in der Nähe des etwas eintönigen Botanischen Gartens. Sonst besteht Brisbane zum allergrößten Teile aus niedrigen, einstöckigen Häusern, teils aus Ziegeln, teils und zur größeren Hälfte aus Holz erbaut. Doch hat es Gasbeleuchtung und Wasserleitung, die vortrefflich ver- sorgt wird durch ein Reservoir, welches man mit einem Aufwand von 2 Mill. Mark anlegte. — c) Brisbane ist auffallend still für eine Haupt- und Handelsstadt, es hat nichts von dem Ge- töse und Gewühl anderer Häfen. Dies kommt besonders davon, daß die Stadt Jpswich 50 engl. Meilen aufwärts am Fluffe liegt, wohin alle für die Ortschaften des Innern bestimmten Waren von Brisbane aus auf Dampfern geschafft werden, und wo die Ochsengespanne aus dem Innern die Landesprodukte zur Verschiffung nach dem Hafen abladen. Die beiden Städte, nach Einwohnerzahl ziemlich gleich, verrichten so die Arbeit, welche gewöhnlich eine Stadt allein übernimmt, Brisbane be- sorgt den Export und Import im Großen, Jpswich den Klein- Handel. Das erstere ist daher, und auch des Klimas wegen, zum Wohnen angenehmer, das letztere als Geschäftsplatz geeigneter. 13. tleu-Südumles. a) Bodenbildung, b) Klima, c) Viehzucht, d) Feldbau, e) Mineralreichtum. „Diefer Staat wird, ehe viele Jahre vergangen find, das Zentrum der südlichen Hemisphäre, das glänzendste Kleinod des südlichen Ozeans werden", sagte Kapitän Phillip in prophetischem Geiste voraus, als er im Jahre 1788 die erste australische Niederlassung am Port Jackson gründete. Wie herrlich ist diese Weissagung eingetroffen! Ein entzückendes Bild entrollt sich uns, wenn wir den wirtschaftlichen Aufschwung betrachten, den dieses gesegnete Land, das nahezu anderthalbmal so groß

3. Kleine Weltgeschichte, oder gedrängte Darstellung der allgemeinen Geschichte für höhere Lehranstalten - S. 484

1829 - Leipzig : Hinrichs
484 Achter Zeitraum. halten darf. Zugleich übernahm Rußland die Verpflichtung, demjenigen von den Söhnen des Schachs von Persien, welchen dieser zum Erben des Reiches ernennen würde, erfor- derlichen Falls Hülfe zu leisten, damit keine auswärtigen Mächte in die innern Angelegenheiten Persiens sich mischen dürften. Allein noch größer war die Ausdehnung der russi- schen Macht im Westen, als der Wiener Eongreß (1815) das ganze Herzogthum Warschau (mit Ausnahme des Großher- zogthums Posen und der freien Stadt Cracau) als König- reich Polen mit dem russischen Kaiscrstaate vereinigte. Durch Vermahlungen wurden die Verbindungen zwischen Würtembcrg, dem Königreiche der Niederlande und Preußen mit Rußland genauer geknüpft; unter Rußlands Einflüsse hatten Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg und Oldenburg bedeutende Vergrößerungen erhalten; unter Rußlands Ein- flüsse wurden, nach der Schlacht bei Waterloo, die Bourbone zum zwcitenmalc in Frankreich hergcstcllt; mit Ferdinand '7 von Spanien ward eine sehr innige Verbindung abgeschlossen und die frühere mit Schweden beibehaltcn; auch ward der hei- lige Bund gestiftet, zu welchem Alexander (26. Scpt. 1815) persönlich mit dem Kaiser von Oestreich und dem Könige von Preußen zu' Paris zusammcntrat. Durch diesen Anthcil an den wichtigsten Ereignissen in dem europäischen Staatcn- systemc behauptete Rußland ein großes politisches Gewicht, welches durch sein 'entscheidendes Wort auf den Congrcsscn von Aachen, Troppa», Laybach und Verona, besonders in der Sache Neapels, Piemontö und Spaniens, und durch seine Stellung gegen die Pforte in der Angelegenheit der Griechen seit 1821, noch bedeutend gesteigert ward. Nach dem plötzlichen Tode des Kaisers A l ex a n d e r 1 (1. Dee. 1825) zu Taganrog, bestieg — in Angemessenheit zu der Verzichtleistung des Großfürsten Constantin auf den russischen Thron — sein zweiter Bruder Ni co laus 1 den- selben. — In Hinsicht der griechischen Angelegenheiten ver- einigte sich der Kaiser bereits in dem Protocolle vom 4. Apr. 1826 mit Großbritannien zu gemeinschaftlichen Maasrcgcln, welche, nach dem Beitritte Frankreichs, am 6. Jul. 1827 in einem förmlichen Vertrage festgesetzt wurden. — Wahrend der mit der

4. Kleine Weltgeschichte, oder gedrängte Darstellung der allgemeinen Geschichte für höhere Lehranstalten - S. 124

1829 - Leipzig : Hinrichs
124 Dritter Zeitraum. (wie z. B. das parthische) nach und nach sich bedeutend ver- größerten und sehr mächtig wurden. So entstand (2831, während des Krieges zwischen Se- leukus und Lysimachus, in Mysicn das Reich von Per- gamus. Es behauptete sich auf Kosten des syrischen Rei- ches, und ward, seit die Römer in die asiatischen und mace- dón ischen Angelegenheiten sich einmischten, absichtlich durch sie vergrößert, weil Rom vermittelst dieses Bundesgenossen Sy- rien fortdauernd beschäftigen konnte. Denn so klein dieses Reich unter Eumcnes l war; so bedeutend ward cs, als die Römer dem Eum encs 2, nach dem Kriege mit Antio- chus dem Großen, die von Antiochus im Frieden abgetrete- nen vorderasiatischen Länder (Phrygien, Lydien, Ionien, Karien rc.) schenkten. Attalus3 setzte (133) endlich Rom zum Erben seines Reiches ein, das unter dem Namen Asien zur Provinz gemacht ward. Minder wichtig blieben die kleinen Königreiche Bithy- n i e n, P a p h l a g o n i e n und K a p p a d o c i e n, die aus ehe- maligen persischen Satrapieen hervorgingen, sich selbst unter einander bekriegten, und im letzten Jahrhunderte vor Christi Geburt sämmtlich römische Provinzen wurden. — Mächtiger, als diese, erhob sich in späterer Zeit der Staat von Pon tus unter Mithridatsi, welcher drei Kriege mit den Römern bestand, und nur durch die Treulosigkeit seines eigenen Sohnes, Ph arnaces, von den Römern (64 v. C.) besiegt werden konnte. Da ward auch Pon tus römische Provinz. — Dis zur Besiegung des Antiochus durch die Römer (190) hatte Armenien als Provinz zum syrischen Staate gehört. Die beiden Statthalter derselben machten sich darauf u n- abhäng ig, und stifteten die minder wichtigen Reiche Groß- armenien und Kleinarmenien. In dem ersten zeichnete sich die Regierung des Tigranes 1 (95 — 60 v. C.) aus. Allein besiegt von den Römern, mußte ec ihnen Kappadocicn und Syrien abtretcn; nur Armenien ward ihm gelassen. In der Mitte zwischen den römischen Provinzen und dem parthi- schcn Reiche erhielt Armenien bald von den Römern, bald von den Parthern feine Regenten. Kleinarmenien hingegen ï

5. Die ersten Elemente der Erdbeschreibung - S. 71

1830 - Berlin : Reimer
71 Kehren wir aus dem baltischen Meere zurück nach der Nordsee und gehen vom Eingänge des Skagcrracks gerade gegen Süden, so treffen wir an der Nordküste des Vestlandcs, d. i. also an der südlichen Seite der Nordsee D. den Dollart, unter 53^° N. Breite und 24^o £. Länge; cs ist ein Golf von geringer Erstrek- kung, der durch eine weite Oeffnung mit der Nordsee irr Verbindung steht und mehr eine breite Flußmündung als ein Mccrestheil ist. — Westlich vom Dollart, un- gefähr 20 Meilen entfernt, trifft man E. die Zuyder Zee (sprich Saüder Sec, d. h. südliche See), ein Busen, der in der Richtung von N. nach S. 2o Meilen lang ist und in seiner größ- ten Breite Io-Meilen zahlt. Gegen N. wird er von einer Inselrcihe begranzt, die sich längs dem Vestlaude bis in die Gegend der Dollart-Oeffnung erstreckt. So reich an Gliedern die Nordsee auf ihrer Ost- seite ist, so arm darau ist ihre Westseite, da, wo sie von der Insel Großbritannien bcgränzt wird. Hier bemerken wir nur das Peut land Frith (d. h. Meerenge), welches unter etwa 58j° N. Br. gelegen die nordwärts gelegene Gruppe der Orkney Inseln von Großbritannien trennt. Auf der Ostküste der zuletzt ge- nannten großen Insel bildet die Nordsee vier Buchten, die von N. nach S. gezählt folgendermaßen heißen: Murray Bai, Bai von Forth, das Wash (d. h. Sumpf, Pfütze) und die Themse Bucht. In ihrem südwestlichsten Winkel steht die Nordsee durch eine Meerenge, Pas de Calais oder Straße von Dover- genannt, mit einem zweiten Gliede des atlantischen Oceans in Verbindung, mit 2) dem Kanäle., Seine Länge beträgt 75 Meilen in der Richtung von No. nach Sw. D>,e Breite ist sehr- abwechselnd; am geringsten ist sie im Pas de Calais selbst, wo sie nur 21 tausend Fuß beträgt, dann aber nimmt sie schnell zu bis auf 22 Meilen, um abermals abzunehmen bis auf 11 Meilen, was zwischen dem Kap de la Hague, auf der Küste des europäischen Vestlandcs gelegen, und dem 'an der großbritannischen Küste liegenden Portlandspitze Statt v

6. Bd. 1 - S. 193

1824 - Leipzig Frankfurt a. M. : Hinrichs
Aegypten. <195 zu Memphis nicht in die Prkesterkaste zu Hclropolks, so wenig als die von Heliopolis in die von Memphis aufge- nommen werden konnten. Die Ursach? dieser Einrichtung lag darin, daß jeder Tempel große Ländereien besaß, aus welchen die Einkünfte von den Priestern, die zu demselben gehörten, be- zogen wurden, deren Vorfahren einst diesen Tempel erbauet, sich die benachbarten Stamme zu Unterthanen gebildet, und diese Felder urbar gemacht hatten. Es war also ein natür- liches Erbrecht, das um so viel weniger veräußert werden konnte, weil es sich nicht nur auf die Einkünfte, sondern auch auf das Gebiet jeder Priesierkolonie bezog. — Die zu jedem Tempel gehörende Priesterschaft war wieder in sich selbst aufs genaueste geordnet. Sie hatte einen Ober- priester, dessen Würde ebenfalls erblich war, und die übrigen Mitglieder waren nach ihren Geschäften unter sich eingetheilt. Die Oberpriester standen in jedem kleinen Staate der ägyptischen Vorzeit dem Könige am nächsten, und hatten mit ihm beinahe gleiche Vorzüge; denn auch ihre Bildsäu- len wurden, wie die der Könige, in die Tempel gestellt. Selbst als Joseph in Aegypten erhoben werden sollte, mußte er erst durch Heirath mit der Priesterkaste in Ver- bindung treten; er heirathete (1 B. Mos. 41, 45.) die Tochter des Oberpriesters zu O n (Heliopolis). Die Pricsterkaste hatte alle öffentliche Aemter, alle wissenschaftliche Kenntnisse, so weit sie bei diesem Volke reichten, in ihrer Mitte. Nicht blos die gottesdienstlichen Gebrauche wurden von Priestern verwaltet; sie waren auch die ersten Staatsbeamten, Aerzte, Geschichts- schreiber, Sterndeuter und Bau kundige. Ohne hinreichenden Grund würde man aber diesen Priestern große w i sse n sch a ft l i ch e Kenntnisse beilegen, worauf keine Spur des Alterthums hindeutet, wenn sie auch den höher» Grad ihrer Bildung, im Gegensatze des gemeinen Volkes, als ein ausschließendes Eigenthum ihrer Kaste betrachteten, und in ihm das Mittel fanden, das Volk in Abhängigkeit von sich zu erhalten. Was sie an Kenntnissen und Bildung tu'up Li.-elrq<'schtchre I. ale A„ñ. 1 Z

7. Bd. 1 - S. 451

1824 - Leipzig Frankfurt a. M. : Hinrichs
Rom. 45 i das römische Bürgerrechts und gab Gesetze gegen falsche Jeugen, untergeschobene Testamente, gegen Vater - und Meuchelmord, Giftmischerei, Bestechung der Richter, Verschwörung, gegen den Lurus und Kornwucher u. s. w. Hauptsächlich streng war sein Gesetz gegen die Geächteten, nach welchem jeder derselben für einen Feind des römischen Volks und für vogelfrei erklärt, sein Eigenthum eingezogen, und sogar auf dessen Kinder und Nachkommenschaft dieser Fluch des unbeschränkten Gebieters ausgedehnt ward. Nun, als der Dictator auf dem Gipfel seiner Macht stand, schienen alle seine Wünsche erfüllt zu seyn. Er fühlte es, daß er der erste Mann in der damaligen civilisirten Welt war. Unerwartet legte er, nach zweijähriger Regie- rung , seine D i c t a t o r w ü r d e (79) freiwillig nieder, und erklärte öffentlich, daß er von allen seinen Handlungen, so- bald man es verlangen werde, Rechenschaft ablegen wolle. Wie sicher mußte der Uebermüthige seyn, der in der Mitte Roms sich einen solchen Spott erlauben konnte! Von dieser Zeit an lebte er als Privatmann größtentheils auf seiner Villa bei Cumä, wo er sich den sinnlichsten Genüssen und Ausschweifungen überließ, und bald darauf (78) im noch nicht vollendeten sechzigsten Jahre starb. Mit großem Gepränge ward seine Leiche nach Rom gebracht und auf dem Marsfelde verbrannt. Der Senat, die Ritterschaft und die Geistlichkeit waren bei dieser Feierlichkeit versammlet. 165. Neue G ä h r unge n. Sulla's Einrichtungen, ob sie gleich als Schläge des Despotismus eine neue Ordnung der Dinge herbeiführen sollten, konnten ihn nicht lange überleben. Roms innere Lebenskraft war durch die letzten Erschütterungen zu sehr erschöpft worden, als daß sie durch solche gewaltsame Mittel wieder hergestellt werden konnte. Auch glühte das Feuer der Volksparthei, das man nur zu unterdrücken, nicht aber zu löschen vermocht Hatte, im Stillen fort, und eine Gegen- revolution mußte sobald erfolgen, als sich unternehmende 29 *

8. Theil 2 - S. 104

1809 - Leipzig : Hinrichs
io4 Statistik des Königreiches Sachsen. in seiner Privatwohuung Trauungen und Taufen verrichten zu lassen, und die Bekleidung adltcher Aemter zusteht, wo blos bei den drei Höchst!ftern (mit Ausnahme der Col- legiatstifter Wurzen und Zeih) und bei den üblichen Hof- stellen, nicht aber bei den adlichen Stellen in den Lan- descollegiis, die Ahnenprobe (in den Stiftern Z Ahnen, zu Hofstellen l 6 Ahnen) erfordert wird. Außerdem gehört zu den persönlichen Rechten der Ablichtn, daß ihrem Jeug- Nisse in Lehnssachen mehr geglaubt wird, al« dem Zeugnisse der Bürgerlichen; daß sie, wenn sie kn Städten leben, keine persönliche Dienstleistungen zu verrichten haben, ob sie stch gleich der auf ihren Grundstücken liegenden Abgaben und der Gerichtsbarkeit des Stadtraths nicht entziehen dür- fen, sobald sie nicht persönlich schriftsässig sind; daß die ihnen zuerkannte Zuchthausstrafe in Festungsarrest, die Gefängniß- strafe aber in Geldstrafe gewöhnlich verwandelt? und jede Znjurie gegen sie härter, als gegen die Bürgerlichen, geahn- det wird. Zu den dinglichen Rechten des Adlichen überhaupt, inwiefern sie Rittergüter besitzen,' gehören: di« Landtagsfähigkeit (sobald siedle erforderlichen Ahnen ha- den); die Zoll- und Geleitsfreiheit von Land- (nicht Hann Georg 2 vom 20 Jun. 16s1. Die Doctoren stehen den Adlichen in diesen Hinsichten beinahe durchgehends gleich. — Nach jener Polizeiordnung soll übrigens einer vom Adel nicht über einen Thaler, ein vornehmer Mann dür-erlfchcn Standes aber nicht über ir Gr. aus einmal verspielen» — auch erlaubt jene Polizeiordnung den Adlichen ?—9 Gevattern, den andern nur ; bitten zu dürfen, und einen Klndtaufsschnwu- vö'n zwei Tage auszurichten. ( l

9. Theil 2 - S. 315

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverwaltung. 3 r 5 sächsische Lehnsrecht, und der Rkchtsteig Lehnsrechts. Dazu kamen, seit der Gelangung des Albertlnischen Hauses zur Churwürde, als Privatgesetze: die Landcsordnungen von 1550 und 1555; ferner unter Churfürst August 1572 die von dem Wittenbergkschen Ordinarius Teuber und dem gehei- men Rache Cracau entworfenen Constitutionen; dann die alte Prozeßordnung, welche unter Zoh. Georg , 1612 promulgirt, und unter dem ,p Jan, 1724 durch die (von dem Leipziger Ordinarius Griebner bearbeitete) er, läuterte und verbesserte Prozeßordnung verdrängt wurde; die Erledigung der Landesgebrechen unter Johann Georg 2 vom Jahre ,66,; die sogenannten alten Decisio- nen oder Erledigung zweifelhafter Rechtsfälle, ebenfalls im Jahre ,66> bekannt gemacht; und die neuen Deciflonen vom Jahre 1746, durch -welche viele streitige Meinungen der verschiedenen Dicasterien definitiv entschieden wurden, — §stoch gehören hieher die als Gesetze geltenden Generalien, Mandate, Rescripte, Declarationen, Erläuterungen und Der, ordnungen, die im Oodex Augusteus enthalten jmd. — Außerdem existiren in Sachsen viele Provinzial,und Local, Rechte; auch gelten das teutsche Privalrecht, das römische und .kanonische Recht als subsidiarische Rechte. Be- sonders aber ist das Kriminalrecht durch besondere In, structionen an die Dlcasterien, durch die Abschaffung der Fol, ter, und durch die Generalia von dem Verfahren in Unter, sachungssqchen von den Jahren 1770 and ,782 sehr verbes- sert worden. Doch immer ist der Prozeßgang noch langsam und kostspielig, und den Abvocaten bleibt vieler Spielraum, die Rechtssachen zu verlängern. — Uebrkgens existirt seit ,79, eine eigene Gesetzcommlssjon, aus Räthen der verschiedenen Dieasterien zusammengesetzt, von weicher die neu einzuführende Gerichtsordnung geprüft und den

10. Enthält die Erdbeschreibung des Königreiches Sachsen - S. 349

1809 - Leipzig : Hinrichs
Die freien Standesherrschast. d.görkiher Kreises. 349 Propst und Caplan den Gottesdienst verrichten, besitzt 6 Dörfer mit 4800 Einwohnern, unter denen Hen- nersdorf bei Laudan (mit 3500 Einwohnern — worun- ter viele Weber) das bedeutendste ist. *4 9* 2) Die freien Standesherrschaften des Görliher Kreises. 1) Die Standesherrschaft Muskau (oder Muska) liegt im Nord-Ost der Provinz an der nieder- lausitzischen und schlesischen Grenze, und wird von der Neiße und Spree bewässert. Sie gehört jetzt dem reichsgräflich Pücklerschen Hause, und hat einen Flächen- inhalt von 4) Ld Meilen, mit einer Bevölkerung von 9000 Einwohnern, die erbunterrbänig und theils Teutsche, theils Wenden sind. Sie enthält 1 Stadt, 2 Marktflecken, 38 herrschaftliche Dörfer in der Oberlausitz und 3 im schle- sischen Fürstenthume Sagan, 21 Vorwerke und 7 Ritter- güter, deren Besitzer Vasallen der Herrschaft sind. Das freie Hofgericht,zu Muskau besteht aus 1 üblichem Hof, richtet, l Director und einigen Beisitzern, und ist zugleich der Lehnhof für die Vasallen. Das Consistorium wird aus dem Hofgerichtsdirector, dem Superintendenten und 2 Predigern gebildet. Außerdem hat der Standeöhrrr noch i Rentamt, i Forstamt, i Hammerinspector bei 2 Eisenhämmern, und r Director bei dem Alaunwerke. In den beträchtlichen Haiden ist viel Wildpret; auch besteht eine Zeidlergesellschaft für die Waldbienenzucht, und
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192 18
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198 14
199 83